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Schlagwortarchiv für: eingriff

Dr. Yannik Beden, M.A.

Grundrechte: Die 30 wichtigsten Definitionen für Klausur und Examen

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Wer das juristische Studium erfolgreich absolvieren will, muss Zusammenhänge verstehen und auch für Unbekanntes praktikable Lösungsansätze entwickeln können. Bloßes Auswendiglernen führt nicht zum Ziel. Trotzdem gilt, dass einige wesentliche Begrifflichkeiten in fast jedem Rechtsgebiet bekannt sein sollten – nicht zuletzt, um in der Klausur wertvolle Zeit einzusparen. Der Grundrechtskatalog umfasst eine überschaubare Anzahl an Begriffen, die jeder ambitionierte Student und Examenskandidat im Handumdrehen definieren können sollte. Die nachstehende Auflistung enthält diejenigen Definitionen, die für die Grundrechtsklausur notwendig sind. Wer diese beherrscht, ist für den Ernstfall bestens gewappnet:
(1) Eingriff
Nach dem sog. klassischen Eingriffsverständnis ist ein Eingriff jeder staatliche Akt, der final und unmittelbar die Rechtssphäre des Bürgers verkürzt und mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Nach dem sog. modernen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff bereits jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
(2) Geeignetheit
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks dienlich bzw. förderlich sein kann.
(3)Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es keine milderen, den Bürger weniger belastende Mittel gibt, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks gleich geeignet sind.
(4) Angemessenheit
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
(5) Verfassungsmäßige Ordnung
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. Art 2 Abs. 1 GG meint alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Beachte: Der Begriff findet sich auch in Art. 9 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG und hat in diesen Zusammenhängen andere Bedeutung!
(6) Glaube
Die Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
(7) Gewissen
Der Begriff meint jede ernste und sittliche, an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientiere Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen diese nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
(8) Wissenschaft
Jeder ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch zur Ermittlung der wahren Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken.
(9) Formeller Kunstbegriff
Danach sind Kunst nur solche Tätigkeiten, die einer traditionellen Kunstform zuzuordnen sind (Malerei, Theater, Dichtung etc.).
(10) Materieller Kunstbegriff
Kunst liegt vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien, schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach Außen gerichtet ist.
(11) Offener Kunstbegriff
Ein Kunstwerk liegt vor, wenn das Werk interpretationsfähig und -bedürftig sowie vielfältigen
Interpretationen zugänglich ist. 
(12) Meinung
Meinung ist jedes Werturteil, das durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist.
(13) Tatsache
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Zustände oder Ereignisse. Der Wahrheitsgehalt der Äußerung steht bei der Tatsachenbehauptung im Vordergrund.
(14) Allgemeine Gesetze
Hierunter fallen alle Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, welches in der Rechtsordnung allgemein geschützt wird.
(15) Presse
Der Begriff meint alle Druckerzeugnisse, die unabhängig von der Anzahl ihrer Vervielfältigung zur allgemeinen Verbreitung geeignet und bestimmt sind (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften o.ä.).
(16) Rundfunk
Rundfunk meint jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete, drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten im Wege elektrischer Schwingungen.
(17) Enger Versammlungsbegriff
Nach dem engen Versammlungsbegriff, den das BVerfG vertritt, ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
(18) Erweiterter Versammlungsbegriff
Nach dem erweiterten Versammlungsbegriff bedeutet Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Im Gegensatz zum engen Versammlungsbegriff muss die kollektive Meinungsbildung nicht auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sein.
(19) Weiter Versammlungsbegriff
Nach dem weiten Versammlungsbegriff versteht man unter einer Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen, zwischen denen durch einen gemeinsamen Zweck eine innere Verbindung besteht. Der weite Versammlungsbegriff verzichtet auf das Merkmal der kollektiven Meinungsäußerung und Meinungsbildung und lässt jede Art von Verbundenheit der Teilnehmer ausreichen.
(20) Verein
Verein ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(21) Beruf
Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient.
(22) Berufsausübungsregelung
Eine solche liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine reine Ausübungsregelung trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben.
(23) Subjektive Berufswahlregelung
Bei der subjektiven Berufswahlregelung wird auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen abgestellt, wobei es nicht auf den Einfluss des Betroffenen auf die Eigenschaften ankommt.
(24) Objektive Berufswahlregelung
Bei der objektiven Berufswahlregelung erfolgt die Beschränkung der Berufsfreiheit anhand von objektiven Kriterien, die nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf die der Betroffene keinen Einfluss hat.
(25) Freizügigkeit
Freizügigkeit umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Hierzu gehört die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde.
(26) Wohnung
Der Begriff der Wohnung meint die räumliche Privatsphäre und damit jeden Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt. Auch Betriebs- und Geschäftsräume fallen unter den Schutzbereich; wegen des teilweise erheblichen Sozialbezugs von Betriebs- und Geschäftsräumen ist grundsätzlich aber ein im Vergleich zu privaten Wohnräumen geringeres Schutzniveau anzunehmen.
(27) Eigentum
Art. 14 GG ist ein „normgeprägtes Grundrecht“, sodass der Begriff des Eigentums nur schwerlich abschließend definiert werden kann. „Eigentum“ i.S. des GG sind jedenfalls alle vermögenswerten Rechte, die die Rechtsordnung dem Einzelnen dergestalt zuweist, dass dieser ausschließlich über das Recht verfügen kann. Eigentum iSd Art. 14 GG sind alle dinglichen Rechte des Zivilrechts, Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts.   
(28) Inhalts- und Schrankenbestimmung
Unter Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum geschützt werden, zu verstehen.
(29) Enteignung
Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, durch Art. 14 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Enteignung beschränkt sich auf Vorgänge, bei denen Güter hoheitlich beschafft werden.
(30) Mittelbare Drittwirkung
Grundrechte entfalten mittelbar Wirkung in privaten Rechtsbeziehungen, indem Generalklausen und unbestimmte Rechtsbegriffe des Zivilrechts grundrechtskonform ausgelegt und angewendet werden („Ausstrahlungswirkung“).
 
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18.11.2019/0 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2019-11-18 09:30:182019-11-18 09:30:18Grundrechte: Die 30 wichtigsten Definitionen für Klausur und Examen
Tom Stiebert

BGH: Der Fall Ingo Steuer – Eingriff in Gewerbebetrieb eines Eislauftrainers

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

In der vergangenen Woche (15.05.2012) hat der BGH (VI ZR 117/11) eine Entscheidung getroffen, die sowohl in rechtlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht sehr interessant ist.
Der Sachverhalt
Es ging hierbei um den Fall Ingo Steuer. Ingo Steuer ist ein ehemaliger Eiskunstläufer, der nach seiner aktiven Karriere als Trainer der Paarläufer Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten, beschäftigt war. Im Jahr 2006 wurde bekannt, dass Ingo Steuer ab 1985 für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) tätig war. Aus diesem Grund wurde er als Sportsoldat entlassen. Als weitere Konsequenz wurde aber auch den von ihm betreuten Sportlern der Status „Sportsoldaten“ entzogen. Hiergegen wollte er mit seiner zivilrechtlichen Klage mit folgender Begründung vorgehen:

Wenn er, der Kläger, gehindert sei, die deutsche Elite im Eiskunstlauf zu trainieren, stehe dies einem staatlich angeordneten Berufsverbot gleich. Seine Trainerlaufbahn sei erheblich eingeschränkt worden.

Lösung des BGH
Am schwierigsten an diesem Fall dürfte der Einstieg in die Lösung sein. Hier handelt es sich um einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB, der darauf gegründet ist, dass die Handlungen des Beklagten den Kläger in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Der BGH hatte damit ausführlich einen solchen Eingriff und eine entsprechende Rechtfertigung zu prüfen. Der Fall eignet sich damit ausgezeichnet zur Wiederholung der dort notwendigen Voraussetzungen.
1. Verletztes Rechtsgut/ Eingriff

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb müsste ein schutzfähiges Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB und hier verletzt sein. Nach allg. Ansicht ist dieses Rechtsgut als sonstiges Rechtsgut schutzwürdig, um eine sonst bestehende Gerechtigkeitslücke zu schließen.
Hier müsste aber auch eine entsprechende Verletzung vorliegen.
a) Auch die freien Berufe sind vom Schutzbereich erfasst, ein Gewerbebetrieb ist insofern weit auszulegen. Grundsätzlich ist damit eine Verletzung möglich.
b) Zusätzlich muss der Eingriff aber auch betriebsbezogen sein – eine bloße mittelbare Beeinträchtigung genügt nicht. Ansonsten würde der Anspruch zu eng an den Ersatz eines bloßen Vermögensschadens rücken. Der Eingriff muss sich damit speziell gegen den Betrieb und die jeweilige Tätigkeit richten. Dies könnte hier problematisch sein, weil keine konkrete Tätigkeit verboten wird, sondern lediglich der Sportler seinen Status verliert. Aus diesem Grund wird dieses Problem von der Vorinstanz (OLG Brandenburg v. 29.03.2011 -6 U 66/10) ausführlich geprüft. Das Gericht legt diesbezüglich dar:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt das Verhalten der Beklagten einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff dar, der Kläger ist nicht lediglich mittelbar betroffen. Der Umstand, dass die Beklagte ein Training von Sportsoldaten durch den Kläger nicht duldet oder dulden wird, ist eine zielgerichtete Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen des Klägers zu seinen Auftraggebern.
Der Kläger trainierte Spitzensportler im Eiskunstlauf. Die staatliche Sportförderung erfolgt – neben der Förderung durch die Polizei und durch den Zoll – auch durch die Bundeswehr in der Weise, dass die Sportler und Sportlerinnen Soldaten bei der Bundeswehr werden, einen Sold beziehen, nur in geringfügigem Umfang militärischen Dienst leisten und den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit im Training zubringen. Auf diese Weise erhalten sie ein regelmäßiges Einkommen und eine soziale Absicherung, die es ihnen ermöglicht, ohne auf eine Berufstätigkeit zum Lebensunterhalt angewiesen zu sein, Sport auf hohem Niveau zu betreiben. Es ist gerichtsbekannt, dass der Wintersport ein Schwerpunkt der Sportförderung auf diese Weise ist. Der Eiskunstlauf wird, nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers, in Deutschland nur auf diese Weise gefördert. Alle Spitzensportler in diesem Bereich sind Sportsoldaten. Einzige Ausnahme sind die deutschen Europameister im Paarlauf, die der Kläger trainiert. Die potenziellen Kunden des Klägers als Trainer sind mithin, jedenfalls zu einem ganz erheblichen Teil, im Dienst der Beklagten.
Der Sache nach verschließt die Beklagte dem Kläger einen Markt an Nachfragen, weil Sportsoldaten nur unter Inkaufnahme empfindlicher wirtschaftlicher Nachteile seine Leistungen in Anspruch nehmen können. Die Erfrager der Leistungen des Klägers sind die Sportsoldaten, sofern sie ihn direkt entlohnen sollten bzw. auch die Spitzenverbände, sofern diese beabsichtigen den Kläger für das Training von Sportsoldaten zu bezahlen.
Es spricht alles dafür, dass hier ein klassischer Boykott vorliegt. Denn das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten hat nicht nur Auswirkungen im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten bzw. zu den ihr unterstellten Sportsoldaten- das Verhalten schränkt nämlich nicht nur die Trainerauswahl der Sportsoldaten ein, sondern auch diejenige der sportlichen Spitzenverbände.

Ein Eingriff liegt somit darin, dass die Tätigkeit des Trainers so stark eingeschränkt wird, dass sie nicht mehr ernsthaft und lukrativ durchgeführt werden kann, da dies mit starken Nachteilen für die Kunden verbunden wäre. Dies genügt für die Betriebsbezogenheit.
Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Beruf des Eiskunstlauftrainers liegt mithin vor.
2. Rechtfertigung
Der Eingriff könnte aber gerechtfertigt sein.
„Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es auf eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denen der Beklagten an.“ Als für die Beklagte sprechender Grund wird die „Wahrung des Ansehens der Bundeswehr“ angeführt, da dieses Ansehen bei einer Beschäftigung eines ehemaligen IMs geschädigt wird. Zu beachten sind hier aber zwei Ebenen: die Nichtbeschäftigung von Ingo Steuer als Trainer (also seine Entlassung aus der Bundeswehr) einerseits und die Entlassung seiner Sportler andererseits. Das Gericht legt dies wie folgt dar:

Die Beklagte berufe sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich die Wahrung des Ansehens der Bundeswehr. Dabei sei aber zu beachten, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit die Abwägung nicht daran zu orientieren hat, welche Maßnahmen die Beklagte gegen eine Beschäftigung des Klägers in ihrem Zuständigkeits- und Direktionsbereich (Bundeswehr), mit Blick auf dessen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, ergreifen durfte. Der Kläger beanstande im vorliegenden Rechtsstreit nicht die gegen ihn ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen. Er beanstande lediglich, dass die Beklagte eine Tätigkeit verhindert, die lediglich das sportliche Training der Sportsoldaten betrifft, für das nicht die Bundeswehr, sondern die Deutsche Eislauf-Union und der Deutsche Olympische Sportbund federführend sind.

Mehrere Gründe sprechen damit für eine fehlende Rechtfertigung:

  1. Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er in der DDR aufgewachsen ist und bei seiner Verpflichtung gerade erst 18 Jahre alt geworden war. Dass er nennenswerte Vorteile aus seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit erhalten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  2. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger die Verpflichtung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als er Sportler war. Er war dagegen zu keinem Zeitpunkt vor der Wende als Trainer tätig.
  3. Von Bedeutung ist außerdem die berufliche und persönliche Entwicklung des Klägers, wie sie sich anhand objektiver Kriterien darstellt.
  4. Argumente gegen die fachliche Eignung des Klägers Sportsoldaten im Eiskunstlauf zu trainieren, sind von der Beklagten nicht vorgetragen. Sie existieren auch nicht.
  5. Von erheblichem Gewicht für die Annahme, dass die Beklagte nicht berechtigt ist Sportsoldaten daran zu hindern beim Kläger zu trainieren, ist schließlich, dass die Bundeswehr damit eine Entscheidung trifft und durchsetzt, die nicht in ihr Aufgabengebiet fällt.
  6. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr dadurch, dass der Kläger als freier Trainer Sportsoldaten trainiert, sei nicht ersichtlich.
  7. Andererseits werden die Interessen des Klägers ganz erheblich beeinträchtigt, weil Spitzensportler im Bereich des Eiskunstpaarlaufs nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahezu ausschließlich Sportsoldaten sind.

Damit überwiegen eindeutig die Interessen des Klägers. Der Eingriff kann damit auch nicht gerechtfertigt sein.
3. Schuld
Der Eingriff ist auch schuldhaft.
Ergebnis
Damit ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu bejahen. Ebenso ist auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu bejahen – hier greifen die gleichen Grundsätze wie bei § 823 Abs. 1 BGB.
Amtshaftung?
Eine weitere Besonderheit des Falles, die in der Lösung ausgespart wurde,  ist, dass die Bundeswehr hier gehandelt hat und damit auch ein Amtshaftungsanspruch möglich erscheint. Ein solcher wurde aber bereits von der Vorinstanz abgelehnt:

Der Klageanspruch ergibt sich allerdings nicht aus Amtshaftungsgesichtspunkten, § 839 BGB i. V. m. Art 34 GG. Denn die Beklagte greift in den Rechtskreis des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers nicht in hoheitlicher Weise ein.

Das Handeln einer Person stellt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Ausübung eines öffentlichen Amts dar, wenn die eigentliche Zielsetzung, mit der der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und wenn zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteil vom 26.10.2010, VI ZR 307/09, MDR 2011, 99, zitiert nach Juris).

Der für die Annahme der Ausübung eines öffentlichen Amtes erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Zielrichtung der hoheitlichen Aufgabe und deren Ausführung besteht nicht bei einem Verhalten der Beklagten, das sich auf das Training von Sportsoldaten durch einen nicht in die Organisation der Bundeswehr eingegliederten Trainer bezieht.

Die Bundeswehr hat nach Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG die Aufgabe Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen. Das Verhältnis zu den ihr unterstellten Soldaten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beschäftigung von Sportsoldaten unterfällt jedoch nicht dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, sondern ist Teil der Sportförderung. Diese Förderung wird zwar teilweise durch öffentliche Mittel unterstützt, ist jedoch selbst keine Aufgabe, die hoheitlich organisiert ist.

Examensrelevanz
Der Fall eignet sich sowohl zur Wiederholung des Eingriffs in den Gewerbebetrieb (insbesondere zum Kriterium der Betriebsbezogenheit) und kann ebensogut – gerade auch durch den kurz zu prüfenden Amtshaftungsanspruch – als Examensklausur laufen. Inhaltlich ist die Entscheidung weder neu noch überraschend, sie setzt aber ein solides Systemverständnis voraus. Examenskandidaten sollten sich deshalb zumindest einen Überblick hierüber verschaffen.

23.05.2012/2 Kommentare/von Tom Stiebert
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-05-23 10:30:202012-05-23 10:30:20BGH: Der Fall Ingo Steuer – Eingriff in Gewerbebetrieb eines Eislauftrainers
Dr. Stephan Pötters

Ehec-Epidemie: Zulässigkeit staatlicher Warnungen

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Leitentscheidungen des BVerfG: Osho und Glykol
Die Ehec-Epidemie stellt einen aktuellen Anlass dar, um sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik staatlichen Informationshandelns auseinanderzusetzen. Zur Zulässigkeit staatlicher Warnungen gibt es wichtige und stark umstrittene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Allen voran sind hier die Fälle „Osho“ (BVerfG v. 26.06.2002 – 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279) und „Glykol“ (BVerfG v. 26.06.2002 – 1 BvR 558, 1428/91, BVerfGE 105, 252) zu nennen.  Bei dem ersten Fall ging es um negative Äußerungen von Bundes- und Landesregierungen zur sog. Osho-Bewegung, der letztere betrifft eine Warnung vor glykolhaltigem Wein.  Grade die Glykol-Entscheidung passt quasi 1:1 auf die Warnungen im Zusammenhang mit der Ehec-Epidemie. In beiden Fällen geht es um den Schutz von Verbrauchern vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln.
Leitlinien der Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht ist im Hinblick auf staatliches Informationshandeln großzügig. In der Regel wird bei sachgemäßer Information bereits ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verneint, obwohl in der Regel nicht unerhebliche Konsequenzen für die Ausübung mancher Berufe bestehen – man denke etwa nur an einen Gurkenbauern oder Sprossenimporteur im Hinblick auf die Ehec-Krise oder an einen Weinbauern im Glykol-Fall. Nach der Glykol-Rechtsprechung beeinträchtigen „marktbezogene Informationen des Staates […] den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.“
Auch was das Vorliegen einer staatlichen Ermächtigungsgrundlage betrifft, sind die Leitlinien in Osho und Glykol großzügig: „Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.“
Kritik seitens der Literatur
Von Seiten der Literatur wird diese Rechtsprechung überwiegend stark kritisiert (s. etwa jüngst Schoch, NVwZ 2011, 193).  So wird nicht zu Unrecht bemängelt, dass sich  diese Urteile nicht stimmig in die übliche Eingriffsdogmatik einfügen. Der weite Eingriffsbegriff/ die Lehre vom funktionalen Schutzbereich würde in solchen Fällen eigentlich das Vorliegen eines (mittelbaren) Eingriffs bejahen.  Auch ist es einmalig, dass Aufgabennormen (hier: Aufgabe der Staatsleitung) für eine Beschränkung grundrechtlich geschützten Handelns ausreichen.  Ein Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist idR gerade nicht möglich. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes dar (kritisch hierzu Lepsius, JZ 2004, 350, 351).


Literaturhinweise zur Vertiefung:
– lesenswerter, kritischer Beitrag: Schoch, NVwZ 2011, 193
– s. ferner Möller, NJW 2005, 1973; Murswiek, NVwZ 2003, 1; Lepsius, JZ 2004, 350, 351
– klausurmäßige Bearbeitung der Problematik bei Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht I, Fall 3, S. 58-69

06.06.2011/4 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2011-06-06 22:52:592011-06-06 22:52:59Ehec-Epidemie: Zulässigkeit staatlicher Warnungen

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