„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei ein zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene und würde sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 9 II Var. 2 GG und § 3 I 1 Var. 2 VereinsG richten (Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern v. 16.7.2024; abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive1.html, zuletzt abgerufen am 28.10.2025).
Doch der erstrebte harte „Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“ blieb aus. Im Eilverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern wiederhergestellt (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764) und im Hauptsacheverfahren das Verbot des Presseunternehmens für rechtswidrig erklärt und aufgehoben (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542). Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich dabei unter anderem mit dem – äußerst examensrelevanten – Verhältnis von präventivem Verfassungsschutz mittels eines Vereinsverbots (Art. 9 II GG) einerseits und Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I 1, 2 GG) andererseits auseinander (so auch Schiffbauer, GSZ 2024, 292, 301 Rn. 57).
Das Vereinsverbot nach Art. 9 II GG ist – ebenso wie die Möglichkeit der Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG und des Parteiverbots nach Art. 21 II, IV GG – Ausdruck des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der wehrhaften Demokratie (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 614 Rn. 418, 425; BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1790 Rn. 101; BVerwG, Urt. v. 29.1.2020 – 6 A 1/19, NVwZ-RR 2020, 738, 742 Rn. 35). Dieser Grundsatzgewährleistet, dass Verfassungsfeinde die vom Grundgesetz gewährten Freiheiten und deren Schutz nicht dazu nutzen, den Bestand des Staates oder die Verfassungsordnung zu gefährden, zu beeinträchtigen oder zu zerstören (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 614 Rn. 418).
Als schärfstes Mittel gegen Vereinigungen ist das Vereinsverbot allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. Im Folgenden werden diese Voraussetzungen, im Rahmen einer vereinfachten und gutachterlichen Darstellung der Begründetheit der Anfechtungsklage der COMPACT-Magazin GmbH, dargelegt.
Anmerkung: Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes war der Urteilstext des Bundesverwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren noch nicht veröffentlicht. Die vorliegende Darstellung beruht somit maßgeblich auf der bereits veröffentlichten Entscheidung im Eilverfahren (BVerwG, Beschl. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764) und der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts v. 24.6.2025, https://www.bverwg.de/de/pm/2025/48, zuletzt abgerufen am 28.10.2025). Mittlerweile ist der Text der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erschienen und dieser Lösungsvorschlag wurde dementsprechend inhaltlich ergänzt (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542).
I. Der Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)
Die COMPACT-Magazin GmbH ist ein Presseunternehmen mit Sitz im Bundesland Brandenburg, das bundesweit die Monatszeitschrift „COMPACT-Magazin für Souveränität“ sowie weitere Zeitschriften, darunter „COMPACTSpezial“ und „COMPACTGeschichte“ verlegt. Sie ist darüber hinaus im Internet präsent. Das Unternehmen betreibt eine eigene Webseite mit einem Onlineshop und veröffentlicht auf seinem YouTube-Kanal fernsehähnliche Beiträge, zu denen vor allem eine werktägliche Nachrichtensendung gehört. Weiterhin organisiert sie Veranstaltungen und Kampagnen. Geschäftsführer der COMPACT-Magazin GmbH und zugleich Chefredakteur des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ ist A.
Mit Verfügung vom 5.6.2024 hat das Bundesministerium des Innern unter Berufung auf §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG die COMPACT-Magazin GmbH verboten. Nach den Feststellungen des Ministeriums richte sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Zugleich hat das Bundesministerium des Innern die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Verbotsverfügung wurde der COMPACT-Magazin GmbH am 16.7.2024 zugestellt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Eine Anhörung der COMPACT-Magazin GmbH erfolgte vor Erlass der Verbotsverfügung nicht.
Die COMPACT-Magazin GmbH hat am 24.7.2024 Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Frage: Ist die Anfechtungsklage der COMPACT-Magazin GmbH begründet?
II. Die Entscheidung (verkürzt und vereinfacht dargestellt)
Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn die Verbotsverfügung rechtswidrig ist und die COMPACT-Magazin GmbH dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
1. Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung
Die Verbotsverfügung könnte rechtmäßig sein. Die Verbotsverfügung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist.
a) Taugliche Ermächtigungsgrundlage
Die Verbotsverfügung müsste nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 III GG) auf einer Ermächtigungsgrundlage beruhen. In Betracht kommen §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG. Voraussetzung ist, dass die COMPACT-Magazin GmbH als Verein i.S.d. § 2 I VereinsG anzusehen ist und die Rechtsform als GmbH der Anwendung des Vereinsgesetzes nicht entgegensteht. Zudem muss sich das Verbot eines Presseunternehmens auf das Vereinsgesetz stützen lassen.
aa) Verein nach § 2 I VereinsG
Nach § 2 I VereinsG ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Die Gesellschafter der COMPACT-Magazin GmbH haben sich freiwillig und für eine längere Zeit zusammengeschlossen, um gemeinsam zunächst nur die Zeitschrift „COMPACT-Magazin für Souveränität“ und später auch weitere Publikationen herauszugeben. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen des GmbH-Gesetzes geben für diesen Zusammenschluss eine organisierte Willensbildung vor. Die Gesamtwillensbildung erfolgt dabei durch den Geschäftsführer und Chefredakteur A, dessen Autorität von allen Mitgliedern anerkannt ist. (BVerwG, Beschl. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1766 Rn. 17 ff.)
Damit ist die COMPACT-Magazin GmbH ein Verein im Sinne des § 2 VereinsG.
Merkposten: Politische Parteien sind nach § 2 II Nr. 1 VereinsG ausdrücklich nicht vom Vereinsbegriff erfasst. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet nach Art. 21 II, IV GG das Bundesverfassungsgericht. Die Parteien werden dadurch gegenüber sonstigen Vereinigungen nach Art. 9 II GG privilegiert (sogenanntes Parteienprivileg) (Klafki in Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Art. 21 GG, Rn. 98).
bb) Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf eine GmbH
Die gewählte Rechtsform des Unternehmens als Gesellschaft mit beschränkter Haftung könnte der Anwendung des Vereinsgesetzes entgegenstehen. In Betracht kommt eine vorrangige Anwendung des gesellschaftsrechtlichen Auflösungsverfahrens (Groh, VereinsG, § 17 Rn. 1).
Das Verhältnis von vereinsgesetzlicher und sondergesetzlicher Auflösungsmöglichkeit regelt § 17 VereinsG (Groh, VereinsG, § 17 Rn. 1). Nach § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausdrücklich in das Vereinsgesetz einbezogen, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
Das Bundesministerium des Innern stützt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH darauf, dass sich das Presseunternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte.
Somit steht die Rechtsform der COMPACT-Magazin GmbH der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht entgegen (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 12).
cc) Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf ein Presseunternehmen
Weiterhin könnte der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes entgegenstehen, dass es sich bei der COMPACT-Magazin GmbH um ein Presseunternehmen handelt.
(1) Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen
Es könnte an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein Verbot von Presseunternehmen fehlen, sodass sich da Verbot der COMPACT-Magazin GmbH nicht auf das bundesrechtliche Vereinsgesetz stützen ließe.
Das Vereinsgesetz beruht auf der Kompetenzgrundlage des Art. 74 I Nr. 3 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Vereinsrecht inne hat. Für das Presse- und Medienrecht haben allerdings die Länder nach Art. 70 I GG die Gesetzgebungskompetenz inne.
Problematisch ist somit, ob das Verbot eines Presseunternehmens auf das bundesrechtliche Vereinsgesetz, das auf Art. 74 I Nr. 3 GG beruht, gestützt werden kann oder ob für ein solches Verbot das Land zuständig ist (Art. 70 I GG). In diesem Fall würde es einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage bedürfen.
Die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm des Grundgesetzes erfolgt nach dem unmittelbaren Gegenstand der Regelung, dem Normzweck, der Wirkung der Norm, dem Adressaten der Norm und der Verfassungstradition (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 24; BVerfG, Urt. v. 12.3.2008 – 2 BvF 4/03, NVwZ 2008, 658, 659; BVerfG, Beschl. v. 7.12.2021 – 2 BvL 2/15, NVwZ 2022, 704, 707 f. Rn. 65; Degenhardt, Staatsrecht I, § 3 Rn. 169 f.).
In erster Linie ist dabei für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen entscheidend, ob Gegenstand des Verbots die hinter dem Presseerzeugnis stehende Organisation als solche (organisationsbezogenes Verbot) oder das Presseerzeugnis ist (inhaltsbezogene Regulierung). (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 13; zu der Bezeichnung als organisationsbezogenes Verbot und inhaltsbezogene Regulierung: Brosius-Gersdorf/Gersdorf, NVwZ 2024, 1697, 1699). Ist Gegenstand des Verbots die hinter dem Presseerzeugnis stehende Organisation, ist der Bund nach Art. 74 I Nr. 3 GG zuständig, sodass das Vereinsgesetz Anwendung findet. Bei Verboten, die unmittelbar Presseinhalte zum Gegenstand haben, ist nach Art. 70 I GG das Land zuständig, sodass es einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage bedarf. Bei Verboten, die unmittelbar Presseinhalte zum Gegenstand haben, ist das Land zuständig nach Art. 70 I GG, sodass es einer Rechtsgrundlage im Landesrecht für das Verbot bedarf.
Für die Differenzierung anhand des Gegenstandes des Verbots spricht zudem der Regelungszweck der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht. Diese hat das von einem „Kollektiv ausgehende spezifische Gefahrenpotential im Blick“ (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts v. 24.6.2025, https://www.bverwg.de/de/pm/2025/48, zuletzt abgerufen am 28.10.2025). Ein weit gefasster Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes, der auch Presseunternehmen erfasst, entspricht somit der „gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Vereinsgesetzes und seinem Charakter als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes“ (BVerwG, Urt. v. 29.1.2020 – 6 A 1/19, NVwZ-RR 2020, 738, 741 f. Rn. 35).
Für ein weites Verständnis des Vereinigungsbegriffs im Sinne des Vereinsgesetzes spricht auch die Verfassungstradition. Sowohl die Reichsverfassung von 1871 als auch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 legten den Begriff der Vereinigung weit aus und erfassten Zusammenschlüsse von Personen unabhängig von dem Zweck, den sie verfolgten. Dementsprechend fielen auch Presseunternehmen unter den Vereinsbegriff (ausführlich dazu BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 24 ff., 32: Das BVerwG betont dabei, dass es sich bei der Materie des Vereinsrechts um eine normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung handelt, bei der maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite des Normbereichs abzustellen ist.)
Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hat das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH zum Gegenstand und damit die hinter den Medieninhalten stehende Organisation als solche.
Damit besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 3 GG. Das Verbot des Presseunternehmens COMPACT-Magazin GmbH kann folglich auf das Vereinsgesetz gestützt werden.
(2) Grundsatz der Staatsferne der Presse
Fraglich ist, ob der Grundsatz der Staatsferne der Presse einem staatlichen Verbot eines Presseunternehmens – hier der COMPACT-Magazin GmbH – auf Grundlage des Vereinsgesetzes entgegensteht.
Der Grundsatz der Staatsferne der Presse ist Ausfluss der Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG und dient der Sicherung eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung. Dem Staat ist es verwehrt, Presse und Rundfunk zu betreiben. Unzulässig sind darüber hinaus alle mittelbaren oder subtilen Einflussnahmen, die geeignet sind, die Unabhängigkeit der Presse zu beeinträchtigen. Insbesondere verfassungswidrig sind Normen, die der Behörde Entscheidungsfreiräume eröffnen, die eine inhaltliche Bewertung von Presseerzeugnissen erfordern oder mittelbare Auswirkungen auf Presseerzeugnisse entfalten. (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 45; Cornils in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, § 119 Rn. 111 ff.).
Das Vereinsverbot richtet sich nicht unmittelbar gegen die Presseerzeugnisse selbst, sondern gegen die hinter ihnen stehende Organisation, namentlich die COMPACT-Magazin GmbH. Zwar betrifft das Verbot mittelbar die von der Vereinigung herausgegebenen Presseerzeugnisse und könnte somit als staatliche Einflussnahme auf die Presse erscheinen. Indes zielt das Vereinsverbot nicht auf die inhaltliche Bewertung oder Steuerung der Presse ab und ist damit nicht mit einer Presse- oder Medienaufsicht vergleichbar. Vielmehr dient es dem präventiven Verfassungsschutz und hat zum Ziel, drohende Gefährdungen, die aus kollektiven Bestrebungen erwachsen können, rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten. An die Presse- und Medieninhalte wird lediglich angeknüpft, um auf die womöglich verfassungsfeindlichen Ziele der dahinterstehenden Organisation zu schließen. (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 46).
Zudem wird der Grundsatz der Staatsferne dadurch gewahrt, dass das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG kein behördliches Ermessen eröffnet. Liegt ein Verbotsgrund nach Art. 9 II GG vor, ist die Vereinigung zu verbieten. Dadurch wird einer politisch einseitigen Ausübung der Verbotsbefugnis entgegengewirkt. (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 46).
Im Ergebnis steht der Grundsatz der Staatsferne der Presse dem staatlichen Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf Grundlage des Vereinsgesetzes nicht entgegen.
Merkposten: Der Grundsatz der Staatsferne steht einem staatlichen Zugriff „auf die hinter Presse- und Medienerzeugnissen stehende Organisation nicht entgegen, wenn von ihr spezifische Gefahren für die Demokratie ausgehen.“ Das Bundesverwaltungsgericht leitet dies aus der Funktion des Art. 9 II GG als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes ab. (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 46).
(3) Zwischenergebnis
Der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes steht nicht entgegen, dass es sich bei der COMPACT-Magazin GmbH um ein Presseunternehmen handelt.
Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Frage, ob das Verbot eines Presseunternehmens auf das Vereinsgesetz gestützt werden kann, sehr ausführlich auseinander (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 23-46). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zum Zwecke einer klausurorientierten Darstellung beschränkt sich die vorliegende Darstellung auf die wesentlichen Aspekte.
dd) Zwischenergebnis
§§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG sind taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Verbotsverfügung.
b) Formelle Rechtmäßigkeit
Die Verbotsverfügung müsste formell rechtmäßig sein. Das ist der Fall, wenn die zuständige Verbotsbehörde gehandelt hat und die Verfahrens- sowie Formvorschriften eingehalten worden sind.
aa) Zuständigkeit
Das Bundesministerium des Innern müsste für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig sein. Nach § 3 II 1 Nr. 2 VereinsG ist das Bundesministerium des Innern als Verbotsbehörde zuständig, wenn der Verein über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeit anhaltend in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 – 6 A 3/08, BeckRS 2009, 39209 Rn. 12).
Das monatlich erscheinende „COMPACT-Magazin für Souveränität“ wird bundesweit vertrieben und erreicht Kunden im gesamten Bundesgebiet. Zudem wird die Nachrichtensendung „COMPACT. Der Tag“ über YouTube deutschlandweit verbreitet (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 15).
Somit erstreckt sich die Tätigkeit der COMPACT-Magazin GmbH über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus. Das Bundesministerium des Innern ist nach § 3 II 1 Nr. 2 VereinsG für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig.
bb) Verfahren
Weiterhin müssten die einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sein.
Nach § 28 I VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es bedarf somit grundsätzlich einer Anhörung des vom Vereinsverbot betroffenen Vereins.
Eine Anhörung der COMPACT-Magazin GmbH hat vor Erlass der Verbotsverfügung nicht stattgefunden, sodass ein Verstoß gegen § 28 I VwVfG vorliegen könnte.
Allerdings ist nach § 28 II Nr. 1 VwVfG eine Anhörung entbehrlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Letzteres ist einerseits der Fall, wenn die „objektive Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung“ besteht und andererseits, wenn „die Behörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte“ (BVerwG, Urt. v. 3.12.2004 – 6 A 10/02, NVwZ 2005, 1435; Hermann in BeckOK VwVfG, § 28 Rn. 27). Die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung besteht unter anderem, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass „sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden“ (BVerwG, Urt. v. 26.1.2022 – 6 A 7.19, NVwZ 2023, 423, 425 Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 7.7.2023 – 6 A 4.21, NVwZ-RR 2024, 277, 278 Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1797).
Vorliegend bestand ein Interesse daran, die Einbindung von Autoren und Redaktionsmitgliedern mit NPD-Bezug nicht offenkundig werden zu lassen. Zudem war angesichts bestehender handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten zu erwarten, dass der mit einer Anhörung verbundene Ankündigungseffekt zur Beiseiteschaffung von Vermögenswerten geführt hätte (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 60). Damit bestanden hinreichende Anhaltspunkte, dass die COMPACT-Magazin GmbH im Falle einer Anhörung sowohl Beweismittel als auch Vermögenswerte dem behördlichen Zugriff entzogen hätte. Somit war die nach § 28 I VwVfG grundsätzlich erforderliche Anhörung nach § 28 II Nr. 1 Var. 2 VwVfG entbehrlich.
cc) Form
Zudem müsste die Verbotsverfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 3 III 1 VereinsG erfolgt sein. Indem die Verbotsverfügung schriftlich ergangen ist und eine Begründung des Vereinsverbotes enthält, ist sie formgerecht im Sinne des § 3 III 1 VereinsG ergangen.
dd) Zwischenergebnis
Die Verbotsverfügung ist von der zuständigen Verbotsbehörde erlassen worden und es wurden die Verfahrens- und Formvorschriften gewahrt. Die Verfügung ist damit formell rechtmäßig.
c) Materielle Rechtmäßigkeit
Die Verbotsverfügung müsste materiell rechtmäßig sein. Die Verbotsverfügung ist materiell rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG vorliegen.
Die COMPACT-Magazin GmbH müsste sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, §§ 3 I Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG. Zudem müsste die verfassungsfeindliche Aktivität für die Ausrichtung des Vereins derart prägend sein, dass mildere Mittel gegen den Verein keinen effektiven Schutz versprechen (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der „Prägung“).
aa) Prüfungsmaßstab
Bei der Prüfung des Verbotsgrundes könnten die Wertungen der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 I 1, 2 GG zu berücksichtigen sein.
„Das Grundrecht, an dem sich ein Vereinigungsverbot messen lassen muss, ist in erster Linie die Vereinigungsfreiheit“ (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 155). Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist damit Art. 9 GG (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 155). Bei der Prüfung sind allerdings auch die Wertungen anderer Grundrechte zu berücksichtigen. Ein Vereinigungsverbot darf den Schutz durch andere Grundrechte nicht unterlaufen. Dementsprechend ist ein Vereinigungsverbot mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn es nur Mittel ist, „Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 I GG genießen“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 155).
Die Compact Magazin GmbH kann sich als inländische juristische Person des Privatrechts auf die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 I 1, 2 GG berufen, denn die genannten Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf Presseunternehmen anwendbar, Art. 19 III GG (zur Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach Art. 19 III GG ausführlich: Ludwigs/Friedmann, JA 2018, 807).
Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH müssten vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG erfasst sein.
Eine Meinung ist jedes Werturteil, gleichgültig, auf welchen Gegenstand es sich bezieht und welchen Inhalt es hat. Unerheblich ist, ob sie öffentlich oder private Angelegenheiten betrifft, vernünftig oder unvernünftig, wertvoll oder wertlos ist. Selbst polemische oder verletzend formulierte Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des Grundrechts. Insbesondere im politischen Meinungskampf gibt die Meinungs- und Pressefreiheit das Recht auch in überspitzter Form Kritik zu äußern. (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303; BVerfG, Beschl. v. 24.9.2009 – 2 BvR 2179/09, NJW 2009, 3503, 3503; Kingreen/Poscher, § 13 Rn. 796).
Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH enthalten überwiegend Äußerungen, die ein Element der wertenden Stellungnahme beinhalten, und damit als Werturteile einzuordnen sind. Dementsprechend sind die Äußerungen Meinungen im Sinne des Art. 5 I 1 GG und vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst.
Für die rechtliche Bewertung der von der COMPACT-Magazin GmbH veröffentlichten Äußerungen ist deren zutreffender Sinngehalt zu ermitteln.
Aus Art. 5 I 1 GG ergeben sich spezifische Anforderungen an die Deutung von Äußerungen. Maßgeblich ist der objektive Sinn, wie ihn ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum versteht. Dabei sind Wortlaut, Kontext und Begleitumstände zu berücksichtigen. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Sanktion führende Deutung nur zugrunde gelegt werden, wenn andere, sanktionsrechtlich irrelevante Deutungen mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen wurden. (BVerfG, Beschl. v. 24.9.2009 – 2 BvR 2179/09, NJW 2009, 3503, 3504). Es ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 96).
Diese Maßstäbe sind bei der Deutung der Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH heranzuziehen. Die spezifischen Anforderungen an die Interpretation von Äußerungen, die sich aus Art. 5 I 1 GG ergeben, gelten auch im Rahmen der Überprüfung eines gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen ausgesprochenen Vereinsverbotes (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1768 Rn. 31).
Im Ergebnis sind die dargestellten Maßstäbe – und damit die Wertungen der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 I 1, 2 GG – bei der Prüfung des Verbotsgrundes zu berücksichtigen.
Merkposten: Die Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) ist nicht Spezialfall der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG). Der Schutz von Meinungsäußerungen erfolgt somit, auch wenn sie in Presseerzeugnissen enthalten sind, durch die Meinungsfreiheit (Dazu ausführlich: BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1439; Kingreen/Poscher, § 13 Rn. 819). Aus diesem Grund kommt es für die rechtliche Bewertung der Äußerungen innerhalb der Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH entscheidend auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG an.
bb) Schutzgut der „verfassungsmäßigen Ordnung“
Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst „die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 I GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit“ (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1791 Rn. 107).
(1) Verstoß gegen die Menschenwürde
Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH könnten gegen die Menschenwürde (Art. 1 I GG) verstoßen.
Die Menschenwürde erfasst den „fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch“, der jedem Menschen zukommt (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992 – 1 BvR 698/89, NJW 1993, 1457, 1458 f.). Sie ist „egalitär“, das heißt unabhängig von Merkmalen wie der Herkunft, der „Rasse“, dem Lebensalter, dem Geschlecht oder der Religionszugehörigkeit. „Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlung nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 III GG verstoßen, die sich […] jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.“ (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 620 Rn. 541; BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 25).
Merkposten: Die Menschenwürde setzt der Meinungsfreiheit eine „absolute Grenze“ (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003 – 1 BvR 426/02, NJW 2003, 1303, 1304). Sie ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Die Meinungsfreiheit tritt somit bei menschenwürdeverletzenden Äußerungen immer zurück. Allerdings sind sämtliche Grundrechte – und damit auch die Meinungsfreiheit – Konkretisierungen des Menschenwürdeprinzips. Die Annahme, dass eine Äußerung die Menschenwürde verletzt, bedarf deshalb einer besonders sorgfältigen Begründung (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BVR 221/92, NJW 1995, 3303, 3304).
In den Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH zeigt sich ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept. Personen, die als „ethnisch fremd“ wahrgenommen werden, werden in ausgrenzender Weise als lediglich „Passdeutsche“ bezeichnet. Im Gegensatz zu „Biodeutschen“ bzw. „richtigen Deutschen“ wird ihnen abgesprochen, im Rechtsinne vollwertiger Teil des deutschen Volkes zu sein. Entscheidend für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den damit verbundenen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten soll nicht die deutsche Staatsangehörigkeit sein, sondern vielmehr ethnische Kriterien.
Merkposten: „Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk ist die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung“ (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 635).
An diesen ethnischen Volksbegriff anknüpfend schreiben zahlreiche Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH Ausländern und Migranten in ihrer Gesamtheit negative Eigenschaften und einen „Hang zur Kriminalität“ zu. Die Äußerungen richten sich dabei gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer Gesamtheit. Die pauschalen Herabsetzungen bringen in einer Gesamtbetrachtung nicht nur eine Kritik an der Einwanderungspolitik zum Ausdruck. Die drastische Sprache verdeutlicht vielmehr, dass Ausländer und Migranten als nach ethnischen Kriterien ausgegrenzte Bevölkerungsgruppe verächtlich gemacht werden. (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1768 f. Rn. 33, 36).
Weiterhin sprechen die Publikationen von der Gefahr einer sogenannten „gezielten Umvolkung“. Es bestehe die Gefahr, dass in der Zukunft eine ethnisch nicht zugehörige Mehrheit gegen die Interessen der ethnischen Volksgemeinschaft handeln werde. Als Lösung wird das Konzept der „Remigration“ unterstützt. Dieses sieht unter anderem Ausreisepläne für deutsche Staatsangehörige vor, die nicht hinreichend „assimiliert“ sind. Durch starken Druck auf diese Personengruppe soll eine „Remigration, eine freiwillige Heimkehr“ erreicht werden. (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1769 Rn. 39).
„In der Gesamtbetrachtung deuten diese – mitunter subtilen – Indizien darauf hin, dass mit dem an die ethnische ˌVolksgemeinschaftˈ anknüpfenden „Remigrationskonzept“ nicht eine durch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten veranlasste (legitime) Differenzierung angestrebt wird. Auch geht es nicht nur um beschleunigte Abschiebungen auf der Grundlage asyl- und ausländerrechtlicher Entscheidungen. Vielmehr ist über eine – schon für sich genommen gegen die Menschenwürde verstoßende – demütigende Ungleichbehandlung hinaus eine Rechtsverweigerung für einen Teil der deutschen Staatsangehörigen vorgesehen. Diesem Personenkreis sollen grundlegende Rechte wie Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit versagt sein; im Grunde soll jegliches Fremdsein unterdrückt und verwehrt werden. Den Betroffenen wird damit anknüpfend an ihre ethnische Herkunft, an ihre Religionsausübung und letztlich auch an Gesichtspunkte wie „Rasse“ der soziale Achtungsanspruch aberkannt; sie werden nicht als gleichberechtigte Mitglieder in der rechtlich verfassten Gemeinschaft angesehen.“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1770 Rn. 40). Den von der COMPACT-Magazin GmbH als „Passdeutsch“ Benannten wird damit ein rechtlich abgewerteter Status zugesprochen (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1769 Rn. 39).
Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung ist somit in Form einer Missachtung der Menschenwürde nach Art. 1 I GG tangiert.
Merkposten: Der grundgesetzliche Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung wird in Art. 9 II GG anders ausgelegt als in anderen Artikeln des Grundgesetzes (Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, § 109 Rn. 87).
- Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 I GG meint die verfassungsmäßige Rechtsordnung, das heißt, die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.
- Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 20 III GG meint den gesamten Normenbestand des Grundgesetzes.
- Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 II GG meint die elementaren Grundsätze der Verfassung und ist damit so zu verstehen wie der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ in Art. 18 GG und Art. 21 II GG. (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1791 Rn. 107).
Die unterschiedliche Auslegung ergibt sich daraus, dass der Begriff von der Funktion abhängt, die er innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat (BVerfG, Urt. v. 16.1.1957 – 1 BvR 253 56, NJW 1957, 297, 297). Während der Gesetzgeber an „die Verfassung schlechthin“ gebunden ist (Art. 20 III GG), wird der Bürger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch jede formelle und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm legitim eingeschränkt. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 II GG ergibt sich wiederum aus dem sachlichen Zusammenhang zu Art. 18 GG und Art. 21 II GG (Barczak/Dreier, GG, Art. 9 Rn. 60). „Der Ausnahmecharakter der Instrumente präventiven Verfassungsschutzes gebietet eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind“
(BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 72).
(2) Verstoß gegen das Demokratieprinzip
Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH könnten gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG) verstoßen.
„Die Demokratie ist eine Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. […] Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeiten der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und der Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk“ (Art. 20 I, II GG). (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 145).
Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH zielen erkennbar auch darauf ab, den politischen Einfluss von Deutschen mit Migrationshintergrund bei Wahlen und Abstimmungen zu mindern. Dies widerspricht dem Anspruch aller deutschen Staatsangehörigen auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 145).
Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG) liegt somit vor.
(3) Zwischenergebnis
Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung ist somit durch die Missachtung der Menschenwürde und den Verstoß gegen das Demokratieprinzip tangiert.
cc) „Sich richten“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung
Weiterhin müsste sich die COMPACT-Magazin GmbH gegen die verfassungsmäßige Ordnung und damit die elementaren Grundsätze der Verfassung „richten“, §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG.
Erforderlich ist dafür, dass die Vereinigung als solche eine „kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt, das heißt sie fortlaufend untergräbt“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 26). Mit Blick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG und das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 III GG genügt es nicht, dass die Vereinigung sich „kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt“. Das Vereinsverbot ist „kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 26).
In den Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH wird „die für erstrebenswert gehaltene ˌVolksgemeinschaftˈ, die sich nach ethnischen Kriterien definieren soll, ständig mit emotionalisierenden Formulierungen als in ihrer Existenz bedroht beschrieben, die eine besondere Dringlichkeit des Handelns aufzeigen (etwa ˌAsyl-Bombeˈ, ˌTsunamiˈ, ˌFlutˈ, ˌInvasionˈ). Zugleich wird in drastischen Worten die Notwendigkeit betont, der angeblich gezielten ˌUmvolkungˈ durch das ˌRegimeˈ, das ˌSystemˈ bzw. durch die ˌVolksfeindeˈ etwas entgegenzusetzen. Als zentrales Stilmittel dienen personifizierte Feindbilder; parallel hierzu werden den Rezipienten Handlungsoptionen in verbaler Militanz aufgezeigt (ˌKampfˈ, ˌUmsturzˈ, ˌKriegˈ). Bei einer Gesamtbetrachtung offenbart diese Rhetorik die Tendenz, das Vertrauen zu den Institutionen und Repräsentanten des demokratischen Staates in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern und die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare (Rechts-)Gleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen. Die bewusste Radikalisierung der Rezipienten ist auf ein Wirksamwerden der verfassungsfeindlichen Ideologie in der Gesellschaft gerichtet. Dadurch wird die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben.“ (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1770 Rn. 41).
Die COMPACT-Magazin GmbH nimmt eine kämpferisch-aggressive Haltung ein und richtet sich damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
dd) Prägender Charakter (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Weiterhin ist ungeschriebene Voraussetzung eines Vereinsverbots (Schiffbauer, GSZ 2024, 292, 302), „dass die verfassungsfeindliche Aktivität für die Ausrichtung der Vereinigung derart prägend ist, dass mildere Maßnahmen keinen effektiven Schutz versprechen“. Nur dann ist das Vereinsverbot unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. Als mildere Mittel kommen etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeit der Vereinigung und Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder in Betracht. (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 27).
Merkposten: Grundsätzlich erfolgt die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens. Allerdings räumt § 3 I 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II GG der Verbotsbehörde auf Rechtsfolgenseite kein Ermessen ein. Somit kann das Verhältnismäßigkeitsprinzip, welches das gesamte Staatshandeln durchzieht, nur auf der Tatbestandsseite der Norm berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 154).
Problematisch ist somit, ob die Passagen, die die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verletzen, die Schwelle der Prägung erreichen.
Dies ist nicht im Wege einer quantitativen, sondern einer „wertenden Betrachtung“ zu ermitteln. Entscheidend ist das Gesamtbild, welches sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 27).
Die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH enthalten zahlreiche Veröffentlichungen zum Thema Migration. Wie bereits dargestellt, sind einige dieser Publikationen menschenwürdewidrig und verstoßen gegen das Demokratieprinzip (vgl. Gliederungspunkt B.I.3.b)). Der Großteil der von der COMPACT-Magazin GmbH veröffentlichten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich allerdings unter Berücksichtigung der durch die Meinungsfreiheit vorgegebenen Deutungsmaßstäbe (vgl. Gliederungspunkt B.I.3.a.) noch als polemisch zugespitzte Machtkritik und verfassungsrechtlich unbedenkliche Forderungen nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts einordnen (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 161).
Darüber hinaus enthalten die Publikationen der COMPACT-Magazin GmbH eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des Migrationsthemas. Beispielsweise werden allgemeingesellschaftliche Themen erörtert, wie Filmkritiken, Buchbesprechungen und sportliche Ereignisse (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1770 Rn. 43). In weiten Teilen erfolgt damit eine Berichterstattung, die völlig unverfängliche Themen betrifft und keine verfassungsfeindlichen Aussagen erhält. (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 163).
Zudem wird die Gefährlichkeit der verfassungsfeindlichen Positionen durch den erkennbaren Debattencharakter abgeschwächt. „Gerade der freie Diskurs über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im Widerstreit verschiedener und aus unterschiedlichen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen vollzieht. Auch die Kritik an den vorherrschenden politischen Verhältnissen ist legitim, ihrem besonderen Schutzbedürfnis dienen die Kommunikationsgrundrechte“ (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 163).
Hinzu kommt, dass zumindest der A, Geschäftsführer der COMPACT-Magazin GmbH und zugleich Chefredakteur des „COMPACT-Magazin für Souveränität“, durch eine ausgeprägte Wendigkeit gekennzeichnet ist. Seine politischen Überzeugungen waren zunächst dem politisch linken Spektrum und inzwischen dem äußerst rechten Rand zuzuordnen. Dabei zeigt er eine große Offenheit gegenüber anderen Auffassungen oder neuen thematischen Schwerpunkten innerhalb dieses Spektrums. Im Zentrum seiner Haltung steht ein ausgeprägter „Widerstands-Ethos“; er positioniert sich vornehmlich „gegen“ bestehende Verhältnisse und orientiert sich an Themen, die mediale Aufmerksamkeit versprechen. Zwar äußert er gelegentlich völkische Ansichten, seine Äußerungen – etwa zu sogenannten Gastarbeitern – lassen jedoch durchaus auch eine ambivalente Haltung gegenüber Ausländern erkennen. Zudem hat er sich teilweise auch gegen eine pauschale Islamkritik ausgesprochen. (BVerwG, Urt. v. 25.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 162).
Die menschenwürdewidrigen und das Demokratieprinzip verletzenden Passagen bestimmten nicht das gesamte Handeln der COMPACT-Magazin GmbH. Die Schwelle der Prägung wurde nicht erreicht.
ee) Zwischenergebnis
Die COMPACT-Magazin GmbH richtet sich zwar gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der §§ 3 I 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG. Allerdings sind die verfassungsfeindlichen Aktivitäten für die Ausrichtung der COMPACT-Magazin GmbH nicht prägend. Die Verbotsverfügung ist somit materiell rechtswidrig.
2. Verletzung in eigenen Rechten
Die COMPACT-Magazin GmbH ist durch die rechtswidrige Verbotsverfügung in ihrer Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 I GG ebenso wie in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 I 1, 2 GG verletzt.
3. Ergebnis
Die Verbotsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die COMPACT-Magazin GmbH in eigenen Rechten, § 113 I 1 VwGO. Die Anfechtungsklage der COMPACT-Magazin GmbH ist damit begründet.
III. Einordnung der Entscheidung
Mit ihrer verwaltungsrechtlichen Einkleidung und ihren verfassungsrechtlichen Schwerpunkten deckt die Entscheidung ein breites Spektrum des öffentlichen Rechts ab.
Im Zentrum steht die Frage, ob das Verbot eines Presseunternehmens auf das Vereinsgesetz gestützt werden kann (vgl. Gliederungspunkt B.I.1.c)).
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diesbezüglich: „Ein Vereinsverbot gemäß § 3 I 1 VereinsG kann als Instrument des ˌpräventiven Verfassungsschutzesˈ auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden“ (amtl. Leitsatz zu BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764; sinngemäß der erste amtl. Leitsatz zu BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A. 4.24, BeckRS 2025, 27542 ).
Zusammenfassend ist bei der Prüfung eines Vereinsverbots im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit insbesondere folgendes zu beachten:
- Bei der Prüfung des Verbotsgrundes sind die Wertungen der Meinungs- und Pressefreiheit zu berücksichtigen: Das Verbot eines Presseunternehmens ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn es nur Mittel ist, „Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 I GG genießen (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1765 Rn. 28).“
- Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Sanktion führende Deutung nur zugrunde gelegt werden, wenn andere, sanktionsrechtlich irrelevante Deutungen mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen wurden (BVerfG, Beschl. v. 24.9.2009 – 2 BvR 2179/09, NJW 2009, 3503, 3504). Es ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (BVerwG, Urt. v. 24.6.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 96).
- Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. § 3 I 1 Var. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 II Var. 2 GG umfasst „die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 I GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit“ und ist damit so zu verstehen wie der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ in Art. 18 GG und Art. 21 II GG (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14, NVwZ 2018, 1788, 1791 Rn. 107).
- „Die rechtliche Benachteiligung von Deutschen mit Migrationshintergrund stellt die verfassungsmäßige Ordnung in doppelter Hinsicht in Frage. Sie ist menschenwürdewidrig und verstößt gleichzeitig gegen das Demokratieprinzip.“ (BVerwG, Urt. v. 24.5.2025 – 6 A 4.24, BeckRS 2025, 27542 Rn. 158).
- Ein „Sichrichten“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung setzt voraus, dass eine „kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung“ vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 26).
- Ungeschriebene Voraussetzung eines Vereinsverbots ist, „dass die verfassungsfeindlichen Aktivitäten für die Ausrichtung der Vereinigung derart prägend sind, dass mildere Maßnahmen keinen effektiven Schutz versprechen.“ Nur dann ist das Vereinsverbot „unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt“ (Schiffbauer, GSZ 2024, 292, 302; BVerwG, Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24, NVwZ 2024, 1764, 1767 Rn. 27, 42).
