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Schlagwortarchiv für: Examensreport

Redaktion

Klausurlösung – ZII – November 2015 – NRW

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen Z II Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
Architekt A vereinbart mit P, der im Namen der X-GmbH handelt, die Lieferung von handelsüblichen Baumaterialien. Die dem P erteilte Prokura wurde im Dezember 2014 wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Erteilung und Widerruf wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen. A und P vereinbarten, dass die Lieferung „fix und prompt“ bis zum 21. Januar, 12 Uhr auf der Baustelle erfolgen sollte, da er die Materialien einbauen sollte und es wahrscheinlich ist, dass ein Einbau bei einer späteren Lieferung nicht mehr möglich ist.
P vergaß, die Bestellung an die Mitarbeiter der X-GmbH weiterzugeben. Als am 21. keine Lieferung erfolgte, kaufte A die Baumaterialien anderweitig für einen um 2.000 € höheren Kaufpreis ein (ein günstigerer Preis war nicht möglich) und verlangte diese Kosten von der X-GmbH. Als diese sich weigerte zu zahlen erhob er beim zuständigen Amtsgericht Klage und forderte Zahlung von 2.000 €. Im Termin erschien A nicht, woraufhin G, der Geschäftsführer der X-GmbH, den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte.
Das Versäumnisurteil wurde dem A am 02.06. zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 16.06. begab er sich mit dem Urteil zu Rechtsanwalt R und bat diesen, „gegen das Versäumnisurteil vorzugehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen“. R erklärte sich einverstanden, vergaß aber, etwas gegen das Urteil zu unternehmen. Am 03.07. teilte er dem A mit, dass Maßnahmen nun wohl zu spät seien.
 A verlangt nun von R Zahlung von 2.000 €.
 
Frage 1: Zu Recht?
 
Fortsetzung 1:
Am 04.07. trat der Anwalt Z nach seiner Zulassung in das Geschäft des R ein, welches er bisher als Einzelanwalt betrieb. Beide firmieren nunmehr als „R und Z GbR“.
 
Frage 2: Unterstellt, A kann von R Zahlung von 2.000 € verlangen. Hat A einen Anspruch gegen Z auf Zahlung von 2.000 €?
 
Fortsetzung 2:
Am 15.09. verkaufte die „R und Z GbR“ mit Zustimmung des Z einen Dienstwagen an die Y-GmbH zum Preis von 5.000 €. Am 30.09. schied Z durch einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft aus. Z bat den R, seinen Namen nicht mehr zu verwenden. R wollte jedoch die noch verbleibenden Briefbögen, auf deren Briefkopf „R und Z GbR“ abgedruckt war, noch verwenden. Dies verschwieg er dem Z.
 R schickte in der Folgezeit hintereinander zwei Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises. Die Y-GmbH ging davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Kaufverträge handelt und überwies 2x 5.000 € auf das noch bekannte Konto der „R und Z GbR“. Als  der Fehler erkannt wurde, forderte die Y-GmbH den Z zur Rückzahlung von 5.000 €auf.
Frage 3: Kann die Y-GmbH von Z Zahlung von 5.000 € verlangen?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
Frage 1: A gegen R auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
Hier: Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.
 
II.Pflichtverletzung
Hier: Unterlassene Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil, §§ 338 ff. ZPO.
 
III. Vertretenmüssen
(+); Arg.: zumindest Fahrlässigkeit, §§ 276 I, II BGB.
 
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)
-> Erstattungsfähig ist jeder kausal-adäquate Schaden.
-> Kein Schaden also, wenn Klage des A ohnehin, also auch ohne Pflichtverletzung, nicht erfolgreich gewesen wäre.
 

  1. Zulässigkeit des Einspruchs, §§ 338 ff. ZPO

 
a) Statthaftigkeit des Einspruchs, § 338 ZPO
(+); Arg.: „echtes“ Versäumnisurteil
 
b) Frist, § 339 I ZPO
(+); Arg.: Wenn der R sofort Einspruch eingelegt hätte, dann wäre dies noch innerhalb der zweiwöchigen Frist passiert.
 
c) Form, § 340 ZPO
(+); Arg.: R hätte auch die Form des § 340 ZPO einhalten können.
 

  1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

 
a) Zuständigkeit des Amtsgerichts
(+); Arg.: Streitwert unter 5.000 Euro, §§ 23, 71 GVG.
 
b) Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50, 51 ZPO
(+); Arg.: §§ 13, 35 GmbHG
 

  1. Begründetheit der ursprünglichen Klage

-> A gegen X-GmbH auf Zahlung von 2.000 Euro
 
a) §§ 280 I, III, 283 BGB
 
aa) Schuldverhältnis
-> Kaufvertrag
-> Voraussetzung: Einigung A zwischen X-GmbH
-> Voraussetzung: Wirksame Stellvertretung durch P, §§ 164 ff. BGB
 
(1) Eigene Willenserklärung des P (+)
 
(2) Im fremden Namen (+)
 
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
 
(a) Rechtsgeschäftlich
-> Prokura, §§ 48 ff. HGB (-); Arg.: Erteilt, aber widerrufen; Eintragung des Widerrufs gem. § 53 II HGB nur deklaratorisch.
(b) Rechtsschein
 
(aa) Einzutragende Tatsache
Hier: Widerruf der Prokura, § 53 II HGB
 
(bb) Keine Eintragung
(+), aber: Erteilung auch nicht eingetragen, § 53 I HGB
– Problem: „Sekundäre Unrichtigkeit“
– aA: (-); Arg.: Rechtsverkehr nicht schutzbedürftig
– hM: (+); Arg.: Schutz des abstrakten Vertrauens
 
(cc) Keine Kenntnis des Gegners (+)
 
(dd) Vorgang im Geschäftsverkehr (+)
 
(ee) Rechtsfolge: „Negative Publizität des Handelsregisters“
– „Was nicht im Handelsregister steht, gilt als nicht geschehen“ = Widerruf der Prokura gilt als nicht geschehen.
 
(4) Ergebnis: Schuldverhältnis (+)
 
bb) Pflichtverletzung
->Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 I BGB
-> Voraussetzung: Absolutes Fixgeschäft, also ein Rechtsgeschäft, bei dem der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass mit Verstreichen des Leistungszeitpunktes die Leistung nicht mehr möglich ist.
Hier: Wohl nur relatives Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB (späterer Einbau nur „wahrscheinlich“ nicht mehr möglich).
 
cc) Ergebnis: §§ 280 I, III, 283 BGB (-)
 
b) § 376 HGB
-> lex specialis ggü. §§ 280 I, III, 281 BGB
 
aa) Kaufvertrag
(+), s.o.
 
bb) Handelskauf, § 343 HGB
-> Einseitiges Handelsgeschäft ausreichend, § 345 HGB
Hier: Zumindest X-GmbH = Formkaufmann, § 6 HGB  (A ist kein Kaufmann, da er als Architekt Freiberufler ist und damit kein (Handels-)Gewerbe i.S.v. § 1 HGB betreibt).
 
cc) Fixgeschäft
Hier: (Relatives) Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB („fix und prompt“)
 
dd) Nichtleistung innerhalb der Frist (+)
 
ee) Schuldnerverzug der X-GmbH, § 286 BGB
 
(1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch (+)
 
(2) Mahnung, soweit erforderlich
(-); aber: Entbehrlichkeit nach § 286 II Nr. 1 BGB.
 
(3) Vertretenmüsen, § 286 IV BGB (+)
 
ff) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
 
(1) Schaden
(+), Mehrkosten i.H.v. 2.000 Euro
 
(2) Statt der Leistung
-> Äquivalenzinteresse (+); Arg.: Ersatzkauf

  1. ff) Ergebnis: § 376 HGB (+)
  2. c) Ergebnis: Begründetheit der ursprünglichen Klage: (+)
  3. Ergebnis: Schaden des R (+)

 
V.Ergebnis: § 280 I BGB (+)
 
Frage 2: A gegen Z auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB, § 128 HGB analog i.Vm. § 28 HGB analog
– Problem: Anwendbarkeit des § 28 HGB auf die GbR
– aA: (+); Arg.: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR
– hM: (-); Arg.: GbR keine Personenhandelsgesellschaft
 
Frage 3: Y-GmbH gegen Z auf Zahlung von 5.000 Euro
I. § 812 I 1 1. Fall BGB, § 128 HGB analog
(-); Arg.: Z nicht mehr Gesellschafter, als der bereicherungsrechtliche Anspruch entstand.
 
II. § 812 I 1 1. BGB, § 128 HGB i.Vm. § 242 BGB
-> Haftung als Gesellschafter einer „Schein-GbR“
 

  1. Rechtsscheinstatbestand

Hier: Verwendung des Briefpapiers „R und Z GbR“
 

  1. Zurechenbarkeit

Hier: Anweisungen gegenüber R, den Namen nicht mehr zu verwenden, wohl nicht ausreichend, um die Zurechnung gegenüber Dritten auszuschließen.

  1. Gutgläubigkeit des Dritten (+)

 

  1. Ergebnis: (+)

 

22.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-22 16:26:152015-12-22 16:26:15Klausurlösung – ZII – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ÖR I Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG
 
II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
–> „Jedermann“ (+)
 
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: Entscheidung des BGH als Akt der Judikative.
 
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
 

  1. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (+)

 

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung

Hier: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG; Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG und Kunstfreiheit, Art. 5 III GG.
 
V.Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
à Bei Urteilen: 1 Monat
Hier: Zustellung der BGH-Urteils am 20.05.2015; Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22.06.2015 (Montag) ausreichend; Arg.: Wenn das rechnerische Fristende auf einen Samstag fällt, dann verlängert sich die First bis zum Ablauf des nächsten Werktages, § 222 II ZPO analog.
 
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (+)
 
VII. Rechtsschutzbedürfnis
 
B. Begründetheit
 
(+), wenn der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
–> Prüfung nur von Grundrechtsverletzungen („BVerfG keine Superrevisionsinstanz“)
 
I. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Deutschen-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
–> Beruf
Hier: Rechtsanwalt
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung der Werbung
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> (Einheitlicher) einfacher Gesetzesvorbehalt
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BROA; § 6 BORA)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
–> Verhältnismäßigkeit
 
(1) Zweck
Hier: Sicherung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Seriosität des Rechtsanwalts.
 
(2) Geeignetheit
Hier: Regelungen über Sachlichkeit der berufsbezogenen Werbung zumindest förderlich, den Zweck zu erreichen.
 
(3) Erforderlichkeit
(+); Arg.: mildere Mittel gleicher Eignung nicht ersichtlich.
 
(4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
–> 3-Stufen-Theorie
Hier: Berufsausübungsregel (1. Stufe)
à Vernünftige Gründe erforderlich, aber auch ausreichend
Hier: Sicherung des Vertrauens in dies Seriosität des Rechtsanwalt = vernünftiger Grund.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (Urteil)
–> Verhältnismäßigkeit
–> Würdigung der konkreten Umstände
–> Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei, lukrative Mandate einerseits
–> Geringer Bezug; sexualisierende und reißerische Darstellung; Eindruck, es „nötig zu haben“ andererseits
 
– Im Ergebnis: wohl (+)
 

  1. Ergebnis: (-)

 
II. Verletzung der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG

  1. Schutzbereich

 
a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Meinung
à Jedes Werturteil (+); Arg. Auch Werbebotschaften werden erfasst
 
bb) Geschütze Verhaltensweisen
Hier: Äußerung und Verbreitung über die Abbildungen auf den Tassen.
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung des Einsatzes der Tassen.
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 5 II GG („Allgemein“)
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BRAO, § 6 BORA)
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Problem: „Allgemein“
– aA: Formelle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA wollen keine bestimmte Meinung verbieten.
– aA: Materielle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will. § 43b BRAO und § 6 BORA wollen dem Vertrauen in der Berufsstand zur Durchsetzung verhelfen, der im Einzelfall höher wiegen kann, als die Berufsausübung des einzelnen Rechtsanwalts.
– hM: Kombinationsformel. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
Hier: (+)
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zweck
Hier: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts (s.o.)
 
(b) Geeignetheit (+)
 
(c) Erforderlichkeit (+)
 
(d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
–> Wechselwirkungslehre: Das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ist im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. § 43b BRAO und § 6 BORA lassen eine verfassungskonforme Auslegung zu. Es muss im Einzelfall dann geschehen. Das Gesetz für sich genommen ist daher in Ordnung.
 
(3) Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG
Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA sehen keine vorherige Kontrolle der Meinungsäußerung vor.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit/Gebot der meinungsfreundlichen Auslegung
–> Evtl. Differenzierung nach Tassen
Hier: Untersagung sowohl bzgl. Tasse mit abgebildetem Kind als auch bzgl. Tasse mit abgebildeter Frau aufgrund der Gesamtumstände wohl verfassungsgemäß (andere Ansicht gut vertretbar).
 

  1. Ergebnis: (-)

 
III. Verletzung der Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Kunst
– Problem: Kunstbegriff
– aA: formelle Theorie. Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist. Hier: „Bild“ auf Tasse.
– aA: materielle Theorie. Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist. Hier: Gestaltung der Abbildung auf der Tasse
– hM: weiter Kunstbegriff. Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist. Hier: Abbildungen von Kind und Frau sollen gesellschaftliche Diskussion über häusliche Gewalt bewirken.
 
bb) Geschützte Verhaltensweisen
–> Werk- und Wirkbereich (+); Arg.: Also auch Weitergabe an Dritte.
 

  1. Eingriff (+)

 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Schranken
Hier: vorbehaltslose Gewährleistung. Es gelten also nur verfassungsimmanente Schranken, d.h. nur Gesetze, die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen wollen, dürfen die Kunstfreiheit einschränken.
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BORA und § 6 BRAO)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Dienen § 43b BRAO und § 6 BORA dem Schutz von Grundrechten oder Rechtsgütern mit Verfassungsrang? Wohl (+); Arg.: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege vom Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, erfasst.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
– Im Grunde wie bei Meinungsfreiheit.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit wiederum wie gehabt.
 
IV. Ergebnis (-)
 
C. Ergebnis: (-)

04.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-04 10:00:412015-12-04 10:00:41Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg
Redaktion

Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotkolls der im Juni 2015 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Hamburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
 
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?

01.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-01 15:56:032015-12-01 15:56:03Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Klausurlösung: ZR II – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ZR II Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt
Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre.
Welche Ansprüche hat E gegen W?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. W gegen E auf Schadensersatz i.H.v. 2.200 Euro bzgl. Wohnwagen
I. Vertragliche Ansprüche
(-); Arg.: Kein (Leih-)Vertrag zwischen E und W, sondern nur zwischen E und J.
 
II. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: W wohl nicht einmal Besitzer, sondern nur J.
 
III. § 823 I BGB

  1. Anspruch entstanden

a) Anwendbarkeit
(+); Arg.: Kein EBV (s.o.), also auch keine Sperrwirkung, § 993 BGB a.E.
 
b) Voraussetzungen
 
aa) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum der E
 
bb) Verletzungsverhalten des W
Hier: gemeinsame Bedienung des Gasherdes
 
cc) Zurechnung (+)
 
dd) Rechtswidrigkeit (+)
 
ee) Verschulden, § 276 BGB
Hier: (leichte) Fahrlässigkeit; keine Haftungsprivilegierung bei W.
 
c) Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB (+)
 
d) Kein Ausschluss
-> Grundsätze der gestörten Gesamtschuld 
 
aa) Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld
W und J wären Gesamtschuldner nach § 840 BGB bzw. § 421 BGB, wenn auch J aus demselben Lebenssachverhalt haftete. Gestört wäre die Gesamtschuld, wenn bei J aber eine Haftungsprivilegierung griffe. Daher sind hier inzidenter die Ansprüche E gegen J zu prüfen.
 
(1) § 280 I BGB
 
(a) Schuldverhältnis
Hier: Leihe, § 598 BGB
 
(b) Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung der Wandverkleidung, § 241 II BGB
 
(c) Vertretenmüssen
 
– Eigentlich: Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB
– Aber: (wirksame) individualvertragliche Vereinbarung, dass nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet werde.
 
(d) Ergebnis: (-)
 
(2) § 823 I BGB
(-); Arg: scheitert ebenfalls an dem fehlenden Vertretenmüssen des J.
 
bb) Rechtsfolge
– aA: Wortlautlösung
-> volle Haftung des W
– aA: Lehre von der fingierten Gesamtschuld
-> volle Haftung des W (aber hälftiger Ausgleichsanspruch gegen J aus § 426 I, II BGB analog)
– hM: Kürzung im Außenverhältnis
-> Hälftige Haftung des W gegenüber E; Arg.: Gerechter Interessenausgleich.
 
e) Ergebnis: (+), aber nur i.H.v. 1.100 Euro
 

  1. Anspruch nicht erloschen

a) § 364 I BGB
(-); Arg.: Hingabe des Methamphetamin nichtig gem. § 134 BGB i.Vm. § 29 I Nr. 1 BtMG.
 
b) Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
 
aa) Aufrechnungslage, § 387 BGB
 
(1) Gegenseitige Forderung
 
(a) Ansprüche der E gegen W (+), s.o.
 
(b) Ansprüche W gegen E
Hier: § 823 I BGB und § 823 II BGB i.Vm. § 303 StGB bzgl. des zerstörten Briefkastens.
 
(2) Gleichartigkeit der Forderungen (+)
 
(3) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (+)
 
(4) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+)
 
bb) Aufrechnungserklärung
Hier: durch E selbst („von der Rechnung abziehen“).
 
cc) Kein Ausschluss
Hier: wohl § 393 BGB; Arg.: Brandschaden zwar nicht vorsätzlich, aber Zerstörung des Briefkastens.
 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

 

  1. Ergebnis: (+), i.H.v. 1.110 Euro

 
IV. Weitere Ansprüche (-)
 
B. E gegen W auf Schadensersatz i.H.v. 320 Euro bzgl. Spiegel zzgl. Nutzungsausfall
I.§ 823 I BGB
 

  1. Anspruch entstanden

a) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum
 
b) Verletzungsverhalten
Hier: Tritt
 
c) Zurechnung
 
aa) Kausalität (+)
 
bb) Adäquanz
Hier: Reserveursache (Spiegel wäre bei späterem Unfall ohnehin zerstört worden) unbeachtlich; Arg.: Schutzzweck der Norm.
 
d) Rechtswidrigkeit (+)
 
e) Verschulden (+)
 
f) Rechtsfolge: Schadensersatz
– Bzgl. Substanzverletzung am Spiegel (+); Arg.: § 249 II BGB
– Bzgl. des Nutzungsausfalls für 2 Tage (+); Arg.: „normativer Schaden“ bei wichtigen Gebrauchsgütern
g) Ergebnis: (+)
 

  1. Anspruch nicht erloschen

-> Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB (-); Arg.: § 393 BGB.
 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

 

  1. Ergebnis: (+)

II.§ 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB
(+); Arg.: Aufrechnung ebenfalls wegen § 393 BGB ausgeschlossen.

23.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-23 10:00:222015-11-23 10:00:22Klausurlösung: ZR II – Juni 2015 – Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hamburg im Juni 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre.
 
Welche Ansprüche hat E gegen W?

20.11.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-20 14:19:322015-11-20 14:19:32Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Klausurlösung: ÖR II – April 2015 – Berlin/Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online eine unverbindliche Lösungsskizze der im April 2015 gelaufenen Ö II Klausur in Berlin und Brandenburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist JuraOnline auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
 
Die Bundesregierung möchte mit der Einführung einer Luftverkehrssteuer Anreize zu umweltgerechterem Verhalten bieten und den Haushalt konsolidieren. Daher beschließt sie im Jahr 2010 das LuftVStG, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt hat: Flüge aus dem Inland unterliegen der Steuerpflicht. Sie wird nach drei Distanzklassen unterteilt (Kurz-, Mittel- und Langstrecke), wobei deren Berechnung der Einfachheit halber pauschal vom Flughafen Frankfurt am Main zum wichtigsten Flughafen des Ziellandes erfolgt. In der Kurzstrecken- Distanzklasse fallen 8 € pro Passagier an, in der Mittelklasse 25 € (Anm.: ungefähr) und in der Langstreckenklasse 45 €.
 
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, die Distanzklassen zu Beginn jedes Jahres mittels Rechtsverordnung entsprechend anzupassen. Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich des LuftVStG sind militärische und medizinische Flüge, Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge (letzteres: „Umsteigerprivileg“).
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stimmen 4 Mitglieder des Bundeslandes A im Bundesrat uneinheitlich ab (2 dafür, 2 dagegen). Von 69 Mitgliedern des Bundesrats stimmten 35 (mit den Mitgliedern des Bundeslands A) dafür und 34 dagegen.
 
Das Bundesland B möchte im Januar 2015 die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat. Es ist der Ansicht, dass der Bund schon keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG inne hätte. Zudem sei die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, da das Parlament selbst sich mit der Höhe der Steuerbelastung durch die Distanzklassen auseinandersetzen müsse. Zudem verstoße das LuftVStG gleich mehrfach gegen den Gleichheitssatz, indem Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Zudem komme die Orientierung am wichtigsten Flughafen des Ziellandes zu absurden Ergebnissen: Während ein Flug nach New York mit über 6.000 Flugkilometern der höchsten Distanzklasse mit dem höchsten Steuersatz unterliegt, falle ein Flug nach Wladiwostok mit einer Distanz von 8.500 km in die niedrigste Steuerklasse, da der wichtigste Flughafen Russlands – Moskau – nur knapp 2.000 km von Frankfurt am Main entfernt ist. Auch dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Zudem greife das LuftVStG in nicht zu rechtfertigender Weise in die Berufsfreiheit der Airlines sowie der Passagiere ein. Zudem führe die Herausnahme der Transfer- und Transitflüge dazu, dass Ausweichreaktionen durch einen Beginn der Reise an einem ausländischen Flughafen geradezu provoziert werden.
 
Die Bundesregierung tritt dem entgegen. Die Privilegierung der Transfer- und Transitflüge sei nötig, um die wichtigsten „Drehkreuze“ in ihrer europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Die teilweise absurden Ergebnisse des Berechnungsmodus der Distanzklasse seien absolute Ausreißer, die hinzunehmen wären. Zudem habe der Gesetzgeber ein weites Ermessen in Steuerangelegenheiten. Auch die Herausnahme von Fracht- und Privatflügen sei zulässig, da Passagierflüge hauptverantwortlich für die Umweltbelastung seien.
 
Wird der Antrag der Landesregierung B vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben?
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier:Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.
 
II. Antragsteller, § 76 I BVerfGG
Hier: Landesregierung des Bundeslandes B.
 
III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG
Hier: Bundesrecht (LuftVStG)
 
IV.Antragsbefugnis
– Problem: „Für nichtig halten“, § 76 I Nr. 1 BVerfGG
– „Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten“ ausreichend, Arg.: Art. 93 I Nr. 2 GG.
 
B. Begründetheit
(+), wenn LufVStG verfassungswidrig.
 
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
 
1.Gesetzgebungszuständigkeit
Hier: Bund; Arg: Art. 105 II, 106 I Nr. 3 GG („motorisierte Verkehrsmittel“).
 
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Einleitungsverfahren, Art. 76 GG (+)
 
b) Hauptverfahren
aa) Beschluss des BTages (+)
bb) Mitwirkung des BRates
Hier: Zustimmungsgesetz
– Problem: Uneinheitliche Stimmabgabe des Bundeslandes A
– aA: Stimmführer des betreffenden Landes maßgeblich -> keine Angaben
– hM: Landesstimmen ungültig -> 33:32
 
3.Form, Art. 82 I 1 GG (+)
 
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Verletzung von Art. 12 I GG
 
a) Bzgl. Airlines
aa) Schutzbereich
(1) Persönlicher Schutzbereich
(+); Arg: Berufsfreiheit dem Wesen nach auf Airlines anwendbar, Art. 19 III GG.
 
(2) Sachlicher Schutzbereich
-> Beruf (+)
 
bb) Eingriff
Hier: Besteuerung
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
(1) Bestimmung der Schranke
– „Verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.v. Art. 12 I GG = jedes formell wie materiell verfassungsgemäße Gesetz = einfacher Gesetzesvorbehalt.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zulässiger Zweck
Hier: Umweltschutz, Art. 20a GG, und Haushaltskonsolidierung.
 
(2) Geeignetheit (+)
 
(3) Erforderlichkeit (+)
 
(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> 3-Stufen-Theorie 
Hier: (+); Arg.: „Berufsausübungsregel“ (3. Stufe); „Vernünftige Gründe des Gemeinwohls“ ausreichend.
 
dd) Ergebnis: (-)
 
b) Bzgl. Passagiere
aa) Schutzbereich (+)
 
bb) Eingriff
 
(1) „Klassischer“ Eingriff
(-); Arg.: zumindest nicht final.
 
(2) „Moderner“ Eingriff (berufsregelnde Tendenz)
(-); Arg: auch nicht intensiv; eventuelles Abwälzen der Kosten auf Passagiere nicht ausreichend.
cc) Ergebnis: (-)
 
Verletzung von Art. 3 I GG 
 
a) Herausnahme von Fracht- und Privatflügen
aa) Vergleichspaar
– Luftverkehr in Gestalt von gewerblichen Passagierflügen
– Luftverkehr in Gestalt von Fracht- und Privatflügen
 
bb) Ungleichbehandlung (+)
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
 
(1) Verfassungsmäßigkeit des Zwecks
Hier: Umweltschutz und Haushaltskonsolidierung.
 
(2) Verfassungsmäßigkeit des Mittels
Hier: Differenzierung nach Art des Luftverkehrs.
 
(3) Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation
-> Verhältnismäßigkeit
– Voraussetzung: Hohe Belastungsintensität („Neue Formel“)
– Hier: hohe Belastungsintensität (+); Arg: zugleich Freiheitsgrundrechte betroffen (s.o.)
– Im Ergebnis wohl: (+); Arg.: Gewerbliche Passagierflüge hauptverantwortlich für Umweltbelastung.
 
dd) Ergebnis: (-)
 
b) Herausnahme von Transit- und Transferflügen
– Ungleichbehandlung wohl zumindest gerechtfertigt; Arg.: Wettbewerbsfähigkeit („Drehkreuze“).
 
c) Berechnung der Distanzklassen
aa) Vergleichspaar
– Distanzflüge zu wichtigstem Flughafen des Ziellandes (z.B. New York)
– Distanzflüge zu anderen Flughäfen des Ziellandes (z.B. Wladiwostok)
 
bb) Ungleichbehandlung
Hier: Konkrete und abstrakte Berechnungsweise.
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
– Wohl (+); Arg: Pauschalisierte Berechnung dient der Vereinfachung im Steuerrecht.
dd) Ergebnis: (-)
 

  1. Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot

– Verankerung: Allgemein im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell bei Verordnungsermächtigungen, Art. 80 I 2 GG.
– Hier: Konkrete Ermächtigung zur jährlichen Anpassung der Distanzklassen durch Bundesregierung wohl in Ordnung.
 
III. Ergebnis: (-)
 

  1. Gesamtergebnis: (-)

 
 
 

14.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-14 10:00:182015-11-14 10:00:18Klausurlösung: ÖR II – April 2015 – Berlin/Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Startseite

Vielen Dank an Olaf für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im Oktober 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Die nordrhein-westfälische Landesregierung (L) möchte eine Änderung der Tarifordnung für Taxifahrer (TarifO) vornehmen. In den Großstädten K und D beschweren sich vermehrt ausländische Fahrgäste – gerade zur Zeit von dort stattfindenden Messen – dass eine Bezahlung der Taxifahrt per Kreditkarte nicht möglich sei, sie aber oft kein Bargeld dabei hätten.
Die für die Durchführung der TarifO zuständige Behörde hat die dort festgesetzten Beförderungsentgelte regelmäßig an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Die TarifO ist gestützt auf § 51 I 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wonach L auch zum Erlass zuständig ist. Von der Ermächtigung des § 51 I 3 PBefG hat L keinen Gebrauch gemacht.
L führt sodann in einem formell ordnungsgemäßen Verfahren einen § 10 in die TarifO mit folgendem Wortlaut ein:

  • 10 – Taxenunternehmer sind verpflichtet, für Taxifahrten eine Zahlungsmöglichkeit per Kreditkarte anzubieten und dazu einen entsprechenden Vertrag mit den Unternehmen MasterCard, Visa oder American Express abzuschließen.

Zur Begründung gibt L an, dass die Karten dieser drei Unternehmen die gängigsten am Markt seien.
Die vertragliche Gestaltung sieht dabei so aus, dass Taxenunternehmen gegenüber den Kreditkartenunternehmen eine Verpflichtung eingehen, die Karten dieser Unternehmen von ihren Fahrgästen zu akzeptieren. Von jedem per Kreditkarte bezahlten Fahrtentgelt behalten Kartenunternehmen 5% ein. Einwendungen aus dem Beförderungsvertrag zwischen Taxenunternehmen und Fahrgästen schlagen nicht auf den Vertrag mit dem Kreditkartenunternehmen durch. Ein Widerrufsrecht gegen die Belastung der Karte durch das jeweilige Kreditkartenunternehmen steht dem Fahrgast nur zu, wenn er den entsprechenden Beleg nicht unterschrieben hat. Im Falle des Widerrufs haben die Taxenunternehmen den Kreditkartenunternehmen das Fahrtgeld zu erstatten.T ist ein Taxenunternehmen. Rechtlicher Sitz des Unternehmens sind die Niederlande. Es ist in einer der deutschen GmbH vergleichbaren Rechtsform organisiert. Der Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit liegt in Deutschland und dort in NRW. Auch der Sitz der Geschäftsleitung ist in Deutschland.
T möchte gegen die Pflicht zur Einführung der Kreditkartenbezahlung vorgehen, da es fürchtet, anderenfalls seine Dienstleistung in NRW nicht mehr anbieten zu können. Es sieht sich durch die Regelung daher in seinen Grundrechten verletzt. Es zieht vor die Verwaltungsgerichte und erhebt Antrag auf Feststellung, dass § 10 TarifO nichtig sei, unterliegt aber in allen Instanzen. Die Gerichte führen aus: § 10 TarifO beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Ein etwaiger Eingriff in die Berufsfreiheit sei jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Nach § 8 II PBefG zähle auch der Verkehr mit Taxen zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), da er eine der in § 8 I PBefG genannten Verkehrsarten ergänze. Als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge stelle der ÖPNV ein überragend wichtiges Gemeingut dar.
L führte zudem im Prozess an, dass den Taxenunternehmen durch die Einführung des § 10 TarifO keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile entstünden, da dies bereits in die Festsetzung der Entgelte durch die zuständige Behörde „eingepreist“ sei.
T meinte hingegen, dass die durch die TarifO eingeführte Pflicht zum Abschluss von Verträgen mit den Kreditkartenunternehmern ohne detaillierte Kenntnis von deren Inhalt schon gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße.
T erhebt zwei Wochen nach der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Es möchte die Pflicht zur Einführung der Kreditkartenbezahlung beseitigen.
Fallfrage: Beurteilen sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der T anhand von Zulässigkeit und Begründetheit.
Fortsetzungsfall
Auch das kleine Kreditkartenunternehmen B sieht sich durch § 10 TarifO in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Es könne nicht angehen, dass nur die drei genannten großen Kreditkartenunternehmen in der Verordnung zugelassen werden. Es müsse doch den Taxenunternehmern freistehen, mit welchem Unternehmen sie einen entsprechenden Vertrag schließen.
Fallfrage: Ist § 10 TarifO mit Art. 3 GG vereinbar? Unabhängig vom Ergebnis zum Ausgangsfall ist dabei davon auszugehen, dass § 10 TarifO im Übrigen verfassungskonform ist.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Es ist zu unterstellen, dass § 51 I 1 PBefG kompetenzgemäß und in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Soweit das letztinstanzliche Gericht zur Beachtung europarechtlicher Vorgaben verpflichtet gewesen sein sollte, ist ferner zu unterstellen,    dass     hierin   jedenfalls         kein     Verfassungsverstoß     zu        sehen   ist. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind nicht zu prüfen.

27.10.2014/12 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-27 20:58:442014-10-27 20:58:44Öffentliches Recht ÖI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Berlin, Examensreport, Lerntipps, Niedersachsen, Startseite, Zivilrecht
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die G-GmbH (im folgenden G) betreibt einen Supermarkt. Um ihren Kunden eine größere Anzahl an Parkplätzen zur Verfügung zu stellen, mietet sie eine vor dem Supermarkt befindliche Stellfläche des Eigentümers E an. Auf ihr befanden sich entsprechende Markierungen für Parkbuchten.
Weiterhin befand sich ein Schild auf dem Parkplatz mit dem Hinweis: „Parken für Kunden erlaubt von Montags bis Freitags von 08:00 bis 22:00 Uhr. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ Zusätzlich befand sich oberhalb dieses ausformulierten Hinweis ein Abschlepp-Piktogramm.
Eines Tages parkte F von 09:00 bis 11:30 Uhr auf diesem Parkplatz, um einen in der Nähe befindlichen Geschäftstermin wahrzunehmen. Daraufhin beauftragte der A, alleiniger Geschäftsführer der G, im Namen der G, den Abschleppunternehmer U damit das Fahrzeug des F zu entfernen. Um 9:00 Uhr morgens waren zwei von 20 Stellflächen beparkt und um 11:30 Uhr, acht von 20 Stellflächen beparkt. Die Abschleppkosten betrugen 150 €. Als F um 16:30 Uhr wiederkam, verlangte A von F, dass er an G 150 € zahlen solle.
Zu Recht? 
Abwandlung:
Die Abwandlung war im Wesentlichen gleich, beinhaltete jedoch Abweichungen hinsichtlich eines zwischen G und U geschlossenen Rahmenvertrages. Die überschrittene zulässige Höchstparkdauer war dieselbe, jedoch mit einer anderen Zeitangaben versehen. Der Rahmenvertrag beinhaltete folgende Regelungspunkte:
(1) Für jedes Kfz, das er anschleppt, solle U 150€ erhalten.
(2) 10€ für eine Parkraumüberwachung.
(3) 15€ dafür, dass U selbst gegen die jeweiligen Falschparker hinsichtlich seiner Forderungen vorgeht.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die G erfüllungshalber und im Voraus sämtliche Ansprüche an den Abschleppunternehmer abtritt. In der Abwandlung parkte der F ebenfalls in einer die zulässige Höchstparkdauer überschreitenden Weise und wurde von dem Abschleppunternehmer aufgefordert, an ihn 175 € zu zahlen.
Kann F von G / U die 175 € zurückverlangen? 
25.10.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-25 12:00:442014-10-25 12:00:44Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Startseite, Zivilrecht

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
K ist 17 Jahre alt und hat einen Führerschein der Klasse A1, um Mofas bis 125cm3 zu fahren. Sein schon volljähriger Freund V hat ein solches Motorrad.
Der V will sich ein Auto kaufen und braucht sein Motorrad daher nicht mehr. K bietet dem V an das Rad für 1000€ zu kaufen, da es noch gut in Schuss ist. V sagt zu. Sie vereinbaren eine Ratenzahlung (10 Raten a 100€) und zudem, dass dem V das Motorrad bis zur vollständigen Zahlung noch gehören solle. Anschließend wird das Moped übergeben.
Der allein sorgeberechtigten Mutter M sagt K nichts vom Kauf, da er glaubt, sie sei nicht einverstanden.
V kauft sich das neue Auto und will es aufrüsten. Er möchte dafür ein Autoradio haben. Er weiss, dass der K auf diesem Gebiet Experte ist und wendet sich an diesen. Allerdings ist er abgelenkt und verspricht sich, sodass er K bittet ein Radio für 200 € statt der gewollten 100€ zu kaufen.
K sagt zu, über den Preis wird aber nicht mehr gesprochen. Wenig später sieht er eine Anzeige des F in den Kleinanzeigen der Lokalzeitung. Er bietet ein Radio für 230€. Er meldet sich bei F und sagt er wolle für V das Radio kaufen. Allerdings wolle der nur 180€ ausgeben. Der F sagt daraufhin, dass er das Radio nicht unter 200€ verkaufen könne, der K nimmt dieses Angebot
an. Sie kommen überein, dass der F das Radio dem V ausliefert.
Als der F das Radio übergeben will, klärt sich die Sache und V sagt, er habe sich versprochen, er weigert sich das Radio anzunehmen.
F ist darüber empört. Er will von V die 200€ Kaufpreis haben. Hilfsweise möchte er Schadensersatz von V. Er wendet (zutreffend) ein, er hätte das Radio anderweitig für 230€ an einen Interessenten veräußern können. Allerdings war zwischenzeitlich eine neue Messe zu Ende gegangen, sodass es mittlerweile neue Produkte gibt, und er jetzt nur noch 180€ für das Radio verlangen könnte, was ebenfalls zutrifft. Am gleichen Tag wurde K volljährig. V erklärt auch ihm, dass er sich versprochen hat.
Wenige Tage später kommt K, stolz über seine Volljährigkeit, bei V mit dem Moped vorbei und zahlt weitere 100€ von seinem Taschengeld. Er hat somit schon 900€ an Raten gezahlt.
Einige Tage später wird das sorgfältig abgeschlossene Moped von einem unbekannten Dieb gestohlen. V verlangt die fällige Rate von K. K will nun nicht mehr an dem Kauf festhalten und verweigert die Zahlung. Er erzählt seiner Mutter M von der Geschichte. Diese ruft bei V an und sagt, der K sei schon nicht an den Kauf gebunden, da er bei Vertragsschluss minderjährig gewesen sei.
A.      Welche Ansprüche hat F gegen V und/oder K?
B.      Kann V von K Zahlung der letzten Rate iHv 100€ verlangen?
Hinweis: F hatte keine weiteren Aufwendungen.

25.10.2014/14 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-25 12:00:322014-10-25 12:00:32Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen, Mecklenburg Vorpommern

Examensreport, Lerntipps, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Startseite

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht im Oktober 2014 in Niedersachsen und Mecklenburg Vorpommern und als zweite Klausur im Strafrecht in Berlin . Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Der italienische Kapitän S der ebenfalls italienischen Costa Concordia lässt entgegen eindeutiger Vorschriften sein Schiff zu nahe an die Küste vor der Insel Giglio fahren, wobei es Leck schlägt und voll Wasser läuft. Bei dem danach befohlenen Wendemanöver, um wieder näher an die Insel zu kommen, bekommt das Schiff Schlagseite und läuft weiter voll Wasser. In der Folge sterben schließlich 30 Menschen, darunter 5 Deutsche. Der Kapitän verlässt nach dem Wendemanöver das Schiff in einem Rettungsboot, um sich in Sicherheit zu bringen. Wäre er an Bord geblieben, hätte er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung mit Seenotrettungen durch die Koordinierung der Evakuierungsmaßnahmen diese Menschen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit retten können. Das Schiff hatte sich jedoch, wie sich später herausstellte, bereits so auf einem Riff stabilisiert, dass es nicht weiter untergegangen wäre. Bei der Fahrt hatte S 0,3 Promille Alkohol im Blut.

Um das vor der Küste liegende Wrack zu besichtigen, kommt Tourist T zu Besuch zu seinem Stammwirt W auf der Insel. Während er dort im Lokal des W eines Abends sitzt, bietet dieser ihm ein Glas Wein auf Kosten des Hauses an. Die Flasche hat er, wie er stolz erzählt, von der Costa Concordia extra für diesen Zweck geholt. T trinkt dies wissend das Glas mit Genuss.

Nach einem Telefonat mit seiner Frau F empfiehlt ihm diese auch noch für ein paar Euro einen von W, wie dieser angibt, ebenfalls von dem Schiff geholten Fernseher zu kaufen. Um ihr eine Freude zu machen, bringt er ihr den Fernseher aus dem Urlaub mit. Er glaubt dabei wirksam Eigentum erworben zu haben.

Nach einiger Zeit will er diesen jedoch wieder loswerden, da F kein Interesse mehr an dem Gerät hat. Er stellt ihn daraufhin auf ebay ein, wo ihn Polizist P entdeckt. Dieser fahndete jedoch nach entwendeten Gegenständen von der Costa Concordia, weshalb es niemals zur Geldzahlung (Vertragsschluss?) kam. Stattdessen wurde das Gerät von der Polizei bei T beschlagnahmt.

Strafbarkeiten des S, des T und der F?

Die leitende italienische Staatsanwältin findet, S habe aufgrund der medialen Berichterstattung schon genug gelitten und möchte deshalb kein Verfahren gegen S einleiten. Darf sie das?

Es ist davon auszugehen, dass alle Straftaten auch nach italienischem Recht strafbar sind und insofern den deutschen Normen entsprechen/ diese angewendet werden können.

22.10.2014/3 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-22 19:35:102014-10-22 19:35:10Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen, Mecklenburg Vorpommern
Redaktion

Strafrecht SI – September 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls der gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2014 im Strafrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt 

V hat ein Grundstück und Geldprobleme, er möchte daher das Grundstück seiner Nachbarin R kaufen, die einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb hat, doch diese verkauft nicht. Dies erzählt er seinem Sohn S.
S will seinem Vater helfen und überlegt sich R zu ruinieren, indem er ihr Kühlsystem lahm legt und er glaubt, eine Reparatur würde R finanziell überfordern. Er weiß, dass an einer Stelle die Isolierung des Kühlsystems marode ist und durch ein wenig Kratzen an der Isolierung und einen Eimer Wasser ein Kurzschluss hervorgerufen werden kann. V weiß davon nichts.
An einem Vormittag will S seinen Plan in die Tat umsetzen, weil er weiß, dass R dann meist unterwegs ist. Er geht durch ein Tor auf das sonst umzäunte Grundstück und vergewissert sich, dass ihn keiner sieht. Dann geht er zum maroden Kabel und legt das Kühlsystem lahm. S weiß, dass dann die Türen des Kühllagers automatisch schließen und nur von einem Erwachsenen geöffnet werden können. In diesem Moment befindet sich K im Kühlraum. K ist der kleine Sohn der P, der (lesbischen) Lebensgefährtin der R. Er ist von der Schule weggelaufen um R zu suchen, weil er sie gern hat. S wußte zwar, dass K häufig auf dem Hof ist, aber hatte zu keiner Zeit damit gerechnet, dass K in dem Kühllager sein könnte, weil Schulzeit war. Als R Abends nach Hause kam, war K erfroren.
Die Schule versuchte P zu erreichen, weil K weg war, doch diese hatte ihr Handy vergessen und war arbeiten. Sie erfuhr erst von Ks Verschwinden, als sie ihn aus der Nachmittagsbetreuung abholen wollte. R wußte von dem maroden Kabel, hatte aber aufgrund von Geldproblemen eine Reparatur immer verschoben.
Nach Ks Tod bekommt S Panik, dass er selber bestraft wird und, dass der Verdacht auf seinen Vater fallen könnte, wegen seines Versuchs den Hof zu kaufen. Aus diesem Grund geht S zu A und überredet sie vor der Polizei auszusagen, dass sie an dem Nachmittag R mit K im Dorf gesehen hätte. Er hofft, dass der Verdacht dann auf R fällt, weil diese ihre lesbische Beziehung ohne K führen wollte. A sagt entsprechend vor der Polizei aus.
Anschließend muss A als Zeugin bei Gericht aussagen. Sie wiederholt ihre Aussage, aber noch währenddessen widerruft sie die Aussage und sagt komplett wahrheitsgemäß aus. Es waren noch keine Nachteile für andere entstanden. Dass A vor Gericht aussagen müsste, hatte S zu keiner Zeit gedacht.
S wird verurteilt. Als P davon erfährt, will sie sich an ihm rächen. Sie trinkt sich mit mehreren Flaschen Schnaps „Mut an“, um S dann zu töten. Sie setzt sich mit 3,6%° ins Auto und fährt zu S. Als sie S sieht, zieht sie ein Messer und stürmt auf ihn los. Dabei stolpert sie über einen Stein; geistesgegenwärtig hebt S das Messer auf. P erkennt, dass ihr Plan gescheitert ist und flieht.
 
Wie haben sich S, A, R und P strafbar gemacht?
 
Bearbeitervermerk: Nicht zu prüfen waren §§305, 305a, 248c, in Hessen waren wohl noch andere §§ ausgeschlossen.

30.09.2014/13 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-30 09:00:032014-09-30 09:00:03Strafrecht SI – September 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Redaktion

Klausurlösung: ZI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2014 gelaufene ZI Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen.

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt 
F ist eine reiche Frau, die gerne eine neue Küche hätte. Sie wendet sich 
an H, einen Handwerker, der ihr eine Küche planen, bauen, liefern und
 einbauen soll.
 Da H normalerweise nur mit Unternehmern zusammenarbeitet, die
 ihrerseits die AGB stellen, lädt er sich AGB aus dem Internet herunter.
 In denen heißt es, dass der Auftraggeber vorab per Überweisung,
 spätestens aber bei Lieferung in bar die Rechnung zu begleichen habe. 
Die F unterschreibt vorbehaltlos.
Am nächsten Tag redet F mit ihrem Anwalt, der ihr sagt, das sei
 ungewöhnlich, dass sie vorleisten müsse und sie solle versuchen, etwas 
dagegen zu unternehmen. Sie meldet sich bei H, dieser will aber von der Klausel 
nicht ablassen. Letzten Endes kommt er F nur so weit entgegen, dass sie
 90% bei Lieferung und 10% nach dem Aufbau zahlen soll.
Irgendwann liefert H die Küche. Da F gerade kein Bargeld zur Hand hat, geht
 sie zur Bank, um welches zu holen. In der Zwischenzeit baut H aus 
Langeweile die komplette Küche auf. Als F von der Bank zurück kommt
, erkennt sie, dass die Küche an einer Seite 10 cm zu lang ist und daher
 die Verandatür blockiert. Sie verlangt Beseitigung des Mangels und
 behält bis dahin das Geld zurück. H verlangt Zahlung der 27.000 €.
Am nächsten Tag sucht H seinen Anwalt auf. Dieser sagt ihm, seine AGB
-Klausel sei zwar etwas knifflig, aber immerhin habe er ja nur die 
einmalige Verwendung geplant und außerdem den Vertrag individuell 
ergänzt. Er solle daher auf keinen Fall nacherfüllen, bis er die 27.000€
 erhalten habe. Dies teilt der H der F auch mit: Er werde auf keinen Fall
 nacherfüllen, bis er das Geld habe und notfalls auch vor Gericht ziehen.
Als F diesen Brief erhält, ist sie stinksauer. Sie antwortet H 
augenblicklich per Einschreiben: Sie werde einen anderen Handwerker mit 
der Nacherfüllung beauftragen und H die Kosten dafür in Rechnung
 stellen. 4 Tage später beauftragt sie den A, der die Arbeiten für 3.000
€ ausführt.
Diese stellt sie H in Rechnung. Dieser sagt, er sei ja immerhin
 gutgläubig gewesen, da er seinem Anwalt vertraut habe.
Frage: Hat F gegen H einen Anspruch auf 3.000€?
Abwandlung:
F hat jetzt einen ebenso reichen Mann. Der ist froh, dass seine Frau
 sich um alles mit der Küche und Einrichtung kümmert. Alles verläuft so
wie oben. Aber der Brief des H erreicht den E, nicht die F.
 E sucht seinen Anwalt auf und fragt:
Frage 2: Ist der E aus dem Geschäft der F ebenso berechtigt und
 verpflichtet wie die F?
Frage 3: Angenommen, der E hat dieselben Ansprüche wie F, kann er dann, 
ohne Rücksprache mit F zu halten, die Ansprüche gegenüber H geltend
machen?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
1. Teil: Ausgangsfall (Frage 1)
A. F gegen H auf Schadensersatz i.H.v. 3.000 Euro, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag (+)
2. Mangel
Hier: Montagefehler, § 434 II 1 BGB
3. Bei Gefahrübergang (+)
4. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB
a) Schuldverhältnis (+)
b) Pflichtverletzung
aa) Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und noch möglichen Leistungspflicht
– Problem: Leistungsverweigerungsrecht des H aufgrund einer vereinbarten Vorauszahlung?
(1) Auslegung der Klausel, §§ 133, 157 BGB
– „90 % Zahlung spätestens bei Lieferung“ soll gerade Nacherfüllungsansprüche von vorheriger Zahlung abhängig machen
(2) Wirksamkeit der Klausel
(a) Unwirksamkeit nach § 475 I BGB
(-); Arg.: gilt nicht im Kontext eines Schadensersatzanspruchs, § 475 III BGB
(b) Unwirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB
(aa) Sachlicher Anwendungsbereich: AGB, § 305 I BGB
– Problem: Nur einmalige Verwendung geplant – unbeachtlich; Arg.: § 310 III Nr. 2 BGB
– Problem: Individuelle Ergänzung, § 305 I 3 BGB – unbeachtlich; Arg.: geringfügige Änderung, § 242 BGB
(bb) Persönlicher Anwendungsbereich: Einbeziehung, § 305 II, III BGB (+)
(cc) Inhaltskontrolle
Hier: § 309 Nr. 8 b dd BGB
(dd) Rechtsfolge: Geltung der gesetzlichen Regelungen, § 306 II BGB
bb) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
(-), aber endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung, § 281 II 1. Fall BGB
c) Vertretenmüssen
– Problem: Bezugspunkt des Vertretenmüssens
– aA: die mangelhafte Leistung -> (+); Arg.: vermutet, keine Exkulpation durch H
– aA: die unterbliebene Nacherfüllung –> wohl (-); Arg.: anwaltlicher Rat
– hM: alternativ die mangelhafte Leistung oder die unterbliebene Nacherfüllung –> (+); Arg.: keine Exkulpation bzgl. mangelhafter Leistung (s.o.)
d) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
aa) Schaden
(+); Arg.: Herausgeforderte Aufwendung = Schaden
bb) Statt der Leistung
(+); Arg.: Äquivalenzinteresse
5. Kein Ausschluss
(+), auch nicht durch AGB (s.o.)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis: (+)
 
B. Sonstige Ansprüche
I. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
(-); Arg.: Unmöglichkeit (Zweckerreichung) von F selbst zu vertreten
II. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 284 BGB
(-); Arg.: 3000 Euro für Reparatur keine „frustrierten Aufwendungen“
III. §§ 683 S. 1, 670 BGB
(-); Arg.: Kaufrecht lex specialis
IV. §§ 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: Kaufrecht lex specialis
 
2. Teil: Abwandlung
A. Frage 2: Mitverpflichtung bzw. –berechtigung des Ehemannes E
– § 1357 I 2 BGB
I. Wirksame Ehe (+)
II. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 I 1 BGB
– konkrete-objektive Betrachtungsweise (+); Arg.: „reiche Frau“
III. Keine Offenlegung als Eigengeschäft, § 1357 I 2 BGB
IV. Keine Beschränkung, § 1357 II BGB
V. Kein Getrenntleben, § 1357 III BGB
VI. Rechtsfolge: Mitverpflichtung und Mitberechtigung, § 1357 I 2 BGB
VII. Ergebnis: (+)
 
B. Frage 2: Geltendmachung dieses Anspruchs durch E ohne Rücksprache mit F
– Problem: Art der Mitberechtigung bei § 1357 I 2 BGB
– aA: Gemeinschaftliche Gläubiger –> (-)
– hM: Gesamtgläubiger –> (+); Arg.: Praktikabilität
 
 
 
 

08.09.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-08 14:00:422014-09-08 14:00:42Klausurlösung: ZI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Daniel für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2013 in Niedersachsen gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A ist bei Z zu Besuch, sie sind alte Zechkumpanen. Im Laufe des Abends geraten die beiden bereits nach dem ersten Bier in einen heftigen Streit. A ärgert sich dabei so sehr über Z, dass er ihn an einen Stuhl fesselt und wütend das Haus verlässt. Er rechnet dabei fest damit, dass Z’s Frau, die auf Arbeit ist und Nachtdienst hat, wie jeden Morgen gegen 6 Uhr zurückkehrt und ihn losbindet.
Auf dem Heimweg beschließt A es dem Z noch nicht genug gezeigt zu haben. Er kehrt zurück und entnimmt seinem Portemonaie einen 100 €-Schein sowie sechs Dosen Bier aus dem Kühlschrank. Damit geht er zu seinem Freund B und erzählt ihm ausführlich von den Vorfällen des Abends. A überreicht B drei der sechs Dosenbiere, die dieser leert.
Am nächsten Tag geht A zu seiner Bank und tauscht den Einhunderteuroschein gegen zwei Fünfzigeuroscheine. Einen davon schenkt er seinem stets in Geldnöten befindlichen Freund B, dem er von der Herkunft des Geldes erzählt.
Aus Angst vor Strafverfolgung bittet A den B, für den Fall dass es zum Verfahren kommen sollte, ihm ein falsches Alibi für den Abend zu verschaffen. Notfalls auch unter Eid. B lässt diese Bitte unbeantwortet.
Aufgabe
Wie haben sich V und A strafbar gemacht?

§ 235 StGB ist nicht zu prüfen. Konkurrenzen sind nicht zu bilden.

12.09.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 12:00:422013-09-12 12:00:42Strafrecht – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
M und F sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Die einstmals glückliche Ehe befindet sich schon seit längerem in einer Krise. In einem kleinen Ort im Schwarzwald betreibt M die beliebte und gut laufende Gaststätte „ Zur Goldenen Tanne“. F ist nicht erwerbstätig, hilft aber bei größeren Festveranstaltungen häufig als Kellnerin aus, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Für die Zubereitung der Speisen ist ein Angestellter zuständig, der zuverlässige Koch K. Zu dessen Aufgaben gehört, neben allen Tätigkeiten in der Küche, auch dafür zu sorgen, dass alle benötigten Zutaten immer in ausreichender Menge vorhanden sind. Hierzu muss der K regelmäßig zum Großmarkt in der nahegelegen Stadt fahren. Da der betrieb nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, greift K für diese Fahrten auf seinen eigenen PKW zurück. Zwischen M und K ist  arbeitsvertraglich vereinbart, dass K hierfür eine Kilometerpauschale in Höhe von 15 Euro je Fahrt erhält. Im März 2013 verliert K auf dem Rückweg vom Großmarkt in Folge leichtester Fahrlässigkeit die Kontrolle über seinen PKW, streift einen Baum und kommt im Straßengraben zum Stehen. Hierdurch entsteht am PKW ein Schaden von 2000 Euro.
Am selben Tag bewirtet M eine größere Gesellschaft, bei der F als Kellnerin aushilft. Nach dem Fest offenbart M der F, dass er vor kurzem beim Händler H ein Wasserbett erstanden habe, das in einigen Monaten geliefert werde. M meint, der kriselnden ehe damit neuen Schwung verleihen zu können. Das sieht F anders und bezichtigt M der Geschmacklosigkeit,  weshalb es zu einem heftigen Streit kommt. Wütend wenden sich beide schließlich den Aufräumarbeiten in der Gaststätte zu. Dem immer noch aufgebrachten M unterläuft dabei ein schweres Missgeschick, indem er einen Kasten mit gefüllten Glasflaschen fallen lässt, die allesamt zerbrechen. M ist genervt und kümmert sich nicht weiter um den entstandenen Scherbenhaufen, obwohl von diesem offensichtlich Gefahr ausgeht. So passiert kurz darauf das unvermeidliche: F übersieht, ein vollbeladenes Tablett tragend, die Scherben und rutscht aus. Dabei zieht sie sich nicht nur mehrere tiefe Schnittwunden zu, sondern auch ihre Armbanduhr im Wert von 200 Euro wird zerstört.
Aufgabe 1
a) K Möchte den Schaden an seinem PKW von M ersetzt bekommen, da e in Ms Interesse unterwegs gewesen sei. M ist jedoch nicht bereit, für einen Schaden an Ks Fahrzeug aufzukommen, an welchem dieser auch noch selbst schuld sei. Schließlich passierten Unfälle eben, wenn man mit einem Auto unterwegs sei. Dafür kann er, M, doch nichts. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
b) Angesichts des Streits und ihrer schweren Verletzungen verlangt F von M Schadensersatz für die zerstörte Uhr, sowie Schmerzensgeld. Wie ist die Rechtslage?
Fortsetzung 1
Um die Ehe noch zu retten, begeben sich M und F im April auf eine dreiwöchige reise. Die Stammgäste der „Goldenen Tanne“ weichen in diesem Zeitraum auf den „Tiefen Krug“, die von Wirt W betriebene Gaststätte im Ort, aus. Allerdings ist die Küche des W qualitativ schlechter, so dass die Gäste nach Ms Rückkehr dem „Tiefen Krug“ wieder fernbleiben. Um M diesen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, beginnt W auf geschickte Wiese das Gerücht zu streuen, K, der Koch der „Goldenen Tanne“, würde regelmäßig ins Essen spucken, bevor es den Gästen serviert werde. Das Gerücht verbreitet sich sehr schnell. Anfangs wundert sich M ob der ausbleibenden Gäste. Am 2. Mai 2013 erfährt er von den Vorwürfen gegen K. M möchte sich selbst vom Wahrheitsgehalt des Gerüchts überzeugen und beobachtet K die nächsten Tage auf das Genaueste, kann jedoch kein Fehlverhalten feststellen. Als M seinen Koch schließlich am 6. Mai 2013 mit dem Vorwürfen konfrontiert, beteuert K, nichts dergleichen zu tun, was zutrifft. Auch M ist von der Unschuld des K überzeugt. Als weiterhin die Gäste ausbleiben, versucht M, der Gerüchteküche entschieden entgegenzutreten indem er beider jeder Gelegenheit K in Schutz nimmt, die Vorwürfe als unwahr darstellt und das Pflichtbewusstsein des K hervorstellt. Gleichzeitig versucht M den Ursprung des Gerüchts ausfindig zu machen. Lieder bleiben all diese Bemühungen erfolglos. Als schließlich Ende Mai auch langjährige Stammgäste die „ Goldene Tanne“ meiden, macht sich der Mangel an Gästen auch finanziell empfindlich bemerkbar. Die Mitglieder der einflussreichen Skatrunde des Bürgermeisters machen sogar unmissverständlich klar, dass M seine berufliche und private Zukunft im Ort abschreiben könne, wenn r K nicht sofort vor die Tür setzte. M fürchtet um seine Existenz und sieht sich gezwungen, K am 5. Juni fristlos zu kündigen. Das Kündigungsschreiben geht K am folgenden Tag zu.
Aufgabe 2
K versteht die Welt nicht mehr. Schließlich habe er doch nichts falsch gemacht. Er begibt sich am 10. Juni 2013 zu einem Anwalt und fragt, ob sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden ist. Erstellen Sie ein Gutachten des Anwalts.
Bearbeitungshinweis für Aufgabe 2. Zeitpunkt der Bearbeitung ist hier der 10. Juni 2013.
Fortführung 2
Trotz der Entlassung des K erholt sich die „Goldene Tanne“ kaum. M gerät in ernste finanzielle Schwierigkeiten, was die Beziehung zu F zusätzlich belastet. M und f trennen sich schließlich und M zieht Anfang August aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Tage später wird von H das Wasserbett an die vormals von M und F gemeinsam bewohnte Adresse geliefert. Die überraschte F weigert sich das Wasserbett anzunehmen und die verlangten 350 Euro zu bezahlen, da sie schließlich schon ein Bett besitze. H solle sich an M halten.
Aufgabe 3
Kann H von F Bezahlung des Wasserbettes verlangen?
Fortführung 3
Im September 2013 erfährt F schließlich, dass M das Grundstück der „Goldenen Tanne“, das in seinem Eigentum steht am 20. August 2013 mit einer Buchgrundschuld zu Gunsten der B-Bank in Höhe von 190.000 Euro belastet hat, um den Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Diese Grundschuld wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Der Grundstückswert (inkl. Gebäude und Inventar) beträgt 200.000 Euro. Das und dass M über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt ist der B-Bank bekannt.
Aufgabe 4
F ist mit der Bestellung der Grundschuld nicht einverstanden und verlangt von der B-Bank die Löschung der Grundschuld. Diese weigert sich jedoch und erklärt, dass sie nicht wusste, dass M verheiratet sei, und sie auch das auch nichts angehe. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
Bearbeitungshinweis: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.

12.09.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 10:00:392013-09-12 10:00:39Zivilrecht ZIII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der in Basel wohnhafte Schweizerbürger S hat eine neue Arbeitsstelle im Kanton Thurgau am Südufer des Bodensees gefunden, will sich angesichts des starken schweizer Frankens auf lieber auf der deutschen Seite niederlassen und dazu eine Wohnimmobilie erwerben. Bei der Besichtigung vor Ort wird er sich mit dem deutschen D, der Eigentümer eines Neubaugebiets in einer kleinen Gemeinde im Landkreis Konstanz ist und mit seiner Gefährtin G in Regensburg wohnt, nach Besichtigung der zu verkaufenden Parzellen handelseinig. S möchte für 400.000 Euro das Flurstück Nr. 13/1 erwerben, das direkt am See liegt, und darauf ein Einfamilienhaus errichten lassen. Zur Abwicklung der Transaktion lässt D am 12. Juni 2013 in Konstanz bei Notar N1 ein entsprechendes Verkaufsangebot beurkunden. Durch ein Büroversehen wird als Kaufgegenstand jedoch das Flurstück Nr. 13/2 genannt. In der Urkunde bewilligt D die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand. Der Kaufpreis soll bei Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch fällig werden. Das Angebot wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich S in Höhe von 400.000 Euro der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Außerdem wird es von D bis zum 26. Juli befristet, weil D schon am nächsten Tag wieder einen Besichtigungstermin durchführen will und er daher sicher wissen muss, ob das Seegrundstück verkauft wird. Am 13. Juli 2013 erleidet D nach einem Unwetter auf regennasser Fahrbahn einen tödlichen Autounfall. Am 15. Juli geht D per Post eine Ausfertigung der Urkunde von N1 mit dem Verkaufsangebot zu. In dem Umschlag befindet sich auch ein Begleitschreiben, in dem D erläutert, warum er das Grundstück nur zwei Wochen reservieren kann.
Nachdem die Finanzierung des Grundstücks und des Hausbaus geklärt ist, fährt S am 26. Juli nach Freiburg (im Breisgau) zu Notar N2 und lässt doch die Annahme des Angebots sowie die Vollstreckungsunterwerfung beurkunden. N2 soll die vollstreckbare Ausfertigung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand erteilen.  Die Bürokraft von N2 scannt die Urkunde ein und schickt sie per E-Mail gegen 14.00 Uhr an das Notariat von N1.  Dort wird die Nachricht urlaubsbedingt (Beginn der Sommerferien) an diesem Tag nicht mehr gelesen. Eine Ausfertigung der Urkunde wird umgehend mit der Post versandt. Als N1 am 27. Juli (Samstag) in seinem Büro nach dem Rechten sieht, findet er im Posteingang seines Computers die E-Mail und im Briefkasten die Post von N2.
Am Wochenende bemerkt S die fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes und schick am 29. Juli 2013 eine E-Mail an N1 und D, in der es unter anderem heißt: „Ich hatte nie die Absicht, das Flurstück Nr.13/2 zu erwerben. Ich wollte das Flurstück Nr. 13/1 mit Seeanstoß haben. Da ich mich in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, ist der Vertrag nach Art. 23, 24 OR für mich als Schweizerbürger unverbindlich“. N1 schickt noch am selben Tag die Ausfertigung der Urkunde von N2 an D, von dessen Tod er bisher nicht weiß, und beauftragt beim Grundbuchamt im Namen von D und S die Eintragung der Vormerkung. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung am 5. August 2013 im Grundbuch für das Flurstück Nr.13/2 ein.
Durch die an D geschickte E-Mail von S und das ebenfalls an D gerichtete Schreiben von N1 erfährt G am 30. Juli 2013 von dem Grundstücksgeschäft. Da D sie in seinem privatschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt hatte, verlangt G von S Zahlung des Kaufpreises von 400.000 Euro. N2 erteilt ihr nach Vorlage eines öffentlich beglaubigten Grundbuchauszugs für das Flurstück 13/2, des Testaments und einer Kopie des Erbscheinsantrags eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegenüber S erklärt G, in Deutschland gelte der Grundsatz: „ Augen auf, denn Kauf ist Kauf!“ Schweizerisches Recht sei ihr egal. S wendet sich an Rechtsanwalt R in Lörrach und möchte wissen, ob er sich in Deutschland gegen die Vollstreckung wehren kann. R bittet Sie um ein Gutachten zu möglichen Rechtsbehelfen und deren Erfolgsaussichten.
 
Aufgabe
Das erbetene Rechtsgutachten ist zu erstellen.
 
Bearbeitungshinweise
1. Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben
2. In Freiburg (im Breisgau), Konstanz und Ravensburg bestehen jeweils Amts- und Landgerichte. Das Neubaugebiet liegt im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz.
3. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.
 
Texthinweis zum schweizerischen Obligationenrecht (OR)
Art. 23 OR
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei Abschluss in einem weisentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24 OR
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
….
2. wenn der Will des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine andere Person geschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat.
 

12.09.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 08:00:322013-09-12 08:00:32Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Adalbert (A) ist Ingenieur bei einem Unternehmen, das Maschinen zur Spanholzproduktion herstellt und bewohnt mit seiner Familie eine eigene Doppelhaushälfte in Heidelberg-Handschuhsheim. Ab Mitte des kommenden Jahres soll er samt Familie nach Shanghai ziehen, um dort bei der Errichtung eines Spanplattenwerks mitzuwirken und auf unbestimmte Zeit die technische Überwachung zu leiten. Da A fürchtet, sich von China aus nicht um sein Haus kümmern zu können, scheut er eine Vermutung. Er entschließt sich zum Verkauf, will sich aber für bestimmte Fälle einrn Wiederkaufsvorbehalt absichern. mit Bahn-Manager Berthold (B) einigt er sich über einen Preis von 880.000 Euro.
A und B schließen den notariellen Kaufvertrag. in gesonderter notarieller Urkunde vom gleichen Tag vereinbaren sie mit Bezug auf den Kaufvertrag einen Wiederkaufsvorbehalt für A: A kann das Wiederkaufsrecht innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber B jeweils dann ausüben, wenn er nicht ins Ausland ziehen muss, nach Heidelberg zurückversetzt wird oder wenn B das Grundstück an einen Dritten Verkauft. Im letzten Fall hat B den A unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags zu unterrichten. Bei Wiederkauf sind B die entrichtete Grunderwerbssteuer, die Notar- und Grundbuchkosten und die mit der Finanzierung des Kaufpreises anfallenden Kosten und Gebühren zu ersetzen. Um As Anspruch auf Eigentumsrückübertragung nach Ausübung des Wiederkaufsrechts zu sichern, wird zu seinen Gunsten ein Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. B zahlt den Kaufpreis an A.
Unerwartet platzt der Auftrag für das Spanplattenwerk. A schreibt dem B noch vor dessen Eintragung, er übe sein Wiederkaufsrecht aus. Zähneknirschend findet sich B damit ab und verlangt von A Zahlung des Wiederkaufpreises zuzüglich der entstandenen Kosten. Da A trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, setzt B ihm eine angemessene letzte Frist. Weil A auch nach deren Ablauf nicht zahlt, erklärt B ihm gegenüber den Rücktritt vom Wiederkaufsvertrag.
Frage 1: Kann B von A Auflassung verlangen ?
Abwandlung
A und seine Familie ziehen nach Shanghai. B wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und zieht mit seiner Familie ein. Schon nach kurzer Zeit hat er es sich, schon berufsbedingt Befürworter schneller Bankverbindungen, mit allen Nachbarn über das Verkehrsprojekt „Stuttgart21“ dermaßen zerstritten, dass er nach Beschimpfungen als „Betonkopf“ und „Stresstestbürger“ Handschuhsheim möglichst schnell verlassen möchte. Für das Haus interessiert sich der pensionierte Sozialpädagoge, „Stuttgart21“-Gegner und Alt-68er Wüterich W aus Stuttgart. Enttäuscht vom bevorstehenden Ergebnis der Volksabstimmung über „Stuttgart21“ in ihrer Heimatstadt, wollen W und seiner Lebensgefährtin  Stuttgart verlassen, um ihren Ruhestand unter Gleichgesinnten in Heidelberg zu verbringen.
W und B schließen einen notariellen Kaufvertrag. Um das Geschäft nicht zu gefährden, hat B den W zuvor nicht über das vormerkungsgesicherte Wiederkaufsrecht des A informiert, da einige Interessenten wegen des Wiederkaufsrechts vom Erwerb Abstand genommen haben. Von dem Wiederkaufsrecht erfährt W auch deshalb nichts, da er Juristen und ihre „Bürokratie“ für Überflüssig hält und deshalb weder dem Notar zuhört, noch das Grundbuch einsieht. B unterrichtet A über die Veräußerung an W.
W zahlt den Kaufpreis an B und wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Vor seinem Einzug lässt W die neuwertige Gasheizung für 10.000 Euro durch eine Holzpelletheizung ersetzen, um einen Beitrag zur klimaneutralen Energiegewinnung zu leisten. Als A kurze Zeit später für eine Besprechung in die Firnenzentrale nach Heidelberg zurückkehrt und bei einem Abstecher nach Handschuhsheim W beim biologisch-dynamischen Kartoffelanbau im Garten „seines“ Hauses sieht, erfährt er von der Veräußerung. Er weist W auf sein Wiederkaufsrecht hin. W erklärt, wegen der angenehmen, ökologischen Nachbarschaft werde er keinesfalls ausziehen. A übt sein Wiederkaufsrecht schriftlich gegenüber B aus. Zum Rückerwerb war er bei einem Weiterverkauf durch B fest entschlossen. W meint falls er A weichen müsse, habe A ihm zuvor die Einbaukosten der Pelletheizung zu ersetzen. schließlich habe er zum Zeitpunkt des Einbaus nichts von dem Wiederkaufsrechts des A gewusst.
Frage 2: Welche Ansprüche kann A gegen B und W geltend machen?
Frage 3: Hat W Schadensersatzansprüche gegen B ? W bringt vor, er hätte bei Kenntnis vom Wiederkaufsrecht von dem Kauf Abstand genommen.

04.09.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 11:19:542013-09-04 11:19:54Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Kathrin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Rheinland Pfalz gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Trier. Als er eines Tages Probleme mit seinen Abwasserleitungen bekommt, beauftragt er ein Sanitätsunternehmen (S) damit, die Ursache zu untersuchen. S stellt fest, dass die Ursache für die verstopften Rohre darin liegt, dass Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück des B in das Erdreich gedrungen sind und es dazu zu einer Rohrverstopfung bei A kam.
B hatte den Baum nach den landesrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß angepflanzt und es handelte sich um ein flachwachsendes Gewächs, dessen Wurzeln sich unter normalen Umständen nicht so tief ins Erdreich graben. Der Grund dafür, dass die Wurzeln auch auf das Grundstück des A wuchsen, ist der, dass A an der Grundstücksgrenze eine neue Garage gebaut hatte, so dass es unterirdisch zu einem Verdrängungseffekt der Wurzeln kam, und sie so in das Erdreich von A’s Grundstück gelangen konnten.
A fordert B auf, die Wurzeln zu entfernen und das Rohr zu erneuern. B verweigert. A erklärt B nun, dass er sich gezwungen sieht, die Wurzeln entfernen zu lassen und das Rohr zu erneuern, ausdrücklich auf Kosten des B. A beauftragt daher ein Unternehmen. Er bezahlt danach die Rechnungen in Höhe von 1000,00 Euro (Beauftragung des S für die Untersuchung der Ursache für die Rohrverstopfung); 100,00 Euro (Kappung der Wurzeln an der Grundstücksgrenze) und 2000,00 Euro (Wurzelentfernung) sowie 2000,00 € (Rohrerneuerung).
A möchte nun die gesamten Kosten in Höhe von 5,100,00 € von B erstattet bekommen.
B verweigert die Zahlung. Es könnte nicht sein, dass er für alle Kosten vollständig aufkommen müsse. Grund für das Wurzelwachstum sei ja schließlich die Garage, die A gebaut hätte, sodass A zumindest eine Mitschuld träfe. Außerdem sei das Rohr vor der Erneuerung durch A bereits sehr alt gewesen, sodass A durch die Erneuerung des Rohres einen finanziellen Vorteil von 500,00 € erlangt hätte, dieser sei A zumindest abzuziehen.
A beauftragt daraufhin seinen Rechtsanwalt R beim Landgericht Trier Klage auf Feststellung zu erheben, dass B an A 5,100,00€ zu zahlen habe. R erhebt daraufhin Feststellungsklage. Im Laufe der mündlichen Verhandlung überlegt es sich R aber nun anders, und erklärt mündlich, dass er nun stattdessen Klage auf Zahlung der 5,100,00 € erhebe. Der ebenfalls anwaltlich vertretene B wehrt sich gegen diese Änderung. Es könne nicht angehen, dass eine Partei jederzeit einfach ihren Antrag ändern könne. Im Übrigen beantragt er die Klage abzuweisen.
Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
Landesrechtliche Bestimmungen sind nicht zu prüfen.
Trier hat ein Amtsgericht und ein Landgericht.
Anm. Die Klausur ist zum Teil BGH, Urt. v. 13.1.2012 – V ZR 136/11 nachgebildet
 

27.08.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-27 19:40:122013-08-27 19:40:12Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Sachsen

Vielen Dank an Elisabeth für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Sachsen gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
T betreibt mit familiärer Unterstützung eine „Freie Tankstelle“. Als K daran vorbeifährt warnt ihn sein Auto das der Tank fast leer ist („Nur noch 5 Liter im Tank“). Also hält er dort an um aufzutanken. Dabei sieht er an einer Säule eine Plakette auf der steht, dass sich T das Eigentum am Diesel bis zur engültigen Bezahlung vorbehält. Zudem wird dort darüber informiert, dass die Umgebung der Tankstelle videoüberwacht ist um Nichtzahler aufzuspüren und gegebenenfalls rechtlich zu verfolgen.
K tankt voll (50 Liter) und begibt sich in das Kassenhäuschen um dort zu bezahlen. Da dort großes Gedränge herrscht nimmt er sich eine Zeitung und reiht sich in die Schlange ein. Als er an der Reihe ist, ist er so in Gedanken, dass er nur die Zeitung bezahlt. Ans Tanken denkt er gar nicht mehr.
Einige Stunden nachdem K von der Tankstelle weggefahren ist bemerkt er, dass sein Motor nicht rund läuft und begibt sich in seine Werkstatt. Meister M stellt fest, dass der Diesel dickflüssig ist was darauf zurückzuführen ist, dass er nicht winterfest ist. Das kann auch zu Schäden an der empfindlichen Einspritzanlage führen, die dann für 1000€ ausgewechselt werden müsste. Zur Zeit würden wegen der warmen Temperaturen aber keine Schäden bestehen. Bzgl des Diesels würde es sich anbieten ein Additiv hinzuzufügen statt den Tank leerzupumpen. Dafür könnte er (M) dem K das Winterpaket „Sibirien“ anbieten was ihn nur 100€ kosten würde. K lässt M das Additiv für 100€ hinzufügen.
Danach begibt er sich zu T um von diesem die Kosten ersetzt zu bekommen. T weigert sich mit dem Hinweis ein Anruf hätte genügt seine Frau seit grad unterwegs um am jeweiligen Standort der Kundenfahrzeuge selbst das Additiv für 25€ hinzuzufügen. Zudem weigert er sich dem K zuzusagen die Kosten für einen möglichen Schaden an der Einspritzanlage zu ersetzen. K meint daraufhin er werde seinen Anwalt R einschalten.
Nachdem R erneut den Ersatz der Kosten des K verlangt hat und mitteilt, dass er vorsorglich Feststellungsklage bzgl. des Ersatzes der Kosten für die Einspritzanlage eingereicht hat, wird T von der Detektei, welche in seinem Auftrag das Videomaterial auswertet und die einzelnen Rechnungsposten Kunden zuordnet kontaktiert. Für die Identifizierung des K stellen sie ihm wie sonst auch 50€ in Rechnung. T teilt daraufhin dem R mit er solle seinem Mandanten mal besser belehren, dass man nicht mit fremden Eigentum davonfahre. Auch wenn er (T) davon ausgehe, dass K nicht absichtlich nicht bezahlt hat, wäre der Dieselkraftstoff noch immer in seinem Eigentum.
 
Bearbeiten sie in einem Gutachten folgende Fragen:
1. Hat T recht, wenn er meint dass K mit fremden Eigentum davon gefahren ist?
2. Kann T von K Ersatz der 50€ für die Detektei verlangen?
3. Kann K die Tankstellenrechnung – wegen der an M gezahlten 100€ – um 25€ kürzen weil auch T die Zusetzung des Additivs 25€ gekostet hätte.
4. Hat die von R eingereichte Feststellungsklage Aussicht auf Erfolg?
 
Hinweis:
Bzgl Frage 4 ist nicht auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit einzugehen.
Bzgl. Frage 4 ist zu unterstellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nichtfestgestellt werden kann, ob die Einspritzanlage beschädigt worden ist.

25.08.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-25 09:00:562013-08-25 09:00:56Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Strafrecht – August 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Sachsen

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Sachsen

Vielen Dank an Dina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
A und V sind beide im Drogenmillieu tätig. V hat eine 17 Jährige Tochter (T), für die er allein sorgeberechtigt ist. A ruft V an und sagt ihm, er habe seine Tochter T in seiner Gewalt. Würde er nicht den D, einen anderen Konkurrenten töten, könne er für das Leben der Tochter nicht garantieren. Er wüsste, dass er das gut kann, denn er sei ja Sportschütze. A will die Tochter T aber nicht entführen, sondern will V mit der Aussage nur zu der Tötung bewegen.
Die leichtgläubige T hatte kurz zuvor in dem Glauben, dass A ihrem Vater lediglich einen Schrecken einjagt, eingewilligt, bei dem Vorhaben des A mitzuwirken. Sie ließ sich von A in seiner Hütte verstecken. Über den Plan mit der Tötung des D wusste sie nicht Bescheid. A schließt vorsichtshalber die Tür der Hütte ab und setzt den Wachmann P davor. Zwar hofft er, dass T schon nicht fliehe, hat jedoch vor einem Sinneswandel ihrerseits Angst und möchte auf Nummer sicher gehen.
V, der keinen anderen Ausweg sieht und sehr verzweifelt ist, lauert dem D vor einer Kneipe auf. Er versteckt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Wie von V geplant, kommt D mit seinem Bruder B eine halbe Stunde später aus der Kneipe. Er zielt auf ihn, trifft seine Brust, erkennt jedoch, dass der D nicht lebensgefährlich verletzt ist. Er überlegt kurz, ob er einen weiteren Schuss abgeben soll, lässt dann jedoch davon ab aus Angst, der Bruder B, der Sportschütze ist, könnte ihn erschießen oder die Polizei könnte ihn identifizieren, weil er nicht mehr genug Zeit zur Flucht hat.
Zur gleichen Zeit bemerkt T, dass die Hütte verschlossen ist. Sie will fliehen und zerstört mit einem Stuhl das Fenster und flüchtet.
V hat währenddessen einen Tipp bekommen, dass seine Tochter in der Hütte des A versteckt sein könnte. Er fährt dort hin, sieht den W und erschlägt diesen von hinten mit einer Eisenstange auf den Kopf. P geht bewusstlos zu Boden. V schlägt mit der Eisenstange die Tür ein und beschädigt dabei die Tür.
 
Wie haben sich V und A strafbar gemacht? § 235 StGB ist nicht zu prüfen. Konkurrenzen sind nicht zu bilden.

24.08.2013/33 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-24 13:00:582013-08-24 13:00:58Strafrecht – August 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Sachsen
Redaktion

Zivilrecht Z III – August 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Dina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in NRW und RLP gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
M und F sind seit 1995 verheiratet. Am 01.04.1997 bringt F die gemeinsame Tochter J zur Welt. M ist nicht der biologische Vater, aber das macht ihm nichts. Seit 2010 sind M und F getrennt, J sieht den M aber jedes Wochenende und sie verstehen sich gut.
Anfang 2012 lernt J den drogenabhängigen R kennen. Sie möchte ihm helfen, von den Drogen los zu kommen. M und F sind mit der Beziehung nicht einverstanden. Er kennt das wahre Alter der J.
Im Sommer 2012 verreist F mit der J nach Mecklenburg-Vorpommern. R reist den beiden hinterher und er und J treffen sich heimlich.
Bei einem der Treffen schlägt R der J vor, mit ihm jetzt gemeinsam eine Weltreise zu unternehmen. J sagt, ihre Eltern würden es nicht gut heißen, wenn sie sich mehrere Kilometer vom Hotel ohne Erlaubnis entfernten. R fragt sie, ob seine Liebe ihr nicht mehr wert sei, als die Eltern? J möchte nicht. R sagt ihr, sie solle sich ihm nicht widersetzen. Er sei der Mann und der Volljährige. Er setzt sie so unter Druck, dass sie sich irgendwann bereits erklärt, mit ihm aufzubrechen.
Sie hinterlässt ihren Eltern einen Zettel mit dem Inhalt, dass sie sich keine Sorgen machen bräuchten, sie sei in acht Monaten zurück. F fährt daraufhin zurück nach Köln und informiert M. Sie gehen zur Polizei. Diese kann die J jedoch nicht finden. F beauftragt daraufhin den Detektiv H mit der Suche der J. M ist mit der Wahl des H nicht einverstanden und beauftragt den Detektiv W zu einem üblichen Stundenlohn für detektivische Tätigkeiten. Sie vereinbaren vorerst eine Stundenanzahl von 100 Stunden.
J und R sind in der Zwischenzeit am Bodensee angelangt. R hat der J in der Zeit bewusstseinsbeeinflussende Drogen verabreicht und nahm dabei billigend in Kauf, dass sie abhängig werden würde. Was auch geschah. J hatte keine Kenntnis darüber, dass man ihr die Drogen verabreicht. J wird sich später einer Entziehungskur gegen die Drogenabhängigkeit unterziehen. Die Krankenkasse der J übernimmt die Kosten dafür nicht.
H findet schließlich nach vier Wochen Suche J am Bodensee. Er informiert ihre Eltern, die sie abholen. W hatte zu diesem Zeitpunkt schon 80 Zeitstunden mit der Suche verwendet. M beendet daraufhin den Vertrag mit W. Später findet er heraus, dass W – was zutrifft – mangelhaft gearbeitet hat und seine Suche minderwertig war. Er beruft sich darauf, dass er nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei, da H und nicht W die J gefunden habe und er desweiteren minderwertig gesucht hätte.
 
Ansprüche aus GoA und StGB sind nicht zu prüfen
(Anm. in RLP gab es den oben genannten Hinweis nicht, dafür war die Prüfung von § 823 II BGB ausgeschlossen)
 
Frage 1: Hat F einen Anspruch gegen R auf Ersatz der Detektivkosten?
 
Frage 2: Haben M und F einen Anspruch gegen R auf Ersatz der Hin- und Rückreisekosten Bodensee-Köln?
 
Frage 3: Können M und F, im Namen der J, die Kosten der Entziehungskur geltend machen?
 
Frage 4: Hat W gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe der 80 Stunden?
 
Anmerkung: In Rheinland-Pfalz war kein Hinweis enthalten, dass das StGB nicht zu prüfen sei. Stattdessen wurde darauf hingewisen, § 823 II BGB nicht zu prüfen.

24.08.2013/25 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-24 11:00:382013-08-24 11:00:38Zivilrecht Z III – August 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz
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