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Schlagwortarchiv für: Eingriffskondiktion

Dr. Johannes Traut

Bimmelbingo – BVerwG und zivilrechtliche Weiterungen

Bereicherungsrecht, Deliktsrecht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht, Völkerrrecht, Zivilrecht

Gestern hat sich das BVerwG mit einem medienwirksamen und sowohl zivil- also auch öffentlich-rechtlich interessanten Fall beschäftigt. Als Teil der Show „TV Total“ wurden Beiträge mit so genanntem „Bimmelbingo“ ausgestrahlt. Das Gericht beschrieb das (in der Pressemitteilung, die auch den übrigen Ausführungen zu Grunde liegt) „Spiel“ so:

 „Ein Kamerateam [klingelte] unangekündigt nachts an Wohnungstüren, um deren Bewohner zu wecken und sie dadurch zur Mitwirkung an der Sendung zu bewegen, dass ihnen für drastisch ihre Verärgerung ausdrückende „Begrüßungssätze“ ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild mit dem Familiennamen und später die mit Namen angesprochenen Bewohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Sendebeiträgen war durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit der Polizei deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand.“

Dieser Sachverhalt lässt sich sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich werten.
I. Öffentlich-rechtlich: Medienaufsicht
Zunächst wird hier der öffentlich-rechtliche Aspekt, mit dem sich das BVerwG zu befassen hatte, beleuchtet.
1. Beanstandung nach § 58 Medienstaatsvertrag
Die Landesmedienanstalt war der Ansicht, die Ausstrahlung, jedenfalls der Beiträge, in denen klar erkennbar war, dass die Gefilmten mit den Aufnahmen nicht einverstanden waren, sei rechtswidrig gewesen. Sie hätten das „allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt [..] sowie das Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe [seien] geeignet gewesen, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen“.
Jedenfalls der erste Aspekt – die Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild als Spezialfall desselben – ist M.E. evident zutreffend. Das Recht am eigenen Bild umfasst insbesondere die Befugnis zu bestimmen, ob man überhaupt abgebildet wird. Begibt man sich nicht selbst in die Öffentlichkeit oder hat sonst keinen Anlass gesetzt, so kann die Ausstrahlung des Bildes ohne Einwilligung des Betroffenden nicht rechtmäßig sein.
Ob freilich die Störung der Nachtruhe die körperliche Unversehrheit verletzt, mag dahinstehen. Ich halte das wiederum bei einer einmaligen Aktion für eher fernliegend. Der BGH nimmt jedenfalls für § 823 Abs. 1 BGB – dazu noch später – eine Bagatellschwelle an (vgl. BGH NJW 1953, 1440; vgl. BVerwGE 46, 1). Man muss insofern zwischen der ärgerlichen Störung und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung klar unterscheiden. Die Störung der Nachruhe stellt M.E. eher einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da so die selbstbestimmte Lebensführung – wann man schläft oder wacht – gestört ist, als dass gesundheitliche Konsequenzen drohen. Im Ergebnis reicht freilich jedenfalls die Verletzung des Rechts am eigenen Bild aus, um das Handeln des TV-Senders rechtswidrig zu machen.
Damit war die Beanstandung nach § 58 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages Berlin Brandenburg (MStV) rechtmäßig. Dieser erlaubt die Beanstandung – d.h. die Anordnung den Rechtsverstoß zu beheben und künftig zu unterlassen – von Sendungen, die gegen die Pflichten des Senders aus dem MStV verstoßen. Er verweist damit insbesondere auf § 46 des MStV, der wiederum auf § 41 des Rundfunkstaatsvertrages verweist, in dessen Abs. 1 die Bindung der Sendeanstalten bei der Programmgestaltung an die „verfassungsmäßige Ordnung“ festgeschrieben wird.
Das alles war vor dem BVerwG nicht streitig. Die Betreiberin von ProSieben hatte nicht gegen die Beanstandung als solche geklagt, sondern nur gegen die infolge der Beanstandung ausgesprochene Abschöpfung der damit verbundenen Einnahmen.
2. Rechtsfolge: Abschöpfung des Gewinns
Nach § 58 Abs. 3 MStV können im Fall der Beanstandung einer Sendung die „erzielten Entgelte“ abgeschöpft werden:

 (3) Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen. Der Veranstalter hat der Medienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

Diese Norm wurde mit dem Argument angegriffen, sie enthalte eine Strafvorschrift, für welche die Länder Berlin und Brandenburg keine Gesetzgebungskompetenz hätten, weil der Bund seine konkurrierende Zuständigkeit erschöpfend genutzt hätte (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).

Das BVerwG verwies darauf, dass die Norm keine Strafvorschrift sei. Anders als der Verfall nach dem StGB (§§ 73ff) betreffe sie nicht ausschließlich die Folgen einer Straftat, sondern allgemein die Folgen rechtswidrigen Verhaltens, das sich auch aus anderen Normen ergeben könne. Sie sei daher eine „Maßnahme der Medienaufsicht, durch die nicht strafrechtliches Unrecht sanktioniert, sondern die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bindungen, denen die privaten Rundfunkveranstalter unterliegen, effektiv sichergestellt werden soll.“

Soweit daneben ein Verfall nach strafrechtlichen Grundsätzen in Betracht komme, könne die Anstalt darauf achten, dass keine doppelte Inanspruchnahme drohe. Deshalb sei die Regelung auch verhältnismäßig. Dass sie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht gelte, stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, da für diese gänzlich andere Regeln und Aufsichtsmechanismen existierten.
II. Zivilrechtlich: Entschädigung und Gewinnabschöpfung ?
Gänzlich unbeleuchtet gelassen hat das BVerwG naturgemäß die – vielleicht noch interessantere – zivilrechtliche Perspektive.
1. Entschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
Zivilrechtlich erfüllt die Verletzung des Rechts am eigenen Bild den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB. Diese Norm schützt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, darunter das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung, wobei die Verletzung dieses Rechts jedenfalls fahrlässig erfolgte.
Damit sind Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach gegeben. Weil es sich um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, kann dafür eine Entschädigung in Geld gefordert werden – wohl nicht gem. § 253 Abs. 2 BGB analog als Schmerzensgeld, sondern „direkt“ auf Grundlage der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG als „Entschädigungsanspruch“ (vgl. BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I; BGH NJW 1996, 984, 985 – Caroline von Monaco II; NJW 1996, 985, 987; NJW 2005, 58, 59; ausführlicher bei Stiebert, Zivilrechtliche Analyse des Gäfgen Urteils (LG Frankfurt v. 4.8.2011 – 2-04 O 521/05)).
Die Entschädigung, die hierfür gefordert werden kann, muss nach der Rspr. des BGH „fühlbar“ sein. Sie muss nicht nur den Gewinn, der aus der Persönlichkeitsverletzung erlangt wurde, schmälern, sondern auch der Höhe nach ein Gegenstück dazu bilden, dass hier das Persönlichkeitsrecht zum Zwecke der Gewinnerzielung verletzt worden ist. Nur so kann eine ausreichende Präventionswirkung erreicht werden. Es geht insofern zwar nicht um Gewinnabschöpfung, wohl ist aber die Höhe des Gewinns als Bemessungsfaktor in die Entschädigungshöhe einzubeziehen (BGH NJW 1996, 984 – Caroline von Monaco I).
2. Gewinnabschöpfung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB
Noch interessanter ist aber eine mögliche Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB, weil sie eine echte Gewinnabschöpfung zulässt. Die Ausstrahlung von Bildern der unfreiwillig Gefilmten lässt sich durchaus als Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild begreifen. Wie dessen Name schon sagt, geht dieses dahin zu bestimmen wie das eigene Bild verwendet wird (vgl. MüKo/Schwab, § 812 Rn. 271) und ist auch einfachrechtlich geschützt in §§ 22 ff KUG.
Deshalb gilt grundsätzlich: Wenn Abbildungen einer Person von anderen unbefugt kommerziell verwertet werden, ist der Abgebildete unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion berechtigt, den Wert der unbefugten Nutzung (§ 818 Abs. 2) herauszuverlangen (MüKo/Schwab, § 812 Rn. 273 unter Verweis auf BGHZ 20, 345, 354f.; BGHZ 81, 75, 80 ff; BGHZ 169, 340, 344 und andere). Dabei ist unerheblich, ob er das Recht selbst vermarkten wollte oder nicht.
Damit wäre hier „das Erlangte“ herauszugeben. Die Ausnahme, dass es am Zuweisungsgehalt nach Ansicht mancher fehlen soll, wenn ein Bild (etwa mangels Seltenheit) nicht kommerziell verwertbar ist (so etwa MüKo/Schwab, § 812 Rn. 273), ist vorliegend nicht gegeben. Denn offensichtlich sind die Aufnahmen, weil man damit eine populäre Sendung füllen kann, von Wert. Sie sind auch nicht ohne Weiteres durch Bilder, die man legal machen dürfte, zu ersetzen. Denn es kommt dem Filmenden ja gerade darauf an, dass die Betroffenen nicht gefilmt werden wollen und entsprechend unwirsch reagieren.
Es liegt nahe, dass die Werbeeinahmen des Senders jedenfalls anteilig aus der Nutzung der Rechte der Gefilmten „erlangt“ wurden. Sie bestimmen damit den Wert der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gezogenen „Nutzungen“. Danach bemisst sich auch der Wertersatz der Nutzungen nach § 818 Abs. 2 BGB. M.E. können die Betroffenen damit dem Grunde nach einen Anteil der Werbeeinahmen bzw. deren Wertersatz herausverlangen, gem. § 818 Abs. 2 BGB. Schon wegen der Rspr. des BGH zu dem Entschädigungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wird man hier zu einem eher höheren Wert kommen müssen, da § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ja gerade die Gewinnabschöpfung erlaubt und so in den Fällen medialer Vermarktung eher weiter geht als § 823 Abs. 1 BGB. Andererseits ist freilich der Beitrag, den Bilder von verschlafenen Unbekannten an dem Erfolg einer Sendung wie TV Total haben, geringer als Bilder einer Prominenten wie Caroline von Monaco in peinlicher Situation. Im Endeffekt bleibt die Bemessung Tatfrage.
3. Anrechnung der Abschöpfung nach § 58 Abs. 3 MStV?
Eine Anrechnung der möglicherweise bereits gezahlten Entgeltabschöpfung nach § 58 Abs. 3 MStV kommt M.E. jedenfalls im Ergebnis nicht in Betracht. Rechte der Bürger sollen durch diese Norm nicht beeinträchtigt werden. Andererseits soll die Norm auch nicht – wie das BVerwG für die Kollision mit strafrechtlichen Sanktionen andeutet – zu einer Doppelbelastung der Sendeanstalt führen.
Daher wäre wohl ein möglicher privatrechtlicher Anspruch von der Medienaufsicht bei der Bemessung des nach § 58 Abs. 3 MStV geltend gemachten Betrages zu berücksichtigen gewesen. Wird der privatrechtliche Anspruch erst im Nachhinein geltend gemacht, so kommt M.E. nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ein Widerruf bzw. eine Rücknahme nach §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Da der MStV eine Doppelbelastung wohl nicht möchte, wäre insofern das Ermessen auf Null reduziert.
III. Zusatzfrage: Was sind Staatsverträge und wie wirken sie?
Für die mündliche Prüfung vielleicht noch interessant: Es könnte danach gefragt werden

  • was überhaupt Staatsverträge (Rundfunkstaatsvertrag, MStV) sind und
  • wie es kommt, dass sie unmittelbare Wirkung im nationalen Recht haben. Immerhin handelt es sich ja um Staatsverträge, nicht um Gesetze.

Staatsverträge sind vertragliche Vereinbarungen zwischen Ländern oder Ländern und dem Bund, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen. Sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen Ländern oder Bund und Ländern, die sich auf den Bereich exekutiven Handelns beziehen, werden als sogenannte Verwaltungsabkommen bezeichnet (vgl. etwa Rudolf, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2008, § 141 Rn. 57).
Derartige vertragliche Regelungen sind – wenn schon nicht nach Völkerrecht, so doch zumindest in Anlehnung an dieses – zulässig, weil die Länder auch im Bund eigene Staatlichkeit besitzen und daher auch Verträge mit anderen Staaten schließen können. Das ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich angesprochen, die Art. 32 und 59 GG betreffen nur die auswärtigen Beziehungen zu anderen Staaten (d.h. zu Staaten außerhalb des Bundes). Historisch war die Befugnis der Länder zum Abschluss von Verträgen jedoch stets anerkannt und an zahlreichen Stellen im Grundgesetz ist vorausgesetzt, dass die Länder Verträge untereinander oder mit dem Bund schließen können, vgl. etwa Art. 29 Abs. 7; Art. 130 Abs. 3 GG. Es ist übrigens auch anerkannt, dass auch Verträge von Ländern mit anderen Staaten zulässig sind, vgl. Art. 32 Abs. 3 GG. Gleichzeitig enthalten zahlreiche Landesverfassungen Regelungen zum Abschluss derartiger Verträge, vgl. Art. 50 S. 1 BadWürttVerf; Art. 72 Ab. 2 BayVerf; Art. 43 Abs. 1 S. 1 BerlinVerf; Art. 103 Abs. 1 S. 1 HessVerf; Art. 47 Abs. 1 MecklenbVorpVerf; Art. 26 Abs. 1 NiedersachsVerf; Art. 101 S. 1 RheinlPfalzVerf; Art. 95 Abs. 1 SaarlVerf; Art. 65 Abs. 1 SachsVerf; Art. 69 Abs. 1 S. 1 SachsAnhVerf; Art. 30 Abs. 1 S. 1 SchlHolVerf; Art. 77 Abs. 1 S. 1 ThürVerf (aus Rudolf, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2008, § 141 Rn. 61).
Die rechtlichen Regeln, die für diese Verträge gelten, sind grundsätzlich die allgemeinen des Völkerrechts, die innerhalb des Bundesstaates jedoch durch das GG, insbesondere dessen Kompetenzverteilung, überlagert werden (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz-Herzog/Grzeszick, GG, 64. Erg.-Lfg. 2012, Art. 20 Rn. 155 m.w.N.).
Die Wirkung derartiger Staatsverträge richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Selbst wenn sie unmittelbar anwendbar, also self-executing sind, binden sie grundsätzlich nur die Vertragsparteien, nicht aber den Bürger. Dessen Bindung wird erst durch das Zustimmungsgesetz herbeigeführt, in dessen Rang dann die vertraglichen Regelungen gelten (Rudolf, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2008, § 141 Rn. 62). Auch insofern gilt nichts anderes als bei völkerrechtlichen Verträgen des Bundes.

24.05.2012/0 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2012-05-24 09:49:512012-05-24 09:49:51Bimmelbingo – BVerwG und zivilrechtliche Weiterungen
Nicolas Hohn-Hein

BGH: Anweisungsfälle – Konkludente Genehmigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung

Bereicherungsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az. XI ZR 320/09 – Urteil vom 01.03.2011) befasst sich der BGH mit den Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis. Konkret geht es um die Frage, wann die konkludente Genehmigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung durch den Anweisenden angenommen werden kann und wie sich dies auf einen Bereicherungsanspruch der angewiesenen Bank gegen den Empfänger der Leistung auswirkt. Bereicherungsrechtliche Fragen im Rahmen sog. Anweisungsfälle sind regelmäßig beliebter Prüfungsstoff in Examensklausuren.
Sachverhalt
Autohändler S unterhält ein Kontokorrentkonto bei der Bank K. Bei Eröffnung des Kontos wurde zwischen S und K u.a. Folgendes festgelegt:

Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
[…] 2.4
Die Autorisierung der Zahlung durch den Kunden erfolgt nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbelastungsbuchung auf seinem Konto. Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungs- buchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung.
[…]

Seit einiger Zeit läuft es bei S wegen der schlechten Auftragslage schlecht, sodass er kaum noch seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Am 15. April 2004 wird durch die Bank B einer gesetzlichen Krankenkasse im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der regelmäßig zu entrichtende Beitrag in Höhe von 2000 Euro vom Konto des S abgebucht. Ein Widerspruch des S diesbezüglich erfolgt nicht. Bereits am 18. Mai 2004 wird die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des S angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter I mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. I macht sogleich geltend, dass er allen bis dahin nicht genehmigten Lastschrifteinzügen nicht zustimme.
Daraufhin schreibt K dem Konto des S den zuvor abgebuchten Betrag wieder gut und verlangt von B die Erstattung der 2000 Euro. Als Begründung führt K an, eine Zustimmung des S zur Lastschrifteinzugsermächtigung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Demnach sei die Zahlung der 2000 Euro unwirksam gewesen. Jedenfalls habe sie, K, nur deswegen den Betrag auf das Konto des S zurückgebucht, da sie von dem Fehlen der Genehmigung aufgrund der Äußerungen des I fest ausgegangen sei. .
Hat K einen Anspruch gegen B auf Erstattung der 2000 Euro aus § 812 Abs.1 S.1 2.Alt BGB?
Ungenehmigte Belastungsbuchungen sind nicht insolvenzfest
Der BGH zu der Frage, ob eine Belastungsbuchung von der Insolvenzmasse und damit vom Zugriff des Insolvenzverwalters ausgenommen ist:

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest war. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind.

Konkludente Genehmigung bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen
Mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH wird klargestellt, dass an eine konkludente Genehmigung in Fällen wiederkehrender Zahlungen im Rahmen des Geschäftsverkehrs keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies trägt gerade dem Zweck der Lastschrifteinzugsermächtigung Rechnung, die eine unkomplizierte Abwicklung von Zahlungsverbindlichkeiten gewährleisten soll.

Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits – für den Kontoinhaber erkennbar – auf seine rechts- geschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto – wie hier – im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.

So auch im konkreten Fall. Bei dem Krankenkassenbeitrag handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistungsverpflichtung. S hat der Abbuchung nicht widersprochen, sodass von einer konkludenten Genehmigung auszugehen war.
Objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden maßgeblich
Fraglich könnte sein, ob die K von dem Fehlen einer Genehmigung deswegen ausgehen konnte, weil der Insolvenzverwalter die Abbuchung seinerseits für nicht genehmigt gehalten hat und dementsprechend eine Rückbuchung durch die K erfolgt ist. Der BGH verneint das und stellt allein auf das erkennbare Verhalten des Erklärenden ab.

Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 9, 11 mwN). Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten Umstände liegt daher eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers unabhängig davon vor, ob die kontoführende Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht.

Keine Direktkondiktion bei wirksamer Anweisung
Da die Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung erfüllt waren (s.o), handelt es sich um eine wirksame Anweisung des S an die K, an B zu zahlen. Mithin hat S seine Verbindlichkeit gegenüber der Krankenkasse erfüllt, die Leistung war wirksam. Es gelten die allgemeinen Regeln im bereicherungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis: Die Rückabwicklung erfolgt ausschließlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Daran ändert auch die Versagung der Genehmigung durch den Insolvenzverwalter nichts.

In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung des Schuldners vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Hat der Schuldner die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere. In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand. Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto lediglich ein bei ihr bestehendes Debet des Schuldners zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden. Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiterverfolgen. Hat die Klägerin demgegenüber nicht lediglich das Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich Auszahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen.

Fazit
K muss sich wegen seines Zahlungsbegehrens an S halten. Der Fall verdeutlicht gut die Funktionsweise der Rückabwicklung im Bereicherungsrecht bei drei Personen: Handelt es sich bei der Zahlung des Angewiesenen um eine wirksame Leistung des Anweisenden an den Dritten, so gilt der der Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion. Die Rückabwicklung erfolgt dann stets innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, eine Direktkondiktion im Wege der Eingriffskondiktion des Angewiesenen gegen den Bereicherten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Grundgedanke dieser Regelung ist zum einen, dass die (rechtsgrundlosen) Vermögensverschiebungen weitestgehend so rückgängig gemacht werden sollen, wie sie ursprünglich von Statten gegangen sind, um die Wiederherstellung der korrekten Güterzuordnung transparent zu halten. Zum anderen soll ein Bereicherungsschuldner nicht unerwartet Ansprüchen eines völlig unbekannten Bereicherungsgläubiger ausgesetzt sein. Ausgangspunkt ist bei der Prüfung immer, ob zwischen Anweisenden und dem Dritten ein Leistungsverhältnis vorliegt. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Blick in die §§ 675c ff. BGB geworfen werden, welche bereits im Examen in NRW (z.B. November 2010) abgeprüft wurden.
Der kurze Abstecher ins Insolvenzrecht sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Entscheidung hervorragend als Aufhänger für eine Examensklausur eignet.

15.04.2011/7 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-04-15 10:41:572011-04-15 10:41:57BGH: Anweisungsfälle – Konkludente Genehmigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung

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12.12.2025/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-12-12 08:00:002025-12-15 15:16:46BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

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