Das BVerfG hat mit seinem Urteil vom 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 eine äußerst examensrelevante – und auch gesellschaftspolitisch aufgeladene – Entscheidung zum Verhältnis staatlicher Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zum Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG erlassen. Gegenstand des Urteils ist eine kritische Äußerung der Bildungsministerin Johanna Wanka zu einer von der AfD in Berlin angemeldeten Versammlung. Der Fall weist Ähnlichkeiten zum Verfahren gegen die Thüringer Landesministerin Heike Taubert auf, die 2014 auf der Webseite ihres Ministeriums zum Protest gegen einen NPD Parteitag aufrief und vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof unterlag. Die nunmehr gegen die Bundesministerin ergangene Entscheidung behandelt grundlegende staatsrechtliche Fragestellungen und sollte deshalb jedem Studenten und Examenskandidaten bekannt sein:
I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen)
Die Antragstellerin, die Partei „Alternative für Deutschland“, war Veranstalterin einer in Berlin für den 7. November 2015 angemeldeten Versammlung unter dem Motto „Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen!“ Zu dieser Veranstaltung veröffentlichte die Antragsgegnerin, die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung, am 4. November 2015 auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums eine Pressemitteilung, in der sie sich zu der geplanten Demonstration wie folgt äußerte: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“
II. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
Den Ausgangspunkt für die gesellschaftspolitische Betätigung der Bundesministerin bildet das Recht der Bundesregierung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Das BVerfG stellt zunächst fest, dass der Bundesregierung – als oberstes Organ der vollziehenden Gewalt – mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen die Aufgabe der Staatsleitung obliegt und diese als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließt. Es bedarf insofern keiner gesonderten Ermächtigung. Das Gericht betont zum einen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit, gleichzeitig jedoch auch die Notwendigkeit derartiger Arbeiten: Die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftigen Vorhaben ist unabdingbar, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen zu erhalten und den Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung zu befähigen. Die Öffentlichkeitsarbeit erlaubt insbesondere die sachgerechte, objektiv gehaltene Informierung über gesellschaftliche Vorgänge, ohne dabei auf die eigene gestaltende Politik der Bundesregierung beschränkt zu sein. Für die in Frage stehende Streitigkeit besonders wichtig ist, dass die Bundesregierung auch Empfehlungen und Warnungen aussprechen darf.
III. Das Gebot staatlicher Neutralität
Das Recht zur Befugnis, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit wahrzunehmen, steht in direkten Zusammenhang zum Neutralitätsgebot staatlicher Organe. Diese können aufgrund ihrer Reichweite und den ihnen zugesprochenen Ressourcen nachhaltig und in besonderem Maße auf die politische Willensbildung innerhalb der Gesellschaft einwirken. Das BVerfG stellt fest, dass es insofern zwar hinzunehmen sei, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der am Wettbewerb teilnehmenden Parteien auswirke – ein zielgerichteter Eingriff der Bundesregierung sei hiervon jedoch zu unterscheiden. Der Senat macht deutlich, dass es der Bundesregierung untersagt sei, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten bzw. Lasten einzusetzen.
Daraus folgt, dass die Bundesregierung grundsätzlich berechtigt ist, gegen ihre Politik gerichtete Angriffe öffentlich zurückzuweisen. Allerdings ist sie dazu verpflichtet, sowohl mit Blick auf die Darstellung als auch der Auseinandersetzung mit der ausgeübten Kritik das Sachlichkeitsgebot zu wahren. Dieses verbiete insbesondere eine einseitige parteiergreifende Stellungnahme für oder gegen einzelne politische Parteien. Im Kern bedeutet dies, dass die Bundesregierung bzw. einzelne Bundesminister geäußerte Kritik nicht zum Anlass nehmen darf, für Regierungsparteien zu werben oder Oppositionsparteien zu bekämpfen. Letztlich läuft diese Feststellung darauf hinaus, dass im Einzelfall zwischen (administrativer) Amtsausübung und eigener, von Staatsgewalt losgelöster parteipolitischer Betätigung des Amtsinhabers unterschieden werden muss.
IV. Recht der Parteien auf Chancengleichheit – Art. 21 Abs. 1 GG
Der aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit umfasst auch das Recht der Parteien, durch Demonstrationen und Versammlungen an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das BVerfG stellt klar, dass hiermit jegliche einseitige Einflussnahme von Staatsorganen auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen grundsätzlich unvereinbar ist. Unter Bezugnahme zu seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 140, 225) bestätigt der Senat erneut, dass der Grundsatz der Chancengleichheit die Beachtung der staatlichen Neutralitätspflicht auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert. Veranstaltet eine Partei eine politische Kundgebung, nimmt sie ihren durch Art. 21 Abs. 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrag wahr. In der Konsequenz sind staatliche Organe in Anbetracht ihrer Neutralitätspflicht dazu berufen, Bürger nicht zur Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an derartigen Veranstaltungen aufzufordern bzw. zu veranlassen. Genau das stellte bereits der Thüringer Verfassungsgerichtshof im Verfahren gegen die Landesministerin Taubert klar (Thüringer VerfGH Urteil v. 3.12.2014 – 2/14, juris).
V. Resultat: Pressemitteilung der Bundesministerin verstößt gegen das Recht auf Chancengleichheit
Vor diesem Hintergrund stellt das BVerfG fest, dass die auf der Homepage des Ministeriums veröffentlichte Erklärung gegen das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG verstößt. Die Bundesministerin habe die Erklärung durch die Veröffentlichung der amtseigenen Webseite mit der „Autorität des Ministeramts unterlegt“ und missachte dadurch das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb. Der Senat stellt im Rahmen der Missachtung des staatlichen Neutralitätsgebots insbesondere auf zwei Umstände ab: Zum einen handelte die Bundesministerin in amtlicher Funktion:
„Einem Handeln in amtlicher Funktion steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Text der Pressemitteilung nicht ausdrücklich auf ihr Ministeramt Bezug genommen, sondern sich nur unter ihrem bürgerlichen Namen geäußert hat. Die Homepage eines Bundesministeriums dient der Verlautbarung von Mitteilungen zu Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich. Daher stellt sich die Pressemitteilung vom 4. November 2015 nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als Verlautbarung der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Bundesministerin für Bildung und Forschung dar. Der Verzicht auf die Amtsbezeichnung reicht nicht aus, um ein Handeln in nichtamtlicher Funktion zu dokumentieren. Außerdem erkennt die Antragsgegnerin selbst an, dass sie bei der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung in amtlicher Funktion gehandelt hat, wenn sie darauf verweist, dass sie als Mitglied der Bundesregierung in Ausübung ihres Ministeramts einen Angriff auf die Regierungspolitik unter Einsatz ihrer Amtsressourcen zurückgewiesen habe.“
Zum anderen gibt es im Rahmen der staatlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit kein „Recht auf Gegenschlag“:
„Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht. Die Auffassung der Antragsgegnerin, reaktive Äußerungen auf verbale Angriffe seien vom Neutralitätsprinzip gedeckt, soweit und solange sie sich nach Form und Inhalt in dem Rahmen hielten, der durch die kritische Äußerung vorgegeben worden sei, geht fehl. Sie hätte zur Folge, dass die Bundesregierung bei einem auf unwahre Behauptungen gestützten Angriff auf ihre Politik ihrerseits berechtigt wäre, unwahre Tatsachen zu verbreiten. Dem steht die Verpflichtung staatlicher Organe entgegen, in Bezug genommene Tatsachen korrekt wiederzugeben (vgl. BVerfGE 57, 1 (8)). Auch der Hinweis, die gesellschaftliche Entwicklung habe dazu geführt, dass nur das „lautstark“ Gesagte Gehör finde, und dass es nicht sein könne, dass eine politische Partei sich das Recht nehme, diskreditierend in der öffentlichen Debatte zu agieren und gleichzeitig von staatlichen Organen eine zurückhaltende Sprache einzufordern (vgl. VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 8. Juli 2014 – Lv 5/14 -, juris, Rn. 42, 45), ändert nichts daran, dass der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG der abwertenden Beurteilung einzelner politischer Parteien durch staatliche Organe grundsätzlich entgegensteht. Die Bundesregierung ist darauf beschränkt, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über das Regierungshandeln aufzuklären, hiergegen erhobene Vorwürfe in der Sache aufzuarbeiten und diffamierende Angriffe zurückzuweisen. Darüber hinausgehender wertender Einflussnahmen auf den politischen Wettbewerb und die an diesem beteiligten Parteien hat sie sich – auch soweit es sich um bloß reaktive Äußerungen handelt – aufgrund der Gebote der Neutralität und Sachlichkeit zu enthalten.“
VI. Ausblick für die 19. Legislaturperiode
Das BVerfG verdeutlicht mit seiner Entscheidung nochmals Grund und Grenzen staatlicher Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. In Anbetracht der aktuellen politischen Gemengelage schlägt das Gericht mit seinem Urteil grundlegende Eckpfeiler für die Konfliktszenarien der nächsten Jahre ein. Die rechtliche Würdigung der Kritik der Bundesministerin ist freilich nicht unumstritten. Gerade aufgrund der Tatsache, dass die Erklärung außerhalb der Wahlkampfzeit erfolgte, besteht Argumentationsspielraum. Denkbar ist insoweit ein gelockertes Verständnis des Sachlichkeitsgebots. In der Klausur muss bei der Prüfung des Art. 21 Abs. 1 GG vor allem die Rechtsnatur der Erklärung herausgearbeitet werden: Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramts oder nimmt es außerhalb seiner amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teil? Punkten wird, wer mit Blick auf das Neutralitätsgebot umfassend argumentiert und den Rahmen der staatlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit überzeugend absteckt.
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Schema: Individualverfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92ff. BVerfGG.
I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG
II. Beschwerdefähigkeit: „Jedermann“, § 90 I BVerfGG
– Natürliche Personen
– Juristische Personen nach Art. 19 III GG, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist.
III. Prozessfähigkeit
- Fähigkeit, einen Rechtsstreit führen zu können.
-Ausschlaggebend ist die Grundrechtsmündigkeit, d.h. die nötige Einsichtsfähigkeit, im grundrechtlich geschützten Bereich eigenverantwortlich agieren zu können.
IV. Beschwerdegegenstand: Akt öffentlicher Gewalt, § 90 I BVerfGG
= „jeder Akt der öffentlichen Gewalt“, d.h. Legislative, Exekutive und Judikative
V. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
1. Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - d.h. Verletzung eines solchen Rechts darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. - (P) Drittwirkung der Grundrechte
2. Betroffenheit
a) Selbst
= Die Maßnahme betrifft den Beschwerdeführer.
b) Gegenwärtig
= Die Beeinträchtigung ist nicht nur irgendwann in Zukunft möglicherweise zu erwarten.
c) Unmittelbar
= Es bedarf keines weiteren Vollzugsakts mehr um die Betroffenheit herbeizuführen.
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG
VII. Subsidiarität
d.h. über § 90 II BVerfGG hinaus müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
VIII. Frist, § 93 BVerfGG
IX. Form, §§ 23 I, 92 BVerfGG
B. Begründetheit
I. „Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde“
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
II. „Urteils-Verfassungsbeschwerde“
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Entscheidung in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Bereits Anfang Juli hat sich das BVerfG mit einem Eilantrag einer hessischen Rechtsreferendarin gegen ein Kopftuchverbot im Zusammenhang mit Teilen ihrer Referendartätigkeit auseinandergesetzt (2 BvR 1333/17). Mit vergleichbaren Fragen beschäftigen sich die Verwaltungsgerichte seit einiger Zeit in zunehmenden Maße. Grund genug, sich den Beschluss des BVerfG einmal näher anzuschauen.
Sachverhalt
Ausgangspunkt dieses Beschlusses des BVerfG war der Antrag einer hessischen Rechtsreferendarin – diese trägt als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch – auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung des BVerfG nach § 32 Abs. 1 BVerfG. Die Rechtsreferendarin wandte sich dabei gegen den Beschluss des Hessischen VGH vom 23. Mai 2017 mit dem ein Beschluss des VG Frankfurt a.M. aufgehoben worden war, der das Land Hessen dazu verpflichtete, zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen kann, und insbesondere nicht den Beschränkungen im Hinblick auf religiöse Bekundungen unterliegt, die sich aus einem Erlass des Hessischen Ministeriums für Justiz ergeben.
Der betreffende Erlass des Hesssichen Ministeriums für Justiz vom 28.06.2007 (2220-V/A3-2007/6920-V) sieht unter anderem vor, dass die Bewerber vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst dahingehend zu belehren sind, dass sich auch Rechtsreferendare gegenüber dem Bürger politisch, weltanschaulich und religiös neutral verhalten müssen, sofern sich aus den Bewerbungsunterlagen ergibt, dass während des Vorbereitungsdienstes ein Kopftuch getragen soll. Darüber hinaus untersagt der Erlass die Ausübung von Tätigkeit mit Kopftuch, bei denen die Referendare als Repräsentanten der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können. Für die betroffenen Referendare hat dies zur Folgen, dass sie insbesondere
- bei Verhandlungen nicht auf der Richterbank sitzen dürfen, sondern der Sitzung nur im Zuschauerraum bewohnen dürfen
- keine Sitzungsleitungen und/oder Beweisaufnahmen durchführen können,
- keine Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen können,
- während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten können.
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragenen Gründe, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung bzw. der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens allerdings offen, so wägt das BVerfG im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte.
Die Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG hat im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung dieser Prüfungsmaßstäbe vom Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesehen, denn es konnte Rahmen einer Folgenabwägung kein Überwiegen der für den Erlass einer derartigen Anordnung sprechenden Gründe feststellen.
1. Insbesondere mögliche Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG
Für den Fall, dass sich die spätere Verfassungsbeschwerde als begründet erweisen würde, wäre die Beschwerdeführerin zwar insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG verletzt, wenn keine einstweilige Anordnung erginge. Denn die betroffene Referendarin wird hier vor die Wahl gestellt, entweder ihre religiös begründeten Bekleidungsregeln zu missachten und die angestrebte Referendartätigkeit vollumfänglich auszuüben oder aber den von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsvorschriften Folge zu leisten und bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben zu können. Damit liegt ein Eingriff in das durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Glaubensfreiheit vor. Dieses gewährleistet dabei insbesondere auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten sowie das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und entsprechend zu leben.
Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens.
2. Aber: Zeitliche und inhaltliche Begrenztheit des religiösen Bekundungsverbot
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehenden religiöse Bekundungsverbot sowohl inhaltlich als auch zeitlich begrenzt ist. Der Erlass statuiert kein vollumfängliches Verbot religiöser Bekundungen im Zusammenhang mit der Referendartätigkeit, sondern den Betroffenen werden lediglich bestimmte Tätigkeit verwehrt. Das Verbot greift nämlich nur dann, wenn die Betroffenen im Rahmen ihrer Ausbildung als Repräsentanten der Justiz oder des Staates gegenüber dem Bürger auftreten – beispielsweise wenn sie auf der Richterbank sitzen, Sitzungsvertretungen vornehmen oder den Anhörungsausschuss leiten. Die überwiegenden Ausbildungsinhalte des Referendariats werden den Betroffenen hingegen nicht verwehrt.
3. Die Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religösen Neutralität als entgegenstehender Belang
Als den Grundrechten der betroffenen Beschwerdeführerin entgegenstehender Belang kommt hier in erster die Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiöser Neutralität in Betracht. Das Grundgesetz begründet nämlich in Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, 4 sowie Art. 137 Abs. 1 WRV 136 Abs. 1 eine Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Diese Verpflichtung verwehrt in erster Linie die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen, die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse, die Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften, die gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung sowie die Bewertung von Glauben und Lehre der Religionsgemeinschaften. Die Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität gilt nach Auffassung des BVerfG dabei insbesondere auch für den Bereich der Justiz.
Das GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet. Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem „nicht beteiligten Dritten“ ausgeübt wird. Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen „Richter“ und „Gericht“ untrennbar verknüpft. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten.
Nach der Maßgabe des BVerfG unterliegen auch Rechtsreferendare dem Neutralitätsgebot, sofern diese als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten. Im Zusammenhang mit dem Tragen eines Kopftuchs sei zudem insbesondere Folgendes zu beachten:
Auch wenn ein islamisches Kopftuch nur der Erfüllung eines religiösen Gebots dient und ihm von der Trägerin kein symbolischer Charakter beigemessen wird, sondern es lediglich als Kleidungsstück angesehen wird, das die Religion vorschreibt, ändert dies nichts daran, dass es in Abhängigkeit vom sozialen Kontext verbreitet als Hinweis auf die muslimische Religionszugehörigkeit der Trägerin gedeutet wird. In diesem Sinne ist es ein religiös konnotiertes Kleidungsstück. Wird es als äußeres Anzeichen religiöser Identität verstanden, so bewirkt es das Bekenntnis einer religiösen Überzeugung, ohne dass es hierfür einer besonderen Kundgabeabsicht oder eines zusätzlichen wirkungsverstärkenden Verhaltens bedarf.
4. Das Grundrecht auf negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit als entgegenstehender Belang
Darüber hinaus ist als entgegenstehender Belang auch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen. Denn Art. 4 Abs. 1, 2 GG gewährleistet auf der anderen Seite auch die Freiheit keinen Glauben zu haben und religiös motivierten Handlungen fernzubleiben. Allerdings gibt dies nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dem Einzelnen kein Recht, niemals mit Glaubensbekundungen, religiös motivierten Handlungen sowie religiösen Symbolen konfrontiert zu werden. Anders müsse dies aber in Situationen sein, die der Staat veranlasst bzw. geschaffen hat, und in denen der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit mit Glaubensbekundungen, entsprechenden Handlungen oder religiösen Symbolen konfrontiert ist – so etwa im Bereich der Justiz.
In Bezug auf den justiziellen Bereich kann von einer solchen unausweichlichen Situation gesprochen werden. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich Prozessbeteiligte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen, wenn sie dem für sie unausweichlichen Zwang ausgesetzt werden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen erkennbar nach außen tragen.
Die Vorlesungszeit des Sommersemesters ist beendet und die Semesterferien stehen vor der Tür. Nichtsdestotrotz wollen wir euch mit unserem neuen Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten Entscheidungen vorstellen, die das Gericht in den vergangenen Monaten getroffen hat und bislang veröffentlicht worden sind.
Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der folgenden Urteile und Beschlüsse solltet ihr zumindest in den Grundzügen wissen, worum es in der Sache jeweils geht. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein. Teilweise ergibt sich auch eine Relevanz für die einschlägigen Schwerpunktbereiche.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller und bereits veröffentlichter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Beschluss vom 08. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das Verfassungsgericht führte in diesem Beschluss im Wesentlichen aus, dass wegen eines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist. Weiterführend sei insoweit auf unseren Artikel vom 7. April 2017 verwiesen.
Beschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss gab das BVerfG einer gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung gerichteten Verfassungsbeschwerde statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Im Wesentlichen führte das Verfassungsgericht aus, dass die Strafgerichte den Sinngehalt einer zu beurteilenden Äußerung zutreffend zu erfassen hätten und sich zudem auf der Ebene der Abwägung mit der Frage auseinandersetzen müssten, welche Bedeutung der Meinungsfreiheit für die zu treffende Entscheidung zukommt.
Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Für das Steuerrecht und für einen entsprechenden Schwerpunktbereich besonders relevant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss entschieden, dass die Regelung in § 8c S. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit unvereinbar ist. Gleiches gilt für die wortlautidentische Regelung in § 8c I S. 1 KStG in ihrer bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.
Beschluss vom 11. April 2017 – 1 BvR 452/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Obwohl die unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, hat das BVerfG gleichwohl ausgeführt, dass im Ausnahmefall bei einer notwendigen Gefährdungslage, dh in einer notstandsähnlichen Situation, ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung bestehen kann, wenn in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Behandlungsmethoden nicht vorliegen, eine andere Behandlungsmethode aber eine Aussicht auf Besserung verspricht. Daher ist Anknüpfungspunkt eines solchen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruchs einzig das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage.
Beschluss vom 13. April 2017 – 1 BvR 610/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache sei an dieser Stelle auf unseren Artikel vom 22. Mai 2017 verwiesen.
Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG entschied mit diesem Beschluss, dass das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist, da dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des KernbrStG fehlt. Die Kernbrennstoffsteuer lasse sich nicht dem Typus der Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen. Außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung haben Bund und Länder jedoch kein Steuererfindungsrecht.
Beschluss vom 08. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland. Das BVerfG führte in dem Beschluss aus, dass die fachgerichtliche Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat, wenn jedenfalls Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorlägen und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert sei, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage zu beruhen hätten. Soweit entsprechende Informationen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und auch nicht eingeholt werden können, sei es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) geboten, dem Betroffenen Eilrechtsschutz zu gewähren.
Beschluss vom 14. Juni 2017 – 2 BvQ 29/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Dass BVerfG hat mit diesem Beschluss die in den Medien viel diskutierten Eilanträge der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare abgelehnt. In der Sache richteten sich die Anträge richten gegen die unterbliebene Beschlussfassung über die entsprechenden Gesetzentwürfe durch den zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Einem Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung steht entgegen, dass die Hauptsache jedenfalls offensichtlich unbegründet wäre, denn dem Vorbringen der Bundestagsfraktion könne eine missbräuchliche Handhabung des Gesetzesinitiativrechts und damit eine Verletzung des Befassungsanspruchs des Gesetzesinitianten nicht entnommen werden.
Die Thematik hat sich durch den Bundestagsbeschluss vom 30.06.2017 vorerst ohnehin erledigt. Insgesamt ist dies daher ein gutes Beispiel dafür, wie träge aber auch schnelllebig die politische Entscheidungsfindung sein kann, weswegen ihr hier – v.a. für die mündliche Prüfung – auf dem Laufenden bleiben müsst.
Beschluss vom 22. Juni 2017 – 1 BvR 666/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Beschwerdeführerin die Vollstreckung aus einem Urteil des OLG Hamburg einstweilen eingestellt. Mit dem vorangegangenen Urteil war der Beschwerdeführerin auferlegt worden, einen „Nachtrag“ zu einem im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ erschienenen Artikel abzudrucken. Im Sinne einer Folgenabwägung sei dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Antragstellerin wäre.
Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 1387/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das BVerfG durch Beschluss der Stadt Hamburg aufgegeben, über die Duldung des im Stadtpark geplanten Protestcamps versammlungsrechtlich zu entscheiden. Nicht Gegenstand der Entscheidung ist dabei jedoch die Frage, ob und wieweit das Protestcamp in Blick auf die öffentliche Sicherheit beschränkt oder möglicherweise auch untersagt werden kann.
Spätestens seit dem juristischen Proseminar Jan Böhmermanns (wir haben ausführlich darüber berichtet) ist nicht nur Juristen das Schlagwort „Schmähkritik“ ein Begriff. Eine solche kann sich bekanntlich nicht auf den grundrechtlichen Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Dies hat entscheidende Auswirkungen für die Strafbarkeit einer Äußerung.
Aus diesem Grund hatte sich das BVerfG in einem aktuellen Beschluss vom 8. Februar 2017 (veröffentlicht am 5. April 2017 – 1 BvR 2973/14) mit der Reichweite der Schmähkritik zu befassen.
1. Sachverhalt
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration aus dem rechten Spektrum in Köln. Die Demonstration stieß auf zahlreiche Gegendemonstranten. Unter diesen war auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern. Er bezeichnete die Teilnehmer der Demonstration mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“. Der Beschwerdeführer äußerte sich über den Bundestagsabgeordneten wörtlich wie folgt:
„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in Form einer Schmähkritik zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Beschwerdeführers verwarnte das Landgericht den Beschwerdeführer und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe vor. Die Revision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung seiner Meinungsfreiheit. Er berief sich insbesondere darauf, die Eingruppierung als Schmähkritik sei hier zu Unrecht erfolgt. Es handle sich um eine grundrechtlich geschützte Äußerung.
2. Wann beginnt Schmähkritik
Zunächst muss aber erst geklärt werden, wann grundsätzlich Schmähkritik vorliegt: Das BVerfG legt dazu dar (Beschluss v. 26.6.1990):
Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.
Die Äußerung ist damit auszulegen und zu werten. Es ist zu prüfen, ob sie allein der Schmähung dient oder auch einen sachlichen Kern beinhaltet.
3. Wie ist das im konkreten Fall?
Hier ist man zunächst geneigt eine Strafbarkeit anzunehmen, scheint der Beschwerdeführer doch ob seiner wenig sachlichen Äußerung wenig schutzwürdig. Betrachtet man dies aber einmal juristisch genauer, stellt sich dies, wie auch das BVerfG bestätigt, abweichend dar: Das BVerfG prüft hier zurecht eine Verletzung der Meinungsfreiheit und zurecht nicht unmittelbar die Klassifizierung der Äußerung.
Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 93, 266 <296 f.>; 101, 361 <388>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird.
Inhaltlich legt es dar:
Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen.
Es weist dabei explizit darauf hin, dass der Schutz recht weit reicht und erst bei der Schmähung endet:
Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>).
Da somit der grundrechtliche Schutz entfällt, muss hier restriktiv vorgegangen werden:
Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, juris). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>).
Diese Maßstäbe hatten die Strafgerichte hier verkannt, indem sie die Äußerung als Schmähkritik ansahen, nicht aber ihren Kontext würdigten:
Die angegriffenen Entscheidungen verkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung auch das Handeln des Geschädigten kommentierte, der sich maßgeblich an der Blockade der vom Beschwerdeführer als Versammlungsleiter angemeldeten Versammlung beteiligte und die Teilnehmenden auch seinerseits – wie die Gerichte als wahr unterstellt haben – als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ beschimpft hatte. Es ging dem Beschwerdeführer nicht ausschließlich um die persönliche Herabsetzung des Geschädigten. Bereits die unzutreffende Einordnung verkennt Bedeutung und Tragweite der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit.
Darauf hingewiesen wird dabei auch, dass die Äußerung als Reaktion auf eine vergleichbare Provokation erfolgte. Auch dies ist zu beachten (vgl. hierzu unseren Beitrag zu einer ähnlichen Thematik).
4. Was lernen wir daraus?
Lernen kann man aus diesem Fall zweierlei: Zum einen erkennen wir juristisch die Reichweite der Meinungsfreiheit, die immer wieder Bestandteil von Entscheidungen des BVerfG und damit fast notwendig auch von Examensklausuren ist.
Zum anderen macht der Beschluss aber auch deutlich, dass auch unangenehme Äußerungen im Sinne des toleranten Rechtsstaats hinzunehmen sind, sofern eine hohe Schwelle nicht überschritten ist. Man denke sich den Fall anders herum – hier hätte vielleicht intuitiv das Ergebnis anders ausgesehen. Bei Justitia, die nicht zu Unrecht blind ist, kann dies aber keine Rolle spielen. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, sodass Meinungen von allen Seiten – schön oder unschön, appetitlich oder unappetitlich – hinzunehmen sind.
Die Sonne zeigt sich und der Frühling erwacht endlich wieder. Damit wird es aber auch Zeit, euch mit dem ersten Rechtsprechungsüberblick in diesem Jahr wieder eine Reihe von ausgesuchten und bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, die das Gericht in den vergangenen Monaten getroffen hat.
Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der folgenden Urteile und Beschlüsse solltet ihr zumindest in den Grundzügen wissen, worum es in der Sache jeweils geht. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein. Teilweise ergibt sich auch eine Relevanz für die einschlägigen Schwerpunktbereiche.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller und bereits veröffentlichter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 2 BvR 349/16
Zum Einstieg eine nicht bedeutsame aber immerhin amüsante Entscheidung zum Schmunzeln:
Die Entscheidung kurz vor Weihnachten betrifft die Nichtzulassung einer Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der BRD in Bayern und gegen die Bestimmung, dass die Volksabstimmung im ganzen Bundesgebiet und nicht nur in Bayern durchgeführt werden müsste.
Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 1 BvR 1723/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderung an die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs und die substantiierte Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Dazu sei auf die erläuternden Ausführungen aus der o.a. Pressemitteilung verwiesen:
Zur Erschöpfung des Rechtsweges:
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein Rechtsmittel ‑ hier die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ‑, durch dessen Gebrauch die behaupteten Grundrechtsverstöße hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt. Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der nachfolgenden Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, so dass für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Das ist hier nicht ausreichend geschehen.
Zur substantiierten Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung:
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat er sich hinsichtlich seiner Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäben zur Pflichtversicherung von Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirten auseinandergesetzt.
Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 1593/16
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Der Beschwerdeführer hatte bei einem Versandhandel einen Aufnäher mit den Buchstaben A.C.A.B. sowie zwei Aufnäher mit den Zahlen 13 und 12 bestellt und befestigte diese auf einer Weste. Mit dieser Weste ausgestattet, wollte er ein Fußballspiel der zweiten Bundesliga besuchen, wurde jedoch bei der Einlasskontrolle polizeilich kontrolliert und durchsucht, weil den Beamten die Aufnäher aufgefallen waren. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 €. Der Beschwerdeführer wendete sich schließlich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die auf das Urteil des Amtsgerichts folgenden Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Von Bedeutung sind die folgenden Ausführungen aus den Entscheidungsgründen des BVerfG:
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe (Anm.: zu Art. 5 I 1 GG) haben die Gerichte durch die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils verkannt. Sie kommen in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise zu dem Ergebnis, dass sich die hier in Rede stehende Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Hierfür reicht es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung. Worin diese liegen soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Für eine Konkretisierung ist nicht erforderlich, dass die eingesetzten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen dem Beschwerdeführer namentlich bekannt sind. Es genügt aber nicht, dass der Beschwerdeführer das Fußballspiel in dem Bewusstsein, dass Einsatzkräfte der Polizei anwesend sein würden, besuchte. Es fehlen Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren. Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.
Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss entschieden, dass die im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehene „Wartefrist“, wonach ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen worden ist, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhält, mit Artikel 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit nichtig ist.
Beschlüsse vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 2/14 u.a.
Von Interesse für die Studenten älteren Semesters:
Die Verfahren betreffen die Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg gemäß § 30 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) idF des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 – HStrG 2000) vom 28. Juni 2000. Die Regelung der Rückmeldegebühren ist mir Art. 2 Abs. 1 iVm den Art. 104a ff. GG sowie mit Art. 3 Abs. 1 des GG unvereinbar und nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 Deutschen Mark beziehungsweise 51 Euro pro Semester erhoben wurden.
Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
In der Entscheidung zum NPD-Verbotsverfahren sei auf unseren Artikel vom 20. Januar 2017 verwiesen.
Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 2897/14 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Die hier getroffenen Entscheidungen ergingen zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse. Die wesentlichen Erwägungen seien der o.a. Pressemitteilung wie folgt entnommen:
Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht. Über die sich hieraus näher ergebenden Anforderungen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.
Beschluss vom 22. Februar 2017 – 1 BvR 2875/16 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die im Ergebnis unzulässige Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. Die Beschwerdeführerin wendete sich vorliegend gegen eine in NRW zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Vorschrift, wobei die Vorgängervorschrift zu der angegriffenen Regelung allerdings bereits zum 1. März 1998 in Kraft getreten war. Das BVerfG führte im Grundsatz dazu aus, dass rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen können. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen.
Beschluss vom 08. März 2017 – 2 BvR 483/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die erfolglose Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Yildirim am 18. Februar 2017 in Oberhausen. Das BVerfG führte im Hinblick auf Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen aus, dass diese weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet hätten und sich in ihrer amtlichen Eigenschaft auch nicht auf Grundrechte berufen könnten. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt konnte, dass er vorliegend selbst betroffen ist.
Zu dieser Thematik sei im Übrigen auf unseren Artikel vom 11. März 2017 verwiesen.
Konkrete Normenkontrolle
A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG.
I. Vorlageberechtigung, Art. 100 I 1 GG: Gericht
– Gericht = Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigem Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gerichte bezeichnet sind.
– Nicht vorlageberechtigt ist der Einzelrichter eines Kollegialorgans.
Ist dem Einzelrichter nach § 6 I VwGO der Rechtsstreit übertragen worden, kann er die Rechtssache unter den Voraussetzungen des § 6 III VwGO an die Kammer zurück verweisen. Wenn sich die Notwendigkeit einer Vorlage an das BVerfG ergibt, ist sein insoweit eingeräumtes Ermessen jedoch auf Null reduziert, er hat den Rechtsstreit zunächst an die Kammer zurück zu verweisen. Argument: Entlastung des BVerfG.
II. Vorlagegegenstand, Art. 100 I 1 GG
– Nur Parlamentsgesetze des Bundes und der Länder oder verfassungsändernde Gesetze.
– Für untergesetzliche Normen besteht das Verfahren nach § 47 VwGO.
– Grds. sind nur nachkonstitutionelle Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand, es sei denn der Gesetzgeber hat ein vorkonstitutionelles Gesetz in seinen Willen aufgenommen.
III. Vorlagegrund, Art. 100 I GG
1. Richterliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
2. Entscheidungserheblichkeit, d.h. das vorlegende Gericht muss den ihm vorliegenden Rechtsstreit im Falle der Gültigkeit des Gesetzes anders entscheiden als im Falle der Ungültigkeit.
IV. Form, §§ 23 I, 80 II BVerfGG
V. Keine Frist
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist.
I. Prüfungsmaßstab
– Prüfungsmaßstab für Bundesgesetze ist das Grundgesetz, Art. 100 I 1 GG.
– Prüfungsmaßstab für Landesgesetze sind neben dem Grundgesetz alle formellen und materiellen Bundesgesetze, Art. 100 I 2 GG.
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Beachte: Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht stellt zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG dar.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Das Urteil des BVerfG vom 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 zum Verbot der rechtsextremen Partei NPD ist nicht nur in der juristischen Welt auf großen Widerhall gestoßen, sondern wird auch in Politik und Gesellschaft kontrovers diskutiert. Im Folgenden sollen die für Studenten der Rechtswissenschaft wichtigsten Thesen des BVerfG dargestellt und erläutert werden. Gerade in einer anstehenden mündlichen Prüfung könnten neben dem Verbotsverfahren auch weitere Fälle rund um die NPD thematisiert werden – sei es die Bezeichnung durch den Bundespräsidenten als „Spinner„, Versammlungsrechtsstreitigkeiten oder die Kündigung im öffentlichen Dienst wegen einer Mitgliedschaft in der NPD. Ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen rund um die NPD findet sich hier.
I. Die wichtigsten Aussagen des BVerfG
Zunächst stellt das BVerfG fest, dass das Parteiverbot eine Art „ultima ratio“ des Rechtstaats ist. Grundsätzlich soll ein Meinungskampf stattfinden, der auch extreme Ansichten zulässt.
„Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.“
Mit Bezug zum NPD-Verfahren I, das wegen V-Leuten in der Führungsebene der Partei ebenfalls zur Ablehnung eines Verbots führte (s. unseren Grundlagenartikel), benennt das BVerfG noch einmal den Grundsatz der Staatsfreiheit politischer Parteien sowie die Notwendigkeit eines fairen Verfahrens. Dieses ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn nicht mehr unterscheidbar ist, ob V-Leute oder echte Parteimitglieder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und dies öffentlich kundtun. Zudem dürfen die von V-Leuten gewonnenen Erkenntnisse über interne Umstände der Partei grundsätzlich nicht im Verbotsverfahren verwendet werden.
Besonders lesenswert sind die Ausführungen des BVerfG zu der Frage, was denn Art. 21 Abs. 2 GG überhaupt unter „freiheitlich demokratischer Grundordnung“ versteht. Insoweit ist eine enge Auslegung vorzunehmen, da andernfalls die Gefahr einer übermäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit drohte. Letztlich sind insoweit nur die schlechthin unabdingbaren Grundprinzipien unserer Verfassung geschützt: Würde des Menschen sowie Demokratie- und Rechtstaatsprinzip.
Ebenfalls von großer Bedeutung für die Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG ist die Frage, wessen Verhalten einer Partei überhaupt zurechenbar ist. Häufig wehren sich extreme Parteien mit der Behauptung, dass bestimmte Äußerungen gerade nicht „von“ der Partei stammten, sondern Einzelmeinungen darstellten. Der Bezug zur Rede des AfD-Politikers Hoecke in Dresden vom Montag ist schnell hergestellt. Das BVerfG differenziert insoweit sauber zwischen verschiedenen Personengruppen:
- Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre sind ohne weiteres zurechenbar.
- Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat.
- Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit.
- Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht.
Somit dürfte immer eine zumindest konkludente Billigung durch leitende Organe der Partei notwendig sein, um Äußerungen Dritter zurechnen zu können. Im Einzelfall muss dann zwischen einer konkludenten Billigung und einer bloß unterlassenen Distanzierung (die bei Dritten gerade nicht ausreicht) differenziert werden.
Schließlich folgt der Kern der Entscheidung. Hier gibt es Neues, und zwar zu Recht: Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots allein nicht aus. Die bloße verfassungsfeindliche Gesinnung kann ein Verbot also nicht begründen. Vielmehr ist eine kämpferische Haltung der Partei notwendig. Andererseits muss nicht bereits eine konkrete Gefahr für den Bestand der freiheitliche demokratischen Grundordnung bestehen. Hiermit hat das BVerfG seine Rechtsprechung aus der KPD-Entscheidung ausdrücklich aufgegeben (BVerfG 5, 85), in der es davon ausgegangen war, dass es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen kann. Auch der EGMR hatte – wenn auch mit anderer Nuancierung – bereits zu Art. 11 EMRK deutlich gemacht, dass mehr als das bloße Verfolgen verfassungsfeindlicher Ziele für ein Parteienverbot vorliegen müsse (Urt. v. 13.02.2003, Antrag Nr. 41340/98 u.a.).
Zuletzt tritt das BVerfG noch der Ansicht entgegen, dass die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG ersetzende Funktion habe. Eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus könne allein indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele einer Partei entfalten.
II. Fazit: „Erlaubt ist, was schwach ist“
Das Urteil hat ohne Zweifel sowohl juristisch als auch gesellschaftlich Charme: Es wird eindeutig festgestellt, dass die NPD eine Partei ist, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Allerdings fehlt es ihr schlichtweg (zum Glück!) an faktischer Durchsetzungsmacht. Letztlich mag die NPD somit ein Verfahren „gewonnen“ haben, steht aber doch als großer Verlierer da. Die FAZ hat auch den juristischen Kern der Diskussion um ein Verbot der NPD auf den Punkt gebracht: Erlaubt ist, was schwach ist!
Gleich zum Start in das neue Jahr stellen wir euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten und bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, die das Gericht in den letzten Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Dargestellt werden lediglich die bereits veröffentlichten Entscheidungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss die Anforderungen an die Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, wie folgt konkretisiert:
Droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so darf sich das Fachgericht im Eilverfahren grundsätzlich nicht auf eine bloße Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen beschränken. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert dann vielmehr regelmäßig eine über die sonst übliche, bloß summarische Prüfung des geltend gemachten Anspruchs hinausgehende, inhaltliche Befassung mit der Sach- und Rechtslage.
In dem Verfahren wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung.
Im Übrigen sei auf unseren Artikel vom 20. Oktober 2016 verwiesen.
Beschlüsse vom 20. September 2016 – 1 BvR 1140/15 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Für den ein oder anderen Studenten im Schwerpunktbereich relevant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das im August 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wendeten sich in diesem Verfahren gegen die Deckelung der Strommenge, für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können (§ 101 I EEG 2014), sowie gegen die Beschränkung der Substrate, für deren Verwendung in Biogasanlagen ein zusätzlicher sog. „Landschaftspflegebonus“ bezahlt wird (§ 101 I Nr. 1 EEG 2014). Zwar würden beide angegriffenen Neuregelungen eine „unechte“ Rückwirkung entfalten. Diese verletzten allerdings nicht das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer.
Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zum Grundsatz der Bestenauslese bei Bundesrichterwahlen, hat das BVerfG mit folgenden Leitsätzen ausgeführt:
1. Die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen.
2. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben bei ihrer Entscheidung die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Der eigentliche Wahlakt unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle.
3. Der zuständige Minister hat sich bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar.
4. Der Minister muss begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert oder wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt.
Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Parteifähigkeit der G 10-Kommission im Organstreitverfahren, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten, hat das BVerfG wie folgt ausgeführt:
Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte.
Beschluss vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG entschieden, dass die Strafvorschrift in § 10 I und III Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG) mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (Art. 103 II i.V.m. Art. 104 I 1 GG sowie Art. 80 I 2 GG) unvereinbar und damit nichtig ist. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Beschreibung eines Straftatbestandes durch Verweisung auf eine andere Vorschrift ersetzen (Blankettstrafgesetz). Die Verweisung in § 10 I RiFlEtikettG ließe jedoch nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollen.
Weitergehende Ausführungen findet ihr in unserem Artikel vom 01. Dezember 2016.
Beschluss vom 26. September 2016 – 1 BvR 1326/15
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss entschieden, dass § 19 III Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gegen Artikel 12 I GG verstößt und damit nichtig ist.
Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Herausgabe der NSA-Selektorenlisten durch die Bundesregierung an den NSA-Untersuchungsausschuss, hat das BVerfG im Organstreitverfahren entschieden:
1. § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit.
2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsaus-schusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 <118>). Völkerrechtliche Verpflichtungen können demgemäß keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen.
3. Das aus dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses grundsätzlich folgende Recht auf Vorlage der NSA-Selektorenlisten ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt.
4. Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht das Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung gegenüber. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes.
5. Hier:
Das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwiegt das parlamentarische Informationsinteresse, weil die vom Beweisbeschluss erfassten NSA-Selektorenlisten aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterfallen, ihre Einschätzung, eine nicht konsentierte Herausgabe dieser Listen könne die Funktions- und Kooperationsfähigkeit deutscher Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigen, nachvollziehbar ist und sie dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem Untersuchungsausschuss durch andere Verfahrensweisen so präzise, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich gewesen ist, Rechnung getragen hat.
Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, welche sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der EU zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) richteten. Wie aus der Pressemitteilung hervorgeht, habe die Bundesregierung allerdings sicherzustellen,
– dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
– dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
– dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.
Sofern diese Maßgaben eingehalten werden, bestünden für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.
Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag durch Art. 5 HS. 2 Bayerisches Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG), hat das BVerfG mit folgenden Leitsätzen ausgeführt:
1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.
2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.
Beschluss vom 02. November 2016 – 1 BvR 289/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Dieser Beschluss betrifft die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung.
Beschlüsse vom 07. November 2016 – 1 BvR 1089/12 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Diese Beschlüsse betreffen die erfolglosen Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche.
Beschluss vom 08. November 2016 – 1 BvR 3237/13
Dieser Beschluss betrifft die erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Schülerin, welche sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde dagegen wendete, dass ihr eine aus religiösen Gründen begehrte Befreiung vom gemeinsamen, sogenannten koedukativen Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen durch die Schulleitung versagt wurde.
Beschlüsse vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Eventuell auch für den Schwerpunktbereich relevant, hat das BVerfG mit diesen Beschlüssen zur Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz wie folgt entschieden:
Eine Beschränkung des Rechtsschutzes, den ein reguliertes Telekommunikationsunternehmen mit Wirkung für die Vergangenheit gegen Entgeltentscheidungen der Bundesnetzagentur erhalten kann, auf den im Eilverfahren erlangten Rechtsschutz, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur vereinbar, solange und soweit sie erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern.
Urteile vom 06. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesen Urteilen hat das BVerfG entschieden, dass die Regelungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 („13. AtG-Novelle“) im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, denn die darin getroffenen Regelungen erwiesen sich weitgehend als eine zumutbare und auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
Für weitergehende Informationen sei auf unseren Artikel vom 08. Dezember 2016 verwiesen.
Beschlüsse vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Hiermit hat das BVerfG die Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt. Laut der Pressemitteilung habe die Kammer die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind. Die Entscheidung beruhe allein auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen würden.
Das BVerfG hat mit Urteil vom 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. Stellung zum Gesetz zum beschleunigten Atomausstieg vom 31.07.2011 („13. AtG-Novelle“) genommen und dieses größtenteils für verfassungskonform erklärt. Teile des Gesetzes wurden hingegen nicht vom BVerfG gebilligt und bedürfen der Nachbesserung. Nicht nur weil das Urteil in der Tagespresse ausführlich besprochen und debattiert wurde, sondern auch aufgrund der besonderen Relevanz für juristische Prüfungen sollen im Folgenden die wesentlichen Aussagen des Gerichts zusammengefasst werden.
I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen, gekürzt)
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die im Jahr 2011 beschlossene Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Die Grundentscheidung für den Ausstieg erfolgte bereits durch die Ausstiegsnovelle im Jahr 2002. Den einzelnen Kernkraftwerken wurden Kontingente an Reststrommengen zugeteilt, die auch auf andere, jüngere Kernkraftwerke übertragen werden durften. Infolge des Tsunamis vom 11. März 2011 und dem dadurch ausgelösten Schmelzen von drei Reaktorkernen im Kernkraftwerk Fukushima in Japan hat der Gesetzgeber mit der 13. AtG-Novelle erstmals feste Endtermine für den Betrieb der Kernkraftwerke gesetzlich verankert und zugleich die durch die 11. AtG-Novelle im Herbst 2010 vorgenommene Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke rückgängig gemacht. Die Beschwerdeführerinnen rügen vornehmlich eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG).
II. Die wesentlichen Aussagen des BVerfG
1. Grundrechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person in Staatshand, Art. 19 Abs. 3 GG
Beschwerdeführerin Vattenfall ist mittelbar zu 100% in der Hand des schwedischen Staats. Problematisch ist daher die Grundrechtsfähigkeit im Rahmen von Art. 19 Abs. 3 GG in zweierlei Hinsicht:
Zunächst im Hinblick auf die Organisationsstruktur, wonach Vattenfall mittelbar in öffentlicher Hand ist. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen. Maßgeblich ist insoweit das sog. Konfusionsargument: Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtung können nicht in einer Person zusammenfallen. Etwas anderes gilt nur für bestimmte Lebensbereiche, wie Universitäten oder öffentliche Rundfunkanstalten. Diese Argumentation greift jedoch nicht bei ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, da die Grundrechtsverpflichtung fehlt und keine innerstaatlichen Machtbefugnisse bestehen.
Daneben erfasst Art. 19 Abs. 3 GG lediglich inländische juristische Personen. Wegen des Bezugs zur Niederlassungsfreiheit als Grundfreiheit dehnt das BVerfG diesen Begriff auch auf ausländische, innereuropäische juristische Personen aus. Auf diese Weise sollen Brüche zwischen der deutschen und der europäischen Rechtsordnung vermieden werden (sog. Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes).
2. Schutzbereich von Art. 14 GG
Art. 14 GG nimmt das Eigentum als Leitbegriff auf. Geschützt ist demnach jede gesicherte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum.
Allerdings liegt eine Berührung des Eigentums mittelbar durch Entzug der Genehmigungen vor: Die den Kernkraftwerken 2002 und 2010 durch Gesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen bilden zwar keinen selbständigen Gegenstand des Eigentumsschutzes, haben aber als maßgebliche Nutzungsgrößen teil am Eigentumsschutz der Anlagen.
Zudem sind die in der zwischen 2002 und 2011 getätigten Investitionen geschützt (sog. frustrierte Investitionen). Insoweit ist eine Abgrenzung zum bloßen Vermögensschutz vorzunehmen. Nur ausnahmsweise können Investitionen von Art. 14 GG geschützt sein, etwa wenn ein ausreichender Vertrauenstatbestand durch den Staat gesetzt wurde:
Das Eigentumsgrundrecht schützt damit auch berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seiner Nutzbarkeit; ob und inwieweit ein solches Vertrauen berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Garantie der Erfüllung aller Investitionserwartungen besteht nicht.
3. Eingriffsbegriff
Maßgeblich zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs ist im Rahmen von Art. 14 GG, ob es sich um eine Enteignung oder eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt. Eine Enteignung ist hierbei abschließend definiert als vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Das BVerfG nimmt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung an und verneint eine Enteignung, da sich der Staat die Reststrommengen nicht gleichsam beschafft, also keine Güterbeschaffung bezweckt ist. Dies ist aber konstitutiv für eine Enteignung.
Beispielhaft mag die Wegnahme von illegal eingeführten Drogen durch den Zoll sein: Der Staat möchte sich in diesen Fällen die Drogen nicht beschaffen, sondern sie lediglich wegnehmen.
Allerdings kann der dennoch vorliegende Entzug konkreter Rechtspositionen ein Kriterium in der Verhältnismäßigkeitsprüfung sein:
Führen Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis am Eigentum als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem Entzug konkreter Eigentumspositionen, ohne der Güterbeschaffung zu dienen, sind gesteigerte Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit zu stellen. Sie werfen stets die Frage nach Ausgleichsregelungen auf.
4. Verhältnismäßigkeit der Inhalts- und Schrankenbestimmung
Die Beschränkung der Laufzeit und Reststrommengen wird vom BVerfG grundsätzlich als verhältnismäßig gebilligt. In die Abwägung sind insbesondere die schwerwiegenden Allgemeinwohlbelange einzustellen und der Umstand, dass die Sozialbindung des Eigentums bei Kernkraftwerken besonders ausgeprägt ist.
Etwas anderes gilt nur für bestimmte zugesagte Reststrommengen, da insoweit ein besonderer Vertrauensschutz auf Seiten der Beschwerdeführer eingreift, sowie für frustrierte Aufwendungen. Insoweit ist in der Klausur eine umfassende Abwägung anhand des wiedergegebenen Sachverhalts vorzunehmen. Vertretbar ist vieles, wichtig ist allein die wesentlichen Komponenten der Abwägung zu berücksichtigen: Allgemeinwohl, Gesundheits- und Umweltschutz, Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers sowie Sozialbindung des Eigentums gegenüber Vertrauens- und Eigentumsschutz.
Das BVerfG hat in einem am heutigen Tage veröffentlichen Beschluss ( 1 BVR 458/10) , die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag für unvereinbar mit den Grundrechten erklärt. Zwar sei ein besonderer äußerer Ruhe- und Stilleschutz grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, für besondere Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung aber dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) unterfalle, müsse der Gesetzgeber Ausnahmemöglichkeiten vorsehen. Der Schutz stiller Feiertage ist somit weiterhin zulässig, muss allerdings insbesondere im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte aus Art. 4 und 8 GG durch Ausnahmeregelungen auch angemessen ausgestaltet sein.
Sachverhalt
Dem Beschluss liegt die Verfassungsbeschwerde einer als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannten Körperschaft des öffentlichen Recht zugrunde, die sich ausweislich ihres Grundsatzprogramms als Gemeinschaft versteht, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Die Gemeinschaft tritt dabei unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat an. Für den Karfreitag des Jahres 2007 hatte der Beschwerdeführer zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater aufgerufen, die unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ stand und unter anderem Filmvorführungen („Atheistische Filmnacht“/„Freigeister-Kino“), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft umfasste. Untersagt wurde allerdings die zum Abschluss der Veranstaltung geplante „Heidenspaß-Party“, die der Beschwerdeführer als „Freigeister-Tanz“ mit einer Rockband angekündigt hatte.
Nach Ansicht der Ordnungsbehörde hätte der letzte Veranstaltungsteil gegen die Vorschriften des Bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) verstoßen. Dieses bestimmt den Karfreitag als „stillen Tag“, an dem über den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz hinaus öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, sowie musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten sind. Anders als bei den übrigen stillen Tagen, sind Befreiungsmöglichkeiten von diesem Handlungsverboten indes ausgeschloßen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos.
Erwägungen des BVerfG
I. Betroffene Grundrechte
Die Ausgestaltung des Ausgestaltung des Karfreitags als stiller Feiertag greift jedenfalls in die grundgesetzlich gewährleistete allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, da die werktägliche Geschäftigkeit an diesem Tag grundsätzlich zu ruhen hat. Darüber hinaus betont das BVerfG, dass in besonders gelagerten Fallgestaltungen wie hier, auch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) und die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 I, II GG), in Form der Weltanschauungsfreiheit, berührt sein können.
2. Rechtfertigung
Diese grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach aber durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen und gerade keine innere Haltung vorschreiben.
a) Gemäß der durch Art. 140 GG inkorporierten Regelung des Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Art. 139 WRV enthält also einen staatlichen Schutzauftrag zur Gewährleistung von Feiertagen. Die Auswahl der Feiertage sowie deren konkrete Ausgestaltung obliegt damit dem Gesetzgeber. Art. 139 WRV beinhaltet somit eine gesetzgeberische Ausgestaltungsbefugnis. Ziel der Regelung sind zunächst die persönliche Ruhe, die Erholung sowie die Zerstreuung.. Gleichzeitig soll aber allen Menschen unabhängig von ihrer religiösen Bindung, in den Worten des BVerfG auch die Möglichkeit zur „seelischen Erhebung“ gegeben werden.
Die Auswahl des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag stützt sich somit auf die in Art. 139 WRV vorgesehene Ausgestaltungsbefugnis und ist überdies auch nicht neutralitätswidrig, da der Gesetzgeber dazu befugt ist, auch solche Tage auszuwählen, die aufgrund von Traditionen, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Bevölkerungsteile wichtig sind. Darüber hinaus rechtfertigt Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG auch die besondere Unterschutzstellung eines ganz bestimmten Feiertages, da der Gesetzgeber zur näheren Ausgestaltung der Feiertage befugt ist und er dementsprechend die Möglichkeit hat, bestimmten Feiertagen eine besonderes Gewicht einzuräumen und über die Arbeitsruhe hinaus auch einen besonderen äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen. Dabei unterliegt die Ausgestaltung aber den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
b) Nach Auffassung des BVerfG ist die hier in Rede stehende Feiertagsregelung aber aufgrund des Fehlens einer Ausnahmeregelung für besonders gelagerte Ausnahmefälle als unverhältnismäßig einzuordnen: Dabei betonen die Richter allerdings, dass eine Regelung, die das Ziel verfolgt, einen Rahmen bereitzustellen, um sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, aber nicht per se als unverhältnismäßig zu betrachten ist. So komme dem Ruheschutz an Sonn- und Feiertagen ein besonderes Gewicht zu, da dieser durch die Verfassung selbst auferlegt ist und die belastenden Wirkungen, die von dem besonderen Stilleschutz ausgehen, angesichts der Begrenztheit der stillen Feiertage, auch nur von begrenztem Gewicht seien. In Fällen, in denen jedoch andere Grundrechte als die allg. Handlungsfreiheit sowie die Berufsfreiheit berührt sind – insbesondere die Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit – ist nach Auffassung der Richter allerdings eine Ausnahme geboten:
Das Verbot stößt hier nicht allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern, sondern betrifft wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als wesentliches Element „demokratischer Offenheit“ (vgl. BVerfGE 69, 315 <346>) die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess und damit eine ihrerseits für das Gemeinwesen gewichtige grundrechtliche Gewährleistung. Die Durchführung solcher Veranstaltungen stellt den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz am Karfreitag nicht gleichermaßen in Frage und hat ein anderes Gewicht. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, insbesondere auch in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen. In diesen Fällen kann sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den betroffenen Grundrechten nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt. Auch hier kann im Einzelfall der Ruhe- und Stilleschutz überwiegen und erlaubt dann diese Beschränkungen. Es ist in diesen Fällen jedoch ein schonender Ausgleich zu suchen, der möglichst alle Interessen zur Geltung bringt.
3. Anwendung im konkreten Einzelfall
Die hier vom Beschwerdeführer geplante „Heidenspaß-Party“ hätte nicht versagt werden dürfen.
a) Zum einen ordnet das BVerfG – obgleich durchaus Zweifel daran bestehen – die Party dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zu, da es sich beim Beschwerdeführer um eine Weltanschauungsgemeinschaft handele und vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses geschützt seien, wobei es maßgeblich auf die Eigendefinition und das Selbstverständnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ankomme. Der Beschwerdeführer habe hier als atheistische Weltanschauungsgemeinschaft geltend gemacht, dass der Wunsch, am Karfreitag zu tanzen, Element der aktiven Betätigung seines weltanschaulichen Bekenntnisses sei, welches maßgeblich von einer Gottlosigkeit geprägt sei so dass der „Freigeister-Tanz“ im Hinblick auf den ersten Teil der Veranstaltung noch als weltanschauliche Ausrichtung verstanden werden könne. Das BVerfG überträgt damit seine weite Rechtsprechung zur Religionsausübungsfreiheit auch auf das Forum Externum der Weltanschauungsfreiheit. Der Beschluss verdeutlicht damit erneut, dass maßgeblich für Art. 4 Abs. 1, 2 GG das ist, was nach dem subjektiven Empfinden als Ausübung der Glaubens- bzw. Weltanschauungsfreiheit anzusehen ist.
b) Darüber hinaus kommt dem Beschwerdeführer nach Auffassung des BVerfG trotz des Zweifels, ob es sich bei der Party im Schwerpunkt nicht um eine Vergnügungsveranstaltung handelt, auch der Schutz der Versammlungsfreiheit zu. So erstrecke sich der Schutzbereich auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen würden, sofern diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sollen solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Bei der hier in Rede stehenden Party ist nach Auffassung der Richter zu berücksichtigen, dass diese in ein Gesamtkonzept eingebettet war, das gewichtige Elemente der Meinungskundgabe enthielt und sie somit als provokative Kundgabe der Zielsetzung der Gemeinschaft, eine strikte Trennung von Kirche und Staat zu erreichen, angelegt war.
c) Sofern man wie das BVerfG die Party dem Schutzbereich von Art. 4 I, II GG sowie Art. 8 I GG zuordnet, hätten die Behörden eine Abwägung im Einzelfall vornehmen und eine Befreiung erteilen müssen. Dafür spricht, dass die Veranstaltung in einem geschlossenen Raum stattfinden sollte und an dem konkreten Ort auch nur geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages gehabt hätte. Zudem hätte die Ordnungsbehörden auch gerade die Möglichkeit gehabt, dies durch Auflagen sicherzustellen. Schließlich konnte die Veranstaltung angesichts des thematischen Bezuges auch gerade nur an dem entsprechenden Tag abgehalten werden.
Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes sind bei Studierenden häufig unbeliebt. Dies rührt insbesondere daher, dass bei Klausuren im Ersten Examen der praxisrelevante Unterschied zwischen Hauptsacheverfahren und vorläufigem Rechtsschutz hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs oftmals nicht deutlich wird. Zwar werden in Klausuren im Regelfall die Begrifflichkeiten der „summarischen Prüfung“ und der Abwägung des Suspensivs- und Vollzugsinteresses genannt werden, was sich genau dahinter verbirgt, bleibt aber oft unklar. Dies resultiert daher, dass der Sachverhalt – im Gegensatz zur Wirklichkeit – im Ersten Examen stets auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon abschließend feststeht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14.9.2016 (1 BvR 1335/13) nun über den notwendigen Prüfungsmaßstab im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Der Prüfungsmaßstab wurde hier nochmals konkretisiert.
I. Sachverhalt
Zugrunde lag folgende Konstellation:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines unbebauten, bewaldeten Grundstücks, das zwischenzeitlich für den Braunkohletagebau Cottbus-Nord in Anspruch genommen worden ist.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 entzog die zuständige Behörde der Beschwerdeführerin das Eigentum an ihrem Grundstück und übertrug es zur bergbaulichen Nutzung auf die Betreiberin des Braunkohletagebaus. Die Betreiberin wurde zudem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vorzeitig in den Besitz des Grundstücks eingewiesen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 116 BauGB. Hiergegen erhob die Eigentümerin Klage zum VG, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Zudem beantragte sie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, der vom zuständigen VG abgelehnt wurde. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolglos.
Das Gericht nahm dabei zunächst eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vor, die zu keinem Ergebnis führte, da noch nicht absehbar war, wie die Rechtssache in der Hauptsache entschieden würde. Da folglich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache weder das Vollzugs- noch das Suspensivinteresse begründen konnten, war eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese ging aus Sicht des VG zulasten der Beschwerdeführerin aus, da eine Stattgabe des Eilantrags voraussichtlich zu einem mehrmonatigen Stillstand des Tagebaus führen würde und dies folglich eine schwerwiegende Einschränkung darstelle.
II. Rechtliche Würdigung
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist verletzt. Gerügt wurde der fehlerhafte Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>).
Gerade im Hinblick hierauf ist die Herbeiführung des Suspensiveffekts von Rechtsmitteln notwendig. Auch dies darf aber nicht grenzenlos erfolgen.
Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).
Hier zeigt sich also, dass die Interessensabwägung im einstweiligen Rechtsschutz auf verfassungsrechtlichem Fundament ruht.
Dennoch – so das BVerfG – genügt im Regelfall eine summarische Prüfung, das heißt insbesondere ein Verzicht auf Beweiserhebungen. Allerdings weist das Gericht auch darauf hin, das grundgesetzliche Wertungen eine abweichende Behandlung im Einzelfall zur Folge haben können:
Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen – wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen – dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Verletzung des grundrechtlichen Kernbereichs erfolgen könnte. Hier gebietet sich eine genaue Prüfung angelehnt an das Hauptsacheverfahren. Insbesondere gilt dies bei Enteignungen, die einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen.
Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 94, 166 <216>). Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern.
Dies wurde durch das Verwaltungsgericht verkannt. Es prüfte allein summarisch, ohne zu beachten, dass der Kernbereich des Art. 14 GG betroffen war und demnach eine eingehendere Prüfung geboten war.
Das Gericht hat sich auf eine Folgenabwägung zurückgezogen, ohne zuvor zu versuchen, dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen und rechtlichen Durchdringung des Falles angesichts der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen nach Möglichkeit gerecht zu werden, weil nur durch sein Eingreifen im einstweiligen Rechtsschutz die Grundrechtsverletzung hätte vermieden werden können.
Insofern waren die Beschlüsse des Verwaltungsgericht fehlerhaft und verstießen gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
III. Examensrelevanz
Das Verständnis juristischer Strukturen ist äußerst wichtig, um in der Klausur tatsächlich eine sehr gut verwertbare Lösung zu liefern. Bloßes Auswendiglernen hat vielerorts seine Grenzen. Insofern ist der Beschluss des BVerfG sehr nützlich. Es zeigt zunächst deutlich die Hintergründe des Prüfungsumfangs einer summarischen Prüfung auf. Hier endet es aber nicht, sondern betont wegen der überragenden Bedeutung der Grundrechte im Einzelfall einen abweichenden Prüfungsmaßstab. Bloßes Auswendiglernen wäre hier also wenig zielführend, würde man doch sonst einfach die Begrifflichkeiten „summarische Prüfung“ und „Interessensabwägung“ verwenden, ohne auf das eigentliche Problem zu stoßen.
Insbesondere für eine mündliche Prüfung eignet sich der Fall äußerst gut, da er viele Abzweigungen ermöglicht. So kann die Prüfung des Art. 14 GG ebenso wie Grundsätze des einstweiligen Rechtsschutzes abgefragt werden. Ebensogut kann der Prüfer aber die Antworten des Prüflings auf Systemverständnis überprüfen. Hier zeigt sich schnell, wer „nur“ gelernt hat und wer wirklich die Konstellation verstanden hat. Insofern lohnt es sich, für diese Konstellation etwas Zeit in der Vorbereitung aufzuwenden.
Zum Ende des 3. Quartals des Jahres 2016, in dem das Bundesverfassungsgericht fast schon traditionell wieder besonders aktiv und tätig gewesen ist, stellen wir euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten Entscheidungen vor, die das Gericht in den letzten Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Dargestellt werden lediglich die bereits veröffentlichten Entscheidungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Hinsichtlich der Frage, ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, sei von den Fachgerichten eine Abwägungsentscheidung zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu treffen. Die Verfassungsbeschwerde betraf die fachgerichtliche Untersagung einer Äußerung des Beschwerdeführers von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin. Diese Vorwürfe seien wegen Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ einzuordnen und überwögen bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin, was vom BVerfG als Verletzung der Meinungsfreiheit gewertet wurde.
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 3487/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erlangt auch im Rahmen dieser Entscheidung eine Bedeutung, welche eine zivilgerichtliche Verurteilung zum Gegenstand hatte, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Den Fachgerichten sei hier jedoch vorzuwerfen, dass diese die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt hätten, denn die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst dann überschritten, wo diese einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, welcher außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe.
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Wiederum zur Reichweite der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) führte das BVerfG in diesem Beschluss aus, dass eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung darin zu sehen sei, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft wird, weil die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gelte wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war hier die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede.
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde ging es um strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung. Der Begriff der Schmähkritik sei von Verfassungs wegen aufgrund seines die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verdrängenden Effekts eng zu verstehen. Schmähkritik gelte als ein Sonderfall der Beleidigung, welcher nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben sei, sodass die Anforderungen hieran besonders streng anzulegen sein müssten. Grund ist der, da eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit hier – im Gegensatz zu einer Beleidigung – ausnahmsweise nicht stattfinde. Von daher sei die unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden dürfe.
Weiterführend sei an dieser Stelle auf unseren Artikel vom 12.08.2016 verwiesen.
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 1015/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich der (erfolglosen) Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge führte das BVerfG aus:
Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.
Beschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad sei auf unseren Artikel vom 24.08.2016 verwiesen.
Beschluss vom 26. August 2016 – 2 BvF 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In diesem Normenkontrollverfahren ging es auf Antrag des Berliner Senats um die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten. Aufgrund einer Folgenabwägung wurde diese vom BVerfG vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate.
Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur staatlichen Schutzpflicht hinsichtlich der Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute führte das BVerfG mit folgenden Leitsätzen aus:
1.Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen.
2.a) Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.
b) Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben.
Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich einer (erfolglosen) Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung führte das BVerfG aus:
Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und „aus einem Topf“ wirtschaften.
Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 335/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss führte das BVerfG aus, dass eine erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen nur in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreife als dies bei einer erstmaligen Veröffentlichung der Fall sei. Die Erwähnung der Adoptivtöchter des Fernsehmoderators Günther Jauch in der betreffenden Wortberichterstattung sei von diesen hinzunehmen, da dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war.
Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich der richterlichen Ausgestaltung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots bei der Vergabe von Stromkonzessionen sei auf die Ausführungen aus der erwähnten Pressemitteilung verwiesen:
Gemeinden haben bei der Vergabe von Stromkonzessionen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Rechtsprechung leitet hieraus das Verbot der direkten Übernahme örtlicher Energieverteilernetze ohne vorherige Ausschreibung (Verbot direkter Aufgabenerledigung), das Verbot, bei der Ausschreibung des Betriebs örtlicher Energieverteilernetze den Betrieb durch eine kommunale Beteiligungsgesellschaft vorzugeben (Systementscheidungsverbot), sowie das Verbot, bei der Auswahl des Betreibers eines örtlichen Energieverteilernetzes spezifische kommunale Interessen zu berücksichtigen (Verbot der Berücksichtigung kommunaler Interessen) ab. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass es sich bei dieser Rechtsprechung um in Anwendung bestehenden Gesetzesrechts entwickelte Grundsätze handelt, denen nicht die Qualität selbständiger Rechtsnormen zukommt. Deshalb können sie auch nicht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden.
Das BVerfG hat in einem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni zur Reichweite der Meinungsfreiheit Stellung bezogen und die Anforderungen an die Einordnung einer Meinungsäußerung als Formalbeleidigung sowie Schmähkritik präzisiert (1 BvR 2646/15). Der Kammerbeschluss ist in der vergangenen Woche veröffentlicht wurden und bietet eine gute Möglichkeit, das Grundrecht der Meinungsfreiheit sowie dessen Grenzen zu wiederholen. Das BVerfG stellt in dem Beschluss insbesondere heraus, dass der Begriff der Schmähkritik angesichts der Wertigkeit der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit eng auszulegen sei und auch lediglich auf Ausnahmefälle beschränkt sei.
Sachverhalt
Die dem Kammerbeschluss zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Der Beschwerdeführer hatte in einem medial sehr präsenten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ersten Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins anwaltlich vertreten, der beschuldigt wurde, Spendengelder zu veruntreuen. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung erließ das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Da der Beschwerdeführer der Ansicht war, sein Mandant werde zu Unrecht verfolgt, griff der die Staatsanwältin im Laufe der Sitzung verbal an und verließ zugleich die Sitzung noch vor ihrer offiziellen Schließung. Am Abend desselben Tages führte er ein Telefongespräch mit einem Journalisten und bezeichnete im Laufe dieses Telefonats in seiner Wut die zuständige Staatsanwältin als
„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.
In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil verurteilte das Landgericht den nicht vorbestraften Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120 €. Die Äußerungen seien ehrverletzend gewesen. Durch sie wären der Staatsanwältin nicht nur in übertriebener Weise negative Eigenschaften und Verhaltensweisen zugeschrieben worden, sondern der Rechtsanwalt habe auch ihren personalen Geltungswert abgesprochen. Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB komme nicht in Betracht. Die Äußerungen seien hinsichtlich Anlass, Kontext und Zweckrichtung nicht mehr in dem „Kampf um das Recht“ zu verorten, sondern vielmehr Ausdruck einer persönlichen Fehde gegen die Staatsanwältin. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Aussagen sich nicht auf konkrete Handlungen der Staatsanwältin beziehen würde, sondern diese insgesamt als Person in den Vordergrund stellen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch gar keinen Anlass gehabt, sich gegenüber Journalisten über die Staatsanwältin in einer derartigen Form zu beschweren, da dieser ihn lediglich um objektive Informationen zu dem „Spendenskandal“ aus der Sicht des Mandanten des Beschwerdeführers gebeten habe. Dieses Urteil wurde schließlich revisionsrechtlich bestätigt.
Rechtliche Würdigung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG fallen unter den unter den Schutz der in Art 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern gerade auch pointiert, polemisch bzw. überspitzt vorgetragene Kritik. Die Meinungsfreiheit finde allerdings insbesondere ihre Grenze in herabsetzenden Äußerungen, die als Formalbeleidigungen oder Schmähungen zu qualifizieren sind. In einem derartigen Fall ist dann ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht mehr erforderlich.
2. Für die gerichtliche Einordnung einer Meinungsäußerung als Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik gelten nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch strenge Maßstäbe: Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen und auf Ausnahmefälle beschränkt. Schmähkritik liegt nicht schon bei einer polemisch bzw. ausfällig vorgetragenen Kritik vor, sondern kann erst angenommen werden, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Es handelt sich also um Fälle, in denen die Person als solche herabgewürdigt wird, ihr also der personale bzw. soziale Geltungsanspruch abgesprochen wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch zudem zu berücksichtigen, dass Schmähkritik bzw. Formalbeleidigungen bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur in absoluten Ausnahmefällen vorliegen.
3. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Maßgaben kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass das Landgericht im konkreten Fall die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt hat:
Zwar sind die in Rede stehenden Äußerungen ausfallend scharf und beeinträchtigen die Ehre der Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen legen aber nicht in einer den besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung entsprechenden Weise dar, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand. Der Beschwerdeführer reagierte auf einen Anruf von einem mit dem Verfahrensstand vertrauten Journalisten, der ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragte. In diesem Kontext ist es jedenfalls möglich, dass sich die inkriminierten Äußerungen auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin vor allem mit Blick auf die Beantragung des Haftbefehls bezogen. Für die Annahme einer Schmähkritik reicht es unter diesen Umständen nicht, wenn das Landgericht nur darauf abstellt, dass die Äußerungen dabei nicht relativiert oder auf ganz bestimmte einzelne Handlungen der betreffenden Staatsanwältin Bezug nahmen. Es hätte insoweit in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen bedurft, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren.
4. Die Gerichte hätten den Beschwerdeführer dementsprechend nicht wegen Beleidigung verurteilen dürfen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass die Gerichte im Zuge einer Abwägung zu einer anderen Entscheidung gekommen wären. Allerdings lässt das BVerfG noch eine Hintertür offen: So hebt es hervor, dass auch Rechtsanwälte grundsätzlich nicht dazu berechtigt seien, aus Verärgerung über Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt diese gegenüber der Presse zu beschimpfen. Insoweit müsse sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen. Wie hier die Abwägung allerdings im konkreten Fall ausfälle, obliege jedoch der Würdigung der Fachgerichte.
Gerne stellen wir euch auch wieder zur Halbzeit des Jahres 2016 mit diesem Rechtsprechungsüberblick eine ausgesuchte Reihe der bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, welche das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
Beschluss vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG führte in diesem Beschluss aus, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG auch die Freiheit umfasst, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte, wurde insoweit stattgegeben.
Siehe auch unseren Artikel vom 02. Mai 2016.
Beschluss vom 23. März 2016 – 1 BvR 184/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hielt in dieser Entscheidung fest, dass die Anordnung einer Betreuung ohne persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG darstellt.
Urteil vom 19. April 2016 – 1 BvR 3309/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Bereitstellung eines Verfahrens zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater erging folgender Leitsatz des BVerfG:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.
Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Zu den teilweise erfolgreichen Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung seien folgende Leitsätze angeführt:a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.
1. a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.
b) Die Ausgestaltung solcher Befugnisse muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen, müssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter begrenzt sein, setzen voraus, dass eine Gefährdung dieser Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist, dürfen sich nur unter eingeschränkten Bedingungen auf nichtverantwortliche Dritte aus dem Umfeld der Zielperson erstrecken, verlangen überwiegend besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnisträgern, unterliegen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle und müssen mit Löschungspflichten bezüglich der erhobenen Daten flankiert sein.
2. Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung.
a) Die Reichweite der Zweckbindung richtet sich nach der jeweiligen Ermächtigung für die Datenerhebung; die Datenerhebung bezieht ihren Zweck zunächst aus dem jeweiligen Ermittlungsverfahren.
b) Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben (weitere Nutzung). Dies setzt voraus, dass es sich um eine Verwendung der Daten durch dieselbe Behörde zur Wahrnehmung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter handelt. Für Daten aus Wohnraumüberwachungen oder einem Zugriff auf informationstechnische Systeme müssen zusätzlich für jede weitere Nutzung auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sein.
c) Der Gesetzgeber kann darüber hinaus eine Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung).
Die Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung orientieren sich am Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach muss die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten. Eine konkretisierte Gefahrenlage wie bei der Datenerhebung ist demgegenüber grundsätzlich nicht erneut zu verlangen; erforderlich aber auch ausreichend ist in der Regel das Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes.
Für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen darf die Verwendung zu einem geänderten Zweck allerdings nur erlaubt werden, wenn auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sind.
3. Die Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Zweckänderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenständigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine Übermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung darüber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist.
Urteil vom 03. Mai 2016 – 2 BvE 4/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung des BVerfG zu spezifischen Oppositionsfraktionsrechten im Deutschen Bundestag. Die Leitsätze dazu lauten:
1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition.
2. Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten.
3. Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht zudem Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
4. Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen.
Siehe auch unseren Artikel vom 06. Mai 2016.
Beschluss vom 06. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur unzulässigen Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen sei auf unseren Artikel vom 03. Juni 2016 verwiesen.
Beschluss vom 09. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche verweisen wir auf unseren Artikel vom 22. Juni 2016.
Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 BvR 257/14 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG kam in diesem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 I 1 GG) nicht ohne weiteres strafbar ist. Eine Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB setze daher voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehe, denn ansonsten sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
Beschluss vom 18. Mai 2016 – 1 BvR 895/16 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zu diesem erfolglosen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes sei auf unseren Artikel vom 20. Mai 2016 verwiesen.
Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung über die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung stellte das BVerfG wie folgt fest:
1. Die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.
2. Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt.
3. Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.
Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 BvR 2728/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Von hoher Brisanz ist auch das mit Spannung erwartete Urteil des BVerfG zu den Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank. Dazu folgende Leitsätze:
1. Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt.
2. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm und damit zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Abwendung derartiger Rechtsverletzungen dient das Institut der Ultra-vires-Kontrolle.
3. Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen Ultra-vires-Akt darstellen, entgegenzutreten.
4. Die Deutsche Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt wenn
– das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
– zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das ESZB eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfälscht werden,
– nur Schuldtitel von Mitgliedstaaten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermöglichenden Zugang zum Anleihemarkt haben,
– die erworbenen Schuldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und
– die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist.
Das BVerfG hat sich in einem aktuellen Beschluss ( 1 BvL 7/15) mit den Anforderungen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG auseinandergesetzt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betraf die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das SG Gotha hält die Sanktionsregelung nach dem SGB II für verfassungswidrig. Zur Sache selbst äußerte sich die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.05.2016 – 1 BvL 7/15 im Ergebnis allerdings nicht, denn es verwarf die Vorlage aufgrund fehlender Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit.
Zwar werfe der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf, allerdings habe das vorlegende Gericht jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass diese hier auch entscheidungserheblich sind:
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den hier in Rede stehenden Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügen, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen entscheidungserheblich nicht mehr an.
Dem vorlegenden Gericht ist damit ein einfacher, vermeidbarer Fehler unterlaufen: Es hat nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen sauber geprüft, so dass nicht klar ist, ob es auf die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall überhaupt ankommt. Dies ist aber bei der konkreten Normenkontrolle notwendig, da Richter grundsätzlich die Anwendung des geltenden Rechts überprüfen sollen, nicht das geltende Recht selbst. Das BVerfG rügt das Sozialgericht Gotha in seinem Beschluss daher auch recht deutlich:
Ausführungen zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen auch nahe, weil die Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bekannt ist. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit einer Ergänzung von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II reagiert. Danach steht eine unzureichende oder fehlende Belehrung bei Kenntnis der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung einer Sanktion nicht entgegen. Das vorlegende Gericht hat jedoch auch zu dieser Tatbestandsalternative keinerlei Ausführungen gemacht.
Da die Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle – zumindest im Überblick – bereits Erstsemestern und natürlich auch Examenskandidaten bekannt sein müssen, bietet es sich an dieser Stelle durchaus einmal an zur konkreten Normenkontrolle ein übersichtsartiges Schema darzustellen.
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des BVerfG
Für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist das BVerfG gemäß Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG zuständig.
2. Vorlageberechtigung
Zur Vorlage berechtigt bzw. verpflichtet sind grundsätzlich alle deutschen Gerichte, d.h. alle staatlichen Spruchstellen, die sachlich unabhängig sind und in einem formell gültigen Gesetz mit Aufgaben eines Gerichtes betraut sowie als Gerichte bezeichnet werden. Hierunter fallen insoweit Bundes- und Landesgerichte aller Gerichtsbarkeiten und Instanzen einschließlich der Landesverfassungsgerichte sowie Berufs- und Ehrengerichte von Körperschaften des Öffentlichen Rechts, nicht aber private Schiedsgerichte nach der ZPO, kirchliche Gerichte oder unabhängige Stellen der Exekutive.
3. Verfahrensgegenstand
Der jeweilige Verfahrensgegenstand kann in allen Vorlagefällen nur ein geltendes Gesetz (verkündet und in Kraft getreten) sein, das ein deutscher Gesetzgeber nachkonstitutionell erlassen hat. Im Falle von untergesetzlichem oder vorkonstitutionellem Recht entscheiden die Instanzgerichte selbst im Rahmen eines freien richterlichen Prüfungsrechts, es sei denn, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat das Gesetz von seinem Bestätigungs- oder Aufnahmewillen erfasst, was aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den geänderten und den unverändert gebliebenen Gesetzesbestimmungen objektiv zu schließen sein muss. Die Vorlage von sekundärem Gemeinschaftsrecht ist zwar grundsätzlich denkbar, jedoch auf Grund der Solange-Entscheidung des BVerfG faktisch ausgeschlossen.
4. Vorlagegrund
a. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Bevor das Gericht eine Vorlage zum BVerfG in Betracht zieht, ist grundsätzlich eine verfassungs- bzw. bundesrechtskonforme Auslegung der streitgegenständlichen Norm durchzuführen, sodass das Gericht zunächst zu prüfen hat, ob eben eine solche Auslegung des betreffenden Gesetzes möglich ist. Als authentischer Interpret der Verfassung ist in diesem Zusammenhang vorrangig die Rechtsprechung des BVerfG zugrunde zu legen. Kommt es hiernach dennoch zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, so muss diese Überzeugung klar zum Ausdruck kommen; bloße Zweifel genügen nicht.
b. Entscheidungserheblichkeit
Die fragliche Norm muss im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (jede Tätigkeit eines Gerichts, bei der in einem gerichtlich geregelten Verfahren und unter Anwendung von Rechtsnormen eine Entscheidung zu treffen ist) auf die Gerichtsentscheidung einen derartigen Einfluss haben, dass die Entscheidung bei Gültigkeit der fraglichen Norm anders getroffen werden müsste als bei deren Ungültigkeit. Abgestellt wird dabei insbesondere auf den Tenor der Entscheidung. Zur Beurteilung über die Entscheidungserheblichkeit werden hohe Anforderungen angesetzt, allerdings ausgehend von der Sichtweise des vorlegenden Gerichts.
Vorliegend fehlten ausreichende Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit. Zwar werfe der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf, allerdings habe das vorlegende Gericht jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass diese hier auch entscheidungserheblich sind:
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den hier in Rede stehenden Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügen, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen entscheidungserheblich nicht mehr an.
Dem vorlegenden Gericht ist damit ein einfacher, vermeidbarer Fehler unterlaufen. Es hat nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen sauber geprüft, so dass nicht klar ist, ob es auf die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall ankommt. Dies ist aber bei der konkreten Normenkontrolle notwendig, da Richter grundsätzlich die Anwendung des geltenden Rechts überprüfen sollen, nicht das geltende Recht selbst. Das BVerfG rügt das Sozialgericht Gotha in seinem Beschluss daher auch recht deutlich:
Ausführungen zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen auch nahe, weil die Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bekannt ist. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit einer Ergänzung von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II reagiert. Danach steht eine unzureichende oder fehlende Belehrung bei Kenntnis der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung einer Sanktion nicht entgegen. Das vorlegende Gericht hat jedoch auch zu dieser Tatbestandsalternative keinerlei Ausführungen gemacht.
5. Ordnungsgemäßer Vorlageantrag
Kommt ein Gericht zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, so muss es von sich aus das Vorlageverfahren ergreifen und dem BVerfG das Gesetz zur Überprüfung vorlegen, wobei dann § 23 BVerfGG und zudem eine strenge formgerechte Vorlagebegründung nach § 80 II BVerfGG gelten. Ein Antrag der Prozessparteien ist nicht erforderlich und überdies auch nicht genügend (§ 80 III BVerfGG).
6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Eine Vorlageunzulässigkeit in diesem Sinne besteht nur dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit des vorgelegten Gesetzes bereits vom BVerfG entschieden wurde (siehe § 31 II 1 BVerfGG).
II. Begründetheit
Der Antrag im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist begründet, wenn der geltend gemachte Verfassungsverstoß vorliegt, was stets dann der Fall ist, wenn die vorgelegte Norm entweder in formeller oder in materieller Hinsicht gegen die Verfassung verstößt. Der Prüfungsmaßstab ist bei der Überprüfung von Bundesrecht insofern das GG und bei der Überprüfung von Landesrecht zudem das Bundesrecht, einschließlich bundesrechtlicher Rechtsverordnungen. Nach § 82 BVerfGG gelten die §§ 77-79 BVerfGG entsprechend.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 3.5.2016 auf Antrag der Fraktion „Die Linke“ mit der Frage der Minderheitenrechte der Opposition im Rahmen einer Großen Koalition (und damit einer kleinen Opposition) auseinandergesetzt (Az. 2 BvE 4/14). Viel wurde darüber bereits geschrieben – aus diesem Grund soll an dieser Stelle allein ein auf die Bedürfnisse von Studierenden angepasster umfassender Überblick über die wichtigsten Punkte und Gedanken des BVerfG gegeben werden.
I. Worum ging’s?
Das Grundgesetz hat bewusst für die Opposition eine Vielzahl von Rechten vorgesehen, mittels derer eine Kontrolle der Regierung möglich sein soll. Die knüpfen aber im Regelfall an ein Mindestquorum an, um weiterhin eine effektive Parlamentsarbeit zu ermöglichen. Im aktuellen Bundestag haben sämtliche Oppositionsfraktionen zusammen nur 127 von 630 Sitzen. Damit sind die Quoren der im Grundgesetz vorgesehenen Rechte (die das BVerfG konkret benennt – Rn. 4-17) nicht erfüllt. Regelungen sind aber sowohl im Grundgesetz selbst (Rn. 4-12) als auch in einfachen Gesetzen, insbesondere der GOBT (Rn- 12-17) enthalten. Die Fraktion „Die Linke“ begehrte mit einem Gesetzentwurf die Herabsetzung der einfachgesetztlichen Quoren. Dies wurde von der Bundestagsmehrheit abgelehnt. Dies sah die Fraktion für rechtswidrig an und betrieb daher ein Organstreitverfahren vor dem BVerfG.
II. Zulässigkeit
Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit in diesem Sinne liegt vor. Die Antragstellerin sieht durch die Ablehnung der Zuerkennung der begehrten Oppositionsrechte prozessstandschaftlich geltend gemachte verfassungsrechtlich verbürgte Rechte des Bundestages durch den Antragsgegner verletzt. Der Organstreit ist damit hier das statthafte Verfahren.
Hier lagen auch statthafte Antragsgegenstände im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG an, indem sie sich gegen konkrete rechtserhebliche Maßnahmen oder Unterlassungen des Antragsgegners wendet. Fraglich ist allein, ob sich der Antrag hier gegen ein bloßes Unterlassen richtet. Dies lehnt das BVerfG aber hier ab (Rn. 60):
Der Antragsgegner hat sich mit den in den abgelehnten Gesetzentwürfen begehrten Rechten inhaltlich befasst und jeweils einen ausdrücklich auf bestimmte Änderungen des Grundgesetzes (Antrag zu 1) oder einzelner Gesetze (Antrag zu 2) gerichteten Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren abgelehnt. Da die nach inhaltlicher Befassung erfolgende Ablehnung des Gesetzentwurfs als qualifizierte Unterlassung dem als Maßnahme zu wertenden Erlass eines Gesetzes gleichsteht, stellt sie einen zulässigen Angriffsgegenstand im Organstreitverfahren dar (vgl. BVerfGE 120, 82 <98 f.>).
Gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG wird auch eine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht. Solche resultieren hier jedenfalls aus Art. 38 GG. Hier werden zudem die Rechte des Deutschen Bundestags (faktisch stellvertretend) geltend gemacht. Dass dieser dabei auch Gegner ist, ist unerheblich (Rn. 67). Konkret sind dies die parlamentarischen Kontrollrechte der Opposition, deren Verletzung gerügt wird.
III. Begründetheit
Die Anträge sind aber unbegründet. Weder besteht eine Pflicht zur Änderung der Quoren auf verfassungsrechtlicher Ebene (Rn. 83), noch auf einfachgesetzlicher Ebene (Rn. 113).
a) Keine Senkung der verfassungsrechtlichen Quoren für Opposition
Das Gericht legt dar:
Das Grundgesetz enthält zwar einen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition (1.). Dieser Grundsatz umfasst jedoch kein Gebot spezifischer Oppositionsfraktionsrechte (2.). Unabhängig davon ist die Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte mit der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (3.).
Zwar sind also – dies zeigen bereits die Regelungen des GG – Oppostionsrechte speziell geschützt, diese knüpfen aber nicht an Rechte für einzelne Oppositionsfraktionen an. Das Grundgesetz habe sich bewusst für die Einhaltung eines Quorums ausgesprochen und nicht per se den Oppositionsfraktionen Rechte zubilligen wollen (Rn. 92 und 93):
Außer der Grundentscheidung für eine punktuelle Durchbrechung des Mehrheitsprinzips in den Fällen, in denen die parlamentarische Minderheit bestimmte Maßnahmen gegen den Willen der Mehrheit durchzusetzen im Stande sein soll, ist ihnen jedoch zu entnehmen, dass Minderheitenrechte stets nur einer nach bestimmten Merkmalen qualifizierten Minderheit zur Verfügung stehen.
Das Grundgesetz hat sich dafür entschieden, die parlamentarischen Minderheitenrechte Abgeordneten, die bestimmte Quoren erfüllen, ohne Ansehung ihrer Zusammensetzung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 124, 78 <107>), mithin die Ausübbarkeit parlamentarischer Minderheitenrechte nicht auf oppositionelle Akteure – wie etwa die Oppositionsfraktionen – zu beschränken.
Im Gegenteil würden – so das BVerfG – entsprechende Rechte sogar gegen die Verfassung (Art. 38 GG) verstoßen, da die Rechte der Abgeordneten nunmehr ungleich wären (Rn. 95; 99):
Exklusiv den Oppositionsfraktionen zur Verfügung stehende Rechte – wie beispielhaft die Schaffung spezifischer Oppositionsrechte im Ausschuss in § 126a Abs. 1 Nr. 2 und 7 bis 10 GO-BT – stellen eine nicht zu rechtfertigende Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Die Zuweisung spezifischer Oppositionsrechte stellt eine Bevorzugung, mithin eine Ungleichbehandlung zugunsten der oppositionellen Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse gegenüber den die Regierung tragenden Abgeordneten und deren Zusammenschlüssen dar. Ein durchgreifender Rechtfertigungsgrund nach den genannten Maßstäben ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Keine Senkung der verfassungsrechtlichen Quoren für alle
Auch eine generelle Quorenabsenkung wäre unzulässig.
Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht jedenfalls die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen; diese Entscheidung ist auch vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren.
Das Bundesverfassungsgericht stellt damit nicht nur fest, dass der Bundestag nicht verpflichtet ist, die Quoten zu senken, sondern dass dies sogar verfassungsrechtlich unzulässig sei. Die Quorenregelungen haben ebenso Verfassungsrang wie der Grundsatz effektiver Opposition. Ersterer kann aber nicht gegen letzteren aufgewogen werden. Beide Regelungen sind gleichbedeutend und von Verfassungsrang (Rn. 111; 114):
Die umstrittene Rechtsfigur verfassungswidrigen Verfassungsrechts vermag zur Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen den Quoren für die Ausübung der parlamentarischen Minderheitenrechte und dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition ebenfalls nichts beizutragen. Die Rechtsfigur ist bereits deshalb problematisch, weil auf derselben Normebene keine Hierarchie auszumachen ist, die ein Kriterium dafür liefern könnte, welcher verfassungsrechtlichen Norm Vorrang zukommt. Das Grundgesetz kann nur als Einheit begriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 14 <32>, stRspr; vgl. ferner nur Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 20 m.w.N.). Daraus folgt, dass auf der Ebene der Verfassung selbst ranghöhere und rangniedere Normen in dem Sinne, dass sie aneinander gemessen werden könnten, grundsätzlich nicht denkbar sind (vgl. BVerfGE 3, 225 <231 f.>).
Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Absenkung der grundgesetzlichen Quoren für die Ausübung der parlamentarischen Minderheitenrechte lässt sich schließlich auch nicht aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition ableiten. Die in den Text der Verfassung aufgenommenen Quoren stellen vielmehr die vom Verfassungsgeber und vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewollte Konkretisierung des Grundsatzes dar.
c) Keine Senkung der einfachgesetzlichen Quoren
Auch hier widerspricht der Absenkung bereits die Wertentscheidung des Grundgesetzes, sofern das einfache Recht die Wertung des Grundgesetzes lediglich nachbildet (Rn. 120).
Aber auch darüberhinaus gilt nicht Gegenteiliges. Hier wäre jedenfalls, wie dargelegt, Art. 38 GG verletzt (Rn. 122).
Im Ergebnis war die Organstreitigkeit daher als unbegründet abzuweisen.
IV. Zusammenfassung
Das Urteil ist ob seiner Länge und ob seines Inhalts recht schwer zu verstehen, sodass sich hier auf die entscheidenden Fragen beschränkt wurde. Grundtenor des BVerfG ist, dass eine einseitige Regelung für die Opposition – deren Rechte grundrechtlichen Rang haben – gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verstößt und eine umfassende Regelung jedenfalls den Wertungen des Grundgesetzes widerspricht, das die Quoren bewusst vorgesehen hat. Den Oppositionsrechten darf diese Entscheidung, so das BVerfG, nicht geopfert werden. Beides hat Verfassungsrang und ist daher gleichrangig.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 29.4.2016 (1 BvR 2844/13) der Frage gewidmet, wie weit der Schutz der von Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit reicht. Die Frage der Reichweite des Schutzbereichs dieses Grundrechts und die Möglichkeit der Rechtfertigung sind vom zweiten Semester an bis zu den Examensklausuren von immens höher Bedeutung und sollte daher wiederholt werden.
I. Sachverhalt
Der Sachverhalt knüpft an den Freispruch eines bekannten ehemaligen Wettermoderators (hier: der Kläger) in einem Verfahren wegen Vergewaltigung im Jahr 2011 an. Im Zuge dessen kam es zu Äußerungen des vermeintlichen Opfers der Vergewaltigung (hier: die Beschwerdeführerin).
Am Tag des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich der Strafverteidiger und der für das Zivilverfahren mandatierte Rechtsanwalt des Klägers in Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der Verkündung des freisprechenden Urteils erschien in einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift ein dreiseitiges Interview mit dem Kläger unter der Überschrift „Mich erpresst niemand mehr“,
Über die Beschwerdeführerin äußerte er hierin zudem:
Ich weiß, ich habe mich mies benommen. Ich habe Menschen verarscht. Es gibt keine Entschuldigung dafür. Aber das, was die Nebenklägerin mit mir gemacht hat, als sie sich den Vorwurf der Vergewaltigung ausdachte – das ist keine Verarsche. Das ist kriminell. Dafür gibt es keine Rechtfertigung. (…) Ich habe keinen Sprung in der Schüssel. Viel interessanter wäre doch zu erfahren, was psychologisch in der Frau vorging, die mich einer Tat beschuldigt, die ich nicht begangen habe.
Daraufhin reagierte die Beschwerdeführerin mit einem Interview in einer Illustrierten, das eine Woche nach oben genanntem Interview erschien. Hierin äußerte sie sich sowohl unter Bezug auf die vermeintliche Tat als auch mit Bezug zum Kläger als vermeintlichen Täter:
Das Gericht unterstellt mir mit diesem Freispruch, dass ich so dumm und so niederträchtig sein könne, eine solche Vergewaltigungsgeschichte zu erfinden (…). Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe. Ich bin keine rachsüchtige Lügnerin.
(…) Fast unerträglich aber war für mich, die Aussagen der [vom Kläger] bezahlten Gutachter in der Presse lesen zu müssen. Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß ganz genau: ES WAR ABER SO! (…)
Zu den Aktivitäten des Klägers im Internet:
Ja, das kann er. Andere beschimpfen und bloßstellen (…) In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.
Der im Strafprozess freigesprochene Kläger begehrte nun von der Beschwerdeführerin Unterlassung der dargelegten Äußerungen. Eine entsprechende Klage vor dem LG war erfolgreich; die hiergegen durch die Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
II. Lösung des BVerfG
Das BVerfG hatte hier nun zu prüfen, ob bei der Gewährung des Unterlassungsanspruchs § 1004 BGB durch die Gerichte eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (hier von Art. 5 GG) vorgelegen hat, weil die Bedeutung dieses Grundrechts bei der Prüfung nicht hinreichend beachtet wurde. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht hier bejaht.
a) Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst auch Tatsachenbehauptungen. Diese sind aus Sicht des BVerfG Voraussetzung der Bildung von Meinungen und daher auch vom grundrechtlichen Schutz erfasst. Dies scheidet nur dann aus, wenn ein Meinungsbezug vollständig fehlt. Zudem entfällt ein Schutz bei einer unwahren Tatsache, da diese gerade kein schützenswertes Gut darstellen. Hier ist die Unwahrheit – trotz des Freispruchs des Klägers – aber nicht erwiesen. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Insofern war der Schutzbereich eröffnet.
b) Hierin wurde auch eingegriffen, indem die Verbreitung untersagt wurde.
c) Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt.
Eine Schranke liegt in Gestalt des § 1004 BGB zwar vor:
Die Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Wege eines Unterlassungsanspruches ist hier § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB.
Deren Anwendung ist hier aber nicht verhältnismäßig.
Die sich gegenüberstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalles in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt hier eine sehr übersichtliche und strukturierte Verhältnismäßigkeitsprüfung vor die nachfolgend dargestellt wird:
Zunächst wird der Inhalt Äußerung problematisiert. Eine die öffentlichen Interessen betreffende Äußerung ist dabei stärker zu schützen:
Von Bedeutung ist […], ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten […]. Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen.
Zudem betont dass BVerfG, dass die Maßstäbe an die Prüfung der Angemessenheit dann andere sind, wenn die Äußerung durch vorherige Verlautbarungen faktisch „provoziert“ wurde:
Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>).
Diese Abwägungsgesichtspunkte wurden aus Sicht des BVerfG vom LG und OLG verkannt. Hauptkritikpunkt ist dabei, dass die Gerichte die Meinungsäußerung auf die Verlautbarung einer rein sachlichen Darstellung des Geschehens beschränkt werden soll. Diese Einschränkung ist aus Sicht des BVerfG gerade nicht geboten. Auch emotionale Faktoren sind zu beachten:
Indem die Gerichte aber davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Wiedergabe der wesentlichen Fakten und eine sachliche Darstellung des behaupteten Geschehens zu beschränken habe, verkennen sie die durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Diese Auffassung übersieht auch das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und auch Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zudem haben die Gerichte in die erforderliche Abwägung nicht den Druck eingestellt, der auf der Beschwerdeführerin lastete und sie dazu brachte, das Ergebnis des weithin von der Öffentlichkeit begleiteten Prozesses kommunikativ verarbeiten zu wollen.
Dies gilt erst Recht im Hinblick auf die vorhergehende Äußerung des Klägers:
Das Oberlandesgericht geht insoweit zwar zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein „Recht auf Gegenschlag“ zusteht. Die Gerichte verkennen aber, dass sie dabei nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt ist, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.
Aus diesem Grund liegt eine Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit vor. Die Bedeutung der Grundrechte wurde hier verkannt.
III. Examensrelevanz
Die Bedeutung der Konstellation für das Examen ist offensichtlich: Die Meinungsfreiheit ist ein häufig und gern geprüftes Grundrecht, dass sich ob seiner praktischen Relevanz und ob seiner ausdifferenzierten Inhalte sehr gut für eine Klausur eignet.
Am Beschluss des BVerfG lässt sich zudem die Systematik der Prüfung sehr gut nachvollziehen. Zum einen wird deutlich, dass das BVerfG allein eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch das Urteil prüft (ob also beim Urteil zentrale Wertungen verkannt wurden) zum anderen zeigt das Gericht hier auch sehr gut, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung – trotzdem sie häufig als „schwammig“ empfunden wird – an harte Kriterien und Tatsachen anzuknüpfen hat. Gerade dies bringt in der Klausur hohe Punktzahlen.
Gerne stellen wir euch auch wieder für das erste Quartal des Jahres 2016 mit diesem Rechtsprechungsüberblick eine ausgesuchte Reihe der bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, welche das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
Beschluss vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 1864/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach es verboten ist, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer machten in diesem Zusammenhang geltend, dass sie sich zu Tieren sexuell hingezogen fühlten, der Ordnungswidrigkeitentatbestand jedoch ein Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei. Angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot vermittelte Eingriff allerdings gerechtfertigt, entschied das BVerfG. Damit können entsprechende Verstöße nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG weiterhin als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.
Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die vor dem BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde hat die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangenen Strafurteils erlassen wurde, zum Gegenstand. Diesbezüglich führte das Verfassungsgericht in seinem Beschluss aus, dass der Schuldgrundsatz, nach dem jede strafrechtliche Sanktion den Nachweis von Tat und Schuld in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren voraussetzt, in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG wurzelte und daher auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils in Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gewahrt werden müsse. Der durch das BVerfG gewährleistete Grundrechtsschutz könne sich im Einzelfall also auch auf unionsrechtlich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten sei. Insoweit wurde der Beschluss des OLG Düsseldorf über die Auslieferung des Beschwerdeführers, der in Italien in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden war, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Siehe auch unseren Artikel vom 10. Februar 2016.
Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Aus beamtenrechtlicher Sicht durchaus interessant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss im Rahmen eines eines Konkurrentenstreits entschieden, dass ein Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden könne, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Dazu folgende Leitsätze:
-
Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.
-
Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die – für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche – Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.
Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 2 BvR 2347/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Aufgrund einer Folgenabwägung hat das Verfassungsgericht mit diesem Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den seit dem 10. Dezember 2015 gültigen § 217 StGB abgelehnt. Demnach macht sich derjenige strafbar, welcher in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, abgelehnt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das Verfassungsgericht hat im Hinblick auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) entschieden, dass der darin geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf folgende Leitsätze:
-
Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
-
Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.
Siehe auch unseren Artikel vom 03. Februar 2016.
Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvL 6/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
In einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des BGH hat das BVerfG in diesem Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) insoweit verfassungswidrig und nichtig sei, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Zu beachten sind folgende Leitsätze:
Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.
Beschluss vom 29. Januar 2016 – 1 BvQ 6/16
Das BVerfG hat den hier gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass durch das Auferlegung eines Fackelverbots keine Gefährdung des Demonstrationserfolgs in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise vorliege. Der Antragstellerin wurde zuvor untersagt, bei dem von ihr angemeldeten Aufzug Gegenstände jeglicher Art mit Ausnahme handelsüblicher Tabakwaren, aber insbesondere Fackeln abzubrennen.
Beschluss vom 26. August 2015 – 2 BvF 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In diesem Normenkontrollverfahren hat das BVerfG auf Antrag des Berliner Senats die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Dabei gilt die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate.
Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 BvL 8/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss ausgeführt, dass die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes NRW, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, mit dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar seien, denn die wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen müsse der Gesetzgeber selbst treffen. Dazu folgender Leitsatz:
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen
Der Grundrechtsschutz durch das BVerfG kann sich im Einzelfall auch auf unionsrechtlich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten ist. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 15.12.2015 (2 BvR 2735/14) im Hinblick auf das im Menschenwürdekern grundgesetzlich verankerte Schuldprinzip entschieden. Der hier vorgestellte Beschluss ist von besonderer Brisanz, da das BVerfG die Vereinbarkeit eines unionsrechtlich determinierten Hoheitsaktes mit deutschen Grundrechten überprüft und sich dabei aktiv auf das Recht zur Identitätskontrolle beruft. Es stellen sich somit nicht nur interessante grundrechtliche Fragestellungen, sondern vor allem Rechtsfragen des Mehrebenensystems. Im Kern geht es um das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht, die Prüfungskompetenz des BVerfG sowie dessen Verhältnis zu den europäischen Gerichten.
A. Sachverhalt
Gegenstand des Beschlusses ist die Verfassungsbeschwerde eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, der sich gegen die vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte Auslieferung nach Italien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls richtet. Der Beschwerdeführer war im Jahr 1992 von einem italienischen Gericht in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitzes von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt. Im Jahre 2014 wurde er auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland festgenommen. Im Auslieferungsverfahren machte er jedoch geltend, dass er in Abwesenheit und ohne seine Kenntnis verurteilt worden sei. Darüber hinaus trug er vor, dass er in dem nach italienischem Recht eröffneten Berufungsverfahren keine erneute Beweisaufnahme erwirken könne, da dieses Verfahren lediglich eine eingeschränkte richterliche Prüfungskompetenz vorsehe. Darin sei insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör zu sehen.
B. Entscheidung des BVerfG
1. Prüfungskompetenz des BVerfG
Zunächst stellt sich die Frage, ob das BVerfG überhaupt dazu berechtigt ist, die Grundrechtskonformität des Akts der deutschen öffentlichen Gewalt zu überprüfen, da der Hoheitsakt auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls erfolgte und somit unionsrechtlich determiniert war.
a) Grundsatz: Anwendungsvorrang des Unionsrecht
Grundsätzlich sind Hoheitsakte der EU sowie durch das Unionsrecht determinierte Akte der deutschen öffentlichen Gewalt aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte zu prüfen.
Nach dem Grundsatz vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts setzt sich das Unionsrecht nämlich grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedem nationalen Recht durch. Die Unionsrechtsordnung genießt somit im Grundsatz Vorrang gegenüber dem nationalen Recht. Innerstaatliche Organe haben daher gemeinhin die Pflicht, Unionsrecht ohne Rücksicht auf das innerstaatliche Recht anzuwenden und die nationale Rechtsordnung insoweit außer Acht zu lassen. Dieses Primat des Unionsrechts hat der EuGH grundlegend in seinem Urteil im Fall Costa/ENEL begründet und insbesondere aus der Eigenständigkeit der Unionsrechtsordnung hergeleitet (Vgl. ausführlich zur Begründung durch den EuGH: Streinz, Europarecht, Rn. 214 ff.).
Das BVerfG begründet den Anwendungsvorrang aus dem Blickwinkel des nationalen Rechts in seiner bisherigen Rechtsprechung dagegen aus der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 23 I 2 GG. Daran anknüpfend betont es in dem hier vorgestellten Beschluss:
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz … die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 (100)) und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 126, 286 (301)). Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG kann der Integrationsgesetzgeber nicht nur Organe und Stellen der Europäischen Union, soweit sie in Deutschland öffentliche Gewalt ausüben, von einer umfassenden Bindung an die Grundrechte und andere Gewährleistungen des Grundgesetzes freistellen, sondern auch deutsche Stellen, die Recht der Europäischen Union vollziehen.
b) Schranken der Integrationsermächtigung
Im Zusammenhang mit der Begründung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts aus der Ermächtigung des Art. 23 I 2 GG bildet Art. 79 III GG jedoch eine absolute Verfassungsschranke für die grundgesetzliche Integrationsermächtigung. Die vom GG für integrationsfest erklärten Grundsätze der Verfassung bilden damit eine Grenze für den Anwendungsvorrang des Unionsrechts:
Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union Auswirkungen zeitigen, die die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. BVerfGE 113, 273 (296); 123, 267 (348); 134, 366 (384)). Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger Einzelermächtigungen kann sie ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der Europäischen Union damit ultra vires handelte (vgl. BVerfGE 134, 366 (384)).
c) Identitätskontrolle durch das BVerfG
Die Überprüfung der Wahrung dieser wesentlichen Elemente deutscher Staatlichkeit erfolgt mittels der durch das BVerfG vorgenommenen „Identitätskontrolle“. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass im Fall einer Verletzung des Art. 79 III GG, das Unionsrecht in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss. Hinsichtlich der Identitätskontrolle besteht allerdings ein Monopol zugunsten des BVerfG: Die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität durch Unionsrecht darf ausschließlich durch das BVerfG getroffen werden. Dieses Verwerfungsmonopol wird insbesondere mit dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Unionsrechtsordnung sowie den in Art. 100 Abs. 1 und 2 GG zugrundeliegenden Rechtsgedanken begründet.
Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden … . Diese Prüfung kann … im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss. Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 GG zum Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt … . Dies wird auch durch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG unterstrichen … . Mit der Identitätskontrolle kann das Bundesverfassungsgericht auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) befasst werden… .
Nach Auffassung des BVerfG verstößt die Identitätskontrolle nicht gegen den in Art. 4 III EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, sondern ist vielmehr in Art. 4 II 1 EUV angelegt. Da die europäische Union als Staatenverbund seine Grundlage in völkerrechtlichen Verträgen souveräner Einzelstaaten habe, seien die Mitgliedstaaten die „Herren der Verträge“ und daher dazu berechtigt, durch nationale Geltungsanordnungen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit das Unionsrecht im jeweiligen Mitgliedstaat Geltung und Vorrang beanspruchen kann. Eine Gefährdung der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts durch die Befugnis des BVerfG zu Identitätskontrolle könne sei nicht anzunehmen, da grundsätzlich Art. 6 EUV, die Charta der Grundrechte sowie die Rechtsprechung des EuGH in der Regel einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gewährleisten würden und das BVerfG die ihm darüber hinausgehenden verbleibenden Kontrollbefugnisse hinaus zuzurückhaltend und europarechtsfreundlich ausübe.
2. Verletzung von Art. 23, 79 III, 1 I GG
Durch den Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ohne eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts sowie die unzureichende Prüfung, ob bei einer Auslieferung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindestgarantie zur Verwirklichung des materiellen Schulprinzips gewährleistet sind, ist nach Ansicht des BVerfG das in Art. 1 I GG verankerte Schuldprinzip verletzt. Im Folgenden sollen die Argumentationslinien des BVerfG grob nachgezeichnet werden:
a) Der in Art. 1 I GG verankerte Schuldgrundsatz und die damit verbundenen Mindestgarantien
Den das gesamte Strafrecht prägende Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ (= Schuldgrundsatz) hat das BVerfG in seiner Rechtsprechung zu einem grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzip erklärt und daraus zugleich wichtige Maßstäbe für die Bereiche des Strafrechts und des Strafens abgeleitet. Als verfassungsrechtliche Verankerung für den Schuldgrundsatz, zieht das BVerfG seither die Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 I GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) heran so dass dieser zur unverfügbaren Verfassungsidentität im Sinne des Art. 79 III zu zählen ist.
In seinem Beschluss aus dem Dezember 2015 stellt das BVerfG an zentraler Stelle fest, dass der Schuldgrundsatz Mindestgarantien für die Art und Weise der Feststellung der Schuld und somit den Strafprozess aufstelle: Der Verwirklichung des Schuldprinzips diene gerade das zentrale Ziel des Strafprozesses, die Ermittlung des wahren Sachverhalts. Da mit dem Strafausspruch des Strafverfahrens nicht nur ein belastender Rechtseingriff verbunden sei, sondern auch ein sozial-ethischer Vorwurf gemacht werde, der den in Art. 1 I GG verankerten grundlegenden menschlichen Wert- und Achtungsanspruch des Betroffenen berühre und eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten voraussetze, verlange das Schuldprinzip gerade eine Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit. Daraus folge zugleich, dass eine Strafe, die die Persönlichkeit des Täters nicht umfassend berücksichtige, keine der Würde des Angeklagten angemessene Strafe sein könne. Zur Sicherstellung einer angemessenen Strafe sei es vielmehr erforderlich, dass das Gericht in Anwesenheit des Angeklagten einen Einblick in seine Persönlichkeit, seine Beweggründe, seine Sicht der Tat, des Opfers und der Tatumstände erhalte.
b) Pflicht zur Beachtung des Art. 1 I GG auch bei Auslieferungen
Diese durch das in Art. 1 I GG verankerte Schuldprinzip gewährleisteten Mindestgarantien sind nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Entscheidung über die Auslieferung zur Vollstreckung von in Abwesenheit ergangener Urteile zu beachten. An diese Rechtsprechung anknüpfend erklärt das BVerfG daher eine Auslieferung für unzulässig, wenn der Betroffene weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Strafverfahrens unterrichtet worden ist noch die tatsächliche Möglichkeit hatte, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und effektiv zu verteidigen.
Die Träger deutscher Hoheitsgewalt trifft insoweit nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Gewährleistungsverantwortung. Diese verbietet es ihnen, sehenden Auges die Verletzung der Menschenwürde durch andere Staaten zuzulassen. Um es mit den Worten des BVerfG zu sagen: „Die deutsche Hoheitsgewalt darf nicht die Hand zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen“. Vor dem Hintergrund dieser Verantwortung seien die Gerichte zu einer Aufklärung und Prüfung verpflichtet. Dabei dürfe zwar anderen EU-Mitgliedstaaten aufgrund des Bekenntnisses der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu den in Art. 2 AEUV verankerten Grundwerten (Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören) sowie der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte, grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegengebracht werden, dieses sei allerdings durch die Geltendmachung gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte auch erschütterbar.
c) Pflicht zur Prüfung trotz des Vorrangs des Unionsrechts
Im Hinblick auf diese Prüfungspflicht erweist sich jedoch als Problem, dass dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl nach Ansicht des BVerfG ein Anwendungsvorrang zukommt und die nationalen Justizbehörden die Vollstreckung nur in den im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fällen ablehnen dürfen.
Das europäische Recht sehe – so die Erwägung des BVerfG – gerade nicht vor, dass die Vollstreckung eines Haftbefehls von der Bedingung abhängig gemacht werden könne, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden kann. Vielmehr sei im 10. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses bloß vorgesehen, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur dann ausgesetzt werden dürfe, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliege und diese vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV festgestellt worden sei. Darüber hinaus betont das BVerfG, dass der EuGH in der Rechtssache Melloni zudem im Hinblick auf Art. 4a RbEuHb entschieden habe, dass die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden dürfe, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden könne wenn der Betroffene einer der vier in dieser Bestimmung aufgeführten Fallgestaltungen unterfalle.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten verbindlichen grundgesetzlichen Vorgaben kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die deutschen Behörden und Gerichte aufgrund der Schranke der Art. 23 GG iVm. Art. 79 III GG trotz des Unionsrechts verpflichtet seien, sicherzustellen, dass die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten auch im ersuchenden Mitgliedstaat beachtet werden.
d) Möglichkeit der Auslegung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Maßgaben des Art. 1 I GG
In Anbetracht dieser Aussagen könnte man geneigt sein, dem BVerfG im vorliegenden Fall eine Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unter Rückgriff auf Art. 79 III iVm. Art. 1 I GG zu attestieren. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr kommt der Senat einschränkend zu seinen bisherigen Erwägungen zu dem Ergebnis, dass sowohl der Rahmenbeschluss als auch das diesen umsetzende Gesetz über die internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine Auslegung zulassen, die den von Art. 1 I GG geforderten Mindestgarantien Rechnung trage. Das BVerfG zündet somit, anders als bereits an anderen Stellen fälschlicherweise behauptet wurde, die „Identitätskontrollbombe“ gerade nicht (so aber: Maximilian Steinbeis, der sich mittlerweile jedoch selbst korrigiert hat), sondern drückt stattdessen sprichwörtlich gesehen in letzter Sekunde doch nicht auf den Auslöser. Der Pfad der Identitätskontrolle wird folglich lediglich eingeschlagen, aber nicht zu Ende beschritten:
Einer unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründeten Begrenzung des dem Rahmenbeschluss zukommenden Anwendungsvorrangs bedarf es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht, weil sowohl der Rahmenbeschluss selbst (a) als auch das diesen umsetzende Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (b) eine Auslegung gebieten, die den von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten bei einer Auslieferung Rechnung trägt.
Das BVerfG kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Pflicht, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, schon unionsrechtlich begrenzt sei:
- Diesem sei nämlich nicht Folge zu leisten, wenn er den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nicht genüge. Der Rahmenbeschluss sehe in diesem Sinne in Art. 4a I 1 vor, dass die Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern könne, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Das BVerfG geht davon aus, dass Art. 4a I 1 Buchstabe d (i) des Rahmenbeschlusses so zu verstehen ist, dass er ein Verfahren vorschreibt, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden „kann“. Nach Ansicht des BVerfG wird dem mit der Sache befassten Gericht durch das Wort „kann“ somit kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr diene das Wort allein zurKennzeichnung der Befugnisse des Gerichts und müsse daher als „in der Lage ist“ zu interpretiert werde.
- Als ein weiteres Indiz für die unionsrechtliche Einschränkbarkeit der Pflicht zur Befolgung des Europäischen Haftbefehls deutet das BVerfG die in Art. 1 III des Rahmenbeschlusses ausdrücklich normierte Pflicht, die Grundrechte sowie die in Art. 6 EUV niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten.
- Auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechtecharta auf das Sekundärrecht sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte sprechen nach Auffassung des BVerfG für die dargestellte Auslegung des Unionsrechts. Die in diesen Grundrechtskatalogen verbürgten Gewährleistungen stünden im Hinblick auf Auslieferungen zur Vollstreckung von Abwesenheitsverurteilungen dem deutschen Grundgesetz nicht nach. Vielmehr würde das durch die EMRK und Grundrechte-Charta auch ein Recht auf ein faires Strafverfahren ebenfalls verlangen, dass das für ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren zuständige Gericht den Angeklagten höre und prozessrechtlich in der Lage sei, die diesem zur Last gelegten Vorwürfe nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.
Die nationalen Justizbehörden sind nach Auffassung des BVerfG daher nicht nur im Hinblick auf die Vorgaben des Grundgesetzes, sondern schon unter dem Blickwinkel des Unionsrechts bei entsprechenden Anhaltspunkte dazu verpflichtet, die Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund bleibe das Unionsrecht nicht hinter den Anforderungen des Art. 1 I GG zurück und es bestehe somit keine Notwendigkeit den Anwendungsvorrang zu begrenzen.
e) Verletzung der Vorgaben durch das OLG
Sodann setzt sich BVerfG mit der konkreten Entscheidung des OLG Düsseldorf auseinander. Dieses habe die Bedeutung und Tragweite des Art. 1 I GG dadurch verkannt, dass der Beschwerdeführer substantiiert dargelegt habe, dass ihm das italienische Prozessrecht nicht die Möglichkeit einer erneuten Beweisaufnahme im Berufungsverfahren eröffne und das OLG diesem Vortrag nicht in ausreichendem Maße nachgegangen sei. Es habe sich stattdessen schon damit zufriedengegeben, dass eine erneute Beweisaufnahme in Italien „jedenfalls nicht ausgeschlossen sei“ und damit nicht sichergestellt, dass die durch Art. 1 I GG gewährleisteten Mindestrechte gewahrt sind. Da der Betroffene substantiiert und plausibel konkrete Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 I GG geschützten Mindeststandards vorgetragen habe, hätte das Gericht die Pflicht gehabt, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat vorzunehmen.
3. Verzicht auf Vorlage an den EuGH
Zuletzt thematisiert das BVerfG noch, ob gemäß Art. 267 AEUV eine Vorlage an den EuGH notwendig gewesen wäre. Für das BVerfG ist die Sache hier jedoch trotz der oben erwähnten Melloni-Entscheidung des EuGH eindeutig: Bei der Rechtslage handle es sich um eine „acte claire“, bei der die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offensichtlich sei, dass für vernünftige Zweifel keine Spielräume bleiben, so dass eine Vorlage nicht geboten sei.
Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 …) Das Unionsrecht gerät mit dem Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG im vorliegenden Fall nicht in Konflikt. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, wie dargelegt, deutsche Gerichte und Behörden nicht, einen Europäischen Haftbefehl ohne Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit den aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen zu vollstrecken. Dass die Grenzen der Ermittlungspflicht, insbesondere mit Blick auf den Umfang der nach Unionsrecht zulässigen Ermittlungen und der hiermit verbundenen Verzögerungen beim Vollzug des Haftbefehls in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geklärt sind, ändert daran nichts. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall ist kein Anhaltspunkt erkennbar, dass Unionsrecht einer Pflicht des Oberlandesgerichts, die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers eingehender zu prüfen, entgegenstand.
C. Schlussbetrachtung
Entgegen anders lautender erster Einschätzungen befindet sich das BVerfG nicht insoweit auf einem Konfrontationskurs, als dass es sich auf das Recht zur Identitätskontrolle beruft. Im Ergebnis nimmt das BVerfG in dem Beschluss gerade keine Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unter Rückgriff auf Art. 79 III iVm. Art. 1 I GG vor und ruft daher für den Europäischen Haftbefehl die nationalen Behörden auch nicht zum Europarechtsbruch auf. Solange das Unionsrecht nicht hinter dem Kernbestand der deutschen Verfassungsidentität zurückbleibt, ist auch sein Anwendungsvorrang nicht eingeschränkt.
Allerdings gelingt dies dem BVerfG hier nur, in dem es zu dem Ergebnis kommt, dass bereits das Unionsrecht eine Auslegung vorsehe und zulasse, die den Mindestanforderungen des Art. 1 I GG genüge. Das BVerfG nimmt in dieser Hinsicht in bemerkenswerter Weise eine umfangreiche Auslegung des Unionsrechts vor. Zugleich verzichtet es aber im Sinne der „acte claire – Doktrin“ auf eine Vorlage an den EuGH. Dies wird jedoch in ersten Reaktionen angesichts der vom BVerfG zitierten Melloni-Entscheidung des EuGH kritisiert. Ob es einer Vorlage bedurft hätte ist zweifelhaft. Jedenfalls bleibt zu beachten, dass sich die Melloni-Entscheidung vor allem mit Art. 4a I lit. a und b des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl auseinandersetzt, während es hier dagegen um Art. 4 a I lit. d geht. Da sich das BVerfG zudem intensiv mit dem durch die Grundrechte-Charta sowie der EMRK verbürgten europäischen Grundrechtsschutz auseinandersetzt und wohl von einem vergleichbaren Schutzstandard der durch die Menschenwürde verbürgten Mindestgarantien ausgeht, erscheint der Verzicht aus der Perspektive des BVerfG nachvollziehbar. Im Hinblick auf den argumentativen Aufwand den das BVerfG betreibt und sowie die Fragen, nach der Reichweite des europäischen Grundrechtsschutzes und dessen Weiterentwicklung, erscheint die Rechtslage allerdings vielleicht doch nicht ganz so klar.
Für Examenskandidaten eignet sich die Entscheidung vor allem zur Wiederholung des Verhältnisses von nationalem Recht und Unionsrecht sowie der Prüfungskompetenz des BVerfG. Darüber hinaus sollte auch der durch Art. 1 I GG gewährleistete Schuldgrundsatz und dessen Ausprägungen in Grundzügen bekannt sein.