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Schlagwortarchiv für: BGH

Dr. Gerrit Forst

BGH: Absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB

Schuldrecht, Zivilrecht

Der 8. Zivilsenat hat sich am 14.1.2009 (VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 = ZIP 2009, 376 = WM 2009, 524 = ZGS 2009, 186) zu der Frage geäußert, wie die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung bei § 439 Abs. 3 BGB zu definieren ist.
Sachverhalt
Der Käufer hatte von einem Baustoffhändler Bodenfliesen gekauft und diese selber eingebaut. Die Fliesen waren mangelhaft. Daraufhin verlangte der Käufer Nacherfüllung sowie Übernahme der für den Austausch der Fliesen erforderlichen Kosten. Der Beklagte erhob die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB. Das OLG Frankfurt (ZGS 2008, 315) verurteilte den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die neuen Fliesen sowie die Kosten des Ausbaus und der Entsorgung der alten Fliesen.
Entscheidung
Der BGH lässt erkennen, dass er einem Anspruch des Käufers auf Ausbau der Fliesen (und dementsprechend auch Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 281 BGB) ablehnend gegenüber steht, hält insoweit allerdings eine Vorabentscheidung des EuGH (Art. 234 Abs. 3 EG) darüber für erforderlich, ob die Ablehnung eines solchen Anspruches mit der RL 1999/44/EG vereinbar ist.
Weiter lässt der BGH die Entscheidung, ob der Ausbau geschuldet ist, offen, weil dem Anspruch die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB entgegenstehe. Als Faustregel gilt nach Auffassung des BGH, dass eine absolute Unverhältnimäßigkeit der Nacherfüllung gegeben ist, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen würden. Diese Faustregel ersetze freilich nicht eine Wertung im Einzelfall.
Allerdings stellt sich dem BGH sodann das Problem, dass die RL 1999/44/EG die Einrede scheinbar nur dann gewährt, wenn die Nacherfüllung im Verhältnis zu der anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig wäre (relative Unverhältnismäßigkeit). Deshalb legt er dem EuGH als zweite Frage vor, ob § 439 Abs. 3 BGB mit der RL 1999/44/EG vereinbar ist.
Bewertung
Das Urteil ist äußerst examensrelevant, weil es nicht nur eine der streitigsten Fragen des neuen Schuldrechts behandelt, nämlich den Ersatz der Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache, sondern weil auch die Europarechtskonformität des deutschen Umsetzungsrechts in Frage steht. Der deutsche Gesetzgeber könnte danach binnen kurzer Zeit gezwungen sein, das neue Kaufrecht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH erneut zu ändern (s. zuletzt die Änderung des § 474 BGB infolge der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. „Quelle“). Jeder Examenskandidat muss dieses Urteil und die damit verbundenen Rechtsfragen kennen! Solange der EuGH nicht entschieden hat, atmet hier allerdings alles große Unsicherheit.
S. auch: Unberath/Cziupka, JZ 2009, 313; Lorenz, NJW 2009, 1633 und AG Schorndorf, 25. Februar 2009, Az: 2 C 818/08.

18.08.2009/2 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-08-18 09:02:482009-08-18 09:02:48BGH: Absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB
Dr. Gerrit Forst

BGH: Kein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen

Strafrecht

Ein neuer Beschluss des BGH legt das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 3 StGB) aus. Der 3. Senat kommt zu dem Schluss, dass das Merkmal nicht durch Unterlassen begangen werden kann.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte geglaubt, dass seine Lebensgefährtin die Beziehung beendet habe. Aus Verzweiflung entschloss der Angeklagte sich zum Suizid. Er öffnete in seiner Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand, eine Gasleitung, um sich zu vergiften. Nach ca. einer viertel Stunde schloss er den Gashahn wieder. Ein anschließendes Telefonat brachte den Angeklagten zur Räson. Als seine Ex-Lebensgefährtin an der Tür klingelte, um ihre Sachen abzuholen, ließ er sie ein und ließ es geschehen, dass sie sich eine Zigarette anzündete. Durch die anschließende Gasexplosion wurde das Haus zum Einsturz gebracht, ein Nachbar kam dabei um. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Mordes durch Unterlassen zu Lasten des Nachbarn in der Variante der gemeingefährlichen Begehung.
Entscheidung
Der 3. Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der darauf hinweist, dass nach herrschender Ansicht (BGHSt 34, 13 f.; Schneider in MK StGB § 211 Rdnr. 13; Eser in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 211 Rdnr. 29; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 Rdnr. 11; Arzt in FS Roxin S. 855, 858; a. A. Fischer StGB 56. Aufl. § 211 Rdn. 61; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdnr. 58; offen gelassen von BGHSt 48, 147, 149) die Mordvariante „mit gemeingefährlichen Mitteln“ grundsätzlich nicht durch Unterlassen begangen werden kann. Es soll nach h.M. nicht genügen, dass der Täter eine bestehende gemeingefährliche Situation ausnutzt. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass das Mordmerkmal die besondere Rücksichtslosigkeit des Täters sanktioniere, der ein Mittel einsetze, welches er anschließend nicht mehr beherrschen könne. Werde lediglich eine schon bestehende Gefahr ausgenutzt, rechtfertige der Zweck des Tatbestandes keine Strafschärfung.
Bewertung
Man mag der h.M. folgen oder nicht. Gegen sie spricht, dass wegen Unterlassens nur bestraft werden kann, wer Garant ist, wen also für die Gefahr eine besondere Verantwortung trifft (§ 13 Abs. 1 StGB). Deshalb ist es keineswegs so, dass der Unterlassungstäter bloß eine zufällig vorhandene Gefahr ausnutzt. Vielmehr „handelt“ der Unterlassende genauso rücksichtslos wie ein aktiv Handelnder, wenn er seine Garantenpflicht in dem Bewusstsein nicht wahrnimmt, eine nicht überschaubare Zahl von Personen zu schädigen. Gleichwohl ist das Urteil richtig, denn nach den Sachverhaltsfeststellungen fehlte es dem Täter bei Schaffung der Gefahr (Gashahn öffnen) am Tötungsvorsatz bezüglich des Nachbarn. Er ging dann auch später wohl davon aus, dass die Explosion sich auf das Wohnzimmer beschränken würde.
BGH, Beschluss vom 7.7.2009 – 3 StR 204/09.

12.08.2009/1 Kommentar/von Dr. Gerrit Forst
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-08-12 14:13:212009-08-12 14:13:21BGH: Kein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen
Dr. Christoph Werkmeister

BGH: Haftung der Reparaturwerkstatt bei Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften des Herstellers

Werkvertragsrecht, Zivilrecht

Zu BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 164/08:
Eine Fachfirma muss Schadensersatz zahlen, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften eines Herstellers nicht beachtet. Nach diesem Urteil gilt dies sogar dann, wenn die entsprechenden Wartungsvorschriften nicht für die Werkstatt zugänglich waren.

Problemaufriss
Das Problem, das sich hier stellt, gilt es im Rahmen der Pflichtverletzung bei einem Schadensersatzanspruch im Rahmen des Werkvertragsrechts zu diskutieren. Sofern man der Meinung des BGH hier folgt, handelt es sich bereits um eine leistungsbezogene Pflichtverletzung, so dass die Reperatur, die den Herstellervorgaben nicht gerecht wird, bereits mangelhaft ist, obwohl eigentlich die anerkannten Regeln der Technik beachtet worden sind. Das Werk ist nach dem BGH selbst dann als mangelhaft anzusehen, wenn die Herstellervorgaben für den Werkunternehmer nicht zugänglich waren.
Ob dann tatsächlich ein Schadensersatzanspruch bestehen soll, hängt dann aber noch vom Vertretenmüssen des Werkunternehmers ab. Der BGH hat hier klargestellt, dass kein Vertretenmüssen vorliegt, wenn der Werkunternehmer nicht vom Hersteller auf diese Vorgaben aufmerksam gemacht wurde. Es gilt hier also jeweils im Einzelfall eine Haftung für die eigene Fahrlässigkeit oder für die Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen festzustellen. Für diese Frage hat der BGH wertungsoffen keine festen Vorgaben gemacht, so dass es hier weiterhin auf Wertungsebene abzuwägen gilt.
Interessant war hier, dass das Werk – also die Reperatur – bereits als mangelhaft eingestuft worden ist. Es wäre ebenso verrtetbar gewesen, das Außerachtlassen der Herstellervorgaben als Nebenpflichtverletzung zu werten. Im Ergebnis macht eine solche Unterscheidung aber jedenfalls bei der Geltendmachung eines Schadensersatzes neben der Leistung keinen Unterschied.
Examensrelevanz
Die examensrelevanz der Entscheidung ist als sehr hoch einzustufen, da hier bei jedem Prüfungspunkt im Rahmen der Werkvertraglichen Schadensersatzansprüche Probleme und Argumentation untergebracht werden können. Des Weiteren fällt auf, dass das Werkvertragsrecht wegen dem Ausbleiben von maßgeblichen Leitentscheidungen von den Prüfungsämtern (vor allem im Vergleich zum Kaufrecht) eher stiefmütterlich behandelt wird. Deswegen werden sicher viele Prüfer diese Entscheidung nutzen wollen, um auch mal wieder das Werkvertragsrecht abprüfen zu können.
Der Vorteil am Werkvertragsrecht für den Studenten ist bisweilen, dass die Struktur dem wohl bekannten Kaufrecht sehr ähnlich ist. Also keine Angst, wenn ihr mit solch einer Klausur konfrontiert werdet – die Systematik des Gesetzes ist bei Kenntnis des Kaufrechts selbsterklärend.

26.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-07-26 11:58:182009-07-26 11:58:18BGH: Haftung der Reparaturwerkstatt bei Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften des Herstellers
Dr. Christoph Werkmeister

Endlich höchstrichterlich entschieden: BGH zu Nutzungsausfallschäden im Kaufrecht

Schuldrecht, Zivilrecht

BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 – V ZR 93/08
Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
In dieser extrem examensrelevanten Entscheidung hat der BGH endlich die hoch umstrittene Frage geklärt, inwiefern ein Schadensersatz neben der Leistung wegen einem Nutzungsausfallschaden verlangt werden kann, wenn eine mangelhafte Sache geliefert wird und diese wegen der Mangelhaftigkeit nicht genutzt werden kann.

Die Gegenansicht
Der Ansicht, dass hier § 280 Abs. 2 BGB mit seiner Verweisung auf die Verzugsvoraussetzungen (§ 286 BGB)  einschlägig ist, hat der BGH eine Absage erteilt. Teilweise wird demnach vertreten, in der Lieferung einer mangelhaften Sache liege eine Verzögerung der nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB geschuldeten mangelfreien Leistung. Schäden, die der Käufer erleide, weil er infolge des Mangels die Kaufsache nicht wie geplant nutzen könne, seien daher erst mit Eintritt des Verzuges ersatzfähig (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). Der Verkäufer, der nicht leiste und erst ab Verzugseintritt schadensersatzpflichtig sei, dürfe nicht besser stehen als derjenige, der immerhin eine mangelhafte Leistung erbringe.
Im Rahmen dieser Ansicht gibt es jedoch teilweise Vertreter, die sodann in den meisten Fällen die Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB für entbehrlich halten. Sofern man einer solchen Ansicht folgen würde, bliebe der Streit damit dahingestellt – aus aufbau- und klausurtaktischen Gründen ist dies jedoch nicht zu empfehlen. Es bietet sich vielmehr an, bei der Prüfung des Anspruchs aus  §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB einen extra Prüfungspunkt einzubauen (z.B.: „Fraglich ist, ob hier aufgrund teleologischer Erwägungen außerdem noch das zuätzliche Erfordernis einer Mahnung für die Anspruchsbegründung notwendig ist„).
Die vom BGH bestätigte h.M.
Die herrschende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass der Käufer Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB und damit unabhängig von einem Verzug des Verkäufers verlangen kann.
Argumente der h.M.
Der BGH zog neben dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung weitestgehend teleologische Erwägung heran. Von der Interessenlage sei zu unterscheiden, ob der Schuldner lediglich untätig bleibt oder ob er zwar leistet, die Leistung aber fehlerhaft erbringt. Vor den Folgen einer Säumnis kann sich der Käufer regelmäßig dadurch schützen, dass er einen kalendermäßig bestimmten Termin für die Lieferung vereinbart oder den Verkäufer bei Ausbleiben der Leistung mahnt. Diese Möglichkeiten bestehen bei einer mangelhaften Lieferung regelmäßig nicht, weil der Mangel vielfach erst bemerkt werden wird, wenn die Kaufsache ihrer Verwendung zugeführt wird. Ein mangelbedingter Nutzungsausfall lässt sich dann häufig nicht mehr abwenden.
Bei der Lieferung einer mangelbehafteten Sache dringt der Schuldner damit in gefährlicherer Weise in die Gütersphäre des Gläubigers ein, weil die Verzögerung als solche für den Gläubiger leichter beherrschbar ist. Dieser Interessenbewertung entspricht es, dass der Bundesgerichtshof bereits zum früheren Werkvertragsrecht entschieden hat, dass durch ein Werk verursachte (entfernte) Mangelfolgeschäden unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 325, 326 und 635 BGB a.F. nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen sind (Urt. v. 12. Dezember 2001, X ZR 39/00, NJW 2002, 816, 817). Tragende Erwägung war auch dort, dass das Vorliegen des Mangels vielfach erst nach Auftreten des Schadens bemerkt werden wird.
Haftungsrechtliche Überforderung des Verkäufers?
Eine haftungsrechtliche Überforderung des Verkäufers tritt dadurch nicht ein. Zwar hat der Gesetzgeber bei den nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schäden – anders als bei § 280 Abs. 2 BGB – keine zusätzlichen Anforderungen an die Pflichtwidrigkeit gestellt. Die im Interesse eines angemessenen Interessenausgleichs gebotene Haftungsbegrenzung wird jedoch durch das Erfordernis des Vertretenmüssens (§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB) sichergestellt. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) verlangt von dem Verkäufer regelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache; der Verkäufer muss sich auch nicht das Verschulden seiner Lieferanten nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Davon abgesehen wird ein sachgerechter Interessenausgleich auch dadurch gewährleistet, dass einem Mitverschulden des Käufers, der etwa die Mangelhaftigkeit der Sache erkannt, den Verkäufer darüber aber nicht informiert hat, über § 254 BGB Rechnung getragen wird.
Examensrelevanz extrem hoch
Alles in allem eine sehr lehrreiche Entscheidung, die gerne auch im Volltext auf der Homepage des BGH im Volltext nachgeschlagen werden kann. Wichtig ist es hier, zunächst Wortlaut und Systemtik des § 437 BGB heranzuziehen und sodann über teleologische Erwägungen einen gerechten Interessenausgleich herzustellen. Wenn dieses Thema in der Klausur abgefragt wird, könnt ihr euch jedenfalls darauf einstellen, dass hier einiges zu Papier gebracht werden muss! Es handelt sich hierbei um ein Standardproblem, dass in jedem Lehrbuch/Skript zum Kaufrecht erwähnt ist. Durch die höchstrichterliche Entscheidung gewinnt diese Problematik jedoch zusätzlich an Relevanz für das schriftliche Examen und die mündliche Prüfung.

19.07.2009/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-07-19 19:01:242009-07-19 19:01:24Endlich höchstrichterlich entschieden: BGH zu Nutzungsausfallschäden im Kaufrecht
Seite 10 von 10«‹8910

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