Fällt eine Privatwohnung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit? Diese Frage hatte das BVerfG zu beantworten und wird hier von unserem Gastautor Jakob Wengenroth besprochen. Jakob studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn.
Die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG sind ein stets beliebtes Thema in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren. Umso wichtiger ist es, aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung im Blick zu behalten.
Dazu gehört eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2025 (Az. 1 BvR 259/14), zu einem Sachverhalt, der medial einiges an Aufmerksamkeit erfahren hat. In der Entscheidung geht es zur Abwechslung einmal nicht um die Meinungs- sondern die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.Im nachfolgenden soll die Entscheidung gutachterlich aufbereitet werden, um Orientierung für daran angelehnte Fallgestaltungen oder das Abprüfen in der mündlichen Prüfung zu geben.
I. Sachverhalt (verkürzt)
Der Beschwerdeführer ist freier Journalist und Redakteur eines Rundfunksenders mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Der Radiosender verfügt seit 1988 über eine Lizenz für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk.
Der Radiosender betreibt darüber hinaus eine eigene Website, auf der ein Livestream der Sendungen angeboten wird. Außerdem sind dort einzelne Rundfunkbeiträge sowie journalistisch-redaktionell gestaltete Texte abrufbar.
Am 30. Juli 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf dieser Internetseite einen selbst verfassten Artikel, in dem er über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Beschuldigte wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) berichtete. Die vormalig Beschuldigten wurden verdächtigt, Betreiber einer verbotenen Internetseite zu sein, die im Zusammenhang mit dem Verein „linksunten indymedia“ steht, welcher im Jahr 2017 vom Innenmisterium nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten wurde.
Am Ende seines Artikels fügte der Beschwerdeführer einen Hyperlink ein, der zu einem Archiv der verbotenen Website führte. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Auf der Archivseite konnten die Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden waren.
Aufgrund des Artikels vom 30. Juli 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB eröffnet.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter anderem auf Basis von § 102 StPO (an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen) die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an. Der Anfangsverdacht wurde überwiegend auf das Einfügen des Hyperlinks gestützt. Während der Durchsuchung der Wohnung am 17. Januar 2023 wurden sodann diverse Gegenstände in Verwahrung genommen, darunter ein Laptop, zwei Mobiltelefone und mehrere Datenträger. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens mit Beschluss vom 7. November 2023.
Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Individualverfassungsbeschwerde ein und rügte unter anderem die Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).
II. Gutachterliche Aufarbeitung (verkürzte Darstellung)
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
1. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG.
a) Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG.
b) Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. „Jedermann“ erfasst jeden, der Träger der Grundrechte ist, auf die er sich in seiner Beschwerde beruft (vgl. Lenz/Hansel, 4. Aufl. 2024, § 90 BVerfGG Rn. 75). Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person grundrechtsfähig und somit als Träger des Grundrechts beschwerdefähig. Gleichfalls ist von der Prozessfähigkeit des volljährigen Beschwerdeführers auszugehen.
c) Tauglicher Beschwerdegegenstand
Ein tauglicher Beschwerdegegenstand liegt gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG vor, wenn es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 3 GG, handelt. Sowohl die Durchsuchung als Akt der Exekutiven als auch das Urteil als Akt der Judikativen sind Akte der öffentlichen Gewalt. Die Durchsuchung bildet gemeinsam mit den bestätigenden Entscheidungen einen tauglichen einheitlichen Beschwerdegegenstand.
d) Beschwerdebefugnis
Der Beschwerdeführer müsste ferner nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt sein. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vorliegt (Möglichkeitstheorie) und der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BeckOK GG/Morgenthaler, 63.Ed. 15.9.2025, Art. 94 GG Rn. 50). Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist wie die Meinungs- und Pressefreiheit als „Jedermann-Grundrecht“ ausgestaltet (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 108. EL August 2025, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 570).
Es ist jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch die Durchsuchung der Privatwohnung und Beschlagnahme der Gegenstände in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt ist. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung liegt also vor.
Als Adressat der gerichtlichen Entscheidungen ist er auch selbst betroffen. Ebenso ist er durch die Entscheidungen gegenwärtig und unmittelbar betroffen (ausführlich zur Betroffenheit des Beschwerdeführers siehe Lenz/Hansel, 4. Aufl. 2024, § 90 BVerfGG Rn. 211 ff.).
e) Rechtswegerschöpfung
Die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist gegeben.
f) Subsidiarität
Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, abgeleitet aus § 90 Abs. 2 BVerfGG, steht der Zulässigkeit hier ebenfalls nicht entgegen.
g) Form- und Fristwahrung
Von der formgerechten und rechtzeitigen Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 BVerfGG und § 93 Abs. 1 BVerfGG ist auszugehen.
h) Zwischenergebnis
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist somit zulässig.
2. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde müsste ferner begründet sein.
Dies ist der Fall, soweit die letztinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt.
Eine Verletzung liegt vor, soweit die oberlandesgerichtliche Entscheidung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eingreift und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist.
Dabei prüft das BVerfG nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Die Verfassungsbeschwerde ist also nicht schon dann begründet, wenn die Fachgerichte einfaches Recht falsch ausgelegt und angewandt haben, sondern erst dann, wenn das Gericht Grundrechte des Beschwerdeführers generell verkannt hat, wenn es Prozessgrundrechte missachtet hat, wenn es falsche Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt hat, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, wie auch dann, wenn es die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Belangen der Gegenseite bei der Auslegung einfachen Rechts falsch gewichtet hat.a) Schutzbereich
Der persönliche und sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein.
aa) Persönlicher Schutzbereich
Als Rundfunkredakteur ist der Beschwerdeführer vom persönlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfasst (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 108. EL August 2025, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 571).
bb) Sachlicher Schutzbereich
Der verfassungsrechtliche Begriff der Rundfunkfreiheit erfasst die Veranstaltung und Verbreitung von akustischen und/oder visuellen Darbietungen aller Art für die Allgemeinheit, also für einen individuell unbestimmten Personenkreis, mit Hilfe raumzeitlich distanzüberwindender drahtlos oder kabelgebunden verbreiteter elektromagnetischer Schwingungen (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 93).
Geschützt sind alle wesensmäßig mit dem Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere die Beschaffung der Informationen und die Verbreitung von Nachrichten und von Meinungen (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 97).
Rundfunk gilt seit langem als Oberbegriff für Hörfunk und Fernsehfunk (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 605). Folglich ist auch das Betreiben des Radiosenders mitsamt dazugehöriger Website durch den Beschwerdeführer vom sachlichen Schutzbereich erfasst.
Der Schutzbereich ist somit eröffnet.
b) Eingriff
In der die Durchsuchung bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts könnte ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers liegen. Ein Eingriff im klassischen Sinne ist ein Rechtsakt, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Da hier Privaträume des Beschwerdeführers durchsucht wurde, ist gerade der letzte Aspekt fraglich, also ob die Durchsuchung und die sie bestätigenden Entscheidungen, zu einer Verkürzung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG führt.
Eine Durchsuchung in den Büroräumen eines Rundfunkunternehmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung, eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06; BVerfG Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 1089/13).
Nur folgerichtig ist es, einen solchen Eingriff auch dann anzunehmen, wenn Privatwohnungen durchsucht werden, die „ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen“ (BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 32).
Hinweis: An dieser Stelle hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit somit gestärkt und den Schutz von Rundfunkbetreibern ausgebaut.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Wohnung auch zu journalistischen Zwecken genutzt. Die beschlagnahmten Gegenstände verwendete er unter anderem auch für seine redaktionelle Arbeit. Die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers ist folglich vergleichbar mit einer Durchsuchung der Räumlichkeiten des Radiosenders. In beiden Fällen wird die redaktionelle Arbeit gestört und eine einschüchternde Wirkung hervorgerufen.
Die Durchsuchungsanordnung und dessen Bestätigung greifen somit in die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG des Beschwerdeführers ein.
c) Rechtfertigung
Der Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn er von den verfassungsrechtlichen Schranken unter Berücksichtigung der Schranken-Schranken gedeckt ist.
aa) Schranke
Ihre Schranke finden die Kommunikationsgrundrechte nach Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die bedeutsamste Schranke der Schrankentrias stellt die Schranke der allgemeinen Gesetze dar. Die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung sind jedenfalls als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. zu den Anforderungen an allgemeine Gesetze u.a Sachs/Bethge, 10. Aufl. 2024, Art. 5 GG Rn. 142 ff. m.w.N.).
Bedeutsam ist hier insbesondere § 102 StPO.
bb) Schranken-Schranke
Die Grenzen der Einschränkbarkeit müssten eingehalten worden sein. Dazu müssen sowohl das Gesetz, § 102 StPO, als auch die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall verfassungsgemäß sein.
(1) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 102 StPO folgt aus Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. An der Verfassungsmäßigkeit von § 102 StPO bestehen im Übrigen keine Zweifel.
(2) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung im Einzelfall
Die Anwendung des § 102 StPO müsste auch im Einzelfall verfassungsgemäß und damit insbesondere verhältnismäßig sein. Dazu müsste ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck mit dem eingreifenden Akt verfolgt worden sein. Außerdem müsste er geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, GG Art. 20 GG Rn. 109).
(a) Legitimer Zweck
Das Aufklären und Verfolgen von Straftaten stellt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck dar (vgl. v. Münch/Kunig/M. Martini, 8. Aufl. 2025, Art. 10 GG Rn. 117).
(b) Geeignetheit der Maßnahme
Die Maßnahme müsste geeignet sein, den legitimen Zweck zumindest zu fördern (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, Art. 20 GG Rn. 114). Die Durchsuchungsanordnung war auch grundsätzlich geeignet, um zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat.
(c) Erforderlichkeit
Ein milderes, zur Aufklärung gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Durchsuchung war somit auch erforderlich.
(d) Angemessenheit
Die Maßnahme müsste auch angemessen – also verhältnismäßig im engeren Sinne – gewesen sein. Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile nicht völlig außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, Art. 20 GG Rn. 119). Dass dem Schutz von Medienangehörigen ein besonderes Gewicht beigemessen wird, zeigt sich schon durch ihre privilegierte Stellung in der Strafprozessordnung, etwa in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO und § 97 Abs. 5 S. 1 StPO. Allerdings zeigt ebenso der Untersuchungsgrundsatz (§ 160 StPO) die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, zu ermitteln.
Bei den Kommunikationsfreiheiten ist im Rahmen der Angemessenheit insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wechselwirkungslehre einzugehen. Nach dieser bereits im Lüth-Urteil (BVerfG Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51) entwickelten Lehre ist das beschränkende Gesetz seinerseits im Lichte der Grundrechte auszulegen und in seiner beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 140 ff.). Dabei soll die besondere Bedeutung der Kommunikationsfreiheiten für die Demokratie besonders berücksichtigt werden.
Grundsätzlich reicht es für die Durchsuchung nach § 102 StPO aus, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben (Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO).
Bei Auslegung dieser Vorschrift im Lichte von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich jedoch, dass der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 R. 37).
Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte kann ein auf „vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen“ gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht ausreichen, sondern der Anfangsverdacht muss vielmehr auf „konkreten Tatsachen beruhen“ (BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 37). Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 37; BVerfG Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 1089/13 Rn. 19).
Am Vorliegen eines solchen, auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts mangelt es hier gerade. Allein die Verlinkung der verbotenen Internetseite am Ende eines journalistischen Beitrags zu dem Thema reicht für die Begründung eines Anfangsverdachts nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht aus. Dies ist insbesondere der Fall, da es auch nur vage Anhaltspunkte gab, dass die verbotene Vereinigung überhaupt noch existierte. Allein das weitere Bestehen der Website als Archivseite ist kein tragfähiges Indiz für die Fortexistenz des verbotenen Vereins (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 42). Damit mangelt es vorliegend an der Angemessenheit.
cc) Zwischenergebnis
Der Eingriff in die Rundfunkfreiheit war somit nicht gerechtfertigt.
d) ZwischenergebnisDie Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG mithin verkannt und den Beschwerdeführer damit in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.
3. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist fzulässig und begründet. Sie hat somit Erfolg.
III. Einordnung der Entscheidung
Das vorliegende Urteil liegt auf einer Linie mit den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Kommunikationsfreiheiten. Dass auch Privatwohnungen, sofern sie jedenfalls teilweise als Äquivalent zu Büroräumen genutzt werden, von der Rundfunkfreiheit geschützt sein können, ist nur die logische Fortentwicklung des in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Schutzes von Rundfunk- und Presseräumen. In der Prüfung muss dieser Aspekt bei der Frage einsortiert werden, ob ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit vorliegt.
Die Presse- und Rundfunkfreiheit wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter gestärkt und ihre überragende Stellung als schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung erneut hervorgehoben.
Mehr zu Art. 5 GG findet ihr in unserem Juri§kript zu den Grundrechten!