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Marie-Lou Merhi

Neues zur falsa demonstratio beim Grundstückskauf

Aktuelles, BGB AT, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Marie-Lou Merhi veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften im siebten Semester an der Universität Bonn

Examenskandidaten aufgepasst: Der BGH hat abermals zur falsa demonstratio beim Grundstückskauf entschieden (Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22). Das verkaufte Grundstück war in Wahrheit 19m² kleiner als bei Abschluss des Kaufvertrags angenommen. Der BGH schließt sich im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgerichts an. Nach Ansicht des BGH wollte der beklagte Verkäufer gerade nicht das Nachbargrundstück mitverkaufen und hat die Aufklärung über die tatsächliche Grundstücksgrenze schuldhaft unterlassen. Anlass, den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ bei formbedürftigen Rechtsgeschäften noch einmal in der Fallbearbeitung zu wiederholen!

I. Sachverhalt

Die Kläger und Beklagten sind Vertragspartner. Am 9. Dezember 2009 schlossen sie einen notariellen Vertrag über ein mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ab. Benannter Kaufgegenstand ist das Flurstück 291/3. Dabei gingen die Kläger irrtümlich davon aus, dass dazu auch das angrenzende, 19m² große Flurstück 277/22 gehöre und dieses mitveräußert werde. Allerdings war in Wahrheit der Nachbar Eigentümer dieses Flurstücks. Mit ihrer am 28. Dezember 2020 eingegangen Klage begehren die Kläger die Rückabwicklung des Vertrags sowie die Feststellung, dass die Beklagten sie von sämtlichen im Zuge der Rückabwicklung ergebenden materiellen Schäden freizustellen haben.

II. (Gutachterliche) Entscheidung

Das Hauptanliegen der Kläger ist es, sich nachträglich wegen ihres Irrtums über den Umfang des Grundstücks von dem Grundstückkaufvertrag zu lösen. Bedeutsam ist, dass zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Eingang der Klage beim Landgericht elf Jahre vergangen sind. Auch in einer Klausur könnte eine derartige Konstellation vorkommen. Besonders ist dann auf die Möglichkeit der Verjährung sowie die Einhaltung von Fristen zu achten. Im vorliegenden Fall ist ein Anfechtungsrecht der Kläger nach § 121 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da seit Abgabe der Willenserklärung der Kläger mehr als zehn Jahre verstrichen sind (BGH, Urt. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 35). In Bezug auf die Verjährung ist zu beachten, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB nur materiell-rechtliche Ansprüche der Verjährung unterliegen, nicht aber Gestaltungsrechte wie der Rücktritt und die Minderung. Den Ausschluss der Geltendmachung der Gestaltungsrechte durch Zeitablauf (sog. Gestaltungsverjährung) regelt § 218 BGB (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, § 218 Rn. 1). BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 34). Vorliegend stellt der BGH bei der Prüfung der Rückabwicklung des Kaufvertrags die Prüfung des § 218 BGB an den Anfang und erläutert, dass sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen lässt, ob ein von den Klägern erklärter Rücktritt gemäß § 218 BGB unwirksam wäre. Der Zeitpunkt des Fristbeginns nach § 200 S. 1 BGB ist nicht eindeutig feststellbar (BGH, Urt. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 9 ff.). Auch bei der Möglichkeit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wird die Prüfung der Verjährung relevant (siehe Gliederungspunkt II.3.)

1. Anspruch gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 326 Abs. 5, 323, 346 Abs. 1 BGB

Die Kläger könnten einen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 326 Abs. 5, 323, 346 Abs. 1 BGB haben.

Das setzt voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, ein Sachmangel vorliegt, ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 326 Abs. 5, 323 BGB besteht und der Rücktritt wirksam erklärt wurde.

a) Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB

Es müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Klägern und Beklagten zustande gekommen sein. Die Parteien haben am 9. Dezember 2009 einen notariellen und damit formgemäßen Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 BGB) über ein mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flurstück 291/3) abgeschlossen. Es liegt somit ein wirksamer Kaufvertrag vor.

b) Sachmangel, § 434 BGB

Es müsste ein Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) vorliegen. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB müsste die Sache, um den subjektiven Anforderungen zu entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben. Zur Beschaffenheit einer Sache gehören nach § 434 Abs. 2 S. 2 BGB die Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache. In Bezug auf ein verkauftes Grundstück stellt der BGH in seiner Entscheidung klar, dass zu dessen Beschaffenheit grundsätzlich nicht gehöre, dass es sich auch auf einen Teil des Nachbargrundstücks erstrecke. Etwas anderes komme allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die im konkreten Fall nicht vorlägen (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 5). Somit betrifft die Tatsache, dass das verkaufte Flurstück 291/3 nicht das Flurstück 277/22 umfasst, nicht die Beschaffenheit des verkauften Flurstücks 291/3. Dem verkauften Flurstück 291/3 fehlt es nicht an der vereinbarten Beschaffenheit.

Konsequenterweise kann die Tatsache, dass sich das verkaufte Grundstück nicht auf das Nachbargrundstück erstreckt, auch nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien sein. Eine entsprechende Vereinbarung würde den Kaufgegenstand selbst und nicht lediglich seine Beschaffenheit festlegen (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 5; BGH, Urt. v. 11.11.2011 – V ZR 245/10, NJW 2012, 846, 847 Rn. 9). Im Übrigen besteht keine Zweifel an der Mangelfreiheit des veräußerten Grundstücks. Mithin ist ein Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) zu verneinen.

c) Zwischenergebnis

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 326 Abs. 5, 323, 346 Abs. 1 BGB.

2. Anspruch auf Rückabwicklung nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 1 BGB

Die Kläger könnten gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 1 BGB haben.

Dafür müsste ein wirksamer gegenseitiger Vertrag geschlossen worden sein, die Leistung müsste teilweise nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein und der Kläger müsste kein Interesse an der Teilleistung haben.

a) Bezeichnung des Kaufgegenstands

Zunächst müsste ein wirksamer gegenseitiger Vertrag vorliegen. In Betracht kommt ein Kaufvertrag über das aus beiden Flurstücken (Flurstück 291/3 und Flurstück 277/22) bestehende Grundstück zwischen Kläger und Beklagten. Problematisch ist dabei die Bezeichnung des Kaufgegenstands.

(1) Wortlaut der Vertragsurkunde

Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde ist der Kaufgegenstand das Flurstück 291/3. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten dieses nur in dem Zuschnitt und Umfang verkaufen wollten, wie aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlich (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 16). Eine Mitveräußerung des Flurstücks 277/22 findet in der Vertragsurkunde keinen Ausdruck.

(2) Versehentliche Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio

Allerdings ist nach Ansicht des BGH der Wortlaut einer in einem Kaufvertrag erhaltenen Erklärung nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der Erklärung Begriffe nicht im gemeinverständlichen Wortsinn, sondern übereinstimmend in einem anderen Sinn verstehen oder mit Flurstücks- oder Grundbuchangaben andere Vorstellung über den verkauften Grundbesitz verbinden (sog. versehentliche Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio) (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 18; Brox/Walker, BGB AT, § 6 Rn. 10). Es gilt dann nach § 133 BGB nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte.

Fraglich ist, ob einer Anwendung der Grundsätze der falsa demonstratio das Formerfordernis des Grundstückkaufvertrags nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB entgegensteht. Bei der versehentlichen Falschbezeichnung wird das objektiv Erklärte von den Parteien übereinstimmend anders verstanden. Die Parteien haben tatsächlich etwas anderes vereinbart und gehen irrtümlich davon aus, dies auch im Vertrag zum Ausdruck gebracht zu haben. Beurkundet ist somit das wirklich Gewollte nur falsch bezeichnete. Die von den Parteien übereinstimmend verstandene Regelung ist der Vertragsurkunde zu entnehmen und nur bei der Auslegung der Vereinbarung ist auf außerurkundliche Umstände zurückzugreifen. (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 21) Somit ist dem Formerfordernis nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB genüge getan. Die Grundsätze der falsa demonstratio sind somit auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften anwendbar (Brox/Walter, BGB AT, § 6 Rn. 11, Rn. 18).

Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die Kläger und Beklagten übereinstimmend bei der Bezeichnung des Flurstücks 291/23 im notariellen Kaufvertrag ebenfalls das Flurstück 277/22 erfassen wollten und sich somit auf den Kauf eines aus beiden Flurstücken 291/3 und 277/22 bestehenden Grundstücks geeinigt haben (sog. versehentliche Falschbezeichnung).

Es ist im absoluten Regelfall davon auszugehen, dass der Verkäufer eines Grundstücks nur das ihm gehörende Grundstück und nicht auch das nicht in seinem Eigentum stehende Nachbargrundstück verkaufen möchte (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 27). Somit spricht die Tatsache, dass das Flurstück 277/22 im Eigentum des Nachbarn steht, dagegen, dass der Beklagte dieses Flurstück 277/22 an die Kläger verkaufen wollte. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht lediglich dadurch anzunehmen, dass eine gemeinsame Besichtigung des Grundstücks stattfand. Der BGH erläutert, dass eine Besichtigung des Grundstücks des Verkäufers, auch wenn dessen Grundstück und das angrenzende Nachbargrundstück scheinbar eine Einheit bilden, nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen den Schluss auf eine Einigung über den Mitverkauft des nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Nachbargrundstücks zulasse. Nicht jede Abweichung von der bei der Besichtigung wahrgenommenen Grundstücksgrenze rechtfertige die Annahme, dass die Parteien das tatsächlich wahrgenommene Grundstück zum Vertragsgegenstand machen wollten und dieses im notariellen Grundstückkaufvertrag lediglich falsch bezeichnet hätten (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 27).

Unerheblich für die Frage, ob die Parteien sich auf den Kauf eines aus beiden Flurstücken 291/3 und 277/22 bestehenden Grundstücks geeinigt haben, ist im konkreten Fall, ob der Verkäufer Kenntnis von den wahren Eigentumsverhältnissen hatte und den Kläger darüber schuldhaft im Unklaren lies oder ob der Verkäufer davon ausging, dass das Flurstück 277/22 Bestandteil seines eigenen Grundstücks 291/3 war. Im ersten Fall scheidet eine Anwendung der Grundsätze der falsa demonstratio daran, dass die Parteien nicht übereinstimmend einem Irrtum bei der Bezeichnung des Kaufgegenstands unterlagen. Tatsächlich kennt in diesem Fall der Verkäufer die Grenzen seines Grundstücks und hat die gebotene Aufklärung hierüber fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen. Die Parteien haben sich somit nicht über den Mitverkauf des Flurstücks 277/22 geeinigt. Eine versehentliche Falschbezeichnung liegt nicht vor (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 28). Im zweiten Fall ist ebenfalls nicht von einer versehentlichen Falschbezeichnung auszugehen, denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen, dass der Verkäufer mehr verkaufen wollte als das, was nach dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in seinem Eigentum stand. (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 31). Dementsprechend liegt im Ergebnis keine versehentliche Falschbezeichnung in Bezug auf den Kaufgegenstand vor.

b) Zwischenergebnis

Es wurde kein wirksamer Kaufvertrag über das aus beiden Flurstücken (Flurstück 291/3 und Flurstück 277/22) bestehende Grundstück zwischen Kläger und Beklagten geschlossen. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 1 BGB.

3. Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB

Die Kläger könnten gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo (= Verschulden vor Vertragsschluss) gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB haben.

a) Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB

Es müsste ein Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB vorliegen. Gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Vorliegend fand eine Grundstücksbesichtigung statt. Bei der Besichtigung handelte es sich um einen Vorbereitungsakt für den späteren Abschluss eines Kaufvertrags. Mithin haben die Kläger und Beklagten Vertragsverhandlungen aufgenommen und es ist ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entstanden.

b) Schuldhafte Pflichtverletzung, §§ 241 Abs. 2, 276 Abs. 1 S. 1 BGB

Die Beklagten müssten eine Pflicht aus dem entstandenen Schuldverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) verletzt haben. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ergeben sich Rücksichtnahmepflichten der Kläger und Beklagten. Die Revisionsinstanz geht davon aus, dass die Beklagten einen Irrtum der Kläger über den wahren Grenzverlauf und damit über den Umfang des zu verkaufenden Grundstücks hervorgerufen oder diesen Irrtum erkannt und nicht berichtigt haben. Dabei haben sie zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet (§ 276 Abs. 2 BGB) und mithin fahrlässig gehandelt. Somit liegt die schuldhafte Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Schuldverhältnis vor.

c) Schaden, §§ 249 BGB

Zudem müsste ein Schaden entstanden sein. Das ist dann anzunehmen, wenn die vom Beklagten versprochene Leistung (hier die Übereignung lediglich des Flurstücks 291/3 ohne das Flurstück 277/22) für die Zwecke der Kläger nicht geeignet ist. (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 34). Nach dem Klägervortrag ist das erworbene Grundstück ohne das Flurstück 277/22 zur Wohnnutzung nicht geeignet und zumindest die Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt. (OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.4.2022 – 14 U 300/21, BeckRS 2022, 49980 Rn. 3). Der Schaden besteht somit in der Eingehung der für die Zwecke der Kläger ungeeigneten vertraglichen Verpflichtung (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 34).

d) Ausschluss durch Verjährung

Der Anspruch könnte allerdings wegen Verjährung gemäß §§ 196, 200 S. 1 BGB ausgeschlossen sein. Nach §§ 196, 200 S. 1 BGB verjährt der Anspruch in zehn Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Der Anspruch entsteht, wenn der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 10). Vorliegend ist der Anspruch mit dem Schadenseintritt und somit mit dem Abschluss des Grundstückkaufvertrags am 9. Dezember 2009 entstanden. Die Klage ist erst am 28. Dezember 2020 beim Landgericht eingegangen. Somit sind bereits über zehn Jahre seit Entstehung des Anspruchs verstrichen. Der Anspruch ist gemäß §§ 196, 200 S. 1 BGB verjährt.

e) Zwischenergebnis

Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo (= Verschulden vor Vertragsschluss) gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB.

4. Ergebnis

Der neue Eigentümer des Grundstücks 291/3 kann sich nicht mehr nachträglich vom Kaufvertrag lösen.

III. Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anwendung der Grundsätze der falsa demonstratio bei einem Irrtum in Bezug auf den Grundstücksumfang im Rahmen des Abschlusses eines Grundstückkaufvertrags lediglich eine Ausnahme ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist davon auszugehen, dass mehr oder weniger verkauft werden soll, als aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlich (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 26). Für den Klausurbearbeiter ist ratsam sich zunächst einen Überblick über die Eigentumsverhältnisse zu verschaffen. Im absoluten Regelfall will der Verkäufer nur das Grundstück verkaufen, das in seinem Eigentum steht, und nicht auch das Nachbargrundstück. (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 27). Etwas anderes ist nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen (siehe etwa BGH, Urt. v. 18.1.2008 – V ZR 174/06, NJW 2008, 1658 Rn. 12 für den Verkauf einer sich auf das Nachbargrundstück erstreckenden ganzen Parkanlage).

Der BGH nimmt in dem Urteil zudem Bezug auf seine bisher getätigte Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der falsa demonstratio auf Grundstückskaufverträge und erläutert dabei drei wichtige Fallgruppen. (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 24 f.). Eine versehentliche Falschbezeichnung kann dadurch vorliegen, dass:

  • Beim Grundstückkaufvertrag die Parzellenbezeichnung verwechselt wird oder vergessen wird, eine von mehreren verkauften Parzellen aufzuführen (BGH, Urt. v. 25.3.1983 – V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 152).
  • Im Grundstückkaufvertrag als Kaufgegenstand das gesamte Grundstück genannt wird, obwohl nur eine bestimmte Teilfläche verkauft und übereignet werden soll (BGH, Urt. v. 12.10.2012 – V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).
  • Im Grundstückkaufvertrag eine Fläche versehentlich nicht bezeichnet wird, diese aber nach den Umständen des Einzelfalls mitverkauft sein sollte (BGH, Urt. 18.1.2008 – V ZR 174/06, NJW 2008, 1658).
06.09.2023/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2023-09-06 10:00:002024-06-06 12:43:10Neues zur falsa demonstratio beim Grundstückskauf
Dr. Sebastian Rombey

BVerfG zur Form einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 I 1 BVerfGG

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Das BVerfG hat sich mit Beschluss vom 19.11.2018 (1 BvR 2391/18, NVwZ 2019, 162) mit der Frage beschäftigt, ob eine per De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde zulässig ist bzw. genauer gesagt, ob sie die Formerfordernisse des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG an einen ordnungsgemäßen Antrag erfüllt. Da diese Problematik leicht in Klausuren eingebaut werden kann, lohnt sich ein Blick auf die wesentlichen Erwägungen – zumal die 4. Kammer des Ersten Senats nahezu mustergültig die juristischen Auslegungsmethoden zur Klärung der Streitfrage heranzieht. Daher bietet es sich an, sich die Anforderungen an die Form eines Antrags nach § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG am Beispiel der De-Mail genauer vor Augen zu führen.
Zum Hintergrund: „De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen sollen“, so die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 De-Mail-G. Damit handelt es sich bei De-Mails um nichts weiter als gewöhnliche E-Mails, nur dass erstere sicherer, vertraulicher und besser nachweisbar sein sollen als letztere. Sichergestellt werden soll dies dadurch, dass eine De-Mail „eine sichere Anmeldung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung eines Verzeichnisdienstes“ ermöglichen muss, zusätzlich „Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste ermöglichen“ kann (§ 1 Abs. 2 S. 1 De-Mail-G) und ferner nur durch einen „akkreditierten Diensteanbieter“ angeboten werden darf (§ 1 Abs. 2 S. 2 De-Mail-G). Doch begründet das einen Unterschied zu dem bereits von der Rechtsprechung als unzulässig bewerteten Fall des Einreichens einer Verfassungsbeschwerde per E-Mail?
Den Ausgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage bildet das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, wonach verfahrenseinleitende Anträge – und damit nicht nur Verfassungsbeschwerden – „schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen“ sind. Doch was heißt eigentlich schriftlich? Mangels nachfolgender Definition im BVerfGG bedarf der nicht ganz eindeutige Begriff, der vom Wortlaut her jedenfalls nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich einen „in geschriebener Form“ erhobenen Antrag meint (Duden, Stichwort „schriftlich“), der Auslegung. In Betracht kommt eine weite, quasi BVerfGG-autonome Auslegung, die den Grundsatz berücksichtigt, dass Grundrechtsschutz nicht von einer – durch den einfachen Gesetzgeber eingefügten – Förmelei abhängen darf, oder aber ein an anderen Gesetzen orientierter Schriftlichkeitsbegriff im Sinne der Einheit der Rechtsordnung. Für die zuletzt angedeutete Sichtweise kann ein systematischer Seitenblick auf die § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 52a FGO geworfen werden, die allesamt eine De-Mail als sicheren Übermittlungsweg anerkennen, oder auch auf § 126 Abs. 3 i.V.m. § 126a BGB, wonach die schriftliche durch die elektronische Form ersetzt werden kann, soweit eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist. Das BVerfG jedoch liest aus den aufgezählten Normen heraus, dass der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen De-Mail und Schriftlichkeit gleichgesetzt hat, während er das BVerfGG trotz Einführung des elektronischen Behördenpostfachs (§ 1 ERVV) bewusst unangetastet gelassen habe, woraus im Umkehrschluss folge, dass eine De-Mail dort gerade nicht zulässig sein solle (Rn. 4). Der Gesetzgeber müsse die Regelungen erst für das BVerfGG öffnen. Damit folgt das BVerfGG dem bislang herrschenden Schrifttum (s. nur BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 7. Ed. 2019, § 23 Rn. 5 f.). Mithin wird man von einem BVerfGG-eigenen Schriftlichkeitsbegriff ausgehen können, der sich von anderen Gesetzen abgrenzt und die De-Mail nicht umfasst. Aber was heißt dann „schriftlich“ im Sinne des BVerfGG?
Schriftlichkeit meint, dass zwar keine eigenhändig unterschriebene Urkunde im Original vorliegen muss, aber doch, dass ein körperliches Schriftstück beim BVerfG eingeht (Rn. 2). Ein Fax genügt diesem weiten Schriftlichkeitsverständnis ausnahmsweise deshalb, weil es – so jedenfalls das BVerfG – anders als eine De-Mail zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist. Das muss vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelung ausreichen, die sicherstellen will, dass die Identität des Antragsstellers verlässlich erkennbar ist (BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 7. Ed. 2019, § 23 Rn. 5).
Ein anderes könnte sich indes daraus ergeben, dass das BVerfG auf seiner Internetpräsenz bewusst eine eigene E-Mail-Adresse angibt. Das jedoch kann insoweit nicht ausreichen, als dort deutlich gemacht wird, dass die betreffende E-Mail-Adresse allein für Verwaltungsangelegenheiten vorgesehen ist, nicht aber für das Einreichen verfahrenseinleitender Anträge (Rn. 4) – zumal ein Antragssteller, der eine Verfassungsbeschwerde über das E-Mail-Postfach erhebt, per automatisch generierter Antwort-E-Mail gerade darauf hingewiesen wird, dass das E-Mail-Postfach nur für Verwaltungsangelegenheiten offensteht (BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 7. Ed. 2019, § 23 Rn. 6). Irrtümer seitens des Antragsstellers werden damit ausgeschlossen.
Man merke sich also: Eine per De-Mail erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Damit wird den typischen Fallgruppen im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfG (der zulässigen Erhebung per Telegramm, Fax oder Computerfax und der unzulässigen Erhebung per E-Mail oder Telefon) eine weitere hinzugefügt: die (unzulässige) De-Mail. Da sich ein solches Formproblem leicht in eine jede Verfassungsrechtsklausur einbauen lässt, dürfte die Entscheidung von nicht allzu geringer Bedeutung sein – sowohl für die Ausbildung, als auch für die Praxis.
Wer sich vertiefend mit den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag nach den §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG auseinandersetzen will, sei auf den Aufsatz von Gas, JA 2007, 375 verwiesen.
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05.08.2019/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
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Gastautor

OLG Hamm: Formunwirksames Testament nicht gleich unechte Urkunde!

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In der mündlichen Prüfung gibt es viele Prüfer, die nur zu gerne in ihrem Prüfungsabschnitt ein Thema wiederaufgreifen, welches der Vorgänger bereits in einem anderen Rechtsgebiet behandelt hat. Eine neue Entscheidung des OLG Hamm würde dafür die ideale Möglichkeit bieten, denn hier wurde festgestellt, dass ein in zivilrechtlicher Hinsicht formunwirksames Testament nicht zwingend auch eine unechte Urkunde im Sinne des Strafrechts ist.
I. Der Sachverhalt
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2013 im Alter von 85 Jahren. Ihrem Sohn, dem späteren Beklagten, hatte sie mit notariellem Testament im Jahr 2007 zu ihrem alleinigen Erben bestimmt. Gleichzeitig enthielt das Testament die Bestimmung, dass ihre Tochter den Pflichtteil erhalten sollte. Allerdings unterzeichnete die Erblasserin zwei Jahre später ein Schriftstück, welches sie nicht selbst per Hand geschrieben hatte und wandte in diesem einen wesentlichen Teil ihres Vermögens ihrer Enkelin, also der Tochter der Klägerin, zu. Nach ihrem Tod war streitig, ob das Schriftstück aus dem Jahr 2009 einen Widerruf des Testaments von 2007 darstellte. Die Klägerin versicherte sogar an Eides statt, dass sie selbst dabei gewesen sei, als ihre Mutter das Schriftstück 2009 eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Anschließend verlangte die Tochter von ihrem Bruder, den sie inzwischen als Alleinerben anerkennt, den Pflichtteil i.H.v. ca. 5.000 Euro. Der Bruder wollte diesen Pflichtteil aber nicht zahlen, da er der Meinung war, seine Schwester sei erbunwürdig, weil sie bezüglich des zweiten Testaments an der Herstellung oder dem Gebrauch einer unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das LG Dortmund hatte der Klägerin den begehrten Pflichtteil bereits zugesprochen, was jetzt durch das OLG Hamm bestätigt wurde.
II. Formunwirksamkeit des Testaments
Die Formunwirksamkeit des Testaments war hier kein Problem. Fällt dieser Fall aber einem zivilrechtlichen Prüfer in die Hände, so liegt es für diesen nahe, diesen Punkt noch einmal genau zu hinterfragen und grundsätzlich die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Testamenten abzuprüfen. Hier sollte zunächst bekannt sein, welche unterschiedlichen Formen es gibt
Zum einen die ordentlichen Formen des notariellen Testaments gem. §§ 2231 Nr. 1 BGB, 2232 BGB und des eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2 BGB, 2247 BGB, zu anderen die außerordentlichen Formen bekannt sein, wie das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2252 BGB), das Dreizeugentestament (§§ 2250, 2252 BGB) und das Seetestament (§§ 2251, 2252 BGB).
Handelt es sich wie hier um ein eigenhändiges Testament, sind zunächst die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Testierfähigkeit:
– Der Testierende muss volljährig sein und des Lesens mächtig, § 2247 Abs. 4 BGB (Beachte für Minderjährige § 2229 Abs. 1 und 2 BGB
– Der Testierende darf nicht aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sein, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 2229 Abs. 4 BGB
2. Höchstpersönlichkeit, § 2064 BGB
3. Erkennbarer Testierwille (Achtung: Auslegung hier nur nach § 133 BGB, weil es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt!)
Hinzu kommt beim eigenhändigen Testament, dass dieses eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden muss. Das Material mit dem und auf dem der Testierende schreibt ist unerheblich, genauso wie die Art der verwendeten Schriftzeichen oder Sprache und es muss auch keine Überschrift tragen (BeckOK BGB, Bamberger/Roth-Litzenburger, 40. Edition, Stand: 01.05.2016, § 2247 Rn. 5 ff.). Eigenhändigkeit bedeutet aber, dass das Testament von Anfang bis zum Ende selbst persönlich und in der individuellen Handschrift des Testierenden schriftlich verfasst werden muss (Burandt/Rojahn-Lauck, 2. Auflage 2014, § 2247 Rn. 7). Aus diesem Grund war hier das Testament eindeutig unwirksam: Die Erblasserin hatte zwar eigenhändig unterschrieben, den Text des Testaments aber nicht selbst geschrieben.
III. Aber keine unechte Urkunde!
Der Beklagte hielt seine Schwester dennoch für erb- bzw. pflichtteilsunwürdig, weil sie ihrer eidesstattlichen Versicherung nach zu urteilen an der Herstellung oder dem Gebrauch einer unechten Urkunde mitgewirkt habe. Die Erbunwürdigkeitsgründe sind in § 2339 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählt. Hier kam nur § 2339 Abs. 1 Nr. 4, also, dass sich die Tochter in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
Für eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB ist zunächst erforderlich, dass es sich bei dem Testament um eine Urkunde handelt, also eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt (vgl. z.B. Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 2). Das fragliche Testament ist in dem Schriftstück unproblematisch verkörpert, enthält als Gedankenerklärung die Erbeinsetzung der Enkelin, ist als Beweis für die gewillkürte Erbfolge nach der Erblasserin geeignet und lässt die Erblasserin als Ausstellerin erkennen. Weiterhin müsste eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht worden sein. Eine unechte Urkunde liegt dann vor, wenn der aus ihr erkennbare nicht mit dem wahren Aussteller übereinstimmt (Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 48). Hierzu äußert sich das OLG Hamm in seiner Pressemitteilung vom 05.09.2016 (Az. 10 U 83/15) wie folgt:

„Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist von einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin nicht auszugehen. Die Klägerin sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das im Jahre 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück sei zwar ein formunwirksames Testament, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung i.S.v. § 267 StGB aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.“

Dieses Verständnis stimmt auch mit der herrschenden Geistigkeitstheorie überein, wonach derjenige Aussteller der Urkunde ist, dem sie geistig zuzurechnen ist und das ist auch derjenige, der sie sich durch Unterschrift zu eigen macht (vgl. Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 55).
IV. Fazit
Die Probleme des Falles – Formunwirksamkeit des Testaments, Erbunwürdigkeit und Urkundenfälschung – sollten einzeln für die meisten Examenskandidaten im Idealfall alte Bekannte sein. Die Besonderheit besteht hier mehr in ihrer Kombination. Wer im zivilrechtlichen Prüfungsgespräch ein formunwirksames Testament bejaht hat, kann wenn der gleiche Fall ins Strafrecht überführt wird, schnell dazu verleitet werden auch eine unechte Urkunde anzunehmen. Hier hilft nur eine klare Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale, damit die beiden Begriffe nicht durcheinander gebracht werden.
Autorin des Beitrags ist Sabine Vianden aus Bonn. Sabine hat nach Ihrem erfolgreichen Ersten Staatsexamen im Sommer 2016 den Schwerpunktbereich beendet und ist aktuell als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Arbeitsrecht in Bonn beschäftigt und arbeitet dort an Ihrer Promotion.

16.09.2016/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-09-16 10:14:202016-09-16 10:14:20OLG Hamm: Formunwirksames Testament nicht gleich unechte Urkunde!
Tom Stiebert

OLG Frankfurt: Testament in Form eines Pfeildiagramms

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

In einem Urteil vom 11.02.2013 (20 W 542/11) hat sich das OLG Frankfurt mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB zu stellen sind.
I. Sachverhalt
Konkret ging es um ein Testament, das unzweifelhaft – ein Gutachter hatte dies nachgewiesen – vom Erblasser stammte. Das Testament enthielt dabei zum einen Textpassagen, zum anderen aber auch ein Pfeildiagramm, aus dem sich die Verteilung der Erbmasse auf die unterschiedlichen Erben ergab. Fraglich war nun, ob dieses Testament die Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt hat.
II. Formen des Testaments
Grundsätzlich sollten bei Fragen zur Form des Testaments zwei Möglichkeiten bekannt sein. Diese ergeben sich aus § 2231 BGB:

  • Zum einen die Niederschrift vor dem Notar (§§ 2231 Nr. 1 BGB, 2232 BGB).
  • Zum anderen das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB.

Besonderheiten zeigen sich bei Minderjährigen (§ 2233 Abs. 1 BGB) und Analphabeten (§ 2233 Abs. 2 BGB) bei denen ein eigenhändiges Testament ausgeschlossen und die Niederschrift vor dem Notar obligatorisch ist (vgl. auch § 2247 Abs. 4 BGB).
Neben diesen ordentlichen Testamentsformen sollten auch einige außerordentliche Testamentsformen bekannt sein. Namentlich sind das ein Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2252 BGB), das Dreizeugentestament (§§ 2250, 2252 BGB) sowie das Seetestament (§§ 2251, 2252 BGB) . Spezielle Kenntnisse sind hier freilich nicht erforderlich; vielmehr muss in der Klausur nur die Norm aufgefunden und sauber subsumiert werden.
Im konkreten Fall ging es um die Auslegung der Vorschriften des § 2247 BGB.
III. Auslegung von § 2247 BGB
§ 2247 Abs. 1 BGB fordert eine eigenhändig geschrieben und unterschriebene Erklärung. Diese Vorgaben sind verpflichtend – werden sie nicht eingehalten, ist das Testament nach § 125 BGB unheilbar nichtig (BGH NJW 1981, 1900).
Das Fehlen der Zeit- oder Ortsangabe (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB) führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit. Nur im Rahmen der Beweiserbringung wirkt sich das Fehlen dieser Angaben aus (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Nicht notwendig ist zudem eine Überschrift als „Testament“, „letzter Wille“ oder ähnliches. Da dies entbehrlich ist, hindert somit auch eine nicht-handschriftliche Überschrift die Wirksamkeit des Testaments nicht.
Die Vorgabe der eigenhändigen Schriftform muss sich damit allein auf den eigentlichen Testamentsinhalt beziehen. Unzulässig ist daher das Testament mit Schreibmaschine oder PC zu verfassen. Im konkreten Fall war fraglich, ob das Pfeildiagramm als Schrift im Sinne des § 2247 BGB angesehen werden kann.

Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll (BGH, Entscheidung vom 03.02.1967, Az. III ZB 14/66, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz (vgl. Baumann in Staudinger, 2012, § 2247, Rn. 37 und Rn. 95, m.w.N. zur insoweit überwiegenden Meinung und zur Gegenansicht). Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen (vgl. Baumann in Staudinger, a.a.O., Rn. 37).
Dem entspricht es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet (BGH, a.a.O.). Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2001, § 20 IV 1 c).

Die Rechtsprechung legt damit das Gebot der Handschriftlichkeit sehr eng aus und fordert insbesondere, dass nicht irgendetwas per Hand verfasst wird, sondern dass es sich dabei tatsächlich um Buchstaben handelt, die also Rückschlüsse auf den Testierenden zulassen. Bei dem hier relevanten Pfeildiagramm zweifelt die Rechtsprechung hingegen an der Beweiseignung:

Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können.

Aus diesem Grund wird hier die Handschriftlichkeit verneint. Eine Reduktion auf den verbleibenden geschriebenen Teil ist auch nicht möglich, da dieser kein eigenständiges Testament darstellt.
IV. Bewertung des Urteils
Das Urteil überzeugt nur teilweise. Zwar ist es systematisch stimmig, das Erfordernis der Handschriftlichkeit eng auszulegen und damit Probleme bei der Prüfung der Authentizität eines Testaments zu verhindern; dies überzeugt aber zumindest dann nicht, wenn – wie hier – die Zuordnung des Testaments zum Erblasser als erwiesen anzusehen ist und keine Anzeichen einer nachträglichen Abänderung bestehen. Dies widerspricht ansonsten dem erklärten – und nachweislichen – Willen des Erblassers. Gerade dieser Wille spielt im Erbrecht eine besondere Rolle, wie insbesondere an der Andeutungstheorie bei der Auslegung eines Testaments deutlich wird. Aus diesem Grund wäre es auch sehr gut vertretbar, vom strengen Schriftformerfordernis abzuweichen und auch ein Diagramm – zumindest verbunden mit zusätzlichen Schriftzeichen – als ausreichend anzusehen.
V. Klausurrelevanz
Der Fall eignet sich sehr gut als zusätzlicher Klausurbaustein für die erbrechtliche Klausur. Neben den allgemeinen Voraussetzungen eines wirksamen Testaments, die zum absoluten Pflichtstoff gehören, sollte daher auch dieser besondere Fall bekannt sein. In der Klausur ist, trotz der hier geäußerten Kritik, dem Bearbeiter zu raten der Rechtsprechung zu folgen, da diese generell das Schriftformerfordernis aus § 2247 Abs. 1 BGB sehr streng auslegt.
 

11.05.2013/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-05-11 15:00:312013-05-11 15:00:31OLG Frankfurt: Testament in Form eines Pfeildiagramms
Dr. Jan Winzen

Neues zur ZPO: Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung u.a.

Rechtsgebiete, Referendariat, Schwerpunktbereich, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Zum neuen Jahr haben sich einige Vorschriften in der Zivilprozessordnung geändert. Grundlage für diese Änderungen ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258). Bemerkenswert ist, dass dieses Gesetz teilweise seit dem 01. August 2009 in der Welt ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte das Gesetz grundsätzlich aber erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in Kraft treten, um den Ländern dessen organisatorisch-technische Umsetzung zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/10069, S. 54).
Obwohl in der Literatur von „Institutionellen Änderungen“ (Vollkommer, NJW 2012, 3681) und einem „Sprung vom 19. ins 21. Jahrhundert“ (Würdinger, JZ 2011, 177) die Rede ist, dürfte sich die Bedeutung der Reform für die Juristenausbildung in Grenzen. Gleichwohl dürfte ein Überblick über die Änderungen gerade für Referendare interessant sein.
Nach dem allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber vor allem die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im Vollstreckungsverfahren vorverlagern und verbessern (BT-Drucks. 16/10069, S. 1, 20), denn

Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger setzen erst nach einem erfolglosen Fahrnispfändungsversuch und damit zu spät ein.
Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags benötigt er allerdings konkrete Anhaltspunkte über verwertbares Vermögen des Schuldners. Nach geltendem Recht kann der Gläubiger erst nach einem fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, in deren Rahmen der Schuldner ein Verzeichnis seines gesamten Vermögens vorzulegen hat, verlangen.

und

Dieses Regelungskonzept folgt der Vorstellung, primäres Vollstreckungsziel sei die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen (Fahrnisvollstreckung). Dieser Ansatz erklärt sich historisch daraus, dass noch im 19. Jahrhundert bei weiten Bevölkerungskreisen werthaltiger Besitz ganz überwiegend aus beweglicher Habe bestand.

Im Übrigen sollen weitere nach Ansicht des Gesetzgebers überfällige Anliegen des allgemeinen Vollstreckungsrechts umgesetzt werden (BT-Drucks. 16/10069, S. 20).
Während die Darstellung (vor allem der verfahrensrechtlichen) Einzelheiten der Reform (inbesondere auch betreffend das neue Schuldnerverzeichnis nach § 882b ff. ZPO) der Fachliteratur vorbehalten bleibt, soll im Folgenden ein Überblick über diejenigen Neuerungen gegeben werden, die zumindest auch den ZPO-Prüfungsstoff betreffen.
I. §§ 754, 755 ZPO: neue Befugnisnorm für Gerichtsvollzieher
Mit Wirkung vom 01.01.2013 wurden die §§ 754, 755 ZPO neugefasst. Der alte § 754 ZPO wurde gestrichen. Der neue § 754 ZPO enthält jetzt zwei Absätze. Abs. 1 ist klarstellender Natur (bezüglich hoheitlicher Befugnisse des Gerichtsvollziehers) und Abs. 2 enthält den früheren § 755 Abs. 2 ZPO. Der neue § 755 ZPO enthält entsprechend dem allgemeinen Anliegen des Reformgesetzgebers (s.o.) eine neue Befugnisnorm, wonach der Gerichtsvollzieher bei entsprechendem Antrag des Gläubigers den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln darf (was bislang Sache des Gläubigers war – die Formulierung „darf“ ist missverständlich, ein Ermessen steht dem Gerichtsvollzieher nicht zu, BT-Drucks. 16/10069, S. 23).
II. § 753 Abs. 3 ZPO: Formularzwang für Vollstreckungsantrag
§ 754 ZPO diente in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachlesen!) als Beleg für die Formfreiheit des Antrags auf Einleitung der Zwangsvollstreckung (so etwa bei Lackmann, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 753 Rn. 6).
Im Hinblick auf die Form des Antrags auf Einleitung der Zwangsvollstreckung ist nunmehr die neue Verordnungsermächtigung des § 753 Abs. 3 ZPO zu beachten. § 753 Abs. 3 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, einen Formularzwang für sämtliche Vollstreckungsanträge in der ZPO-Zwangsvollstreckung einzuführen.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069, S. 23) führt dazu aus:

Derzeit können die Vollstreckungsaufträge formlos – auch mündlich – erteilt werden. Die schriftlichen Anträge sind sehr unterschiedlich gestaltet. Zwar verwenden viele Gläubiger Textbausteine; ihr unterschiedlicher Umfang und Aufbau erschweren aber die Erfassung ihres Inhalts durch den Gerichtsvollzieher. Dies gilt insbesondere für die Aufschlüsselung von Haupt- und Nebenforderungen sowie der Kosten. Die Strukturierung des Auftragsinhalts durch einen Formularzwang bietet daher erhebliche Rationalisierungspotenziale.

Für die Forderungspfändung (PfÜB) und die Wohnungsdurchsuchung sind bereits Verordnungen in Kraft getreten und Formulare entwickelt worden, die seit dem 01.03.2013 verbindlich sind (abrufbar auf der Seite des BMF ). Nach Aussagen in der Literatur arbeitet das BMF derzeit an weiteren (verbindlichen) Formularen für alle Zwangsvollstreckungsanträge (Vollkommer, NJW 2012, 3681, 3683). Diese Entwicklung gilt es also unbedingt im Auge zu behalten. In Zukunft dürfte sich dann etwa die Frage stellen, welche Konsequenzen eine Nichtbeachtung des Formularzwangs für daraufhin getroffene Vollstreckungsmaßnahmen hat (Stichworte: Rechtsschutz nach § 766 ZPO, Erinnerungsbefugnis?).
III. § 829a ZPO: Vereinfachung der Zwangsvollstreckung bei elektronischem Auftrag
Im Übrigen wurde zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ein neuer § 829a ZPO eingefügt. Danach wird im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung auf die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides verzichtet.
IV. §§ 802a ff. ZPO: Grundsätze der Zwangsvollstrechung
Der 1. Titel des 2. Abschnitts des 8. Buches wird neu gefasst und normiert fortan verschiedene Grundsätze der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Das bisher in §§ 899 ff. ZPO geregelte Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung und der Möglichkeiten zu ihrer Erzwingung wird ebenfalls in diesen Abschnitt verschoben, weil – entsprechend der Intention des Reformgesetzgebers – der vorherige Versuch einer Fahrnisvollstreckung nicht mehr erforderlich ist.

  • § 802a ZPO: Grundsätze der Vollstreckung/Befugnisse der Gerichtsvollziehers

Von besonderer Bedeutung ist insoweit der neue § 802a ZPO, der einige Grundsätze zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen vorab festgelegt, die bislang entweder vereinzelt oder gar nicht ausdrücklich in der ZPO geregelt waren.

  • § 802a Abs. 1 ZPO: Grundsatz effizienter Vollstreckung

Besonderer Erwähnung bedarf insoweit § 802a Abs. 1 ZPO, der den insbesondere für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen bedeutsamen Grundsatz effizienter Vollstreckung, der bislang in der ZPO nicht ausdrücklich niedergelegt war, gesetzlich regelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069, S. 24) versteht sich die Regelung als programmatische Leitlinie und zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Gerichtsvollziehers im Einzelfall. Konkrete Rechtsfolgen sind aus ihr allein jedoch nicht abzuleiten.

  • § 802a Abs. 2 ZPO: Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802a Abs. 2 ZPO enthält Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, die aber – mit Ausnahme der Befugnis zur gütlichen Einigung – vom Gläubiger im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich bezeichnet werden müssen.
Der Gläubiger muss dabei insbesondere nicht – wie bisher (§ 807 ZPO aF) – zunächst einen Pfändungsversuch durchführen lassen, bevor er sich Informationen über die aktuelle Vermögenssituation des Schuldners verschaffen darf. Dies ist aus Effizienzgründen nunmehr auch schon im Vorfeld möglich, um anschließend über die Einleitung gezielter Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden zu können (Die entsprechenden Vorschriften des § 802a Abs. 2 ZPO sind insofern im Zusammenhang mit dem neuen § 755 ZPO zu sehen).

  • § 802a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 2. Hs. ZPO: der neue § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Wichtig für die Ausbildung ist zudem § 802a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 2. Hs. ZPO. Diese Norm ersetzt für die Vorpfändung nämlich § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Die Vorpfändung ist als privatrechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor allem bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderung von erheblicher Bedeutung. Sie dient dazu, den bei Zuspätkommen eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses drohenden Schaden durch Rangsicherung (§ 845 Abs. 2 ZPO) zu verhindern. Aus Gründen der Beschleunigung bedarf es abweichend von § 750 ZPO weder der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, noch der Zustellung an den Schuldner. Da dieses Lehrbuchbeispiel einer Ausnahme von § 750 ZPO nun nicht mehr in § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu finden ist, sollte man, um zu verhindern, dass man in einer Klausur in erhebliche Schwierigkeiten gerät, § 802a Abs. 2 Nr. 5 2. Hs. ZPO unbedingt kennen.

  • § 802c Abs. 1 ZPO: Vermögensauskunft des Schuldners

Die Norm regelt nun die Vermögensauskunft des Schuldners im Vorfeld der Zwangsvollstreckung. Voraussetzungen der Auskunftspflicht sind ein entsprechender Antrag des Gläubigers (vgl. insoweit § 802a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (vgl. auch BT-Drucks. 16/10069, S. 25).
V. Weitere zahlreiche Folgeänderungen
Im Übrigen bringt die Reform zahlreiche redaktionelle und systematische Folgeänderungen. In vielen Fällen wurden einzelne Sätze in Vorschriften gestrichen und in die §§ 802a ff. ZPO verschoben. Wenn man also plötzlich mal eine bekannte Vorschrift vermisst, könnte ein Blick in diesen neuen Abschnitt helfen.
VI. Ab 01.01.2014: Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
Hingewiesen sei zum Abschluss noch auf das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418), dass im Wesentlichen zum 01.01.2014 in Kraft treten und u.a. in einem neuen § 232 ZPO eine umfassende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung bei anfechtbaren Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in den Zivilprozess einführen wird (siehe zum Hintergrund die Pressemitteilung des BMJ)
 

09.03.2013/2 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2013-03-09 14:00:032013-03-09 14:00:03Neues zur ZPO: Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung u.a.

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