Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Dezember 2011 gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in NRW und Hamburg.
Wie immer sind wir dabei auf vor allem eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examensstoff liefern!
NRW
ZI
– Sachenrecht
– Eigentum: Künstler will Gemälde via Sperrmüll vernichten lassen, Passant kommt vorbei und nimmt es mit. Dereliktion, § 959 BGB?
– Basierend auf NJW 1985, 3142 (LG Ravensburg)
ZII
– Kaufrecht
– Scheingeschäft bei Immobilienkauf: Unterschiedliche Kaufpreisvereinbarung bei mündlicher Abrede und notariellem schriftlichen Kaufvertrag.
– Mängelrechte: Feuchtigkeitsschäden am Haus und nicht genehmigungsfähiger „Car-Port“
– BGH: RÜ 09/2011 S. 553; BGH Urt. v. 27.05.2011 – V ZR 122/10
– Mietrecht: Kündigung bei ausstehender Miete, Vollmacht des Hausverwalters, Räumungsklage
– Minderung durch den Mieter bei fehlender Kenntnis des Vermieters von dem Minderungsgrund (vgl. BGH VIII ZR 330/09 – wir berichteten )
ZIII
– Arbeitsrecht
– Sorgfaltspflichten eines Arbeitnehmers: Reinigungskraft im Krankenhaus drückt irgendwelche Knöpfe, um das piepende MRT-Gerät auszuschalten. Dabei geht etwas schief und es entsteht ein Schaden i.H.v. 36.000 EUR. Schadensersatz? (RÜ 5/2011 S. 289 BAG Urt. v. 28.10.2010 – „MRT-Fall“)
– Anfechtung eines Prozessvergleichs, fehlende Objektivität eines Richters (BAG Urt. 12.05.2010 – 2 AZR 544/08)
S
– Auslösung fremden Gepäcks aus der Gepäckaufbewahrung mittels eines vom wahren Eigentümer verlorenen Gepäckscheins
– Täuschung eines Juweliers, der unwissentlich einen Brief an seine eigene Frau verfasst, die den Tätern 75.000 Euro aus dem Privatsafe geben soll. Die Täter „bezahlen“ dann damit den Schmuck (BGH-Fall – wir recherchieren noch, Hinweise erwünscht)
ÖI
– Verfassungsbeschwerde gegen „Rechtsverordnung Fachkundenachweis Sprengstoff“ (RVOFnS) hinsichtlich Tonerkartuschen, die durch Terroristen modifiziert werden könnten.
– Form und Frist: Zusendung einer Verfassungsbeschwerde per Email
– Verhältnismäßigkeit: Erforderlichkeit des FnS in der Person des Betriebsinhabers
– Verletzung der Grundrechte aus Art. 14, 12, 2, 3 GG
– Europarecht: Prüfung der Europarechtskonformität einer Rechtsverordnung, die die Einfuhr im Ausland (Belgien) wiederbefüllter Tonerkartuschen verbietet.
ÖII
– Straßenverkehrsordnung: Halteverbot und Abschleppen eines Fahrzeugs, in dem der Fahrer einen Zettel mit seiner Telefonnummer sichtbar hinterlegt. Wird trotzdem abgeschleppt. Maßnahme rechtmäßig?
– Kostenbescheid
– Form und Frist: Erhebung der Klage per Computerfax
– Vgl. BVerwG, DVBl 1983, 1066; zuletzt BVerwG, 18.02.2002 – 3 B 149.01)
Hamburg
Klausur Handels- und Gesellschafsrecht
– Änderung des Gesellschaftervertrags einer KG: Aufnahme neuer Mitglieder, Mehrheiten bei Abstimmungen, Beschlussfassung
– Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen „eigenmächtig“ verfügenden Gesellschafter und Dritten. Ansprüche des einzelnen Gesellschafters.
Ansonsten wie in NRW. ZI und ZII leicht abgewandelt. Dafür keine ZIII.
Schlagwortarchiv für: Dezember 2011
Wir danken Katharina für die Zusendung eines Protokolls der heute in NRW im Strafrecht gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
A findet im Stadtpark einen Gepäckschein, den C zuvor verloren hatte und nimmt diesen an sich und sucht den Gepäckschalter des V auf, um den Schein einzulösen. Der Schein ist feucht und schmutzig, weshalb V zunächst nachfragt, ob dieser denn wirklich noch „gültig“ sei. A vergewissert dies und fordert „sein Gepäckstück“ heraus. Daraufhin händigt V den Koffer des C an A aus. In dem Koffer befinden sich neben wertlosen Gegenständen 2 sehr wertvolle, hochwertige Anzüge. Da kommt A die Idee für einen großen Coup.
Gemeinsam mit seinem eingeweihten Freund F mietet er sich einen Sportwagen und fährt damit bei dem Juweliergeschäft des J vor. A und F tragen die teuren Anzüge aus dem Koffer des C, A hat sich zudem den rechten Arm eingipsen lassen, um vorzugeben dieser sei gebrochen. A gibt sich als „Justus Prinz von und zu“ aus und F als seinen britischen Privatsekretär, der leider kein Wort Deutsch sprechen könne. J ist von der Aufmachung beeindruckt und nimmt A und F deren Maskerade ab. A gibt nun vor ein besonders wertvolles Schmuckstück für seine Frau erwerben zu wollen und lässt sich ein teures Armband im Wert von 75.000 Euro von J zeigen. A gibt vor dies kaufen zu wollen und zu diesem Zweck von F das nötige Geld aus seinem Tresor holen zu lassen. Dazu will er eine Anweisung an seine Frau schreiben. Da sein rechter Arm jedoch eingegipst ist und sein „Privatsekretär“ kein Deutsch spricht, bittet er J für ihn das Schreiben anzufertigen. So diktiert er dem J : „Mein liebevolles Raubkätzchen, sei doch so gut und hole aus dem Tresor 75.000 von meinem Geld, ich benötige dies für eine liebevolle Überraschung. Dein Justus“
A schickt F mit diesem Schreiben sofort los, angeblich zu seiner Frau. In Wirklichkeit soll F damit zu der Ehefrau des Juwelier J, der E fahren. A hatte zuvor erfahren, dass J, der mit Vornamen Justus hieß, seine Ehefrau immer Kätzchen zu nennen pflegte. F überreicht E, wie von Anfang an geplant, das Schreiben. Diese erkennt die Handschrift ihres Mannes und holt sofort 75.000 aus dem Tresor, in Vorfreude auf das Geschenk. Dieses Geld bringt F sodann zu A, welcher damit das Armband bezahlt und dieses von J ausgehändigt bekommt.
Später teilen A und F, wie geplant den Erlös aus dem Weiterverkauf des Armbandes untereinander auf. Den teuren Anzug darf F behalten. Diesen verkauft er später gewinnbringend weiter.
Wie haben sich A und F nach dem StGB strafbar gemacht?