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Schlagwortarchiv für: Abstraktionsprinzip

Annika Flamme

Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder

Aktuelles, BGB AT, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein absoluter Klausurklassiker ist die schenkweise Übereignung von dinglich belasteten Grundstücken an beschränkt Geschäftsfähige, deren aufkommende Probleme nachstehend von unserer Autorin Annika Flamme erörtert werden. Die Kernfrage in diesem Zusammenhang ist die nach der etwaigen rechtlichen Nachteilhaftigkeit von rechtsgeschäftlicher causa und Verfügungsgeschäft. Wegen des Abstraktionsprinzips müssen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft jeweils separat auf ihre rechtliche Vorteilhaftigkeit überprüft werden. Die Trennung zwischen beiden Geschäften ist auch für das Verständnis der Problematik essenziell.

I. Die rechtliche Vor- bzw. Nachteilhaftigkeit der rechtsgeschäftlichen causa

Die Schenkung (§ 516 BGB) bringt als einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft grundsätzlich keinen Nachteil für den beschenkten beschränkt Geschäftsfähigen mit sich. Ein Nachteil kann aber entstehen, wenn zu Gunsten des Schenkers ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wird, da dann eine persönliche Haftung des beschränkt Geschäftsfähigen aus § 346 BGB entstehen kann, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder eine Schenkung unter Auflage vorliegt (vgl. Schulze BGB/Dörner, 12. Aufl. 2024, § 107 Rn. 4).

II. Die rechtliche Vor- bzw. Nachteilhaftigkeit des Verfügungsgeschäfts

Grundsätzlich ist ein Eigentumserwerb für den Minderjährigen wirksam, weil dieser für ihn keine rechtlichen Nachteile birgt (BeckOK BGB/Wendtland, 74. Edition, Stand: 1.5.2025, § 107 Rn. 8). Mit dem Eigentumserwerb erlangt der beschränkt Geschäftsfähige – jedenfalls dem Grunde nach – schließlich eine zusätzliche Rechtsposition, ohne selbst eine Verpflichtung auferlegt zu bekommen.
Dies kann beim Eigentumserwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie oftmals anders zu beurteilen sein.
Denn insoweit gilt, dass die Übereignung nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wenn mit ihr die Belastung mit Verpflichtungen einhergeht, für die der beschränkt Geschäftsfähige nicht nur dinglich mit dem erworbenen Grundstück/der erworbenen Immobilie, sondern vielmehr auch persönlich mit seinem Vermögen haftet.

1. Fälle vorteilhafter und nachteilhafter Verfügungsgeschäfte

Überträgt man das vorstehend Gesagte auf die typischen Belastungen, die mit einem Grundstücks- bzw. Immobilienerwerb einhergehen, ergibt sich das Nachstehende: Die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht in Gestalt einer Hypothek oder Grundschuld geht mit keinem rechtlichen Nachteil einher. Denn insoweit kann der Minderjährige im ungünstigsten Fall nur das Grundstück wieder verlieren, haftet aber nicht darüber hinaus in Person (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04). Die Haftung ist schließlich immer auf das Grundstück beschränkt (vgl. §§ 1147, (1192) BGB). Gleiches gilt bei der Vereinbarung einer Rückauflassungsvormerkung, da auch insoweit die Vormerkung allenfalls geeignet ist, den rechtlichen Vorteil wieder einzuschränken, jedoch keinesfalls zu einer Haftung des beschränkt Geschäftsfähigen mit seinem sonstigen Privatvermögen führt. Und selbst bei den mit der Eigentumsposition an einem Grundstück verbundenen gewöhnlichen öffentlichen Grundstückslasten (z.B. die jährlich anfallende Grunderwerbssteuer) ist eine ähnliche Betrachtung angezeigt. Zwar erfolgt die Befriedigung selbiger nicht aus dem Grundstück selbst, jedoch ist eine Genehmigung mit Blick auf den Schutzzweck des § 107 BGB nicht erforderlich, da die Haftung bei wirtschaftlicher Betrachtung und in Relation zum Grundstückswert derart gering ist, dass eine Verweigerung der Genehmigung aus diesem Grund sehr lebensfern erschiene (BGH, Besch. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04).

Anders beurteilt es sich im Umkehrschluss zu vorstehenden Ausführungen, wenn die Übereignung Verpflichtungen mit sich bringt, die über das Erworbene hinaus gehen. Dann ist die Übereignung rechtlich nachteilig und nicht bereits nach § 107 Fall 1 BGB wirksam, sodass es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Praxisrelevant sind vor allem zwei Konstellationen:

  • Wenn die Übereignung auch rechtliche Verpflichtungen mit sich bringt, ist sie nicht rechtlich vorteilhaft, weil der Minderjährige für solche Verpflichtungen in Person einstehen müsste. Das ist zum Beispiel beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks/einer vermieteten Immobilie der Fall, weil der Minderjährige dann Partei des Mietvertrags würde, § 566 BGB.
  • Rechtlich nachteilhaft ist weiterhin der Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Minderjährigen: Der mit dem Eigentumserwerb verbundene automatische Eintritt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) begründet bereits einen rechtlichen Nachteil, weil jedes Mitglied der WEG für die Verbindlichkeiten jener Gemeinschaft nicht nur mit der Immobilie selbst, sondern auch mit seinem privaten Vermögen haftet (BGH, Beschl. v. 30.9.2021 – V ZB 206/10)

Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten/verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist hingegen lediglich rechtlich vorteilhaft gemäß § 107 Fall 1 BGB, sodass bei einer Übertragung durch die Eltern auf ihr minderjähriges Kind keine Genehmigung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 18.4.2024 – V ZB 51/23).

2. Das (un)problematische Insichgeschäft im Rahmen des Verfügungsgeschäfts?

Ein Sonderproblem im Rahmen rechtlich nachteilhafter Grundstücksübereignungen stellt sich dar, wenn die gesetzlichen Vertreter selbst als „Schenker“ ihren minderjährigen Kindern solch belastete Grundstücke schenkweise übereignen wollen.

Diese Konstellation und ihre gutachterliche Lösung sollen hier anhand eines Beispielfalls aufgezeigt werden:

Sachverhalt

Die Eltern (M und V) des beschränkt geschäftsfähigen Kindes K sind Eigentümer eines vermieteten Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag haben sie das Eigentum schenkweise auf K übertragen, wobei K dabei von M und V vertreten wurde.

Liegt eine wirksame Auflassung im Sinne von §§ 873 Abs. 1 1. Alt., 925 Abs. 1 S. 1, 2 BGB vor?

Lösungsvorschlag:

I. Die Eltern (M und V) und K müssten sich dinglich in der Form des § 925 Abs. 1 S. 1 BGB geeinigt haben (Auflassung).

  1. In formaler Hinsicht ist dabei die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (nach S. 2 jeder Notar) erforderlich, vgl. § 925 Abs. 1 S. 1 BGB. An der Erfüllung der formellen Voraussetzungen bestehen keine Zweifel.
  2. K hat selbst jedoch keine Willenserklärung abgegeben (und hätte dies aufgrund der rechtlichen Nachteilhaftigkeit des Rechtsgeschäftes (s.o.) auch nicht wirksam tun können).

Es könnte jedoch eine den Voraussetzungen von § 164 BGB entsprechende Stellvertretung durch die Eltern vorliegen.

a) Zulässigkeit der Stellvertretung

Es müsste eine Stellvertretung bei der Auflassung zulässig sein. § 925 Abs. 1 S. 1 BGB ist gerade nicht das Erfordernis einer persönlichen Anwesenheit zu entnehmen (MüKo BGB/Ruhwinkel, 9. Aufl. 2023, § 925 Rn. 19)).

Somit ist eine Stellvertretung bei der Auflassung zulässig.

b) Eigene Willenserklärung im fremden Namen

M und V haben durch die Annahme des Antrags der Eigentumsübertragung eine eigene Willenserklärung im Namen des K – also offenkndig – abgegeben, vgl. § 164 Abs. 1 BGB.

Je nach Ausführlichkeit der Sachverhaltsangaben wären hier in der Klausur umfassendere Subsumtionen erforderlich.

c) Mit Vertretungsmacht

M und V müssten nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben.

aa) Grundsätzlich ergibt sich ihre Vertretungsmacht aus §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.

bb) Es könnte vorliegend jedoch ein Ausschluss der Vertretungsmacht vorliegen.

(1) M und V stehen auf beiden Seiten des Geschäfts – auf der einen Seite selbst (als Veräußerer) und auf der anderen Seite in Vertretung für ihr beschränkt geschäftsfähiges Kind (auf Erwerberseite). Dann aber entsteht ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB und es wäre grundsätzlich ein Ausschluss der Vertretungsmacht gegeben, sodass es zum Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts der Zustimmung eines Ergänzungspflegers bedürfte, § 1809 BGB.

(2) Es könnte jedoch eine Ausnahme vom Ausschluss der Vertretungsmacht vorliegen. Nach § 1824 Abs. 2 BGB, auf den § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB verweist, bleibt § 181 BGB unberührt.

(a) Eine Gestattung als gesetzliche Ausnahme des § 181 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.

(b) Als ungeschriebene Ausnahme ist aber allgemein anerkannt, dass mangels der Gefahr einer Interessenkollision die Regelung des § 181 BGB teleologisch zu reduzieren ist, wenn ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft vorliegt (vgl. dazu BeckOK/Schäfer, 75. Edition, Stand: 1.8.2025, § 181 Rn. 19 m.w.N.; MüKo BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 181 Rn. 34 m.w.N).

Aufgrund der sich als Folge der Übereignung ergebenden Konsequenz des § 566 BGB handelt es sich bei der Auflassung jedoch um ein rechtlich nachteilhaftes Rechtsgeschäft (s.o.).

(c) Es kommt jedoch eine weitere gesetzliche Ausnahme in Betracht: Nach § 181 BGB kann „ein Vertreter […] ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht“.

Die Auflassung könnte lediglich die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) sein.

In der Klausur wäre hier dann inzident unter Verwertung der Sachverhaltsangaben ausführlich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Schenkungsvertrags zu prüfen. Hierbei stellt sich grundsätzlich wieder das Problem des Insichgeschäftes und des Ausschlusses der Vertretungsmacht. Hier ist dann aber sauber herauszuarbeiten, dass der zugrundeliegende – notariell beurkundete – Schenkungsvertrag, § 516 BGB, wegen des Abstraktionsprinzips für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft iSv § 107 Fall 1 BGB ist und § 181 BGB deshalb (wie unter (b) erläutert) teleologisch zu reduzieren wäre, sodass die Eltern ihr Kind im Ergebnis im Rahmen des schuldrechtlichen (!) Geschäfts (Schenkungsvertrag) vertreten konnten (nochmals: die für den Minderjährigen negative Folge des § 566 BGB knüpft eben erst an das Verfügungsgeschäft und nicht bereits an die rechtsgeschäftliche causa an, sodass der Schenkungsvertrag für sich betrachtet keinen rechtlichen Nachteil mit sich bringt, s.o.). Damit stellte sich die Übereignung als bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 181 BGB dar, sodass eine Ausnahme vom Ausschluss der Vertretungsmacht vorläge und die Stellvertretung letztlich doch möglich wäre.

(3) Bei Wirksamkeit der Auflassung und der Möglichkeit der Übereignung ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers würden K dann doch die sich aus dem Verfügungsgeschäft ergebenden Nachteile treffen. Dies erschiene vor dem Hintergrund des Minderjährigenschutzes jedoch zirkelschlüssig.

Fraglich ist, inwiefern dieser Konflikt gelöst werden kann.

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Lösung derartiger Fälle mehrmals geändert:

(a) In früherer Rechtsprechung wurde dem Problem auf oben genannte Weise und strikte Gesetzesanwendung begegnet: Schenkungsvertrag und Übereignung wurden als getrennte Rechtsgeschäfte angesehen. Den rechtlich vorteilhaften Schenkungsvertrag könnte der Minderjährige nach § 107 Fall 1 BGB selbst wirksam annehmen (bzw. hier: die Eltern könnten infolge teleologischer Reduktion trotz § 181 BGB vertreten) und die Genehmigung zur Annahme der Auflassung (bzw. hier: die Vertretung bei der Auflassung) könnte der gesetzliche Vertreter dann unbeschadet des § 181 BGB als reine Erfüllung einer Verbindlichkeit erteilen (BGH, Urt. v. 10.11.1954 – II ZR 165/53).

(b) Diese Rechtsprechung gab der BGH im Jahre 1980 jedoch auf und schloss sich der Gesamtbetrachtungslehre an: Nach dieser Lehre sollte die Vorteilhaftigkeit eines Rechtsgeschäfts nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Geschäftes beurteilt werden. Wenn dann das Verfügungsgeschäft rechtlich nachteilig war, sollte der gesetzliche Vertreter trotz rechtlicher Vorteilhaftigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht nach § 181 BGB zur Zustimmung (bzw. hier: Vertretung) befugt sein (BGH, Beschl. v. 9.7.1980 – V ZB 16/79). Dies stellte eine auf Kritik gestoßene Durchbrechung des Abstraktionsprinzips dar (vgl. z.B. Jauernig, JuS 1982, 576 (577)).

(c) Nunmehr, nachdem der BGH wieder von der Gesamtbetrachtungslehre abgerückt ist, wird der Minderjährigenschutz durch eine teleologische Reduktion von §§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 a.E., 181 aE. BGB-nF in dem Sinne gewährleistet, dass die Ausnahme des § 181 BGB BGB a.E. (“Erfüllung einer Verbindlichkeit”) nur gilt, sofern das Verfügungsgeschäft mindestens rechtlich neutral ist: Bringt das Verfügungsgeschäft jedoch einen rechtlichen Nachteil mit sich, soll der rechtlich vorteilhafte Schenkungsvertrag zwar wirksam sein, aber wegen der Nichtanwendbarkeit von § 181 BGB a.E. wegen der sich aus dem Verfügungsgeschäft ergebenden Nachteile nicht erfüllt werden können (BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04 und/oder (vgl. Zum Streitstand MüKo BGB/Spickhoff, 10. Aufl. 2025, § 107 Rn. 53) BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – V ZB 206/10).

(d) Der letzten Ansicht ist in der Klausur zu folgen. Es empfiehlt sich, die anderen Ansichten (in einer Klausur) höchstens kurz darzustellen und schnell mit dem Argument des effektiven Minderjährigenschutzes (a) bzw. des Verstoßes gegen das Abstraktionsprinzips (b) abzulehnen.

In dem vorliegenden Fall ist das Verfügungsgeschäft wegen der Folge des § 566 BGB rechtlich nachteilig (s.o.). Aufgrund der rechtlichen Nachteilhaftigkeit der Auflassung ist (nach der letzten und vorzugswürdigen Ansicht) der Ausnahmefall der §§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 aE, 181 aE BGB unanwendbar.

(4) Somit bleibt es beim Ausschluss der Vertretungsmacht von M und V.

cc) M und V handelten mithin ohne Vertretungsmacht, sodass ihr Handeln nicht für und gegen K nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirken konnte.

II. Ergebnis: Somit besteht keine wirksame Auflassung im Sinne von §§ 873 Abs. 1 1. Alt., 925 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.

Der im Beispielsfall dargestellte Konflikt kann sich in der Klausur in verschiedenen Konstellationen zeigen. Der Minderjährige könnte den Schenkungsvertrag zum Beispiel auch selbst abschließen und nur bei der Auflassung vertreten werden.

Das Problem ist letztlich aber immer dasselbe und wie dargestellt zu lösen. Es ist bei der Klausurlösung essentiell, sauber zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu trennen und klar zu verdeutlichen, welches Geschäft gerade geprüft wird. Gelingt dies, steht einer gelungenen Bearbeitung aber nichts mehr entgegen!

16.11.2025/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2025-11-16 16:32:042025-11-18 09:49:48Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
Charlotte Schippers

Grundzüge des Minderjährigenrechts für die BGB-AT-Klausur

BGB AT, Für die ersten Semester, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

In Kürze stehen die Abschlussklausuren, so auch im BGB AT, an. Besonders klausurrelevant ist hier das Minderjährigenrecht. Beherrscht werden sollte daher in diesem Zusammenhang die Prüfung des Zustandekommens von Verträgen mit beschränkt Geschäftsfähigen und von Herausgabeansprüchen. Wichtig zur gelungenen Klausur ist eine strukturierte Herangehensweise an die Falllösung, wobei der folgende Beitrag helfen soll.
 
A) Zustandekommen von Verträgen
Zunächst stellt sich also die Frage nach dem Abschluss eines Vertrags mit beschränkt Geschäftsfähigen. Prüft man einen solchen Vertragsschluss, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Normen und Überlegungen in die Prüfung einzubauen. So ist es möglich, zunächst den Vertragsschluss an sich zu bejahen und ihn dann auf seine Wirksamkeit hin zu untersuchen. Aber auch direkt iRd Willenserklärung des Minderjährigen kann eine Prüfung der Normen sinnvoll sein. Grundsätzlich steht der Aufbau insofern frei.
 
I. Ausgangspunkt der Prüfung: § 107 BGB
1. Rechtlich lediglich vorteilhaft?
Am Beginn der Prüfung steht die Frage, ob das Rechtsgeschäft für den beschränkt Geschäftsfähigen (Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren, §§ 2, 106 BGB) rechtlich lediglich vorteilhaft ist. Solche Rechtsgeschäfte darf er nämlich selbst vornehmen, sie fallen in seine eigene Rechtsmacht. Voraussetzung ist, dass seine Rechtsstellung hierdurch ausschließlich verbessert wird. Maßgeblich bei der Bestimmung, ob das der Fall ist, ist ausschließlich die rechtliche Sichtweise. Wirtschaftliche Gesichtspunkte bleiben nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Betracht. Allerdings sind mit einer teleologischen Reduktion der Norm auch rechtlich neutrale Geschäfte hiervon erfasst (arg. ex § 165 BGB).
 
2. Beispiele

  • Der Abschluss eines Kaufvertrags bedeutet für den beschränkt Geschäftsfähigen einen rechtlichen Nachteil: Er verpflichtet sich hierdurch gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung. Ob der Vertrag wirtschaftlich sinnvoll oder gar ein Schnäppchen ist, ist nicht relevant.
  • Gibt der beschränkt Geschäftsfähige das verbindliche Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags ab, beinhaltet dieses bereits den rechtlichen Nachteil: Das Zustandekommen des ihn verpflichtenden Vertrags liegt nicht mehr in seinen Händen, sondern ist alleine von der Annahme des Erklärungsempfängers abhängig.
  • Eine dingliche Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB, die auf Eigentumsübertragung an den Minderjährigen gerichtet ist, ist rechtlich lediglich vorteilhaft.

 
3. Zwischenfazit
Stellt sich also die Willenserklärung als rechtlich lediglich vorteilhaft heraus, ist sie auch ohne Zustimmung wirksam. Ist sie es hingegen nicht, geht die Prüfung weiter:
 
II. Einwilligung
1. Einwilligung nach § 183 S. 1 BGB
Zu prüfen ist dann, ob die gesetzlichen Vertreter, i.d.R. die Eltern, §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB, ihre Einwilligung erteilt haben. Hierbei handelt es sich um die vorherige Zustimmung, vgl. § 183 S. 1 BGB. Sie kann als Einzeleinwilligung, also für ein bestimmtes Geschäft, oder (beschränkter) Generalkonsens, also noch nicht näher bestimmte Geschäfte z.B. für eine Reise mit Freunden, erteilt werden. Eine ausdrückliche Erklärung hierüber ist nicht erforderlich.
 
2. Der Taschengeldparagraph: § 110 BGB
Wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung fehlt, ist an § 110 BGB (Taschengeldparagraph) zu denken: Hiernach wird ein durch einen beschränkt Geschäftsfähigen geschlossener Vertrag wirksam, wenn dieser seine vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Ein Bewirken der Leistung setzt voraus, dass der Leistungserfolg vollständig erbracht wurde, vgl. auch § 362 Abs. 1 BGB.
Bei der Überlegung, ob Mittel zur freien Verfügung überlassen worden sind, ist auch die Frage einzubeziehen, ob das infrage stehende Rechtsgeschäft mit dem von den Eltern zu verfolgenden Erziehungszweck der Mittelüberlassung (s. dazu auch Art. 6 Abs. 1, 2 GG) in Einklang steht.
Hinsichtlich des Bewirkens gilt zu beachten, dass auch die Vereinbarung von Ratenzahlung grundsätzlich zwar möglich ist. Ein Bewirken liegt aber erst dann vor, wenn die letzte Rate bezahlt wurde.
 
3. Beispiele

  • Die Eltern des minderjährigen M geben ihm 50 €, damit er sich neue Schulbücher kaufen kann, willigen also in solche Geschäfte ein.
  • Darüber hinaus bekommt M 10 € Taschengeld pro Woche, damit er lernt, mit Geld umzugehen. Hiervon kauft er sich meistens am Kiosk Comic-Hefte und Süßigkeiten, die er dort sofort bezahlt. Diese Verträge sind von Anfang an nach § 110 BGB wirksam.

 
4. Zwischenfazit
Wenn die Einwilligung der Eltern also wirksam erteilt wurde oder § 110 BGB einschlägig ist, ist das Rechtsgeschäft wirksam. Fehlt eine Einwilligung, ist noch an die Genehmigung zu denken, § 108 Abs. 1 BGB: „Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab“. Die Willenserklärung ist also zunächst schwebend unwirksam.
 
III. Genehmigung
1. Genehmigungserteilung
Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung, durch sie wird das Rechtsgeschäft rückwirkend, also von Anfang an, ex tunc, wirksam gem. § 184 Abs. 1 BGB. Wird sie verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Sie kann gem. § 182 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch seinem Vertragspartner gegenüber erteilt werden.
 
2. Aufforderung zur Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB
Fordert der Vertragspartner den Vertreter des beschränkt Geschäftsfähigen zur Genehmigung auf, hat dies mehrere Folgen: Zunächst wird eine etwaige Genehmigung oder Verweigerung, die zuvor gegenüber dem Minderjährigen erteilt wurde, unwirksam, § 108 Abs. 2 S. 1 HS. 2 BGB. Eine Erklärung über die Genehmigung kann dann nur noch dem Geschäftspartner gegenüber erfolgen, § 108 Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB. Wird die Genehmigung nicht bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung (vgl. zur Fristberechnung §§ 187 ff. BGB), gilt sie als verweigert gem. § 108 Abs. 2 S. 2 HS. 2.
 
3. Minderjähriger wird volljährig, § 108 Abs. 3 BGB
Wird der Minderjährige volljährig, also voll geschäftsfähig, sind seine Eltern nicht mehr i.S.d. § 108 BGB für ihn zuständig – als Volljähriger hat er keine gesetzlichen Vertreter mehr. Deshalb kann er selbst ab diesem Zeitpunkt die erforderliche Genehmigung erteilen oder verweigern, § 108 Abs. 3 BGB. Das gilt auch, wenn die Eltern bereits zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert wurden. Wurde noch keine Aufforderung ausgesprochen, kann dies auch nur noch ihm gegenüber erfolgen (MüKo BGB/Spickhoff § 108 Rn. 36).
 
4. Zwischenfazit
Hier endet in der Regel die Prüfung des Vertragsschlusses. Entweder ist der Vertrag durch die Genehmigung ex tunc wirksam geworden oder aufgrund Verweigerung oder Verweigerungsfiktion endgültig unwirksam. Wichtig ist, hier gründlich mit den entsprechenden Vorschriften zu arbeiten und diese strukturiert durchzuprüfen.
 
B) Herausgabeansprüche im Kontext des Minderjährigenrechts
Häufig wird in der BGB-Klausur die Kaufsache auch schon an den Minderjährigen übergeben und übereignet worden sein, sodass sich darüber hinaus die Frage nach Herausgabeansprüchen stellen wird. Bekannt sein sollten euch auf jeden Fall § 985 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
 
I. § 985 BGB
985 BGB ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer ohne Besitzrecht. Dieser muss, wenn nach Herausgabe gefragt ist, zuerst geprüft werden.
 
1. Voraussetzungen
 

I. Anspruchssteller ist Eigentümer
II. Anspruchsgegner ist Besitzer
III. Besitzer hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

 
Der Schwerpunkt der Prüfung wird normalerweise bei Punkt I. liegen. Hier ist die Prüfung chronologisch vorzunehmen, es kommt also darauf an, wer ursprünglicher Eigentümer war und an wen und wodurch er sein Eigentum verloren haben könnte.
 
2. Beispiel
V und der minderjährige M haben einen Kaufvertrag über ein Handy geschlossen, der aber mangels Zustimmung der Eltern des M unwirksam ist. V hat M das Handy bereits mit nach Hause gegeben und beide wollten auch, dass M das Eigentum hieran erhält.
Ursprünglich war also V Eigentümer des Handys. Er hat sein Eigentum an M durch Übergabe und Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB verloren. Hierbei gilt es, i.R.d. dinglichen Einigung auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu achten: Während der Kaufvertrag (der hier gar nicht erst anzusprechen ist!) unwirksam ist, ist das Verfügungsgeschäft unabhängig davon wirksam: M erhält hierdurch Eigentum an dem Handy, also rechtlich lediglich einen Vorteil, sodass dieses keiner Zustimmung bedarf. Ein Anspruch aus § 985 BGB scheitert daher an der fehlenden Eigentümerstellung des V.
 
II. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Als nächstes zu prüfen ist der Anspruch aus Bereicherungsrecht, der eine ungerechtfertigte Bereicherung rückabwickeln soll.
 
Voraussetzungen
 

I. Etwas erlangt

  •  jeder vermögenswerte Vorteil

II. Durch Leistung

  •  bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

III. Ohne rechtlichen Grund

 
Bei der Prüfung dieses Anspruchs ist darauf zu achten, dass iRd erlangten Etwas die genaue Rechtsposition zu benennen ist. Nicht ausreichend ist es, an dieser Stelle davon zu sprechen, der Minderjährige habe „das Handy“ erlangt. Richtig muss es heißen: „Eigentum und Besitz an dem Handy“.
I.R.d. Prüfung des rechtlichen Grundes kann es je nach Fallkonstellation auch vorkommen, dass die Prüfung des Zustandekommens des Vertrags hier eingeschachtelt werden muss. Hat man diese bereits vorgenommen, reicht insoweit ein Verweis.
 
C) Fazit
Das Minderjährigenrecht in der BGB-Klausur bietet viele Stellen, an denen der Klausursteller Wissen und Strukturverständnis abfragen kann. Mit einer gründlichen, strukturierten Lösung unter Zuhilfenahme der umfassenden Regelungen des BGB kann aber jede BGB-Klausur vernünftig gemeistert werden. Führt euch immer vor Augen, dass der Gesetzgeber den Minderjährigen vollumfänglich schützen wollte und schon das Gesetz euch daher für (fast) alle Fälle ausreichend wappnet, wenn ihr es nur richtig anwendet. Viel Erfolg bei den Klausuren!

20.01.2020/3 Kommentare/von Charlotte Schippers
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2020-01-20 09:29:362020-01-20 09:29:36Grundzüge des Minderjährigenrechts für die BGB-AT-Klausur
Dr. Melanie Jänsch

OLG Hamm: Abgrenzung von Inhalts- und Eigenschaftsirrtum beim Identitätsirrtum

BGB AT, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

In seinem Urteil vom 4. April 2019 (Az.: 5 U 40/18) hat sich das OLG Hamm jüngst mit einer Fülle klausurrelevanter Probleme des BGB AT auseinandergesetzt. Konkret ging es um die schwierige Abgrenzung des Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB und des Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB beim Identitätsirrtum („error in objecto“) im Rahmen der Anfechtung einer dinglichen Einigung. Insbesondere war hierbei darauf zu achten, in strikter Befolgung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Ebene zu differenzieren. Die Entscheidung gleicht einem BGB AT-Lehrbuchfall und soll daher zum Anlass genommen werden, diese Grundprobleme – deren sichere Beherrschung nicht nur für Erstsemester unentbehrlich ist – durch Erläuterung im Gutachtenstil verständlicher zu machen.
 
A. Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt):
K und V hatten einen Kaufvertrag über ein Pferd namens „H“ geschlossen, welches von V an K veräußert und übereignet wurde. Die Parteien kamen überein, dass der K die Möglichkeit erhalten sollte, das Pferd „H“ gegen ein anderes Pferd des V zu tauschen. Am 13.12.2016 teilte der V dem K per E-Mail mit, dass dieser „H“ gegen das Pferd „F“ tauschen könne. Das Pferd „F“ stamme aus einer sog. besonderen „Linienzucht“. Der K bat daraufhin um die Übersendung eines Fotos. Ein Mitarbeiter des V hatte jedoch nicht die Stute „F“ aus dem Stall geholt, um diese zu fotografieren, sondern das Pferd „G“. Folglich wurde dem K ein Foto des Pferdes „G“ gesendet. Die Parteien vereinbarten, dass der K sich zum Gut des V begeben und sich dort zunächst das Pferd anschauen sollte. Dabei ging der K davon aus, es handele sich bei dem Pferd, welches er im Austausch für „H“ erhalten solle, um das Pferd, dessen Fotografie ihm vorab zugesandt worden war. Am 15.12.2016 begab sich der K vereinbarungsgemäß zum Hof des V. Durch einen Mitarbeiter des V wurde dem K sodann die Stute „G“ vorgeführt. Der K sah sich das Pferd an und glich es mit der vorab vom V erhaltenen Fotografie ab. Die Parteien waren sich dann einig, dass der Beklagte das vorgeführte Pferd im Austausch für „H“ erhalten sollte. Der V ging jedoch davon aus, dass es sich bei dem vorgeführten Pferd um das von ihm in seiner E-Mail erwähnte und bezüglich der Abstammung näher beschriebene Pferd „F“ handele. Die Parteien unterzeichneten nach Besichtigung des Pferdes einen schriftlichen Kaufvertrag. In diesem Vertrag ist als Verkaufsobjekt das Pferd „F“ genannt. Der K ging bei der Vertragsunterzeichnung davon aus, dass es sich bei dem in dem Kaufvertrag bezeichneten Pferd „F“ um das Pferd handele, welches ihm zuvor vorgeführt worden war. Tatsächlich wurde dem K das Pferd „G“ ausgehändigt. Zudem wurde ihm der Equidenpass für das Pferd „F“ überreicht. Der K verbrachte das Tier und den Equidenpass nach Hause. Dort las er den in dem übergebenen Pferd zu Identifikationszwecken implantierten Mikrochip aus und stellte fest, dass der ihm überreichte Equidenpass nicht zu dem ihm übergebenen Pferd gehörte. Dies teilte er dem V mit.
Der V äußerte sofort, das Pferd „G“ wolle er auf jeden Fall zurück. Er sei ja dann wohl noch Eigentümer des Pferdes „G“, denn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere der Angaben aus dem Kaufvertrag sei stets deutlich gemacht worden, dass sich sein Übereignungswille lediglich auf das Pferd „F“ bezogen habe. Zudem erkläre er vorsorglich die Anfechtung seiner Willenserklärung, die auf die Übereignung des Pferdes „G“ gerichtet war, denn es sei offensichtlich zu einer Verwechslung gekommen. Der K dagegen möchte das Pferd „G“ gerne behalten; er sei sehr wohl Eigentümer geworden und der V müsse ihm vielmehr den entsprechenden Equidenpass aushändigen.
Hat V gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes „G“ aus § 985 BGB?
 
B. Rechtsausführungen
V könnte einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Pferdes „G“ haben. Dies setzt voraus, dass V Eigentümer und K Besitzer des Pferdes ist und dieser kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB hat.
 
I. Besitzerstellung des K
K müsste hierfür Besitzer des Pferdes sein. Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, vgl. § 854 Abs. 1 BGB. Bei einem Pferd handelt es sich zwar um ein Tier und nicht um eine Sache i.S.v. § 90 BGB. Gemäß § 90a S. 3 BGB finden indes die für Sachen geltenden Regelungen entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. K hat das Pferd „G“ zu seinem Hof verbracht, er hat folglich die unmittelbare Herrschaft erlangt und ist damit unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 Abs. 1 BGB.
 
II. Eigentümerstellung des V
Der V müsste Eigentümer sein, § 903 BGB.
1. Ursprünglich war dies unstreitig der Fall, sodass es keines Rückgriffs auf die Vermutungsregelung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf.
2. V könnte jedoch sein Eigentum im Wege der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung gemäß § 929 S. 1 BGB an K verloren haben.
a) Hierfür bedarf es einer dinglichen Einigung zwischen K und V dahingehend, dass K Eigentümer des Pferdes „G“ werden soll. Problematisch ist hierbei, dass im Kaufvertrag das Pferd „F“ als Verkaufsobjekt genannt wurde. Angesichts des Abstraktionsprinzips, wonach Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihren rechtlichen Wirkungen voneinander unabhängig sind, bedeutet dies aber nicht, dass auch die dingliche Einigung auf die Übereignung des Pferdes „G“ gerichtet war. Im Gegenteil ist der Inhalt der dinglichen Einigung unabhängig vom Kaufvertrag durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hier ergeben die Umstände des Falls, dass die Willenserklärungen auf den Eigentumserwerb des K am Pferd „G“ gerichtet waren. Denn die Parteien waren sich vor Ort gerade dahingehend einig, dass die Übereignung desjenigen Pferdes, das fotografiert und später vorgeführt worden war, erfolgen sollte. Sofern sie dieses Pferd währenddessen fälschlicherweise als Pferd „F“ bezeichneten, handelt es sich hierbei um eine sog. falsa demonstratio non nocet.
 
Zur Erinnerung: Sofern die Parteien das übereinstimmend Gewollte unbewusst falsch bezeichnen, erlangt ihr übereinstimmender Geschäftswille und nicht die im Verkehr übliche Bedeutung der Erklärung Geltung, falsa demonstratio non nocet (= Falschbezeichnung schadet nicht). Haben die Vertragspartner sich trotz objektiv falscher Bezeichnung richtig verstanden, besteht kein Bedürfnis, ihrem gemeinsamen Willen die Rechtswirkung zu versagen. Denn nicht die Bezeichnung ist hier für die Bestimmung der Willenserklärung ausreichend, sondern auch der dahinter stehende Wille. Der prominenteste Fall aus der deutschen Rechtsgeschichte hierzu ist der Haakjöringsköd-Fall.
 
Auch wenn also bei der Übergabe das Pferd „G“ als Pferd „F“ bezeichnet wurde, so ging es den Parteien doch offensichtlich um dasjenige Pferd, das vor ihnen stand. Dieses wollten sie übereignen. Das stellt auch das OLG Hamm in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest:

„Zu Recht hat das Landgericht klargestellt, dass es wegen des Abstraktionsprinzips in dem Moment von Einigung und Übergabe nicht auf die Bezeichnung des Pferdes im Kaufvertrag vom 15.12.2016 angekommen ist. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob dieser Kaufvertrag vor oder nach der Übergabe des Pferdes von den Parteien unterzeichnet worden ist. Hier ist der Kaufvertrag sogar unstreitig erst nach Übergabe des Pferdes von den Parteien unterzeichnet worden.“ (Rn. 67)

Mithin liegt eine dingliche Einigung zwischen K und V bezogen auf das Pferd „G“ vor.
b) Die Willenserklärung des V könnte aber infolge einer Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig sein. Dazu müsste – neben der Anfechtungserklärung und der Wahrung der Anfechtungsfrist– zunächst ein tauglicher Anfechtungsgrund vorliegen, der sich gerade auf die dingliche Willenserklärung
 aa) Der V behauptet, er sei einem Irrtum über die Identität des Übereignungsgegenstandes („error in objecto“) insofern erlegen, als er bei der Übereignung davon ausgegangen sei, dass er ein bestimmtes Pferd aus der sog. Linienzucht mit einem bestimmten Alter übereignen würde. Dies treffe auf das Pferd „G“ aber nicht zu, sondern nur auf das Pferd „F“. Zu prüfen ist, ob und inwiefern es sich hierbei um einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum handeln kann. Möglich erscheint das Vorliegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB, der dann besteht, wenn er Erklärende über den objektiven Sinngehalt des Erklärten irrt. Kurz gesagt: Er erklärt objektiv etwas anderes, als er subjektiv erklären will. Ein Inhaltsirrtum kann aber auch dann gegeben sein, „wenn der Erklärende zwar das richtige Erklärungsmittel verwendet, um seinen rechtsgeschäftlichen Willen kundzugeben, die Willenserklärung aber durch Bezugnahme auf bestimmte Umstände, über die der Erklärende sich im Irrtum befindet, erst ihre volle, vom Erklärenden nicht gewollte Bedeutung erhält“ (MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2019, § 119 BGB Rn. 77). Dies ist insbesondere beim Identitätsirrtum der Fall. Denn: „Hier dient das verwendete Erklärungszeichen der Bezeichnung einer konkreten Person oder eines konkreten Gegenstandes; allein wegen der konkreten Umstände trifft es nicht auf die gemeinte Person oder den gemeinten Gegenstand zu“ (MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2019, § 119 BGB Rn. 78). In Betracht kommt neben dem Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 BGB aber auch ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB als Sonderfall des Motivirrtums. Das OLG Hamm hat daher die beiden Anfechtungsgründe voneinander abgegrenzt:

„Bei einem Inhaltsirrtum entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden. Dieser irrt aber über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung. Er weiß also was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt. (Vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rdn. 11). Dem gegenüber stimmen bei einem Eigenschaftsirrtum Wille und Erklärung überein. Der Erklärende irrt nicht über die Erklärungshandlung oder den Erklärungsinhalt, sondern über Eigenschaften des Geschäftsgegenstandes und damit über die außerhalb der Erklärung liegende Wirklichkeit. Es handelt sich also um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rdn. 23).“ (Rn. 72 f.)

Dies zugrunde legend stelle sich die Einordnung im vorliegenden Fall als schwierig dar, wie das Gericht einräumt:

„Ein derartiger Irrtum dürfte einen Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BGB darstellen, wobei die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum und einem Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB in einem solchen Fall schwierig sein kann (vgl. zum Ganzen: Staudinger/Singer, BGB, Neubearbeitung 2017, § 119 Rdn. 45 ff. und Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 119 Rdn. 14).“ (Rn. 71)

Damit vermag das OLG Hamm zunächst zur Annahme eines Inhaltsirrtums zu tendieren, lässt die Abgrenzung letztlich aber offen, da im konkreten Fall jedenfalls ein Eigenschaftsirrtum gegeben sei:

„Der skizzierte Abgrenzungsstreit kann hier dahingestellt bleiben. Nach seiner Darstellung will der Kläger nämlich bei der Abgabe der Einigungserklärung im Sinne von § 929 S. 1 BGB davon ausgegangen sein, nicht die Stute „G“, sondern die Stute „F“ mit einem ganz bestimmten Alter (3,5 Jahre) und einem ganz bestimmen Stammbaum (Mutter: „Q2“; Vater und Großvater: „Q“) zu übereignen. Dem gegenüber war die Stute „G“ im Dezember 2016 erst 2,5 Jahre alt, ihre Mutter war „X“ und ihr Vater ebenfalls „Q“. Alter und Stammbaum sind bei einem Pferd wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB (vgl. Staudinger/Singer, a.a.O., Rdn. 80 ff. und Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rdn. 27). Mithin ist der Kläger jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB erlegen gewesen.“ (Rn. 74 ff.)

 
Die Abgrenzung von Inhalts- und Eigenschaftsirrtum beim Identitätsirrtum ist auch in der Literatur umstritten (s. hierzu ausführlich MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2019, § 119 BGB Rn. 79). Die Einordnung des Irrtums könnte indes sogar offen gelassen werden; angesichts der gleichen Anfechtungsfrist ist eine Entscheidung für oder wider den einen oder anderen Anfechtungsgrund praktisch folgenlos (so auch BeckOK BGB/Wendtland, 51. Ed., Stand: 01.08.2019, § 119 BGB Rn. 35).
 
bb) Der V hat die Anfechtung auch gemäß § 143 Abs. 1, 2 BGB gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt.
cc) Dies geschah auch ohne schuldhaftes Zögern, mithin unverzüglich i.S.v. § 121 BGB, sodass auch die Anfechtungsfrist gewahrt wurde.
dd) Die Willenserklärung des V wurde also wirksam angefochten und ist damit gemäß § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig.
c) Es besteht nach erfolgter Anfechtung keine dingliche Einigung zwischen K und V.
3. V hat das Eigentum an dem Pferd „G“ nicht an den K im Wege rechtsgeschäftlicher Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB verloren. Er ist also noch Eigentümer.
 
III. Recht zum Besitz, § 986 BGB
Ferner dürfte der K auch kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB haben. Ein solches könnte aus dem zwischen K und V abgeschlossenen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB ergeben. Indes ist als Kaufobjekt ausdrücklich das Pferd „F“ bezeichnet. Aus dem Kaufvertrag kann K damit kein Besitzrecht bezogen auf das Pferd „G“ herleiten.
 
Anmerkung: wiederum Achtung – Abstraktionsprinzip! Auch wenn sich die Übereignung ursprünglich auf das Pferd „G“ bezogen hat, ist Kaufgegenstand offensichtlich Pferd „F“.
 
IV. Ergebnis
V hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes „G“ aus § 985 BGB.
 
C. Fazit
Es gilt damit: Bei einem Identitätsirrtum kann ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB vorliegen, wobei die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass ein Eigenschaftsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB nach den Darlegungen des Klägers sicher gegeben war, sodass der Abgrenzungsstreit offenbleiben konnte. Muss dieser jedoch – in einem weniger eindeutigen Klausurfall – geführt werden, wird es, da die Abgrenzung von Inhalts- und Eigenschaftsirrtum beim Identitätsirrtum lebhaft umstritten ist, hierbei weniger auf ein bestimmtes Ergebnis ankommen. Wichtig ist vielmehr eine gute Argumentation, auf deren Basis sich dann für den Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum entschieden wird.
 
 

10.10.2019/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
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Dr. Christoph Werkmeister

Hintergründe des Abstraktionsprinzips

BGB AT, Für die ersten Semester, Sachenrecht, Schon gelesen?, Verschiedenes, Zivilrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
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“Hintergründe des Abstraktionsprinzips” von Astrid Strack

befasst sich mit einem Thema, das für Erstsemester besonders interessant ist. Gleichsam lohnt sich die Lekture auch für Examenskandidaten im Spätstadium, da das Hintergrundwissen, das in dem Beitrag vermittelt wird, mitunter für die mündliche Prüfung fruchtbar gemacht werden kann.
Der Autor befasst sich dabei u.a. mit der Frage, ob das Abstraktionsprinzip „Eine doktrinäre Vergewaltigung des Lebens“ darstellt und klärt des Weiteren über historische Hintergründe auf.
Den Beitrag findet ihr hier.

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Dr. Christoph Werkmeister

Die Grundprinzipien des Sachenrechts

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Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
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“Die Grundprinzipien des Sachenrechts” von Prof. Dr. Klaus Schreiber

befasst sich mit einem Thema, das für Examenskandidaten schlichtes Basiswissen darstellt. Insbesondere für die mündliche Prüfung sollte sich der Examenskandidat noch einmal – auf abstrakter Ebene – genauer mit den Grundprinzipien auseinandersetzen. Zuletzt ist der Beitrag für die jüngeren Semester hilfreich, um einen ersten Einstieg in das Sachenrecht und dessen Prinzipien zu finden.
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