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Schlagwortarchiv für: April 2015

Redaktion

Klausurlösung: ÖR II – April 2015 – Berlin/Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online eine unverbindliche Lösungsskizze der im April 2015 gelaufenen Ö II Klausur in Berlin und Brandenburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist JuraOnline auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
 
Die Bundesregierung möchte mit der Einführung einer Luftverkehrssteuer Anreize zu umweltgerechterem Verhalten bieten und den Haushalt konsolidieren. Daher beschließt sie im Jahr 2010 das LuftVStG, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt hat: Flüge aus dem Inland unterliegen der Steuerpflicht. Sie wird nach drei Distanzklassen unterteilt (Kurz-, Mittel- und Langstrecke), wobei deren Berechnung der Einfachheit halber pauschal vom Flughafen Frankfurt am Main zum wichtigsten Flughafen des Ziellandes erfolgt. In der Kurzstrecken- Distanzklasse fallen 8 € pro Passagier an, in der Mittelklasse 25 € (Anm.: ungefähr) und in der Langstreckenklasse 45 €.
 
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, die Distanzklassen zu Beginn jedes Jahres mittels Rechtsverordnung entsprechend anzupassen. Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich des LuftVStG sind militärische und medizinische Flüge, Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge (letzteres: „Umsteigerprivileg“).
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stimmen 4 Mitglieder des Bundeslandes A im Bundesrat uneinheitlich ab (2 dafür, 2 dagegen). Von 69 Mitgliedern des Bundesrats stimmten 35 (mit den Mitgliedern des Bundeslands A) dafür und 34 dagegen.
 
Das Bundesland B möchte im Januar 2015 die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat. Es ist der Ansicht, dass der Bund schon keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG inne hätte. Zudem sei die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, da das Parlament selbst sich mit der Höhe der Steuerbelastung durch die Distanzklassen auseinandersetzen müsse. Zudem verstoße das LuftVStG gleich mehrfach gegen den Gleichheitssatz, indem Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Zudem komme die Orientierung am wichtigsten Flughafen des Ziellandes zu absurden Ergebnissen: Während ein Flug nach New York mit über 6.000 Flugkilometern der höchsten Distanzklasse mit dem höchsten Steuersatz unterliegt, falle ein Flug nach Wladiwostok mit einer Distanz von 8.500 km in die niedrigste Steuerklasse, da der wichtigste Flughafen Russlands – Moskau – nur knapp 2.000 km von Frankfurt am Main entfernt ist. Auch dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Zudem greife das LuftVStG in nicht zu rechtfertigender Weise in die Berufsfreiheit der Airlines sowie der Passagiere ein. Zudem führe die Herausnahme der Transfer- und Transitflüge dazu, dass Ausweichreaktionen durch einen Beginn der Reise an einem ausländischen Flughafen geradezu provoziert werden.
 
Die Bundesregierung tritt dem entgegen. Die Privilegierung der Transfer- und Transitflüge sei nötig, um die wichtigsten „Drehkreuze“ in ihrer europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Die teilweise absurden Ergebnisse des Berechnungsmodus der Distanzklasse seien absolute Ausreißer, die hinzunehmen wären. Zudem habe der Gesetzgeber ein weites Ermessen in Steuerangelegenheiten. Auch die Herausnahme von Fracht- und Privatflügen sei zulässig, da Passagierflüge hauptverantwortlich für die Umweltbelastung seien.
 
Wird der Antrag der Landesregierung B vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben?
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier:Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.
 
II. Antragsteller, § 76 I BVerfGG
Hier: Landesregierung des Bundeslandes B.
 
III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG
Hier: Bundesrecht (LuftVStG)
 
IV.Antragsbefugnis
– Problem: „Für nichtig halten“, § 76 I Nr. 1 BVerfGG
– „Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten“ ausreichend, Arg.: Art. 93 I Nr. 2 GG.
 
B. Begründetheit
(+), wenn LufVStG verfassungswidrig.
 
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
 
1.Gesetzgebungszuständigkeit
Hier: Bund; Arg: Art. 105 II, 106 I Nr. 3 GG („motorisierte Verkehrsmittel“).
 
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Einleitungsverfahren, Art. 76 GG (+)
 
b) Hauptverfahren
aa) Beschluss des BTages (+)
bb) Mitwirkung des BRates
Hier: Zustimmungsgesetz
– Problem: Uneinheitliche Stimmabgabe des Bundeslandes A
– aA: Stimmführer des betreffenden Landes maßgeblich -> keine Angaben
– hM: Landesstimmen ungültig -> 33:32
 
3.Form, Art. 82 I 1 GG (+)
 
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Verletzung von Art. 12 I GG
 
a) Bzgl. Airlines
aa) Schutzbereich
(1) Persönlicher Schutzbereich
(+); Arg: Berufsfreiheit dem Wesen nach auf Airlines anwendbar, Art. 19 III GG.
 
(2) Sachlicher Schutzbereich
-> Beruf (+)
 
bb) Eingriff
Hier: Besteuerung
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
(1) Bestimmung der Schranke
– „Verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.v. Art. 12 I GG = jedes formell wie materiell verfassungsgemäße Gesetz = einfacher Gesetzesvorbehalt.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zulässiger Zweck
Hier: Umweltschutz, Art. 20a GG, und Haushaltskonsolidierung.
 
(2) Geeignetheit (+)
 
(3) Erforderlichkeit (+)
 
(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> 3-Stufen-Theorie 
Hier: (+); Arg.: „Berufsausübungsregel“ (3. Stufe); „Vernünftige Gründe des Gemeinwohls“ ausreichend.
 
dd) Ergebnis: (-)
 
b) Bzgl. Passagiere
aa) Schutzbereich (+)
 
bb) Eingriff
 
(1) „Klassischer“ Eingriff
(-); Arg.: zumindest nicht final.
 
(2) „Moderner“ Eingriff (berufsregelnde Tendenz)
(-); Arg: auch nicht intensiv; eventuelles Abwälzen der Kosten auf Passagiere nicht ausreichend.
cc) Ergebnis: (-)
 
Verletzung von Art. 3 I GG 
 
a) Herausnahme von Fracht- und Privatflügen
aa) Vergleichspaar
– Luftverkehr in Gestalt von gewerblichen Passagierflügen
– Luftverkehr in Gestalt von Fracht- und Privatflügen
 
bb) Ungleichbehandlung (+)
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
 
(1) Verfassungsmäßigkeit des Zwecks
Hier: Umweltschutz und Haushaltskonsolidierung.
 
(2) Verfassungsmäßigkeit des Mittels
Hier: Differenzierung nach Art des Luftverkehrs.
 
(3) Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation
-> Verhältnismäßigkeit
– Voraussetzung: Hohe Belastungsintensität („Neue Formel“)
– Hier: hohe Belastungsintensität (+); Arg: zugleich Freiheitsgrundrechte betroffen (s.o.)
– Im Ergebnis wohl: (+); Arg.: Gewerbliche Passagierflüge hauptverantwortlich für Umweltbelastung.
 
dd) Ergebnis: (-)
 
b) Herausnahme von Transit- und Transferflügen
– Ungleichbehandlung wohl zumindest gerechtfertigt; Arg.: Wettbewerbsfähigkeit („Drehkreuze“).
 
c) Berechnung der Distanzklassen
aa) Vergleichspaar
– Distanzflüge zu wichtigstem Flughafen des Ziellandes (z.B. New York)
– Distanzflüge zu anderen Flughäfen des Ziellandes (z.B. Wladiwostok)
 
bb) Ungleichbehandlung
Hier: Konkrete und abstrakte Berechnungsweise.
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
– Wohl (+); Arg: Pauschalisierte Berechnung dient der Vereinfachung im Steuerrecht.
dd) Ergebnis: (-)
 

  1. Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot

– Verankerung: Allgemein im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell bei Verordnungsermächtigungen, Art. 80 I 2 GG.
– Hier: Konkrete Ermächtigung zur jährlichen Anpassung der Distanzklassen durch Bundesregierung wohl in Ordnung.
 
III. Ergebnis: (-)
 

  1. Gesamtergebnis: (-)

 
 
 

14.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-14 10:00:182015-11-14 10:00:18Klausurlösung: ÖR II – April 2015 – Berlin/Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Lerntipps

Vielen Dank an Adrian für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die U-Ltd mit Sitz in Manchester bietet die U-App (Anm.: gemeint ist „Uber“) an, bei der die Nutzer eine Fahrt ordern können, bei der sie von einem Fahrer mit einem privaten PKW abgeholt werden. Über die U-App läuft die Abrechnung, die Bestellung und die Bewertung der Fahrer. Jede Fahrt kostet 1 € Grundgebühr sowie 1,20 € pro Kilometer. U behält 20% der Fahrtkosten für sich ein. Die Fahrer schließen einen „Join and Support“-Vertrag mit U ab, in dem sie sich zu einer Bereitstellung ihrer Dienste zu gewissen Zeiten verpflichten. Zudem bestehen mit einigen Fahrern, die mindestens 40 Stunden pro Woche arbeiten, zusätzliche Verträge mit einem zusätzlichen Grundentgelt. U führt keine Sozialversicherungsbeträge für die Fahrer ab.
Die zuständige Behörde der Freien Hansestadt Hamburg (FHH) untersagt U die Vermittlung der Fahrten mit dem Hinweis darauf, dass es sich um genehmigungspflichtige Fahrten nach dem PBefG handele. Zudem ordnet die FHH den sofortigen Vollzug an.
Die FHH begründet den Sofortvollzug folgendermaßen: Zunächst wolle sie keine massenhaft illegalen Fahrten dulden. Zudem könnten – was zutrifft – die Haftpflichtversicherer im Falle eines Unfalls eine Zahlung an die geschädigten Kunden verweigern. Schließlich sei es ihre Aufgabe, den lokalen Taximarkt vor illegaler Konkurrenz zu schützen.
Die Untersagungsverfügung begründet sie damit, dass es sich um entgeltliche Beförderung im Sinne des § 1 I PBefG handele und auch keine Ausnahme nach § 1 II PBefG vorliege.
U tritt der Verfügung damit entgegen, dass es sich bei ihrem Angebot nur um sogenannte „ride sharing“-Dienste handele und die Fahrten reine Privatfahrten seien, die sie nur vermittele. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unangemessen, da sie einem Berufsverbot gleichkomme und derart komplizierte Fragen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müssten.
Ohne weitere gerichtliche Schritte unternommen zu haben, stellt U einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen VG Hamburg.

09.06.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-09 16:30:132015-06-09 16:30:13Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW im April 2015. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M mietet ab Mitte 2013 von E ein Einfamilienhaus. Monatl. Miete 2.500€, Strandweg 5. Bereits einen Tag vor Vertragsabschluss darf M seine Möbel, u.a. sein Klavier iWv 15.000€ in der Wohnung unterstellen.
Da M seinen Job verliert und sich mit der Miete übernommen hat, nimmt er im Oktober 2013 ein Darlehen bei der H-AG auf. 600.000€, monatl. Rate von 1.000€. Zur Sicherung übereignet er der H-AG das Klavier.
Die E will mehrere in ihrem ET stehende Häuser verkaufen. Unter anderem Strandweg 5 und 7. Sie findet in I einen Interessenten. Strandweg 5 ist mit einem blauen Haus bebaut und 3 Mio. € wert. Strandweg 7 ist mit einem roten Haus bebaut und 4 Mio. wert.
E und I einigen sich im Dezember 2013 auf den Verkauf des Grundstücks Strandweg 5 für 3,5 Mio. €. Der KV wird notariell beurkundet, ein paar Tage später wird I auch ins GB eingetragen. I denkt dabei die ganze Zeit, das Grundstück mit dem roten Haus erworben zu haben (Nr.7).
Als I am 15.2.14 bemerkt, dass er das falsche Grundstück gekauft hat, schreibt er E direkt, dass er sich geirrt habe und zurücktrete. Nr. 5 sei niemals 3,5 Mio. € wert und er hätte dieses nie gekauft. Dieses Schreiben kommt jedoch aufgrund eines Postversehens nie bei E an. Dies erfährt I erst am 15.3.14. ER schickt E direkt einen 2. Brief. In diesem erklärt er erneut seinen Rücktritt, es sei denn E könne ihm ein gutes Angebot für Nr. 7 machen. Da E trotz Empfangs nicht reagiert, schickt I am 15.4.14 einen 3. Brief. In diesem wiederholt er den Wortlaut des ersten Briefs. E reagiert weiterhin nicht.
I sucht daher seinen RA auf. Dieser erklärt ihm, dass alleine der Wert des Grundstücks kein Grund zur Loslösung von dem Vertrag darstellt. Daraufhin unterlässt I weitere Schritte.
M ist daraufhin mittlerweile ziemlich pleite. Er bezahlt sowohl die Darlehensraten als auch die Miete für Okt., Nov. Und Dez. 2014 nicht mehr.
Als I am 15.1.15 bei M zu Besuch ist, sind gerade die Mitarbeiter der H-AG dabei, das Klavier für den Abtransport vorzubereiten. I ist der Meinung, ihm stehe das VermieterpfandR an dem Klavier zu.
Frage 1: Hat I am 15.1.15 das VermieterpfandR an dem Klavier?
Frage 2: Zu den von M eingebrachten Möbeln zählt auch ein alter Fernseher iWv 100€. M nutzt ihn v.a. für die Abendnachrichten. Hat I auch ein VermieterpfandR an dem Fernseher?
Abwandlung:
M hatte am 1.5.14 von d zwei österreichische Sammlermünzen geschenkt bekommen. Sie sind jeweils 100€ wert, in Österreich zwar offiziell als Zahlungsmittel zugelassen, aber durch Prägung und Material eindeutig von den Euromünzen zu unterscheiden. D hatte dem N die Münzen vorher gestohlen, was M nicht wusste.
Frage 3: Hat I am 15.1.15 ein VermieterpfandR an diesen Münzen?

08.06.2015/6 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-08 10:00:322015-06-08 10:00:32Zivilrecht ZIII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im April 2015 in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
V aus Hamburg inseriert Mitte Oktober 2014 seinen alten Golf (Baujahr 2003) in der Zeitung. K aus Bochum meldet sich, macht Probefahrt, will kaufen. V hat gesagt, er habe nie Probleme mit dem Auto gehabt, er sehe daher keinen Anlass zu Zweifeln, ob der Wagen durch die nächste HU kommt. Er sei „technisch einwandfrei“.
K bezahlt 4000 €, der KV wird schriftlich geschlossen. Übergabe soll am 26.10.2014 bei K in Bochum sein. V wollte dort sowieso Freunde besuchen und lieferte bei Gelegenheit das Auto ab.
Am 1.12.2014 geht K zur HU bei D. D stellt fest, dass die HU nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, da sich Löcher in der Auspuffanlage befinden. Dies sei allerdings auch bei 11 Jahre alten Autos nicht unbedingt zu erwarten. Die Reparatur würde 2.500 € kosten. Mangelbehaftet ist der Wagen bloß 2.500€ wert, ohne Mangel hingegen 5.000€.
K ruft bei V an und erklärt ihm die Situation. Sie fragt, ob er die Reparatur ausführen würde. V sagt zu, verlangt jedoch, dass K ihm dafür das Auto nach HH bringt. Schließlich habe er ihr das Auto damals extra nach Bochum gebracht. K lehnt dies ab. V sagt, dann habe sie halt Pech gehabt. K wird zornig und sagt, unter diesen Umständen wolle sie nichts mehr mit dem Auto zu tun haben und sich vom Vertrag lösen. V meint, auch dazu müsse K ihm das Auto bringen, sonst kriege sie den Kaufpreis nicht wieder. K setzt ihm eine Frist bis zum 15.12.14, um das Auto aus Bochum abzuholen und ihr den Kaufpreis zu erstatten.
Solange bleibt das Auto bei D auf dem gesicherten Hof stehen. D hatte K gesagt, dass dies nicht allzu lange so bleiben könnte, da er den Platz brauche.
Die Frist läuft erfolglos ab. K und V kümmern sich nicht weiter um die Angelegenheit.
Am 8.1.15 stellt D das Auto an die Straße. Am 15.1.15 wird es gestohlen, wie dies in dem verwaisten Gewerbegebiet öfter vorkommt.
K informiert V und verlangt den Kaufpreis zurück. V erwidert, sie müsse ihm erstmal das Auto ersetzen, er verrechne dies dann.
Frage 1: Hatte K am 1.12.14 einen Anspruch gegen V auf Reparatur und Abholung in Bochum?
Frage 2: Angenommen, V hätte das Auto in Bochum abholen müssen (und hat dies nicht getan): Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des KP?

05.06.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-05 15:00:192015-06-05 15:00:19Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im April 2015 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Hausbau durch W auf Grundstück des E. Maurer W ist nicht in Handwerksrolle eingetragen. E weiß das. Vereinbarte Vergütung beträgt 200.000€.
Haus wird mangelfrei fertiggestellt und übergeben.
Hat W gegen E einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn vergleichbare Arbeiten bei einem eingetragenem Handwerker 275.000€ kosten würde?
1. Abwandlung:
Wie oben. E zahlt allerdings im Voraus 200.000. W wollte nie tätig werden, sondern nur das Geld ergattern.
Ansprüche des E gegen W auf (Rück-)Zahlung?
2. Abwandlung:
W ist in Handwerksrolle eingetragen, aber „Ohne-Rechnung“-Abrede. E weiß, dass W keine Steuern abführt und seine steurrechtlichen Anzeigepflichten nicht erfüllt. Haus wird gebaut, 200.000€ gezahlt. Erhebliche Mängel zeigen sich. E verlangt Beseitigung. Zu Recht?
Abgedruckte Normen:
§ 1 I, II Nr. 2 & 5 SchwarzArbG
§ 370 AO

06.05.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-05-06 10:00:312015-05-06 10:00:31Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im April veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 StR 265/14
Werden Gelder, die einer Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz aus dem Landeshaushalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewendet worden sind, durch den Fraktionsvorsitzenden bewusst gesetzeswidrig für Wahlkampfzwecke der die Fraktion tragenden Partei ausgegeben, so kann dies eine Untreue im Sinne des § 266 StGB zum Nachteil der Fraktion darstellen. Dem Vorsitzenden einer Parlamentsfraktion kann dieser gegenüber eine Pflicht zur Betreuung deren Vermögens obliegen, die er verletzt, wenn er veranlasst, dass das Fraktionsvermögen gesetzeswidrig verwendet wird. Gleichzeitig kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue zu Lasten der Partei in Betracht, wenn geldwerte Leistungen aus dem Vermögen der von ihr getragenen Parlamentsfraktion entgegengenommen werden, ohne diese als Spende dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen und deren Wert an diesen weiterzuleiten. Denn insofern tritt die Sanktionsfolge des § 31c Abs. 1 PartG ein, wonach gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages entsteht (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 410/14
In dem Verbot an ein minderjähriges Kind, dass Haus ohne Begleitung erwachsener Verwandten zu verlassen, liegt keine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB. Tatbestandsmäßig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verhalten nur dann, wenn es die zunächst vorhandene Fähigkeit eines Menschen beseitigt, sich nach seinem Willen fortzubewegen und ihn hindert, den gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen. Dies setzt voraus, dass die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird. Denn § 239 schützt lediglich die Fähigkeit, sich überhaupt von einem Ort wegzubewegen, nicht aber auch eine bestimmte Art des Weggehens. Deshalb kommt eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht, wenn ein Fortbewegen – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – möglich bleibt. Auch das Verbot, ein bestimmtes Land (hier: Syrien) zu verlassen, ist keine tatbestandsmäßige Freiheitsberaubung. Zwar erfasst der Schutzzweck des § 239 StGB auch Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit, durch die das Opfer gehindert wird, ein größeres Areal wie etwa das Gelände eines Krankenhauses zu verlassen. Das Gebiet, aus dem sich das Opfer aufgrund der Tathandlung nicht entfernen kann, darf aber nicht beliebig weiträumig sein; ansonsten würde der Tatbestand in einer dem Schutzzweck der Norm widerstreitenden Weise überdehnt. Danach ist eine vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn sich der verbleibende räumliche Entfaltungsbereich der betroffenen Person auf ein mehrere tausend Quadratkilometer umfassendes Staatsgebiet erstreckt.
III. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14
Eine auf zulässiges Verteidigungsverhalten eines Beschuldigten im Strafverfahren oder dessen Selbstbelastungsfreiheit gestützte Einschränkung des Tatbestandes der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB kommt jedenfalls in solchen Konstellationen nicht in Betracht, in denen durch den Täter eine Person konkret verdächtigt wird, für deren Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden. Dies folgt aus dem Schutzzweck des vorgenannten Tatbestandes, der auch die innerstaatliche Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme schützen will. Anders als in Fallgestaltungen, in denen außer dem falsch Verdächtigenden überhaupt nur eine weitere Person als Täter der fraglichen rechtswidrigen Tat in Betracht kommt, wird in der hier vorliegenden Konstellation erstmals eine andere Person als vermeintlicher Täter bezichtigt. Erst dadurch werden die Ermittlungsbehörden zu einer auf eine materiell unschuldige und bis zur Falschbezichtigung unverdächtige Person bezogenen Ermittlungstätigkeit veranlasst (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 548/14
Der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) fordert das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes. Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg zu begründen. Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht. Daher genügt es für eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht, dass der Täter seinem Opfer einen von ihm mitgeführten Elektroschocker an die Schläfe hält und selbiges, da es glaubt ihm werde eine Pistole an den Kopf gehalten, große Angst verspürt und regungslos liegen bleibt.

01.05.2015/1 Kommentar/von Christian Muders
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-05-01 15:00:022015-05-01 15:00:02Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im April 2015 in Berlin, Brandenburg und NRW. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
G ist Vorstandsvorsitzender in der nach ihm benannten G-Bank-AG. Die B hat ein Grundkapital von 25.000.000€ und ist zur Zeit geschäftlich mittelmäßig erfolgreich.
R ist Redakteur des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins N. N gehört der V-AG. Dort schreibt er einen Artikel, der sich mit den privaten Zahlungsschwierigkeiten des G beschäftigt. Die B wird dabei nur am Rande genannt. So wird erwähnt, dass sie in den vergangenen Jahren häufig bei Jahresschluss Verluste zu verzeichnen hatte. Die Bankaufsicht war jedoch nie veranlasst, einzuschreiten. Außerdem wird beschrieben, dass die B sich erfolglos bemüht hat, in einen Anlegerschutzfond aufgenommen zu werden, bei welchem die Anlagen der Kunden der B abgesichert gewesen wären. Der Artikel ist sachlich geschrieben und entspricht der Wahrheit.
R hatte als ursprüngliche Überschrift „Bankier in Not“ gewählt. Diese war jedoch seinem Chefredakteur C zu unverständlich und nicht plakativ genug. Er änderte darum, ohne Rücksprache mit R zu halten, das Titelbild und die Überschrift, sodass dort nun die Geschäftszentrale der B abgebildet war und die Überschrift „Liquidität gefährdert – Anleger bangen um ihr Geld!?“ lautete.
Nachdem die Zeitschrift erscheint, beginnen am Montag die Kunden der B massenhaft damit, ihr Geld abzuheben. Binnen weniger Stunden verliert die B dadurch 11 Mio €. Kurze Zeit darauf wird die Bankaufsicht tätig und verbietet der B den Weiterbetrieb. Kurze Zeit später geht die B Insolvent und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
1. Der Insolvenzverwalter I möchte für die B von R Schadensersatz für den Untertang der B. Er meint, der Artikel habe die Grundsätze der Sensibilität bei Bankenthemen verletzt.
2. I möchte auch von C Schadensersatz, da letztlich die Überschrift mit Sicherheit die Grenzen der deliktsrechtlichen Vorwerfbarkeit überschritten habe.
3. Angenommen, der Anspruch des I gegen C besteht – kann auch ein Anspruch des I gegen die V-AG?
4. Auch G möchte, da er nun sein Vorstandsgehalt i.H.v. 2 Mio Euro jährlich verloren habe, von C Schadensersatz.
Prüfen Sie alle Rechtsfragen gutachterlich und gehen sie notfalls hilfsgutachterlich darauf ein.
Abgedruckt:
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

29.04.2015/10 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-04-29 13:30:472015-04-29 13:30:47Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW
Redaktion

Strafrecht SII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin, Brandenburg und der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im April 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt

A ist notorisch pleite und geht gerne mal im Supermarkt billig einkaufen.
Eines Tages im X-Supermarkt findet er Gefallen an einem Döschen Handcreme. Für 20€ ist ihm diese aber zu teuer. Daraufhin reißt er eine Keksverpackung an einer Stelle auf, nimmt einen Keks heraus und isst diesen sofort auf. Die Lücke füllt er mit der Handcreme und verschließt die Verpackung nur notdürftig.
An der Kasse legt er die Verpackung aufs Band, bezahlt und verlässt den Laden.
Einige Tage später im Z-Supermarkt. Der Supermarkt hat seit neustem SB-Scannerkassen – dann wird erklärt, wie diese funktionieren – an denen man mit Kreditkarte und Bargeld zahlen kann.
Eine freundliche Mitarbeiterin, die auf Wunsch beim Scannen hilft, aber den einzelnen Scan- und Bezahlvorgang nicht kontrolliert, steht an diesen Kassen. Dem A gefällt eine Computerzeitschrift im Wert von 9,90€. Da ihm diese jedoch zu teuer ist, scannt er an der Kasse den Strichcode einer Tageszeitung im Wert von 1,10€, welche er danach wieder zurücklegt. An der Kasse bezahlt er die 1,10€ und verlässt den Laden. Bei diesem Vorgang wurde er von dem Hausdetektiv H beobachtet, welcher den A auf dem Kundenparkplatz direkt vor dem Supermarkt stellt.
Auf die Frage nach dem Kassenbon schlägt der A mit der Faust den H, um mit der Zeitschrift zu fliehen. Der H geht dabei zu Boden, sodass er den A nicht aufhalten kann.
A wird einige Zeit später aufgrund der Vorkommnisse (Handcreme, Keks und Computerzeitschrift) angeklagt. Der A hält seine Beweisposition zu Recht für schlecht und beantragt eine Untersuchung mittels Polygraph. Er erklärt, dass er dadurch beweisen könne, zum Tatzeitpunkt nicht in den Läden gewesen zu sein und somit als Täter ausscheide. Schließlich sei er nicht so innerlich erregt wie es der Täter bei der Beantwortung der Fragen zur Tat wäre. A glaubt den Polygraph überlisten zu können.
Das Gericht lehnt den Antrag per Beschluss ab und begründet dies zutreffend damit, dass zum derzeitigen Stand der Forschung eine solche Untersuchung (noch) keine zuverlässigen Ergebnisse bezüglich Schuld/Unschuld liefern könne.
Darüberhinaus äußert das Gericht Bedenken bezüglich der Freiheit der Willensbetätigung und –entschließung des Beschuldigten
Bearbeitervermerk
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich A strafbar gemacht hat. Die §123; §303a StGB sowie der 23. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen. Weiterhin sind Regelbeispiele und Strafverfolgungshindernisse nicht zu prüfen.

2. War die Ablehnung des Antrages rechtmäßig?

28.04.2015/10 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-04-28 15:00:322015-04-28 15:00:32Strafrecht SII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg und NRW
Redaktion

Strafrecht SI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht im April 2015 des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
T ist ein bekannter TV-Koch mit eigenem Restaurant und bekannt für seine Wutausbrüche.
Als er eines Tages einmal wieder ein zu dick geratenes Schnitzel des B (irgendein Koch in seinem Restaurant) entdeckt, tritt er unbemerkt von hinten an den B, nimmt seinen Kopf und schlägt ihn mit Wucht gegen einen metallischen Fleischklopfer mit spitzem Profil, der an einem Haken an der Wand hängt. Dabei hält er es für möglich und nimmt billigend in Kauf, dass der B – wie tatsächlich eingetreten – erhebliche Schmerzen und eine Schürfwunde davonträgt. Eine tatsächliche Gefahr für das Leben Bestand zu keinem Zeitpunkt.
Als der T eines Abends die Kritiken des Restaurantkritikers R liest, ist er verärgert. Er greift den oben beschriebenen Fleischklopfer und will zur Wohnung des R, um ihn durch verbale Attacken hervorzulocken und ihn dann zu schlagen.
Als T an der Tür klingelt, macht der R diese auf. Sofort beginnt T zu schreien, dass R keine Ahnung und keinen Geschmack habe und dass das ruhig alle seine Nachbarn wissen dürfen.
Um den, auf dem Bürgersteig stehenden, T „loszuwerden“, verpasst der R dem T eine Ohrfeige und droht ihm weitere Ohrfeigen an, wenn er nicht verschwindet. T nutzt diese Situation und schlägt mehrere Male mit Wucht den Fleischklopfer auf den Kopf des R. Dass der Tod des R Folge davon sein könnte, hat der T nicht angenommen. Eine tatsächliche Lebensgefahr bestand in diesem Fall zu keiner Zeit.
R erleidet eine schwere Gehirnerschütterung, mit zeitweisiger Bewusstlosigkeit, erhebliche und langanhaltende Schmerzen, sowie mehrere blutige Schürfwunden.
In einer seiner Live-Sendungen, die ein Millionenpublikum hat, verrät der T seinen Zuschauern, dass der Gast, der eben das Studio verlassen hat, der bayerische Politiker H, eine außereheliche Affäre mit dem Model M hat und ein außereheliches Kind hat. Dass er dies in einer Boulevardzeitung gelesen hat, verschweigt er seinen Zuschauern. Die Boulevardzeitung hatte diese Geschichte jedoch nur aufgrund eines „Sommerlochs“ frei erfunden. Der T war davon ausgegangen, dass das, was die Zeitung geschrieben hat, schon wahr sein wird.
Als er eines Tages im Taxi des F sitzt und sich über diesen ärgert, da F der Meinung ist Schnitzel sollten nur aus Schweinefleisch sein, fällt ihm auf, dass er sein Portemonnaie vergessen hat. Spontan entscheidet er sich den F zu erleichtern. Als dieser am Ende der Fahrt das Fahrgeld verlangen will und sich umdreht, schreit der T diesen an. Sollte er nicht sein Portemonnaie herausgeben, dann wäre dies wohl seine letzte Taxifahrt. Dabei hält er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15cm an den Bauch, was der F jedoch nicht wahrnimmt. Verängstigt durch die Art des T und um sein Leben fürchtend zeigt dieser nur auf seine Jackentasche. T nimmt das Portemonnaie mit den darin enthaltenen 250€ und der EC-Karte des F. Danach verlässt er das Taxi und lässt das Küchenmesser zurück.
Daraufhin geht der T zur Bank des F und hebt dort mit der erlangten EC-Karte – auf der Karte stand hinten die Pin-Nummer drauf – 1000€ ab. Die Bank erstattet dem F diesen Schaden. Als sie jedoch erfährt, dass die Pin-Nummer hinten geschrieben stand, macht sie gerechtfertigte Schadensersatzansprüche gegen F geltend und hebt umgehend die 1000€ wieder zurück.
Bearbeitervermerk:
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich T nach dem StGB strafbar gemacht hat.
2. Tatbestände außerhalb des StGB sowie die 239-241 und 316a sind nicht zu prüfen.

27.04.2015/6 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-04-27 12:00:302015-04-27 12:00:30Strafrecht SI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

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