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Schlagwortarchiv für: 2. Staatsexamen NRW

Redaktion

Sachverhalte 2. Staatsexamen – Januar 2014 – NRW

2. Staatsexamen, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr die Gedächtnisprotokolle zu den im Zivilrecht gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamen im Januar in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalte
Z 1 -236:
Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht, Kläger hatte Darlehen von Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a., zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten, später dann wurde eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten, das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und außerdem auch noch weitere 65.000 € wegen angeblicher Sittenwidrigkeit des Darlehens, der Beklagte wendet ein, dass Sittenwidrigkeit nicht vorliege, die Forderung des Klägers verjährt sei und er außerdem noch weitere Forderungen gegen den Kläger habe, diese weiteren Forderungen stammen aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers, der Kläger meint, die Abtretung verstoße gegen § 64 StBerG; hilfsweise erklärt der Beklagte noch die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €, die dazugehörige Vertragsurkunde wurde aber nicht unterschrieben und der Kläger bestreitet den endgültigen Vertragsschluss, hierzu werden drei Zeugen zu Beweiszwecken gehört.
 
Z 2 -236:
Kautelarklausur – Es sollte eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen Internetshop des Mandanten (Verkauf von Parfums) gebastelt werden, der Mandant hatte schon ein Muster aus dem Internet ausgedruckt, das verbessert werden sollte, der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware originalverpackt zurückgesendet werden müsse;
außerdem gab es eine Kundin, die ein Parfum bestellt, die Folie aufgerissen und 10 % des Parfums verbraucht hatte und es dann zurückgeschickt hatte und nun 70 € (Kaufpreis, Hinsendekosten und Rücksendekosten) verlangt; dieser Fall sollte begutachtet werden und ggf ein Schreiben entworfen werden, ansonsten Brief an den Mandanten zzgl Entwurf der Widerrufsbelehrung für die Zukunft.
Zu dieser Klausur s. https://juraexamen.info/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/ und https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20U%20127/05
 
Z 3 -236:
Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde (nach Auslegung wohl abstraktes!), welches wiederum der Sicherung von Mietforderungen diente; der Kläger geht nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vor, nicht gegen den Titel selbst; er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen, außerdem wendet der Kläger ein, dass nur noch Mietforderungen iHv 20.000 bestanden haben und diese auch durch Aufrechnung erloschen seien, er trägt insofern Aufwendungsersatzansprüche wegen Selbstvornahme nach Rohrbruch und Schadensersatzansprüche wegen eines weiteren Rohrbruchs vor, bei jedem Anspruch unterschiedliche Probleme, Beklagter bestreitet zT Notwendigkeit nach § 536a II BGB und Verschulden bei § 536 BGB; außerdem wendet er ein, dass es auf die Aufrechnung nicht ankomme, da das Schuldanerkenntnis von den Mietforderungen zu trennen sei, dagegen wiederum ist die Sicherungsabrede auszulegen; der Beklagte erhebt zudem Widerklage auf Zahlung der 20.000 € Miete, der Kläger wendet hiergegen ein, dass diese bereits rechtshängig seien, zumindest aber kein RSB für die Widerklage bestehe.
 
Z 4 -236:
Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Klageerwiederung schreiben bzw. Schreiben an Mandanten), gegen den Beklagten ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, dagegen hat er Einspruch eingelegt; Probleme rund um den Einspruch nach §§ 338, 700 I ZPO, Zulässigkeit fraglich wegen Fristversäumnis, hier diverse Zustellungsprobleme, u.a. Zustellung nach Umzug des Adressaten; dann iE Einspruch wohl zulässig à Zulässigkeit der Klage: hier nur Zuständigkeit des Amtsgerichts DDorf nach Umzug problematisch (Lösung wohl über §§ 261 III Nr. 2, 700 II ZPO); Begründetheit: hier ging es um Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung einer im Voraus bezahlten Vergütung für Partnerschaftsvermittlung; Abgrenzung § 656 BGB vs Dienstvertrag, § 656 BGB analog auf Partnerschaftsvermittlung?, auch fraglich: Widerruf des Vertrages wegen Haustürgeschäft möglich oder hat der Kläger als Verbraucher den Beklagten in seine Privatwohnung „bestellt“ iSv § 312 III Nr. 1 BGB?, Kläger wollte nur eine Frau (Brunhilde), hat dann aber einen Vertrag über 24 Monate angedreht bekommen; der Kläger hat außerdem gekündigt (nach 5 Monaten von insgesamt 24 Monaten Vertragslaufzeit), weil er kein Vertrauen mehr habe und nun gläubig sei und er jetzt alles unmoralisch finde; hier musste breit § 627 BGB erörtert werden, außerdem ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts, dieser wiederum könnte nach § 307 BGB unwirksam sein, das Vorliegen von AGB war aber auch fraglich; schließlich wohl iE Kündigung wirksam, der Beklagte kann aber geltend machen, dass er schon Leistungen erbracht hat – Vergütung nach § 628 I 1 als Gegenanspruch/Rechtsgrund gegen den Bereicherungsanspruch des Klägers aus §§ 812 I 2, 818, 628 I 3 BGB? Hier musste man wohl differenzieren, denn es gab im Vertrag einmalige Leistungen, wie zB Erstellen eines Profils für den Kunden etc. sowie laufende Leistungen über die gesamten 24 Monate (Versenden von Partnervorschlägen etc.), diese Leistung waren jeweils unterschiedlich beziffert, Teil-Vergütung nur pro rata temporis nach § 628 I 1?
Zu dieser Klausur s. https://juraexamen.info/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/ und https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48785&pos=0&anz=1
 
S 1 -236:
1. Tatkomplex:
H ist 81 Jahre alt und der Vater von P und K. Gemeinsam haben sie einen schönen Oldtimer, einen Alfa Romeo Giulia Spider in rot. Dem H wurde aus gesundheitlichen Gründen die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 1.12.13 (oder so) fährt nun ein Mann mit diesem Fahrzeug auffällig langsam durch die Kanalstraße in Münster, wo H und K auch wohnen. Derjenige fährt plötzlich und mit großer Geschwindigkeit gegen die Wand einer Fabrikhalle, wodurch ein Schaden iHv. 2.500 EUR entsteht. Der Wagen wird kurz danach beschädigt in der Garage von H und K gefunden.
Zeugen (Eheleute) sagen übereinstimmend aus: Fahrer war ein Mann, ca. 70 Jahre alt, der hat gesagt, er habe Bremse und Gas verwechselt. Da sie den Inhaber der Fabrik kennen, fragen sie nach dem Namen des H. Den bekommen sie aber nicht. Dann kommt ein Mann (Beschreibung passt auf K), der hat dem H gesagt, er solle verschwinden, zu den Zeugen sagt er: „Ihr habt nix gesehen, wenn ihr zur Polizei geht, knallt`s!“ Und geht dann selber weg. Kurz danach kommt ein weiterer Mann (Beschreibung passt auf P), der sammelt die abgesplitterten Teile auf, legt sie in den Wagen und fährt davon. (Danach ist der Wagen in der Garage gefunden worden)
Den Polizisten sagt K, dass in einer Stunde der Fahrer im PP erscheinen werde.
Ca. eine Stunde später erscheint der P und sagt, er habe den Wagen gefahren und sei weggefahren, ohne Angaben zu hinterlassen, H sei nur Beifahrer gewesen. Dabei hat er einen Fahrtenbuch dabei, in den eingetragen werden muss, wer mit dem Auto gefahren ist (rotes Kennzeichen für Oldtimer). Darin steht, von P eingetragen, dass der P in der fraglichen Zeit des Unfalls gefahren sei.
2. Tatkomplex:
P ist Lokführer. Am 2.1.14 steht er in Hiltrup und fährt gerade mit dem Zug los, als der L eine Glasflasche in das Führerhäuschen wirft. P steigt aus und stellt den L, der sich in der Nähe versteckt hat, zur Rede. Er packt ihn, zieht ihn in die Lok, schlägt ihn ins Genick und sperrt ihn dann durch Verschließen der Tür in der Lok ein. Dann nimmt er ihn ein paar Minuten mit bis zur Polizei am Hbf Münster und übergibt ihn den Beamten. L ist aber erst 13, P hat ihn aber für 15 gehalten. Nach dem Vermerk sieht der L tatsächlich aus wie 15.
 
S 2 (Revision) -236:
Mandant wird wegen 2 Taten vor AG Münster angeklagt. Am 6.6. wirft er normale Kartoffeln auf ein Feld, das zu Genversuchszwecken genutzt werden soll, und tritt und gräbt diese dann ein. Weil eine Mischnutzung verboten ist laut Behörde, darf der Eigentümer jetzt auf der betroffenen Fläche (2 von 20 ha der Versuchsfläche) erstmal keine Genkartoffeln anpflanzen. Das Versuchsfeld ist umgrenzt, dort steht ein Schild, betreten verboten. Deswegen wird M wg. Nötigung verurteilt. (Anm. vgl. hierzu LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
Am 21.6. wird aus dem Keller der Zeugin Z ein Fahrradanhänger geklaut, der M wird auch deswegen verurteilt, wegen Diebstahls.
Zwei Einzelstrafen zu je 50 TS, Gesamt: 75 TS.
Weiterhin wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
M geht schon während der Urteilsbegründung. Das Urteil bekommt er am 4.10. zugestellt, legt hiergegen Berufung ein, die am 11.10. eingeht, das war rechtzeitig.
LG Münster als Berufungsinstanz; StA geht auch in Berufung, unbeschränkt. Ladung bekommt M nur 4 oder 5 Tage vor der Hauptverhandlung. In der HV wird die Verlobte des M, die L, als Zeugin vernommen. Die ist aber später geladen gewesen und bekommt die Eingangszeugenbelehrung nicht mit, wird selbst nur nach § 52 StPO belehrt. Es stellt sich aber heraus, dass sie den Fahrradanhänger geklaut hatte. Außerdem sagt die L vor ihrer Vernehmung, dass sie sich auf ihr ZVR berufen wird, wenn der M bei der Vernehmung im Raum wäre. Beschluss, dass M raus soll. M wird erst nach der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin wieder hereingebeten.
Vorsitzender weist gem. § 265 StPO darauf hin, dass die Tat vom 6.6. auch als tateinheitliche Sachbeschädigung zu werten sein könnte, und die andere Tat als Begünstigung. Laut Urteil wird der M dann (wegen der zweiten Tat) auch wegen Begünstigung verknackt, weil er am 28.6. (!) der geschädigten Z, als diese von dem Diebstahl erzählt, sagt, er wisse nichts von dem Diebstahl und von dem Verbleib des Anhängers. In Wirklichkeit weiß er, dass die L den geklaut hat und dass der bei ihnen im Keller steht.
Im Urteil steht später, dass das Gericht auf die Verlesung irgendwelcher Unterlagen verzichtet habe, weil das Gericht hiervon Kenntnis und andere Gelegenheit zur Einsicht gehabt hätte. Im Protokoll steht dazu nichts. Aber laut Urteil waren die Unterlagen für die Verurteilung wichtig.
M bekommt in der Berufung je 60 TS, Gesamt 90 TS, aber auf die Revision der StA hin. Die Berufung des M wird verworfen, da unzulässig. Vor der Urteilsverkündung verlässt M den Saal (Anm. hier fehlen noch einige Daten).
 
V1 -236:
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf folgendem Urteil: OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Daneben waren noch folgende Themenkreise zu prüfen: Statthaftigkeit von § 80 V VwGO mangels VA-Charakter der Festsetzung einer Ersatzvornahme nach § 64 VwVG NW; kein RSB mangels Verfristung der Hauptsache
 
V2 -236:
Es ging um ene Mandantin, die Eigentümerin eines Grundstücks in Remscheid ist. Nebenan ist ein Lidl samt Parkplatz, die an den Grundstücken vorbei führende „Königstraße“ ist stark befahren, es haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Personenschäden, ereignet. Die Stadt will daher vor dem Grundstück der M einen Kreisverkehr errichten. Dazu benötigt sie aber einen kleinen Teil des Grundstücks der M, den sie auch versucht hatte, ihr abzukaufen, Stadt will auch die Kosten der erforderlich werdenden neuen Zufahrt übernehmen und verspricht (OB persönlich! ;-)), dass man die erforderliche Widmung vornehmen wird, um der M den Zugang zu ihrem Grundstück über die neue Zufahrt zu gewährleisten; außerdem verspricht sie, dass M während der Bauarbeiten ihr Grundstück erreichen kann. Die Stadt beantragt bei der zuständigen Bezreg. Düsseldorf die Enteignung. Auf die Anwendbarkeit der §§ 85 ff. BauGB wurde ausdrücklich hingewiesen! RA soll die Rechtmäßigkeit der Enteignung prüfen und ob ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Enteignung gestellt werden sollte, außerdem wurde ein (weiterer) Antrag nach § 116 BauGB gestellt; zudem Zweckmäßigkeitserwägungen, Schreiben an die Mandantin war (ausdrücklich!) zu fertigen.

16.01.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-16 16:30:172014-01-16 16:30:17Sachverhalte 2. Staatsexamen – Januar 2014 – NRW
Redaktion

Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Referendariat

Unsere Partnerseite Juristenkoffer.de stellt monatlich aus Beiträgen in den dortigen Foren die Sachverhalte der in NRW gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamens zusammen. Als Service für Euch gibt es diese Berichte (hier) jetzt auch in unserem Examensreport:
Z1-Klausur

„BGH-Entscheidung über Grundstückstauschvertrag. Der Sachverhalt der Akte war 1:1 der Originalsachverhalt. Also einfach googeln oder in der RÜ 02/2012 nachgucken. Da steht er auch drin. Zusätzlich war bei uns noch eine Beweisaufnahme über den Vertragsabschluss drin.“

Z2-Klausur

„Schadensersatzansprüche des Vermieters nach fristloser Kündigung des Mietvertrags“
Die Mandanten sind die ehemaligen Mieter und bringen eine Klage des ehemaligen Vermieters mit. Parteien schlossen 2003 Mietvertrag. Darin war Untervermietung für die Mieter erlaubt. Miete betrug 410 Euro. Mieter vermieten Bude unter und verlangen dafür 440 Euro. Die Untermieterin zahlt aber nicht und die Mieter können ihre Mieter auch nicht mehr zahlen. Der Vermieter kündigt fristlos zum 31.5.2011.
Vermieter erwirkt Räumungsurteil und irgendwann im November findet Zwangsräumung statt. Anwesende Untermieterin öffnet nicht die Tür, weshalb diese aufgebrochen wird. Zwangsräumung findet dann statt. Am 31.12.2011 übergeben die Mieter den Schlüssel. Allerdings lassen die Mieter noch ein Klavier zurück, welches erst am 31.3.2012 abgeholt wird.
Im April 2012 muss der Vermieter die Wohnung renovieren, da sie angeblich nicht im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Im Mai und Juni sucht Vermieter Nachmieter.
Vermieter will vom Mieter “Schadensersatz” für die entgangene Miete von Juni 2011-März 2012. Außerdem will er für diesen Zeitraum die Differenz, die die Untermieterin an den Mieter zahlen sollte (30 Euro pro Monat). Dann will er Schadensersatz für die entgangene Miete von April-Juni 2012. Zusätzlich wollte er noch Nachzahlung von Nebenkosten und Ersatz von RA-Kosten, die er aufgrund der Rechtsverfolgung hatte.“

Z3-Klausur
Einer der Kandidaten äußerte sich in den Foren von Juristenkoffer wie folgt:

„Letztlich ging es hauptsächlich um die Inhaberschaft an zwei Forderung (Drittwiderspruchsklage bzgl. der ersten Forderung). Dritter zahlte dann später auf die zweite Forderung an den angeblichen Inhaber der Forderung (Klageumstellung von DWK auf Leistungsklage).
Ansonsten war noch ein bisschen Zuständigkeitsproblematik drin, gewillkürte Prozessstandschaft und GbR-Kram. (Eine GbR, X-GbR, hat 3 Gesellschafter. Diese 3 Gesellschafter sind zudem noch Gesellschafter einer anderen GbR, Y-GbR. Kann man, wenn man Ansprüche gegen die 3 Gesellschafter und die X-GbR hat, dann auch gegen die Y-GbR vorgehen?).“

Z4-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Nach Angaben einer unserer Leserinnen war es wohl die Entscheidung des OLG Oldenburg Urteil vom 21. März 2012 – Az. 3 U 69/11.
S1-Klausur

„A und B wollen eine Tankstelle überfallen, absprachegemäß geht A mit einer geladenen Pistole rein, sagt ‚Geld her‘ und richtete die Waffe auf O. Beim Laden der Waffe fällt das Magazin auf die Theke, in dem Augenblick kommt B dazu und hält seine geladene Waffe auf O. O gibt Ihnen schließlich 450 EUR. Das ist denen zu wenig. A wird wütend und schlägt O mit der ungeladenen Waffe auf den Kopf, wobei B weiter die Waffe auf O richtet. A nimmt danach noch 7 Stangen Zigaretten mit. A fesselt den O, aber nur sehr leicht, dieser kann sich schnell befreien.
A bestreitet die Tat, B gesteht; nächtliche Hausdurchsuchung bei den Eltern des A, wo die Tatwaffe gefunden wird. O hat eine spezifische Tätowierung bei A erkannt, die ihn auch überführen konnte. A und B sind in U-Haft.
Zudem wird die C, die schwangere Verlobte des A, befragt. In der Befragung sagt sie, dass A sie einen Tag zuvor als “dreckige Schlampe” etc. beschimpft habe, gewürgt und dabei ihre Perlenkette zerrissen habe, mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätte und mit einem beschuhten Fuß in den Unterleib (?) getreten habe. C hat Würgemale, Prellungen und Kopfschmerzen erlitten, auf ihren Körper kann man noch die Schuhabdrücke des A erkennen. Dem Ungeborenen ist nichts passiert.
Bei weiteren Befragungen geht hervor, dass der Bruder des A die C bedroht hat. Die C wird daraufhin vom Ermittlungsrichter vernommen.“

S2-Klausur

„A wurde zu 4 Jahren Haftstrafe verurteilt, hat in der HV auf Rechtsmittel verzichtet. In der HV hat das Gericht nach § 257c StPO ihm ein Strafmaß von 2- 4 Jahren in Aussicht gestellt, StA hat dem zugestimmt. Ex-Verteidiger wollte am Anfang der HV Gegenerklärung verlesen, dies wurde verwehrt. Dann wurde Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern wegen Befangenheit gestellt, der Antrag wurde außerhalb der HV zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde auf einen Brief Bezug genommen, der tauchte im Protokoll nicht auf.
In den Entscheidungsgründen wurde folgender Fall geschildert: A ist Taxifahrer. O steigt (angetrunken) in das Taxi. A fährt nicht den direkten Weg zum Fahrziel, will aber Geld für Umweg haben. Es kommt zur Diskussionen. A hat Angst, dass O den Fahrpreis + Umweg nicht zahlt. Er hält an, reißt O aus dem Auto, weil diese schreit, verpasst er ihr eine Ohrfeige. Dann schließt er sie im Kofferraum ein, um sie dazu zu bringen auch den Umweg zu bezahlen. Nach 45 min. hält er an, möchte die O aus dem Kofferraum herausholen. Dies gelingt ihm aber nicht, weil der Schließmechanismus kaputt ist. Die O konnte über ihr Handy die Polizei verständigen, jene konnte sie aber nicht orten.
A gibt irgendwann gegen 4 Uhr auf und geht schlafen, um irgendwann Mittags am nächsten Tag Hilfe zu holen. Um 9 Uhr hört die Schwester des A Klopfgeräusche aus dem Auto und ruft die Polizei. O hat Todesängste erlitten und ist in psychischer Behandlung und teilweise arbeitsunfähig.
§§ 239a, 239b, 316a StGB waren nicht zu prüfen.“

V1-Klausur
VG Hamburg, Az. 10 E 552/12
V2-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Einer unserer Leser hat uns folgendes Gedächtnisprotokoll zugesandt:

„Anwaltliche Beratung

  • Mandantin, eine GmbH, ist Verwalterin mehrerer Immobilien in Dormagen
  • Sie schickt teilweise Mitarbeiter los um die von ihr verwalteten Immobilien zu renovieren etc.
  •   Anfang 2011 hat die Stadt Dormagen für den inneren Stadtbezirk eine Parkgebührenordnung erlassen (formell und materiell rechtmäßig)
  • Auf öffentlichen Straßen wie zb. der Römerstr.  ist das Parken nun kostenpflichtig, 10-18 Uhr jeweils 1 €.
  • Als Anlieger oder Gewerbetreibender kann man nach § 2 der Gebührenordnung eine Vignette kaufen, die 100 € pro Jahr kostet und jährlich neu beantragt werden muss; Inhaber einer Vignette sind von der Gebührenpflicht befreit
  • Wortlaut: nur für Pkws
  • Mandantin kauft 4 Vignetten und erhält diese im Dezember 2013
  • 3 für Pkw und 1 für Anhänger (aus dem amtlichen Kennzeichen des Anhängers ergibt sich  nicht, dass es sich um einen Anhänger handelt)
  • Im Februar 2013 stellen Mitarbeiter der Mandantin den Anhänger auf einem der Dauerparkplätze ab, weil sie Arbeiten an einem Haus verrichten müssen
  • Die Römerstr. ist einige Straßen vom Sitz der Mandantin entfernt
  • Sie lassen den Anhänger dort stehen, weil dort Werkzeug und Material gelagert wird, was teilweise auf den Baustellen nicht liegen darf
  • Das dient der Zeitersparnis
  • Am 15. 02. 2013 bekommt Mandantin eine Email, dass der Anhänger dort nicht stehen kann, weil er eine Werbeanlage darstellt
  • Der Anhänger ist mit einer Plane überzogen und hat im linken oberen Bereich ein Adressfeld sowie die Telefonnummer der Mandantin aufgedruckt (im Verhältnis zum Rest des Anhängers eher klein)
  • Außerdem sei es eine Werbeanlage, weil zur Straße ausgerichtet ist; er schon seit mehreren   Tagen dort steht und nicht wegbewegt wurde
  •  Mandantin antwortet auf Email, dass keine Werbeanlage vorliegt und sie berechtigt sei dort zu parken, weil sie eine Vignette hat
  • Der zuständige Sachbearbeiter verweist erneut darauf, dass der Anhänger eine Werbeanlage ist und sie eine Sondernutzungserlaubnis braucht, die aber nicht erteilt werden kann, weil zu wenig Parkplätze vorhanden sind; außerdem gelte die Vignette nicht für Anhänger.
  •  Er wolle bis 16 Uhr abwarten, dann beabsichtigt er den Anhänger entfernen zu lassen
  •  Um 16: 30 Uhr ist der Anhänger weg, als ein Mitarbeiter ihn umstellen wollte
  •  Am 19.02.2013 wurde der Anhänger erneut dort geparkt und wieder abgeschleppt
  •  Mandantin musste jeweils 178,50 € zur Ablösung an den Abschleppunternehmer zahlen
  •  Mandantin sagt, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, den Anhänger an abschleppen zu lassen; ein Versetzen auf den in der Nähe gelegenen Großparkplatz hätte es auch getan
  • Vermerk: der Großparkplatz war wegen Sanierungsarbeiten gesperrt

Begehren:

1. wie kann die Mandantin so schnell wie möglich verhindern, dass der Anhänger erneut abgeschleppt wird

2. sie will die bereits gezahlten 357 € zurückverlangen“

05.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-05 09:03:582013-04-05 09:03:58Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZR II – April 2012 – 2. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Soeben erreichte uns folgendes Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 2. Staatsexamen im April 2012 (NRW). Vielen Dank dafür an Sarah.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Inhalt des Aktenauszugs
Klausur aus anwaltlicher Sicht:

Mandantin erklärt folgenden Sachverhalt:
Ihre Schwester hat an einem Wochenende an einem Reitstall an einem Longierlehrgang für Pferde teilgenommen. In der Mittagspause will sie mit einer Bekannten ihre Pferde auf eine Koppel bringen. Die anderen Kursteilnehmer waren schon vorgegangen.
Der Weg zur Koppel wir auf einem Stück über 200m sehr eng, so dass nicht beide nebeneinander hergehen konnten. Die Mandantin (2 Jahre Reiterfahrung) bat die Bekannte und spätere Beklagte mit ihrem Pferd vorzugehen, da ihr Pferd etwas nervös an dem Tag sei (was es sonst wohl nicht war).
Die spätere Beklagte sagte noch sie solle Abstand halten sonst käme es zu Ärger etc. Das Pferd der Schwester der Mandantin ging wohl trotzdem zu nah auf.
Dann gab es einen dumpfen Knall. das Pferd der Beklagten (Speedy Junior) hatte wohl ausgetreten. Dies sah die Beklagte zwar nicht, vermutete es aber. Die Schwester der Mandantin hatte Mühe das Pferd zu halten und wankte stark. Es gab einen weiteren Knall den die Beklagte wieder nicht sah, die Schwester der Beklagten stürzte. Es war unklar ob sie von Speedy Junior oder ihrem eigenen Pferd „Major“ getreten wurde. Jedenfalls wurde sie am Brustbein getroffen und starb aufgrund dessen hinterher in der Klinik.
Die Beklagte machte bei der Polizei ihre Aussage, der noch zu entnehmen war, dass die Schwester der Mandantin etwas unsicher beim führen von Pferden war und das statt einer Trense nur ein Halfter umgelegt worden war, weil die Beklagte keine Zeit mehr verschwenden wollte, bevor sie los gingen. (Mit einer Trense hat man wohl mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf das Pferd)
Dann gab es noch eine Aussage des Reitlehrers der sagte, Speedy Junior sei als „Austretet“ bekannt.
Die Mandantin begehrt nun 5000 € Bestattungskosten und zudem ist sie nun Vormunde für ihren Neffen, da der Vater bereits länger tot war. Für den Neffen begehrt sie Unterhalt und Schmerzensgeld wegen des Todes der Mutter.
Die spätere Beklagte und deren Haftpflichtversicherung lehnten eine Einstandspflicht ab.
Der Neffe hat zudem aus einer Risikolebensversicherung seiner Mutter 100.000 € erhalten, die so angelegt wurden, dass jährlich 4000 € Zinsen anfallen. Zudem hat er Anspruch auf Unterhalt Vollwaisenrente nach SGB VII, was laut Bearbeitervermek noch nicht beziffert ist. Außerdem ein Unterhaltsanspruch ggü. der Mutter in Höhe von 560 €.

04.04.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-04 12:47:072012-04-04 12:47:07Zivilrecht ZR II – April 2012 – 2. Staatsexamen NRW

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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2025-11-16 16:32:042025-11-18 09:49:48Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

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„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

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10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

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Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

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04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn

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