• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > BGH

Schlagwortarchiv für: BGH

Dr. Christoph Werkmeister

BGH: Haftung der Reparaturwerkstatt bei Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften des Herstellers

Werkvertragsrecht, Zivilrecht

Zu BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 164/08:
Eine Fachfirma muss Schadensersatz zahlen, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften eines Herstellers nicht beachtet. Nach diesem Urteil gilt dies sogar dann, wenn die entsprechenden Wartungsvorschriften nicht für die Werkstatt zugänglich waren.

Problemaufriss
Das Problem, das sich hier stellt, gilt es im Rahmen der Pflichtverletzung bei einem Schadensersatzanspruch im Rahmen des Werkvertragsrechts zu diskutieren. Sofern man der Meinung des BGH hier folgt, handelt es sich bereits um eine leistungsbezogene Pflichtverletzung, so dass die Reperatur, die den Herstellervorgaben nicht gerecht wird, bereits mangelhaft ist, obwohl eigentlich die anerkannten Regeln der Technik beachtet worden sind. Das Werk ist nach dem BGH selbst dann als mangelhaft anzusehen, wenn die Herstellervorgaben für den Werkunternehmer nicht zugänglich waren.
Ob dann tatsächlich ein Schadensersatzanspruch bestehen soll, hängt dann aber noch vom Vertretenmüssen des Werkunternehmers ab. Der BGH hat hier klargestellt, dass kein Vertretenmüssen vorliegt, wenn der Werkunternehmer nicht vom Hersteller auf diese Vorgaben aufmerksam gemacht wurde. Es gilt hier also jeweils im Einzelfall eine Haftung für die eigene Fahrlässigkeit oder für die Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen festzustellen. Für diese Frage hat der BGH wertungsoffen keine festen Vorgaben gemacht, so dass es hier weiterhin auf Wertungsebene abzuwägen gilt.
Interessant war hier, dass das Werk – also die Reperatur – bereits als mangelhaft eingestuft worden ist. Es wäre ebenso verrtetbar gewesen, das Außerachtlassen der Herstellervorgaben als Nebenpflichtverletzung zu werten. Im Ergebnis macht eine solche Unterscheidung aber jedenfalls bei der Geltendmachung eines Schadensersatzes neben der Leistung keinen Unterschied.
Examensrelevanz
Die examensrelevanz der Entscheidung ist als sehr hoch einzustufen, da hier bei jedem Prüfungspunkt im Rahmen der Werkvertraglichen Schadensersatzansprüche Probleme und Argumentation untergebracht werden können. Des Weiteren fällt auf, dass das Werkvertragsrecht wegen dem Ausbleiben von maßgeblichen Leitentscheidungen von den Prüfungsämtern (vor allem im Vergleich zum Kaufrecht) eher stiefmütterlich behandelt wird. Deswegen werden sicher viele Prüfer diese Entscheidung nutzen wollen, um auch mal wieder das Werkvertragsrecht abprüfen zu können.
Der Vorteil am Werkvertragsrecht für den Studenten ist bisweilen, dass die Struktur dem wohl bekannten Kaufrecht sehr ähnlich ist. Also keine Angst, wenn ihr mit solch einer Klausur konfrontiert werdet – die Systematik des Gesetzes ist bei Kenntnis des Kaufrechts selbsterklärend.

26.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-07-26 11:58:182009-07-26 11:58:18BGH: Haftung der Reparaturwerkstatt bei Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften des Herstellers
Dr. Christoph Werkmeister

Endlich höchstrichterlich entschieden: BGH zu Nutzungsausfallschäden im Kaufrecht

Schuldrecht, Zivilrecht

BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 – V ZR 93/08
Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
In dieser extrem examensrelevanten Entscheidung hat der BGH endlich die hoch umstrittene Frage geklärt, inwiefern ein Schadensersatz neben der Leistung wegen einem Nutzungsausfallschaden verlangt werden kann, wenn eine mangelhafte Sache geliefert wird und diese wegen der Mangelhaftigkeit nicht genutzt werden kann.

Die Gegenansicht
Der Ansicht, dass hier § 280 Abs. 2 BGB mit seiner Verweisung auf die Verzugsvoraussetzungen (§ 286 BGB)  einschlägig ist, hat der BGH eine Absage erteilt. Teilweise wird demnach vertreten, in der Lieferung einer mangelhaften Sache liege eine Verzögerung der nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB geschuldeten mangelfreien Leistung. Schäden, die der Käufer erleide, weil er infolge des Mangels die Kaufsache nicht wie geplant nutzen könne, seien daher erst mit Eintritt des Verzuges ersatzfähig (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). Der Verkäufer, der nicht leiste und erst ab Verzugseintritt schadensersatzpflichtig sei, dürfe nicht besser stehen als derjenige, der immerhin eine mangelhafte Leistung erbringe.
Im Rahmen dieser Ansicht gibt es jedoch teilweise Vertreter, die sodann in den meisten Fällen die Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB für entbehrlich halten. Sofern man einer solchen Ansicht folgen würde, bliebe der Streit damit dahingestellt – aus aufbau- und klausurtaktischen Gründen ist dies jedoch nicht zu empfehlen. Es bietet sich vielmehr an, bei der Prüfung des Anspruchs aus  §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB einen extra Prüfungspunkt einzubauen (z.B.: „Fraglich ist, ob hier aufgrund teleologischer Erwägungen außerdem noch das zuätzliche Erfordernis einer Mahnung für die Anspruchsbegründung notwendig ist„).
Die vom BGH bestätigte h.M.
Die herrschende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass der Käufer Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB und damit unabhängig von einem Verzug des Verkäufers verlangen kann.
Argumente der h.M.
Der BGH zog neben dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung weitestgehend teleologische Erwägung heran. Von der Interessenlage sei zu unterscheiden, ob der Schuldner lediglich untätig bleibt oder ob er zwar leistet, die Leistung aber fehlerhaft erbringt. Vor den Folgen einer Säumnis kann sich der Käufer regelmäßig dadurch schützen, dass er einen kalendermäßig bestimmten Termin für die Lieferung vereinbart oder den Verkäufer bei Ausbleiben der Leistung mahnt. Diese Möglichkeiten bestehen bei einer mangelhaften Lieferung regelmäßig nicht, weil der Mangel vielfach erst bemerkt werden wird, wenn die Kaufsache ihrer Verwendung zugeführt wird. Ein mangelbedingter Nutzungsausfall lässt sich dann häufig nicht mehr abwenden.
Bei der Lieferung einer mangelbehafteten Sache dringt der Schuldner damit in gefährlicherer Weise in die Gütersphäre des Gläubigers ein, weil die Verzögerung als solche für den Gläubiger leichter beherrschbar ist. Dieser Interessenbewertung entspricht es, dass der Bundesgerichtshof bereits zum früheren Werkvertragsrecht entschieden hat, dass durch ein Werk verursachte (entfernte) Mangelfolgeschäden unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 325, 326 und 635 BGB a.F. nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen sind (Urt. v. 12. Dezember 2001, X ZR 39/00, NJW 2002, 816, 817). Tragende Erwägung war auch dort, dass das Vorliegen des Mangels vielfach erst nach Auftreten des Schadens bemerkt werden wird.
Haftungsrechtliche Überforderung des Verkäufers?
Eine haftungsrechtliche Überforderung des Verkäufers tritt dadurch nicht ein. Zwar hat der Gesetzgeber bei den nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schäden – anders als bei § 280 Abs. 2 BGB – keine zusätzlichen Anforderungen an die Pflichtwidrigkeit gestellt. Die im Interesse eines angemessenen Interessenausgleichs gebotene Haftungsbegrenzung wird jedoch durch das Erfordernis des Vertretenmüssens (§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB) sichergestellt. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) verlangt von dem Verkäufer regelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache; der Verkäufer muss sich auch nicht das Verschulden seiner Lieferanten nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Davon abgesehen wird ein sachgerechter Interessenausgleich auch dadurch gewährleistet, dass einem Mitverschulden des Käufers, der etwa die Mangelhaftigkeit der Sache erkannt, den Verkäufer darüber aber nicht informiert hat, über § 254 BGB Rechnung getragen wird.
Examensrelevanz extrem hoch
Alles in allem eine sehr lehrreiche Entscheidung, die gerne auch im Volltext auf der Homepage des BGH im Volltext nachgeschlagen werden kann. Wichtig ist es hier, zunächst Wortlaut und Systemtik des § 437 BGB heranzuziehen und sodann über teleologische Erwägungen einen gerechten Interessenausgleich herzustellen. Wenn dieses Thema in der Klausur abgefragt wird, könnt ihr euch jedenfalls darauf einstellen, dass hier einiges zu Papier gebracht werden muss! Es handelt sich hierbei um ein Standardproblem, dass in jedem Lehrbuch/Skript zum Kaufrecht erwähnt ist. Durch die höchstrichterliche Entscheidung gewinnt diese Problematik jedoch zusätzlich an Relevanz für das schriftliche Examen und die mündliche Prüfung.

19.07.2009/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-07-19 19:01:242009-07-19 19:01:24Endlich höchstrichterlich entschieden: BGH zu Nutzungsausfallschäden im Kaufrecht
Seite 10 von 10«‹8910

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
  • Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
  • Praktikum am Landgericht Bonn

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Annika Flamme

Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder

Aktuelles, BGB AT, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein absoluter Klausurklassiker ist die schenkweise Übereignung von dinglich belasteten Grundstücken an beschränkt Geschäftsfähige, deren aufkommende Probleme nachstehend von unserer Autorin Annika Flamme erörtert werden. Die Kernfrage in diesem Zusammenhang […]

Weiterlesen
16.11.2025/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2025-11-16 16:32:042025-11-18 09:49:48Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht, Verschiedenes

„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

Weiterlesen
10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

Aktuelles, Alle Interviews, Interviewreihe, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

Weiterlesen
04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen