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Du bist hier: Startseite1 > 823 BGB

Schlagwortarchiv für: 823 BGB

Moritz Augel

Haftung für umkippende E-Scooter – Pech für Autofahrer?

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Startseite, Zivilrecht

E-Scooter wurden einst als „Revolution für die letzte Meile“ gefeiert. Doch die anfängliche Freude ist schnell verpufft: E-Scooter Verbotszonen, die verhindern, dass Irre die Scooter in Rhein, Main oder Spree werfen; mitten auf dem Gehweg abgestellte Scooter, die insbesondere Ältere, Rollstuhlfahrer und Menschen mit Kinderwagen behindern und nicht zuletzt zahlreiche Fälle, in denen Autos durch umgekippte E-Scooter beschädigt wurden.

Doch wer haftet eigentlich für das Umfallen von E-Scootern? Eine Frage, der unser Gastautor Moritz Augel im nachfolgenden Beitrag nachgehen wird. Er hat Rechtswissenschaft an der Universität Bonn studiert und widmet sich aktuell seinem Promotionsvorhaben.

I. Haftung des Nutzers

Zunächst ist eine mögliche Haftung des letztmaligen Nutzers, der den E-Scooter abgestellt hat zu erwägen.

1. Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Bevor man sich der Frage widmen kann, welche Ansprüche gegen den Nutzer bestehen könnten stellt sich zunächst ein ganz praktisches Problem. Der Geschädigte kennt die Identität des Fahrers des E-Scooters schlicht nicht. Jedoch steht ihm ein Anspruch aus § 242 BGB auf Auskunft über Name und Adresse des Fahrers gegen den Betreiber zu (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2004 – III ZR 248/03, VIZ 2004, 492 (494)). Ein solcher Auskunftsanspruch besteht dann, wenn „der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind“ (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – III ZR 248/03, VIZ 2004, 492 (494)).

Problematisch ist indes, dass auch dem Betreiber häufig die Adresse des Nutzers unbekannt ist. Kann der Betreiber darlegen, dass er die Adresse mithilfe der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht ermitteln kann, so scheitert auch der Auskunftsanspruch (Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (210)). Sofern also überhaupt Ansprüche gegen den Fahrer bestehen, scheitern sie bereits häufig an der fehlenden Durchsetzbarkeit, mangels Kenntnis über die Identität des Anspruchsgegners.

2. Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass es sich bei den E-Scootern um Kraftfahrzeuge iSv. § 1 Abs. 2 StVG handelt. Da sie selbstständig beschleunigen und nicht an Muskelkraft gebunden sind, handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die grundsätzlich der Halter- (§ 7 StVG) und Fahrerhaftung (§ 18 StVG) unterfallen. Jedoch regelt § 8 StVG eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung. Diese greift gem. § 8 Nr. 1 StVG nicht, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nicht schneller als 20 km/h fahren kann. Dies ist bei E-Scootern der Fall, sodass eine Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG ausscheidet.

Die Ausnahme des § 8 Nr. 1 StVG ist in letzter Zeit zunehmend in die Kritik geraten. Insbesondere in Konstellationen, wie der vorliegenden, erscheint es widersinnig auf die tatsächliche Geschwindigkeit abzustellen, denn wenn das Fahrzeug stillsteht begründet es die gleiche Gefahr, wie jedes andere (schnellere) Fahrzeug (Medicus, DAR 2000, 442 (443)).

3. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

Möglich bleibt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Sachbeschädigung stellt eine Rechtsgutsverletzung in Form der Eigentumsverletzung dar. Als haftungsbegründendes Verhalten ist auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, mithin ein Unterlassen, abzustellen: Der Nutzer eines E-Scooters schafft eine Gefahrenquelle, sobald er ihn im öffentlichen Verkehr abstellt, weshalb er entsprechende Maßnahmen treffen muss, die erforderlich sind um eine Schädigung Dritter zu verhindern, vgl. § 1 Abs. 2 StVO. Eine unsachgemäße Abstellung ist mithin haftungsbegründend.

Problematisch sind indes vor allem die Fragen der Kausalität und des Verschuldens, die sich insbesondere daraus ergeben, dass dem Geschädigten ein Nachweis bezüglich Kausalität und Verschulden nur in den seltensten Fällen gelingen wird. Insbesondere ist es für den Geschädigten häufig nicht nachzuweisen, dass der Scooter tatsächlich vom Fahrer falsch abgestellt wurde und nicht etwa durch eine dritte Person umplatziert oder umgestoßen wurde.

4. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 2 StVO

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB begründet auch die Verletzung eines Schutzgesetzes eine Haftung. Schutzgesetze sind solche, die nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch die des Einzelnen schützen sollen (Förster in BeckOK BGB, § 823 BGB, Rn. 276). Telos des § 1 Abs. 2 StVO ist zunächst der Schutz des Allgemeininteresses an der Sicherheit des Straßenverkehrs, darüber hinaus jedoch auch der Schutz des Individualinteresses des einzelnen Verkehrsteilnehmers an seiner Unversehrtheit. § 1 Abs. 2 StVO ist mithin ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Herbers/Lempp in Haus/Krumm/Quarch, Verkehrsrecht, § 1 StVO, Rn. 5). Eine Haftung kann sich mithin auch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 1 Abs. 2 StVO ergeben. Es stellen sich jedoch die gleichen Probleme hinsichtlich der Beweisbarkeit und Identifizierbarkeit des Fahrers, wie bei § 823 Abs. 1 BGB.

II. Haftung des Betreibers

Gerade weil eine Haftung gegen den Fahrer regelmäßig aufgrund fehlender Durchsetzbarkeit (vgl. I. 1.) scheitert, wäre ein Anspruch gegen den – häufig auch deutlich solventeren – Betreiber umso wichtiger.

1. Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG

Eine Halterhaftung scheitert ebenso wie die Haftung des Fahrers nach § 18 Abs. 1 StVG (s. I. 2.), weil § 8 Nr. 1 StVG diese für E-Scooter ausschließt.

2. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

Auch den Betreiber treffen Verkehrssicherungspflichten: Indem er die E-Scooter in den Verkehr bringt, sie auf öffentlichen Straßen abstellen lässt und sie an Nutzer vermietet schafft er selbst eine Gefahrenquelle, aufgrund derer er zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet ist, um die Rechte Dritter zu schützen (Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (210)). Dabei ist der Betreiber zur Ergreifung solcher Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind und angemessen sind. Welche Maßnahmen das sind, bestimmt sich aus der Sicht eines umsichtigen, verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen und gewissenhaften Menschen (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 25.10.2022 – VI ZR 1283/20, NJW-RR 2023, 95, Rn. 11).

Es stellt sich mithin die Frage, in welchem Maß der Betreiber verpflichtet ist, einen ordnungsgemäßen Abstellvorgang sicherzustellen. Eine proaktive Überwachung jedes einzelnen Abstellvorgangs wäre ihm keinesfalls zumutbar (Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (210)). Jedoch darf der Betreiber nicht darauf vertrauen, dass die Nutzer die Scooter stets ordnungsgemäß abstellen, weshalb den Betreiber jedenfalls in Fällen, in denen er Kenntnis von einem falsch geparkten E-Scooter erlangt, die Pflicht trifft, darauf zu reagieren und die Gefahrenquelle zu beseitigen (Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (210 f.)).

Dabei darf sich der Betreiber nicht allein darauf verlassen, dass ihm ein falsch geparkter Scooter wohl gemeldet würde. Vielmehr trifft ihn auch die Pflicht zur Überwachung, sodass regelmäßige Kontrollen vorzunehmen sind, die etwa im Rahmen des nächtlichen Umstellens und Aufladens erfolgen kann (Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (211)). Darüber hinaus verfügen die Scooter regelmäßig über eine GPS-Ortung, sodass sich, wenn sich aus der Position bereits eine Störung ergibt, ebenfalls eine Beseitigungspflicht ergibt.

Kaufmann und Kurczinski schlagen den Einbau von Neigungssensoren vor, die nicht nur auf eine Gefahrenquelle aufmerksam machen, sondern auch dabei helfen würden, den Zeitpunkt des Umkippens feststellen zu können (Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (210)).

Eine Pflicht zur Erhebung der Daten des Nutzers besteht hingegen nicht. Zwar begründet die lückenhafte Datenerhebung eine Gefahr, da eine praktische Durchsetzung der Ansprüche gegen den Nutzer so praktisch unmöglich wird. Allerdings führt das Unterlassen der Datenerhebung nicht zur Rechtsgutsverletzung, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang fehlt (Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (211)).

3. Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB

Sogenannte „Juicer“ oder „Charger“ verdienen Geld, indem sie leere E-Scooter einsammeln, aufladen und später wieder im angestammten Gebiet verteilen. Sofern es sich bei ihnen um Verrichtungsgehilfen handelt, sie ihre Tätigkeit mithin weisungsgebunden ausüben, kommt eine Haftung des Betreibers nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung hierfür ist ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden; der Betreiber darf sich mithin nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren können. Jedoch wird diese Exkulpation nicht nur häufig gelingen (so jedenfalls Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (211)), vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung zwischen „Juicer“ und Betreiber dahingehend zu untersuchen, ob überhaupt eine Weisungsbindung vorliegt.

III. Summa

Es besteht mithin das Risiko, dass die Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, welches durch einen umkippenden E-Scooter beschädigt wurde, auf dem Schaden sitzenbleiben. Dies ist nicht nur misslich, sondern ein echtes Ärgernis. Die Privilegierung des § 8 Nr. 1 StVG scheint überholt (vgl. Kaufmann/Kurczinski, NZV 2024, 207 (212)). Aktuell muss man konstatieren, dass es dem Geschädigten nicht möglich ist einen Regress vom Betreiber zu erlangen. Auch ein Rückgriff gegen den Fahrer ist nur selten möglich. Keine gute Nachricht für alle Autofahrer, die auch künftig fürchten müssen aus eigenem Portmonee für den Lackschaden aufkommen zu müssen.

07.11.2024/2 Kommentare/von Moritz Augel
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Moritz Augel https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Moritz Augel2024-11-07 08:47:252024-11-14 09:31:35Haftung für umkippende E-Scooter – Pech für Autofahrer?
Tom Stiebert

OLG Hamm: Zusammenstoß im Supermarkt – Verkehrsunfall analog?

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Verkehrsunfälle sind in juristischen Klausuren ein Klassiker – nicht nur im zweiten sondern auch im Ersten Staatsexamen. Die etwas verworrene Prüfung der §§ 7 und 18 StVG und die komplizierte inzidente Prüfung des § 17 StVG sind wohl den meisten Juristen bekannt. Was aber, wenn ein Zusammenstoß in einem Supermarkt passiert? Die Pressemitteilung des OLG Hamm zu einem aktuellen Urteil (OLG Hamm v. 6.6.2016 – 6 U 203/15) spricht insofern von einer „Kundenkollision“.
I. Was war passiert?
Der Sachverhalt ist kurz zusammengefasst: Die Klägerin und die Beklagte suchten im April 2012 als Kundinnen einen Supermarkt auf. In einem Gang des Supermarktes machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegen kommende Verkäuferin mit einer sog. Ameise nebst einer Palette vorbeilassen. Durch den Rückwärtsschritt kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens passieren wollte. Die Klägerin stürzte und zog sich den Bruch ihres Ellenbogens zu, der operativ versorgt werden musste. Die Klägerin begehrte nun Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.
II. Lösung des OLG
Das OLG sprach einen entsprechenden Anspruch zu, kürzte diesen aber wegen Mitverschulden um 50%. Dem lag folgende Würdigung zugrunde.
Da die Regelungen des StVG hier offensichtlich nicht greifen – ein Kraftfahrzeug liegt nicht vor – kann sich ein Anspruch allein aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben.
Eine Handlung der Beklagten lag in Gestalt des Rückwärtsgehens vor.
Auch eine Rechtsgutsverletzung der Klägerin – gesundheitliche Schädigung – trat ein.
Die Handlung ist auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war die Handlung auch nicht sozialadäquat. das OLG führt insofern aus:

Dabei habe die Beklagte schuldhaft gehandelt und sich nicht lediglich sozialadäquat verhalten. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewege sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurückbewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese dem Treiben im Supermarkt immanent seien. Auf diese habe sich der Kunde einzurichten, was die Beklagte versäumt habe, weil sie – ohne zuvor zurück zu sehen – zurückgegangen sei.

Auch eine haftungsbegründende Kausalität lag vor.
Ebenso ist ein Schaden vorliegend, für den auch die Rechtsgutsverletzung kausal ist (haftungsausfüllende Kausalität).
Somit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB zu. Beide Ansprüche sind aber wegen Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB um 50% zu mindern, wobei zu beachten ist, dass im Rahmen des Schmerzensgeldes ein solches Mitverschulden bereits im Rahmen der Bemessung zu beachten ist (Palandt/Grüneberg, § 253 BGB, Rn. 20). Zur (Mit)verursachung durch die Klägerin führt das Gericht aus:

Die Klägerin treffe ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, weil sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen habe. Sie habe ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet, als sie diese passiert habe. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen.

Damit war der Anspruch um 50% zu kürzen.
III. Fazit
Es zeigen sich daher auch hier deutliche Parallelen zum Autounfall. Auch hier ist die Problematik des Mitverschuldens von zentraler Bedeutung. Anders als dort ergibt sich ein Mitverschulden aber nicht aus der Betriebsgefahr selbst, sondern muss im Einzelfall deutlich werden. Allerdings wird auch hier offenkundig eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme postuliert. Ein unbesonnenes Bewegen im Supermarkt soll nicht möglich sein. Vielmehr gilt es auch hier stets das Umfeld und den fließenden „Einkaufswagenverkehr“ im Blick zu behalten. Nur so können Haftungsrisiken ausgeschlossen werden.

23.08.2016/1 Kommentar/von Tom Stiebert
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-08-23 13:30:582016-08-23 13:30:58OLG Hamm: Zusammenstoß im Supermarkt – Verkehrsunfall analog?
Tom Stiebert

BGH: Grobe Behandlungsfehler des Tierarztes führen zur Beweislastumkehr

Arztrecht, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das Deliktsrecht – insbesondere die sehr umfangreiche Kasuistik zu § 823 BGB – gehört wohl zu den meist unterschätzten juristischen Bereichen. Hier können in der Klausur massiv Punkte verloren oder aber eben auch gewonnen werden – je nachdem wie sauber die Prüfung der Voraussetzungen gelingt. Insofern ist die Kenntnis eines Urteils des BGH v. 10.5.2016 (VI ZR 247/15) absoluter Pflichtstoff, der auch interessante Zusammenhänge zu anderen Bereichen zeigt.
I. Sachverhalt
Was war passiert? Ein Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur (einen Haarriss) des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur (einen Bruch) entwickelt hatte. Die Eigentümerin hatte die Fissur nicht erkannt, brachte ihr Pferd aber aufgrund der Beinverletzung zu einem Tierarzt. Dieser verschloss lediglich die von außen sichtbare Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert, die es sich beim aufstehen an dem bereits vorgeschädigten Bein zugezogen hatte. Eine Operation gelang nicht, sodass das Pferd getötet werden musste. Im Streitfall blieb ungeklärt, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach.
Die Eigentümerin verlangte vom Tierarzt nun Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes.
II. Rechtliche Würdigung
Denkbar ist hier entweder ein vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Behandlungsvertrag oder aber ein deliktischer Anspruch aus § 823 BGB. In beiden Konstellationen muss die Rechtsgutsverletzung (hier ggf. fehlerhafte Behandlung) bzw. die Pflichtverletzung (unzureichende Untersuchung) kausal für den eingetretenen Schaden, also den Bruch des Beines sein. Dies war hier gerade nicht aufzuklären. Zwar hätte der Arzt die Fissur entdecken und behandeln müssen, es konnte aber nicht bewiesen werden, dass diese Nichtbehandlung bzw. die Fissur an sich kausal für den Bruch des Beines gewesen sind. Fraglich ist, wer das Risiko dieser Unsicherheit zu tragen hat.
An sich ist derjenige beweisbelastet, der diejenigen Tatsachen vorbringt, die seinen Anspruch begründen. Da hier die Eigentümerin einen Schadensersatzanspruch geltend macht, müsste sie folglich auch sämtlich hierfür notwendigen Tatsachen, mithin also auch die Kausalität beweisen. Dies ist häufig nahezu unmöglich. Auch der BGH hat dies so bestätigt:

Sie knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben – also aus Billigkeitsgründen – dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist (ständige Rechtsprechung so etwa Senat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom 7. Juni 1983 – VI ZR 284/81 – VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 – VI ZR 217/87 – VersR 1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 – VI ZR 205/93 – VersR 1995, 46, 47; vom 16. April 1996 – VI ZR 190/95 – VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996 – VI ZR 172/95 – VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift für Brandner 1996 S. 327, 335 f.)
(BGH, Urteil vom 06. Oktober 2009 – VI ZR 24/09 –, Rn. 14, juris)

Aus diesem Grund wird eine Beweislastumkehr bejaht, sodass der Arzt nunmehr die fehlende Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden bejahen muss.
Im Bereich des Arzthaftungsrechts wurde dieses Recht durch § 630h BGB kodifiziert. Dieser gilt aber nicht für die Tierarztbehandlung, vgl. den klaren Wortlaut des § 630a Abs. 1 BGB. Auf diese Konstellationen hat nun aber die Rechtsprechung die Haftung ausgedehnt. Die Situationen seien hier vergleichbar:

Nach Auffassung des BGH sind die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten bezögen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tierärztlichen Behandlung komme – wie in der Humanmedizin – dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden sei, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt habe durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft.

Der BGH bleibt hier also bei den ungeschriebenen Grundsätzen und wendet nicht, was auch möglich wäre, § 630h BGB analog an. Die genaue Begründung bleibt aber den Urteilsgründen vorbehalten.
III. Examensrelevanz
Tiere sind auch nur Menschen – das möchte der BGH in diesem Urteil wohl sagen. Für Menschen sollte die Rechtsprechung zu § 823 BGB, die eine entsprechende Beweislastumkehr postulierte, bekannt sein. Spätestens seit der expliziten Kodifizierung in § 630h BGB bedarf es aber dieser Rechtsprechung nicht mehr. Auch diese gesetzliche Regelung des Behandlungsvertrages sollte bekannt sein.
Wenige Gründe sind ersichtlich, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf den Tierarzt ausgedehnt werden soll. Die Unterschiede sind gering, die Beweislastschwierigkeiten identisch. Insofern ist dem BGH absolut zuzustimmen. Für Examenskandidaten positiv ist, dass sie damit diese Fallgruppe der Beweislastumkehr nicht etwa wegen § 630h BGB umsonst gelernt haben, sondern nun auch auf den Tierarztvertrag anwenden können. Einem neuen Klausurfall sind damit Tür und Tor geöffnet.

11.05.2016/1 Kommentar/von Tom Stiebert
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-05-11 08:45:042016-05-11 08:45:04BGH: Grobe Behandlungsfehler des Tierarztes führen zur Beweislastumkehr
Dr. Johannes Traut

Der Dioxin-Skandal aus juristischer Sicht: Zivilrecht

Deliktsrecht, Schuldrecht, Zivilrecht

Der Dioxin-Skandal: Eine zivilrechtliche Einordnung
Die folgenden Ausführungen basieren auf einaem fiktiven Sachverhalt und geben nur eine erste Einschätzung des Autors wieder. Sie sind insofern eher Denkanstöße als eine umfassend Prüfung der Rechtslage. Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge sind willkommen.
Soweit es um Ansprüche wegen der Gesundheitsschädigung der Verbraucher geht, sind vor allem Fragen der kaufrechtlichen Gewährleistung sowie der Produkt- und Produzentenhaftung zu lösen, wofür jedoch Grundkenntnisse ausreichen. Juristisch interessanter sind die Ansprüche der Bauern gegen Futtermittelhersteller und Fettlieferant. Hier geht es vor allem um die § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Leitentscheidung ist hier BGH NJW 1989, 707 (Unzulässige Verfütterun von Breitbandantibiotika). Eine öffentlich-rechtliche Einordnung folgt noch.
A. Gesundheitsschädigungen beim Verbraucher
1) Gegen den Verkäufer dioxin-belasteter Produkte (Supermarkt)

a) §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB
[Ergänzung: Ein Rücktritt wäre bei dioxinbelasteten Eiern gem. § 437 Nr. 2 BGB möglich, hilft aber bei der Gesundheitsschädigung nicht weiter.] Die Dioxinbelastung von Eiern stellt in jedem Fall einen Sachmangel dar, man kann lediglich disktuieren, ob § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 oder 2 BGB einschlägig sind. Ich würde dazu tendieren, bereits § 434 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen, da auf dem Produkt letztlich „Lebensmittel“ oder ähnliches steht. Hier kommt es vor allem darauf an, die Varianten sauber abzugrenzen und sich für eine zu entscheiden.
Bis auf das Vertretenmüssen liegen auch die sonstigen Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung vor. Fraglich ist somit allein, ob der Verkäufer die Pflichtverletzung „nicht zu vertreten“ hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Man beachte die Darlegungslast: Das hat der Verkäufer darzulegen und zu beweisen. Gelingt es ihm nicht, bleibt es bei der Grundregel des § 280 Abs. 1 S. 1 und der Haftung.
Eine Zurechnung des Verschuldens des Herstellers nach § 278 BGB scheidet regelmäßig aus, weil der Verkäufer keinen Einblick in den Produktsprozess hat und auch keine Möglichkeit, hier einzugreifen (BGH NJW 1968, 2238 f.; 1989, 1955; vgl. auch MüKo/Westermann § 437 BGB Rn. 27ff.). Im Einzelfall kann dies jedoch anders sein. Ist der Verkäufer gleichmäßig Hersteller, so haftet er aus eigenem Verschulden.
Im Hinblick auf das eigene Verschulden des Verkäufers wird man zwei Fälle unterscheiden müssen: Vor Bekanntwerden des Skandals hatte der Verkäufer wenig Anlass, eine Überprüfung der Produkte vorzunehmen. Der BGH führt aus:

„Ein Zwischenhändler ist in der Regel zur Untersuchung der von ihm angekauften und weiterverkauften Waren gegenüber seinem Abnehmer nicht verpflichtet (Senat, NJW 1968, 2238). Ausnahmen können sich zwar aus besonderen Umständen ergeben […]“ (aus NJW 1977, 1055, 1056; vgl. auch NJW 1981, 928)

Zumindest vor dem Skandal bestand somit wohl keine Untersuchungspflicht. Hier kann man – etwa mit dem Verweis darauf, dass es um Lebensmittel geht, anderer Ansicht sein (andererseits: das obige Urteil bezieht sich auf Gebrauchtwagen). Zumindest wenn Stichproben vorgenommen wurden, hat er seiner Pflicht genügt. Man könnte auch vertreten, dass man sich auf die öffentlich-rechtliche Überprüfung verlassen kann. Hier kommt es auf die Angaben im Sachverhalt an. Es bleibt stets abzuwägen zwischen dem Aufwand und dem möglichen Nutzen. Verlangt man nur Stichproben, können Kausalitätsprobleme hinzukommen – hätte der konkrete Schaden durch bl0ße Stichproben, bei denen die Sendung hätte durchgehen können, verhindert werden können?
Nach Bekanntwerden des Skandals hatte der Händler wohl Anlass, sich Gedanken über die Qualität seiner Produkte zu machen. Man wird sicherlich annehmen müssen, dass er in irgendeiner Weise tätig werden musste, um die Einwandfreiheit derselben zu sichern. Viel kommt in Betracht, eigene Untersuchungen oder die bloße Nachfrage bei dem eigenen Lieferanten oder Behörden. Man kann auch daran denken, dass er über das Risiko aufklären müsste.
Zu dem Ganzen MüKo/Westermann § 437 Rn. 27ff.
b) § 823 Abs. 1 BGB
Handlung oder Unterlassen? Würde als Handlung „Inverkehrbringen“ eines Produkts nehmen, das ist zwar eigentlich auf die Produzentenhaftung bezogen, aber auch der Händler bietet ja „aktiv“ an. Dann stellen sich die entscheidenen Fragen bei der Rechtswidrigkeit (Lehre vom Handlungsunrecht, vermittelnde Meinung) oder Verschulden (Lehre vom Erfolgsunrecht). Sollte man „Unterlassen“ wählen, stellen sie sich schon bei der Frage nach einer Handlungspflicht (Verkehrspflichten).
Hier kann man praktisch auf die obigen Ausführungen verweisen, vgl. MüKo/Wagner § 823 Rn. 606:

„Ein Handelsunternehmen ist grundsätzlich nicht gehalten, die von ihm vertriebenen Waren auf ihre Sicherheitseigenschaften zu überprüfen, sondern hat lediglich solche Fehler zu verantworten, die sich ohne Überprüfung erkennen lassen. Ein Ferrari-Vertragshändler muss sich vor der Auslieferung eines Gebrauchtwagens im Wege einer Sichtkontrolle vergewissern, dass die Reifen nicht überaltert sind. Weitergehende Untersuchungspflichten bestehen nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass zu einer Überprüfung besteht.“

c) § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 VO (EG) 178/2002
In Betracht kommt wegen eines Verstoßes gegen das Lebens- und Futtermittelrecht. Letzteres ist relativ kompliziert geregelt. Es existiert eine EU-Lebensmittel-Rahmenverordnung (VO (EG) 178/2002) und ein deutsches Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), das die Rahmenrichtlinie konkretisiert. Da es unwahrscheinlich ist, dass die Kenntnis auch nur einer der beiden Normen erwartet wird, erfolgen die folgenden Ausführungen eher der Abrundung halber und eher skizzenhaft.

„Art. 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.“

Schutzgesetz? Gesetz (+), Art. 2 EGBGB, Schutz? Könnte man erwägen, das Verbot dem Gesundheitsschutz der Verbraucher (Art. 1 VO). Der BGH hat die deutsche Vorgängernorm als Schutzgesetz eingeordnet (BGH NJW 1989, 707, 708). Hier ohnehin irrelevant. Das Verbot ist zwar auch dann verletzt, wenn die Verletzung nicht fahrlässig erfolgt (vgl. § 58 Abs. 6 LFGB), aber § 823 Abs. 2 S. 2 BGB fordert Verschulden, das hier (s.o.) nicht vorliegt. Vgl. zu den Informations-, Untersuchungs- und Aufklärungspflichten auch Art. 19 Abs. 2-3 der VO.
2. Gegen den Zwischenhändler
§ 823 Abs. 1 und 2 BGB: s. oben.
3. Gegen den Hersteller (bei Eiern: den Bauern)

Hier ist es naheliegend § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG zuerst zu prüfen, weil es um Personenschäden geht und daher keine Selbstbeteiligung (§ 11 ProdHaftG) droht.
a) § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
(+); Produkt=auch landwirtschaftliche Erzeugnisse? Ja, eine begrenzte Ausnahme (hätte ohnehin wohl Eier nicht erfasst) ist im Jahr 2000 weggefallen, vgl. MüKo/Wagner § 2 Rn. 11). Gesundheitsschädigung durch Fehler (§ 3 Abs. 1) eines Produkts, kein Ausschluss nach § 1 Abs. 2. Umfang: §§7, 8 ProdHaftG, M.E. kein Mitverschulden (§ 6), M.E. auch nicht nach Bekanntwerden des Skandals, weil man dennoch davon ausgehen kann, dass man im Laden angebotene Eier unproblematisch essen kann.
b) § 823 Abs. 1 BGB
Produkthaftung. Man beachte die Beweislastumkehr in Hinblick auf das Verschulden (bzw. die Verkehrspflicht im Rahmen der Rechtswidrigkeit). Kann sich der Bauer davon entlasten? Das hängt von den Angaben des Sachverhalts ab. Hätte er den Fehler des Futtermittels erkennen müssen? Angesichts der umfangreichen öffentlich-rechtlichen Überprüfungen kann man darüber streiten. Andererseits könnten solche Überprüfungen auch gerade vorgeschrieben, sein was dann auch ein Indiz für die zivilrechtlichen Pflichten wäre. Vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 der VO
c) § 823 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 LFGB bzw. Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 178/2002

Art. 14 Abs. 1 der VO verbietet nur das Inverkehrbringen (Art. 3 Nr. 8) nicht sicherer Lebensmittel. Die Herstellung nicht sicherer Lebensmittel (vgl. § 3 Nr. 2 LFGB) wird von der VO nicht erfasst und ist deshalb im nationalen LFGB geregelt. Auch gegen dieses Verbot wurde objektiv verstoßen, aber auch hier stellen sich die zwei Fragen: Schutzgesetz? Verschulden nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB.
Ebenfalls verbietet die VO (Art 15) das Verfüttern nicht sicherer Futtermittel. Gleiche Fragen.
4. Gegen den Futtermittelhersteller
a) § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Auch hier grds. (+), er ist nämlich ebenfalls „Hersteller“, er liefert wohl ein „Teilprodukt“, § 4 Abs. 1 S. 1 oder aber einen Grundstoff (vgl. auch MüKo/Wagner § 4 ProdHaftG Rn. 16ff.)
b) § 823 Abs. 1 BGB
Produkthaftung. Beweislastumkehr. Hier wird wohl eine Entlastung noch schwerer fallen als beim Bauern.
c) § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 LFGB bzw. Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 178/2002
Das entsprechende Verbot, „gefährliche“ Futtermittel herzustellen bzw. in den Verkehr zu bringen (Art. 15 Abs. 1 VO). Auch insofern objektiver Verstoß (+), Frage nach Schutzgesetzcharakter und Verschulden.
5. Gegen den Fetthersteller
a) § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Siehe Futtermittellieferant.
b) § 823 Abs. 1 BGB
Produkthaftung. Hier wohl (+), er bringt zwar nicht das Endprodukt, aber sein eigenes in Verkehr und haftet für die Fehler dessen (vgl. MüKo/Wagner § 823 Rn. 605). Da er dabei – so wie es in der Presse berichtet wurde – wohl fahrlässig gehandelt hat, haftet er auch – jedenfalls kann die Verschuldensvermutung nicht widerlegt werden.
c) § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 LFGB bzw. Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 178/2002
Dann auch klar (+), soweit man Schutzgesetzcharakter bejaht.
6. Ergebnis
Eierhersteller (Bauer), Futtermittel- und Fetthersteller haften für mögliche Gesundheitsschädigen beim Verbraucher nach § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner, zumindest der Fetthersteller auch noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
B. Ansprüche des Bauern gegen Futtermittelhersteller und Fettlieferant

Hier wird es interessant.
I. Vertragliche Ansprüche gegen den Futtermittelhersteller: [Ergänzung: Auch ein Rücktritt wäre bei dioxinbelasteten Eiern gem. § 437 Nr. 2 BGB möglich.] §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB. Wie immer ist das Problem das Verschulden. Das hängt vom Einzelfall ab. Sollte man es bejahen können, etwa indem man eine Pflicht zur Überprüfung des Futters animmt, so kommt man zu einem zweiten Problem: Dem Schaden.
– „Verseuchung“ der Eier / der Hühner durch falsches Futter: Der Schadensposten ist erfasst. Es handelt sich um die direkte Folge des fehlerhaften Futters (vgl. BGH NJW 1989, 707, 709).
– Betriebsausfallschaden wegen der Sperrung des Betriebes? Hier ist das Problem der Kausalität bzw. Zurechenbarkeit. Stichwort: Dazwischentreten Dritter. Das hindert aber die Zurechnung des Schadens wohl nicht (vgl. BGH NJW 1989, 707, 709).
II. Deliktische Ansprüche gegen Futtermittelhersteller
1. § 823 Abs. 1 BGB
Hier ist es wichtig, sauber zu subsumieren und die verschiedenen Rechtsgüter zu trennen. Eine Eigentumsverletzung kann allenfalls an den Hühner eingetreten sein. Die Eier sind nämlich, so lange sie nicht gelegt sind, nicht sonderrechtsfähig, sondern Teil der Gesamtsache „Huhn“ (§ 93 BGB). Sind die Eier einmal gelegt (§ 953 BGB), besteht keine Rechtsgutsverletzung, weil der Zustand der Eier von Anfang an im Dioxin angelegt war (obwohl das beim Menschen anders gesehen wird, BGHZ 58, 49; 86, 253). Ist das Eigentum an den Hühner durch die Fütterung mit falschem Futter verletzt? Der BGH (NJW 1989, 707, 708) bejaht dies:

„Das BerGer. geht selbst davon aus, daß der Kl. den hinsichtlich der verendeten Äschen geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Absatz I BGB stützen kann, da er behauptet hatte, die Fische seien aufgrund des in dem von der Bekl. gelieferten Futtermittel enthaltenen CAP eingegangen. Bezüglich der von den Verkaufsverboten betroffenen Forellen kann die Bekl. dem Kl. ebenfalls eine Eigentumsverletzung i. S. des  § 823 Absatz I BGB zugefügt haben. Soweit die Forellen durch das CAP-haltige Futter mit diesem Antibiotikum kontaminiert waren, hatte sich ihre Befindlichkeit in einer Weise verändert, die ohne weiteres als Eigentumsverletzung angesehen werden kann. Aber auch die Fische, die möglicherweise mit der Nahrung kein CAP aufgenommen hatten, waren wegen der Beimengung des an sie verfütterten Futtermittels der Bekl. mit dem Makel belastet, ebenso wie die untersuchten Forellen einen CAP-Gehalt zu haben. Da sie infolgedessen vom Kl. zeitweise nicht veräußert und damit nicht bestimmungsgemäß verwertet werden durften, waren insoweit jedenfalls seine Eigentumsbefugnisse durch die Futterlieferungen verkürzt. Auch das reicht für eine Eigentumsverletzung i. S. des § BGB § 823 Absatz I BGB aus.“ (Hervorhebungen vom Verfasser)

Was ist mit einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Dieses subsidiär gegenüber der Eigentumsverletztung (BGH NJW 1989, 707, 708) und wohl auch gegenüber § 823 Abs. 2 iV.m. Schutzgesetzen, die dem Schutz des Gewerbebetriebes dienen (Palandt/Sprau § 823 Rn. 126). Daher hier nicht einschlägig.
Rechtswidrigkeit bzw. Verschulden. Hier kann man wieder diskutieren, allerdings gilt die Beweislastumkehr der Produzentenhaftung auch im gewerblichen Verkehr (BGH NJW 1989, 707, 708) . Man beachte beim Schaden den von den kaufrechtlichen Ansprüchen abweichenden Bezugspunkt des Schadensersatzes. Der Schaden muss kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruhen. Daher kann man hier zu anderen Ergebnissen kommen als oben. Vgl. auch insofern BGH NJW 1989, 707, 709:

„Nach §  823 Absatz I BGB hat der Kl. allerdings nur Anspruch auf Ersatz des aus der Rechtsgutverletzung entstandenen Schadens. Folgen der Eigentumsverletzung und damit ersatzfähig sind aber nur der Mehraufwand durch den Zukauf von Portionsforellen, der Gewinnverlust durch Verkaufswertminderung der übergroß gewordenen Fische, die Verminderung der Setzlingsproduktion und der zusätzliche Arbeits- und Verwaltungsaufwand, soweit er durch die vorerwähnten Schadensposten erforderlich wurde. Nicht ersatzfähig sind insoweit dagegen die Kosten, die dem Kl. aufgrund der Futtermittelbeschlagnahme entstanden sind, sowie der Wert der beschlagnahmten Futtermittel; denn diese Schäden beruhen nicht auf der Verletzung des Eigentums des Kl. an den Forellen, sondern ausschließlich auf der Fehlerhaftigkeit des gelieferten Futtermittels. Da dieses von Anfang an für den Kl. unbrauchbar war, liegt in dessen Lieferung begrifflich noch keine Eigentumsverletzung.“

2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB
Schützen die obigen Verbotsgesetz auch das Vermögensinteresse der Bauern? Hier muss man wohl differenzieren. Die VO dient wohl nur dem Gesundheitsschutz (Art. 1), das deutsche Recht dagegen auch „vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen“ (1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB) und der „Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LFGB). Insofern kommt auch eine Schutzrichtung für die Endverkäufer in Betracht. Insofern ist in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB normiert. Der Vorgängernorm maß der BGH (NJW 1989, 707, 709) jedenfalls Schutzgesetzcharakter bei.  Dabei ging er sehr weit:

„aa) Diese Vorschrift verbietet es, Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Auch hierbei handelt es sich aus den gleichen Gründen wie bei §  § 3 Nr. 2 a FuttermittelG um ein Schutzgesetz i. S. des § § 823 Absatz II BGB, das – abweichend von diesem – sogar den Zweck hat, die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte deliktsrechtlich zu verstärken.
bb) In den Schutzbereich des  § 3 Nr. 3 lit. b FuttermittelG sind auch Schäden einbezogen, die durch die amtliche Beschlagnahme von Futtermitteln entstehen, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung nicht verkehrsfähig sind. Alle in Nr. 3 zusammengefaßten Tatbestände dienen dem Schutz des Käufers oder sonstigen Erwerbers von Futtermitteln. Es soll dadurch die berechtigte Erwartung der am Verkehr mit Futtermitteln Beteiligten geschützt werden, die diese in die normale handelsübliche Beschaffenheit oder Zusammensetzung eines Erzeugnisse setzen (vgl. BT-Dr 7/2990 v. 16. 12. 1974, S. 15).“

Erfasst sind also auch die Kosten, die durch die amtliche Beschlagnahme entstehen. Man kann erwägen, noch weiter zu gehen und auch Betriebsschließungen hierunter zu subsumieren, weil auch diese die Folgen der Unsicherheit sind, die durch das Inverkehrbringen unsicherer Futtermittel entstanden. Auf dieser Linie liegt es dann auch, sogar Bauern einzubeziehen, die NICHT selbst unsicheres Futtermittel erhielten, sondern deren Höfe von den Behörden präventiv geschlossen worden.§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ist also von der Rechtsfolge die günstigste Norm.
Allerdings muss auch insofern die Voraussetzung des Verschuldens eingehalten werden, worüber man beim Futtermittelhersteller streiten kann.
3. § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
(-) schon wegen § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG
III. Fettlieferant
S. die deliktischen Ansprüche oben. Nur Verschulden i.Rahmen des § 823 Abs. 2 S. 2 BGB (+)
C. Ansprüche von Endverkäufer und Zwischenhändler
I. Ansprüche des Endverkäufers (Supermarkt)

Gegen den Zwischenhändler: Lieferung mangelhafter Sache, Ansprüche aus § 437 BGB. Meist aber keine Ansprüche, weil kein Schaden. Beachte § 478 BGB. § 823 Abs.1 BGB wohl auch (-). Frage: Welches Rechtsgut könnte überhaupt tangiert sein? Da Eigentum an den Eiern schon mangelhaft: Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb? Abwägungsfrage. Gibt es überhaupt einen Eingriff? Das müsste man schon konkrete Nachweise haben, dass das Geschäfts gestört wurde. Betriebsbezogenheit? M.E. ingesamt eher abzulehnen, da au
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen? Hier muss man wohl differenzieren. Die VO dient wohl nur dem Gesundheitsschutz (Art. 1), das deutsche Recht dagegen auch „vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen“ (1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB) und der „Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LFGB). Insofern kommt auch eine Schutzrichtung für die Endverkäufer in Betracht. Insofern ist in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB normiert. Der Vorgängernorm maß der BGH (NJW 1989, 707, 709) jedenfalls Schutzgesetzcharakter bei.
Gegen den Bauern: Keine vertraglichen Ansprüche. § 823 Abs. 1 BGB: Gleiche Frage wie oben, welches Rechtsgut? Eingriff in Gewerbebetrieb? Auch § 823 Abs. 2 BGB wie oben.
Gegen Futtermittelhersteller: Ebenso.
Gegen Fetthersteller: Wohl auch.
II. Ansprüche des Zwischenhändlers
Wie Endverkäufer, auch den Bauern trifft ja wohl kein Verschulden.

16.01.2011/1 Kommentar/von Dr. Johannes Traut
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2011-01-16 14:01:102011-01-16 14:01:10Der Dioxin-Skandal aus juristischer Sicht: Zivilrecht

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