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Schlagwortarchiv für: Gedächtnisprotokoll

Redaktion

Gedächtnisprotokoll Strafrecht Februar 2025 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT, Verschiedenes

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

A, welche mit E verheiratet ist, hat eine kurzzeitige Affäre mit G. G, der in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, weiß nicht, wie er die Miete für das luxuriöse Haus, welches er alleine bewohnt, auftreiben soll. Er teilt der A daher mit, dass er von der Affäre Fotos – auch sexueller Natur – hat und sie solle ihm 10.000 Euro „Schweigegeld“ zahlen, sonst würde er die Fotos dem E zukommen lassen.

A ist schockiert und überlegt zur Polizei zu gehen, sie befürchtet aber, dass G die Fotos digital vervielfältigen und veröffentlichen würde, wenn sie staatliche Hilfe in Anspruch nimmt und der E dann doch von der Affäre erfährt. Sie beschließt daher, dass G sterben muss.

Sie tut so, als ob sie auf seine Forderung eingehen würde und bittet ihn ihr zunächst die Fotos zu zeigen. Der G ahnt nichts von ihrem Plan und kommt dem nach. Während er in das Mobiltelefon vertieft ist, um ihr die Fotos zeigen zu können, greift A heimlich nach einem schweren Kristallaschenbecher auf dem Wohnzimmertisch – der G bekommt nichts davon mit. Unvermittelt schlägt A mit dem Aschenbecher wuchtig auf den Hinterkopf des G. Dieser geht zu Boden und verstirbt innerhalb von Minuten. Der wohlhabenden A ging es nie um das Geld, sondern nur um den Tod des G. Um ihre Spuren zu verwischen, legt A im Wohnzimmer einen Brand. Das Haus brennt bis auf die Grundmauern nieder.

E erfährt einige Wochen später durch seinen guten Freund F doch von der Affäre. Er trennt sich von A und zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Kurz darauf sieht A aus dem Küchenfenster den E und F an der gegenüberliegenden Bushaltestelle stehen. Sie greift nach einem Messer (20cm Klingenlänge) und eilt heraus in dem Plan den E umzubringen. 

Der F steht mit dem Rücken zur A und verdeckt die Sicht des E auf A. A weiß, dass F sich immer schützend vor seinen Freund stellen würde und dass er hat schon in der Vergangenheit – was zutrifft – Angriffe auf den E von Dritten abgewehrt hat. Sie beschließt daher, dass der F zuerst aus dem Weg geräumt werden muss. Sie holt daher mit dem Messer aus und will mit diesem vorne entlang des Halses des F schneiden. Sie weiß, dass er dabei tödliche Verletzungen davontragen könnte und nimmt dies billigend in Kauf, auf den Tod des F kommt es ihr jedoch nicht an.

Der F kann jedoch reflexartig die Hände nach oben reißen und eine Tasche, welche getragen hat, schützend zwischen Hals und Messer halten. Er trägt keine Verletzungen davon und flüchtet wenige Meter neben die Bushaltestelle. A erkennt nun richtigerweise, dass der F sich nicht mehr dazwischen stellen wird und die Bahn zu E frei ist.

E, der die A doch hat kommen sehen, versucht über die Fahrbahn auf die andere Straßenseite zu flüchten. A läuft ihm hinterher und sticht auf der Fahrbahn auf ihn ein und lässt ihn dort liegen. E stirbt und F lebt.

Aufgabe: Prüfen Sie die Strafbarkeit der A nach dem StGB.

Eine Strafbarkeit in Bezug auf E ist NICHT zu prüfen.

Bearbeiterhinweis:

Der 15. Abschnitt des StGB ist NICHT zu prüfen. Der 17. Abschnitt des StGB ist NICHT zu prüfen. Der 23. Abschnitt des StGB ist NICHT zu prüfen.

Die §§168, 221, 240, 306d, 323c sind ebenfalls NICHT zu prüfen! 

26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:58:062025-02-26 14:42:05Gedächtnisprotokoll Strafrecht Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Februar 2025 NRW

Deliktsrecht, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur dritten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

Die M ist Eigentümerin der Dackelhündin Daisy. Es handelt sich dabei um eine Rassezüchtung mit Nachweisen und Daisy hat einen objektiven Marktwert von 2.200 Euro. M nimmt mit Daisy seit einigen Jahren an Wettbewerben teil und hat in den letzten drei Jahren mit ihr den ersten Platz belegt, welcher immer mit 500 Euro Gewinn belohnt wurde. 

Anfang 2024, kurz vor einem weiteren Wettbewerb, möchte die M in den Urlaub reisen (10.1.24 bis 18.1.24) und gibt Daisy deswegen zu P, die eine Hundepension in Düsseldorf betreibt. P soll in Abwesenheit der M, Daisy pflegen und umsorgen und auch täglich mit ihr rausgehen. Dafür machen sie eine Vergütung von 250 Euro aus.

P geht mit Daisy täglich in einem Wald spazieren. Dabei lässt sie Daisy immer ohne Leine laufen – was nicht mit M abgesprochen ist – da die Hündin sich nie weit entfernt und immer in der Nähe von P bleibt. Daisy reagiert aber nicht immer auf Befehle der P.

Am 18.1 geht P wieder mit Daisy im Wald spazieren und lässt sie wie immer ohne Leine laufen. Daisy nimmt ein Geräusch wahr und bleibt mitten auf dem Waldweg stehen. Auf Kommandos der P reagiert sie nicht und bleibt weiter stehen. Auf Grund ihrer Fellfärbung ist sie im Laub nur schwer zu sehen. Aus dem Wald hinaus kommt die Joggerin J gelaufen, die die P überholt und auf Daisy zuläuft. Daisy reagiert immer noch nicht und steht immer noch mitten auf dem Waldweg. J befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe von P und auf Grund von Noise-Cancelling Kopfhörern nimmt sie auch nicht die Rufe von P war, welche sie auf Daisy aufmerksam machen möchte. J stürzt schließlich über die Daisy und fällt hin. Dabei zieht sie sich einen Bruch des linken Beines zu und ihr entstehen – in der Höhe angemessene – 5.000 Euro Heilbehandlungskosten.

Auch Daisy wird bei der Kollision verletzt und die M fährt noch am selben Tag, direkt nach ihrer Rückkehr, mit ihr zum Tierarzt. Dort wird festgestellt, dass Daisy sich die Pfote gebrochen hat und es entstehen – notwendige und angemessene – Tierarztkosten in Höhe von 600 Euro.

J möchte jetzt von P die 5.000 Euro Heilbehandlungskosten ersetzt haben. Die P hätte die Daisy an die Leine nehmen müssen. P entgegnet, dass in dem Wald keine Leinenpflicht gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW herrsche und außerdem hätte Daisy nur ruhig dagestanden und von ihr sei keine Gefahr iSd § 2 Abs. 1 LHundG NRW ausgegangen. Außerdem hätte J bei aufmerksamer Beobachtung des Waldweges – was auch zutrifft – die Daisy rechtzeitig wahrnehmen können. Und hätte sie die Kopfhörer nicht getragen, dann hätte sie auch die Rufe von P wahrnehmen können. 

P möchte von J wiederum die 600 Euro Tierarztkosten erstattet haben. J ist der Meinung, dass die P doch sowieso keinen Anspruch hatte, da die M die Halterin sei und damit die P gar nichts damit zu tun hätte. Die P ist der Meinung, dass wenn überhaupt beide ein Verschulden treffen würde und beide der M die Kosten schulden.

Frage 1: Hat J einen Anspruch auf Ersatz der 5.000 Euro Heilbehandlungskosten? 

Frage 2: Hat P einen Anspruch auf Ersatz der 600 Euro Tierarztkosten? 

Fallfortsetzung:

Daisy kann auf Grund der Verletzung nicht am diesjährigen Wettbewerb teilnehmen. M ist der Meinung, dass sie auch dieses Jahr wahrscheinlich wieder den Wettbewerb und die 500 Euro gewonnen hätte. Außerdem sei es durch die Verletzung zu einer Wertminderung von 200 Euro gekommen, sodass der objektive Marktwert nun 2.000 Euro beträgt.

Die M möchte nun die 700 Euro von J haben, die J möchte aber nicht zahlen. Sie ist der Meinung, es wäre ja gar nicht klar, ob sie den Wettbewerb wieder gewonnen hätten und auch die Wertminderung hätte sie nicht zu zahlen, da M – was auch zutrifft – sowieso nicht vorhabe den Hund zu verkaufen.

Die M erhebt deswegen Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf. Der zuständige Richter lässt der J die wirksame Klageschrift zukommen, zudem ordnet er ordnungsgemäß einen frühen ersten Termin an, zu dem M und J auch ordnungsgemäß geladen werden. J ist der Meinung es bestände sowieso kein Anspruch gegen sie und sie erscheint deswegen nicht zu der mündlichen Verhandlung. M beantragt den Erlass auf ein Versäumnisurteil.

Frage 3: Unterstellt, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht: wie entscheidet das Gericht? 

Beatbeiterhinweis zu ALLEN Fragen:

  • § 823 Abs 2 BGB ist NICHT zu prüfen. 
  • §§ 677 bis 687 BGB sind NICHT zu prüfen.
  • Außer der im Sachverhalt genannten LHundG NRW sind KEINE weiteren Vorschriften zu prüfen.
26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:48:582025-02-26 14:42:26Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Februar 2025 NRW

BGB AT, Deliktsrecht, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

A, B und C beschließen gemeinsam einen Fahrkurierdienst in Bochum zu gründen. Sie wollen keine Mitarbeiter einstellen und die anfallenden Büro- und Verwaltungsarbeiten selbstständig ausführen. Sie rechnen mit einem Jahresumsatz von 50.000 Euro. Mündlich einigen die drei sich auf die Gründung der Gesellschaft und vereinbaren auch, dass jeder alleine geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein soll. Noch Anfang November 2024 gehen A, B und C zum Notar O um die Fahrradkurierdienst eGbR ins Register eintragen zu lassen. Auf Grund eines Fehlers des Registergerichts wird jedoch anstelle des C der X ins Register eingetragen, der den gleichen Nachnamen wie der C hat.

Die eGbR mietet einen kleinen Büroraum an, um von dort den Fahrradkurierdienst zu betreiben. Auf Grund schleppender Geschäfte möchte der A gerne in neue Büromöbel investieren, um das Büro für Kunden attraktiver zu gestalten. Er schlägt B und C deswegen vor Büromöbel in Höhe von 5.000 Euro zu kaufen. Der B sieht dies gar nicht ein und widerspricht den Plänen. Der C schweigt dazu. Der A kauft trotz dessen am 2.12 Büromöbel für 5.000 Euro bei Möbelhändler V, welche eine Woche später geliefert werden. Dem Notar O ist währenddessen der Fehler des Registers bekannt geworden, woraufhin er sofort A, B und C darüber informiert.

V tritt währenddessen an C und X heran, da der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde und verlangt von beiden die Kaufpreiszahlung. X und C entgegnen, dass ein solcher Vertrag schon gar nicht wegen des Widerspruchs des B zustande gekommen sei. Der V wusste – was auch zutrifft – jedoch nichts von dem Widerspruch. Der X hält auch dagegen, dass er doch sowieso nie Gesellschafter geworden ist und nichts damit zu tun hätte – der V könnte sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, denn die Eintragung der eGbR sei ja freiwillig.

Frage 1: hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber C und/oder X?

Fallfortsetzung 1:

Mittlerweile wurde das Register korrigiert. Der Kommilitone D von A, B und C möchte gerne in die eGbR eintreten und so wird er wirksam zum 1.12.24 Gesellschaftler in der eGbR. Kurz darauf wird ihm der Kurierdienst jedoch wieder zu anstrengend und er scheidet wirksam zum 1.02.25 wieder aus der Gesellschaft aus. Weder Eintritt noch Ausscheiden wurden in das Register aufgenommen.

Am 6.02.25 führt der A einen Lieferauftrag der eGbR mit dem Fahrrad aus und ist dabei zu schnell unterwegs (vgl. § 3 StVO). Auf Grund seiner Geschwindigkeit kommt es zu einer Kollision mit dem Fußgänger F welcher ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilgenommen hat. Auf Grund der Kollision stürzt der F und bricht sich das Handgelenk, ihm entstehen – angemessene – 1.000 Euro Heilbehandlungskosten.

F möchte die Kosten ersetzt haben und wendet sich an A, B und D. D entgegnet er sei schon wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden und hätte damit also nichts mehr zu tun. B entgegnet er hätte das Verfehlen vom A im Straßenverkehr nicht zu vertreten.

Frage 2: Hat F einen Anspruch auf Ersatz der 1.000 Euro gegen A, B und/oder C?

Hinweis: § 823 Abs. 2 ist nicht zu prüfen!

Fallfortsetzung 2:

Die wohlhabende und kinderlose T möchte ihr Patenkind F beerben. Auf ein Papier schreibt sie deswegen unter der Überschrift

„05.02.2015 in Bochum“

„Mein Neffe F soll mein gesamtes Vermögen nach meinem Tod erhalten, außer eine Danziger Briefmarke soll an meine Nichte N vermacht werden.“

Eine Unterschrift setzt sie nicht darunter. Das Papier packt sie gefaltet in einen Briefumschlag, welchen Sie verschließt und auf dessen Vorderseite sie „Mein letzter Wille“ sowie ihren Vor- und Nachnamen und ihre Anschrift schreibt. Auf der Rückseite des Umschlages unterschreibt sie mit Vor und Nachnamen.

Als T am 05.02.2025 verstirbt, möchte der F der N die Briefmarke (Verkehrswert 2000 Euro) bringen und so seiner Pflicht aus § 2174 nachzukommen. Als der F sich zu Fuß auf den Weg zu N macht, kommt es zu dem Unfall aus der Fallfortsetzung 1. Dabei wird die Briefmarke zerstört. Der F erklärt daraufhin der N, dass er ihr seine Rechte abtreten würde, damit diese selbst einen Anspruch gegen A stellen kann.

Frage 3: Hat N aus eigenem Recht oder Abtretung einen Anspruch gegen A?

Hinweis:

Die Gesellschaftshaftung des A ist nicht zu prüfen!

§ 823 Abs 2 ist nicht zu prüfen!  Es ist zu unterstellen, dass keine Forderungen an Versicherungen abgetreten wurden.

26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:40:552025-02-26 14:42:51Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I Mai 2024 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Klausur im Öffentlichen Recht des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt

In der kreisfreien Stadt D in NRW gibt es eine Gesamtschule mit einer gymnasialen Oberstufe (G). Die Schule wird von Schülern unterschiedlichster Religionsangehörigkeit besucht. Schon häufiger kam es zwischen den Schülern zu Spannungen auf Grund der verschiedenen Religionen.

Der 18-jährige A besucht die Oberstufe der G und ist seit kurzem Mitglied einer Glaubensgruppe die der Meinung ist, nur sie würden den christlichen Glauben richtig interpretieren. Dazu gehört, laut ihnen, auch das tägliche 10-minütige verpflichtende Gebet zwischen 12 und 13 Uhr. Dafür müssen sie sich auf den Boden vor einer Wand knien und laut beten. Der A fühlt sich demgegenüber verpflichtet und möchte nicht darauf verzichten oder leise beten.

Deswegen sucht er am 22.5 zum ersten Mal einen leeren Flur der Schule auf, um in der Pause diesem verpflichtenden Gebet nachzukommen. Dabei wird er rasch von anderen Schülern bemerkt. Einige fühlen sich davon provoziert und gestört und tun dies lautstark kund, andere wiederum verteidigen vehement diesen christlichen Glauben und schreien die anderen Schüler an. Der A beteiligt sich nicht an diesen Auseinandersetzungen und erscheint auch pünktlich zum Unterrichtsbeginn. Die Auseinandersetzungen sorgen aber dafür, dass der Unterricht nicht reibungslos abläuft.

Die Schulleiterin L zitiert den A deswegen in ihr Büro und ordnet ihm (formell rechtmäßig) ein Verbot des rituellen Betens auf dem Schulgelände, gem. § 43 III 3 SchulG NRW an, außerdem stellt sie ihm in Aussicht das Verstöße dagegen auch erzieherische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können.

Der A lässt sich davon nicht beirren und so sucht er auch am 23.5 wieder einen leeren Flur auf, um dem Gebet nachzukommen. Dabei wird er auch wieder von Schülern bemerkt und wieder kommt es zu Auseinandersetzungen an denen A sich nicht beteiligt. Die L ermahnt den A und verweist ihn auf das Gespräch und den angedrohten Konsequenzen vom 22.5.

Auch am darauffolgenden Tag sucht der A wieder den Flur auf um beten zu können. Noch bevor andere Schüler ihn bemerken können, bemerkt die L ihn und zitiert ihn zusammen mit seiner Klassenlehrerin in ihr Büro. Nach Anhörung des A (§ 53 VI iVm § 123 I SchulG NRW) übergibt L dem A den schriftlichen und begründeten Unterrichtsausschluss für zwei Wochen beginnend ab dem folgenden Montag 27.5.

Der A legt noch am gleichen Tag einen formell rechtmäßigen Widerspruch und auch noch am gleichen Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das Land NRW beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.

Laut A würde das Gebetsverbot ihn in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 GG einschränken, außerdem wäre es in Anbetracht der § 2 Abs. 6 Nr. 4 und 7 SchulG NRW Aufgabe der Schule ihm eine freie Religionsausübung zu gewährleisten. Deswegen wäre das Gebetsverbot sowieso rechtswidrig.

Außerdem würde ihn ein Unterrichtsausschluss benachteiligen, da seine Noten aktuell schon nicht gut sind und in Anbetracht der schon in einem Jahr stattfindenden Abiturprüfungen, würde diese harte „Sanktion“ unverhältnismäßig in sein Recht auf Bildung aus Art. 2 und 7 GG, § 1 SchulG NRW eingreifen.

Die G führt dagegen aus, dass sie schon alleine aufgrund der religiösen Neutralität solche rituellen Gebete unterbinden müsse. Deswegen könne das Gebetsverbot gar nicht rechtswidrig sein und wurde deswegen auch rechtmäßig angeordnet. Außerdem könnte sie, wenn der Unterricht gestört wird, nicht mehr ihrer Erziehungs- und Bildungspflicht nachkommen, welche sich aus dem Grundgesetz iVm § 1, § 2 SchulG NRW ergibt.

Frage: Hat der Antrag auf Einstweilige Anordnung des Rechtsschutzes Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk:

– zu prüfen sind NICHT die Landesverfassung NRW, Art. 3 GG

– Aus dem SchulG sind nur die im Sachverhalt genannten Normen zu prüfen, deren Verfassungsmäßigkeit zu unterstellen ist

– unterstellen Sie die Prozess- und Beteiligtenfähigkeit

– Unterstellen Sie, dass der Antrag gegen den richtigen Klagegegner gerichtet ist

03.06.2024/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-06-03 13:04:412024-06-03 13:04:46Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Mai 2024 NRW

Aktuelles, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Kreditsicherung, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur dritten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung, die den Mai-Durchgang im Zivilrecht komplett macht. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

Die Rechtsanwälte A, B und C gründen am 15.1.24 die Rechtsberatungs-oHG (kurz ABC-oHG), welche noch am gleichen Tag ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen wird. Am 29.1.24 setzen sich A, B und C nochmals zusammen und treffen folgende Vereinbarungen: der C soll die Gesellschaft alleine vertreten können, während der A und B die oHG nur zusammen vertreten können sollen. Aufgrund eines Kanzleiinternen Fehlers wird diese Änderung nicht ins Handelsregister eingetragen.

Am 5.4.24 kommt der E auf Grund einer Rechtsberatung in die Kanzlei und spricht mit dem A – von den Vereinbarungen, die am 29.1.24 getroffen wurden hat der E keine Kenntnis. Der E schildert dem A folgendes:

Sein Vater V hat im Oktober 1992 eine 20-Mark Münze des Kaiserreichs gefunden (damaliger Wert: umgerechnet 375 Euro). Er versuchte nicht den ursprünglichen Eigentümer zu finden und meldete den Fund auch nicht den Behörden. Die Münze bewahrte er in der Gartenlaube auf, welche auf dem gemeinsamen Grundstück von V und F steht. Am 10.6.1998 verstirbt der V und seine Frau F beerbt ihn als Alleinerbin. Die F ging bei der Münze immer davon aus, dass der V die Münze selbst erworben hatte und wusste nichts von dem Fund.

Im Januar 2013 bricht der Dieb D in die Gartenlaube ein und entwendet die Münze. Am 1.5.2014 veräußert der D die Münze an die wohlhabende Witwe W für 500 Euro.

Am 1.8.2015, die W ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten, einigen sich W und K über einen Privatkredit, der ab dem 1.8 in 6 monatlichen Raten iHv 500 Euro zurückgezahlt werden soll. Zur Sicherung des Darlehens, bestellt die W dem K ein Pfandrecht an der Münze, welche den gleichen Wert des Darlehens hat, und übergibt dem K die Münze sogleich.

Am 1.2.2016, die W konnte die Raten bisher nicht zahlen, möchte der K, um das Darlehen zu sichern, die Münze veräußern. Dafür übergibt er die Münze dem Antiquitätenhändler X e.K. (kurz X), damit dieser die Münze „öffentlich versteigern“ kann. Der X führt in seinem Laden häufiger solche Versteigerungen durch, ist aber nicht befugt öffentliche Versteigerungen durchzuführen.

Am 10.3.2016 erhält der Z den Zuschlag für die Münze und der X übergibt dem Z diese so gleich.

Am 10.7.2017 verstirbt die F und der E ist ihr alleiniger Erbe. Der E möchte nun die Münze vom Z herausgegeben haben und ist der Meinung er hätte sie durch den Tod seiner Mutter geerbt.

Der A schlägt dem E vor, dass er den Sachverhalt prüfen werde und, sollte der E einen Herausgabeanspruch haben, ein entsprechendes Schreiben an den Z senden, dies würde er nach seinem Urlaub am 22.4.24 machen. Der E erklärt sich damit einverstanden und die beiden unterschreiben einen Vertrag mit der Überschrift „Mandatschaftsvertrag“ und die beiden einigen sich zudem, dass der E dem A die alleinige Vertretungsmacht gibt.

Der A vermerkt auf der Akte gut leserlich die Frist 22.4.24 und legt diese dem Rechtsanwaltsfachangestellten R, der in der ABC-oHG angestellt ist, aber ausschließlich in der Sphäre des A tätig ist, auf den Schreibtisch damit dieser das Datum in den Fristenkalender eintragen kann.

Der R sieht dies am Montag auch, verliest sich allerdings und trägt in den Fristenkalender eine 2-Monatsfrist ein, anstelle der 2 Wochen.

Als der A am 22.4 aus dem Urlaub zurückkommt, fällt dies nicht auf. Am 6.5.24 erkundigt sich der E telefonisch bei dem A über den Sachstand, welcher sofort am gleichen Tag ein Herausgabeverlangen an den Z übersendet.

Der Z ist der Meinung, dass er das Eigentum an der Münze längst erworben habe und spätestens am 1.5.24 das Eigentum durch Ersitzung habe, da ihm auch die Ersitzungszeit der W zugerechnet werden müsse.

Der E ist sauer darüber und ruft beim C an, da er der Meinung sei er habe einen Anspruch auf 500 Euro gegen die Gesellschaft, da er die Münze sicherlich bekommen hätte, wenn der A das Schreiben rechtzeitig wie vereinbart versendet hätte. Der C meint, dass der geschlossene Vertrag zwischen A und E sowieso nicht gültig sei, da der A ohne den B nicht vertretungsbefugt sei und außerdem hätte das ganze keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da der E keinen Herausgabeanspruch gegen den Z gehabt hätte.

Frage 1: Hat der E einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 Euro gegen die ABC-oHG?

Frage 2: Nehmen Sie an, der E hätte einen Anspruch aus Frage 1, müsste dann auch der C gegenüber E haften?

27.05.2024/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-05-27 07:20:142024-05-27 07:20:19Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht II Mai 2024 NRW

Aktuelles, BGB AT, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt Teil I:

Die B betreibt ein Brautmodengeschäft, in welchem sie neue und gebrauchte Brautkleider verkauft. Die B hat eine Angestellte V, welche befugt ist gebrauchte Kleider anzukaufen.

Die Eigentümerin E hat ein ausgefallenes und besonderes Brautkleid, welches sie an B verkaufen möchte. Da ihr der Laden der B zu weit entfernt ist, sucht sie die ihr bekannte V auf um ihr das Kleid zu verkaufen. Die V und die E einigen sich auf einen Kaufpreis von 1000 Euro, den die V aus den Tageseinnahmen der B nimmt, welche sie mitgenommen hatte, um sie bei der Bank einzuzahlen.

Die V, welche bald selbst heiratet, findet Gefallen an dem Kleid und schickt der B Bilder vom Kleid und fragt sie ob sie das Kleid für einen Preis von 1200 Euro verkaufen würde. V und B einigen sich darüber, das Kleid soll sofort der V gehören, allerdings einigen sie sich darüber dass die B das Kleid für die nächsten 2 Wochen in ihrem Schaufenster ausstellen darf.

Wenig später: Die V streitet sich fürchterlich mit ihrer Verlobten und die Hochzeit ist abgesagt. Am gleichen Tag kommt die K in den Laden der B und bekundet Interesse am ausgestellten Kleid. Die V erklärt ihr, dass sie das Kleid haben kann, da es ihr gehören würde und B es lediglich in ihrem Schaufenster ausstellen durfte. Die beiden einigen sich auf einen Kaufpreis von 1.500 Euro, welche in drei monatlichen Raten gezahlt werden sollen. Sie einigen sich darauf, dass die V der K das Kleid noch am gleichen Abend vorbeibringt und sobald die erste Zahlung iHv 500 Euro erhält.

Die B erfährt am nächsten Tag davon und ist gar nicht damit einverstanden. Sie möchte das Kleid noch für die vereinbarte Zeit in ihrem Schaufenster ausstellen.

Frage: Hat B einen Anspruch gegen K?

Sachverhalt Teil II:

Die E veräußert ihr Grundstück wirksam an den H. Die E informiert Nachbarin N darüber, dass sie zu einer dreimonatigen Reise aufbricht, erzählt ihr aber nichts von dem Eigentümerwechsel. Nach der Grundbucheintragung kommt der H in ein Krankenhaus und anschließend in die Reha, so dass die N den Eigentümerwechsel nicht mitbekommt.

Bei einem starken Sturm fällt auf dem Grundstück des H ein großer Apfelbaum um. Da die N weiß, dass die E großen Wert auf Ordnung legt, beauftragt sie den U mit der Beseitigung des Baumes. Er häckselt den Baum klein und verteilt die Späne danach im Rosenbeet des Grundstückes. Die Rechnung in Höhe von 500 Euro begleicht die N sofort, da sie davon ausgeht, dass sie das Geld von der E zurückerhalten wird.

Als die E wiederkommt, informiert sie die N, dass sie nicht mehr Eigentümerin ist und nicht dafür aufkommen wird. Der H möchte auch nicht dafür zahlen, da es sein Plan ist – wie er der E auch bei Übertragung erzählte – das Grundstück verwildern zu lassen um einen natürlichen Lebensraum für Insekten und Vögel zu schaffen. Er hätte den Baum also auf keinen Fall beseitigt sondern liegen lassen.

Frage: Hat die N einen Anspruch gegen E und/oder H?

23.05.2024/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-05-23 15:34:162024-05-23 15:35:35Gedächtnisprotokoll Zivilrecht II Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Mai 2024 NRW

BGB AT, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Die 17-jährige J macht (mit Einverständnis der Eltern) ein Praktikum bei der X-GmbH, welche im Bereich der Umwelttechnik tätig ist. Die J und ihre Eltern besuchen gerne Sternerestaurants und sie interessiert sich für Fine-Dining. Als die Geschäftsführerin G der X-GmbH davon erfährt, bittet Sie die J am Wochenende für die G und ihren Partner ein 2 Sterne Restaurant auszusuchen und verbindlich und kostenpflichtig für G und ihren Partner für den 24.11 zu buchen. Für ihre Mühen würde die J 50 Euro Vergütung erhalten.

Am Freitag nimmt die J direkt telefonisch mit dem Koch K Kontakt auf und informiert sich über sein Angebot.

Am Samstagmittag des 28.10 schreibt die J dann eine E-Mail (von ihrem privaten E-Mailkonto) an den K, dass sie zwei Plätze in seinem Restaurant für ein Feinschmeckermenü mit Weinbegleitung in Höhe von 400 Euro im Namen von G buchen möchte. Die E-Mail unterzeichnet sie mit „i.V. J“.

Am Montag, den 30.10 bestätigt der K die Buchung per E-Mail.

Am 31.10 erfährt die J, dass die G am Samstagmorgen, noch bevor sie die E-Mail versendet hat, bei einem Unfall gestorben ist. Die J ist davon so erschüttert, dass sie vergisst dem K Bescheid zu geben.

Die G hat die X-GmbH (Geschäftsführer wird F) mittels wirksamen Testaments als Alleinerbin eingesetzt.

Am 24.11 bleiben die gebuchten Plätze im Restaurant frei. Der K sparte dadurch 100 Euro, die er ansonsten für Lebensmittel und Getränke ausgegeben hatte. Er wendet sich an die X-GmbH und möchte die 800 Euro haben, die er eigentlich von G bekommen hätte. Die X-GmbH meint sie hätte von nichts gewusst und wenn dann müsste er sich an die J wenden.

J meint sie hätte nur das getan was die G ihr aufgetragen hat. Die Eltern der J wenden ein, dass sie der J sowas nicht erlaubt haben und schon gar nicht am Wochenende.

Frage 1: Hat K einen Anspruch gegen die X-GmbH?

Frage 2: Hat K einen Anspruch gegen J?

Fallfortsetzung:

Ein Jahr später reicht die mittlerweile volljährige J Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht ein, da sie der Meinung ist, ihr stehen noch die 50 Euro zu. Zum mündlichen Verhandlungstermin erscheint die J ohne anwaltliche Vertretung, die X-GmbH erscheint trotz ordnungsgemäßen Termin nicht. Die J beantragt daher ein Versäumnisurteil gegen die X-GmbH.

Frage 3: Hat die Klage der J Erfolg?

22.05.2024/6 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-05-22 08:03:262024-05-22 08:03:31Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW

Erbrecht, Examensreport, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Oktober-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Lilah ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ausgangsfall:

R ist Steuerberater und Kunstsammler. Er hat viel Kunst, vorwiegend im Büro, dass er mit Kollege und Freund S teilt. R hat auch eine in seinem Alleineigentum stehende chinesische Jade-Statue in einem Schließfach bei einer Bank eingelagert. Er ist verheiratet mit F und hat zwei erwachsene Kinder. Im September trennt er sich von seiner Frau und zieht zu Freund O, einem Antiquitätenhändler. R bittet S, er solle, falls er stirbt, dem O seine Jade-Statue geben. Er will O finanziell gut versorgt wissen, wenn er tot ist. S soll über alle Modalitäten und wie und wann das passiert selber entscheiden. R gibt S den einzigen Schlüssel für das Schließfach. Im Oktober verunglückt R beim Sportfliegen. Ein Scheidungsantrag ist nicht eingereicht und es gibt keine Verfügung von Todeswegen. F und Kinder entscheiden, sie wollen O keinen Anteil des Erbes abgeben. 

Nach der Beerdigung geht F zu S und sagt, er soll ihr alle Gegenstände, welche S im Besitz habe, nach Hause liefern lassen. S geht einen Tag danach zu O und gibt im die Statue und erklärt, R wollte dass O sie bekommt. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F erfährt davon und verlangt von O Herausgabe der Statue an sich und die Kinder, sie sagt die Statue gehöre zum Erbe. O widerspricht und meint, er sei rechtmäßiger Eigentümer der Statue. F behauptet, die Vollmacht von R an S sei mit dem Tod des R erloschen, zumal sie (F) die Vollmacht durch das Herausverlangen der Sachen von R gegenüber S, widerrufen habe.

Frage: Kann F Herausgabe der Statue von O an sich und ihre Kinder verlangen?

Abwandlung:

Gleiche Situation wie im Ausgangsfall. Auch will R diesmal den O versorgt wissen, wenn er ihn nicht mehr versorgen kann. Deshalb bittet er S, dem O das zu geben, was im Schließfach ist.  R will O 50.000$ vermachen, diese sind im Schließfach „A 2“. R vertut sich aber und sagt zu S „A 5“ und gibt ihm auch aus Versehen den Schlüssel für „A 5“. In „A 5“ befindet sich die Jade-Statue. R verunglückt Anfang Oktober, ist aber noch nicht tot, sondern im Krankenhaus, Ärzte gehen von baldigem Tod aus. S geht nun schon zu O und gibt ihm die Statue. Dass ein Irrtum des R vorliegt, weiß keiner der beiden. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F schreibt nach Tod des R einen Brief an S und O und verlangt alle Sachen und auch die Statue heraus, weil alles zum Erbe gehöre. O nimmt den Brief zur Kenntnis und verkauft dann die Statue für 20.000€, wobei er denkt, es sei ein guter Preis. Einige Tage später (20.10.) spricht F mit einem Bankmitarbeiter und erfährt – R hatte ihm erzählt, dass er O etwas geben will – dass R sich vertan hat. F verlangt nun Herausgabe der Statue von O.

Frage: Was können die Erben, bezogen auf die Jade-Figur verlangen.

Bearbeitervermerk:

Bearbeitungstag ist der 21.10. und § 2018 BGB ist nicht zu prüfen. 

16.12.2022/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-12-16 15:27:002023-01-12 16:33:46Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Strafrecht August 2022 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Strafrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechtsklausur des August-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Jonathan ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ihr habt gerade Examen geschrieben, seid mittendrin oder steht kurz davor? Dann helft uns, eine lange Tradition fortzuführen und nachfolgende Generationen von Examenskandidaten zu unterstützen, indem ihr Protokolle eurer eigenen Klausuren unter examensreport@juraexamen.info einreicht.

T arbeitet am Paketband in einem Paketverteilungszentrum der World Parcel Services GmbH (WPS GmbH). Er arbeitet dort seit Jahren und kennt die Abläufe genau. Wenn Mitarbeiter ausstempeln und den Arbeitsplatz verlassen, müssen sie eine Schleuse passieren. Per Zufall wählt an der Schleuse ein Computersystem einzelne Mitarbeiter aus, die dann vom Sicherheitsdienst der WPS GmbH in einem Nebenraum durchsucht werden.
Nach der Durchsuchung kann der Sicherheitsdienstes das Computersignal ausschalten, der Paketarbeiter kann dann nach Hause.
T hat sich überlegt, in Zukunft regelmäßig vor allem kleine, hochwertige Pakete von größeren Technologieunternehmen mitgehen zu lassen. Davon möchte er sich und seiner Freundin gelegentliche Restaurantbesuche und Skiurlaube leisten.

Zufällig kennt T die S, eine Angestellte des Sicherheitsdienstes der WPS GmbH, beide sind Mitglieder im örtlichen Kegelverein. Bei einer abendlichen Runde überredet der T die S, ihn demnächst einfach passieren zu lassen. Auch wenn das Computersignal aufleuchtet, solle S es einfach ausschalten und den T ohne Durchsuchung gehen lassen.
S hält es für möglich, dass T irgendwie plant, irgendetwas mitgehen zu lassen. Weil T ihr im Gegenzug verspricht, ihr demnächst ein paar Runden Bier auszugeben, fragt sie aber nicht weiter nach.

Wenige Tage später haben T und S gleichzeitig Dienst. Als T ein kleines Paket eines großen Telekommunikationsanbieters sieht, erkennt er darin die perfekte Beute. Die Vereinbarung mit S ist nicht der Grund für seine Entscheidung, gibt  T aber ein gutes Gefühl der Sicherheit, unentdeckt zu bleiben.
Als der Aufseher der WPS GmbH, der das Verteilungszentrum überblickt, gerade wegschaut, greift T das Paket und versteckt es notdürftig unter seiner Jacke. Er begibt sich sofort mit dem Paket in den Toilettenraum. Dort öffnet er das Paket und entnimmt ein brandneues iPhone samt Zubehör. Er steckt das verpackte iPhone in seine Jackentasche. Das Paket selbst war dafür zu groß. 
Das Paket macht er wieder zu und verbringt es zurück aufs Band.

Als seine Schicht vorbei ist, hat S überhaupt nicht mehr Dienst. T passiert die von einem anderen Mitarbeiter bediente Schleuse, wobei kein Signal ausgelöst wird und er auch nicht kontrolliert wird.
Begeistert von seiner Beute macht sich T pläne, das iPhone zu Geld zu machen. Er stellt es in einem Online-Verkaufsportal zu einem Preis von 400 € ein. Er geht davon aus, dass sich angesichts des niedrigen Preises schon keiner Gedanken über die Herkunft des iPhones machen würde und keine Zweifel an der Legitimität aufkommen würden.
Jurastudentin J sieht das iPhone und ist begeistert von dem Schnäppchen. Zutreffend erkennt sie, dass das iPhone einen Wert von 800 € hat. Sie hält es angesichts des beachtlich niedrigen Preises für möglich, dass T das iPhone gestohlen hat oder selber von einem Dieb erworben hat. Da sie sich das Schnäppchen aber keinesfalls entgehen lassen möchte, stellt sie über die Chatfunktion der Plattform Kontakt mit T her. Schnell einigt man sich auf einen Preis von 350 € und einen Übergabeort.

Am Tag der Übergabe hebt J schnell ihr letztes Geld für den Kaufpreis vom Konto ab und begibt sich zum Treffpunkt, wo T schon auf sie wartet. J übergibt ihm die 350 €. Gerade als T ihr das iPhone reichen will, bemerkt J einen Streifenwagen der Polizei. Er hält in Sichtweite des Übergabeortes. J geht nun davon aus, dass sie nach Erhalt des iPhones mit Sicherheit von der Polizei kontrolliert und befragt wird. Als Jurastudentin, meint sie, könne sie sich jedoch keinerlei Ärger mit der Polizei erlauben und nicht in Verbindung mit diesem iPhone geraten. Sie entfernt sich daher ohne das iPhone. Dem verwunderten T wirft sie noch mit der Hand einen Kuss zu.

T geht voller Freude nach Hause, schließlich hat er jetzt das iPhone und das Geld. In seiner Wohnung erwartet ihn seine Freundin R, die alles andere als begeistert davon ist, dass T mal wieder so spät nach Hause kommt. T möchte sie beschwichtigen und versucht, ihr das iPhone zu schenken. R, die sich keinesfalls erklären kann, wie T angesichts seiner dürftigen Finanzlage auf legalem Wege an das Gerät gekommen ist, lehnt das Geschenk ab.
Im Laufe des Abends nimmt R das iPhone aber dennoch an sich. Sie ist überzeugt davon, dass T irgendein krummes Ding gedreht haben muss. Damit T das iPhone nicht wieder hergeben muss, nimmt sie es mit zu sich in die Wohnung, um es T einige Wochen später zurückzugeben. Damit will sie gleichzeitig vermeiden, dass T für diese „Dummheit“ bestraft wird.

Zwei Wochen später kommt es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen T wegen des iPhones zu einer Hausdurchsuchung beim T. Nachdem dort aber nichts hilfreiches gefunden wird, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.
Erst einige Zeit später kommt es, nachdem die Ermittlungsbehörden von einer Freundin der R einen Tipp erhalten, zu einer Hausdurchsuchung bei R. Das iPhone wird gefunden, schlussendlich wird T wegen der Geschichte zu einer Haftstrafe verurteilt.
Das geschieht allerdings 2 Monate später, als wenn die erste Hausdurchsuchung erfolgreich verlaufen wäre.

Wie haben sich T, S, J und R nach StGB strafbar gemacht?

Delikte nach §§ 202, 261, 303 StGB sind nicht zu prüfen. Auf etwaig erforderliche Strafanträge ist nicht einzugehen, sie wurden gestellt.

15.12.2022/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-12-15 07:51:032022-12-23 08:49:41Gedächtnisprotokoll Strafrecht August 2022 NRW
Redaktion

Zivilrecht III – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Schon gelesen?, Startseite

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Zivilrecht, die im Juli 2020 in NRW gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
V ist Eigentümer eines Hausgrundstücks am Rand von Bielefeld. Er will das Grundstück verkaufen, weil er keine Zeit mehr hat, sich darum zu kümmern. Er bittet seinen besten Freund F, ihn unentgeltlich beim Verkauf zu unterstützen. F stimmt zu. V stellt F dafür eine schriftliche Vollmacht aus, in der er F ermächtigt, alle erforderlichen Willenserklärungen vorzunehmen. Es wird hierin allerdings auch ein Mindestkaufpreis von 858.000 € festgelegt. Dabei unterläuft V jedoch unbemerkt ein Fehler, er wollte mindestens 885.00 €, was dem objektiven Wert des Grundstücks entspricht.
F findet einen Käufer, der bereit ist, den Preis von 858.000 € zu zahlen. Der Kaufvertrag wird vor dem Notar geschlossen und gleichzeitig die Auflassung erklärt, wobei F die Vollmacht vorzeigt und explizit namens des V handelt. K wird im Grundbuch eingetragen.
Nach Überweisung des Geldes und Schlüsselübergabe an K fällt V sein Fehler auf. Er bestellt noch an diesem Tag V sowohl F als auch K ein und erläutert den Sachverhalt und dass er eigentlich einen anderen Betrag meinte. So habe er das nicht gewollt, weder die Vollmacht noch solle der Kaufvertrag so gegen ihn gelten. Er will von K daher den eigentlich gemeinten Kaufpreis. K sieht das nicht ein, sodass V nun alles rückabwickeln will.
K meint, es sei ihm nicht zuzurechnen, wenn V einen Fehler mache, und sowieso habe der Fehler des V mit dem Eigentum an dem Grundstück ja gar nichts zu tun, es gehe ja nur um den Kaufpreis. Der Vertrag sei zustande gekommen.
 
Frage 1: Hat V gegen K Ansprüche bzgl. des Eigentums an dem Hausgrundstück?
 
Abwandlung:
Vorausgesetzt, V hat das Grundstück zurückübereignet bekommen. K redet mit seinem Freund dem Immobilienmakler I, der ihm erklärt, dass er eigentlich ein gutes Geschäft gemacht habe, denn das Grundstück sei 900.000 € wert. Außerdem hatte er ja noch 5000 € Notargebühren gehabt, die zwischen den Parteien hälftig geteilt wurden, was auch im Kaufvertrag festgelegt wurde. Er will Schadensersatz.
 
Frage 2: Kann K Schadensersatz für den verlorenen Gewinn oder zumindest 5000 € für den Notar von F und V verlangen?
 
Abwandlung 2:
Es ist davon auszugehen, dass K Ansprüche auf Schadensersatz gegen F und gegen V hat.
 
Frage 3: Kann F von V eine Freistellung gegenüber V in Anspruch nehmen?
Auftragsrecht und Ansprüche aus GoA sind nicht zu prüfen.

19.08.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-08-19 08:31:502020-08-19 08:31:50Zivilrecht III – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – Juni 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, Juni 2020. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Ausgangsfall:
K ist Medizinerin und hat ihr drittes Mediziner-Staatsexamen endgültig nicht bestanden. Sie ist somit nicht zur Ausübung des Berufs einer Ärztin zugelassen. K ist mit der D liiert, die an einer Klinik als Abteilungsdirektorin arbeitet. K erzählt der D nichts von ihrem fehlenden Abschluss. D geht daher davon aus, dass K zugelassen ist und drängt die K, sich bei ihr in der Klinik als Ärztin zu bewerben.
Die K gibt schließlich dem Drängen der D nach. Um sich die passenden Zeugnisse zu besorgen, betritt sie eines Tages heimlich die Wohnung der D, während diese nicht zuhause ist. Die K lebt zwar nicht in der Wohnung, hat aber von D einen eigenen Schlüssel überlassen bekommen und geht frei ein und aus.
Im Sekretär der D findet die K das Studienabschlusszeugnis sowie die Approbationsbescheinigung der D. Diese steckt sie in ihre Handtasche. Bei sich zuhause legt die K die Dokumente auf einen Farbkopierer, wobei sie die Stellen der Dokumente, die die persönlichen Daten der D enthalten, mit Papierstreifen überdeckt, die mit den Daten der K beschriftet sind. Die Beschriftung der Papierstreifen entspricht nach verwendeter Schriftart und -größe den jeweiligen Dokumenten. Zudem deckt die K auch auf diese Weise das Ausstellungsdatum der Dokumente ab. Anschließend fertigt sie Farbkopien an. Auf diesen sind Ränder der Papierstreifen zu erkennen. Von diesen Kopien fertigt sie weitere Kopien an. Auf diesen sind die Ränder nicht mehr zu erkennen, die Kopien „hingegen“ als Kopien zu erkennen. Anschließend bringt die K die Dokumente wieder heimlich zurück zur D, wie von Anfang an vorgesehen.
Mit den als Kopien zu erkennenden Kopien der Kopien bewirbt sich K bei der Klinik auf dem Postweg. Die zuständige Personalerin, die in allen Personalangelegenheiten vollständige Vertretungsbefugnis hat, erkennt zwar, dass es sich um Kopien handelt, stellt die K aber aufgrund von Personalmangel zu einem Bruttolohn von 4.600 € / Monat als Assistenzärztin ein.
Daraufhin nimmt die K an einer medizinisch notwendigen Operation des Patienten P teil. Vor der Operation wird der P ordnungsgemäß über alle Chancen und Risiken der Operation aufgeklärt. Auch wird ihm das Operationsteam vorgestellt, inkl. der K als „Assistenzärztin“. P willigt in die Operation ein. Bei der Operation setzt die K mittels eines Skalpells fachgerecht nach allen Regeln der Kunst einen ca. 6 cm langen Schnitt auf dem Bauch des P und näht den Schnitt später wieder zu. Die Operation ist erfolgreich. K stellt sich vor, die Wirksamkeit der Einwilligung des P werde nicht dadurch berührt, dass sie tatsächlich nicht zugelassen ist.
Die D weiß nichts von alledem. Sie ist als Abteilungsdirektorin nämlich hauptsächlich mit Managementaufgaben betraut. In Beschaffungsangelegenheiten ist zwar die Klinikverwaltung alleinvertretungsberechtigt, aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse verhandelt die D aber in Absprache mit der Klinikverwaltung regelmäßig die Kaufverträge für die Klinik vor.
So kommt es, dass sie eines Tages einen Vertreter der V-GmbH, die Herzkatheter verkauft, auf einen Preis von 1.600 € pro Herzkatheter herunterhandelt. Marktpreis sind eigentlich 2.000 €. Anstatt aber das Angebot an die Klinikverwaltung weiterzuleiten, vereinbart sie mit dem Vertreter der V-GmbH einen Kaufpreis von 2.000 € pro Herzkatheter (35 Stück). Die Differenz von 400 € x 35 soll die V-GmbH auf ein geheimes Konto der D überweisen. Der Vertreter erstellt darauf ein Angebot über 35 Herzkatheter à 2.000 €, das D anschließend an die Klinikverwaltung weiterleitet. Der zuständige Sachbearbeiter macht sich überhaupt keine Gedanken über das Angebot und bestellt wie vorgeschlagen. Im Laufe der nächsten Tage gehen auf dem Konto der D die 14.000 € ein, von denen sie ein neues Computersystem für ihre Klinikabteilung kauft.
Frage 1: Wie haben sich K und D nach dem StGB strafbar gemacht? Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB) sind nicht zu prüfen.
Abwandlung:
Die Sache fliegt auf. Die D sagt in einer Vernehmung gegen die K nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber einem Polizeibeamten aus. Darauf erkennen aber K und D, dass sie zusammenhalten müssen, verloben sich und heiraten. In der Hauptverhandlung soll die D gegen die K aussagen. Die D weigert sich jedoch unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Daraufhin wird der Polizeibeamte vernommen. Dieser kann sich jedoch nicht mehr richtig erinnern. Das Gericht lässt deshalb das Protokoll der Vernehmung verlesen, worauf sich der Polizeibeamte wieder erinnern kann und zulasten der K aussagt.
Frage 2: Darf die Aussage des Polizeibeamten verwertet werden?

06.07.2020/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-07-06 08:30:452020-07-06 08:30:45Strafrecht – Juni 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Handelsrecht, Hessen, Lerntipps, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Nachfolgend erhaltet ihr kompakt gehaltene Gedächtnisprotokolle zu den Examensklausuren Zivilrecht I, II und III, 1. Staatsexamen, Hessen, Oktober 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Gedächtnisprotokoll Z I
Die A-GmbH geschäftsansässig in Marburg an der Lahn nimmt für die Gemeinde G in Marburg den Bau einer Straße vor. Der Lkw-Fahrer der A-GmbH, der B, der immer zuverlässig arbeitet seit fünf Jahren und ein gutes Arbeitszeugnis hat, beschädigt versehentlich eine Freileitung, während er mit dem Lkw einen Löffelbagger abladen wollte. Der Arm des Löffelbaggers war ausgestreckt, wodurch die Freileitung zerriss und es in der Gemeinde für 6 Stunden keinen Strom gab. Durch den Stromausfall ist auch die Fräsmaschine der C-GmbH beschädigt worden. Die Reparatur würde 6000€ kosten. D, Vertreter der C-GmbH, hatte die Maschine 2009 von dem vertrauenswürdigen E gekauft. Nach der Beschädigung Juli 2019 erfuhr D, dass E die Maschine von F 2008 gestohlen hatte. Die C-GmbH hat durch den Stromausfall später an A geleistet, sodass diese um 500€ den Lohn gemindert hat. Weiterhin hat die C-GmbH 300€ für die Anmietung einer Ersatzmaschine bezahlt. Diese wird monatlich fortgeführt. 
 
Fragen:

  • Zu prüfen sind Schadensersatzansprüche der C-GmbH (außer gegen G!)
  • Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine? Läge dann verschuldensunabhängige Haftung vor? 
  • Bestehen Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung wegen der Minderung i.H.v. 500€ und Mietkosten i.H.v. 300€? 
  • D fragt sich, wie es sich materiell-rechtlich vor Klageerhebung in der Begründetheit auswirken würde, wenn er die defekte Maschine zu einem Restwert von 2000€ verkaufen würde und eine funktionsfähige Maschine zum Preis von 10.000€ kaufen würde. 
  • Welche Gerichte wären sachlich und örtlich zuständig, wenn die C-GmbH Klage(n) erheben würde?

 
Gedächtnisprotokoll Z II
A kauft von der B-GmbH ein Auto. Der Kaufpreis beträgt 10.000€ in Raten zu 150€ und A zahlt 4000€ an. B ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümerin. A darf den Wagen bis zur vollständig Bezahlung nicht weiterveräußern oder vermieten. B übergibt an A das Auto und die Zulassungsbescheinigung Teil II.  A ist 7 Monate mit den Raten in Verzug und verkauft das Auto an C zu 7000€ (obj. Wert 8000€). C zahlt in Raten an A. A übergibt das Auto, behält aber die Zulassungsbescheinigung bis zur vollständigen Bezahlung. A ist als Halter eingetragen. B erklärt A den Rücktritt nach angemessener Frist und fruchtlosem Ablauf. A weigert sich zur Herausgabe des Wagens und der Bescheinigung und verweist an C. 
Frage 1: Kann B von A Herausgabe der Wagens und der Bescheinigung verlangen? 
 
1. Abwandlung
B-GmbH wendet sich an C. Nachdem dieser ins Bild gesetzt wurde, zahlt er die restliche Rate an A.
Frage 2: Kann B von C Herausgabe des Wagens verlangen?
Frage 3: Kann B von A Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verlangen?
Frage 4: Kann C von A Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verlangen? 
 
2. Abwandlung
A muss noch 5250€ an B zahlen. B fragt sich, was er von A herausverlangen kann, wenn er keine Herausgabe des Wagens und der Zulassungsbescheinigung von A und C verlangt. Er will zumindest die 4750€ gegen B verrechnen. 
Frage 5: Kann B von A 5250€, 7000€ oder 8000€ verlangen? 
 
Gedächtnisprotokoll Z III
A ist Schreiner und schließt sich mit B zusammen. In welcher Höhe Einlagen zu erbringen sind, ist noch nicht klar. Sie nennen sich A&B OHG und geben es auch bekannt. Eine Eintragung ist noch nicht erfolgt. Geschäftsführer G der X-GmbH sucht sich aus dem Katalog der OHG einen Mahagonitisch aus. Der Preis beträgt 10000€. A verhandelt für die OHG und nimmt in ihrem Namen das Angebot an. Am nächsten Tag schickt A an G eine Auftragsbestätigung und schickt die AGB mit, nach denen sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind. Drei Wochen später liefert A an G den Tisch. G entdeckt eine Kerbe und setzt sofort ein Schreiben an die OHG auf. Das Schreiben kommt aufgrund der Post 14 Tage später bei der OHG an. Die OHG sagt, das Schreiben kam nicht unverzüglich und verweist auf ihre AGB.
Kann die A&B OHG von X-GmbH Zahlung der 10000€ verlangen? 
 
1. Abwandlung: 
E tritt bei der OHG, die mittlerweile eingetragen ist, ein. Ein Eintrag erfolgt nicht. Kurz darauf tritt er aus der OHG aus. Auch das wird nicht eingetragen. E bestellt daraufhin im Namen der OHG 100 Flaschen Wein bei W im Wert von 2000€. W wusste vom Eintritt des E in die Gesellschaft, aber nicht vom Austritt. W liefert an die OHG. Die OHG weigert sich zu bezahlen.
Kann W von der A&B OHG Zahlung von 2000€ verlangen?
 
2. Abwandlung:
W hat Klage eingereicht, der mit Urteil stattgegeben wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. W will aus der Zwangsvollstreckung gegen A persönlich vorgehen.
Kann W von A Zahlung der 2000€ verlangen?
 
Vollstreckungsgericht ist Amtsgericht Frankfurt am Main. W hat eine Ausfertigung des vollstreckbaren Urteils erhalten. Der Gerichtsvollzieher weigert sich die Vollstreckung bei A durchzuführen.
Was kann W dagegen tun? Welcher Rechtsbehelf hätte Aussicht auf Erfolg?
 

12.03.2020/5 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-03-12 09:00:592020-03-12 09:00:59Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – Mai 2019 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, Mai 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Sachverhalt
A arbeitet beim Pelzhändler P. Für seine Abwesenheit gibt P dem A einige bereits unterschriebene Blankoquittungen, damit A auch eigenständig Zahlungen quittieren kann. Um eine finanzielle „Flautephase“ zu überbrücken, entscheiden sich A und sein alter Freund B, gemeinsam eine Straftat zu begehen.
A, der nicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werden möchte, gibt dem B einige Blankoquittungen mit der Aussage, man werde den P damit „doch irgendwie übers Ohr hauen können“. Den aus der Tat erlangten Gewinn wolle man teilen. Weiter wirkt A jedoch nicht auf den B ein.
Ohne den A darüber zu benachrichtigen, füllt B eine der Quittungen mit folgenden Worten aus: „habe die 20.000 dankend in Bar erhalten“. Dann betritt er das Geschäft des P. Vor Ort sucht er einen Pelzmantel, der 20.000 Euro kostet und mit einem Sicherheitsetikett gesichert ist und entnimmt ihn der Auslage. Damit nähert er sich der X, die gerade an der Kasse steht. Die X ist Aushilfe im Laden des P. B spricht die X an und sagt ihr, dass er den Mantel am gestrigen Tage gekauft habe, jedoch leider vergessen wurde, das Sicherheitsetikett zu entfernen, weshalb beim Betreten von Geschäften leider immer Alarm geschlagen werde.
Zum Beweis zeigt B der X ein Foto auf seinem Smartphone, das er von der selbst ausgefüllten Quittung gemacht hat. Die X entschuldigt sich und entfernt das Etikett. B nimmt den Mantel mit nach Hause
B kann es jedoch einfach nicht über sich bringen, den Mantel zu verkaufen. Deshalb zieht er ihn an, um damit in der Stadt anzugeben. In der Fußgängerzone beobachtet P den ihm unbekannten B. Anhand des Pelzmantels erkennt er den Dieb vom Vortag (der Wortlaut des Aufgabentexts sprach hier ausdrücklich von einem „Dieb“). Er macht den uniformierten Polizeibeamten Y darauf aufmerksam. Das bemerkt B und rennt weg. Y, der B nicht mehr erreichen kann, ruft dem besser stehenden Passanten Z zu: „Halte den Kerl auf“.
Der sich dadurch verpflichtet und berechtigt fühlende Z rennt B hinterher. Er möchte den B zu Boden werfen und festhalten, bis Y den B festnehmen kann. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass das einige Minuten dauern könnte.
Als er B erreicht, greift er nach dem B und erwischt ihn am Pelzmantel. Um seine Flucht zu ermöglichen und nicht identifiziert zu werden, streift B den Mantel ab. Dass der Z dabei strauchelt nimmt er billigend in Kauf.
Dies geschieht auch. B kann entkommen. Z zieht sich bei seinem Sturz leichte Prellungen zu.
A und B entscheiden sich jetzt „ernst zu machen“. Sie wollen den P in seinem Geschäft überfallen. B soll den A vor das Geschäft des P fahren. Während der maskierte A in das Geschäft rennt und „Kohle raus“ brüllt, soll der B nach dem Einparken des Autos hinter ihm das Geschäft mit einer geladenen AK-47 betreten und den P damit so bedrohen, dass dieser gar keine andere Möglichkeit sieht, als das Geld aus der Kasse zu nehmen.
B fährt den A zum Geschäft. A zieht seine Sturmhaube auf und betritt den Laden. B bekommt beim Einparken jedoch so erhebliche Gewissensbisse, dass er sich umentscheidet und einfach wegfährt.
A betritt brüllend das Geschäft; der P der an der Kasse steht hält diesen jedoch für geisteskrank und weigert sich, dem A Geld zu geben. Dann merkt A dass B ihm nicht gefolgt ist und ihm die Tat so nicht mehr möglich ist. Fluchtartig verlässt er das Geschäft.
Fallfrage: Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A, B, Y und Z
Bearbeitervermerk: Die §§ 123, 239a, 240, 241, 246, 258, 266 StGB sind nicht zu prüfen

04.07.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-07-04 09:30:232019-07-04 09:30:23Strafrecht – Mai 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht II – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Sachenrecht, Startseite, Zivilrecht

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht II, 1. Staatsexamen, NRW, April 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
 
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Sachverhalt:
Der 7-jährige E wohnt bei seiner Mutter M, die das alleinige Sorgerecht hat. Zu seinem Vater V hat er nur noch gelegentlich Kontakt. Sein wohlhabender Opa O verstirbt Mitte 2018 und hinterlässt ein wirksames Testament, indem er bestimmt, dass der V „alles“ haben solle. Der E hingegen soll eine 200 EUR-Münze erhalten. Eine limitierte Auflage der Münze wurde 2002 auf den Markt gebracht. Zwar entspricht ihr Wert genau 200 EUR, sie wird jedoch aufgrund ihres hohen Sammlerwertes, nicht als Zahlungsmittel verwendet. Unter Sammlern hat sie einen Marktwert von 2800 EUR.
Der E, der den Wert der Münze nicht einschätzen kann, nimmt die Münze zum Spielen mit zum Spielplatz. Hier wird er von dem volljährigen A beobachtet. Der A fragt den E, ob er sich die Münze mal ausleihen könne. Sein Vater sei – wie er unrichtigerweise erklärt – Experte für solche Münzen. Er würde sich freuen, die Münze mal zu betrachten. Der E kennt den A nicht, glaubt ihm aber und händigt dem A deswegen die Münze aus. Er glaubt, er werde die Münze, wie vom A angekündigt, am nächsten Tag zurückerhalten. Dies ist jedoch nicht die Absicht des A.
Am gleichen Tag sucht A dann den Münzhändler B e.K. auf. A und B vereinbaren, dass der B den Wert der Münze innerhalb der nächsten drei Tagen schätzen soll, bevor A sich bereit erklärt, die Münze an den B zu verkaufen. Die Münze bleibt entsprechend bei dem B.
Am nächsten Tag betritt der Münzhändler C e.K. das Geschäft des B. Er sieht die Münze und erklärt daraufhin, dass er die Münze gerne kaufen wolle. Der objektive Wert der Münze ist, wie von dem B richtig geschätzt, 2800 EUR. Der B erklärt, dass er nicht Eigentümer der Münze sei, jedoch ermächtigt ist, die Münze zu verkaufen. Solche Geschäfte haben zwischen C und B in der Vergangenheit bereits häufiger stattgefunden. Zwar hat der B den A nicht gefragt, ob er die Münze endgültig verkaufen wolle, er geht jedoch davon aus, dass ein Verkauf der Münze in seinem Interesse sei. Entsprechend verkauft der die Münze für 3000 EUR in eigenem Namen auf fremde Rechnung an den C. Die Münze wird übergeben.
 
Die M verlangt die Münze nun von dem C heraus. Zu Recht?
 
Abwandlung:
Der A erhält die Münze wie im Ausgangsfall. Diesmal verkauft er die Münze jedoch für 3000 EUR auf dem Schwarzmarkt an einen ihm nicht bekannten Hehler, der die Münze wiederum an einen Unbekannten veräußert. Der E verlangt, vertreten durch die M, 3000 EUR Verkaufserlös, jedenfalls aber den objektiven Wert in Höhe von 2800 EUR. Zu Recht?
 

03.06.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-06-03 09:20:552019-06-03 09:20:55Zivilrecht II – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht SI – April 2017 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen im April 2017. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
 
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Sachverhalt
A und C wollen an Geld gelangen. Dabei entschließen sie sich gemeinsam dazu, dass C im Rahmen einer Partnervermittlung an einen reichen Mann geraten soll, um diesen dann im Anschluss auszunehmen.
Schon bald meldet sich der Bankfilialleiter D, der einer von zwei Leitern der X-Bank ist, und verliebt sich sogleich in C. Zwei Monate später macht er ihr einen Heiratsantrag. C ist überrascht, dass es so schnell geht, nimmt diesen aber „zum Schein“ an. Der Plan mit A ist ausgetüftelt und sie will endlich an Geld kommen.
Einige Wochen später lädt C den A zu ihrem Geburtstag in das Haus des D ein und gibt vor, es handele sich bei A um ihren Cousin. Im Laufe des Abends wendet sich A dem D zu und hält ihm seine Faust unter das Kinn mit den Worten: „Wo ist das Geld?“. Daraufhin nimmt er D in den Polizeigriff und hält ein Butterflymesser (Klingenlänge 15cm) mit dem Griff gegen den Rücken des D. Dieser bemerkt dies in der Aufregung jedoch nicht. D zeigt auf den Wandschrank, wo sich eine Geldkassette befindet, und geht dabei davon aus, dass A diese ohnehin, was zutrifft, gefunden hätte.
A nimmt die unverschlossene Geldkassette aus dem Schrank und entnimmt ihr die darin befindlichen 6000 Euro und steckt diese in seine Jackentasche.
Daraufhin lässt A von D ab und ergreift C und hält ihr das Messer mit der Klinge an den Hals. A fordert den D dazu auf, gemeinsam zur Bank zu fahren, um dort noch mehr Geld zu holen. Die drei begeben sich mit dem Auto zur Bank, wobei A weiterhin die Klinge an den Hals der C hält. D betritt zur späten Stunde die Bank mit einem in seinem Eigentum stehenden Kartenschlüssel und holt 800000 Euro in bar. Zurück am Auto übergibt er A das Geld, dabei geht er davon aus, dass er es nicht wiedersehen würde, womit er sich abfindet, da es für ihn wichtiger ist, die C zu retten.
Als A das Geld erhält, lässt er von C ab und diese fangen an sich zu küssen. D realisiert, dass A und C unter einer Decke stecken.
A und C ergreifen die Flucht und begeben sich in einer dafür bereits zuvor angemietetes Hotelzimmer, von wo aus sie am nächsten Tag weiterfliehen wollen.
Es kommt zu einem Streit zwischen A und C, in dem A der C vorwirft, sich nun tatsächlich in D verliebt zu haben. C bestreitet dies wortstark und es kommt zu einer Rangelei. A fesselt daraufhin C an die Heizung und verlässt das Hotelzimmer, um eine zu rauchen und einen kühlen Kopf zu bekommen. Dabei hat er noch immer die 6000 Euro in seiner Jackentasche.
D ist A und C gefolgt und hat im Nebenraum gewartet. Er wirft sich gewaltsam gegen die Hotelzimmertür und bricht dabei das Schloss auf und gelangt so zu C. Er befreit sie und ergreift die 800000 Euro und beschließt, diese nicht zurückzubringen, sondern mit C ein neues Leben zu beginnen und mit ihr in die Karibik zu fliehen. C ist damit einverstanden. Zwar ist sie immer noch nicht in D verliebt, jedoch will sie sich das Geld nicht entgehen lassen.
Strafbarkeit von A, C und D?
§§ 142, 239a und 266 StGB sind nicht zu prüfen.

02.05.2017/3 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-02 11:00:352017-05-02 11:00:35Strafrecht SI – April 2017 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Dezember 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2016 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
A und F sind befreundet. Regelmäßig wird F von A zum Erwerb diverser Kunstwerke beauftragt. Eines Tages bitte A den F, für ihn ein Aquarell zu erwerben, wobei der Kaufpreis nicht über 4.600 Euro liegen darf. Kurz darauf geht F zu K und kauft bei diesem im Namen des A ein Aquarell, allerdings zu einem Kaufpreis von 6.400 Euro, da er sich während der Verhandlungen verspricht. K schickt daraufhin wie mit F vereinbart das Gemälde auf seine Kosten zu A. Die Transportkosten betragen 200 Euro. Dem F fällt sein Fehler erst später auf, als K von A Zahlung in Höhe von 6.400 Euro verlangt. A weigert sich, an K zu zahlen. K wiederum, der dem A das Gemälde tatsächlich auch für 4.600 Euro verkauft hätte, wegen der angebotenen 6.400 Euro durch F aber einen anderweitigen Interessen, der 7.500 Euro für das Aquarell gezahlt hätte, abgewiesen hat, verlangt nun von A und/oder F Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz. A entgegnet, er fühle sich nicht an den Vertrag gebunden. Und auch F ist der Auffassung, er könne wegen eines kleinen Versprechers wohl ebenfalls nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein.
Aufgabe 1: Kann K von A und/oder F Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Teil 2
Erneut weist A den F an, für ihn tätig zu werden. Dieses Mal soll er eine seiner Skulpturen für ihn verkaufen. Wichtig ist dem A dabei, dass der Verkauf schnell abgewickelt wird. Der Kaufpreis ist dabei zweitrangig, soweit sich F an den von ihm (A) vorgegebenen Mindestverkaufspreis von 2.000 Euro hält. F entschließt sich, die Skulptur selbst zu einem Kaufpreis von 2.042 Euro zu kaufen. Als A kurz darauf davon erfährt, ist er alles andere als erfreut. An diese Möglichkeit hatte er nämlich gar nicht gedacht.
Aufgabe 2: Kann F von A Übergabe und Übereignung der Skulptur verlangen?
Teil 3
F wird nun in eigenem Namen tätig und stellt auf der Internetplattform „ebay“ eine Nachbildung der Collage „Heuschrecke“ zu einem Startpreis von 1 Euro ein. In der Beschreibung des Artikels gibt F an, die Collage selbst zuvor ersteigert zu haben. Dass es sich um eine Nachbildung handelt, gibt er hingegen nicht an, da er davon ausgeht, es sich dies bei einem derart niedrigen Startpreis von selbst verstehe, zumal das Original der Collage einen Wert von 10.000 Euro hätten, während sich der Wert der Nachbildung allein auf 700 Euro beläuft. Bieter Z ist bei Aktionsende Höchstbietender. Er „ersteigert“ die Collage für 782 Euro. Als er anschließend die Collage von F erhält, fällt ihm auf, dass es sich um eine Nachbildung handelt. Erbost wendet er sich an F und verlangt Lieferung des Originals. Dieser entgegnet, das Original stehe im Eigentum eines unbekannten, anonymen Kunstsammlers. Darauf verlangt Z Schadensersatz. Dies sieht F aber nicht ein und verweigert die Zahlung. Z wiederum verweist darauf, dass nach den AGB von „ebay“ – was zutrifft – der Verkauf von Plagiaten verboten ist.
Aufgabe 3: Kann Z von A Schadensersatz verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Teil 4
Der Eigentümer eines Gemäldes hat dieses an ein Museum verliehen. Dort wurde es von Museumsdirektor D unterschlagen, der es seitdem zuhause aufbewahrt. Davon erfährt die siebzehnjährige N, die genau dieses Bild schon immer haben wollte. Deshalb bittet sie ihre gutgläubige und an Kunst wenig interessierte Mutter M, das Gemälde für sie zu kaufen. So geschieht es. Anschließend gibt M der N das Gemälde, die darüber hocherfreut ist. Als E davon erfährt, verlangt er von N sofortige Herausgabe des Gemäldes.
Aufgabe 4: Kann E von N Herausgabe des Gemäldes verlangen?
Bearbeitervermerk: Ansprüche aus §§ 1007, 861 BGB sind nicht zu prüfen.

21.02.2017/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-02-21 10:30:082017-02-21 10:30:08Zivilrecht ZII – Dezember 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Abschließend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentliches Recht des 1. Staatsexamens im September 2016 in Hessen. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

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Sachverhalt
Nach der Wahl der fünf Richterstellen steht nun die Wahl der sechs nichtrichterlichen Stellen aus der Mitte des Landtages für den Staatsgerichtshof bevor. Dafür gibt es von der Fraktionen des Landtages Bewerberlisten. Aufgrund der Stimmverteilung fallen 3 von den Stimmen auf die A-Fraktion.
Auf dem 3. Platz steht der S. Dieser hat eine Stelle als Professor an der Universität in Marburg und hat dafür eine kleine Wohnung in Marburg angemietet. Aufgrund des Verdachts der „Nichtwählbarkeit“ es S strebt der Staatsgerichtshof ein Verfahren nach §11 III StGHG an, um dies zu überprüfen. S führt in seiner Stellungnahme an, dass er die Wohnung in Marburg für seine Dienststelle habe, seine Frau
und 2 Kinder wohnen in Erlangen (Bayern). Dabei gibt er den Aufenthalt zwischen diesen Standorten
als gleichwertig (50/50) an. Eine Ummeldung sei aus Melderechtlichen Bestimmungen nicht möglich.
Auch habe das Meldeamt in Marburg bereits eine Ablehnung für die Anmeldung eines
Hauptwohnsitzes in Marburg ausgesprochen. Es sei ihm somit gar nicht möglich gewesen, eine
Anmeldung in Marburg durchzuführen. Auch würde die Möglichkeit, dass er in zwei
Landesparlamenten Wahlrechte hat, nicht gegen eine Mitgliedschaft sprechen. Diese Regelung
verstoße jedenfalls gegen das allgemeine Wahlrecht und dem Grundrecht zum Schutze der Ehe und
Familie.
Frage 1: Wie wird der Staatsgerichtshof entscheiden? (Zulässigkeitsfragen sind nicht zu prüfen)
Frage 2: Gehen sie davon aus, dass der Staatsgerichtshof die Mitgliedschaft untersagt. S fühlt sich dadurch in Art. 38 GG und Art. 3 GG verletzt und wendet sich an das Bundesverfassungsgericht. Ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig?
Frage 3: Versetzen sie sich in den Zeitpunkt der Begründung der Hessischen Verfassung. Dabei wird
geregelt, dass der Staatsgerichthof aus 5 Richtern und 6 Mitgliedern aus der Mitte des Landtages
bestehen soll. Welche Gründe könnten wohl für und welche dagegen gesprochen haben.
— Vorschriften des Bundesmeldegesetzes sind nicht zu überprüfen! —

18.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-18 09:00:302016-11-18 09:00:30Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Hessen im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Teil 1:
K ist Kunstlehrer an einer Schule in Frankfurt, 40 Jahre alt und Südafrikanischer Abstammung. Seine
Frau R ist Rechtsanwältin in Frankfurt. K möchte seine Frau im Februar 2016 an einem stürmischen
Tag von dem Bahnhof abholen. Er trägt einen buntgestalteten Pullover. Als er am Bahnhofsgelände
ankam zog er sich aufgrund eines stürmischen Wetter die Kapuze über den Kopf und bis zur Nase
hoch. Er hastete die Treppen des Bahnhofsgeländes hoch und kam dabei an dem Bundespolizisten Y
und der Bundespolizistin X vorbei. Er schnellte so dann in Richtung des Fahrgleises und Bahnsteiges.
Den Bundespolizisten kam das Verhalten des K merkwürdig vor und sie folgten dem K in einiger
Entfernung zum Bahnsteig. Dieser hat zwischenzeitlich hinter einem Pfosten hingestellt, um sich vor dem Wind zu schützen. Als die Polizisten den K wiederfanden forderten sie ihn auf, zwecks
Identitätsfeststellungen seinen Ausweis vorzulegen. Dieser jedoch wollte zunächst wissen, in
akzentfreiem Deutsch, was ihm vorgeworfenen wird.
Ohne dass die Polizisten antworten konnten, sprang die F zwischen die Polizisten und K. Sie
beschimpfte sie als Rassisten und baute sich vor ihnen auf. X forderte F auf, beiseite zu gehen, damit sie die Kontrolle des K vollenden können. Dieser Aufforderung kam F nicht nach, so dass X einen Platzverweis für die Dauer der Kontrolle mit einem Radius von 10m aussprach. Ziemlich
unbeeindruckt von diesem bewegte sich F noch immer nicht, so dass X nun den unmittelbaren Zwang
androhte. Als F sich auch daraufhin nicht bewegte, nahm die X die F in einem festen, aber nicht
schmerzhaften, Griff und führte die F vom Bahnhof raus.
Y führte inzwischen die Diskussion mit dem K weiter. In diesem Moment stieg auch die R, die Frau des K, welche hellhäutig ist, aus dem Zug. Zusammen mit dieser verlangte K zunächst den Dienstausweis
des Y. Dieser bemerkte, dass er seinen Ausweis in der Bahnhofswache vergessen hatte. So dann
bewegten sich alle in Richtung Bahnhofswache. Dort angekommen händigte Y den Dienstausweis
dem K aus, welche sich für eine Dienstaufsichtsbeschwerde dessen Nummer notierte. Y forderte nun
K auf, ihm endlich den geforderten Ausweis zu übergeben. Dieser übergab den Ausweis, -wenn auch
widerwillig-, dem Y. Nach der Überprüfung konnten K und R die Dienstwache verlassen.
Am Tag darauf reichte der K eine Dienstaufsichtsbeschwerde über das Verhalten und die Maßnahme
des Y bei der zulässigen Stelle ein. Der Y nahm dazu in einem Bericht Stellung und begründete das
Vorgehen insbesondere wegen zuverlässiger Erkenntnisse aus der letzten Zeit. Demnach sollen sich
verdächtige Person, meiste Afrikanischer Abstammung, im Bereich des Bahnhofs aufhalten und
Drogen- und Diebstahldelikte verübt haben. Ferner gäbe es valide Erkenntnisse hinsichtlich
drohender Terrorismus Gefahren. Die verdächtigen Personen seien meist männlich und zwischen 18
und 35 Jahre alt.
Y führt weiter an, dass der K zwar älter aussah, dieser sich jedoch durch sein Verhalten und des
äußeren Erscheinungsbildes verdächtig verhalten habe. Auch wenn die Überprüfung der Identität
sich im Nachhinein als unbegründet herausgestellt hat, war die Überprüfung dennoch gerechtfertigt.
K möchte einige Tage später gegen die im Februar 2016 durchgeführte Maßnahme gerichtlich
vorgehen und legt Klage beim zuständigen Gericht ein. Er ist der Meinung, dass die
Personenfeststellung am Bahnhofsgleis schon nicht gerechtfertigt war, jedenfalls war aber die
Feststellung auf der Bahnhofswache unbegründet. Die Maßnahme sei ohne rechtliche Grundlage,
unverhältnismäßig und grundrechtsverletzend durchgeführt worden. Außerdem sei sie hinsichtlich
seiner Hautfarbe und Abstammung diskriminierend.
Frage: Hat die Klage des K Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerkt:
– Es ist ein Rechtsgutachten was auf alle aufgeworfenen Fragen eingeht – notfalls
hilfsgutachterlich – zu erstellen.
– Die Stadt F liegt nicht in Grenznähe i.S.d. §23 BPolG
– Auf §§3, 17, 18, 23, 38 BPolG wird hingewiesen

Teil 2:
Die F findet das Verhalten der X ebenfalls nicht rechtmäßig. Sie möchte dagegen auch gerichtlich
vorgehen, fragt jedoch vorher nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Frage: Erfolgte der Platzverweis und die Abführung rechtmäßig?

17.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-17 15:00:562016-11-17 15:00:56Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Strafrecht SI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A und B sind bei J zu Besuch und sitzen im Wohnzimmer. Als dieser kurzzeitig in die Küche geht, entdeckt der B auf dem Tisch einen Laptop (frisch gekauft von J für 1000€). Er sagt zu A:“Guck mal da, du brauchst doch einen Laptop, steck ihn dir ein!“ A sieht den Laptop und steckt ihn so dann ihn seine Tasche. Das Einstecken wird von J beobachtet. Als A und B so dann die Wohnung verlassen wollen, stellt sich J ihnen kurz vor der Tür in den Weg und fordert den A zur Herausgabe des Laptops auf.
Der B kommt nun langsam auf J zu und spricht beruhigend auf ihn ein. Er drängt ihn dabei in eine kleine Ecke neben Tür und Rahmen. B möchte nun den J schlagen, um dem A die Mitnahme des Laptops zu ermöglichen. Dabei sieht er neben ihm auf der Kommode eine 1kg schwere antike Vase. Er greift nun nach der Vase, was J beobachtet und sieht, und holt zum Schlag in Richtung des Kopfes von J aus. Dass dieser Schlag lebensgefährdend ist erkennt B. Ob J stirbt, ist ihm egal; zumindest wird dann niemand etwas von der Mitnahme erfahren.
Als B zum Schlag ansetzt und die Vase in Richtung des Kopfes von J kommt, macht dieser eine unwillkürliche Ausweichbewegung – womit B nicht gerechnet hat – und weicht somit dem Schlag aus. Jedoch kommt J nun mit dem Kopf gegen eine scharfe Kante an dem Türrahmen und stößt sich den Kopf. J wird daraufhin ohnmächtig und bricht zusammen. A und B beugen sich über den J, können jedoch nicht erkennen ob dieser lebensgefährdend verletzt ist und Hilfe benötigt. B weiß nicht und möchte Hilfe alarmieren, der A jedoch schnauft ihn an:“Lass uns verschwinden, sonst erwischen sie uns!“ A und B verschwinden so dann aus der Wohnung ohne Hilfe verständigt zu haben. Der J erwacht kurze Zeit später wieder von selber. Der Stoß hat sich als nicht schlimm herausstellt. Der J konnte diesen selber mit Eis und kühlen wieder richten.
Einige Zeit später entschließt sich A den Laptop zu verkaufen. Dazu fragt er auf der Straße den gerade vorbeilaufenden 15-Jährigen M, ob dieser nicht einen Laptop kaufen wolle. Dieser sagte zu A: “Warte, ich glaube meine Tante T sucht momentan einen Laptop, ich kann gerne nachfragen. Wieviel soll er den Kosten und wo kommt er denn her?“ A entgegnete so dann dem M: “Ob der Laptop aus einem Diebstahl kommt, braucht den Käufer nicht zu interessieren. Dieser würde so oder so Eigentümer werden. Der Laptop ist fast neu und wurde vor kurzem für 1000€ gekauft. Ich möchte 500€ haben.“
M glaubt den Aussagen des A, ohne kritisch zu hinterfragen. Er ruft daraufhin seine Tante T an und erzählt ihr wahrheitswidrig, dass der Laptop aus einem Preissauschreiben stammte und der Eigentümer damit nichts anfangen könne. T lehnte den Kauf des Laptops jedoch ab.
Frage: Strafbarkeit von A, B und M?

16.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-16 13:00:212016-11-16 13:00:21Strafrecht SI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend findet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016 im Zivilrecht. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
A und B möchten sich fortan der Entwicklung von Apps widmen. Aus diesem Grund schließen beide einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, mit dem Zweck zur Gründung einer GmbH. Diese soll unter der Firmierung „A&B Apps GmbH“ geführt werden. Ferner wird bereits jetzt eine Einlage als Stammkapital i.H.v. 25.000€ vereinbart. A und B sollen weitergehend allein vertretungsberechtigt sein.
A und B wollen mit ihren Geschäften im Grunde erst mit Eintragung der GmbH anfangen. Jedoch möchten Sie sich zum Beginn der Geschäfte, besonders auch für ihr künftiges Büro, eine Kaffeemaschine zulegen. Dazu findet A nach kurzer Internet Recherche eine geeignete Maschine bei dem Internethändler V. Diesem schreibt A am 29.02.2016, nach Absprache mit B welcher einverstanden ist, eine Email mit folgendem Inhalt:
„Hiermit bestelle ich im Namen der A&B Apps GmbH in Gründung eine auf ihrer Internetpräsenz angebotene Kaffeemaschine mit dem Namen „jura“ Modell E2342 zum Kaufpreis von 900€.
A&B Apps GmbH in Gründung
A“
Diese Email gelangt so dann sofort in das Postfach des V. Noch am Nachmittag des gleichen Tag sieht A im Internet ein billigeres Angebot und schickt dem V am nächsten Tag, nach Absprache mit B, ein Fax mit folgendem Inhalt:
„Hiermit widerrufe ich meine Bestellung vom 29.02.2016 über den Kauf einer Kaffeemaschine.
A&B GmbH in Gründung
A“
Dieses Fax sendet der A an V. Das Faxgerät des V empfängt das Fax des A um 12:26 und druckt es sogleich aus.
Als V am Nachmittag des 01.03.2016 von einem Geschäftstermin in das Büro kommt, geht er so wie immer zunächst an seinen PC um die angekommenen Email zu überprüfen. Dabei erhält der V auch Kenntnis von der Bestellung des A. So dann geht V zum Fax um auch hier die Eingänge zu überprüfen. Dabei erhält er nun auch Kenntnis von dem Widerruf des A. Dieser denkt sich jedoch „bestellt sei bestellt“ und schickt dem A eine Email mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich die Bestellung über die Kaffeemaschine“. Er fügt außerdem eine formgerechte Widerrufserklärung gem. Art. 246a EGBGB bei.
A, welcher sowieso an seinem Computer sitzt, erhält die Email sofort. Dieser denkt jedoch, dass eine Bindung aufgrund der von ihm bereits am Morgen abgegebenen Erklärung keine Bindung mehr besteht
Am 14.03.2016 verschickt der V so dann die Kaffeemaschine an die angegebene Adresse der A&b GmbH in Gründung.
Am 15.03.2016 wird die GmbH durch notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister wirksam.
V erfragt nun rechtlichen Rat bei Ihnen. Hat er einen Zahlungsanspruch für die verschickte Kaffeemaschine? Dabei macht ihnen V klar, dass er insbesondere an einem Anspruch gegen A und B interessiert ist.
Frage: Was würden sie V raten?
Bearbeitervermerk: Gehen sie bei dem Gesellschaftsvertrag davon, dass es sich um ein Mustergesellschaftsvertrag handelt.
2. Teil:
A möchte sich nun auch anderweitig betätigen. Zu diesem Grund gründet er die „Pferdezucht A GmbH“. Des Weiteren wird A Kommanditist einer KG. Als Komplementär wird die Pferdezucht A GmbH bestellt. So dass fortan die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ die Geschäfte führt. Bei der Bestellung des als Kommanditist bestellt und leistet er so gleich seine Einlage i.H.v. 1000€ an die Gesellschaft.
A ist nun auf der Suche nach geeigneten Zuchtpferden. Er wird nach kurzer Suche auch bei dem Pferdezüchter P fündig. Dort findet er ein nach seiner Meinung besonders gut geeignetes Zuchtpferd namens „Thor“. Mit P vereinbart A Anfang Juni 2016 im Namen der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“, dass A am 15. Juni 2016 das Pferd mit einem Anhänger bei P abholen kommen soll. Da der Hengst noch sehr unerfahren in Bezug auf Anhänger und allgemein recht scheu ist, sagt P zu – soweit möglich – mit dem Hengst ein „Verladetraining“ zu absolvieren.
In der darauffolgenden Zeit vergisst P die Absolvierung des Trainings. Als am 15. Juni 2016 der A auftaucht hat P das Training mit dem Hengst nicht absolviert.
A erscheint bei P mit einem eigentlich nicht geeigneten Anhänger. Dieser ist ein Anhänger für normale Transporte. Nach mehreren Bemühungen des A und P den Hengst auf den Anhänger zu bekommen, arbeiten A und P nun gemeinschaftlich daran. Der P zieht den Hengst mit einem Strick in den Anhänger und der A soll mit einer Stange hinter dem Hengst den Anhänger schließen. Als der Hengst endlich im Anhänger ist, schließt der A mit der Stange den Anhänger. Der schon recht scheue und ängstliche Hengst gerät sodann in eine Panikattacke. Dabei versucht er rückwärts aus dem Anhänger zu laufen. Bei dem Rückwärtslauf verhängt sich der Hengst zwischen Stange und Laderampe und knickt zusammen. Als sofort ein Arzt herbeigerufen wird, erkennt dieser die eingetretene Querschnittslähmung des Pferdes und schläfert den Hengst darauf ein.
Der P verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung von der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“. Er meint, dass der Tod des Pferdes allein auf den nicht für einen Tiertransport geeigneten Anhänger zurückzuführen wäre. Ein solcher hätte nämlich nicht eine solche Stange – was zutrifft – und somit hätte die Gefahr gar nicht bestanden.
Zumindest aber hätte P einen Schadensersatzanspruch gegen die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ und A persönlich.
A wendet ein, dass dies nur auf das fehlende Verladetraining zurückzuführen sei.
Frage: Prüfen sie die Anspruche des P!

31.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-31 09:09:132016-10-31 09:09:13Zivilrecht ZIII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Seite 1 von 7123›»

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