Anm. Die Klausur lief vor gut einem Jahr, also im August 2012!
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung des Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die nordrhein-westfälische kreisfreie Stadt S, die in unmittelbarer Nähe zur niederländischen Grenze liegt, beabsichtigt, Gemeinsinn und handwerkliche Fähigkeiten der Einwohner zu fördern. Daher will S in einer ihr gehörenden Liegenschaft in bester Innenstadtlage eine kommunale Textilwerkstatt einrichten und betreiben. Die Werkstatt soll kostenlose Strick- und Nähkurse für die Einwohnerinnen und Einwohner von S anbieten sowie ihre Erzeugnisse anschließend zur Refinanzierung des Kursangebotes verkaufen. Ein entsprechendes Angebot durch Privatunternehmen existiert in dieser Form in S bisher nicht.
Der Stadtrat fasst am 16.05.2011 einen Beschluss, die Textilwerkstatt als Regiebetrieb „Kaiserschnitt Textilmanufaktur“ (KTM) zu errichten. In dem Ratsbeschluss heißt es unter anderem:
(…)KTM vermittelt den Einwohnern und Einwohnerinnen von S durch ausgebildete Schneiderinnen und Schneider grundlegende Fähigkeiten im Schneiderhandwerk. Hierzu bietet KTM kostenlose Kurse an. Es wird nach eigenen Entwürfen gearbeitet. Maßkonfektion wird nicht angefertigt. (…)
Die in den Kursen der KTM hergestellten textilen Erzeugnisse werden einmal wöchentlich in den Räumen der Textilwerkstatt verkauft. Der Verkaufspreis soll kostendeckend sein. KTM bewirbt ihre Erzeugnisse auch außerhalb des Stadtgebietes von S, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll und mit öffentlichen Zwecken vereinbar ist. (…)
Nachdem die KTM den Betrieb aufgenommen hat, entwickelt sich der Textilverkauf unerwartet gut. Die nach den eigenen Entwürfen der Kursteilnehmer angefertigten Unikate geben ihren Trägern das Gefühl, zum günstigen Preis Luxuskleidung zu tragen. Insgesamt erwirtschaftet die KTM einen leichten Überschuss.
Der mutig gewordene Stadtrat fasst deshalb am 15.09.2011 folgenden Beschluss, um den Überschuss weiter zu steigern:
KTM soll sich nunmehr auch um Kunden und Kundinnen aus dem nahen – insbesondere niederländischen – Ausland bemühen. Dazu verteilt KTM Werbebroschüren in niederländischen Grenzstädten. Außerdem nimmt KTM an niederländischen Verkaufsmessen teil.
Nach dem Verteilen niederländischer Werbebroschüren in den Grenzgemeinden den Nachbarlandes strömen Niederländerinnen scharenweise zu den Verkaufsveranstaltungen in die Textilwerkstatt.
Nachdem die örtlich zuständige Bezirksregierung durch den Anruf eines empörten niederländischen Schneiders von diesen Aktivitäten Kenntnis erlangt hat, weist sie den Oberbürgermeister von S zunächst telefonisch auf rechtliche Bedenken hin. Der Oberbürgermeister teilt diese Bedenken nicht. Dies teilt er der Bezirksregierung schriftlich mit. Daraufhin weist die Bezirksregierung den Oberbürgermeister von S an, die Ratsbeschlüsse vom 16.05.2011 und vom 15.09.2011 zu beanstanden. Dieser Weisung folgt der Oberbürgermeister, indem er schriftlich in Form einer begründeten Darlegung die Bedenken der Bezirksregierung darlegt. U.a. führt er aus, derartige Beschlüsse könnten in formaler Hinsicht nur in der Form einer Satzung ergehen. Zudem sei die Ausdehnung der Unternehmenstätigkeit ins Ausland rechtswidrig. Sie verstoße gegen die Grundsätze der kommunalwirtschaftlichen Betätigung.
Daraufhin berät der Rat erneut über seine Beschlüsse. Er lässt sich von den vom Oberbürgermeister übermittelten Argumenten der Bezirksregierung indes nicht überzeugen und verbleibt bei seiner Ansicht.
Nachdem die Bezirksregierung Kenntnis vom Inhalt der erneuten Beratung erlangt hat, habt sie die Beschlüsse vom 16.05.2011 und vom 15.09.2011 auf. Hierzu übersendet sie dem Oberbürgermeister von S eine Aufhebungsverfügung. Darin legt sie im Einzelnen ihre Rechtsauffassung dar. Sie führt u.a. aus, die Aufhebung sei zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlich.
Die Stadt S hält die Aufhebung für einen ungerechtfertigten Eingriff. Sie ist der Ansicht, ein schlichter Ratsbeschluss reiche als Handlungsform aus. Es sei nicht erkennbar, warum eine Satzung erforderlich sein solle. Gegen kommunalwirtschaftliche Bestimmungen werde nicht verstoßen.
Die Stadt S – vertreten durch ihren Oberbürgermeister – erhebt daraufhin gegen die Aufhebungsverfügung form – und fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Aufgabe 1: Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
Fortsetzung:
Unterstellen Sie, dass das Kursangebot der Textilwerkstatt rechtmäßig ist.Die kostenfreien Kurse werden unter den Einwohnern immer begehrter. Der in S lebende A möchte sich Anfang 2012 zu einem zwei Wochen später beginnenden Kurs anmelden. Die Stadt S lehnt dies mit der Begründung ab, der Kurs sei – was zutrifft – ebenso wie die weiteren Kurse im Jahr 2012 bereits ausgebucht. Eine Zulassung zu den Kursen erfolge in ständiger Praxis nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Nunmehr erhebt A form- und fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Stadt S möge ihn noch für einen Kurs im selben Jahr zulassen. Wenn der bedarf das Angebot übersteige, müssten zusätzliche Kurse eingerichtet werden. Die finanziellen Mittel hierfür seien wegen der überaus erfolgreichen Produktvermarktung zweifellos vorhanden.
Aufgabe 2:
Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
Bearbeitungshinweise:
Die Aufgaben 1 und 2 sind in einem umfassenden Rechtsgutachten zu bearbeiten. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. in einen Hilfsgutachten – einzugehen.
Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.
Von der Vereinbarkeit der Normen der GO NRW mit dem Grundgesetz, der Landesverfassung und dem Europarecht ist auszugehen.
Schlagwortarchiv für: August 2012
Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im August 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen.
Wie immer sind wir dabei vor allem auf eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren an examensreport@juraexamen.info! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examenssstoff liefern!
NRW
ZI
– Schuldrecht, Factoring und Leasing
– angelehnt an BGH, Urteil v. 26.01.2005 – VIII ZR 275/03 (verfügbar auf ja-aktuell.de)
– Mietrecht, Samstag als Werktag? (BGH VIII ZR 129/09)
– ferner nachgebildet BGH VIII ZR 9/10: „Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.“
ZII
– Mängelhaftung des Bauunternehmers bei Immobilien, Werkvertrag
– Voraussetzungen der Abnahme des Werkes, Nacherfüllungsanspruch, „Einbehalt mit Druckzuschlag“
– Schadensersatz wegen entgangener Freizeit, Aufrechnung
– Haftung für Erfüllungsgehilfen, vertragliche Schutzpflichten
– Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
ZIII
– Immobilienrecht: Grundstückskaufvertrag, notarielle Form, Treuhandkonto
– Erteilung einer Vormerkung, Wirkung der Vormerkung
– ZPO: zuständiges Gericht, statthafte Klageart
– Notarielles Scheingeschäft: Beurkundung eines „geringeren“ Kaufpreises
– EBV: Erstattungsanspruch gegen Eigentümer trotz Kenntnis von der Fremdheit des Eigentums nach Verbesserung des Grundstücks, Verwendungsbegriff
S
wie Sachsen (s.u.)
ÖI
– Satzungsprüfung: Vereinbarkeit einer Friedhofssatzung mit Grundrechten (nachgebildet offensichtlich dieser Entscheidung des BayVerfG)
– Befugnis zum Erlass einer Friedhofssatzung („BFS“) auf Grundlage des Bestattungsgesetzes NRW, § 4 BestG NRW.
– §§ 28 Abs. 2, 30 BFS: Verwendete Grabsteine dürfen nicht unter schlechten Arbeitsbedingungen in China hergestellt worden sein; keine Abdeckung der Gräber mit Steinplatten
– „Einrichtungsfremde Zwecke“ bei der Regelung einer öffentlichen Einrichtung, Ermessenspielraum der Gemeinde bei der Regelung der Benutzung
– Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde
Sachsen
S
– Entfernung des Kfz-Kennzeichens (war teilweise nicht zu prüfen);
– Straßenverkehrsdelikte: vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Grenzen des öffentlichen Verkehrsraums: Benutzung des Fahrzeugs als „Rammbock“ gegen eine Haustür
– Körperverletzung eines Menschen mittels eines Fahrzeugs
– Rücktrittshorizont, Ernsthaftigkeit des Bemühens, Freiwilligkeit: Rücktritt bei fälschlicher Annahme des Todes des Opfers, erforderliche Rücktrittshandlung, Umfang der Handlungspflicht, Kausalverlauf, „Unmöglichkeit“ des Rücktritts durch Dazwischentreten Dritter
– angelehnt an: BGH, Beschluss vom 26.05.2011 1 Str 20/11, und BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11
Rheinland-Pfalz
ZI
wie NRW
ZII
wie NRW
ZIII
wie NRW
Bremen
ZI
wie NRW
ZII
wie NRW
S
wie Sachsen-Anhalt (s.u.)
Hamburg
ZI
wie NRW
ZII
wie NRW
ZIII
wie NRW
S
wie Sachsen
Thüringen
ZI
wie ZII NRW
S
wie Sachsen-Anhalt (s.u.)
Sachsen-Anhalt
ZI
wie ZIII NRW
SI
– § 263 StGB: Leistungskreditbetrug bei Taxifahrt
– §§ 249 ff. StGB: Scheinwaffenproblematik (Bedrohung mit Spielzeugpistole) beim Raub/räuberischer Erpressung, Widerstand des Opfers
– anschließende Wegnahmehandlung nach Würgen des Opfers bis zur Bewusstlosigkeit um Widerstand zu brechen
-§ 242 StGB: Diebstahl einer EC-Karte, nachträgliche Täuschung des Opfers durch Teilnehmer zur Erlangung der PIN, anschließende Benutzung der Karte am Geldautomat und Erwerb von Gegenständen i.H.v. 1000 Euro
– Aussetzung, § 221 StGB; Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
SII
wie Sachsen SI
Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Hinweises zu der im August 2012 in NRW und weiteren Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1:
Die B-GmbH wird seit 2010 von Lieferant L-GmbH mit Bauteilen für die Herstellung und Verkauf von Farbdruckern beliefert.
Im Zeitraum Januar – Juli 2011 hat L an B Bauteile von insgesamt 100.000 € geliefert.
In B’s Einkaufsbedingungen steht, dass Forderungen nur mit Einwilligung der B an Dritte abgetreten bzw. von Dritten eingezogen werden
dürfen.
Im Juli 2011 zahlt B nicht.
Am 1. August 2011 schließen L und F-GmbH einen Abtretungsvertrag bzgl. der Forderungen von insg. 100.000 €. Am 9.11.2011 schickt F der B ein Schreiben mit entsprechender Mitteilung darüber.
Am 1.12.2011 kauft L von B einen LKW des B für einen Kaufpreis von 100.000 €.
Am 16.12.2011 verlangt F von B Zahlung der 100 .000 €. B erklärt gegenüber der F die Aufrechnung aus dem LKW-Verkauf.
Kann F von B Zahlung der 100.000 € verlangen?
Teil 2:
Mietvertrag: G bewohnt mit seiner Familie eine Wohnung des V. Vermieter V kündigt dem G schriftlich „gemäß § 573 II Nr. 2 wegen Eigenbedarfs“, das Schreiben ist vom 30.8.2011, der Zugang erfolgt am 1. September.
Hintergrund: Vs Töchter beginnen in der Stadt mit dem Studium und benötigen die Wohnung zum anstehenden Wintersemester. Diese Gründe werden dem Mieter G in dem Schreiben aber nicht mitgeteilt.
G beauftragt daraufhin einen Rechtsanwalt. Dieser schickt Mitte September ein Schreiben an V mit dem Inhalt, die Kündigung sei unwirksam. G zahlt deswegen an den Rechtsanwalt ein Honorar i.H.v. 600 €.
Daraufhin schickt V ein erneutes Schreiben an G mit ausführlicher Begründung/Erläuterung des Eigenbedarfs; das Schreiben ist datiert auf den 1. Oktober und wird von G am 6. Oktober erhalten.
Frage 1: Hat V das Mietverhältnis wirksam beendet und wenn ja, zu welchem
Termin?
Frage 2: Kann G von V die Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommen?
Anliegend war ein Kalender von 2011 und 2012.