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Schlagwortarchiv für: Examensklausur

Redaktion

Lösungsvorschlag für die Zivilrecht I Klausur aus dem Mai 2024

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Uncategorized, Zivilrecht

Im Mai 2024 hat uns Laura ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt. Nun hat Lorenz Fander, der jene Klausur selbst abgelegt hat, dankenswerterweise den dazu passenden Lösungsvorschlag formuliert. Hier wie dort gilt jedoch, dass juraexamen.info keine Gewähr dafür geben kann, dass die in den Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht und der Lösungsvorschlag vollständig ist.

Sachverhalt

Die 17-jährige J macht (mit Einverständnis der Eltern) ein Praktikum bei der X-GmbH, welche im Bereich der Umwelttechnik tätig ist. Die J und ihre Eltern besuchen gerne Sternerestaurants und sie interessiert sich für Fine-Dining. Als die Geschäftsführerin G der X-GmbH davon erfährt, bittet Sie die J am Wochenende für die G und ihren Partner ein 2 Sterne Restaurant auszusuchen und verbindlich und kostenpflichtig für G und ihren Partner für den 24.11 zu buchen. Für ihre Mühen würde die J 50 Euro Vergütung erhalten.

Am Freitag nimmt die J direkt telefonisch mit dem Koch K Kontakt auf und informiert sich über sein Angebot.

Am Samstagmittag des 28.10 schreibt die J dann eine E-Mail (von ihrem privaten E-Mailkonto) an den K, dass sie zwei Plätze in seinem Restaurant für ein Feinschmeckermenü mit Weinbegleitung in Höhe von 400 Euro im Namen von G buchen möchte. Die E-Mail unterzeichnet sie mit „i.V. J“.

Am Montag, den 30.10 bestätigt der K die Buchung per E-Mail.

Am 31.10 erfährt die J, dass die G am Samstagmorgen, noch bevor sie die E-Mail versendet hat, bei einem Unfall gestorben ist. Die J ist davon so erschüttert, dass sie vergisst dem K Bescheid zu geben.

Die G hat die X-GmbH (Geschäftsführer wird F) mittels wirksamen Testaments als Alleinerbin eingesetzt.

Am 24.11 bleiben die gebuchten Plätze im Restaurant frei. Der K sparte dadurch 100 Euro, die er ansonsten für Lebensmittel und Getränke ausgegeben hatte. Er wendet sich an die X-GmbH und möchte die 800 Euro haben, die er eigentlich von G bekommen hätte. Die X-GmbH meint sie hätte von nichts gewusst und wenn dann müsste er sich an die J wenden.

J meint sie hätte nur das getan was die G ihr aufgetragen hat. Die Eltern der J wenden ein, dass sie der J sowas nicht erlaubt haben und schon gar nicht am Wochenende.

Frage 1: Hat K einen Anspruch gegen die X-GmbH?

Frage 2: Hat K einen Anspruch gegen J?

Fallfortsetzung:

Ein Jahr später reicht die mittlerweile volljährige J Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht ein, da sie der Meinung ist, ihr stehen noch die 50 Euro zu. Zum mündlichen Verhandlungstermin erscheint die J ohne anwaltliche Vertretung, die X-GmbH erscheint trotz ordnungsgemäßen Termin nicht. Die J beantragt daher ein Versäumnisurteil gegen die X-GmbH.

Frage 3: Hat die Klage der J Erfolg?

Lösungsvorschlag

Frage 1: Ansprüche des K gegen die X-GmbH

A. K könnte einen Zahlungsanspruch gegen die X-GmbH aus §§ 631 I, 1922 I, 1967 I BGB haben.

I. Dafür müsste zwischen K und G ein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sein und die nach § 13 I GmbHG rechtsfähige X-GmbH müsste nach §§ 1922, 1967 1 BGB in die Rechte und Pflichten des G eingetreten sein.

1) K und G müssten einen Werkvertrag geschlossen haben. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme (§§ 145 f. BGB) notwendig.

a) Zunächst kommt eine Einigung im Rahmen eines Telefonats am 27.10.2023 in Betracht. G trat allerdings nicht selbst gegenüber K auf. J könnte sich jedoch nach § 164 I 1, III BGB mit Wirkung für und gegen G mit K auf einen Vertragsabschluss geeinigt haben.

Dafür müsste sie zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Erforderlich ist insoweit ein Handeln mit äußerem Rechtsbindungswillen. Es ist von bloßen Vertragsverhandlungen ohne Rechtsbindungswillen abzugrenzen. Ob eine Partei mit Rechtsbindungswillen handelt, ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Anfrage der J, ob noch Tische frei seien, war erkennbar noch nicht auf das Herstellen einer Bindung ausgerichtet. Sie wollte vielmehr allgemein die Kapazitäten erfragen. Demnach liegt darin noch kein Angebot, sondern (falls J bewusst war, dass K nur verbindliche Buchungen vornimmt) die Aufforderung an K, er solle selbst ein Angebot abgeben (invitatio ad offerendum).

b) J und K könnten sich jedoch, wiederum mit Wirkung für und gegen G nach § 164 I 1, III BGB, am Mittag des 28.10.2023 geeinigt haben. Am Mittag des 28.10.2021 war G jedoch bereits in Folge eines Kletterunfalls verstorben. Somit konnte er jedenfalls nicht verpflichtet werden. Ob demnach eine Einigung vorliegt kann hier dahinstehen.

2) G und K schlossen keinen Werkvertrag.

3) Demnach gab es auch keinen Vertrag in den die Erben durch den Erbfall hätten eintreten können.

II. K hat keinen Zahlungsanspruch gegen die X-GmbH aus §§ 631 I, 1967 I BGB.

B. K könnte gegen die X-GmbH jedoch einen Zahlungsanspruch aus § 631 I BGB haben.

I. Dazu müsste ein Vertrag zwischen K und der X-GmbH zustande gekommen sein.

1) Die X-GmbH ist als juristische Person nicht selbst handlungsfähig. J gab mit ihrer Mail jedoch ein Angebot ab, dass K mit der Buchungsbestätigung annahm. Diese Einigung könnte nach § 164 I 1, III BGB für und gegen die X-GmbH wirken.

a) J gab eine eigene Willenserklärung ab.

b) Sie müsste in fremdem Namen gehandelt haben. Sie handelte zwar im Namen der G. Vorliegend geht es jedoch um die Verpflichtung der X-GmbH, sodass fraglich ist, ob sie tatsächlich für und gegen die X-GmbH handelte.

J gab jedoch nicht nur an für G zu handeln, sondern unterzeichnete zudem mit dem Zusatz i. V. J. Sei brachte somit zum Ausdruck jedenfalls nicht selbst verpflichtet werden zu wollen. Gleichzeitig war die X-GmbH nach § 1922 BGB Alleinerbin der G. Mithin trat sie mit dem Todesfall unmittelbar (Vonselbsterwerb, § 1942 I BGB) in die Rechte und Pflichten der G ein, §§ 1922 I, 1967 BGB. Handelt eine Person erkennbar mit dem Willen jedenfalls nicht selbst verpflichtet werden zu wollen ist anzunehmen, dass sie für den unmittelbar benannten hilfsweise aber zumindest im Namen seiner Erben handeln will. Dies ist für den Rechtsverkehr auch sachgerecht, da die Haftungsmasse, auf die sich der Vertragspartner tatsächlich einlässt, mit der übereinstimmt, die auf die Erben übergeht. Zudem kann der Erbfall auch jederzeit nach Vertragsschluss eintreten. Auch in diesem Fall würden nur die Erben haften. Demnach ist das Offenkundigkeitsprinzip gewahrt.

c) J müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben.

aa) Zunächst könnte eine rechtsgeschäftliche Vollmacht am 25.20.2023 erteilt worden sein, § 167 I Var. 1 BGB. G gab der J auf das Geburtstagsgeschenk zu organisieren und eine verbindliche und kostenpflichtige Buchung für sich und ihren Partner durchzuführen. Somit erteilte sie der J Vertretungsmacht.

Fraglich ist, ob diese einseitige Willenserklärung der J als 17-jähriger Praktikantin überhaupt zugehen konnte, § 131 I 1, 2 BGB. J ist nämlich nach §§ 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Dies wäre abzulehnen, wenn die Erteilung der Vertretungsmacht einen rechtlichen Nachteil brächte, sprich dem Minderjährigen ein Recht entzieht, ihn in einem Recht beschränkt, oder verpflichtende Wirkung hätte. Die Stellung als Stellvertreter ist für den Minderjährigen jedoch rechtlich neutral, schließlich wird er nicht selbst verpflichtet. Sie ist demnach nicht rechtlich nachteilig. Dies ergibt sich auch schlüssig aus § 165 BGB. Demnach konnte die Bevollmächtigungserklärung wirksam nach § 131 I 2 BGB zugehen. J wurde wirksam bevollmächtigt.

bb) Fraglich ist, ob die Vollmacht durch den Tod der G am Morgen des 28.10.2023 erloschen ist. In diesem Fall hätte J als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt und der Vertrag wäre im Grundsatz nach § 177 I BGB schwebend unwirksam.

(1) Grundsätzlich treten die Erben vollständig in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dies gilt auch für erteilte Bevollmächtigungen.

(2) Die Vollmacht könnte jedoch nach § 168 S. 1 BGB erloschen sein. Dazu müsste das ihrer Erteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis erloschen sein. Als solches kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter nach §§ 675 I, 631 BGB in Betracht.

Dieser müsste jedoch überhaupt wirksam zustande gekommen sein. Unabhängig vom tatsächlichen Inhalt und Rechtscharakter eines etwaigen Vertrages müsste eine wirksame Einigung vorliegen.

(a) G gab ein entsprechendes Angebot ab. Der Erhalt eines Angebots erweitert die Rechtsstellung des Minderjährigen sodass dieses auch nach § 131 I 2 BGB zugehen kann.

(b) Dieses Angebot nahm J auch an, als sie zusagte.

(c) Der Vertrag könnte jedoch schwebend unwirksam sein, § 108 BGB.

J ist beschränkt geschäftsfähig und die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Vertrages, der zur Vornahme eines Geschäfts verpflichtet, begründet eine rechtliche Verpflichtung. Die Annahme ist demnach rechtlich nachteilig.

Somit war eine Einwilligung (§§ 107, 182 BGB) respektive Genehmigung (§ 184 BGB) der gesetzlichen Vertreter, also der Eltern §§ 1626 I, 1629 I 1BGB, notwendig.

Eine Einwilligung könnte in dem Einverständnis mit dem Tätigwerden im Rahmen des Praktikums erteilt worden sein. Die Tätigkeit als Praktikant bei einem Unternehmen in der Umwelttechnik geht jedoch regelmäßig nicht mit Aufträgen einher, Restaurantbesuche für den Geschäftsführer zu buchen. Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter im Vorhinein des Praktikums erfasst die die Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages, in welchem sich J verpflichtet entgeltlich auf Geheiß der G tätig zu werden, somit nicht.

Möglicherweise folgte die Fähigkeit den Vertrag abzuschließen jedoch aus § 113 1 1 BGB. Demnach ist ein Minderjähriger, der mit Zustimmung im Rahmen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses tätig wird befugt, Verpflichtungen einzugehen, die sich aus der Erfüllung des Verhältnisses ergeben. Zwar kann ein Praktikum, sei es auch unentgeltlich, grundsätzlich dem Sinn und Zweck nach den von § 113 I 1 BGB erfassten Dienst- und Arbeitsverhältnissen gleichgestellt werden. Die Buchung eines Restaurants ist jedoch keine sich aus dem Praktikumsverhältnis ergebende Verpflichtung. Sie hat mit den dort bezweckten Zielen (Einblick in die Arbeit, erste Erfahrungen im Berufsleben) nichts zu tun. Demnach erfasst auch § 113 I 1 BGB nicht das vorliegende Geschäft.

Auch ist die Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsbesorgung wegen fehlender Instruktion, Überwachung und Hilfestellung nicht mit der Tätigkeit als Praktikant vergleichbar. Demnach ist das Geschäft auch nicht als Verhältnis derselben Art im Sinne des § 113 IV BGB aufzufassen.

J hatte unter keinem Gesichtspunkt die Befugnis sich zum Abschluss des Vertrages zu verpflichten. Demnach war der Vertag zunächst schwebend unwirksam (§ 108 I BGB). Durch die Erklärung der Eltern gegenüber J mit dem Geschäft nicht einverstanden zu sein, ist der Vertrag endgültig unwirksam geworden.

(d) Demnach gibt es kein zugrundeliegendes Rechtsgeschäft. Auf die Zweifelsregelung des §§ 675 I, 672 S. 1 BGB die sich ausdrücklich mit dem Tod des Geschäftsherrn befasst, kann demnach nicht unmittelbar abgestellt werden.

(3) Möglicherweise könnte der Rechtsgedanke der §§ 675 I, 672 S. 1 BGB, auch wegen der Anordnung des § 168 S. 1 BGB, entsprechend heranzuziehen sein. Insbesondere könnte eine Regelungslücke vorliegen, weil der Gesetzgeber den Fall der isolierten Vollmacht nicht speziell geregelt hat. Der § 672 S. 1 BGB enthält jedoch ohnehin nur eine Vermutung, die vorliegend widerlegt sein könnte. Entscheidend ist, ob die Auslegung der Vollmacht ergibt, ob sie über den Tod hinaus gelten soll.

Die X-GmbH führt aus, sie könne mit einer Restaurantbuchung nichts anfangen. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass der Vertragsschluss für sie subjektiv unbrauchbar ist. Für die Auslegung der Vollmacht kommt es allerdings auf den Willen des Erteilenden im Zeitpunkt der Erteilung, nicht auf den Willen seiner Erben an. Dieser Wille ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln. Die Interessen der Erben sind auch beim Fortbestehen der Vollmacht durch die Möglichkeit des Widerrufs nach dem Tod (§ 168 S. 2 BGB) gewahrt.

Besonders bei Leistungen mit hohem persönlichen Einschlag kann der Wille des Bevollmächtigenden nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, die Bevollmächtigung solle fortgelten. Zwar kann ein Abendessen im Grundsatz auch ebenso gut durch andere Personen als den Erblasser wahrgenommen werden. Die Buchung eines Feinschmeckermenüs mit Weinbegleitung hat allerdings einen sehr persönlichen Einschlag. Nur wenige Menschen geben 400 € für ein Abendessen zu zweit aus. Zudem sollte das Abendessen als Geburtstagsgeschenk für den Lebenspartner der G erfolgen. Somit gab der Erblasser zu erkennen, dass diese Leistung ganz persönlich ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass er wollte, dass andere Personen diese Leistung wahrnehmen. Das Essen im Restaurant zwischen zwei Lebenspartnern aus Anlass eines Geburtstages ist ein besonders intimer Moment. Auch im Hinblick darauf wurde eine Vollmacht erteilt, die besonders hochpreisige Lokale erfasst.

Die Auslegung der Vollmacht ergibt daher, dass ihre Geltung auf die Lebzeit der G beschränkt sein sollte. Auch wenn die Zweifelsregelung des § 672 S. 1 BGB entsprechend heranzuziehen sein sollte, wäre sie vorliegend widerlegt.

(4) Die Vollmacht ist durch den Tod erloschen.

cc) J handelte ohne Vollmacht.

d) Die X-GmbH wurde nicht wirksam Vertreten. Die Einigung zwischen J und K wirkt nicht gegen die X-GmbH.

2) Zwischen K und der X-GmbH ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

K hat gegen die X-GmbH keinen Zahlungsanspruch aus § 631 I BGB.

C. K könnte jedoch einen Anspruch aus §§ 280, 311 I Nr. 3, 241 II BGB gegen die X-GmbH haben.

I. Es müsste ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestehen.

1) Die X-GmbH begründete mit K kein eigenes vorvertragliches Schuldverhältnis.

2) G könnte jedoch mit K ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 I Nr. 3 BGB begründet haben, in welches die X-GmbH nach §§ 1922 I, 1967 I BGB eingetreten ist. Es könnte durch das Telefonat am 27.10.2023 zustande gekommen sein.

J informierte sich im Rahmen des Telefonats auf Veranlassung der G über einen möglichen Vertragsschluss mit K. Die Parteien befanden sich somit in geschäftlichem Kontakt. Insbesondere waren auch beide Parteien im Grundsatz an einer rechtsgeschäftlichen Einigung interessiert. Zum Zeitpunkt des Telefonats war J auch noch wirksam vom G Bevollmächtigt. J machte ihre Vertretung im Namen der G zwar noch nicht öffentlich, stellte den geschäftlichen Kontakt aber gerade für sie und in ihrem Interesse her.

Demnach lag ein vorvertragliches. Schuldverhältnis zwischen G und K vor. In dieses ist die X-GmbH nach §§ 1922 1, 1967 I BGB eingetreten.

II. Die X-GmbH müsste eine Rücksichtnahmepflicht verletzt haben, § 241 II BGB. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet auf die Gegenseitigen Vermögensinteressen zu achten. Vorliegend veranlasste die X-GmbH keinen Hinweis an K, dass die Reservierung des Tisches nicht wahrgenommen werden würde. K ging jedoch davon aus, dass ein wirksamer Vertrag besteht und G das Restaurant mit ihrer Begleitung aufsuchen würde. Somit bestand bei ihm ein Irrtum (über den Tod der G), den die X-GmbH durch eine Hilfsperson hätte aufklären müssen. Nur so hätte der K seine unternehmerischen Planungen noch rechtzeitig anpassen können.

Eine Pflichtverletzung liegt vor.

III. Die X-GmbH müsste diese zu vertreten haben. Sie ist jedoch selbst nicht handlungsfähig, sodass nur eine Verschuldenszurechnung in Betracht kommt.

1) Ihr könnte analog § 31 BGB ein Verschulden ihres Geschäftsführers F zuzurechnen sein. Dazu müsste F jedoch nach § 276 I 1 BGB vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. F wusste nichts von der Reservierung sodass vorsätzliches Handeln ausscheidet. Er müsste demnach die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen haben, § 276 I BGB. Möglicherweise hätte er sich über die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisse informieren müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihm dazu Informationsquellen offenstanden. Insbesondere kann von den Erben nicht gefordert werden sich über jedes im Einzelnen bestehende rechtliche Verhältnis des Erblassers innerhalb eines Monats Klarheit zu verschaffen. Eine Nachforschungspflicht besteht vielmehr erst bei konkreten Anhaltspunkten, die vorliegend nicht bestanden.

F trifft demnach kein Verschulden. Demnach kann der GmbH auch kein Verschulden analog § 31 BGB zugerechnet werden.

2) Möglicherweise ist ihr aber ein Verschulden der J nach § 278 BGB zuzurechnen.

a) Ein Schuldverhältnis zwischen der X-GmbH und K bestand in Form des übergegangenen vorvertraglichen Schuldverhältnisses.

b) J müsste Erfüllungsgehilfin sein. Dies ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Anspruchsgegners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

Der von § 278 BGB erfasste Pflichtenkreis ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch Nebenpflichten aus § 241 II BGB, die in Folge des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bestanden. J war diejenige, die den geschäftlichen Kontakt zu K aufbaute. Demnach nahm sie auch folgend die Nebenpflichten aus § 241 II BGB gegenüber K für die X-GmbH wahr.

Fraglich ist aber, ob dies mit Wissen und Wollen geschah. Die X-GmbH hatte nämlich grundsätzlich keine Kenntnis von den Handlungen der J. Sie trat jedoch umfassend in die Rechtsstellung des G ein. Dass die vorvertragliche Sorgfaltspflicht durch den Tod nicht unterbrochen wurde, wurde bereits festgestellt. Demnach kann auch die Stellung als Erfüllungsgehilfin diesbezüglich nicht mit dem Tod enden. Die X-GmbH muss sich das Wissen und Wollen von G zurechnen lassen, wenn sie, wie geschehen, umfassend in dessen Rechtsstellung eintritt. Somit nahm J mit Wissen und Wollen der X- GmbH Pflichten aus § 241 II BGB wahr.

c) J müsste ein Verschulden vorzuwerfen sein. Spätestens einige Wochen nach dem Tod, hätte es trotz etwaiger Trauergefühle der üblichen Sorgfalt entsprochen, dem K Bescheid zu geben. Sie ließ demnach die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, als sie vergaß die Tischbuchung abzusagen.

d) Der X-GmbH ist das Verschulden der J zuzurechnen, § 278 BGB.

3) Die X-GmbH hat die Pflichtverletzung zu vertreten.

IV. Es müsste ein kausaler Schaden entstanden sein.

1) Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Ob eine solche vorliegt wird anhand eines Vergleiches zwischen der gegebenen und der hypothetisch ohne die Pflichtverletzung bestehenden Vermögenslage ermittelt (Differenzhypothese). Hätte die X- GmbH einen Hinweis an K veranlasst, hätte dieser den Tisch anderweitig vergeben und 800 € verdient. Demnach liegt grundsätzlich eine unfreiwillige Vermögenseinbuße in dieser Höhe vor.

Gemäß den Grundsätzen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots, müssen jedoch kausal auf der Schädigung beruhende Vorteile angerechnet werden (Vorteilsanrechnung). Demnach sind die ersparten Aufwendungen in Höhe von 100 € für Essen und Getränke abzuziehen.

Der Schaden in Höhe von 700 € ist als entgangener Gewinn nach § 252 S. 1 BGB ersatzfähig.

2) Der Schaden müsste auch kausal angefallen sein. Die Äquivalenz ist bereits durch die Differenzhypothese belegt. Der Schaden ist auch nicht außergewöhnlich, sondern typischerweise auf das Ausbleiben eines Hinweises zurückzuführen, sodass er auch adäquat kausal war. Auch der Schutzzweckzusammenhang besteht.

V.K hat gegen die X-GmbH einen Anspruch aus §§ 280 1, 311 I Nr. 3, 241 II BGB auf Zahlung von 700 €.

D. Ergebnis: K hat gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 700 € aus §§ 280 I, 311 I Nr. 3, 241 II BGB.

Frage 2: Ansprüche des K gegen J

A) K könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung aus § 179 I Var. 2 BGB haben.

I. Dafür müsste J einen Vertrag als Vertreterin ohne Vertretungsmacht geschlossen haben.

K verlor die Vertretungsmacht infolge des Todes. Demnach handelte sie als Vertreterin Ohne Vertretungsmacht, als sie sich mit K im Namen des G einigte.

II. Der Anspruch könnte jedoch nach § 179 III 2 BGB ausgeschlossen sein.

Der Vertreter haftet nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

J ist nach §§ 2, 106 BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Wie bereits bezüglich des Geschäftsbesorgungsvertrags mit G festgestellt, waren die Eltern mit dem Tätigwerden für G nicht einverstanden. Anderes ergibt sich ebenfalls nicht aus §§ 113 I 1, IV BGB.

Demnach ist der Anspruch nach § 179 III 2 BGB ausgeschlossen.

III. K hat keinen Zahlungsanspruch gegen J aus § 179 I Var. 2 BGB.

B. K könnte gegen J einen Zahlungsanspruch aus §§ 280 1, 311 II, 241 Il BGB haben.

Anm.: Vertretbar kann § 179 BGB vorliegend als lex specialis eingeordnet werden.

I. Unabhängig von der Frage, ob neben dem vorvertraglichen Schuldverhältnis mit G auch ein solches mit J zustande kommen konnte, müssten die Vorschriften der c.i.c. überhaupt auf beschränkt Geschäftsfähige Anwendung finden.

Gegen eine Anwendung spricht, dass die Haftung aus §§ 280 1, 311 II, 241 II BGB aus quasi-vertraglichen Grundsätzen hergeleitet wird. Vertraglich konnte sich J aber nicht verpflichten (§ 108 BGB). Auch systematisch spricht der § 179 III 2 BGB gegen eine Anwendung, da § 179 I BGB ebenfalls ein Fall der quasi-vertraglichen Haftung ist. Der Rechtsgedanke, dass eine solche nur bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Frage kommt, kann aus § 179 III 2 BGB übertragen werden.

Anderes könnte sich nur ergeben, wenn man statt der §§ 106 ff. BGB wegen des schadensrechtlichen Charakters des Anspruchs primär auf § 828 III BGB zurückgreift. Dagegen spricht jedoch, dass quasivertragliche Schuldverhältnisse eher dem Vertragsrecht als dem Deliktsrecht nahestehen. Der Schutz des Minderjährigen ist eines der höchsten Prinzipien des BGB. Er muss deshalb auch im Rahmen der Haftung aus §§ 280 1, 311 II, 241 II BGB den Ausschlag geben.

Demnach kommt eine Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht in Betracht.

II. K hat keinen Zahlungsanspruch gegen J aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB.

C. Ein Anspruch aus § 823 I BGB scheidet mangels Rechtsgutsverletzung aus.

Anm.: Eine Verletzung des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitert jedenfalls an der fehlenden Betriebsbezogenheit des Eingriffs

D. Ergebnis: K hat keinen Zahlungsanspruch gegen J.

Frage 3: Erfolgsaussichten des Antrags

A. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wird Erfolg haben, wenn die formellen Voraussetzungen der Säumnis vorliegen, die Klage zulässig und das Vorbringen schlüssig ist.

I. Säumnis des Beklagten §§ 495 I, 331 ff. ZPO

1) Der Kläger müsste zunächst einen Antrag gestellt haben, §§ 495 I, 331 I 1 ZPO.

J beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils. Es müssten jedoch auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. K ist als nunmehr 18-jährige nach § 51 I ZPO prozessfähig. Vor den Amtsgerichten herrscht auch kein Postulationszwang, sodass eine anwaltliche Vertretung für das Stellen des Antrags nicht erforderlich war, vgl. § 78 ZPO.

2) Der Antrag wurde auch gem. §§ 495 I, 331 I 1 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt.

3) Die X-GmbH ließ sich von niemandem in der Verhandlung vertreten, sodass sie nicht erschien, §§ 495 I, 331 I 1 BGB.

4) Die Säumnisentscheidung dürfte nicht nach §§ 495 I, 335 I BGB unzulässig sein. Die X-GmbH wurde formgerecht geladen, sodass keine Anhaltspunkte für ein Ausschluss der Säumnis gegeben sind.

5) Anhaltspunkte für eine Vertagung von Amts wegen nach §§ 495 I, 337 ZPO sind nicht ersichtlich.

6) Demnach liegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Säumnisurteils vor.

II. Die Klage müsste zulässig sein.

1) Das Amtsgericht müsste zuständig sein.

a) Aufgrund des Streitwerts von 50 € ist das Amtsgericht nach § 1 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

b) Laut Sachverhalt war das konkrete Amtsgericht auf örtlich zuständig.

2) Die Parteien müssten Partei- und Prozessfähig sein.

a) Die G ist nunmehr partei- und prozessfähig, §§ 50, 51 I ZPO.

b) Die X-GmbH ist nach § 50 ZPO in Verbindung mit § 13 I GmbH parteifähig. Sie ist durch ihren Geschäftsführer nach § 51 I ZPO in Verbindung mit § 35 I 1 GmbHG im Prozess zu vertreten und damit prozessfähig.

3) Von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nach § 253 ZPO ist auszugehen.

4) Die Klage ist zulässig.

III. Die Klage müsste schlüssig sein. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch des Klägers begründet ist, wenn sein tatsächliches Vorbringen zugrunde gelegt wird.

1) J könnte einen Zahlungsanspruch aus §§ 675 1, 631 I , 1967 BGB gegen die X-GmbH haben.

a) Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen J und G war jedoch nach § 108 BGB unwirksam. Zwar kann ein Minderjähriger ein schwebend unwirksames Geschäft nach § 108 III BGB selbst genehmigen, wenn er volljährig wird. Dies kommt jedoch nur solange in Betracht, wie das Geschäft nicht durch Versagung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter endgültig unwirksam ist. Die Eltern der J führten ihr gegenüber aus, sie seien mit der Tätigkeit nicht einverstanden, sodass sie die Genehmigung versagten und der Vertrag endgültig unwirksam wurde.

Demnach konnte J den Vertrag auch nicht selbst genehmigen. Es liegt kein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag vor.

b) J hat keinen Zahlungsanspruch gegen die X-GmbH aus §§ 675 1, 631 I Var. 2, 1967 I BGB.

2) J könnte einen Zahlungsanspruch gegen die X-GmbH aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben.

a) Dazu müsste zunächst ein Geschäft geführt worden sein. Ein Geschäft ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden. Der Buchen des Feinschmeckermenüs ist ein rechtsgeschäftliches Tätigwerden. Somit führte J ein Geschäft.

b) Dieses Geschäft müsste fremd sein. Es müsste also ein den Rechtskreis eines Dritten fallen. Als J das Menü im Namen des J buchte, handelte sie im Rechtskreis seiner Erbin, mithin der X-GmbH. J verfolgte mit dem Tätigwerden jedoch auch eigene Interessen, nämlich die Erfüllung einer Verbindlichkeit bzw. die Erlangung der 50 €, sodass insoweit von einem auch- fremden Geschäft auszugehen ist.

c) J müsste mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen wird bei auch-fremden Geschäften grundsätzlich vermutet. Fraglich ist, ob er jedoch vorliegend widerlegt ist. Die J handelte um ihre vermeintlichen Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu erlangen. Sie wollte nicht altruistisch zugunsten von G (oder der X-GmbH) tätig werden. Somit könnte man annehmen, dass sie bloß im eigenen Interesse handelte und keinen Fremdgeschäftsführungswillen zugunsten von G (oder der X-GmbH) hatte. Der Fremdgeschäftsführungswille droht zur bloßen Fiktion zu werden, wenn man ihn auch in solchen Fällen uneingeschränkt vermutet. Vor allem ist aber fraglich, ob die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegend der Systematik des BGB entspricht. Für die Rückabwicklung von gescheiterten Verträgen ist nämlich grundsätzlich das Bereicherungsrecht zuständig. Es enthält Rückforderungssperren, insbesondere die §§ 814, 817 S. 2. BGB, deren Wertungen nicht umgangen werden dürfen. Weiterhin können in der Rückabwicklung nach § 818 I, I BGB die Interessen der verschiedenen Parteien besser berücksichtigt werden, da das Bereicherungsrecht stark wertungsabhängig ist.

Demnach handelte J vorliegend nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen.

d) J hat keinen Anspruch gegen die X-GmbH aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

3) J könnte einen Anspruch aus § 812 I 1 Var. 1 BGB haben.

a) Die X-GmbH müsste etwas, also irgendeinen vermögenswerten Vorteil, erlangt haben. Man könnte bereits hier die Frage aufwerfen, ob der X-GmbH durch das Tätigwerden der J Aufwendungen erspart wurden. Dies ist jedoch eine Frage der Rechtsfolge (§ 818 I BGB) und für den Tatbestand irrelevant.

Die X-GmbH erlangte das Tätigwerden der J. Das Tätigwerden bezog sich nämlich entsprechend der obigen Ausführungen ab O dem Tod der G auf die X-GmbH.

b) Dies müsste durch Leistung geschehen sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Dabei muss die Leistung bei § 812 I 1 Var. BGB zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit oder donandi causa erfolgen.

J handelte zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit gegenüber G, die mit ihrem Tod auf die X-GmbH übergegangen wäre. Es ist davon auszugehen, dass sie an denjenigen leisten wollte, der Inhaber der vermeintlichen Verbindlichkeit war, also die X-GmbH. Demnach leistete sie zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit

c) Die Leistung rechtsgrundlos.

d) Somit ist das Erlangte von der X-GmbH herauszugeben. Eine Geschäftsbesorgung kann nicht in natura herausgegeben werden, sodass insoweit Wertersatz nach § 818 II BGB zu leisten ist.

Vorliegend könnte die X-GmbH aber nach § 818 I BGB entreichert sein. Sie selbst ersparte sich durch das Tätigwerden keine eigene Aufwendung. Dies tat nur G, die aber bereits verstorben war. Somit ist die X-GmbH nach § 818 I BGB entreichert.

e) J hat keinen Anspruch gegen die X-GmbH auf Zahlung von 50 €

4) Das Vorbringen ist nicht schlüssig.

B. Ergebnis: Der Antrag wird keinen Erfolg haben.

01.09.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-09-01 12:40:592025-09-02 10:54:28Lösungsvorschlag für die Zivilrecht I Klausur aus dem Mai 2024
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht II Februar 2025 NRW

Examensreport, Kreditsicherung, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

V verkauft und vermietet Drucker und Kopierer. Der K betreibt eine Druckerei und hat schon häufiger bei V gemietet und auch gekauft. Anfang Dezember 2023 möchte der K ein hochwertiges C2-Kopiergerät (nachfolgend Kopierer) kaufen. Der Wert des Druckers beträgt 20.000 Euro. V und K einigen sich darauf, dass der K den Kopierer in 4 Raten a 5.000 Euro kaufen kann. Er soll den Kopierer auch sofort mitnehmen können, aber er soll erst nach voller Kaufpreiszahlung dem K gehören. Die Raten sind Ende Februar 24, Ende Mai 24, Ende August 24 und Ende November 24 fällig. 

Mitte Dezember 2023 kommt es in der Buchhaltung durch einen Fehler eines Angestellten der V zu einer falschen Eintragung des Vertrages des K und dieser wird als Mietvertrag bis Ende Dezember 2024 vermerkt. Im Januar 2024 veräußert die V dann, auf Grund dieses Fehlers, den Kopierer ein zweites Mal an die D zum Preis von 15.000 Euro (der Wert am Ende der vermeintlichen Mietdauer). Die beiden vereinbaren, dass D sofort Eigentümerin werden soll, den Drucker aber erst am Ende der vermeintlichen Mietdauer erhalten soll. Dazu tritt V ihr alle möglichen Forderungen ab.

Im Februar 2024 ist der K knapp bei Kasse und bittet seinen Freund F um ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro. Zur Sicherung seiner Forderung möchte der F gerne eine Sicherheit in Form des Kopierers haben. Die beiden einigen sich auf die Eigentumsübertragung, der Kopierer soll aber beim K verbleiben. Das zinslose Darlehen soll der K bis Ende November zurückzahlen. Dabei denkt der K fälschlicherweise, dass ihm der Kopierer bereits gehört.

Im November 2024 hat der K das Darlehen nicht zurückgezahlt, weswegen der F die Herausgabe des Kopierers verlangt. Dem K ist bei der Durchsicht seiner Unterlagen jetzt aufgefallen, dass ihm der Kopierer noch gar nicht gehört. Er hat bereits 3 volle Raten an V gezahlt, und für die letzte Rate konnte er lediglich 4.000 Euro aufbringen, welche er bereits überwiesen hat. 

Mitte Dezember überweist der F dann 1.000 Euro an die V und gibt als Verwendungszweck „Restschuld K“ an und schreibt zeitgleich eine Mail an V, in welcher er sie darüber informiert, dass er die restliche Zahlung veranlasst hat. Beides geht noch am selben Abend bei der V ein, so dass sie es auch spätestens am nächsten Tag auf einem Überweisungsträger einsehen kann. 

Vier Tage später kommt die D zu der V und verlangt jetzt nach Ende der Mietdauer die Herausgabe. Erst jetzt fällt V die Überweisung des F auf und somit auch die doppelte Veräußerung durch den Fehler des vermeintlichen Mietvertrages. Sie überweist das Geld an F zurück und schreibt zeitgleich eine Mail jeweils an F und K, in der sie klar macht, dass sie mit der Zahlung des F nicht einverstanden sei, da der K schuldet.

Im Januar 2025 taucht nun die D bei K auf, die von dem Fehler des vermeintlichen Mietvertrages und auch den Zahlungen von K an V nichts weiß und fordert von ihm die Herausgabe der vermeintlichen Mietsache. Der K ist so überrumpelt von der bestimmenden, aber freundlichen D, dass er ihr ohne das Missverständnis zu erklären den Kopierer mitgibt.

Der F möchte jetzt die Herausgabe von der D. Beide sind der Meinung ihnen stünde das Eigentum am Kopierer zu. 

Frage: kann der F die Herausgabe von D verlangen? 

Bearbeiterhinweis. § 812 und § 823 sind NICHT zu prüfen!

26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:45:452025-02-26 14:42:39Gedächtnisprotokoll Zivilrecht II Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Februar 2025 NRW

BGB AT, Deliktsrecht, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

A, B und C beschließen gemeinsam einen Fahrkurierdienst in Bochum zu gründen. Sie wollen keine Mitarbeiter einstellen und die anfallenden Büro- und Verwaltungsarbeiten selbstständig ausführen. Sie rechnen mit einem Jahresumsatz von 50.000 Euro. Mündlich einigen die drei sich auf die Gründung der Gesellschaft und vereinbaren auch, dass jeder alleine geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein soll. Noch Anfang November 2024 gehen A, B und C zum Notar O um die Fahrradkurierdienst eGbR ins Register eintragen zu lassen. Auf Grund eines Fehlers des Registergerichts wird jedoch anstelle des C der X ins Register eingetragen, der den gleichen Nachnamen wie der C hat.

Die eGbR mietet einen kleinen Büroraum an, um von dort den Fahrradkurierdienst zu betreiben. Auf Grund schleppender Geschäfte möchte der A gerne in neue Büromöbel investieren, um das Büro für Kunden attraktiver zu gestalten. Er schlägt B und C deswegen vor Büromöbel in Höhe von 5.000 Euro zu kaufen. Der B sieht dies gar nicht ein und widerspricht den Plänen. Der C schweigt dazu. Der A kauft trotz dessen am 2.12 Büromöbel für 5.000 Euro bei Möbelhändler V, welche eine Woche später geliefert werden. Dem Notar O ist währenddessen der Fehler des Registers bekannt geworden, woraufhin er sofort A, B und C darüber informiert.

V tritt währenddessen an C und X heran, da der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde und verlangt von beiden die Kaufpreiszahlung. X und C entgegnen, dass ein solcher Vertrag schon gar nicht wegen des Widerspruchs des B zustande gekommen sei. Der V wusste – was auch zutrifft – jedoch nichts von dem Widerspruch. Der X hält auch dagegen, dass er doch sowieso nie Gesellschafter geworden ist und nichts damit zu tun hätte – der V könnte sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, denn die Eintragung der eGbR sei ja freiwillig.

Frage 1: hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber C und/oder X?

Fallfortsetzung 1:

Mittlerweile wurde das Register korrigiert. Der Kommilitone D von A, B und C möchte gerne in die eGbR eintreten und so wird er wirksam zum 1.12.24 Gesellschaftler in der eGbR. Kurz darauf wird ihm der Kurierdienst jedoch wieder zu anstrengend und er scheidet wirksam zum 1.02.25 wieder aus der Gesellschaft aus. Weder Eintritt noch Ausscheiden wurden in das Register aufgenommen.

Am 6.02.25 führt der A einen Lieferauftrag der eGbR mit dem Fahrrad aus und ist dabei zu schnell unterwegs (vgl. § 3 StVO). Auf Grund seiner Geschwindigkeit kommt es zu einer Kollision mit dem Fußgänger F welcher ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilgenommen hat. Auf Grund der Kollision stürzt der F und bricht sich das Handgelenk, ihm entstehen – angemessene – 1.000 Euro Heilbehandlungskosten.

F möchte die Kosten ersetzt haben und wendet sich an A, B und D. D entgegnet er sei schon wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden und hätte damit also nichts mehr zu tun. B entgegnet er hätte das Verfehlen vom A im Straßenverkehr nicht zu vertreten.

Frage 2: Hat F einen Anspruch auf Ersatz der 1.000 Euro gegen A, B und/oder C?

Hinweis: § 823 Abs. 2 ist nicht zu prüfen!

Fallfortsetzung 2:

Die wohlhabende und kinderlose T möchte ihr Patenkind F beerben. Auf ein Papier schreibt sie deswegen unter der Überschrift

„05.02.2015 in Bochum“

„Mein Neffe F soll mein gesamtes Vermögen nach meinem Tod erhalten, außer eine Danziger Briefmarke soll an meine Nichte N vermacht werden.“

Eine Unterschrift setzt sie nicht darunter. Das Papier packt sie gefaltet in einen Briefumschlag, welchen Sie verschließt und auf dessen Vorderseite sie „Mein letzter Wille“ sowie ihren Vor- und Nachnamen und ihre Anschrift schreibt. Auf der Rückseite des Umschlages unterschreibt sie mit Vor und Nachnamen.

Als T am 05.02.2025 verstirbt, möchte der F der N die Briefmarke (Verkehrswert 2000 Euro) bringen und so seiner Pflicht aus § 2174 nachzukommen. Als der F sich zu Fuß auf den Weg zu N macht, kommt es zu dem Unfall aus der Fallfortsetzung 1. Dabei wird die Briefmarke zerstört. Der F erklärt daraufhin der N, dass er ihr seine Rechte abtreten würde, damit diese selbst einen Anspruch gegen A stellen kann.

Frage 3: Hat N aus eigenem Recht oder Abtretung einen Anspruch gegen A?

Hinweis:

Die Gesellschaftshaftung des A ist nicht zu prüfen!

§ 823 Abs 2 ist nicht zu prüfen!  Es ist zu unterstellen, dass keine Forderungen an Versicherungen abgetreten wurden.

26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:40:552025-02-26 14:42:51Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I Mai 2024 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Klausur im Öffentlichen Recht des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt

In der kreisfreien Stadt D in NRW gibt es eine Gesamtschule mit einer gymnasialen Oberstufe (G). Die Schule wird von Schülern unterschiedlichster Religionsangehörigkeit besucht. Schon häufiger kam es zwischen den Schülern zu Spannungen auf Grund der verschiedenen Religionen.

Der 18-jährige A besucht die Oberstufe der G und ist seit kurzem Mitglied einer Glaubensgruppe die der Meinung ist, nur sie würden den christlichen Glauben richtig interpretieren. Dazu gehört, laut ihnen, auch das tägliche 10-minütige verpflichtende Gebet zwischen 12 und 13 Uhr. Dafür müssen sie sich auf den Boden vor einer Wand knien und laut beten. Der A fühlt sich demgegenüber verpflichtet und möchte nicht darauf verzichten oder leise beten.

Deswegen sucht er am 22.5 zum ersten Mal einen leeren Flur der Schule auf, um in der Pause diesem verpflichtenden Gebet nachzukommen. Dabei wird er rasch von anderen Schülern bemerkt. Einige fühlen sich davon provoziert und gestört und tun dies lautstark kund, andere wiederum verteidigen vehement diesen christlichen Glauben und schreien die anderen Schüler an. Der A beteiligt sich nicht an diesen Auseinandersetzungen und erscheint auch pünktlich zum Unterrichtsbeginn. Die Auseinandersetzungen sorgen aber dafür, dass der Unterricht nicht reibungslos abläuft.

Die Schulleiterin L zitiert den A deswegen in ihr Büro und ordnet ihm (formell rechtmäßig) ein Verbot des rituellen Betens auf dem Schulgelände, gem. § 43 III 3 SchulG NRW an, außerdem stellt sie ihm in Aussicht das Verstöße dagegen auch erzieherische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können.

Der A lässt sich davon nicht beirren und so sucht er auch am 23.5 wieder einen leeren Flur auf, um dem Gebet nachzukommen. Dabei wird er auch wieder von Schülern bemerkt und wieder kommt es zu Auseinandersetzungen an denen A sich nicht beteiligt. Die L ermahnt den A und verweist ihn auf das Gespräch und den angedrohten Konsequenzen vom 22.5.

Auch am darauffolgenden Tag sucht der A wieder den Flur auf um beten zu können. Noch bevor andere Schüler ihn bemerken können, bemerkt die L ihn und zitiert ihn zusammen mit seiner Klassenlehrerin in ihr Büro. Nach Anhörung des A (§ 53 VI iVm § 123 I SchulG NRW) übergibt L dem A den schriftlichen und begründeten Unterrichtsausschluss für zwei Wochen beginnend ab dem folgenden Montag 27.5.

Der A legt noch am gleichen Tag einen formell rechtmäßigen Widerspruch und auch noch am gleichen Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das Land NRW beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.

Laut A würde das Gebetsverbot ihn in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 GG einschränken, außerdem wäre es in Anbetracht der § 2 Abs. 6 Nr. 4 und 7 SchulG NRW Aufgabe der Schule ihm eine freie Religionsausübung zu gewährleisten. Deswegen wäre das Gebetsverbot sowieso rechtswidrig.

Außerdem würde ihn ein Unterrichtsausschluss benachteiligen, da seine Noten aktuell schon nicht gut sind und in Anbetracht der schon in einem Jahr stattfindenden Abiturprüfungen, würde diese harte „Sanktion“ unverhältnismäßig in sein Recht auf Bildung aus Art. 2 und 7 GG, § 1 SchulG NRW eingreifen.

Die G führt dagegen aus, dass sie schon alleine aufgrund der religiösen Neutralität solche rituellen Gebete unterbinden müsse. Deswegen könne das Gebetsverbot gar nicht rechtswidrig sein und wurde deswegen auch rechtmäßig angeordnet. Außerdem könnte sie, wenn der Unterricht gestört wird, nicht mehr ihrer Erziehungs- und Bildungspflicht nachkommen, welche sich aus dem Grundgesetz iVm § 1, § 2 SchulG NRW ergibt.

Frage: Hat der Antrag auf Einstweilige Anordnung des Rechtsschutzes Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk:

– zu prüfen sind NICHT die Landesverfassung NRW, Art. 3 GG

– Aus dem SchulG sind nur die im Sachverhalt genannten Normen zu prüfen, deren Verfassungsmäßigkeit zu unterstellen ist

– unterstellen Sie die Prozess- und Beteiligtenfähigkeit

– Unterstellen Sie, dass der Antrag gegen den richtigen Klagegegner gerichtet ist

03.06.2024/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-06-03 13:04:412024-06-03 13:04:46Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Strafrecht Mai 2024 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT, Verschiedenes

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt

A ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten und beschließt sich auf unredliche Weise Geld zu beschaffen. Dabei erinnert er sich an ein Gespräch mit seiner Freundin F, die ihm beiläufig und ohne Gedanken, erzählte dass ihre 90-jährige Bekannte B in einem kleinem Häusschen am Stadtrand lebt, aber eigentlich eine teure Villa besitzt, in der sich ihre Habseligkeiten befinden. A beschließt, dass B das perfekte Ziel sei. Er schafft es auch tatsächlich, dass die B ihn im Februar zum Kaffee einlädt. Schon kurz nach seiner Ankunft drückt er die B kraftvoll in den Sessel und fesselt sie mit einem mitgebrachten Kabel. Die nächsten 15 Minuten isst der A seinen mitgebrachten Kuchen. Anschließend streicht er sich mit der Gabel über den Arm und suggeriert ihr, dass sie ihm sagen solle wo sich der Schlüssel zur Villa befindet, da er ihr sonst weh tun würde. B ist ihr körperliches Wohlbefinden wichtiger als ihre Besitztümer und sie gibt ihm preis, dass sich der Schlüssel in einer Dose befindet. Alleine hätte A diesen Schlüssel niemals gefunden.

Er lässt die B gefesselt zurück und begibt sich zur Villa. Er betritt diese und findet auch relativ schnell die Schmuckschatullen der B, seine anvisierte Beute, aber ihn packt das schlechte Gewissen der ihm doch sympathischen B gegenüber und er verlässt die Villa wieder ohne etwas einzustecken. Er kommt zeitgleich mit F zum Haus zurück, dessen Tür er nur angelehnt hatte, wo F ihn direkt anherrscht mit „mach sie sofort los!“. A zerschneidet das Kabel und verschwindet. Die B bleibt unverletzt.

Im März, der A hat noch immer kein Geld und ist seines Lebens müde, beschließt er sich das Leben zu nehmen und „seine geliebte F mitzunehmen“.

Dazu lädt er F in sein Wohnmobil ein, die in der Annahme ist, dass die beiden einen romantischen Tag verbringen werden. Blitzschnell und ohne dass F reagieren könnte, gießt der A Benzin über die Sitzecke und die Küche und entzündet es. Das Feuer breitet sich rasch auf den Boden und die Wände aus und durch das Feuer ist der F auch der Weg zur Eingangstüre versperrt. Die F könnte sich alleine nicht mehr befreien. Entgegen seines ursprünglichen Plans entschließt A nun zuerst die F zu retten und dann sich selbst. Er schafft es im hinteren Teil ein Fenster aufzuklappen und hilft erst der F hinauszuklettern und dann sich selbst – das passiert im letzten Moment. Das Wohnmobil ist bereits kurz darauf vollständig ausgebrannt. Der A trägt keine Verletzungen davon, die F lediglich leichte Verbrennungen an den Armen die schnell und ohne Probleme verheilen.

Frage 1: (Wie) Hat sich A bezüglich der Geschehnisse im Februar strafbar gemacht?

Frage 2: (Wie) Hat sich der A bezüglich der Geschehnisse im März strafbar gemacht?

Bearbeitervermerk: die Tatbestände des Abschnitts 17 sind nicht zu prüfen. Die §§ 211, 239, 240, 303 sind nicht zu prüfen!

Fallfortsetzung

A, noch immer mit Geldsorgen, beschließt das hochwertige Lastenrad der F, welches sie ihm zur alleinigen Nutzung überlassen hat, an den gutgläubigen K zu veräußern. Sein Plan ist es anschließend der F darzustellen, dass das Rad gestohlen wurde, damit sie dies ihrer Versicherung (G) melden kann, da er weiß, dass das Rad durch die F versichert wurde. Dabei geht er – zu Unrecht – davon aus, dass das Rad auch gegen Diebstahl versichert ist.

Frage 3: Hat sich der A wegen versuchten Versicherungsbetrugs gem. § 265 StGB strafbar gemacht?

03.06.2024/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-06-03 12:54:412024-06-03 12:55:25Gedächtnisprotokoll Strafrecht Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Mai 2024 NRW

Aktuelles, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Kreditsicherung, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur dritten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung, die den Mai-Durchgang im Zivilrecht komplett macht. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

Die Rechtsanwälte A, B und C gründen am 15.1.24 die Rechtsberatungs-oHG (kurz ABC-oHG), welche noch am gleichen Tag ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen wird. Am 29.1.24 setzen sich A, B und C nochmals zusammen und treffen folgende Vereinbarungen: der C soll die Gesellschaft alleine vertreten können, während der A und B die oHG nur zusammen vertreten können sollen. Aufgrund eines Kanzleiinternen Fehlers wird diese Änderung nicht ins Handelsregister eingetragen.

Am 5.4.24 kommt der E auf Grund einer Rechtsberatung in die Kanzlei und spricht mit dem A – von den Vereinbarungen, die am 29.1.24 getroffen wurden hat der E keine Kenntnis. Der E schildert dem A folgendes:

Sein Vater V hat im Oktober 1992 eine 20-Mark Münze des Kaiserreichs gefunden (damaliger Wert: umgerechnet 375 Euro). Er versuchte nicht den ursprünglichen Eigentümer zu finden und meldete den Fund auch nicht den Behörden. Die Münze bewahrte er in der Gartenlaube auf, welche auf dem gemeinsamen Grundstück von V und F steht. Am 10.6.1998 verstirbt der V und seine Frau F beerbt ihn als Alleinerbin. Die F ging bei der Münze immer davon aus, dass der V die Münze selbst erworben hatte und wusste nichts von dem Fund.

Im Januar 2013 bricht der Dieb D in die Gartenlaube ein und entwendet die Münze. Am 1.5.2014 veräußert der D die Münze an die wohlhabende Witwe W für 500 Euro.

Am 1.8.2015, die W ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten, einigen sich W und K über einen Privatkredit, der ab dem 1.8 in 6 monatlichen Raten iHv 500 Euro zurückgezahlt werden soll. Zur Sicherung des Darlehens, bestellt die W dem K ein Pfandrecht an der Münze, welche den gleichen Wert des Darlehens hat, und übergibt dem K die Münze sogleich.

Am 1.2.2016, die W konnte die Raten bisher nicht zahlen, möchte der K, um das Darlehen zu sichern, die Münze veräußern. Dafür übergibt er die Münze dem Antiquitätenhändler X e.K. (kurz X), damit dieser die Münze „öffentlich versteigern“ kann. Der X führt in seinem Laden häufiger solche Versteigerungen durch, ist aber nicht befugt öffentliche Versteigerungen durchzuführen.

Am 10.3.2016 erhält der Z den Zuschlag für die Münze und der X übergibt dem Z diese so gleich.

Am 10.7.2017 verstirbt die F und der E ist ihr alleiniger Erbe. Der E möchte nun die Münze vom Z herausgegeben haben und ist der Meinung er hätte sie durch den Tod seiner Mutter geerbt.

Der A schlägt dem E vor, dass er den Sachverhalt prüfen werde und, sollte der E einen Herausgabeanspruch haben, ein entsprechendes Schreiben an den Z senden, dies würde er nach seinem Urlaub am 22.4.24 machen. Der E erklärt sich damit einverstanden und die beiden unterschreiben einen Vertrag mit der Überschrift „Mandatschaftsvertrag“ und die beiden einigen sich zudem, dass der E dem A die alleinige Vertretungsmacht gibt.

Der A vermerkt auf der Akte gut leserlich die Frist 22.4.24 und legt diese dem Rechtsanwaltsfachangestellten R, der in der ABC-oHG angestellt ist, aber ausschließlich in der Sphäre des A tätig ist, auf den Schreibtisch damit dieser das Datum in den Fristenkalender eintragen kann.

Der R sieht dies am Montag auch, verliest sich allerdings und trägt in den Fristenkalender eine 2-Monatsfrist ein, anstelle der 2 Wochen.

Als der A am 22.4 aus dem Urlaub zurückkommt, fällt dies nicht auf. Am 6.5.24 erkundigt sich der E telefonisch bei dem A über den Sachstand, welcher sofort am gleichen Tag ein Herausgabeverlangen an den Z übersendet.

Der Z ist der Meinung, dass er das Eigentum an der Münze längst erworben habe und spätestens am 1.5.24 das Eigentum durch Ersitzung habe, da ihm auch die Ersitzungszeit der W zugerechnet werden müsse.

Der E ist sauer darüber und ruft beim C an, da er der Meinung sei er habe einen Anspruch auf 500 Euro gegen die Gesellschaft, da er die Münze sicherlich bekommen hätte, wenn der A das Schreiben rechtzeitig wie vereinbart versendet hätte. Der C meint, dass der geschlossene Vertrag zwischen A und E sowieso nicht gültig sei, da der A ohne den B nicht vertretungsbefugt sei und außerdem hätte das ganze keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da der E keinen Herausgabeanspruch gegen den Z gehabt hätte.

Frage 1: Hat der E einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 Euro gegen die ABC-oHG?

Frage 2: Nehmen Sie an, der E hätte einen Anspruch aus Frage 1, müsste dann auch der C gegenüber E haften?

27.05.2024/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-05-27 07:20:142024-05-27 07:20:19Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht II Mai 2024 NRW

Aktuelles, BGB AT, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt Teil I:

Die B betreibt ein Brautmodengeschäft, in welchem sie neue und gebrauchte Brautkleider verkauft. Die B hat eine Angestellte V, welche befugt ist gebrauchte Kleider anzukaufen.

Die Eigentümerin E hat ein ausgefallenes und besonderes Brautkleid, welches sie an B verkaufen möchte. Da ihr der Laden der B zu weit entfernt ist, sucht sie die ihr bekannte V auf um ihr das Kleid zu verkaufen. Die V und die E einigen sich auf einen Kaufpreis von 1000 Euro, den die V aus den Tageseinnahmen der B nimmt, welche sie mitgenommen hatte, um sie bei der Bank einzuzahlen.

Die V, welche bald selbst heiratet, findet Gefallen an dem Kleid und schickt der B Bilder vom Kleid und fragt sie ob sie das Kleid für einen Preis von 1200 Euro verkaufen würde. V und B einigen sich darüber, das Kleid soll sofort der V gehören, allerdings einigen sie sich darüber dass die B das Kleid für die nächsten 2 Wochen in ihrem Schaufenster ausstellen darf.

Wenig später: Die V streitet sich fürchterlich mit ihrer Verlobten und die Hochzeit ist abgesagt. Am gleichen Tag kommt die K in den Laden der B und bekundet Interesse am ausgestellten Kleid. Die V erklärt ihr, dass sie das Kleid haben kann, da es ihr gehören würde und B es lediglich in ihrem Schaufenster ausstellen durfte. Die beiden einigen sich auf einen Kaufpreis von 1.500 Euro, welche in drei monatlichen Raten gezahlt werden sollen. Sie einigen sich darauf, dass die V der K das Kleid noch am gleichen Abend vorbeibringt und sobald die erste Zahlung iHv 500 Euro erhält.

Die B erfährt am nächsten Tag davon und ist gar nicht damit einverstanden. Sie möchte das Kleid noch für die vereinbarte Zeit in ihrem Schaufenster ausstellen.

Frage: Hat B einen Anspruch gegen K?

Sachverhalt Teil II:

Die E veräußert ihr Grundstück wirksam an den H. Die E informiert Nachbarin N darüber, dass sie zu einer dreimonatigen Reise aufbricht, erzählt ihr aber nichts von dem Eigentümerwechsel. Nach der Grundbucheintragung kommt der H in ein Krankenhaus und anschließend in die Reha, so dass die N den Eigentümerwechsel nicht mitbekommt.

Bei einem starken Sturm fällt auf dem Grundstück des H ein großer Apfelbaum um. Da die N weiß, dass die E großen Wert auf Ordnung legt, beauftragt sie den U mit der Beseitigung des Baumes. Er häckselt den Baum klein und verteilt die Späne danach im Rosenbeet des Grundstückes. Die Rechnung in Höhe von 500 Euro begleicht die N sofort, da sie davon ausgeht, dass sie das Geld von der E zurückerhalten wird.

Als die E wiederkommt, informiert sie die N, dass sie nicht mehr Eigentümerin ist und nicht dafür aufkommen wird. Der H möchte auch nicht dafür zahlen, da es sein Plan ist – wie er der E auch bei Übertragung erzählte – das Grundstück verwildern zu lassen um einen natürlichen Lebensraum für Insekten und Vögel zu schaffen. Er hätte den Baum also auf keinen Fall beseitigt sondern liegen lassen.

Frage: Hat die N einen Anspruch gegen E und/oder H?

23.05.2024/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-05-23 15:34:162024-05-23 15:35:35Gedächtnisprotokoll Zivilrecht II Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Mai 2024 NRW

BGB AT, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Die 17-jährige J macht (mit Einverständnis der Eltern) ein Praktikum bei der X-GmbH, welche im Bereich der Umwelttechnik tätig ist. Die J und ihre Eltern besuchen gerne Sternerestaurants und sie interessiert sich für Fine-Dining. Als die Geschäftsführerin G der X-GmbH davon erfährt, bittet Sie die J am Wochenende für die G und ihren Partner ein 2 Sterne Restaurant auszusuchen und verbindlich und kostenpflichtig für G und ihren Partner für den 24.11 zu buchen. Für ihre Mühen würde die J 50 Euro Vergütung erhalten.

Am Freitag nimmt die J direkt telefonisch mit dem Koch K Kontakt auf und informiert sich über sein Angebot.

Am Samstagmittag des 28.10 schreibt die J dann eine E-Mail (von ihrem privaten E-Mailkonto) an den K, dass sie zwei Plätze in seinem Restaurant für ein Feinschmeckermenü mit Weinbegleitung in Höhe von 400 Euro im Namen von G buchen möchte. Die E-Mail unterzeichnet sie mit „i.V. J“.

Am Montag, den 30.10 bestätigt der K die Buchung per E-Mail.

Am 31.10 erfährt die J, dass die G am Samstagmorgen, noch bevor sie die E-Mail versendet hat, bei einem Unfall gestorben ist. Die J ist davon so erschüttert, dass sie vergisst dem K Bescheid zu geben.

Die G hat die X-GmbH (Geschäftsführer wird F) mittels wirksamen Testaments als Alleinerbin eingesetzt.

Am 24.11 bleiben die gebuchten Plätze im Restaurant frei. Der K sparte dadurch 100 Euro, die er ansonsten für Lebensmittel und Getränke ausgegeben hatte. Er wendet sich an die X-GmbH und möchte die 800 Euro haben, die er eigentlich von G bekommen hätte. Die X-GmbH meint sie hätte von nichts gewusst und wenn dann müsste er sich an die J wenden.

J meint sie hätte nur das getan was die G ihr aufgetragen hat. Die Eltern der J wenden ein, dass sie der J sowas nicht erlaubt haben und schon gar nicht am Wochenende.

Frage 1: Hat K einen Anspruch gegen die X-GmbH?

Frage 2: Hat K einen Anspruch gegen J?

Fallfortsetzung:

Ein Jahr später reicht die mittlerweile volljährige J Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht ein, da sie der Meinung ist, ihr stehen noch die 50 Euro zu. Zum mündlichen Verhandlungstermin erscheint die J ohne anwaltliche Vertretung, die X-GmbH erscheint trotz ordnungsgemäßen Termin nicht. Die J beantragt daher ein Versäumnisurteil gegen die X-GmbH.

Frage 3: Hat die Klage der J Erfolg?

22.05.2024/6 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-05-22 08:03:262024-05-22 08:03:31Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW

Erbrecht, Examensreport, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Oktober-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Lilah ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ausgangsfall:

R ist Steuerberater und Kunstsammler. Er hat viel Kunst, vorwiegend im Büro, dass er mit Kollege und Freund S teilt. R hat auch eine in seinem Alleineigentum stehende chinesische Jade-Statue in einem Schließfach bei einer Bank eingelagert. Er ist verheiratet mit F und hat zwei erwachsene Kinder. Im September trennt er sich von seiner Frau und zieht zu Freund O, einem Antiquitätenhändler. R bittet S, er solle, falls er stirbt, dem O seine Jade-Statue geben. Er will O finanziell gut versorgt wissen, wenn er tot ist. S soll über alle Modalitäten und wie und wann das passiert selber entscheiden. R gibt S den einzigen Schlüssel für das Schließfach. Im Oktober verunglückt R beim Sportfliegen. Ein Scheidungsantrag ist nicht eingereicht und es gibt keine Verfügung von Todeswegen. F und Kinder entscheiden, sie wollen O keinen Anteil des Erbes abgeben. 

Nach der Beerdigung geht F zu S und sagt, er soll ihr alle Gegenstände, welche S im Besitz habe, nach Hause liefern lassen. S geht einen Tag danach zu O und gibt im die Statue und erklärt, R wollte dass O sie bekommt. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F erfährt davon und verlangt von O Herausgabe der Statue an sich und die Kinder, sie sagt die Statue gehöre zum Erbe. O widerspricht und meint, er sei rechtmäßiger Eigentümer der Statue. F behauptet, die Vollmacht von R an S sei mit dem Tod des R erloschen, zumal sie (F) die Vollmacht durch das Herausverlangen der Sachen von R gegenüber S, widerrufen habe.

Frage: Kann F Herausgabe der Statue von O an sich und ihre Kinder verlangen?

Abwandlung:

Gleiche Situation wie im Ausgangsfall. Auch will R diesmal den O versorgt wissen, wenn er ihn nicht mehr versorgen kann. Deshalb bittet er S, dem O das zu geben, was im Schließfach ist.  R will O 50.000$ vermachen, diese sind im Schließfach „A 2“. R vertut sich aber und sagt zu S „A 5“ und gibt ihm auch aus Versehen den Schlüssel für „A 5“. In „A 5“ befindet sich die Jade-Statue. R verunglückt Anfang Oktober, ist aber noch nicht tot, sondern im Krankenhaus, Ärzte gehen von baldigem Tod aus. S geht nun schon zu O und gibt ihm die Statue. Dass ein Irrtum des R vorliegt, weiß keiner der beiden. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F schreibt nach Tod des R einen Brief an S und O und verlangt alle Sachen und auch die Statue heraus, weil alles zum Erbe gehöre. O nimmt den Brief zur Kenntnis und verkauft dann die Statue für 20.000€, wobei er denkt, es sei ein guter Preis. Einige Tage später (20.10.) spricht F mit einem Bankmitarbeiter und erfährt – R hatte ihm erzählt, dass er O etwas geben will – dass R sich vertan hat. F verlangt nun Herausgabe der Statue von O.

Frage: Was können die Erben, bezogen auf die Jade-Figur verlangen.

Bearbeitervermerk:

Bearbeitungstag ist der 21.10. und § 2018 BGB ist nicht zu prüfen. 

16.12.2022/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-12-16 15:27:002023-01-12 16:33:46Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW
Redaktion

Strafrecht – Berlin/Brandenburg – Oktober 2020 – 1. Staatsexamen

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Strafrecht, die im Oktober 2020 in Berlin/Brandenburg gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
A braucht Geld und will aus der Tiefgarage seines Wohnhauses, in der auch andere Mieter ihre Autos lagern, ein Auto stehlen. Er geht zu P und erklärt er wöllte ein Auto klauen und es P verkaufen. P sagt zu, 15.000 Euro für jedes Auto zu zahlen.
A geht in die Tiefgarage und öffnet mit einem Werkzeug ein Auto, schließt es kurz und fährt davon.
Um in dem gestohlenen Wagen nicht entdeckt zu werden, fährt A statt auf der Autobahn über diverse Landstraßen um den, mittlerweile telefonisch vereinbarten, Treffpunkt mit P zu erreichen. In einem dunkeln Dorf fährt er auf der Hauptstraße ordnungsgemäß an eine Kreuzung heran. Der von einer Nebenstraße kommende Mopedfahrer M sieht den A zu spät und muss eine Vollbremsung hinlegen, um nicht mit A zu kollidieren. Dabei stürzt M, ohne das Auto zu berühren und verletzt sich schwer. M bleibt bewegungsunfähig liegen. A denkt, da er nichts falsch gemacht habe und sich die beiden nicht berührt haben, müsse er nicht helfen. A fährt weiter.
B kommt mit seine Auto vom Nachbardorf mit 0,7 Promille Blutalkoholkonzentration auf der Straße entlanggefahren, auf der M liegt. B hat alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und weiß das. Aufgrund der Alkoholisierung sieht er den M zu spät auf der Straße liegen und kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen. Er überfährt den M und verletzt ihn dabei schwer. B ruft jedoch sofort Hilfe herbei. Durch die Hilfeleistung konnte M später wieder voll genesen.
A hat P mittlerweile angetroffen und ihm das Auto übergeben. P überreicht dem A im Gegenzug einen Koffer mit (im Dunklen nicht erkennbaren) 15.000 Euro Falschgeld. A bemerkt nicht, dass es sich um Falschgeld handelt. A zeigt P noch wie man das Auto kurzschließt, um es zu starten und geht. P fährt weg. Später merkt A, dass es sich bei den von P überreichten Banknoten um Falschgeld handelt.
Strafbarkeit der Beteiligten?
 
Zusatzfrage
Im Verfahren schweigt A. Dies empfindet der Vater (V) des M als gehässig und entführt den A deshalb eines Abends. V fesselt den A an einen Stuhl ein schlägt ihn mehrfach. Daraufhin erzählt A dem V das komplette, wahre Unfallgeschehen. Kann V im Prozess über das, was A ihm deshalb erzählt hat, vernommen werden?

18.01.2021/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2021-01-18 09:00:442021-01-18 09:00:44Strafrecht – Berlin/Brandenburg – Oktober 2020 – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht I – Oktober 2020 – Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Zivilrecht, die im Oktober 2020 in Hessen gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie ihr es getan habt.
 
Ausgangsfall
A betreibt seit kurzer Zeit Yoga und möchte sich diesbezüglich eine Yogamatte zulegen. Besonders hat es ihm das Modell „Flow“ angetan, das er schon des Öfteren in Teleshopping-Sendungen gesehen an.
Da er jedoch beruflich sehr eingespannt ist, bittet er seinen befreundeten Nachbarn N, die Yogamatte „Flow“ für ihn zu kaufen.
Schon am nächsten Tag begibt sich N in das Sportgeschäft des V. Dort teilt er dem angestellten Mitarbeiter M mit, dass er für A die Yogamatte „Flow“ kaufen soll, jedoch nicht wisse, wo er sie im Laden finde. M teilt ihm daraufhin wahrheitswidrig mit, dass die Yogamatte „Flow“ für den von A beabsichtigten Hausgebrauch nicht geeignet sei. Die Yogamatte des Modells „Namaste“ sei viel besser dafür geeignet. Die beiden Modelle sind funktional gleichwertig.
Dabei kommt es M lediglich darauf an, möglichst viel Umsatz zu machen. V hatte von den Machenschaften des M keine Kenntnis.
Überzeugt von den Ausführungen des M nimmt N die Yogamatte „Namaste“ im Kaufpreis von 150 € mit. Damit möchte N dem A vor einem Fehlkauf bewahren und geht davon aus, dass diese Matte den Ansprüchen des A schon genügen wird.
Als er den A jedoch aufklärt und die Yogamatte „Namaste“ übergeben will, ist dieser nicht begeistert. So einen Müll würde er niemals kaufen. Den Kaufvertrag möchte er nicht gegen sich gelten lassen.
V verlangt daraufhin Zahlung der 150 €. N entgegnet, dass er ja schon gar nicht Vertragspartner des V geworden wäre. Dabei könne es ja nicht sein, dass er so von M getäuscht wurde und trotzdem zahlen müsse. Er sei keinesfalls an einen möglichen Vertag gebunden.
Kann V von A und/oder N den Kaufpreis i.H.v. 150 € verlangen?
 
Fortsetzungsfall
Als A in Geldsorgen gerät, fällt ihm ein, dass er F vor einem Jahr 8.000 € geliehen hat, damit dieser sein Auto aufbessern kann. Dabei wurde vereinbart, dass F die 8.000 € spätestens bis Ende Mai 2019 zurückzahlen sollte.
Einen Anruf des A nimmt F nicht entgegen. Auf die darauffolgende E-Mail des A antwortet F:
„Das Geld kannst du vergessen. Die siehst keinen Cent. Du kommst ja nur angekrochen, weil du selbst wieder pleite bist.“
A will das nicht auf sich sitzen lassen und begibt sich im Juni 2019 in die Rechtsanwaltskanzlei R-GbR. Diese besteht aus den Gesellschaftern X und Y. In einem rechtwirksamen Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass jeder Gesellschaft bei der Annahme und Bearbeitung von Mandanten alleinvertretungsbefugt ist. Ansonsten sollen die gesetzlichen Regelungen gelten.
A schließt mit dem X, der die R-GbR dabei alleine vertritt, einen Anwaltsvertrag ab. Daraufhin wird F auf die Rückzahlung des Darlehens verklagt. Das erstinstanzliche Gericht geht dabei jedoch fälschlicherweise von einer Verwirkung des Anspruchs aus.
Wegen eines Versehens legt X einen Tag zu spät Berufung gegen das Urteil ein. Die Berufung wäre sonst zulässig gewesen. Das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Frankfurt am Main wird damit rechtskräftig.
A ist außer sich und begibt sich in die Kanzlei. Dabei trifft er auf Y und äußert ihm gegenüber seinen Unmut. Es könne doch nicht sein, dass die Berufungsfrist versäumt wurde. Es sei doch gerade die Pflicht von Anwälten, solche Fristen einzuhalten. Dafür müsse jemand zahlen.
Y räumt ein, dass das Ganze unglücklich gelaufen sei. Allerdings wäre es nicht ihre Schuld, wenn das LG Frankfurt am Main fehlerhaft entscheide. Nur deshalb hätten sie ja überhaupt erst die Berufungsfrist versäumt.
A ist über diese Aussage so erbost, dass er absichtlich eine im Eigentum der R-GbR stehende Vase im Wert von 1.000 € zerstört und die Kanzlei verlässt.
A erhebt daraufhin Klage gegen Y auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 8.000 €.
Y rechnet diese Forderung ohne Kenntnis des X mit den 1.000 € der zerstörten Vase auf. Zudem entgegnet Y, dass er sowieso nur subsidiär hafte. Schließlich müsse A erst die R-GbR verklagen.
Ist die zulässige Schadensersatzklage des A gegen Y begründet?
 
Abwandlung des Fortsetzungsfalls
Neben X und Y war auch Z Gesellschafter der R-GbR. Dieser ist noch vor der Versäumnis der Berufungsfrist aus der R-GbR ausgeschieden.
A verlangt von Z Zahlung der 8.000 €. Zurecht? Etwaige Einwendungen der Gesellschaft sind nicht zu prüfen.

17.12.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-12-17 09:00:292020-12-17 09:00:29Zivilrecht I – Oktober 2020 – Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht II – Oktober 2020 – Berlin/Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Öffentlichen Recht, die im Oktober 2020 in Berlin und Brandenburg gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie ihr es getan habt.
 
Die Stadt S betreibt mehrere öffentliche Schwimmbäder, deren Benutzung mit einer formell rechtmäßigen „Bade- und Benutzungsordnung“ geregelt ist. In dieser Ordnung heißt es u.a.:

5.1 Das Baden ist nicht gestattet, soweit Personen an ansteckenden Krankheiten oder    offenen Wunden leiden (z.B. Hautausschlag).
5.2 Beim Baden ist es untersagt, lange Badebekleidung (Neoprenanzug, Badeshirts,       Burkini) zu tragen. Eine Ausnahme gilt für das Tragen eines Burkinis während des     schulischen Schwimmunterrichts.
5.3 Bei Zuwiderhandlungen darf der Badegast dem Gelände verwiesen werde.

Die 38-jährige, streng gläubige, französische Muslimin F lebt in S und möchte mit einem Burkini baden gehen. F empfindet die islamischen Bekleidungsvorschriften, wonach Frauen ab dem zehnten Lebensjahr ihren Körper (u.a. Arme, Beine, Haare) vor den Blicken von Männern verbergen sollen, als für sich bindend. Sie hält die Badeordnung für rechtswidrig.
Die Stadt S hält dem Ansinnen der M entgegen, dass die Maßnahme dem Gesundheitsschutz anderer Badegäste diene. Außerdem sei nicht nur das Tragen von Burkinis, sondern das Tragen jeglicher langer Badebekleidung unzulässig. Zulässig sind danach Bikini, Badeanzug, Herren Bade Slip oder Badehose. Außerdem würden mittlerweile – was zutrifft – auch andere, nicht religiöse Personen Burkinis tragen.
M erhebt vor dem OVG ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Das OVG entscheidet, dass die Badeordnung rechtmäßig sei. Die zulässige Revision zum BVerwG wird ebenfalls als unbegründet abgewiesen und der M am 21.01.2020 zugestellt. Das BVerwG weist darüber hinaus auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach es muslimische Mädchen im Schwimmunterricht teilnehmen können, wenn sie einen Burkini tragen. Dies diene dazu, einer Ausgrenzung der Betroffenen entgegenzuwirken und eine Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern zu fördern.
M fühlt sich in ihren Grundrechten  aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Weiter könne es nicht sein, dass Schulmädchen einen Burkini tragen dürfen, M aber nicht.
M erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil des BVerwG. Dafür schickt sie ein Fax am 21.02.2020 an das BVerfG, welches dort auch am selben Tag eingeht. Aufgrund eines, für M nicht erkennbaren, Defekts des Empfangsgerätes beim BVerfG druckt das Gerät aber nur viele leere Seiten aus. Trotzdem ist erkennbar, dass das Fax von M stammt. Weiter schickt M das unterschriebene Original der Verfassungsbeschwerde am 21.02.2020 per Post los. Das Schreiben kommt am 24.02.2020 beim BVerfG an.
Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
1. Die Fallfrage ist umfassend zu klären, gegebenenfalls ist ein Hilfsgutachten zu erstellen.
2. Europarecht ist bei Beantwortung der Frage nicht zu berücksichtigen.

07.12.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-12-07 09:00:252020-12-07 09:00:25Öffentliches Recht II – Oktober 2020 – Berlin/Brandenburg
Redaktion

Zivilrecht III – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Schon gelesen?, Startseite

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Zivilrecht, die im Juli 2020 in NRW gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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V ist Eigentümer eines Hausgrundstücks am Rand von Bielefeld. Er will das Grundstück verkaufen, weil er keine Zeit mehr hat, sich darum zu kümmern. Er bittet seinen besten Freund F, ihn unentgeltlich beim Verkauf zu unterstützen. F stimmt zu. V stellt F dafür eine schriftliche Vollmacht aus, in der er F ermächtigt, alle erforderlichen Willenserklärungen vorzunehmen. Es wird hierin allerdings auch ein Mindestkaufpreis von 858.000 € festgelegt. Dabei unterläuft V jedoch unbemerkt ein Fehler, er wollte mindestens 885.00 €, was dem objektiven Wert des Grundstücks entspricht.
F findet einen Käufer, der bereit ist, den Preis von 858.000 € zu zahlen. Der Kaufvertrag wird vor dem Notar geschlossen und gleichzeitig die Auflassung erklärt, wobei F die Vollmacht vorzeigt und explizit namens des V handelt. K wird im Grundbuch eingetragen.
Nach Überweisung des Geldes und Schlüsselübergabe an K fällt V sein Fehler auf. Er bestellt noch an diesem Tag V sowohl F als auch K ein und erläutert den Sachverhalt und dass er eigentlich einen anderen Betrag meinte. So habe er das nicht gewollt, weder die Vollmacht noch solle der Kaufvertrag so gegen ihn gelten. Er will von K daher den eigentlich gemeinten Kaufpreis. K sieht das nicht ein, sodass V nun alles rückabwickeln will.
K meint, es sei ihm nicht zuzurechnen, wenn V einen Fehler mache, und sowieso habe der Fehler des V mit dem Eigentum an dem Grundstück ja gar nichts zu tun, es gehe ja nur um den Kaufpreis. Der Vertrag sei zustande gekommen.
 
Frage 1: Hat V gegen K Ansprüche bzgl. des Eigentums an dem Hausgrundstück?
 
Abwandlung:
Vorausgesetzt, V hat das Grundstück zurückübereignet bekommen. K redet mit seinem Freund dem Immobilienmakler I, der ihm erklärt, dass er eigentlich ein gutes Geschäft gemacht habe, denn das Grundstück sei 900.000 € wert. Außerdem hatte er ja noch 5000 € Notargebühren gehabt, die zwischen den Parteien hälftig geteilt wurden, was auch im Kaufvertrag festgelegt wurde. Er will Schadensersatz.
 
Frage 2: Kann K Schadensersatz für den verlorenen Gewinn oder zumindest 5000 € für den Notar von F und V verlangen?
 
Abwandlung 2:
Es ist davon auszugehen, dass K Ansprüche auf Schadensersatz gegen F und gegen V hat.
 
Frage 3: Kann F von V eine Freistellung gegenüber V in Anspruch nehmen?
Auftragsrecht und Ansprüche aus GoA sind nicht zu prüfen.

19.08.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-08-19 08:31:502020-08-19 08:31:50Zivilrecht III – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Strafrecht, die im Juli 2020 gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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R ist Eigentümer eines Restaurants. Über dem Restaurant befinden sich zwei Wohnungen. Eine der beiden Wohnungen bewohnt er. Die andere Wohnung wurde bis vor kurzem noch von einem älteren Ehepaar bewohnt, steht aber inzwischen leer.
Seit einiger Zeit laufen seine Geschäfte nicht mehr gut, weil – was auch zutrifft – sein Konkurrent ein Restaurant eröffnet hat.
Ihm fällt ein, dass er sein Gebäude i.H.v. 250.000€ hat versichern lassen. Daraufhin spricht er seinen vermeintlich leicht zu beeinflussenden Neffen N an und weiht ihm in seine Pläne das Gebäude niederzubrennen ein. R droht dem N, dass er der Dorfgemeinschaft ansonsten von seinen peinlichen „Liebschaften“ erzählen würde. N willigt daraufhin ein. R unterlässt es aber dem N zu erzählen, dass die zweite Wohnung inzwischen leer steht.
R händigt dem N einen Schlüssel zum Restaurant aus und macht sich auf dem Weg zu einem Dorffest, um sich ein Alibi zu verschaffen. N macht sich gegen Mitternacht auf dem Weg zum Gebäude. Er macht dies aber nicht wegen der peinlichen „Liebschaften“. Dass der N dies herumerzählen würde, ist ihm absolut egal. Vielmehr hat er ein Interesse an der wirtschaftlichen Lage des N, da R der einzige verbleibende Verwandte des N ist.
Am Gebäude angekommen klingelt N mehrfach bei der vermeintlichen Wohnung des alten Ehepaars. Als niemand die Tür aufmacht und er auch keine Lichter sieht, geht er davon aus, dass niemand zuhause sei.
Er schließt das Restaurant auf, betritt es und zündet die hölzerne Wand an, die sich direkt am Treppenhaus befindet. Daraufhin verlässt er das Gebäude und kurze Zeit später ist das ganze Gebäude niedergebrannt.
Am darauffolgenden Tag ruft R bei der Versicherung V an, informiert sie über den Brand und bittet um die Versicherungssumme. V glaubt dem R aber kein Wort und leitet auch keine Bearbeitung des Falles ein. R hingegen gerät in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und es wird Anklage gegen ihn erhoben.
N wird als Zeuge vor Gericht geladen. R hat Angst aufzufliegen und bittet den N vor Gericht zu sagen, dass sie beide zum vermeintlichen Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sind. N, der sich nun vor einer (Haft-)Strafe fürchtet, sagt vor Gericht aus, er sei sich sicher, dass R den Brand gelegt habe, da er vor kurzem eine große Anzahl von Brandbeschleunigern in seinem Restaurant vorgefunden hätte. In Wahrheit hatten N und R vor der Verabredung bzgl. der Brandlegung keinen Kontakt gehabt. N weiß auch, dass R eine lebenslange Haftstrafe erhalten kann. Dies ist ihm aber gleich.
 
Aufgabe:
Prüfen Sie die Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB. § 145d und § 303 StGB sind nicht zu prüfen.

29.07.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-07-29 10:04:512020-07-29 10:04:51Strafrecht – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – Juni 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, Juni 2020. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Ausgangsfall:
K ist Medizinerin und hat ihr drittes Mediziner-Staatsexamen endgültig nicht bestanden. Sie ist somit nicht zur Ausübung des Berufs einer Ärztin zugelassen. K ist mit der D liiert, die an einer Klinik als Abteilungsdirektorin arbeitet. K erzählt der D nichts von ihrem fehlenden Abschluss. D geht daher davon aus, dass K zugelassen ist und drängt die K, sich bei ihr in der Klinik als Ärztin zu bewerben.
Die K gibt schließlich dem Drängen der D nach. Um sich die passenden Zeugnisse zu besorgen, betritt sie eines Tages heimlich die Wohnung der D, während diese nicht zuhause ist. Die K lebt zwar nicht in der Wohnung, hat aber von D einen eigenen Schlüssel überlassen bekommen und geht frei ein und aus.
Im Sekretär der D findet die K das Studienabschlusszeugnis sowie die Approbationsbescheinigung der D. Diese steckt sie in ihre Handtasche. Bei sich zuhause legt die K die Dokumente auf einen Farbkopierer, wobei sie die Stellen der Dokumente, die die persönlichen Daten der D enthalten, mit Papierstreifen überdeckt, die mit den Daten der K beschriftet sind. Die Beschriftung der Papierstreifen entspricht nach verwendeter Schriftart und -größe den jeweiligen Dokumenten. Zudem deckt die K auch auf diese Weise das Ausstellungsdatum der Dokumente ab. Anschließend fertigt sie Farbkopien an. Auf diesen sind Ränder der Papierstreifen zu erkennen. Von diesen Kopien fertigt sie weitere Kopien an. Auf diesen sind die Ränder nicht mehr zu erkennen, die Kopien „hingegen“ als Kopien zu erkennen. Anschließend bringt die K die Dokumente wieder heimlich zurück zur D, wie von Anfang an vorgesehen.
Mit den als Kopien zu erkennenden Kopien der Kopien bewirbt sich K bei der Klinik auf dem Postweg. Die zuständige Personalerin, die in allen Personalangelegenheiten vollständige Vertretungsbefugnis hat, erkennt zwar, dass es sich um Kopien handelt, stellt die K aber aufgrund von Personalmangel zu einem Bruttolohn von 4.600 € / Monat als Assistenzärztin ein.
Daraufhin nimmt die K an einer medizinisch notwendigen Operation des Patienten P teil. Vor der Operation wird der P ordnungsgemäß über alle Chancen und Risiken der Operation aufgeklärt. Auch wird ihm das Operationsteam vorgestellt, inkl. der K als „Assistenzärztin“. P willigt in die Operation ein. Bei der Operation setzt die K mittels eines Skalpells fachgerecht nach allen Regeln der Kunst einen ca. 6 cm langen Schnitt auf dem Bauch des P und näht den Schnitt später wieder zu. Die Operation ist erfolgreich. K stellt sich vor, die Wirksamkeit der Einwilligung des P werde nicht dadurch berührt, dass sie tatsächlich nicht zugelassen ist.
Die D weiß nichts von alledem. Sie ist als Abteilungsdirektorin nämlich hauptsächlich mit Managementaufgaben betraut. In Beschaffungsangelegenheiten ist zwar die Klinikverwaltung alleinvertretungsberechtigt, aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse verhandelt die D aber in Absprache mit der Klinikverwaltung regelmäßig die Kaufverträge für die Klinik vor.
So kommt es, dass sie eines Tages einen Vertreter der V-GmbH, die Herzkatheter verkauft, auf einen Preis von 1.600 € pro Herzkatheter herunterhandelt. Marktpreis sind eigentlich 2.000 €. Anstatt aber das Angebot an die Klinikverwaltung weiterzuleiten, vereinbart sie mit dem Vertreter der V-GmbH einen Kaufpreis von 2.000 € pro Herzkatheter (35 Stück). Die Differenz von 400 € x 35 soll die V-GmbH auf ein geheimes Konto der D überweisen. Der Vertreter erstellt darauf ein Angebot über 35 Herzkatheter à 2.000 €, das D anschließend an die Klinikverwaltung weiterleitet. Der zuständige Sachbearbeiter macht sich überhaupt keine Gedanken über das Angebot und bestellt wie vorgeschlagen. Im Laufe der nächsten Tage gehen auf dem Konto der D die 14.000 € ein, von denen sie ein neues Computersystem für ihre Klinikabteilung kauft.
Frage 1: Wie haben sich K und D nach dem StGB strafbar gemacht? Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB) sind nicht zu prüfen.
Abwandlung:
Die Sache fliegt auf. Die D sagt in einer Vernehmung gegen die K nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber einem Polizeibeamten aus. Darauf erkennen aber K und D, dass sie zusammenhalten müssen, verloben sich und heiraten. In der Hauptverhandlung soll die D gegen die K aussagen. Die D weigert sich jedoch unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Daraufhin wird der Polizeibeamte vernommen. Dieser kann sich jedoch nicht mehr richtig erinnern. Das Gericht lässt deshalb das Protokoll der Vernehmung verlesen, worauf sich der Polizeibeamte wieder erinnern kann und zulasten der K aussagt.
Frage 2: Darf die Aussage des Polizeibeamten verwertet werden?

06.07.2020/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-07-06 08:30:452020-07-06 08:30:45Strafrecht – Juni 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Handelsrecht, Hessen, Lerntipps, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Nachfolgend erhaltet ihr kompakt gehaltene Gedächtnisprotokolle zu den Examensklausuren Zivilrecht I, II und III, 1. Staatsexamen, Hessen, Oktober 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Gedächtnisprotokoll Z I
Die A-GmbH geschäftsansässig in Marburg an der Lahn nimmt für die Gemeinde G in Marburg den Bau einer Straße vor. Der Lkw-Fahrer der A-GmbH, der B, der immer zuverlässig arbeitet seit fünf Jahren und ein gutes Arbeitszeugnis hat, beschädigt versehentlich eine Freileitung, während er mit dem Lkw einen Löffelbagger abladen wollte. Der Arm des Löffelbaggers war ausgestreckt, wodurch die Freileitung zerriss und es in der Gemeinde für 6 Stunden keinen Strom gab. Durch den Stromausfall ist auch die Fräsmaschine der C-GmbH beschädigt worden. Die Reparatur würde 6000€ kosten. D, Vertreter der C-GmbH, hatte die Maschine 2009 von dem vertrauenswürdigen E gekauft. Nach der Beschädigung Juli 2019 erfuhr D, dass E die Maschine von F 2008 gestohlen hatte. Die C-GmbH hat durch den Stromausfall später an A geleistet, sodass diese um 500€ den Lohn gemindert hat. Weiterhin hat die C-GmbH 300€ für die Anmietung einer Ersatzmaschine bezahlt. Diese wird monatlich fortgeführt. 
 
Fragen:

  • Zu prüfen sind Schadensersatzansprüche der C-GmbH (außer gegen G!)
  • Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine? Läge dann verschuldensunabhängige Haftung vor? 
  • Bestehen Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung wegen der Minderung i.H.v. 500€ und Mietkosten i.H.v. 300€? 
  • D fragt sich, wie es sich materiell-rechtlich vor Klageerhebung in der Begründetheit auswirken würde, wenn er die defekte Maschine zu einem Restwert von 2000€ verkaufen würde und eine funktionsfähige Maschine zum Preis von 10.000€ kaufen würde. 
  • Welche Gerichte wären sachlich und örtlich zuständig, wenn die C-GmbH Klage(n) erheben würde?

 
Gedächtnisprotokoll Z II
A kauft von der B-GmbH ein Auto. Der Kaufpreis beträgt 10.000€ in Raten zu 150€ und A zahlt 4000€ an. B ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümerin. A darf den Wagen bis zur vollständig Bezahlung nicht weiterveräußern oder vermieten. B übergibt an A das Auto und die Zulassungsbescheinigung Teil II.  A ist 7 Monate mit den Raten in Verzug und verkauft das Auto an C zu 7000€ (obj. Wert 8000€). C zahlt in Raten an A. A übergibt das Auto, behält aber die Zulassungsbescheinigung bis zur vollständigen Bezahlung. A ist als Halter eingetragen. B erklärt A den Rücktritt nach angemessener Frist und fruchtlosem Ablauf. A weigert sich zur Herausgabe des Wagens und der Bescheinigung und verweist an C. 
Frage 1: Kann B von A Herausgabe der Wagens und der Bescheinigung verlangen? 
 
1. Abwandlung
B-GmbH wendet sich an C. Nachdem dieser ins Bild gesetzt wurde, zahlt er die restliche Rate an A.
Frage 2: Kann B von C Herausgabe des Wagens verlangen?
Frage 3: Kann B von A Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verlangen?
Frage 4: Kann C von A Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verlangen? 
 
2. Abwandlung
A muss noch 5250€ an B zahlen. B fragt sich, was er von A herausverlangen kann, wenn er keine Herausgabe des Wagens und der Zulassungsbescheinigung von A und C verlangt. Er will zumindest die 4750€ gegen B verrechnen. 
Frage 5: Kann B von A 5250€, 7000€ oder 8000€ verlangen? 
 
Gedächtnisprotokoll Z III
A ist Schreiner und schließt sich mit B zusammen. In welcher Höhe Einlagen zu erbringen sind, ist noch nicht klar. Sie nennen sich A&B OHG und geben es auch bekannt. Eine Eintragung ist noch nicht erfolgt. Geschäftsführer G der X-GmbH sucht sich aus dem Katalog der OHG einen Mahagonitisch aus. Der Preis beträgt 10000€. A verhandelt für die OHG und nimmt in ihrem Namen das Angebot an. Am nächsten Tag schickt A an G eine Auftragsbestätigung und schickt die AGB mit, nach denen sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind. Drei Wochen später liefert A an G den Tisch. G entdeckt eine Kerbe und setzt sofort ein Schreiben an die OHG auf. Das Schreiben kommt aufgrund der Post 14 Tage später bei der OHG an. Die OHG sagt, das Schreiben kam nicht unverzüglich und verweist auf ihre AGB.
Kann die A&B OHG von X-GmbH Zahlung der 10000€ verlangen? 
 
1. Abwandlung: 
E tritt bei der OHG, die mittlerweile eingetragen ist, ein. Ein Eintrag erfolgt nicht. Kurz darauf tritt er aus der OHG aus. Auch das wird nicht eingetragen. E bestellt daraufhin im Namen der OHG 100 Flaschen Wein bei W im Wert von 2000€. W wusste vom Eintritt des E in die Gesellschaft, aber nicht vom Austritt. W liefert an die OHG. Die OHG weigert sich zu bezahlen.
Kann W von der A&B OHG Zahlung von 2000€ verlangen?
 
2. Abwandlung:
W hat Klage eingereicht, der mit Urteil stattgegeben wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. W will aus der Zwangsvollstreckung gegen A persönlich vorgehen.
Kann W von A Zahlung der 2000€ verlangen?
 
Vollstreckungsgericht ist Amtsgericht Frankfurt am Main. W hat eine Ausfertigung des vollstreckbaren Urteils erhalten. Der Gerichtsvollzieher weigert sich die Vollstreckung bei A durchzuführen.
Was kann W dagegen tun? Welcher Rechtsbehelf hätte Aussicht auf Erfolg?
 

12.03.2020/5 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-03-12 09:00:592020-03-12 09:00:59Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen

Examensreport, Hessen, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht II (Teilaufgabe 1), 1. Staatsexamen, Hessen, Juni 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Der Abitur-Jahrgang (A) möchte für seinen Abiball am 14.6.2019 T-Shirts bedrucken lassen, um einheitlich aufzutreten. Die 80 T-Shirts wurden von den Eltern eines Schülers gestellt.
Die Stufensprecherin S des A hat sich bereit erklärt, sich um das Bedrucken der T-Shirts zu kümmern.
Hierzu suchte sie am 24. Mai 2019 den Copy-Shop des B auf, der unter anderem auch T-Shirts bedruckte. S einigte sich mit B über das Bedrucken der 80 T-Shirts zum Preis von 240€, wobei das Bedrucken an sich 2€ pro T-Shirt kostet, und 1€ pro T-Shirt für die (notwendige) chemische Fixierung des Drucks. Hierbei gehen 50% für Materialien drauf, 50% sind Gewinn. Die T-Shirts lies S gleich am 24.Mai bei B. Als Abholtermin wurde der 7. Juni festgelegt, die Schüler sollten die T-Shirts noch vor Pfingsten (9. & 10. Juni) erhalten.
Als S am 7. Juni bei B ankam um die T-Shirts abzuholen, teilte dieser ihr mit, dass er aufgrund eines Maschinendefekts noch nicht fertig sei. Es seien erst 20 T-Shirts fertig bedruckt. S ist hierüber verärgert, sieht jedoch keine andere Möglichkeit und gewährt B eine letzte Frist bis zum 11. Juni 2019, dann müssen die T-Shirts aber fertig sein, da der Abiturjahrgang am Abiball am 14. Juni geschlossen und einheitlich auftreten will. B verspricht S, die T-Shirts bis zum 11. Juni fertig zu haben, er werde extra eine Sonderschicht über Pfingsten einlegen.
Als S nun am 11. Juni 2019 die T-Shirts bei B abholen möchte muss sie jedoch feststellen, dass dieser immer noch nicht fertig ist. Er hat nun 40 T-Shirts komplett fertig, 20 weitere sind schon bedruckt, es fehlt jedoch noch die chemische Fixierung. B meint er bräuchte noch zwei weitere Tage um die T-Shirts fertigzustellen, er hatte wieder einige Probleme gehabt. S ist hierüber erbost, sie fordert umgehend alle T-Shirts von B heraus. Die teilweise fertigen T-Shirts bringen dem Abiturjahrgang gar nichts, da dieser einheitlich und geschlossen am Abiball auftreten wolle. B gibt S daraufhin die T-Shirts heraus.
S bringt die T-Shirts zu C, der die 20 angefangenen T-Shirts chemisch fixiert und die restlichen 20 T-Shirts komplett bedruckt. Hierfür verlangt C 120€ (2€ für die chemische Fixierung und 4€ für Fixierung und Druck). C bekommt die T-Shirts bis zum Abend des 12. Juni 2019 fertig. S bezahlt.
Der Abiturjahrgang trägt am Abiball am 14. Juni 2019 die T-Shirts.
B möchte nun den vereinbarten Preis von 240€. S weigert sich im Namen des A, meint, es müssen zumindest die 120€, die bei C angefallen sind, verrechnet werden.
Fallfrage: Hat B einen Vergütungsanspruch gegen A in Höhe von 240€?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass S stets im Namen und mit Vollmacht des A gehandelt hat. Der Abiturjahrgang ist rechtsfähig. Gesellschaftsrecht ist nicht zu prüfen. Zudem ist B hinsichtlich des Maschinendefekts und auch bei den anderen Problemen zumindest fahrlässiges Organisationsverschulden zu unterstellen.

02.08.2019/12 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-08-02 11:37:392019-08-02 11:37:39Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Gastautor

Häufige Fehler in Examensklausuren (Teil 3) – Zivilrecht

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Im letzten Teil seines Beitrags (den ersten Teil findet ihr hier, den zweiten Teil hier) weist unser Gastautor Marvin Granger heute auf typische Fehler in den Klausuren im Zivilrecht hin.

 Zivilrecht:

  1. Eigentumserwerb:

    1. „Der V wollte dem E die Küche schenken. Somit könnte der E gem. § 516 BGB das Eigentum erlangt haben.“

Das ist ein ganz böser Fehler. Wegen des Abstraktionsprinzips wird in Deutschland niemand aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags Eigentümer, sondern immer nur auf der Grundlage eines sachenrechtlichen Vertrags (§ 929 BGB). Also bitte bei einer Übereignung nichts schreiben von Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Leihvertrag, Mietvertrag oder sonst was! Es geht vielmehr immer nur um die dingliche Einigung i.S.d. § 929 BGB.

    1. „Der E könnte das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig gem. §§ 873 I, 925 I, 932 I BGB erworben haben.“

Stimmt, das könnte er. Aber mit Sicherheit nicht nach § 932 I BGB! Diese Vorschrift steht nämlich unter dem Titel „Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen“ (Überschrift vor § 929 BGB). Grundstücke lassen sich allerdings – außer bei Erdbeben – nur sehr schwer bewegen. Der gutgläubige Erwerb unbeweglicher Sachen richtet sich nach § 892 I BGB (siehe die Abschnittsüberschrift vor § 873 BGB: „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“).

  1. Schadensersatz nach § 280 BGB: Vielfach liest man in Klausuren, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 280 I 1 BGB ein vertragliches Schuldverhältnis voraussetze.

Das stimmt so generell nicht, wenngleich in vielen Fällen ein Vertrag vorliegt. § 280 I 1 BGB sagt: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis…“. Von einem Vertrag steht dort keine Silbe. Die Norm geht ganz allgemein von einem Schuldverhältnis aus und davon gibt es bekanntlich zwei Arten: vertragliche und gesetzliche. Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I 1 BGB kann folglich auch ein gesetzliches Schuldverhältnis sein (z.B. eine GoA1). Das ergibt sich auch daraus, dass die Regeln über Verträge erst bei § 311 BGB beginnen (Abschnitt 3: „Schuldverhältnisse aus Verträgen“) und somit § 280 BGB eine allgemeinere Norm ist.

Ein weiteres, wohl jedem Studenten bekanntes, gesetzliches Schuldverhältnis, auf welches § 280 I 1 BGB Anwendung findet, ist die sog. culpa in contrahendo (c.i.c.) nach § 311 II, III BGB. Danach sind die Vertragsparteien schon vor Vertragsschluss zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen gem. § 241 II BGB verpflichtet. Da die Parteien noch keinen Vertrag geschlossen haben, sondern sich allenfalls in Vertragsverhandlungen befinden (§ 311 II Nr. 1 BGB), kann dieses Schuldverhältnis auf keinem Vertrag beruhen. Es existiert, weil das Gesetz – § 311 II BGB – es anordnet.

Auch § 311 III BGB betrifft ein vorvertragliches und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis, denn das Gesetz spricht hier davon, dass ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 II BGB auch zu solchen Personen entstehen könne, „die nicht selbst Vertragspartei werden sollen“. Auch hier ist der Vertrag also noch nicht geschlossen, d.h. noch nicht existent.

  1. Veräußerungsverbote: Was manchen Klausurbearbeitern Probleme zu bereiten scheint, ist die Abgrenzung von absoluten und relativen gesetzlichen Veräußerungsverboten. In vielen Lehrbüchern steht, dass man sich unbedingt merken müsse, bei welchen Vorschriften es sich um absolute Veräußerungsverbote handele, die einen gutgläubigen Erwerb ausschlössen.

Die Aufforderung zum Auswendiglernen der entsprechenden Vorschriften aus Lehrbüchern kann man getrost vergessen. Zwar spricht § 135 I 1 BGB von relativen gesetzlichen Veräußerungsverboten, doch diese Vorschrift regelt etwas, das es im BGB gar nicht gibt. Das BGB kennt überhaupt keine gesetzlichen relativen, sondern nur gesetzliche absolute Veräußerungsverbote. § 135 BGB hat daher nur i.V.m. § 136 BGB Bedeutung.2

Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot hat wegen seines absoluten Charakters zur Folge, dass ein gutgläubiger Rechtserwerb grds. nicht möglich ist. Das geht nur dann, wenn das Gesetz es (ausnahmsweise) speziell anordnet (wie z.B. § 161 III BGB). Aus dieser Regelungstechnik kann man ebenfalls den Schluss über absolute Veräußerungsverbote ziehen: Wenn das BGB gesetzliche relative Veräußerungsverbote kennen würde, wären die speziellen Anordnungen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs überflüssig, weil sich das ganz allgemein schon aus § 135 II BGB ergeben würde.

Merke also einzig: Alle Veräußerungsverbote des BGB sind absoluter Natur.

  1. Drittwiderspruchsklage:

    1. „Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, da es hier um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts geht.“

Deswegen ist eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nicht statthaft. Wenn es lediglich darauf ankäme, dass eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, könnte auch eine beliebige andere Klageart aus der ZPO statthaft sein. Bei der Drittwiderspruchsklage ist das vielmehr genau dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der klagende Dritte ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Vollstreckungsgegenstand hat3, sodass die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand nicht stattfinden darf. Zudem muss die Vollstreckung in den Gegenstand schon begonnen haben und darf noch nicht abgeschlossen sein.4

    1. Oft scheint Klausurbearbeitern unbekannt zu sein, was ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ i.S.d. § 771 I ZPO ist.

Darunter ist jedes Recht des Dritten zu verstehen, welches dem Schuldner verbieten würde, die Sache, in die vollstreckt wird, selber zu veräußern.

Solche Rechte sind nach h.M. insbesondere Eigentum, Vorbehalts- und Sicherungseigentum sowie Anwartschaftsrechte. Allerdings empfiehlt es sich hier einmal mehr, nicht einen ganzen Katalog von Rechten, also Details, auswendig zu lernen, sondern sich die o.g. Definition zu merken und zu prüfen, ob ein im konkreten Fall infrage kommendes Recht des Dritten dem Schuldner die Veräußerung verbieten würde. Lässt sich das bejahen, stellt dieses Recht ein Veräußerungshindernis i.S.d § 771 I ZPO dar und die Drittwiderspruchsklage ist begründet.

1 Vgl. Heinrichs, in: Palandt, 72. Aufl., München 2013, § 280, Rn. 9. Bei einer unberechtigten GoA, d.h. einer GoA, die nicht im Einklang mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn steht, ergibt sich der Schadensersatzanspruch allerdings speziell aus § 678 BGB.

2 Siehe Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen samt BGB Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Heidelberg 2011, Rn. 2396; Dörner, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 7. Aufl., Baden-Baden 2012, § 136, Rn. 4. Absolute gesetzliche Veräußerungsverbote i.S.d. § 135 BGB gibt es aber in anderen Gesetzen; s. hierzu Ellenberger, in: Palandt (Fn. 7), § 136, Rn. 2 m.w.N.

3 Vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., München 2011, Rn. 1402.

4 Vgl. Wolfgang Lüke, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 10. Aufl., München 2011, Rn. 603.

23.01.2013/3 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-23 10:13:562013-01-23 10:13:56Häufige Fehler in Examensklausuren (Teil 3) – Zivilrecht
Gastautor

Häufige Fehler in Klausuren (Teil 2) – Öffentliches Recht

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Im zweiten Teil seines Beitrags (den ersten Teil findet ihr hier) weist unser Gastautor Marvin Granger heute auf typische Fehler in den Klausuren im Öffentlichen Recht hin.
 

I. Öffentliches Recht:

  1. Verfahren vor dem BVerfG: Vorsicht mit den Formulierungen in der Zulässigkeit! Häufig liest man Begriffe wie „Klagegegenstand“, „Klagebefugnis“ etc.

Vor dem BVerfG gibt es (von der Präsidentenanklage abgesehen) keine Klageverfahren, sondern laut dem BVerfGG Beschwerde- und Antragsverfahren. Dementsprechend muss man jeweils die Terminologie wählen, also „Beschwerdegegenstand/Antragsgegenstand“, „Beschwerdebefugnis/Antragsbefugnis“ usw.

  1. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde:

    1. Wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz richtet: „Gegen Gesetze steht kein Rechtsweg offen. Daher ist der Rechtsweg erschöpft.“

So eine Formulierung ist schlicht falsch. Zutreffend ist zwar der erste Satz, dass gegen Gesetze (von § 47 VwGO abgesehen geä. d. Red.) kein Rechtsweg offen steht. Das heißt nichts anderes, als dass kein Rechtsweg existiert. Einen Rechtsweg, den es nicht gibt, kann man aber nicht beschreiten, geschweige denn erschöpfen. Es gibt bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze schlicht kein Rechtswegerschöpfungsgebot. Schreibt also in der Klausur besser: „Gegen Gesetze steht kein Rechtsweg offen, sodass ein solcher nicht zu erschöpfen war.“

Übrigens: Rechtsweg i.S.d. § 90 II 1 BVerfGG ist nur der Rechtsweg zu den Fachgerichten1, nicht jedoch der Rechtsweg zu den Landesverfassungsgerichten2. Auch wenn also eine Verfassungsbeschwerde zu den Landesverfassungsgerichten möglich ist, kann man sofort das BVerfG anrufen (vgl. § 90 III BVerfGG).

    1. „Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt.“

Grundsätze/Regeln kann man nicht wahren, sondern nur beachten oder missachten/verletzen. Schreibt also anstelle des o.g. Satzes zum Beispiel: „Der Grundsatz der Subsidiarität wurde beachtet.“ Oder: „Es wurde nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde verstoßen.“

  1. Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde:

    1. „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das angegriffene Gesetz formell oder materiell verfassungswidrig ist.“

Das stimmt nicht. Dieser Obersatz gehört zur (abstrakten oder konkreten) Normenkontrolle. Für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde lautet der richtige Obersatz: „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.“ Dieser Satz gilt unabhängig davon, was der Beschwerdegegenstand ist.

    1. „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das angegriffene Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Dabei ist die Prüfung nicht nur auf die Grundrechte des Beschwerdeführers beschränkt, sondern alle in Betracht kommenden Grundrechte sind zu prüfen.“ [Anm.: Der Bearbeiter prüfte sodann konsequent auch die Grundrechte anderer Personen, die überhaupt keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten.]

Das ist nicht richtig. Der Beschwerdeführer kann sich immer nur auf seine eigenen Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte berufen, aber niemals auf die Grundrechte anderer Personen. Daher sind bei der Verfassungsbeschwerde auch nur die Grundrechte des Beschwerdeführers zu prüfen.

Bitte beachtet hier die Parallele zur Beschwerdebefugnis: Diese liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer selbst, d.h. in seinen eigenen Grundrechten, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. In der Begründetheit geht es darum, festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. Dies gilt i.Ü. für alle Klagen (nicht nur vor dem BVerfG), sofern sie eine Klagebefugnis voraussetzen: In der Klagebefugnis geht es um die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Klägers, in der Begründetheit um die tatsächliche Rechtsverletzung (vgl. etwa § 42 II und § 113 I 1 VwGO).

Bei Leistungsklagen gilt dies entsprechend.

Klagebefugnis: Der Kläger hat möglicherweise einen Anspruch.

Begründetheit: Der Kläger hat tatsächlich den Anspruch (oder er hat ihn tatsächlich nicht).

    1. Wichtig ist auch zu definieren, wann ein Grundrecht verletzt ist, nämlich: „Ein Grundrecht ist verletzt, wenn sein Schutzbereich eröffnet ist und der Staat ungerechtfertigt darin eingegriffen hat.“

Daraus folgt, dass nicht jeder Grundrechtseingriff eine Grundrechtsverletzung darstellt, sondern das nur dann der Fall ist, wenn für den Eingriff keine Rechtfertigung vorliegt. Bevor man dies geprüft hat, sollte man daher bloß von „Grundrechtsbetroffenheit“ o.Ä. sprechen. Dies gilt auch, wenn man keine Verfassungsbeschwerde, sondern z.B. eine verwaltungsrechtliche Klage prüft.

    1. „Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz und prüft daher nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.“

Das ist im Grundsatz zwar richtig, spielt aber nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden eine Rolle. Deswegen ist der o.g. Satz auch nur bei solchen zu schreiben, nicht hingegen bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze oder Handlungen der Exekutive.

Der Grund dafür ist, dass das BVerfG nicht prüft, ob die Fachgerichte, deren Urteile nun mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, das Fachrecht (z.B. BGB, StGB) korrekt angewendet haben. Dies ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG allein die Aufgabe der Fachgerichte. Deswegen ist das Verfassungsgericht auch keine Superrevisionsinstanz; eine Revision gegen die falsche Anwendung des Fachrechts findet nicht statt. Das BVerfG prüft ausschließlich, ob die Fachgerichte bei ihrer Urteilsfindung die Grundrechtsrelevanz des Falles entweder komplett verkannt haben oder ob sie sie zwar gesehen, die Grundrechte des (jetzigen) Beschwerdeführers aber nicht hinreichend berücksichtigt haben. Dies wäre eine Verletzung des sog. spezifischen Verfassungsrechts (Grundrechte), die das BVerfG nunmehr prüft.

  1. Grundrechtsprüfung:

    1. Bei der Prüfung, ob der Staat in ein Grundrecht eingegriffen hat, werden gelegentlich der klassische und der moderne Eingriffsbegriff vermischt. Oft wird auch mit der Prüfung des klassischen Eingriffs begonnen und nach dessen – u.U. langwierigen – Verneinung mit dem modernen Eingriff fortgefahren.

Diese Vorgehensweise ist unklug, denn der klassische Eingriffsbegriff ist deutlich enger als der moderne. Beide Begriffe müssen voneinander getrennt werden. Für einen Grundrechtseingriff im klassischen Sinn ist erforderlich eine

      • rechtsförmige,

      • unmittelbare,

      • finale und

      • imperative

Maßnahme.3

Einen Eingriff im modernen Sinn (oft als „Beeinträchtigung“4 bezeichnet) stellt dagegen jede Handlung dar, welche die Ausübung der grundrechtlich gewährten Freiheiten erschwert oder sogar ganz unmöglich macht. Da dies schon ausreicht, um einen Grundrechtseingriff zu bejahen, ist es unnötig und verfehlt, zuvor lang und breit zu diskutieren, ob die strengen Voraussetzungen des klassischen Eingriffsbegriffs erfüllt sind. Das kostet wertvolle Zeit und wird den Korrektor nicht erfreuen. Man ziehe in der Klausur also stets den modernen Eingriffsbegriff heran und prüfe dessen Voraussetzungen. Falls die staatliche Maßnahme auch noch die Kriterien des klassischen Eingriffs erfüllt, kann man dies anschließend in einem Satz kurz feststellen, etwa (neutral formuliert): „… Der Beschwerdeführer ist folglich in seinem Grundrecht beeinträchtigt. Darüber hinaus hat der Hoheitsakt rechtsförmigen, unmittelbaren, finalen und imperativen Charakter, sodass auch ein klassischer Eingriff vorliegt.“

    1. Schwierigkeiten treten gelegentlich auf, wenn es darum geht zu beurteilen, ob und wann ein Grundrecht Sperrwirkung ggü. einem anderen Grundrecht, insbesondere ggü. der allgemeinen Handlungsfreiheit, erzeugt.

Generell gilt auch bei Grundrechten die lex specialis-Regel.5 Ein Grundrecht, das einen spezielleren Schutzbereich hat, verdrängt das allgemeinere Grundrecht. Eine Sperrwirkung – v.a. ggü. Art. 2 I GG – wird erzeugt, wenn das spezielle Grundrecht betroffen ist, d.h. wenn sein Schutzbereich eröffnet ist und ein Eingriff in denselben vorliegt.6 Stellt man bspw. bei der Prüfung der Verletzung der Berufsfreiheit fest, dass der Schutzbereich eröffnet und beeinträchtigt ist, ist Art. 2 I GG gesperrt und darf nicht mehr geprüft werden. Stellt man bei der Prüfung von Art. 12 I GG jedoch fest, dass zwar der Schutzbereich eröffnet ist, jedoch kein Eingriff vorliegt, weil die belastende Maßnahme keine berufsregelnde Tendenz aufweist, ist Art. 2 I GG nicht gesperrt.

Grund für die Sperrwirkung von Grundrechten ist, dass spezielle Grundrechte besondere Rechtfertigungsanforderungen für Eingriffe aufstellen. Diese Anforderungen dürfen nicht ausgehebelt werden. Wenn sich also ein Eingriff in Art. 12 I GG als gerechtfertigt und damit die Berufsfreiheit als nicht verletzt erweist, darf man dieses Ergebnis nicht dadurch umgehen, dass man eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit annimmt.

  1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    1. Nachdem man im Obersatz gesagt hat, dass die staatliche Maßnahme verhältnismäßig sein müsse, muss man definieren, wann sie verhältnismäßig wäre. Diese Definition fehlt leider oft!

Sie lautet: „Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist.“

    1. Auch die Definition der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) fehlt meistens und es wird wild drauflos argumentiert.

Die Definition lautet etwa (neutral formuliert) so: „Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Staates an der Durchführung dieser Maßnahme das Interesse des Betroffenen an der Unterlassung der Maßnahme überwiegt.“

Diese widerstreitenden Interessen müssen sodann argumentativ gegeneinander abgewogen werden. Die Maßnahme kann z.B. der Erlass einer Abrissverfügung sein. Diese Verfügung (bzw. der dahinter stehende Abriss der baulichen Anlage) ist angemessen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung das Interesse des Bauherrn am Erhalt der Anlage überwiegt.

  1. Gesetzgebungskompetenzen: Manchen Klausurbearbeitern scheint das Verhältnis von geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen unbekannt zu sein, v.a. wann man eine Annexkompetenz annehmen darf. Oft wird vorschnell eine ungeschriebene Kompetenz bejaht.

 

Zunächst: Da i.d.R. die Länder gesetzgebungsbefugt sind, kommen geschriebene Gesetzgebungskompetenzen nur für den Bund in Betracht (Art. 70 I GG). Die Kompetenzen der Länder sind folglich stets ungeschrieben, sodass es bei der Abgrenzung von geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeiten nur um solche des Bundes geht.

Hierbei sind ungeschriebene Rechtsetzungskompetenzen, zu denen auch Annexkompetenzen zählen, immer nur ein „Notanker“. Das heißt, sie kommen nur dann in Betracht, wenn kein geschriebener Kompetenztitel einschlägig ist. Das muss stets sorgfältig geprüft werden. Erst wenn jede erdenkliche Auslegungsvariante einer Kompetenznorm des Grundgesetzes versagt, um eine – geschriebene – Gesetzgebungskompetenz des Bundes bejahen zu können, darf man überlegen, ob eine ungeschriebene Kompetenz (Annexkompetenz, Kompetenz kraft Natur der Sache, Kompetenz kraft Sachzusammenhangs) infrage kommt. Ist auch dies zu verneinen, sind die Länder gem. Art. 70 I GG zuständig.

Noch einmal kurz und knapp: geschriebene vor ungeschriebenen Kompetenzen!

  1. Gesetzgebungsverfahren: Ebenfalls scheint vielen Bearbeitern nicht klar zu sein, wann und v.a. warum ein Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

Bundesgesetze sind nur dann zustimmungsbedürftig, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich vorschreibt. Dies ist der Fall, wenn durch das Gesetz Interessen der Länder betroffen werden. Damit der Bund den Ländern nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen bzw. Rechte entziehen kann, müssen die Länder sich damit einverstanden erklären. Das ist eine wichtige Konsequenz aus dem Föderalismusprinzip.

 

1 Vgl. BVerfGE 110, 226 (245).

2 Vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 2012 (38. EL), § 90, Rn. 428.

3 Vgl. BVerfGE 105, 279 (300).

4 Vgl. BVerfGE 105, 279 (301).

5 Siehe Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht, 5. Aufl., München 2012, § 25, Rn. 2.

6 Vgl. Volker Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg 2010, Rn. 576 f.

21.01.2013/7 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-21 10:31:482013-01-21 10:31:48Häufige Fehler in Klausuren (Teil 2) – Öffentliches Recht
Gastautor

Häufige Fehler in Klausuren (Teil 1)

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Verschiedenes

Wir freuen uns erneut einen Gastbeitrag unseres Lesers Marvin Granger veröffentlichen zu können. In seinem Beitrag möchte er – aus Sicht des Korrektors – auf häufige und vermeidbare Fehler in der Examensklausur hinweisen. Der heutige erste Beitragsteil umfasst sowohl allgemeine methodische Fehler als auch Fehler aus dem Bereich Strafrecht.
 

Häufige Fehler in Klausuren

 

Seit einigen Wochen bin ich als Korrektor sowohl von Klausuren im Examensklausurenkurs als auch von Semesterabschlussklausuren tätig. Einige Fehler – insbesondere formeller Art – fallen uns immer wieder in Klausuren besonders ins Auge, diese ließen sich aber verhältnismäßig leicht vermeiden. Fehltritte wie die nachstehend aufgeführten sollte man tunlichst vermeiden, denn sie werden einen Korrektor im Zweifel dazu bewegen, die Klausur mit einer schlechteren Note zu bewerten.

Im Anschluss an jedes unten aufgeführte Problem finden sich ggf. begründete Formulierungsvorschläge sowie weiterführende Hinweise.

I. Allgemeines/Methodik:

  1. Floskeln: weglassen!

Sie haben im Gutachten nichts verloren, weil sie nichts aussagen und demnach die Falllösung nicht voranbringen. Ins Gutachten gehören vielmehr nur solche Ausführungen, die die Falllösung fördern. Am besten lasst also Wörter wie „unproblematisch“, „zweifellos“, „eigentlich“, „wohl ja/nein“, „eher ja/nein“ usw. weg und bezieht klar Stellung.

Übrigens: Wenn etwas unproblematisch ist, sollte man kein Fass aufmachen, sondern die Tatsache in ein oder zwei Sätzen mit kurzer Begründung feststellen. Gleiches gilt, wenn das Gesetz eine klare Antwort liefert. Hier ist dann nichts „fraglich“, „problematisch“ oder sonst etwas. Wer hier gutachterlich mit „hätte, müsste, könnte“ prüft, verschwendet wertvolle Zeit und verärgert den Korrektor. Der Gutachtenstil ist nur dort anzuwenden, wo eine eingehende Prüfung erforderlich ist. Sonst bitte kurz halten! Ein Rechtsgutachten soll auf dem kürzesten Weg zu einer vertretbaren Lösung führen. Andernfalls setzt man falsche Schwerpunkte.

  1. Gesetzeszitate: möglichst genau!

Nicht wenige Leute zitieren – wenn überhaupt – Gesetze nur nach Paragrafen bzw. Artikeln, jedoch ohne Absätze, Sätze, Halbsätze, Nummern, Varianten o.Ä. anzugeben. Diese müssen aber unbedingt mitzitiert werden! Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit etwa ergibt sich also nicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

  1. Analoge Gesetzesanwendung: „gemäß § 670 BGB analog“

Das sollte man nicht schreiben – auch wenn es so in vielen Büchern und Aufsätzen steht! „Gemäß“ bedeutet nämlich, dass man eine Norm direkt anwendet, d.h. so, wie sie geschrieben steht. „Analog“ ist dagegen ein anderes Wort für „entsprechend“. Hier wird die Norm nicht direkt, sondern über ihren Wortlaut hinaus angewandt. Wenn man also schreibt „gemäß § 670 BGB analog“, dann heißt das nichts anderes als „§ 670 BGB in direkter und entsprechender Anwendung“. Das ist natürlich ein Widerspruch. Schreibt am besten „analog § 670 BGB“.

  1. Definitionen: Sie müssen bei der Prüfung im Gutachtenstil immer genannt werden, und zwar VOR der Subsumtion!

Viele Bearbeiter machen das nicht. Oft wird die Definition irgendwie in die Subsumtion „hinein gewurschtelt“ – wenn sie überhaupt gebracht wird! Dabei gibt gerade sie den Maßstab für die Subsumtion vor. Nur mit einer brauchbaren Definition kann man letztlich zu einem klaren und nachvollziehbaren Ergebnis gelangen.

II. Strafrecht:

  1. Erfordernis und Definition vorsätzlichen Handelns: Vielfach wird in Klausuren ohne Begründung gesagt, dass der Täter vorsätzlich gehandelt haben müsse. Ist das so – und wenn ja, wo steht das?

Das steht in § 15 StGB. Diese Vorschrift besagt: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“ Zitiert bitte in Klausuren unbedingt diese Norm!

Für die Definition des Vorsatzes sollte man sich am besten am Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB orientieren und bspw. schreiben: „Vorsätzlich handelt, wer alle Umstände kennt, die den objektiven Tatbestand ausmachen (Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB).“ Wenn einem diese Definition nicht einfällt, geht auch die verkürzte Form: „Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung [geä. d. Red.].“

Bitte zitiert in jedem strafrechtlichen Gutachten, wenn Vorsatzdelikte zu prüfen sind, wenigstens ein Mal den § 15 und den § 16 I 1 StGB. Im weiteren Verlauf des Gutachtens könnt ihr hinsichtlich des Vorsatzes ja nach oben verweisen.

  1. Begründetheit der Revision: Nicht selten wird der Fehler gemacht, dass die Begründetheitsprüfung der Revision nicht mit den Voraussetzungen des § 337 I StPO eingeleitet wird, sondern die Bearbeiter fallen sofort mit absoluten und relativen Revisionsgründen ins Haus.

Hilfreich zur Lösung dieses Problems ist die Lektüre des § 337 I StPO: „Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.“ Aus dem Wortlaut des § 337 I StPO lässt sich ein zweiteiliges Prüfungsschema ableiten:

    • Gesetzesverletzung

    • Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung

Und nun lesen wir noch § 338 StPO: „Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen …“ Das genügt schon.

§ 338 StPO bezieht sich mithin nur auf den zweiten Teil des Prüfungsschemas – auf das Beruhen des Urteils auf einer Gesetzesverletzung. Ob eine Gesetzesverletzung, die § 338 StPO voraussetzt, vorliegt, muss man zuvor also immer prüfen. Erst anschließend kann man beurteilen, ob die festgestellte Gesetzesverletzung überhaupt einen in § 338 StPO aufgezählten absoluten Revisionsgrund darstellt. Wenn ja, kann man sich eine eingehende Prüfung des Beruhens des Urteils auf der Gesetzesverletzung sparen, denn das wird ja nach § 338 StPO vermutet. Ist hingegen kein absoluter Revisionsgrund gegeben, kann es sich nur um einen relativen Revisionsgrund handeln und man muss auch noch das Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß prüfen.

19.01.2013/21 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-19 10:00:342013-01-19 10:00:34Häufige Fehler in Klausuren (Teil 1)

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