Der VGH Mannheim entschied mit Urteil vom 17.02.2012 (Az. 8 S 1796/10) über die Zulässigkeit des Baus eines Mobilfunkmasts im unbeplanten Außenbereich (wir berichteten seinerzeit hier). Das examensrelevante Urteil wurde nunmehr vom BVerwG mit Urteil vom 20.06.2013 (Az. 4 C 2.12) aufgehoben, womit die Examensrelevanz der Thematik noch einmal erhöht wird.
Mobilfunkmast zwar privilegiert
Nach Auffassung der Vorinstanz war der infrage stehende Mobilfunkmast nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, was seine baurechtliche Unzulässigkeit zur Folge hatte. Das Gericht kam zu diesem Ergebnis, obwohl es sich bei einem Mobilfunkmast um eine der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienende Anlage i.S.d. vorgenannten Vorschrift handelte.
Aber… Fehlende Ortsgebundenheit
Der VGH Mannheim kam allerdings zu einem abweichenden Ergebnis, da es an der weiteren Voraussetzung der sog. “Ortsgebundenheit” fehle. Dieses Kriterium erfordere, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Der Betrieb müsse auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein. Daran fehle es, wenn wie im zu entscheidenden Fall der Standort im Vergleich zu anderen Stellen zwar Lagevorteile biete, das Vorhaben aber nicht damit stehe oder falle, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden könne.
Der VGH Mannheim bezieht sich an dieser Stelle auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 96, 95). Diese erweiternde Auslegung ist ohne Kenntnis der Rechtsprechung schwerlich herleitbar und sollte deshalb beherrscht werden. Der Grundgedanke hinter dieser Auslegung besteht darin, dass nicht jeder Mast automatisch als privilegiert eingeordnet werden soll. Gesetzessystematisch lässt sich das Ergebnis so begründen, dass die verschiedenen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten der Versorgung dienenden Bauten in einem Atemzug mit “ortsgebundenen gewerblichen Betrieben” genannt werden. Hieraus lässt sich schließen, dass die vorgenannten Bauten ebenso ortsgebunden sein müssen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt das ungeschriebene Erfordernis der Ortsgebundenheit bei den Versorgungsbauten im Gegensatz zu den vorgenannten gewerblichen Betrieben allerdings zumindest in abgeschwächter Form, was sich wiederum durch das Fehlen einer explizit niedergeschriebenen Vorgabe begründen lässt. Im Einzelfall hat dies zur Folge, dass das Merkmal der Ortsgebundenheit bei allen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Vorhaben zu prüfen ist. Bei solchen, die dabei keine ortsgebundenen gewerblichen Betriebe sind, ist aufgrund des abgeschwächten Maßstabs allerdings eine ganze Bandbreite an Ergebnissen vertretbar.
Zum konkreten Fall führte der VGH Mannheim aus, dass eine Standortuntersuchung ergeben habe, dass durchaus mehrere funktechnisch geeignete Standorte im Innenbereich vorlagen, an denen die vom Antragssteller verfolgten Funktionen ebenso gut erfüllt werden könnten. Auch der Umstand, dass die alternativ heranziehbaren Grundstücke für den hier betroffenen Antragssteller in zivilrechtlicher Hinsicht nicht verfügbar waren, änderte nichts an der hier geschilderten Auffassung des VGH.
Weicherer Maßstab des BVerwG
Das BVerwG führte in seiner aktuellen Entscheidung nunmehr aus, dass der letztgenannte Argumentationsstrang der Vorinstanz unstatthaft sei. Angesichts der vorgenannten abgeschwächten Wirkung des Ortsgebundenheitskriteriums seien bei Mobilfunkmasten restriktivere Maßstäbe als die des VGH Mannheim anzusetzen.
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze zwar – wie zuvor ausgeführt – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Ortsgebundenheit des Vorhabens voraus. Aufgrund der technischen Besonderheiten des Mobilfunks sei es indes nicht notwendig, dass das Vorhaben auf einen einzigen Standort angewiesen sei. Eine Privilegierung im Hinblick auf Funkmasten komme also auch dann in Frage, wenn mehr als ein Standort für die Errichtung dieses Mastes denkbar ist.
Sofern bei der vorgenannten Betrachtung auch Standorte einbezogen würden, die sich im Innen- und nicht im Außenbereich befänden, könne eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB jedoch nur dann angenommen werden, sofern dem Funkmastbetreiber ein Ausweichen auf einen derartigen Standort im Innenbereich unzumutbar sei. Eine derartige Unzumutbarkeit liege insbesondere dann vor, wenn in zivilrechtlicher Hinsicht ein schwerlich überwindbares Hindernis für eine Errichtung des Funkmastes bestünde.
Nach Auffassung des BVerwG war der Funkmast im konkreten Fall mithin privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Da auch keine sonstigen baurechtlichen Hindernisse bestanden, war das Vorhaben zudem auch im Einklang mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben und war damit genehmigungsfähig.
Examensrelevanz
Ein derartiges Urteil des BVerwG wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit im ersten und/oder zweiten juristischen Staatsexamen abgeprüft werden. Die Frage ist an sich nur noch wann und wo. Der hiesige Sachverhalt kann z.B. simpel in eine Baurechtsklausur in Form einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung bzw. die Anfechtung einer bereits erteilten Baugenehmigung eingeflochten werden.
Für eine bessere Bearbeitung ist es dann unerlässlich, dass man sich ausführlich mit dem vorgenannten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auseinandersetzt. Ob man dabei der etwas strengeren Auffassung des VGH Mannheim oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, ist nebensächlich. Wichtig ist lediglich, dass im Rahmen der Klausurbearbeitung zunächst herausgearbeitet wird, warum ein derartiges ungeschriebenes Merkmal existiert und dass dann im Anschluss Reichweite sowie Auswirkungen dieses Kriteriums erörtert werden.
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Das VG Neustadt entschied vor Kurzem einen Sachverhalt zum Baurecht, der ohne Weiteres im Rahmen des ersten oder zweiten Staatsexamens als Klausuraufgabe abgeprüft werden könnte (Urteil vom 25.07.2012 – 4 L 625/12.NW).
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus und Garage bebauten Grundstücks in Germersheim. Entlang und hinter der Garage hat er im Frühjahr 2012 zwei Volieren errichtet, die er seitdem zusammen mit einem Teil der Garage zur Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben nutzt. Nachdem sich mehrere Nachbarn über die von den Tauben des Antragstellers ausgehenden Belästigungen beschwert hatten, untersagte ihm der Landkreis Germersheim im Juni 2012 die Taubenhaltung mit sofortiger Wirkung, räumte ihm eine Frist von vier Wochen für die Entfernung der Tauben ein und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Der Antragsteller suchte dagegen um vorläufigen Rechtsschutz nach und machte geltend, von anhaltenden unzumutbareren Belästigungen und Störungen der Nachbarn könne keine Rede sein. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei auch unverhältnismäßig. Mehrere der betroffenen Brieftauben befänden sich aktuell noch in der Brutzeit, zum Teil seien bereits Jungtiere geschlüpft. Während dieser Zeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet würden (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt).
Bauplanunugsrechtliche Prüfung
Ob die zuständige Bauordnungsbehörde eine Untersagungsverfügung erlassen durfte, richtet sich u.a. nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Im vorliegenden Sachverhalt handelte es sich bei dem Gebiet, in dem der Taubenschlag errichtet wurde, um ein reines Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO. Da kein Bebauungsplan existierte, richtete sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit somit i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB nach den Vorgaben der BauNVO, vorliegend insbesondere nach §§ 3, 14 und ggf. 15 BauNVO.
Außer Wohngebäuden sind im reinen Wohngebiet nach § 14 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig. Hierzu gehören u.a. auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung. Im zu entscheidenden Kontext führte das VG Neustadt zur Subsumtion aus:
Die Haltung von Brieftauben könne in einem reinen Wohngebiet als Annex zum Wohnen zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Kleintierhaltung mit über 60 Brieftauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden und widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets. Aus den Feststellungen der Kreisverwaltung Germersheim sowie den von den Nachbarn vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die Grundstücke der Nachbarn durch den Kot der Brieftauben sowie Federn-/Flaumflug verunreinigt würden. Belästigungen entstünden ferner durch die Geräusche beim Flügelschlagen der Tauben, die über den Grundstücken des Antragstellers und der Nachbarn kreisten.
Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung berufen. Soweit er gerügt habe, während der aktuellen Brut- und Jungtierzeit sei eine Versetzung der Brieftauben nicht möglich, ohne dass sowohl die Brut als auch die Jungtiere erheblich gefährdet und beeinträchtigt würden, sei dies kein grundstücksbezogener Gesichtspunkt und daher hier unbeachtlich. Eventuell auftretende Härten für den Antragsteller könne dieser im Rahmen eines möglicherweise nachfolgenden Vollstreckungsverfahrens geltend machen.
Es wurde also zunächst § 3 BauNVO subsumiert. Der Taubenschlag fiel allerdings nicht unter die Bezeichnung „wohnen“ i.S.v. § 3 Abs. 1 BauNVO. Aus diesem Grund musste § 14 BauNVO geprüft werden, wonach kleinere Nebenanlagen, inbesondere zur Kleintierhaltung, zulässig sein können. Hierunter fiel der Taubenschlag mit immerhin 60 Tauben allerdings auch nicht mehr, so dass das Vorhaben mangels Gebietsverträglichkeit bauplanungsrechtlich unzulässig war. Sodann musste noch die Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung geprüft werden, wobei insbesondere auf die Brut- und Jungtierzeit der Tauben einzugehen war. An letzer Stelle wäre mit entsprechender Argumentation – ggf. unter Bezugnahme auf die Wertung von Art. 20a GG – auch ein anderes Ergebnis vertretbar. Das Argument, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eventuelle Härten Berücksichtigung finden können, ist allerdings auch nicht von der Hand zu weisen, so dass die Lösung des VG Neustadt durchaus interessengerecht erscheint.
Die Entscheidung ist äußerst examensrelevant, da ein fehlendes Einvernehmen gemäß § 36 BauGB als Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung führt. Sofern allerdings keine Pflicht nach § 36 BauGB besteht, ist das fehlende Einvernehmen indes gegenstandslos.
Organzuständigkeit nach Gemeinderecht
Der VGH führte zunächst aus, dass § 36 BauGB zwar bestimme, dass die Baugenehmigungsbehörde bei bestimmten Bauvorhaben im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheide. Die betreffende Vorschrift sei nach einer Änderung der Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2004 aber nicht anwendbar, wenn die Gemeinde zugleich die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde sei.
Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht
Der VGH argumentiert zudem auf bundes- sowie landesverfassungsrechtlicher Ebene. Auch im Rahmen einer Klausur sollte dieser normenhierarchiche Aspekt berücksichtigung finden. Im Ergebnis führte der VGH hierzu jedoch aus, dass sich auch aus der Gewährleistung des nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts bzw. dem Äquivalent aus der Landesverfassung ein solches Beteiligungsrecht ebenso wenig ableiten lasse.
Das Fehlen eines landesrechtlichen Mitentscheidungsrechts höhle auch nicht die gemeindliche Planungshoheit aus. Denn der in der Gemeindeordnung niedergelegte Grundsatz des organfreundlichen Verhaltens verpflichte den (Ober-)Bürgermeister zumindest zur Information des für die Bauleitplanung zuständigen Organs. Er müsse dieses Organ über ein konkretes Bauvorhaben möglichst frühzeitig und vollständig informieren, so dass es gegebenenfalls mit einem Instrument der Bauleitplanung reagieren könne (gemeint war hier etwa die Möglichkeit des Erlasses einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB bzw. ein Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 BauGB).
Folglich kann sich der Gemeinderat im vorliegenden Fall nicht auf einen Verstoß gegen § 36 BauGB berufen
In materiellrechtlicher Hinsicht ging es schwerpunktmäßig um die Auslegung der bauplanungsrechtlichen Norm des § 8 BauNVO. Derartige Fragestellungen finden sehr sehr häufig Eingang in Examensklausuren, da bei den Bearbeitern in aller Regel keine Spezialkenntnisse zur Auslegung der Normen der BauNVO vorliegen (es sei denn, man hält sich über examensrelevante Urteile auf dem Laufenden, was in weiten Teilen durch die Lektüre von Juraexamen.info unterstützt durch eine Ausbildungszeitschrift zu bewerkstelligen ist).
Die Beigeladene betreibt in einem Gebäude in einem Karlsruher Gewerbegebiet ein Bordell mit elf “Arbeitsräumen“, zwei “VIP-Bereichen“, einer Sauna, einem Empfangsbereich und sanitären Einrichtungen, aber ohne Wohnungen für Prostituierte. Nach dem Bebauungsplan sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig, Vergnügungsstätten aber nur ausnahmsweise. Der Antragsteller ist Eigentümer eines ca. 130 m entfernten Grundstücks im Gewerbegebiet, auf dem er mit seiner Familie wohnt. Er machte geltend, ein Bordell passe nicht in ein Gewerbegebiet. Es sei eine Vergnügungsstätte. Weil die dafür notwendige Ausnahme nicht erteilt worden sei, verletze die Baugenehmigung sein Nachbarrecht auf Erhaltung des Gewerbegebiets. Außerdem beeinträchtigte das Bordell die Wohnnutzung auf seinem Grundstück rücksichtslos. Dem ist der VGH nicht gefolgt.
Ein Bordell sei ein in einem Gewerbegebiet allgemein zulässiger Gewerbebetrieb und keine Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts. Der Begriff Vergnügungsstätte sei gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise sei darunter eine gewinnbringende Freizeitunterhaltung zu verstehen, die den Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstrieb anspreche oder ausnutze, wie etwa in Amüsierbetrieben, Diskotheken oder Spielhallen. Das Städtebaurecht ordne solche speziellen Betriebe typischerweise innerstädtischen Kerngebieten zu, mit ihrem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher und die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Das gelte jedoch nicht für ein Bordell der hier gegebenen Art. Im Hinblick auf dessen allgemeine sozialethische Bewertung und die Begleiterscheinungen des “Rotlichtmilieus“ eigne sich dafür eher ein Standort außerhalb oder allenfalls am Rande des “Blickfeldes“ und der Treffpunkte einer größeren oder allgemeinen Öffentlichkeit und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen. Ein Gewerbegebiet bezwecke gerade, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die wegen ihrer spezifischen Standortanforderungen und ihrer Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in anderen Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt werde. Das gelte gerade auch für einen Bordellbetrieb. Dessen Auswirkungen seien mit einem Gewerbegebiet auch nicht von vornherein unvereinbar.
Für den Bordellbetrieb der Beigeladenen und das konkrete Gewerbegebiet in Karlsruhe gelte nichts Anderes. Auch störe dieser Betrieb die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht rücksichtslos. Bewohner eines Gewerbegebiets könnten nicht denselben Schutz wie in einem Wohngebiet beanspruchen (Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim).
Mobilfunkmast zwar priviligiert
Aber… Fehlende Ortsgebundenheit
Das Gericht kam zu dem abweichenden Ergebnis, da es indes an der weiteren Voraussetzung der „Ortsgebundenheit“ fehle. Dieses Kriterium erfordere, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Der Betrieb müsse auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein. Daran fehle es, wenn wie im zu entscheidenden Fall der Standort im Vergleich zu anderen Stellen zwar Lagevorteile biete, das Vorhaben aber nicht damit stehe oder falle, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden könne.
Der VGH Mannheim bezieht sich an dieser Stelle auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 96, 95). Diese erweiternde Auslegung ist ohne Kenntnis der Rechtsprechung schwerlich herleitbar und sollte deshalb beherrscht werden. Der Grundgedanke hinter dieser Auslegung besteht darin, dass nicht jeder Mast automatisch als privilegiert eingeordnet werden soll. Gesetzessystematisch lässt sich das Ergebnis so begründen, dass die verschiedenen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten der Versorgung dienenden Bauten in einem Atemzug mit „ortsgebundenen gewerblichen Betrieben“ genannt werden. Hieraus lässt sich schließen, dass die vorgenannten Bauten ebenso ortsgebunden sein müssen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt das ungeschriebene Erfordernis der Ortsgebundenheit bei den Versorgungsbauten im Gegensatz zu den vorgenannten gewerblichen Betrieben allerdings zumindest in abgeschwächter Form, was sich wiederum durch das Fehlen einer explizit niedergeschriebenen Vorgabe begründen lässt. Im Einzelfall hat dies zur Folge, dass das Merkmal der Ortsgebundenheit bei allen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Vorhaben zu prüfen ist. Bei solchen, die dabei keine ortsgebundenen gewerblichen Betriebe sind, ist aufgrund des abgeschwächten Maßstabs allerdings eine ganze Bandbreite an Ergebnissen vertretbar.
Zum konkreten Fall des VGH Mannheim führte das Gericht aus, dass eine Standortuntersuchung ergeben habe, dass durchaus mehrere funktechnisch geeignete Standorte im Innenbereich vorlagen, an denen die vom Antragssteller verfolgten Funktionen ebenso gut erfüllt werden könnten. Auch der Umstand, dass die alternativ heranziehbaren Grundstücke für den hier betroffenen Antragssteller in zivilrechtlicher Hinsicht nicht verfügbar waren, änderte nichts an der hier geschilderten Auffassung des VGH.
Das BVerwG hat sich grundsätzlich zur baurechtlichen Zulässigkeit von Krematorien, also Anlagen zur Einäscherung bzw. Verbrennung von Leichen, in Gewerbegebieten geäußert. Im Einzelnen ging es um die Definition der Gebietsbestimmung des „Gewerbegebiets“ und den Begriff der „Anlage für kulturelle Zwecke“ i.S.d. § 8 Abs. 3 BauNVO.
Auch wenn das Thema beim ersten Anschein mitunter doch äußerst uninteressant aussieht, darf die Examensrelevanz solcher Entscheidungen nicht unterschätzt werden. Gerichtliche Baurechtssachverhalte, die eine argumentative Auslegung der Normen der BauNVO zum Gegenstand haben, werden nämlich sehr häufig 1:1 für Examensklausursachverhalte übernommen. So wurde etwa die Ausgangsentscheidung des OVG Münster des hier besprochenen Falles im Februar 2011 in NRW und Hessen als Examenssachverhalt herangezogen. Aus diesem Grund folgen hier die maßgebenden Überlegungen, die das BVerwG für die Auslegung der BauNVO angestellt hat.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, das – wie hier – die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff „Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke“ und umfasst auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage verträgt sich aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Das schließt es nicht aus, dass die Beklagte das betroffene Gebiet im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit überplant und so eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete Krematorium schafft. (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).
Die Besonderheit des Falles lag mithin darin, dass das Krematorium nicht bloß eine Verbrennungsanlage, sondern darüber hinaus noch einen Sterberaum enthielt. Im Rahmen einer Klausur wäre also zu argumentieren, dass Krematorien grundsätzlich in Gewerbegebieten zulässig sein können, dass von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme zu machen ist, sofern das Krematorium den Charakteristika eines Friedhofs gleichkommt.