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Redaktion

Schema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

Für die ersten Semester, Lerntipps, Schon gelesen?, Schuldrecht, Zivilrecht

Schema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

 

A. Doppelfunktion: Der Erklärende erhält die Möglichkeit, die gegen ihn gerichtete Forderung zu erfüllen und damit seine Verbindlichkeit zu tilgen (Tilgungsfunktion). Gleichzeitig kann er mit Hilfe der Aufrechnung auch eine eigene fällige Forderung durchsetzen (Befriedigungs- bzw. Vollstreckungsfunktion). Geprüft wird die Aufrechnung beim Erlöschen des Anspruchs.
 
B. Voraussetzungen
I. Aufrechnungslage, § 387 BGB
1. Gegenseitigkeit der Forderungen
= Erklärender hat eine Forderung gegen den Aufrechnungsgegner (Gegenforderung) und Aufrechnungsgegner hat Forderung gegen den Erklärenden (Hauptforderung)
2. Gleichartigkeit der Forderungen
Die Aufrechnung kommt also nur bei Geld- und Gattungsschulden über vertretbare Sachen (§ 91 BGB) in Betracht.
3. Wirksamkeit, Fälligkeit (§ 271 BGB) und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit gilt für die Verjährung eine Ausnahme; nach § 215 BGB bleibt die Aufrechnung möglich, wenn die Gegenforderung bei Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.
4. Wirksamkeit und Erfüllbarkeit (§ 271 BGB) der Hauptforderung
Einredefreiheit ist nicht erforderlich.
II. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
III. Kein Ausschluss der Aufrechnung
1. Vertraglich

  • Gemäß § 391 II BGB ist dies im Zweifel anzunehmen, wenn Leistungszeit und Leistungsort der Hauptforderung vereinbart wurden und für die Gegenforderung ein anderer Leistungsort besteht.
  • Bei AGB beachte § 309 Nr. 3 BGB, siehe hierzu auch diesen Beitrag.

2. Gesetzlich, §§ 392-394 BGB (siehe insbesondere zum Klassiker, ob das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB greift, wenn sich zwei Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegenüberstehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren, diesen Beitrag) 
 
C. Wirkung
Beide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken, ex tunc, § 389 BGB.
 
Da Schemata dabei helfen, die Struktur von Tatbeständen zu erfassen, kann ihr sicheres Beherrschen maßgeblich zum Erfolg einer Klausur beitragen. So können auch unbekannte Fallkonstellationen „in den Griff gekriegt“ werden. Auf welche Weise man sich Schemata am besten einprägt, hängt davon ab, was für ein Lerntyp man ist, wobei zur Aneignung auf unterschiedliche Medien zurückgegriffen werden kann. So werden teilweise online – wie auf juraexamen.info – Schemata veröffentlicht. Eine andere Variante ist es, sich die wichtigsten Schemata des Zivilrechts in Form eines Hörbuchs näher zu bringen. Auch wenn vielen Studierenden die bloße Wiedergabe des Gesetzesgesetzes zu oberflächlich erscheinen mag, kann dies einem auditiven Lerntyp bei der Aneignung und Wiederholung eine große Unterstützung sein.   
 
 

30.01.2018/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-01-30 15:00:552018-01-30 15:00:55Schema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

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