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Schlagwortarchiv für: Bundesverwaltungsgericht

Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

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„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei ein zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene und würde sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 9 II Var. 2 GG und § 3 I 1 Var. 2 VereinsG richten (Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern v. 16.7.2024; abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive1.html, zuletzt abgerufen am 28.10.2025).

Doch der erstrebte harte „Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“ blieb aus. Im Eilverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern wiederhergestellt (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764) und im Hauptsacheverfahren das Verbot des Presseunternehmens für rechtswidrig erklärt und aufgehoben (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542). Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich dabei unter anderem mit dem – äußerst examensrelevanten – Verhältnis von präventivem Verfassungsschutz mittels eines Vereinsverbots (Art. 9 II GG) einerseits und Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I 1, 2 GG) andererseits auseinander (so auch Schiffbauer, GSZ 2024, 292, 301 Rn. 57).

Das Vereinsverbot nach Art. 9 II GG ist – ebenso wie die Möglichkeit der Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG und des Parteiverbots nach Art. 21 II, IV GG – Ausdruck des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der wehrhaften Demokratie (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 614 Rn. 418, 425; BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1790 Rn. 101; BVerwG, Urt. v. 29.1.2020 – 6 A 1/19, NVwZ-RR 2020, 738, 742 Rn. 35). Dieser Grundsatzgewährleistet, dass Verfassungsfeinde die vom Grundgesetz gewährten Freiheiten und deren Schutz nicht dazu nutzen, den Bestand des Staates oder die Verfassungsordnung zu gefährden, zu beeinträchtigen oder zu zerstören (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 614 Rn. 418).

Als schärfstes Mittel gegen Vereinigungen ist das Vereinsverbot allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. Im Folgenden werden diese Voraussetzungen, im Rahmen einer vereinfachten und gutachterlichen Darstellung der Begründetheit der Anfechtungsklage der COMPACT-Magazin GmbH, dargelegt.

Anmerkung: Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes war der Urteilstext des Bundesverwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren noch nicht veröffentlicht. Die vorliegende Darstellung beruht somit maßgeblich auf der bereits veröffentlichten Entscheidung im Eilverfahren (BVerwG, Beschl. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764) und der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts v. 24.6.2025, https://www.bverwg.de/de/pm/2025/48, zuletzt abgerufen am 28.10.2025). Mittlerweile ist der Text der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erschienen und dieser Lösungsvorschlag wurde dementsprechend inhaltlich ergänzt (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542).

I. Der Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)

Die COMPACT-Magazin GmbH ist ein Presseunternehmen mit Sitz im Bundesland Brandenburg, das bundesweit die Monatszeitschrift „COMPACT-Magazin für Souveränität“ sowie weitere Zeitschriften, darunter „COMPACTSpezial“ und „COMPACTGeschichte“ verlegt. Sie ist darüber hinaus im Internet präsent. Das Unternehmen betreibt eine eigene Webseite mit einem Onlineshop und veröffentlicht auf seinem YouTube-Kanal fernsehähnliche Beiträge, zu denen vor allem eine werktägliche Nachrichtensendung gehört. Weiterhin organisiert sie Veranstaltungen und Kampagnen. Geschäftsführer der COMPACT-Magazin GmbH und zugleich Chefredakteur des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ ist A.

Mit Verfügung vom 5.6.2024 hat das Bundesministerium des Innern unter Berufung auf §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG die COMPACT-Magazin GmbH verboten. Nach den Feststellungen des Ministeriums richte sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Zugleich hat das Bundesministerium des Innern die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Verbotsverfügung wurde der COMPACT-Magazin GmbH am 16.7.2024 zugestellt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Eine Anhörung der COMPACT-Magazin GmbH erfolgte vor Erlass der Verbotsverfügung nicht.

Die COMPACT-Magazin GmbH hat am 24.7.2024 Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Frage: Ist die Anfechtungsklage der COMPACT-Magazin GmbH begründet?

II. Die Entscheidung (verkürzt und vereinfacht dargestellt)

Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn die Verbotsverfügung rechtswidrig ist und die COMPACT-Magazin GmbH dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.

1. Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung

Die Verbotsverfügung könnte rechtmäßig sein. Die Verbotsverfügung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist.

a) Taugliche Ermächtigungsgrundlage

Die Verbotsverfügung müsste nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 III GG) auf einer Ermächtigungsgrundlage beruhen. In Betracht kommen §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG. Voraussetzung ist, dass die COMPACT-Magazin GmbH als Verein i.S.d. § 2 I VereinsG anzusehen ist und die Rechtsform als GmbH der Anwendung des Vereinsgesetzes nicht entgegensteht. Zudem muss sich das Verbot eines Presseunternehmens auf das Vereinsgesetz stützen lassen.

aa) Verein nach § 2 I VereinsG

Nach § 2 I VereinsG ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

Die Gesellschafter der COMPACT-Magazin GmbH haben sich freiwillig und für eine längere Zeit zusammengeschlossen, um gemeinsam zunächst nur die Zeitschrift „COMPACT-Magazin für Souveränität“ und später auch weitere Publikationen herauszugeben. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen des GmbH-Gesetzes geben für diesen Zusammenschluss eine organisierte Willensbildung vor. Die Gesamtwillensbildung erfolgt dabei durch den Geschäftsführer und Chefredakteur A, dessen Autorität von allen Mitgliedern anerkannt ist. (BVerwG, Beschl. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1766 Rn. 17 ff.)

Damit ist die COMPACT-Magazin GmbH ein Verein im Sinne des § 2 VereinsG.

Merkposten: Politische Parteien sind nach § 2 II Nr. 1 VereinsG ausdrücklich nicht vom Vereinsbegriff erfasst. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet nach Art. 21 II, IV GG das Bundesverfassungsgericht. Die Parteien werden dadurch gegenüber sonstigen Vereinigungen nach Art. 9 II GG privilegiert (sogenanntes Parteienprivileg) (Klafki in Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Art. 21 GG, Rn. 98).

bb) Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf eine GmbH

Die gewählte Rechtsform des Unternehmens als Gesellschaft mit beschränkter Haftung könnte der Anwendung des Vereinsgesetzes entgegenstehen. In Betracht kommt eine vorrangige Anwendung des gesellschaftsrechtlichen Auflösungsverfahrens (Groh, VereinsG, § 17 Rn. 1).

Das Verhältnis von vereinsgesetzlicher und sondergesetzlicher Auflösungsmöglichkeit regelt § 17 VereinsG (Groh, VereinsG, § 17 Rn. 1). Nach § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausdrücklich in das Vereinsgesetz einbezogen, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.

Das Bundesministerium des Innern stützt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH darauf, dass sich das Presseunternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte.

Somit steht die Rechtsform der COMPACT-Magazin GmbH der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht entgegen (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 12).

cc) Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf ein Presseunternehmen

Weiterhin könnte der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes entgegenstehen, dass es sich bei der COMPACT-Magazin GmbH um ein Presseunternehmen handelt.

(1) Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen

Es könnte an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein Verbot von Presseunternehmen fehlen, sodass sich da Verbot der COMPACT-Magazin GmbH nicht auf das bundesrechtliche Vereinsgesetz stützen ließe.

Das Vereinsgesetz beruht auf der Kompetenzgrundlage des Art. 74 I Nr. 3 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Vereinsrecht inne hat. Für das Presse- und Medienrecht haben allerdings die Länder nach Art. 70 I GG die Gesetzgebungskompetenz inne.

Problematisch ist somit, ob das Verbot eines Presseunternehmens auf das bundesrechtliche Vereinsgesetz, das auf Art. 74 I Nr. 3 GG beruht, gestützt werden kann oder ob für ein solches Verbot das Land zuständig ist (Art. 70 I GG). In diesem Fall würde es einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage bedürfen.

Die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm des Grundgesetzes erfolgt nach dem unmittelbaren Gegenstand der Regelung, dem Normzweck, der Wirkung der Norm, dem Adressaten der Norm und der Verfassungstradition (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 24; BVerfG, Urt. v. 12.3.2008 – 2 BvF 4/03, NVwZ 2008, 658, 659; BVerfG, Beschl. v. 7.12.2021 – 2 BvL 2/15, NVwZ 2022, 704, 707 f. Rn. 65; Degenhardt, Staatsrecht I, § 3 Rn. 169 f.).

In erster Linie ist dabei für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen entscheidend, ob Gegenstand des Verbots die hinter dem Presseerzeugnis stehende Organisation als solche (organisationsbezogenes Verbot) oder das Presseerzeugnis ist (inhaltsbezogene Regulierung). (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 13; zu der Bezeichnung als organisationsbezogenes Verbot und inhaltsbezogene Regulierung: Brosius-Gersdorf/Gersdorf, NVwZ 2024, 1697, 1699). Ist Gegenstand des Verbots die hinter dem Presseerzeugnis stehende Organisation, ist der Bund nach Art. 74 I Nr. 3 GG zuständig, sodass das Vereinsgesetz Anwendung findet. Bei Verboten, die unmittelbar Presseinhalte zum Gegenstand haben, ist nach Art. 70 I GG das Land zuständig, sodass es einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage bedarf. Bei Verboten, die unmittelbar Presseinhalte zum Gegenstand haben, ist das Land zuständig nach Art. 70 I GG, sodass es einer Rechtsgrundlage im Landesrecht für das Verbot bedarf.

Für die Differenzierung anhand des Gegenstandes des Verbots spricht zudem der Regelungszweck der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht. Diese hat das von einem „Kollektiv ausgehende spezifische Gefahrenpotential im Blick“ (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts v. 24.6.2025, https://www.bverwg.de/de/pm/2025/48, zuletzt abgerufen am 28.10.2025). Ein weit gefasster Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes, der auch Presseunternehmen erfasst, entspricht somit der „gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Vereinsgesetzes und seinem Charakter als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes“ (BVerwG, Urt. v. 29.1.2020 – 6 A 1/19, NVwZ-RR 2020, 738, 741 f. Rn. 35).

Für ein weites Verständnis des Vereinigungsbegriffs im Sinne des Vereinsgesetzes spricht auch die Verfassungstradition. Sowohl die Reichsverfassung von 1871 als auch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 legten den Begriff der Vereinigung weit aus und erfassten Zusammenschlüsse von Personen unabhängig von dem Zweck, den sie verfolgten. Dementsprechend fielen auch Presseunternehmen unter den Vereinsbegriff (ausführlich dazu BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 24 ff., 32: Das BVerwG betont dabei, dass es sich bei der Materie des Vereinsrechts um eine normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung handelt, bei der maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite des Normbereichs abzustellen ist.)

Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hat das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH zum Gegenstand und damit die hinter den Medieninhalten stehende Organisation als solche.

Damit besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 3 GG. Das Verbot des Presseunternehmens COMPACT-Magazin GmbH kann folglich auf das Vereinsgesetz gestützt werden.

(2) Grundsatz der Staatsferne der Presse

Fraglich ist, ob der Grundsatz der Staatsferne der Presse einem staatlichen Verbot eines Presseunternehmens – hier der COMPACT-Magazin GmbH – auf Grundlage des Vereinsgesetzes entgegensteht.

Der Grundsatz der Staatsferne der Presse ist Ausfluss der Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG und dient der Sicherung eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung. Dem Staat ist es verwehrt, Presse und Rundfunk zu betreiben. Unzulässig sind darüber hinaus alle mittelbaren oder subtilen Einflussnahmen, die geeignet sind, die Unabhängigkeit der Presse zu beeinträchtigen. Insbesondere verfassungswidrig sind Normen, die der Behörde Entscheidungsfreiräume eröffnen, die eine inhaltliche Bewertung von Presseerzeugnissen erfordern oder mittelbare Auswirkungen auf Presseerzeugnisse entfalten. (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 45; Cornils in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, § 119 Rn. 111 ff.).

Das Vereinsverbot richtet sich nicht unmittelbar gegen die Presseerzeugnisse selbst, sondern gegen die hinter ihnen stehende Organisation, namentlich die COMPACT-Magazin GmbH. Zwar betrifft das Verbot mittelbar die von der Vereinigung herausgegebenen Presseerzeugnisse und könnte somit als staatliche Einflussnahme auf die Presse erscheinen. Indes zielt das Vereinsverbot nicht auf die inhaltliche Bewertung oder Steuerung der Presse ab und ist damit nicht mit einer Presse- oder Medienaufsicht vergleichbar. Vielmehr dient es dem präventiven Verfassungsschutz und hat zum Ziel, drohende Gefährdungen, die aus kollektiven Bestrebungen erwachsen können, rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten. An die Presse- und Medieninhalte wird lediglich angeknüpft, um auf die womöglich verfassungsfeindlichen Ziele der dahinterstehenden Organisation zu schließen. (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 46).

Zudem wird der Grundsatz der Staatsferne dadurch gewahrt, dass das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG kein behördliches Ermessen eröffnet. Liegt ein Verbotsgrund nach Art. 9 II GG vor, ist die Vereinigung zu verbieten. Dadurch wird einer politisch einseitigen Ausübung der Verbotsbefugnis entgegengewirkt. (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 46).

Im Ergebnis steht der Grundsatz der Staatsferne der Presse dem staatlichen Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf Grundlage des Vereinsgesetzes nicht entgegen.

Merkposten: Der Grundsatz der Staatsferne steht einem staatlichen Zugriff „auf die hinter Presse- und Medienerzeugnissen stehende Organisation nicht entgegen, wenn von ihr spezifische Gefahren für die Demokratie ausgehen.“ Das Bundesverwaltungsgericht leitet dies aus der Funktion des Art. 9 II GG als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes ab. (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 46).

(3) Zwischenergebnis

Der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes steht nicht entgegen, dass es sich bei der COMPACT-Magazin GmbH um ein Presseunternehmen handelt.

Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Frage, ob das Verbot eines Presseunternehmens auf das Vereinsgesetz gestützt werden kann, sehr ausführlich auseinander (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 23-46). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zum Zwecke einer klausurorientierten Darstellung beschränkt sich die vorliegende Darstellung auf die wesentlichen Aspekte.

dd) Zwischenergebnis

§§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG sind taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Verbotsverfügung.

b) Formelle Rechtmäßigkeit

Die Verbotsverfügung müsste formell rechtmäßig sein. Das ist der Fall, wenn die zuständige Verbotsbehörde gehandelt hat und die Verfahrens- sowie Formvorschriften eingehalten worden sind.

aa) Zuständigkeit

Das Bundesministerium des Innern müsste für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig sein. Nach § 3 II 1 Nr. 2 VereinsG ist das Bundesministerium des Innern als Verbotsbehörde zuständig, wenn der Verein über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeit anhaltend in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 – 6 A 3/08, BeckRS 2009, 39209 Rn. 12).

Das monatlich erscheinende „COMPACT-Magazin für Souveränität“ wird bundesweit vertrieben und erreicht Kunden im gesamten Bundesgebiet. Zudem wird die Nachrichtensendung „COMPACT. Der Tag“ über YouTube deutschlandweit verbreitet (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 15).

Somit erstreckt sich die Tätigkeit der COMPACT-Magazin GmbH über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus. Das Bundesministerium des Innern ist nach § 3 II 1 Nr. 2 VereinsG für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig.

bb) Verfahren

Weiterhin müssten die einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sein.

Nach § 28 I VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es bedarf somit grundsätzlich einer Anhörung des vom Vereinsverbot betroffenen Vereins.

Eine Anhörung der COMPACT-Magazin GmbH hat vor Erlass der Verbotsverfügung nicht stattgefunden, sodass ein Verstoß gegen § 28 I VwVfG vorliegen könnte.

Allerdings ist nach § 28 II Nr. 1 VwVfG eine Anhörung entbehrlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Letzteres ist einerseits der Fall, wenn die „objektive Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung“ besteht und andererseits, wenn „die Behörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte“ (BVerwG, Urt. v. 3.12.2004 – 6 A 10/02, NVwZ 2005, 1435; Hermann in BeckOK VwVfG, § 28 Rn. 27). Die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung besteht unter anderem, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass „sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden“ (BVerwG, Urt. v. 26.1.2022 – 6 A 7.19, NVwZ 2023, 423, 425 Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 7.7.2023 – 6 A 4.21, NVwZ-RR 2024, 277, 278 Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1797).

Vorliegend bestand ein Interesse daran, die Einbindung von Autoren und Redaktionsmitgliedern mit NPD-Bezug nicht offenkundig werden zu lassen. Zudem war angesichts bestehender handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten zu erwarten, dass der mit einer Anhörung verbundene Ankündigungseffekt zur Beiseiteschaffung von Vermögenswerten geführt hätte (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 60). Damit bestanden hinreichende Anhaltspunkte, dass die COMPACT-Magazin GmbH im Falle einer Anhörung sowohl Beweismittel als auch Vermögenswerte dem behördlichen Zugriff entzogen hätte. Somit war die nach § 28 I VwVfG grundsätzlich erforderliche Anhörung nach § 28 II Nr. 1 Var. 2 VwVfG entbehrlich.

cc) Form

Zudem müsste die Verbotsverfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 3 III 1 VereinsG erfolgt sein. Indem die Verbotsverfügung schriftlich ergangen ist und eine Begründung des Vereinsverbotes enthält, ist sie formgerecht im Sinne des § 3 III 1 VereinsG ergangen.

dd) Zwischenergebnis

Die Verbotsverfügung ist von der zuständigen Verbotsbehörde erlassen worden und es wurden die Verfahrens- und Formvorschriften gewahrt. Die Verfügung ist damit formell rechtmäßig.

c) Materielle Rechtmäßigkeit

Die Verbotsverfügung müsste materiell rechtmäßig sein. Die Verbotsverfügung ist materiell rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG vorliegen.

Die COMPACT-Magazin GmbH müsste sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, §§ 3 I Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG. Zudem müsste die verfassungsfeindliche Aktivität für die Ausrichtung des Vereins derart prägend sein, dass mildere Mittel gegen den Verein keinen effektiven Schutz versprechen (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der „Prägung“).

aa) Prüfungsmaßstab

Bei der Prüfung des Verbotsgrundes könnten die Wertungen der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 I 1, 2 GG zu berücksichtigen sein.

„Das Grundrecht, an dem sich ein Vereinigungsverbot messen lassen muss, ist in erster Linie die Vereinigungsfreiheit“ (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 155). Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist damit Art. 9 GG (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 155). Bei der Prüfung sind allerdings auch die Wertungen anderer Grundrechte zu berücksichtigen. Ein Vereinigungsverbot darf den Schutz durch andere Grundrechte nicht unterlaufen. Dementsprechend ist ein Vereinigungsverbot mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn es nur Mittel ist, „Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 I GG genießen“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 155).

Die Compact Magazin GmbH kann sich als inländische juristische Person des Privatrechts auf die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 I 1, 2 GG berufen, denn die genannten Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf Presseunternehmen anwendbar, Art. 19 III GG (zur Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach Art. 19 III GG ausführlich: Ludwigs/Friedmann, JA 2018, 807).

Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH müssten vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG erfasst sein.

Eine Meinung ist jedes Werturteil, gleichgültig, auf welchen Gegenstand es sich bezieht und welchen Inhalt es hat. Unerheblich ist, ob sie öffentlich oder private Angelegenheiten betrifft, vernünftig oder unvernünftig, wertvoll oder wertlos ist. Selbst polemische oder verletzend formulierte Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des Grundrechts. Insbesondere im politischen Meinungskampf gibt die Meinungs- und Pressefreiheit das Recht auch in überspitzter Form Kritik zu äußern. (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303; BVerfG, Beschl. v. 24.9.2009 – 2 BvR 2179/09, NJW 2009, 3503, 3503; Kingreen/Poscher, § 13 Rn. 796).

Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH enthalten überwiegend Äußerungen, die ein Element der wertenden Stellungnahme beinhalten, und damit als Werturteile einzuordnen sind. Dementsprechend sind die Äußerungen Meinungen im Sinne des Art. 5 I 1 GG und vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst.

Für die rechtliche Bewertung der von der COMPACT-Magazin GmbH veröffentlichten Äußerungen ist deren zutreffender Sinngehalt zu ermitteln.

Aus Art. 5 I 1 GG ergeben sich spezifische Anforderungen an die Deutung von Äußerungen. Maßgeblich ist der objektive Sinn, wie ihn ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum versteht. Dabei sind Wortlaut, Kontext und Begleitumstände zu berücksichtigen. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Sanktion führende Deutung nur zugrunde gelegt werden, wenn andere, sanktionsrechtlich irrelevante Deutungen mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen wurden. (BVerfG, Beschl. v. 24.9.2009 – 2 BvR 2179/09, NJW 2009, 3503, 3504). Es ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 96).

Diese Maßstäbe sind bei der Deutung der Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH heranzuziehen. Die spezifischen Anforderungen an die Interpretation von Äußerungen, die sich aus Art. 5 I 1 GG ergeben, gelten auch im Rahmen der Überprüfung eines gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen ausgesprochenen Vereinsverbotes (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1768 Rn. 31).

Im Ergebnis sind die dargestellten Maßstäbe – und damit die Wertungen der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 I 1, 2 GG – bei der Prüfung des Verbotsgrundes zu berücksichtigen.

Merkposten: Die Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) ist nicht Spezialfall der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG). Der Schutz von Meinungsäußerungen erfolgt somit, auch wenn sie in Presseerzeugnissen enthalten sind, durch die Meinungsfreiheit (Dazu ausführlich: BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1439; Kingreen/Poscher, § 13 Rn. 819). Aus diesem Grund kommt es für die rechtliche Bewertung der Äußerungen innerhalb der Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH entscheidend auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG an.

bb) Schutzgut der „verfassungsmäßigen Ordnung“

Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst „die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 I GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit“ (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1791 Rn. 107).

(1) Verstoß gegen die Menschenwürde

Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH könnten gegen die Menschenwürde (Art. 1 I GG) verstoßen.

Die Menschenwürde erfasst den „fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch“, der jedem Menschen zukommt (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992 – 1 BvR 698/89, NJW 1993, 1457, 1458 f.). Sie ist „egalitär“, das heißt unabhängig von Merkmalen wie der Herkunft, der „Rasse“, dem Lebensalter, dem Geschlecht oder der Religionszugehörigkeit. „Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlung nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 III GG verstoßen, die sich […] jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.“ (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 620 Rn. 541; BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 25).

Merkposten: Die Menschenwürde setzt der Meinungsfreiheit eine „absolute Grenze“ (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003 – 1 BvR 426/02, NJW 2003, 1303, 1304). Sie ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Die Meinungsfreiheit tritt somit bei menschenwürdeverletzenden Äußerungen immer zurück. Allerdings sind sämtliche Grundrechte – und damit auch die Meinungsfreiheit – Konkretisierungen des Menschenwürdeprinzips. Die Annahme, dass eine Äußerung die Menschenwürde verletzt, bedarf deshalb einer besonders sorgfältigen Begründung (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BVR 221/92, NJW 1995, 3303, 3304).

In den Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH zeigt sich ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept. Personen, die als „ethnisch fremd“ wahrgenommen werden, werden in ausgrenzender Weise als lediglich „Passdeutsche“ bezeichnet. Im Gegensatz zu „Biodeutschen“ bzw. „richtigen Deutschen“ wird ihnen abgesprochen, im Rechtsinne vollwertiger Teil des deutschen Volkes zu sein. Entscheidend für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den damit verbundenen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten soll nicht die deutsche Staatsangehörigkeit sein, sondern vielmehr ethnische Kriterien.

Merkposten: „Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk ist die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung“ (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 635).

An diesen ethnischen Volksbegriff anknüpfend schreiben zahlreiche Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH Ausländern und Migranten in ihrer Gesamtheit negative Eigenschaften und einen „Hang zur Kriminalität“ zu. Die Äußerungen richten sich dabei gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer Gesamtheit. Die pauschalen Herabsetzungen bringen in einer Gesamtbetrachtung nicht nur eine Kritik an der Einwanderungspolitik zum Ausdruck. Die drastische Sprache verdeutlicht vielmehr, dass Ausländer und Migranten als nach ethnischen Kriterien ausgegrenzte Bevölkerungsgruppe verächtlich gemacht werden. (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1768 f. Rn. 33, 36).

Weiterhin sprechen die Publikationen von der Gefahr einer sogenannten „gezielten Umvolkung“. Es bestehe die Gefahr, dass in der Zukunft eine ethnisch nicht zugehörige Mehrheit gegen die Interessen der ethnischen Volksgemeinschaft handeln werde. Als Lösung wird das Konzept der „Remigration“ unterstützt. Dieses sieht unter anderem Ausreisepläne für deutsche Staatsangehörige vor, die nicht hinreichend „assimiliert“ sind. Durch starken Druck auf diese Personengruppe soll eine „Remigration, eine freiwillige Heimkehr“ erreicht werden. (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1769 Rn. 39).

„In der Gesamtbetrachtung deuten diese – mitunter subtilen – Indizien darauf hin, dass mit dem an die ethnische ˌVolksgemeinschaftˈ anknüpfenden „Remigrationskonzept“ nicht eine durch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten veranlasste (legitime) Differenzierung angestrebt wird. Auch geht es nicht nur um beschleunigte Abschiebungen auf der Grundlage asyl- und ausländerrechtlicher Entscheidungen. Vielmehr ist über eine – schon für sich genommen gegen die Menschenwürde verstoßende – demütigende Ungleichbehandlung hinaus eine Rechtsverweigerung für einen Teil der deutschen Staatsangehörigen vorgesehen. Diesem Personenkreis sollen grundlegende Rechte wie Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit versagt sein; im Grunde soll jegliches Fremdsein unterdrückt und verwehrt werden. Den Betroffenen wird damit anknüpfend an ihre ethnische Herkunft, an ihre Religionsausübung und letztlich auch an Gesichtspunkte wie „Rasse“ der soziale Achtungsanspruch aberkannt; sie werden nicht als gleichberechtigte Mitglieder in der rechtlich verfassten Gemeinschaft angesehen.“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1770 Rn. 40). Den von der COMPACT-Magazin GmbH als „Passdeutsch“ Benannten wird damit ein rechtlich abgewerteter Status zugesprochen (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1769 Rn. 39).

Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung ist somit in Form einer Missachtung der Menschenwürde nach Art. 1 I GG tangiert.

Merkposten: Der grundgesetzliche Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung wird in Art. 9 II GG anders ausgelegt als in anderen Artikeln des Grundgesetzes (Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, § 109 Rn. 87).

  • Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 I GG meint die verfassungsmäßige Rechtsordnung, das heißt, die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.
  • Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 20 III GG meint den gesamten Normenbestand des Grundgesetzes.
  • Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 II GG meint die elementaren Grundsätze der Verfassung und ist damit so zu verstehen wie der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ in Art. 18 GG und Art. 21 II GG. (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1791 Rn. 107).

Die unterschiedliche Auslegung ergibt sich daraus, dass der Begriff von der Funktion abhängt, die er innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat (BVerfG, Urt. v. 16.1.1957 – 1 BvR 253 56, NJW 1957, 297, 297). Während der Gesetzgeber an „die Verfassung schlechthin“ gebunden ist (Art. 20 III GG), wird der Bürger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch jede formelle und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm legitim eingeschränkt. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 II GG ergibt sich wiederum aus dem sachlichen Zusammenhang zu Art. 18 GG und Art. 21 II GG (Barczak/Dreier, GG, Art. 9 Rn. 60). „Der Ausnahmecharakter der Instrumente präventiven Verfassungsschutzes gebietet eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind“
(BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 72).

(2) Verstoß gegen das Demokratieprinzip

Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH könnten gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG) verstoßen.

„Die Demokratie ist eine Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. […] Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeiten der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und der Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk“ (Art. 20 I, II GG). (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 145).

Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH zielen erkennbar auch darauf ab, den politischen Einfluss von Deutschen mit Migrationshintergrund bei Wahlen und Abstimmungen zu mindern. Dies widerspricht dem Anspruch aller deutschen Staatsangehörigen auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 145).

Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG) liegt somit vor.

(3) Zwischenergebnis

Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung ist somit durch die Missachtung der Menschenwürde und den Verstoß gegen das Demokratieprinzip tangiert.

cc) „Sich richten“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Weiterhin müsste sich die COMPACT-Magazin GmbH gegen die verfassungsmäßige Ordnung und damit die elementaren Grundsätze der Verfassung „richten“, §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG.

Erforderlich ist dafür, dass die Vereinigung als solche eine „kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt, das heißt sie fortlaufend untergräbt“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 26). Mit Blick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG und das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 III GG genügt es nicht, dass die Vereinigung sich „kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt“. Das Vereinsverbot ist „kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 26).

In den Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH wird „die für erstrebenswert gehaltene ˌVolksgemeinschaftˈ, die sich nach ethnischen Kriterien definieren soll, ständig mit emotionalisierenden Formulierungen als in ihrer Existenz bedroht beschrieben, die eine besondere Dringlichkeit des Handelns aufzeigen (etwa ˌAsyl-Bombeˈ, ˌTsunamiˈ, ˌFlutˈ, ˌInvasionˈ). Zugleich wird in drastischen Worten die Notwendigkeit betont, der angeblich gezielten ˌUmvolkungˈ durch das ˌRegimeˈ, das ˌSystemˈ bzw. durch die ˌVolksfeindeˈ etwas entgegenzusetzen. Als zentrales Stilmittel dienen personifizierte Feindbilder; parallel hierzu werden den Rezipienten Handlungsoptionen in verbaler Militanz aufgezeigt (ˌKampfˈ, ˌUmsturzˈ, ˌKriegˈ). Bei einer Gesamtbetrachtung offenbart diese Rhetorik die Tendenz, das Vertrauen zu den Institutionen und Repräsentanten des demokratischen Staates in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern und die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare (Rechts-)Gleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen. Die bewusste Radikalisierung der Rezipienten ist auf ein Wirksamwerden der verfassungsfeindlichen Ideologie in der Gesellschaft gerichtet. Dadurch wird die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben.“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1770 Rn. 41).

Die COMPACT-Magazin GmbH nimmt eine kämpferisch-aggressive Haltung ein und richtet sich damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

dd) Prägender Charakter (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)

Weiterhin ist ungeschriebene Voraussetzung eines Vereinsverbots (Schiffbauer, GSZ 2024, 292, 302), „dass die verfassungsfeindliche Aktivität für die Ausrichtung der Vereinigung derart prägend ist, dass mildere Maßnahmen keinen effektiven Schutz versprechen“. Nur dann ist das Vereinsverbot unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. Als mildere Mittel kommen etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeit der Vereinigung und Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder in Betracht. (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 27).

Merkposten: Grundsätzlich erfolgt die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens. Allerdings räumt § 3 I 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II GG der Verbotsbehörde auf Rechtsfolgenseite kein Ermessen ein. Somit kann das Verhältnismäßigkeitsprinzip, welches das gesamte Staatshandeln durchzieht, nur auf der Tatbestandsseite der Norm berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 154).

Problematisch ist somit, ob die Passagen, die die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verletzen, die Schwelle der Prägung erreichen.

Dies ist nicht im Wege einer quantitativen, sondern einer „wertenden Betrachtung“ zu ermitteln. Entscheidend ist das Gesamtbild, welches sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 27).

Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH enthalten zahlreiche Veröffentlichungen zum Thema Migration. Wie bereits dargestellt, sind einige dieser Publikationen menschenwürdewidrig und verstoßen gegen das Demokratieprinzip (vgl. Gliederungspunkt B.I.3.b)). Der Großteil der von der COMPACT-Magazin GmbH veröffentlichten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich allerdings unter Berücksichtigung der durch die Meinungsfreiheit vorgegebenen Deutungsmaßstäbe (vgl. Gliederungspunkt B.I.3.a.) noch als polemisch zugespitzte Machtkritik und verfassungsrechtlich unbedenkliche Forderungen nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts einordnen (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 161).

Darüber hinaus enthalten die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des Migrationsthemas. Beispielsweise werden allgemeingesellschaftliche Themen erörtert, wie Filmkritiken, Buchbesprechungen und sportliche Ereignisse (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1770 Rn. 43). In weiten Teilen erfolgt damit eine Berichterstattung, die völlig unverfängliche Themen betrifft und keine verfassungsfeindlichen Aussagen erhält. (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 163).

Zudem wird die Gefährlichkeit der verfassungsfeindlichen Positionen durch den erkennbaren Debattencharakter abgeschwächt. „Gerade der freie Diskurs über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im Widerstreit verschiedener und aus unterschiedlichen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen vollzieht. Auch die Kritik an den vorherrschenden politischen Verhältnissen ist legitim, ihrem besonderen Schutzbedürfnis dienen die Kommunikationsgrundrechte“ (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 163).

Hinzu kommt, dass zumindest der A, Geschäftsführer der COMPACT-Magazin GmbH und zugleich Chefredakteur des „COMPACT-Magazin für Souveränität“, durch eine ausgeprägte Wendigkeit gekennzeichnet ist. Seine politischen Überzeugungen waren zunächst dem politisch linken Spektrum und inzwischen dem äußerst rechten Rand zuzuordnen. Dabei zeigt er eine große Offenheit gegenüber anderen Auffassungen oder neuen thematischen Schwerpunkten innerhalb dieses Spektrums. Im Zentrum seiner Haltung steht ein ausgeprägter „Widerstands-Ethos“; er positioniert sich vornehmlich „gegen“ bestehende Verhältnisse und orientiert sich an Themen, die mediale Aufmerksamkeit versprechen. Zwar äußert er gelegentlich völkische Ansichten, seine Äußerungen – etwa zu sogenannten Gastarbeitern – lassen jedoch durchaus auch eine ambivalente Haltung gegenüber Ausländern erkennen. Zudem hat er sich teilweise auch gegen eine pauschale Islamkritik ausgesprochen. (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 162).

Die menschenwürdewidrigen und das Demokratieprinzip verletzenden Passagen bestimmten nicht das gesamte Handeln der COMPACT-Magazin GmbH. Die Schwelle der Prägung wurde nicht erreicht.

ee) Zwischenergebnis

Die COMPACT-Magazin GmbH richtet sich zwar gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG. Allerdings sind die verfassungsfeindlichen Aktivitäten für die Ausrichtung der COMPACT-Magazin GmbH nicht prägend. Die Verbotsverfügung ist somit materiell rechtswidrig.

2. Verletzung in eigenen Rechten

Die COMPACT-Magazin GmbH ist durch die rechtswidrige Verbotsverfügung in ihrer Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 I GG ebenso wie in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 I 1, 2 GG verletzt.

3. Ergebnis

Die Verbotsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die COMPACT-Magazin GmbH in eigenen Rechten, § 113 I 1 VwGO. Die Anfechtungsklage der COMPACT-Magazin GmbH ist damit begründet.

III. Einordnung der Entscheidung

Mit ihrer verwaltungsrechtlichen Einkleidung und ihren verfassungsrechtlichen Schwerpunkten deckt die Entscheidung ein breites Spektrum des öffentlichen Rechts ab.

Im Zentrum steht die Frage, ob das Verbot eines Presseunternehmens auf das Vereinsgesetz gestützt werden kann (vgl. Gliederungspunkt B.I.1.c)).

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diesbezüglich: „Ein Vereinsverbot gemäß § 3 I 1 VereinsG kann als Instrument des ˌpräventiven Verfassungsschutzesˈ auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden“ (amtl. Leitsatz zu BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764; sinngemäß der erste amtl. Leitsatz zu BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A. 4.24, BeckRS 2025, 27542 ).

Zusammenfassend ist bei der Prüfung eines Vereinsverbots im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit insbesondere folgendes zu beachten:

  • Bei der Prüfung des Verbotsgrundes sind die Wertungen der Meinungs- und Pressefreiheit zu berücksichtigen: Das Verbot eines Presseunternehmens ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn es nur Mittel ist, „Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 I GG genießen (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 28).“
  • Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Sanktion führende Deutung nur zugrunde gelegt werden, wenn andere, sanktionsrechtlich irrelevante Deutungen mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen wurden (BVerfG, Beschl. v. 24.9.2009 – 2 BvR 2179/09, NJW 2009, 3503, 3504). Es ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 96).
  • Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. § 3 I 1 Var. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG umfasst „die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 I GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit“ und ist damit so zu verstehen wie der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ in Art. 18 GG und Art. 21 II GG (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1791 Rn. 107).
  • „Die rechtliche Benachteiligung von Deutschen mit Migrationshintergrund stellt die verfassungsmäßige Ordnung in doppelter Hinsicht in Frage. Sie ist menschenwürdewidrig und verstößt gleichzeitig gegen das Demokratieprinzip.“ (BVerwG, Urt. v. 24.5.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 158).
  • Ein „Sichrichten“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung setzt voraus, dass eine „kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung“ vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 26).
  • Ungeschriebene Voraussetzung eines Vereinsverbots ist, „dass die verfassungsfeindlichen Aktivitäten für die Ausrichtung der Vereinigung derart prägend sind, dass mildere Maßnahmen keinen effektiven Schutz versprechen.“ Nur dann ist das Vereinsverbot „unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt“ (Schiffbauer, GSZ 2024, 292, 302; BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 27, 42).

10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Carlo Pöschke

Die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen

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Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gehört zu den prüfungsträchtigsten Problemen des Verwaltungsprozessrechts – vom Grund- und Hauptstudium bis zum Examen. Dabei hat das BVerwG eine seit vielen Jahren gefestigte Rechtsprechung vertreten. Nun ist Bewegung in die Angelegenheit gelangt, weil der 4. und 8. Senat unterschiedliche Anforderungen an die Begründetheit einer gegen die Nebenbestimmung gerichteten Anfechtungsklage angelegt haben. Dies führte dazu, dass der 4. Senat beim 8. Senat gemäß § 11 Abs. 3 S. 1, 3 VwGO angefragt hat, ob der 4. Senat an seiner Rechtsauffassung festhalte (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20, BeckRS 2022, 28357). Mit Beschluss vom 12.10.2022 (– 8 AV 1.22, BeckRS 2022, 28356) erklärte  der 8. Senat, dass er an seiner im Urteil vom 06.11.2019 (8 C 14/18, NVwZ 2021, 163) geäußerten Rechtsauffassung nicht festhalte. Kurzum: Der Streit innerhalb des BVerwG ist beigelegt, es bleibt alles beim Alten. Dieser Disput dürfte jedoch das Problem der isolierten Anfechtbarkeit wieder in den Blickwinkel der Prüfer gerückt haben, weshalb die damit verbundenen prozessualen Probleme in diesem Beitrag näher beleuchtet werden sollen. Dabei drängen sich vor allem zwei Fragen auf: (1) Welche Klageart ist statthaft, wenn der Kläger die Beseitigung einer Nebenbestimmung begehrt, der Hauptverwaltungsakt jedoch erhalten bleiben soll? (2) Welche Anforderungen sind an die Begründetheit dieser Klage zu stellen?

A. Statthafte Klageart

Begehrt der Adressat eines begünstigenden Hauptverwaltungsakts Rechtsschutz gegen eine belastende Nebenbestimmung, stellt sich die Frage, ob die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) oder die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft ist. Das BVerwG hat zu dieser Frage eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, die zumindest in diesem Punkt auch durch die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem 4. und 8. Senat nicht in Frage gestellt werden sollte. Im Schrifttum wird hingegen ein weites Meinungsspektrum vertreten. Ehlers (in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021, § 27 Rn. 27) spricht davon, dass „[i]m Wesentlichen […] sieben Auffassungen hierzu vertreten“ würden. So viele Ansichten können in der Klausur freilich nicht wiedergegeben werden, weshalb man sich notwendigerweise auf eine Auswahl der wichtigsten Strömungen beschränken muss.

I. Differenzierung nach der Art der Nebenstimmung

Teile der Literatur (Huck/Müller/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 36 Rn. 35; Pietzcker NVwZ 1995, 15) differenzieren im Einklang mit der älteren Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 29.03.1968 – IV C 27/67, NJW 1968, 1842) nach der Enge der Verbindung zwischen Nebenbestimmung und Hauptverwaltungsakt. Dabei habe der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 36 Abs. 2 VwVfG bereits die Enge der Verbindung festgelegt: Die unselbständigen Nebenbestimmungen des § 36 Abs. 2 Gr. 1 VwVfG (Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt) würden mit dem Verwaltungsakt erlassen, stünden also in einer so engen Beziehung zum Verwaltungsakt, dass eine isolierte Anfechtung ausscheide. Stattdessen müsse Verpflichtungsklage auf Erlass eines nebenbestimmungsfreien Verwaltungsakts erhoben werden. Demgegenüber würden die selbständigen Nebenbestimmungen des § 36 Abs. 2 Gr. 2 VwVfG (Auflage, Auflagenvorbehalt)  lediglich mit dem Verwaltungsakt verbunden und könnten isoliert angefochten werden.

Um unter diese Ansicht subsumieren zu können, bedarf es regelmäßig einer Abgrenzung zwischen der Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG): Im Rahmen dieser Abgrenzung kommt der von der Behörde gewählten Bezeichnung eine Indizwirkung zu. Entscheidend ist der Wille der Behörde, der von der Wichtigkeit der Erfüllung der Nebenbestimmung abhängen wird. Bleiben am Ende Zweifel, ist von einer Auflage auszugehen, da diese den Bürger weniger belastet als eine Bedingung (Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 12 Rn. 27).

II. Differenzierung nach der Art des Hauptverwaltungsakts

Andere Stimmen aus der Literatur (Schenke JuS 1983,182) stellen auf die Art des Hauptverwaltungsakts ab. Beruhe der Hauptverwaltungsakt auf einer Ermessensentscheidung, müsse eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines nebenbestimmungsfreien Verwaltungsakts erlassen werden. Nebenbestimmungen zu einem gebundenen Verwaltungsakt könnten hingegen isoliert angefochten werden. Begründet wird diese Differenzierung damit, dass der Erlass eines Ermessensverwaltungsakts und die Nebenbestimmung auf einer einheitlichen behördlichen Ermessensentscheidung beruhen würden und der Verwaltung im Fall der isolierten Anfechtung ein Restverwaltungsakt aufgedrängt würde, den sie so nie wollte.

III. Grundsätzliche Statthaftigkeit der Anfechtungsklage

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00, NVwZ 2001, 429; Urt. v. 06.11.2019 – 8 C 14/18, NVwZ 2021, 163) und ihm folgend die herrschende Lehre (Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 12 Rn. 27; NK-VwVfG/Weiß, 2. Aufl. 2019, § 36 Rn. 125) geht in inzwischen ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung aus. Leitsatzmäßig formuliert das BVerwG:

Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00, NVwZ 2001, 429)

Die besseren Argumente sprechen für diese herrschende Meinung: Zum einen ist bereits der Formulierung „soweit“ in § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zu entnehmen, dass Verwaltungsakte teilweise rechtswidrig sein und somit auch nur teilweise aufgehoben werden können. Dann müssen sie aber auch teilweise anfechtbar sein (Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 12 Rn. 27; NK-VwVfG/Weiß, 2. Aufl. 2019, § 36 Rn. 125). Auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist die herrschende Meinung zu bevorzugen, da der Kläger durch die rechtsschutzintensivere Anfechtungsklage mit dem Aufhebungsurteil unmittelbar – ohne den bei Verpflichtungsklagen notwendigen Zwischenschritt einer behördlichen Entscheidung – einen nebenbestimmungsfreien Verwaltungsakt erhält. Zudem vermeidet diese Ansicht die Vermischung der Zulässigkeitsprüfung mit Elementen der Begründetheitsprüfung (Wysk/Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 28). Schließlich überzeugt das von der nach der Art des Hauptverwaltungsakts differenzierenden Literaturansicht vorgebrachte Argument, bei einem Ermessensverwaltungsakt werde der Verwaltungsakt bei Aufhebung der Nebenbestimmung ein nicht gewünschter Restverwaltungsakt aufgedrängt, nicht. Denn die Verwaltung hat die Möglichkeit, auf einen nicht gewollten Restverwaltungsakt zu reagieren, indem sie ihn entweder aufhebt oder nachträglich eine neue, fehlerfreie Nebenbestimmung erlässt. Dies genügt, um ihren Ermessensspielraum zu wahren (BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 – 8 C 23/80, NJW 1982, 2269; Urt. v. 06.11.2019 – 8 C 14/18, NVwZ 2021, 163).

B. Anforderungen an die Begründetheit der Klage

Durch die Auseinandersetzung zwischen dem 4. und 8. Senat des BVerwG wurde die Streitfrage, welche Anforderungen an die Begründetheit der gegen eine Nebenbestimmung gerichteten Anfechtungsklage zu stellen sind, wieder aufgewärmt. Bei einer „normalen“ Anfechtungsklage würde der Obersatz lauten: Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Mindestanforderung der Begründetheit einer gegen eine Nebenbestimmung gerichteten Anfechtungsklage ist damit, dass die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

I. Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung genügt

Stelkens (in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 60) lässt die oben genannte Mindestanforderung genügen. Für diese Ansicht wird ins Feld geführt, dass eine Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit des Restverwaltungsakts das nach § 88 VwGO maßgebliche klägerische Begehren missachtet, das nur auf die Überprüfung der Nebenbestimmung gerichtet ist. Weiter ließe sich argumentieren, dass es Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts ist, auf den rechtswidrigen Restverwaltungsakt zu reagieren, entweder durch dessen Aufhebung oder durch Erlass einer neuen, fehlerfreien Nebenbestimmung.

II. Weitergehende Anforderungen an die Begründetheit

Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellt demgegenüber weitergehende Anforderungen an die Begründetheit der Anfechtungsklage. Zwar kritisiert die Literatur vereinzelt, dass das BVerwG seine Rechtsprechung nicht begründe und sie daher „gegen kritische Einwände ebenso immun wie andererseits ohne innere Überzeugungskraft“ sei (Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 50). Diesem Einwand lässt sich jedoch entgegnen, dass es zu einem Konflikt mit Art. 20 Abs. 3 GG käme, wenn das Gericht die mögliche Rechtswidrigkeit des Restverwaltungsakts völlig außer Betracht ließe. Schließlich gilt es zu verhindern, dass das Gericht durch die Aufhebung der Nebenbestimmung einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und der Kläger den Restverwaltungsakt ausnutzt, bis die Verwaltung ihn aufgehoben oder eine neue, fehlerfreie Nebenbestimmung erlassen hat. Über die Frage, wie weit diese weitergehenden Anforderungen an die Begründetheit reichen, bestand (vorübergehend) Streit zwischen dem 4. und 8. Senat des BVerwG.

1. Verwaltungsakt kann ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben

Der 4. Senat fasst die bisherige gefestigte Rechtsprechung des BVerwG wie folgt zusammen:

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die isolierte Anfechtungsklage gegen eine belastende Nebenbestimmung begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann […]. Die Voraussetzung „sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann“ betrifft nach Auffassung des Senats die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts „ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt“ […]. Die Prüfung der isolierten Aufhebbarkeit ist bisher entsprechend eng geführt und thematisch auf den in Streit stehenden Gegenstand der Nebenbestimmung beschränkt worden […]. Es ging stets darum, ob die Genehmigung (Begünstigung) ohne die belastende Nebenbestimmung rechtswidrig wäre bzw. erteilt werden dürfte. Das heißt, die Formulierung „sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann“ zielt darauf, ob die Rechtsordnung eine Genehmigung (Begünstigung) ohne die angefochtene Nebenbestimmung erlaubt. […] Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Verwaltungsakt über die in Zusammenhang mit der Nebenbestimmung stehenden rechtlichen Anforderungen hinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig ist oder ein Anspruch auf seinen Erlass besteht. (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20, BeckRS 2022, 28357)

2. Rechtmäßigkeit des Restverwaltungsakts

Auch der 8. Senat geht von dem Ausgangspunkt aus, dass die angegriffenen Nebenbestimmungen nur dann isoliert aufgehoben werden können, wenn der nach ihrer Aufhebung verbleibende Verwaltungsakt sinnvoller-  und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben kann. Diese Voraussetzung sei nach dem Urteil vom 06.11.2022 jedoch nur dann erfüllt, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. Der 8. Senat verstand diesen Zusatz offensichtlich als bloße Konkretisierung des anerkannten Maßstabs, während der 4. Senat hierin eine Rechtsprechungsänderung erblickte, die ihn zu einer Anfrage an den 8. Senat veranlasste. Von Bedeutung sind diese differierenden Standpunkte immer dann, wenn nicht der Wegfall der Nebenbestimmung, sondern ein anderer, den Verwaltungsakt betreffender Grund für die Rechtswidrigkeit des Restverwaltungsakts ursächlich ist (Binder LTO v. 03.11.2022).

Gegen diese Ansicht spricht jedoch bereits – wie der 8. Senat zutreffend ausgeführt hat –, dass ansonsten der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Nebenstimmungen entwertet würde. Denn der Adressat des Verwaltungsakts müsste entweder auf eine Anfechtung der Nebenbestimmung verzichten oder gleich den gesamten Verwaltungsakt mit Nebenbestimmung anfechten. Es ist jedoch die Aufgabe der Behörde, den rechtswidrigen Restverwaltungsakt nach § 48 VwVfG aufzuheben. Dabei sind auf Tatbestandsseite die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zu berücksichtigen und auf Rechtsfolgenseite muss die Verwaltung pflichtgemäßes Ermessen ausüben. Diese Mechanismen zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes würden nach der vom 8. Senat vorübergehend vertretenen Rechtsansicht umgangen (vgl. auch Kokott JuWissBlog Nr. 61/2022 v. 01.11.2022).

Vielleicht waren diese Gründe ausschlaggebend, weshalb der 8. Senat mit Beschluss vom 12.10.2022 (– 8 AV 1.22, BeckRS 2022, 28356) entschieden hat, an seiner Rechtsauffassung, dass eine belastende Nebenstimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist, nicht festzuhalten.

 C. Summa

Es ist zu begrüßen, dass der zwischenzeitliche Streit zwischen dem 4. und dem 8. Senat des BVerwG über die Anforderungen an die Begründetheit einer gegen eine Nebenbestimmung gerichteten Anfechtungsklage rasch beigelegt wurde. Nur so wird verhindert, dass die durch eine seit mehr als zwei Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung erzeugte Rechtssicherheit im Dickicht von eng verzweigten Meinungsstreits wieder untergeht. Im Ergebnis sollte man sich als Prüfling an folgenden zwei Leitlinien orientieren:


    • Eine rechtswidrige Nebenstimmung kann mit der Anfechtungsklage isoliert angegriffen werden, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.
    • Die isolierte Anfechtungsklage gegen eine belastende Nebenbestimmung ist begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann.

07.11.2022/von Carlo Pöschke
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Carlo Pöschke https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Carlo Pöschke2022-11-07 09:00:002023-05-24 13:29:56Die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen
Dr. Lena Bleckmann

Tindern nur in Grenzen erlaubt – Soldatin darf sich nicht zu freizügig verhalten

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Soldaten und Soldatinnen dürfen bei Tinder nicht zu offensiv nach Sexualkontakten suchen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.5.2022 über die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin der Bundeswehr entschieden. Bislang liegt allein die Pressemitteilung des Gerichts vor (PM. Nr. 34/2022 v. 25.5.2022). In der öffentlichen Debatte ist die Entscheidung aber bereits präsent – daher hier die wichtigsten Eckpunkte und Fragestellungen.

I. Worum geht es?

Die Bataillonskommandeurin (ein Bataillon ist nach der Definition des Dudens eine Truppenabteilung bzw. ein Verband mehrerer Kompanien oder Batterien, der Kommandeur bzw. die Kommandeurin führt diesen Verband) Anastasia B. ist innerhalb der Bundeswehr und darüber hinaus bekannt. Sie ist offen trans*. In ihrem privaten Tinder-Profil verwendete sie den Text „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ Das Profil enthielt dabei ihren Vornamen und ein Bild, auf dem sie selbst deutlich zu erkennen war.  Hieran anknüpfend erhielt sie einen disziplinarrechtlichen Verweis. Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens eines Soldaten, siehe § 23 Abs. 1 Wehrdisziplinarordnung. Die Tinder-Nutzung in ihrer konkreten Ausgestaltung wurde mithin als Verletzung der Dienstpflichten gewertet. Diese Bewertung wurde durch das Truppendienstgericht und nunmehr auch – wenn auch mit leicht abweichender Begründung – durch das Bundesverwaltungsgericht gebilligt.

II. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

Während das Truppendienstgericht noch  mit dem guten Ruf der Bundeswehr argumentierte, der durch ein entsprechendes Auftreten der Bataillonskommandeurin beeinträchtigt werden soll, geht das BVerwG davon aus, dass aus den privaten Aktivitäten der Soldatin auf dem Datingportal in der Öffentlichkeit keine Rückschlüsse auf die Bundeswehr als Ganzes gezogen werden können.

Auch betont das BVerwG das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Hierzu gehöre auch, dass der Einzelne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen und sich für ein promiskuitives Sexualverhalten entscheiden könne. Ein solches Verhalten muss auch nicht allein in der engsten persönlichen Lebenssphäre stattfinden: Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung besteht nach den Ausführungen des BVerwG über die Intimsphäre hinaus auch in der Privat- und ebenso in der Sozialsphäre des Einzelnen. Der Schutz erstrecke sich auch darauf, im Internet Kontakte mit Gleichgesinnten zu suchen. Dieser grundrechtliche Schutz war vom Truppendienstgericht nicht ausdrücklich berücksichtigt worden.

Das BVerwG gelangt am Ende aber trotzdem nicht zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Zur Begründung der Berechtigung des Verweises als disziplinarische Maßnahme verweist das Gericht auf die auch außerhalb des Dienstes bestehende Wohlverhaltenspflicht eines Soldaten. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 Soldatengesetz muss das Verhalten des Soldaten „dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert“. Das Auftreten der Bataillonskommandantin im Internet wird der Achtung und dem Vertrauen, die der Dienst erfordert, nach Ansicht des BVerwG nun wohl nicht gerecht. Aufgrund der „besonders hervorgehebenen dienstlichen Stellung einer Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für ca. 1.000 Personen“ scheint das Gericht erhöhte Anforderungen an das Auftreten in der Öffentlichkeit auch im privaten Kontext zu stellen. Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verlange, dass die Betroffene bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung nehme. Sie müsse daher Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erwecken. Die von der Soldatin verwendete Profilbeschreibung erwecken nun aber nach Ansicht des Gerichts gerade Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität. Der Onlineauftritt stellt nach dieser Bewertung mithin einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und damit einen tauglichen Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, namentlich des Verweises als mildester Maßnahme dar.

 III. Ausblick

Die Pressemitteilung ist ausgesprochen kurz gehalten. Die wesentlichen Erwägungen des BVerwG lassen sich ihr zwar entnehmen, dennoch ist die ausführliche Entscheidungsbegründung mit Spannung zu erwarten. Der Verweis auf die dienstliche und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht von Soldaten findet sich in der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte insbesondere im Hinblick auf politische Äußerungen, die Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lassen (siehe etwa BVerwG, Urt. v. 13.1.2022 – 2 WD 4/21, NVwZ-RR 2022, 385; Beschl. v. 10.10.2019 – 2 WDB 2/19, NVwZ-RR 2020, 694; OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2022 – 1 B 1756/21, BeckRS 2022, 1160; VG Stuttgart, Beschl. v. 9.3.2022 – 14 K 5778/21, BeckRS 2022, 5547) oder auf von Soldaten verübte Straftaten (BVerwG, Urt. v. 10.2.2022 – 2 WD 1.21, BeckRS 2022, 11476; Urt. v. 14.10.2021 – 2 WD 26.20, BeckRS 2021, 41961).

Ob die sexuelle Promiskuität sich hier ohne weiteres einreiht, etwa mit antisemitischen oder beleidigenden Äußerungen, Körperverletzungen oder anderen Straftaten gleichgesetzt werden kann, darf durchaus bezweifelt werden. Zwar erfordert ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht, dass der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht wird (BVerwG, Urt. v. 13.1.2022 – 2 WD 4/21, NVwZ-RR 2022, 385 (Rn. 40)). Ein Soldat müsse sich insbesondere dann in seinem privaten Verhalten mäßigen, wenn dabei ein besonderer Bezug zur Dienstausübung, d.h. zu seinem militärischen Auftrag, zu seinen Kameraden oder zur Bundeswehr besteht (siehe ebenda). Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ durch das BVerwG legt weiterhin nahe, dass ein besonderer Bezug zur Dienstausübung – der im hiesigen Fall gerade fehlt – keine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht ist. In der Gesamtabwägung scheint es dennoch geboten, zu berücksichtigen, ob und inwiefern ein Bezug des privaten Verhaltens zum Dienst des Soldaten steht. Je weniger verwerflich das private Verhalten, desto höhere Anforderungen wird man an den Dienstbezug stellen müssen.

Ob das Verhalten der Bataillonskommandantin im vom BVerwG zu entscheidenden Fall nun überhaupt als verwerflich einzustufen ist und (bejahendenfalls) in welchem Maße dem so ist, ist eine Frage, deren Beantwortung sich ganz maßgeblich an den moralischen Wertvorstellungen des Betrachters orientiert. Anders als etwa im Hinblick auf rechtsradikale Äußerungen dürfte die Bewertung auch in der politischen Mitte hier je nach Kreis der Befragten ausgesprochen unterschiedlich ausfallen. Konservativere Beobachter mögen argumentieren, das mit der festen Partnerschaft zweier Personen einhergehende Wertekonzept sei ebenso in der Verfassung verankert, wie die freiheitlich demokratische Grundordnung. Offen ausgelebtes, sexuell promiskuitives Verhalten könnte dann als mit den geltenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen unvereinbar eingeordnet werden. Dann ist wohlgemerkt eine Abwägung dieser Verfassungswerte mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzunehmen. Angehörige des progressiveren Lagers und insbesondere jüngere Personen, die mit der Nutzung von Dating-Apps womöglich eher vertraut und an einen promiskuitiven Lebensstil einiger Nutzer gewissermaßen gewöhnt sind – mag es auch nicht ihrem eigenen Lebensentwurf entsprechen –, werden hier wohl toleranter, jedenfalls gleichgültiger sein. Der Schluss vom Sexualleben auf die fehlende charakterliche Integrität wird gerade in diesen Kreisen eher verwundern und vielfach Anstoß finden. In den Ausführungen des BVerwG in der aktuellen Pressemitteilung wirkt dieser Schluss tatsächlich etwas eilig. Gerade in diesem Punkt sind jedoch die ausführlichen Entscheidungsgründe abzuwarten – sie werden zeigen, inwiefern die Erwägungen des Gerichts in verschiedenen Gesellschaftsgruppen anschlussfähig sind.

Entscheidungen wie die vorliegende, die von moralisch-sittlichen Wertvorstellungen geprägt sind, sind immer nur eine Momentaufnahme dahingehend, welche Vorstellungen zur Zeit der Entscheidung vorherrschend sind. Diese Problematik ist aus dem Zivilrecht im Hinblick auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit bekannt. Sittliche Vorstellungen unterliegen einem steten Wandel – ein Wandel in verschiedene Richtungen und in unterschiedlicher Geschwindigkeit je nach gesellschaftlicher Schicht. Es ist gut denkbar, dass die Einschätzung zutrifft, ein allzu öffentlich ausgelebter, sexuell promiskuitiver Lebensstil sei mit dem in weiten Teilen der Gesellschaft vorherrschenden Wertefundament nicht vereinbar, und dass die Anhänger dieser Wertvorstellung auch von einem solchen Lebensstil auf die Integrität und die Eignung des Betroffenen für bestimmte Tätigkeiten schließen. Es ist jedoch ebenso denkbar, dass die Bewertung in fünf oder auch zehn Jahren ganz anders ausfallen würde – dann müsste auch die Entscheidung in einem Fall wie dem hier besprochenen eine andere sein.

02.06.2022/0 Kommentare/von Dr. Lena Bleckmann
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2022-06-02 08:39:002022-08-03 08:31:47Tindern nur in Grenzen erlaubt – Soldatin darf sich nicht zu freizügig verhalten
Gastautor

Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

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Wir freuen uns sehr, einen weiteren Gastbeitrag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) veröffentlichen zu dürfen. Der Autor ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn und Wissenschaftlicher Beirat des Projekts Juraexamen.info. 

Das BVerwG (8 C 9.21 – Urteil vom 06. April 2022) urteilte grundrechtfreundlich: Eine Gemeinde darf die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung, mit der umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, nicht davon abhängig machen, dass die Antragsteller eine Erklärung zur Distanzierung von der Scientology-Organisation abgeben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Erklärungen zur Weltanschauung einzufordern, sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, so dass es bereits an einer Zuständigkeit der Beklagten fehle. Werde eine solche Erklärung verlangt und an deren Verweigerung der Ausschluss von der Förderung geknüpft, greife dies gezielt in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Der Eingriff sei schon mangels einer gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig. Schließlich verstoße die Vorgehensweise der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie stelle eine unzulässige Differenzierung dar, weil sie den Kreis der Förderberechtigten nicht sachgerecht abgrenze, sondern nach Kriterien, die mit dem Förderzweck in keinem Zusammenhang stehen.

Mit dem Ergebnis mag man leben können und das ist vielleicht auch richtig. Die Ausführungen zur Religion- und Weltanschauungsfreiheit lassen aufhorchen. Es wirft die ganz grundlegende Frage auf: Was ist eine Religion? Was ist eine Weltanschauung? Das BAG hat bereits vor vielen Jahren verneint, dass Scientology eine Religion ist (BAG, Beschl. v. 22.3.1995 – 5 AZB 21/94, NJW 1996, 143; Thüsing, ZevKR 2000, 592 – auch rechtsvergleichend). Das BVerwG hat schon in der Vergangenheit tendenziell großzügiger argumentiert: (BVerwG, Urt. v. 14.11.1980 – 8 C 12/79, NJW 1981, 1460; BVerwG, Beschl. v. 16.2.1995 – 1 B 205/93,  NVwZ 1995, 473; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.1994 – Bs III 326/93, NVwZ 1995, 498). Für die Religion gibt das Grundgesetz keine Legaldefinition. Das ist verständlich, eignet sich doch der Typus der Religion kaum für eine subsumtionsfähige Definition und wird man doch in den meisten Fällen intuitiv wissen, ob eine bestimmte Überzeugung und Weltsicht eine Religion ist oder nicht. In Bezug auf die Scientology Church versagt diese Intuition: Ob es sich hier um eine Religion handelt, ist fraglich. Deutsche und englische Gerichte verneinen, französische und US-amerikanische Gerichte bejahen dies (Regina v. Registrar General, Ex parte Segerdal (1970) 2 QB 697; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 – 7 C 20/04, NJW 2006, 1303; Hernandez v. Commissioner, 490 U.S. 680, 109 S.C. 2136 (1989); Lyon, 28.7.1997, D. 1997, IR, 197 f.).

Das BVerfG hat eine solche Definition ebenfalls nicht formuliert. Einiges ist heute vielleicht überholt. Das BVerfG stellte schon vor einiger Zeit fest, das Grundgesetz habe „nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf der Basis gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat“ (BVerfG, Beschl. v. 8.11.1960 – 1 BvR 59/56, NJW 1961, 211). Diese stark auf die christlich-abendländische Geschichte bezogene Beschreibung der Religionsausübungsfreiheit findet Entsprechungen in vereinzelten Äußerungen des älteren Schrifttums, die Religionsfreiheit wird allgemein als Schutz allein des christlichen Bekenntnisses verstanden. Das BVerfG hat sich jedoch schon 1975 von dem oben zitierten Diktum erkennbar distanziert (BVerfGE, Beschl. v. 17.12.1975 – 1 BvR 63/68, NJW 1976, 947) und auch im Schrifttum wird der ausschließliche Schutz des Christentums und christlicher Religionsgesellschaften nicht mehr vertreten. Allgemein anerkannt ist, dass das Grundgesetz keine unterschiedliche Wertigkeit der Religionen kennt; für den neutralen Staat und den Schutz der Religion ist es nicht entscheidend, was für eine Religion eine Gemeinschaft verkündet, sondern nur, dass sie eine verkündet. Dies schließt indes nicht aus, den Religionsbegriff vor dem Hintergrund der christlichen Gesellschaft zu sehen, in der die Idee der Religionsfreiheit entstand. Die ganz hL – in der heutigen Rspr. findet sich nichts Gegenteiliges – betont demgegenüber, dass der Religionsbegriff des Grundgesetzes nicht aus einem christlichen Blickwinkel bestimmt werden dürfe und verlangt eine Interpretation dieser verfassungsrechtlichen Begriffe nach allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Gesichtspunkten. Dementsprechend dürfe sich das Verfassungsrecht bei der Begriffsbestimmung auch nicht an den Aussagen einzelner Theologen über Wesen und Entstehung von Religion orientieren.

Vielleicht lassen sich aber doch Indizien einer Religion festmachen, die heute in ihrer Gesamtschau dann doch durch typologische Betrachtung eine Gemeinschaft Religion oder Nicht-Religion sein lassen (s. MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 1 Rn. 28-32):

Daneben steht die Weltanschauung: Religion und Weltanschauung liegen dicht beieinander und beides wird durch das Grundgesetz geschützt. Daher mag es müßig sein, beide Phänomene voneinander zu sondern. Dennoch: Klassisches Abgrenzungskriterium von Religion und Weltanschauung ist die Annahme, dass Religion sich auf Transzendenz bezieht, Weltanschauung dagegen ein rein diesseitig ausgerichtetes Phänomen ist. Liegen die Gründe für unser Geworfensein in diese Existenz in einer Wirklichkeit, die unserer wahrnehmbaren Welt vorgelagert ist, oder nicht? Diese Auffassung steht und fällt mit der Bestimmung eines nicht einfacheren Begriffes als des Religionsbegriffes, mit der Antwort auf die Frage, was Transzendenz ist. Hier hat gerade die Religionswissenschaft der letzten Jahrzehnte eine Aufweichung starrer Begriffe und Unterscheidungen bewirkt. Die Gedanken Emmanuel Lévinas und seine Idee von der Transzendenz in der Immanenz mögen hier nur beispielhaft angeführt werden. Daher wird heute verstärkt das rein subjektive Kriterium des Selbstverständnisses der jeweiligen Gemeinschaft als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal angesehen. (MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 1 Rn. 34). Fest steht damit jedoch: Auch die Weltanschauung braucht eine umfassende Seinsdeutung. Weltanschauung ist nicht jede Weltsicht säkularer Art, sondern sie muss sich am gleichen umfassenden Anspruch wie die religiöse Überzeugung messen lassen, und sie muss auf die grundlegenden Fragen des Woher und Wohin menschlicher Existenz antworten. Sie muss Konsequenzen haben für das Verhalten des Menschen in dieser Welt. Wo eine Lehre lediglich Teilaspekte des Lebens beleuchtet, mag diese eine Lebensmaxime sein, nicht aber Weltanschauung. Weltanschauung ist das Analogon zur Religion, wenn auch mit säkularen Wurzeln. Deshalb wäre Scientology aus den gleichen Gründen, warum sie keine Religion ist, auch keine Weltanschauung. Die in eine entgegengesetzte Richtung weisende verwaltungsgerichtliche Rspr. vermag nicht zu überzeugen und behandelt die Frage der Eingruppierung von Scientology nur am Rande (VGH München, Beschl. v. 14.2.2003 – 5 CE 02.3212, NVwZ 2003, 998; VGH Mannheim, Urt. v. 12.12.2003 – 1 S 1972/00, NVwZ-RR 2004, 904; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2004 – 12 LA 410/03, NVwZ-RR 2004, 884).

Die Entscheidung ist also spannend. Wenn nicht nur die Pressemitteilung, sondern die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind: Lesen!

11.04.2022/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-04-11 08:45:002022-08-03 08:34:37Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

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Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

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Examenskandidaten aufgepasst: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7.5.2026 (Az. VIII ZR 73/24, VIII ZR 257/23) entschieden, dass bei einer Mangelerscheinung an der Kaufsache die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht […]

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14.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-14 15:48:282026-05-14 16:01:05Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen
Gastautor

Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen

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Verträge zwischen Hotels und ihren Gästen sind in der Praxis wie auch in der Studienliteratur häufig anzutreffen. Studierende sehen sich regelmäßig mit verschiedenen Fragen konfrontiert. Welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag […]

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12.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-12 07:50:062026-05-12 07:50:06Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
Jakob Brohl

Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern

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Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az: III ZR 152/25) mit der Frage befasst, ob Restguthaben auf einem Netflix-Account bis zu dessen vollständigen Verbrauch die Kündigung des […]

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20.04.2026/0 Kommentare/von Jakob Brohl
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jakob Brohl https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jakob Brohl2026-04-20 20:34:472026-05-14 16:00:38Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern

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