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Du bist hier: Startseite1 > § 305 BGB

Schlagwortarchiv für: § 305 BGB

Redaktion

AGB-Kontrolle – §§ 305 ff. BGB

AGB-Recht, Karteikarten, Rechtsgebiete, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB gem. § 310 BGB

II. Vorliegen von AGB, § 305 BGB

1. Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen

→ Entscheidend ist die Absicht des Verwenders, die Vertragsbedingungen mindestens drei Mal zu gebrauchen, dann liegen auch beim ersten Gebrauch AGB vor, beachte § 310 III Nr. 2 BGB

2. Einseitig vom Verwender gestellt

→ Kein Aushandeln im Sinne von § 305 I 3 BGB, beachte § 310 III Nr. 1 BGB

III. Einbeziehungskontrolle, § 305 II BGB

→ Hinweis

→ Möglichkeit der Kenntnisnahme

→ Einverständnis

→ Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c I BGB

IV. Inhaltskontrolle, §§ 307-309 BGB

1. Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit
2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
3. Generalklausel (§ 307 BGB)

→ Verstößt eine Klausel in einem denkbaren Fall gegen §§ 309,308,307 BGB ist sie nichtig und dispositives Gesetzesrecht findet Anwendung, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 I BGB)

→ Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders

→ Sofern eine Klausel teilbar ist, bleibt der abtrennbare Teil wirksam, sofern er nicht selbst gegen die §§ 305 ff. verstößt (blue pencil test)

→ Beachte: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

18.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-18 07:58:282023-10-18 07:58:30AGB-Kontrolle – §§ 305 ff. BGB
Gastautor

Die Brandstiftungsdelikte – Ein Grundlagenbeitrag

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Mara Jochims veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaft an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und ist studentische Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit.

Die in den §§ 306 bis 306f StGB geregelten Brandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend, um Systemverständnis und gängige Auslegungsmethoden abzuprüfen. Aus diesem Grund ist das Brandstiftungsrecht regelmäßig Gegenstand von mündlichen und schriftlichen Prüfungen. Auch ein Blick in die politische Realität zeigt, dass Brandstiftung ein virulentes Problem unserer heutigen Gesellschaft ist und damit eine zunehmende praktische Relevanz aufweist.[1]

Damit man sich an der Klausur also nicht buchstäblich „die Finger verbrennt“, lohnt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über den Aufbau der Delikte, erläutert die wichtigsten Tatbestände sowie einige klausurrelevante Streitstände und beleuchtet anschließend, welche anderen Straftaten häufig im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten anzutreffen sind.

A. Grundlagen

Brandstiftungsfälle stellen den Bearbeiter vor verschiedene Herausforderungen: Es sollte ein sachgerechter Aufbau gewählt werden, alle in Betracht kommenden Delikte sollten erkannt bzw. geprüft werden und insbesondere die Konkurrenzen gilt es zu beachten. Dies gelingt nur, wenn man sich zunächst Klarheit über die Deliktsnatur der einzelnen Tatbestände und die dahinterstehende Ratio verschafft.

Wie häufig in der Juristerei, gibt es mehrere Aufbaumöglichkeiten. Entweder kann die Prüfung der schweren Delikte (insbesondere der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB) vorangestellt werden, oder aber man arbeitet sich von den leichteren Delikten zu den schwereren Delikten vor. Da sich letztere Variante an der gesetzlichen Reihenfolge orientiert, bietet dieses Vorgehen den Vorteil einer erhöhten Übersichtlichkeit und vermeidet Inzidenzprüfungen.

Es empfiehlt sich also, die Prüfung mit dem Tatbestand des § 306 StGB zu beginnen. Man darf sich hier keinesfalls von der amtlichen Überschrift auf die falsche Fährte führen lassen:

§ 306 StGB ist nicht der Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte, sondern ein spezielles Sachbeschädigungsdelikt.[2] Geschütztes Rechtsgut ist somit in erster Linie das Eigentum (dennoch enthält auch dieser Straftatbestand Elemente der Gemeingefährlichkeit[3]). Hieraus ergeben sich wichtige Folgerungen für die weitere Prüfung: Zum einen kommt als Rechtfertigungsgrund die rechtfertigende Einwilligung in Betracht, weil das Eigentum der Disponibilität unterliegt.[4] Zum anderen ist auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen, dass die meist ebenfalls verwirklichten §§ 303, 305 StGB hinter diesem spezielleren Delikt zurücktreten, sofern es sich um dieselbe Sache handelt.[5] Es darf aber nicht vergessen werden, dass es sich trotz der Einstufung als Eigentumsdelikt um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB handelt, der Versuch also strafbar ist (vgl. § 23 Abs. 1 StGB).

Im nächsten Schritt ist es sinnvoll, sich dem Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß

§ 306a Abs. 1 StGB zuzuwenden. Dieses Delikt ist als abstraktes Gefährdungsdelikt zu klassifizieren. Der Handlungsunwert als solcher begründet also bereits die Strafbarkeit, ohne dass es auf einen Erfolgseintritt ankommt. Erklären lässt sich diese Deliktskategorisierung mit dem Sinn und Zweck der Norm: Leib und Leben der Bevölkerung sollen vor den unbeherrschbaren Gefahren des Feuers geschützt werden.[6] Anders als bei

§ 306 StGB ist das geschützte Rechtsgut nicht disponibel und damit nicht über das Konstrukt der rechtfertigenden Einwilligung zu rechtfertigen. Selbst der Eigentümer des Tatobjekts könnte sich also nach dieser Vorschrift strafbar machen. Konkurrenzrechtlich wird § 306 Abs. 1 StGB von § 306a Abs. 1 StGB nach herrschender Meinung konsumiert.[7] Dies kann man damit begründen, dass der Unwertgehalt von § 306 StGB durch § 306a Abs. 1 StGB bereits vollständig miterfasst wird. Der Fremdheit des Tatobjekts kann dann gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden.

Im Anschluss bietet es sich an, das konkrete Gefährdungsdelikt des § 306a Abs. 2 StGB unter die Lupe zu nehmen. Hier verlangt der Gesetzgeber den Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Gefahrerfolges, die generelle Gefährlichkeit einer Handlung genügt nicht. Geschütztes Rechtsgut ist vorrangig die Gesundheit von Menschen.[8] Aufgrund der unterschiedlichen Deliktsstruktur stehen die Straftatbestände des § 306a Abs. 1 StGB und

§ 306a Abs. 2 StGB zueinander in Tateinheit gem. § 52 StGB.[9]

Bei der besonders schweren Brandstiftung gem. § 306b Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation, welche den Grundtatbestand des § 306 StGB, des § 306a Abs. 1 StGB und des § 306a Abs. 2 StGB qualifiziert. Aus dieser Kategorisierung ergibt sich, dass dem Täter bezüglich des Eintritts der schweren Folge zumindest Fahrlässigkeit (im Sinne des § 18 StGB) vorzuwerfen sein muss. Auch hier steht der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen im Vordergrund.[10]

Im Unterschied dazu qualifiziert § 306b Abs. 2 StGB als eigenständiger Qualifikationstatbestand nur § 306a Abs. 1 und § 306a Abs. 2 StGB. Anders als im Rahmen des ersten Absatzes muss sich der Vorsatz des Täters auf die Verwirklichung der Qualifikationstatbestände erstrecken. Da beide Absätze des § 306b StGB den Unwertgehalt der §§ 306, 306a StGB regelmäßig vollständig erfassen, werden diese im Wege der Spezialität verdrängt.[11]

Bei § 306c StGB handelt es sich erneut um eine Erfolgsqualifikation zu § 306 StGB, § 306a StGB und § 306b StGB. Der Täter muss durch eine vorsätzliche Brandstiftung den Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht haben. Sowohl §§ 306, 306a StGB als auch § 222 StGB treten dahinter im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.[12]

Der Gesetzgeber hat in § 306d StGB die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe gestellt. Weil

§ 306d Abs. 1 StGB mehrere Varianten enthält, ist eine exakte Zitierung notwendig:

§ 306d Abs. 1 Var. 1 StGB pönalisiert die fahrlässige Begehung des § 306 StGB, § 306d Abs. 1 Var.2 StGB erfasst den Fahrlässigkeitsfall des § 306a Abs. 1 StGB und § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB bestraft die fahrlässige Verursachung eines Gesundheitsgefährdungserfolges im Rahmen des §306a Abs. 2 StGB. Es handelt sich bei dieser letzten Variante um eine „Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination“, die rechtlich gem. § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztat zu bewerten ist. Hat der Täter in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB sowohl fahrlässig gehandelt als auch die Gefahr fahrlässig verursacht, greift § 306d Abs. 2 StGB ein. Diese Norm beschreibt also eine „Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination“. Aus Klarstellungsgründen steht § 222 StGB zu § 306d StGB im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB.[13] Die fahrlässige Brandstiftung bezweckt nämlich anders als die fahrlässige Tötung neben dem Schutz von Individualinteressen auch den Schutz der Allgemeinheit vor den typischen Brandgefahren.

§ 306e StGB normiert eine Sondervorschrift, die es dem Gericht ermöglicht, die Strafe gem.

§ 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder von der Strafe abzusehen. Mithin handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund[14], welcher einen „Rücktritt“ vom vollendeten Delikt erlaubt. Da der Gesetzgeber mit dieser Norm eine Ausnahmevorschrift geschaffen hat, ist es wichtig, den Gesetzeswortlaut genau zu lesen und zwischen den drei Absätzen zu differenzieren.

Auch wenn § 306f StGB in Klausuren nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfte, schadet es nicht, diese Norm zu kennen. § 306f Abs. 1 StGB stellt ein Eigentumsgefährdungsdelikt dar.[15] Es findet eine Vorverlagerung der Strafbarkeit statt, indem bereits die Schaffung einer konkreten Brandgefahr bestraft wird. § 306f Abs. 2 verlangt zusätzlich eine konkrete Individualgefahr und § 306f Abs. 3 regelt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Zu beachten ist, dass diese Norm im Verhältnis zu den anderen Brandstiftungsdelikten subsidiär ist.[16]

B. Die wichtigsten Tatbestände

I. Die (einfache) Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)

1. Der objektive Tatbestand

a. Das Tatobjekt

Der Tatbestand enthält in den Nummern 1 bis 6 eine abschließende Aufzählung der Tatobjekte. Bei den meisten Gegenständen gelingt eine Subsumtion auch ohne strenges Erlernen einer Definition. Da die in § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten „Gebäude oder Hütten“ aber häufig in Brandstiftungsfällen vorkommen, bietet es sich an, eine Definition parat zu haben. Die Definition von Gebäude kennt man bereits aus den Vermögensdelikten (vgl. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB). Dies ist ein durch Wand und Dach begrenztes und mit dem Erdboden (zumindest durch eigene Schwere) fest verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.[17] Wohn- oder Aufenthaltszwecken muss das Gebäude gerade nicht dienen (anders als im Rahmen des

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hütten haben demgegenüber kleinere Maßverhältnisse als Gebäude, man könnte diese als Gebäude von minderer Festigkeit und Größe beschreiben.[18] Stets muss das Merkmal der Fremdheit erfüllt sein, das heißt das Objekt darf weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sein.

Klausurhinweis: Angesichts der hohen Strafandrohung wird diskutiert, eine restriktive Auslegung der Tatobjekte vorzunehmen: Es sollen nur solche Objekte erfasst werden, die eine gewisse Menge bzw. einen größeren Wert darstellen. Zudem sollen Objekte ausgeschlossen werden, von denen schon typenmäßig keine Brandgefahr ausgehen kann.[19]

b. Die Tathandlung

Die Norm benennt zwei Handlungsmodalitäten: Das „In Brand setzen“ und die „Brandlegung“.

Ein Gebäude wird „in Brand gesetzt“, wenn für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst sind, dass ein selbständiges Weiterbrennen möglich ist, also nicht immer neuer Zündstoff nachgegeben werden muss.[20] Ein Bestandteil ist wesentlich, wenn er nicht entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beeinträchtigt würde[21] (dies trifft zum Beispiel auf ein Treppenhaus zu; nicht hingegen auf das Inventar).

Klausurhinweis: Die überwiegende Auffassung verlangt für ein täterschaftliches „in Brand setzen“ die Schaffung eines neuen Brandherdes[22], während eine Mindermeinung auch eine Intensivierung des Brandes, zum Beispiel durch das Nachgießen von Öl, ausreichen lässt[23].

Unter „Brandlegung“ ist eine Handlung zu verstehen, durch die eine Sache unmittelbar in Brand gesetzt werden soll. Im Gegensatz zum „In Brand setzen“ verlangt die Brandlegung damit keinen Erfolg. Vielmehr sollen Fälle erfasst werden, bei denen der Schaden entweder bereits durch die Art und Weise des Anzündens oder durch begleitende Kausalverläufe entsteht (zum Beispiel durch Explosion oder durch Rauch- oder Hitzeentwicklung oder auch durch Einsatz von Löschmitteln).[24] Als Taterfolg verlangt diese Handlungsvariante ferner eine „ganz oder teilweise Zerstörung“. Ganz zerstört ist eine Tatobjekt, wenn es vernichtet ist oder wenn es seine Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch völlig verliert.[25] Ein teilweises Zerstören liegt vor, wenn ein die Tatobjektseigenschaft konstituierender Teil durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (zum Beispiel der Aufenthalt oder die Nahrungsversorgung).[26]

Klausurhinweis: Auch hier ist im Hinblick auf die hohe Strafandrohung des § 306 StGB eine Einschränkung vorzunehmen: Für ein teilweises Zerstören wird eine Zerstörung von einigem Gewicht und für einen nicht nur unbeträchtlichen Zeitraum gefordert.[27]

2. Der subjektive Tatbestand

Erforderlich ist mindestens bedingter Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Liegt ein solcher nicht vor, so kommt nur eine Strafbarkeit nach § 306d Abs. 1 Var. 1 StGB in Betracht.

III. Rechtfertigung und Schuld

Wie bereits erwähnt, kommt als Rechtfertigungsgrund die Rechtsfigur der rechtfertigenden Einwilligung in Betracht. Sollte der Täter nur fälschlicherweise von dem Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung ausgehen, läge wiederum ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.

Merke: § 228 StGB (Sittenwidrigkeit) ist aber nicht auf andere Tatbestände übertragbar, da sonst eine Analogie zum Nachteil des Täters vorliegen würde (Art. 103 Abs. 2 GG)

II. Die schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB)

1. Der objektive Tatbestand

a. Das Tatobjekt

Auch diese Vorschrift nennt in den Nummern 1 bis 3 die in Betracht kommenden Tatobjekte. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es gerade nicht an (anders als bei § 306 StGB).

aa. Gebäude, Schiffe, Hütten oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dienen (Nr. 1)

Für die Fallbearbeitung ist es nützlich, einen genaueren Blick auf die vierte Variante, also der „Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ zu werfen. Räumlichkeiten sind sämtliche nach allen Seiten abgeschlossene, sowohl bewegliche als auch unbewegliche Raumgebilde.[28] Entscheidend ist, dass die Wohnung für wenigstens einen Menschen tatsächlicher Mittelpunkt menschlicher Lebensführung ist.[29] Die Zweckbestimmung zu Wohnzwecken kann aber enden, wenn sie von den berechtigten Bewohnern im Rahmen einer „Entwidmung“ aufgegeben wird. Hierbei handelt es sich um einen Realakt, was zur Folge hat, dass Willensmängel unbeachtlich sind und eine objektive Manifestationshandlung genügt.[30] Wichtig ist aber, dass eine Entwidmung nur durch sämtliche Bewohner gemeinschaftlich erfolgen kann.[31]

Klausurhinweis: Teilweise wird eine teleologische Reduktion des Tatbestandes vorgenommen, wenn der Täter sich vor der Brandlegung vergewissert, dass sich niemand in dem Gebäude aufhält.[32] Da es sich aber um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Maßstab sehr streng. Eine Gefahr für andere Personen wird (aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Brandentwicklung) nie absolut ausgeschlossen werden können.

bb. Kirchen oder andere der Religionsausübung dienende Gebäude (Nr. 2)

Hier sollte man sich merken, dass das Gebäude gerade dem rituellen Teil der Religionsausübung dienen muss.[33] Stehen sonstige Zwecke im Vordergrund (zum Beispiel soziale oder verwaltungstechnische), liegt kein taugliches Tatobjekt vor.

cc. Räumlichkeiten, die dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen (Nr. 3)

Diese Vorschrift erfasst zum Beispiel Ferien-oder Wochenendhäuser. Zwar ist nicht erforderlich, dass sich im Tatzeitpunkt ein Mensch in dem Gebäude aufhält. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt aber klar, dass der Brand zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich Menschen dort aufzuhalten pflegen. 

Klausurhinweis: Auch eine unrechtmäßige Nutzung wird erfasst, solange nur eine gewisse Regelmäßigkeit zu erkennen ist (zum Beispiel die Nutzung durch Obdachlose oder Hausbesetzer).[34]

b. Die Tathandlung

Die Tathandlungen decken sich mit denen des § 306 StGB, sodass zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Besonderheiten ergeben sich aber bei „gemischt-genutzten Gebäuden“. Wird ein solches Gebäude angezündet (also zum Beispiel befindet sich im unteren Teil des Gebäudes ein Imbiss und im oberen Teil eine Wohnung), darf man dies in der Klausurbearbeitung nicht unerwähnt lassen, denn § 306a Abs. 1 Nr. 1 schützt in erster Linie das Wohnen. Die Rechtsprechung hat für die beiden Handlungsvarianten unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Bei der Variante des „In Brand setzen“ sei der Tatbestand bereits dann verwirklicht, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.[35] Schon das selbständige Brennen des gewerblichen Teils bedeute eine gesteigerte abstrakte Gefährdung von Menschen. Bei der zweiten Variante der „Brandlegung“ hat der BGH eine restriktivere Position eingenommen. Auch wenn ein gewerblich genutzter Raum ganz oder teilweise durch die Brandlegung zerstört werde, gehe damit nicht typischerweise eine erhöhte Gefährdung der Bewohner einher. Erforderlich sei, dass ein Gebäudeteil zerstört wird, der gerade Wohnzwecken dient.[36]

Merke: Diese Rechtsprechung ist angesichts der vergleichbaren Gefährlichkeit und Gleichwertigkeit beider Tatalternativen in der Literatur auf viel Kritik gestoßen.[37]

2. Der subjektive Tatbestand

Da die Norm ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, muss sich der mindestens bedingte Vorsatz nur auf das Anzünden des betreffenden Gebäudes in der jeweils tatbestandsrelevanten Eigenschaft beziehen. Ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter davon ausgeht, das Tatobjekt sei entwidmet worden. Andererseits berührt die Fehlvorstellung des Täters, dass vorübergehend keiner anwesend sein würde, seinen Vorsatz nicht, sofern ihm die grundsätzliche Wohnnutzung bekannt war. Liegt kein Vorsatz vor, so kommt nur eine Strafbarkeit nach § 306d Abs. 1 Var. 2 StGB in Betracht.

3. Rechtfertigung und Schuld

Ander als bei § 306 StGB spielt eine Einwilligung des Eigentümers aufgrund fehlender Disponibilität des geschützten Rechtsgutes (zur Erinnerung: Leib und Leben der Bevölkerung) keine Rolle.

III. Die gesundheitsgefährdende Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB)

1. Der objektive Tatbestand

a. Das Tatobjekt

Zunächst müsste der Täter eine der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 – 6 StGB bezeichneten Sachen in Brand gesetzt haben. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke wird die Fremdheit des Tatobjekts jedoch nicht vorausgesetzt.

b. Tathandlung: In Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

c. Taterfolg: Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

Die konkrete Gefahr kennzeichnet einen Geschehensablauf, bei dem, über die latente Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus, die Sicherheit des geschützten Rechtsguts so beeinträchtigt ist, dass der Eintritt des Verletzungserfolges lediglich vom Zufall abhängt.[38] Bezüglich des Vorliegens einer Gesundheitsschädigung kann auf die zu § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.

Klausurhinweis: Beliebtes Klausurproblem ist die Frage, ob ein an der Tat Beteiligter ein „anderer Mensch“ im Sinne der Norm sein kann. Eine Ansicht verweist auf den nicht differenzierenden Wortlaut und bejaht dies.[39] Eine andere Ansicht fordert, dass es sich bei dem Opfer angesichts der hohen Mindeststrafe um einen „gefahrtypischen Repräsentanten der Allgemeinheit“ handelt.[40]

d. Tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Weiterhin müsste sich in der Gesundheitsschädigung das der Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko verwirklichen

2. Der subjektive Tatbestand

Erforderlich ist zumindest ein Eventualvorsatz bezüglich der Tathandlung und der konkreten Gefahr einer Gesundheitsschädigung, mithin ein konkreter Gefährdungsvorsatz. Dieses Erfordernis ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB.

IV. Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB)

1. Verwirklichung des Grundtatbestand des § 306 StGB oder § 306a Abs. 1 StGB oder § 306a Abs. 2 StGB oder Versuch (dann erfolgsqualifizierter Versuch)

Da es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt, müsste zunächst der jeweilige Grundtatbestand vorliegen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Erfolgsqualifikationen, die es unbedingt zu beherrschen gilt.

2. Eintritt des qualifizierenden Erfolges

Unter das Merkmal der schweren Gesundheitsschädigung fallen nicht nur schwere Körperverletzungen im Sinne des § 226 StGB, sondern auch Beeinträchtigungen der Gesundheit durch langwierige, ernste Krankheit.[41] Wann eine „große Anzahl von Menschen“ vorliegt, wird nicht einheitlich beurteilt. Nach zahlreichen Literaturstimmen soll die Untergrenze bei etwa 10 Personen anzusetzen sein[42], der BGH lässt jedenfalls 14 Personen genügen.[43]

3. Spezifischer Gefahrzusammenhang

Darüber hinaus müsste sich die spezifische Gefahr der Brandstiftung in der schweren Gesundheitsschädigung verwirklicht haben.

Klausurhinweis: Der Rechtsgutsverletzungserfolg muss nicht notwendigerweise durch das Brennen oder die Zerstörung des Tatobjekts eintreten. Es werden auch Verletzungen erfasst, die durch das Herabstürzen von Balken oder Explosionen entstehen.[44]

Klausurhinweis: Fraglich ist ferner, ob sich in der Verletzung von Rettern ein spezifisches Brandstiftungsrisiko verwirklicht. Die Rechtsprechung bejaht dies und nimmt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur dann an, wenn dem Opfer ein einsichtiges Motiv für die Rettungshandlung fehlt.[45]

4. Fahrlässigkeit (§ 18 StGB)

Klausurhinweis: Dieser Aufbau kann für die Erfolgsqualifikation des § 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge) übertragen werden. Der qualifizierende Erfolg besteht dann in dem Tod eines Menschen. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Rahmen des

§ 306c StGB zusätzlich § 306b Abs. 1 StGB und § 306b Abs. 2 StGB als Grunddelikt in Betracht kommen. Zudem wird keine Fahrlässigkeit, sondern Leichtfertigkeit verlangt. Dies ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, bei dem sich dem Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts geradezu aufdrängt.[46]

V. Die Brandstiftung mit Lebensgefährdung oder unter sonst erschwerenden Umständen (§ 306b Abs. 2 StGB)

1. Verwirklichung des Grundtatbestand des § 306a Abs.1 StGB oder § 306a Abs. 2 StGB

2. Tatbestand des § 306 Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 3

In Prüfungen erfreut sich insbesondere die Ermöglichungsvariante (Nr. 2) großer Beliebtheit. Geht es dem Täter um das Kassieren einer Versicherungsprämie, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB als zu ermöglichende Straftat einschlägig ist. Dies wird aber von der Rechtsprechung abgelehnt.[47] Angesichts des hohen Strafrahmens sei eine restriktive Auslegung geboten und zu verlangen, dass die „andere“ Tat durch einen weiteren, zur Brandstiftungshandlung hinzutretenden Handlungsakt verwirklicht werde. Es genüge nicht, dass der Täter durch eine Handlung gleichzeitig zwei Straftatbestände verwirklicht. Laut Rechtsprechung ist der Tatbestand des

§ 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB aber verwirklicht, wenn der Täter die Absicht verfolgt, durch den Brand einen späteren Betrug im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB zu ermöglichen.[48] In dieser Betrugsabsicht manifestiere sich ein erhöhtes Gesinnungsunrecht, welches die erhöhte Strafandrohung rechtfertigt. Zudem würde sonst nur ein schmaler Anwendungsbereich verbleiben.

Klausurhinweis: Auch die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB kann niemals taugliche Zieltat sein, weil diese durch die Brandstiftung selbst begangen wird.

3. Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des Grundtatbestandes und bezüglich des in Absatz 2 benannten Gefahrerfolges (anders als im Rahmen des § 306b Abs. 1 StGB genügt Fahrlässigkeit also gerade nicht)

C. Weitere in Betracht kommende Delikte

In Brandstiftungsklausuren ist immer an Körperverletzungs- und Tötungsdelikte zu denken. Sofern ein fremdes Gebäude betreten wird, könnte auch § 123 Abs. 1 StGB Erwähnung finden. Hier ist aber stets zu beachten, dass ein tatbestandsausschließendes Einverständnis möglich ist. Es bietet sich ferner an, die Sachbeschädigungsdelikte der §§ 303, 305 StGB direkt nach der Prüfung des § 306 StGB zu erwähnen. Angesichts einer häufig im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Motivation zur Brandstiftung, können auch Vermögensdelikte eine Rolle spielen (insbesondere §§ 265, 263 StGB). Klausurtaktisch bietet es sich dann an, zwei Tatkomplexe zu bilden (z.B. erster Tatkomplex: Das Feuer und zweiter Tatkomplex: Die Meldung).

D. Schlussbemerkung

Es lässt sich festhalten, dass Brandstiftungsdelikte zwar auf den ersten Blick unübersichtlich erscheinen können. Hat man aber Systematik und Struktur der Delikte verstanden, lassen sich die meisten Klausurprobleme in den Griff bekommen. Beachtet man dann noch die Verzahnung mit anderen Delikten und beweist Argumentationsgeschick, steht einer gelungenen Klausur nichts mehr im Wege!

[1] Erst kürzlich schockierte eine vermutliche Brandstiftung in einem Flüchtlingsheim in Mecklenburg-Vorpommern die Nation, siehe https://www.sueddeutsche.de/politik/wismar-brand-fluechtlingsunterkunft-interview-1.5679443, letzter Abruf v. 24.10.22.

[2] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 StGB Rn. 1; Knauth, Jura 2005, 230, 231.

[3] BGH, Urt. v. 12.9.2002 – 4 StR 165/02, NJW 2003, 303; BT-Dr. 13/8587, S. 87.

[4] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 StGB Rn. 61.

[5] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 StGB Rn. 69.

[6] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306a StGB Rn. 1.

[7] BGH, Beschl. v. 21.11.200 – 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; Vertretbar ist es aber auch, wegen des unterschiedlichen Schutzzweckes der Delikte, Tateinheit gem. § 52 StGB aus Klarstellungsgründen anzunehmen, vgl. Wrage, JuS 2003, 985, 987.

[8] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 47.

[9] BGH, Urt. v. 14.1.2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123.

[10] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306b StGB Rn. 1.

[11] BGH, Urt. v. 10.5.2011 – 4 StR 659/10, NJW 2011, 2149.

[12] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306c StGB Rn. 11.

[13] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306d StGB Rn. 16.

[14] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306e StGB Rn. 1.

[15] Rengier, Strafrecht BT Teil II, 21. Auflage 2020, § 40 Rn. 96.

[16] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306f StGB, Rn. 15.

[17] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306 StGB Rn. 4.

[18] BGH, Urt. v. 8.9.2021 – 6 StR 174/21, BeckRS 2021, 27985.

[19] Wrage, JuS 2003, 985, 987.

[20] Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, § 306 Rn. 3.

[21] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306 StGB Rn. 13.

[22] Wrage, JuS 2003, 985; Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306 StGB Rn. 14.

[23] Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, § 306 Rn. 3.

[24] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 StGB Rn. 54.

[25] BGH, Urt. v. 14.12.2000 – 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252.

[26] BGH, Urt. v. 5.9.2017 – 3 StR 362/17, NStZ-RR 2017, 375.

[27] BGH, Urt. v. 6.3.2013 – 1 StR 578/12, StV 2013, 634.

[28] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 7.

[29] Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, § 306a Rn. 2.

[30] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 11.

[31] Seitz/Nussbaum, JuS 2019, 1060, 1064.

[32] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 44.

[33] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 22.

[34] Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, § 306a Rn. 4.

[35] BGH, Beschl. v. 10.1.2007 – 5 StR 401/06, JuS 2007, 484.

[36] BGH, Beschl. v. 10.5.2011 – 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148.

[37] Bachmann/Goeck, ZIS 2010, 445, 446; Kraatz, JuS 2012, 691, 694.

[38] BGH, Urt. v. 15.9.1998 – 1 StR 290/88, NStZ 1999, 33.

[39] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306c StGB Rn. 2.

[40] Wirsch, JuS 2006, 400, 401.

[41] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306b StGB Rn. 7.

[42] Geppert, Jura 1998, 579, 603, Noack/Collin, Jura 2006, 544, 546.

[43] BGH, Urt. v. 11.8.1998 – 1 StR 326/98, NStZ 1999, 84.

[44] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306b StGB Rn. 11.

[45] BGH, Urt. v. 8.9. 1993 – 3 StR 341/93, NJW 1994, 205.

[46] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306c StGB Rn. 25.

[47] BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – 3 StR 454/06, NJW 2007, 2130.

[48] BGH, Urt. v. 23.9.1999 – 4 StR 700/98, NJW 200, 226.

16.11.2022/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-11-16 09:00:002022-12-23 08:50:00Die Brandstiftungsdelikte – Ein Grundlagenbeitrag
Gastautor

BGH: Gebrauchtwagen-Garantie nicht an Vertragswerkstatt gebunden

AGB-Recht, BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Filip Wawryk veröffentlichen zu können. Der Autor hat an der Universität in Mannheim studiert und kürzlich den schriftlichen Teil des 1. Staatsexamens absolviert. Zuletzt war der Autor in einer international ausgerichteten Kanzlei als Wissenschaftliche Hilfskraft tätig.

 
Mit Urteil vom 25.09.2013 (VIII ZR 206/12) hat der BGH erneut über eine Wartungsklausel entschieden, welche die Garantieansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers von der Wartung in der Werkstatt des Gebrauchtwagenhändlers oder einer anderen Vertragswerkstatt abhängig macht. Im Ergebnis wird die bisherige Rechtsprechung des Senats folgerichtig zusammengeführt und bringt nichts wesentlich Neues. Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer unangemessen und ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Leitsätze des Urteils:

  1. In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
  2. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb im November 2009 von einer Autohaus-GmbH einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ zum Preis von 10.490 €. Hierbei wird eine Geltendmachung der Garantieansprüche von folgender formularmäßigen Bedingung abhängig gemacht:

„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.

Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm der Kläger vor, nutzte hierfür jedoch nicht ausschließlich die benannten Werkstätten. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug in Folge eines Defektes der Ölpumpe liegen. Im ersten Rechtszug begehrte der Kläger vom Beklagten Zahlung iHv 10.000 € aus dem Garantievertrag. Das LG Freiburg (14 O 476/10) wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (13 U 66/11) die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Ein Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten könnte sich aus der Garantieabrede ergeben. Im Garantiefall wird ein verschuldensunabhängiger Erfüllungs- bzw. Kostenersatzanspruch gegenüber dem Garantiegeber gewährt. Unproblematisch ist hierbei die Ölpumpe ein von der Garantie umfasstes Bauteil, sodass der Motorschaden einen Garantiefall darstellt. Dem Anspruch könnte jedoch die oben bezeichnete Klausel entgegenstehen. Der Tatbestand des Garantieausschlussgrundes ist erfüllt, da nicht alle Wartungen in den bezeichneten Werkstätten vorgenommen wurden.
Diese Ausschlussbestimmung könnte jedoch ihrerseits einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten und somit unwirksam sein. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine wirksam einbezogene allgemeine Geschäftsbestimmung nach § 305  Abs. 1, 2 BGB.
Allerdings müsste die Klausel überhaupt einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zugänglich sein. Gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kann eine Klausel einer Überprüfung nur dann zugeführt werden, wenn von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
Abreden, die Art und Umfang einer vertraglichen Primärpflicht sowie das Entgelt regeln, unterliegen nicht einer Inhaltskontrolle, wobei diese Freistellung nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand gilt. Hingegen können Regelungen, welche die Leistungspflichten des Verwenders unter bestimmten Voraussetzungen modifizieren, einschränken oder gänzlich ausschließen, stets einer Inhaltskontrolle zugeführt werden. Solche Nebenabreden haben zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle aber bei Fehlen einer vertraglichen Gestaltung dispositives Gesetzesrecht treten kann. (vgl. etwa BGH, Urt. v. 6.07.2011 – VIII ZR).
Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei einer solchen Wartungsklausel um eine ergänzende Nebenabrede, wenn die Garantie nur entgeltlich zu erlangen war. (BGH, Urt. v. 6.07.2011 – VIII ZR).
Aus der vorgelegten Rechnung des Verkäufers, nach welcher der Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben wurde, hat die Berufungsinstanz abgeleitet, dass mit dem Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde.
 Ergänzend hierzu der BGH:

 Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit nicht nur dann vorliegt, wenn das Einzelentgelt für die Garantie gesondert ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung nicht ab.

Insoweit werden auch die Einwände der Revision verworfen, die eine Entgeltlichkeit nur annehmen will, wenn die Parteien das Entgelt für die Garantie gesondert vereinbaren. Unerheblich ist ferner, wie hoch der Preis für die Garantie ist, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass der Gesamtpreis sich auf beides bezieht. Folglich ist die Wartungsklausel gem. § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle zugänglich, hält dieser jedoch nicht stand, da sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, denn

 „…eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Verwender […]  von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.“

Diese Feststellung hat der Senat bereits in einer älteren Entscheidung zu einer Garantievereinbarung beim Kauf von KFZ-Verschleißschutz-Produkten getroffen (BGH, Urt. v. 24.4.1991 – VIII ZR 180/90). Diese Rechtsprechung wird in zwei jüngeren Urteil der BGH fortgeführt (BGH, Urt. v. 17.10.2007 –VIII ZR 251/06; BGH, Urt. 14.10.2009 – VIII ZR 354/08) und findet in der vorliegenden Entscheidung vorerst ihren Abschluss.
Hintergründe
Garantien werden aus vielfältigen Gründen im Gebrauchtwagenhandel gewährt, etwa um durch entsprechende Wartungsklauseln eine Kundenbindung zu bezwecken. Es entspricht der gängigen Praxis, dass beim Kauf eines Neuwagens ein Garantieheft ausgehändigt wird, welches für einzelne Teile eine Herstellergarantie enthält. Ein zunehmender Wettbewerbsdruck führt auch zu Garantievereinbarung im Gebrauchtwagenhandel, wodurch Anreize für den Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler anstatt von einem Privaten geschaffen werden sollen (Vogt in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerk, 2013, Teil II, Gebrauchtwagenkauf, Rn. 39).
Wird eine Gebrauchtwagengarantie von entsprechenden Wartungsklauseln wie der vorliegenden abhängig gemacht, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz BGB dar, denn in vielen Fälle ist es dem Käufer nicht zumutbar, die Wartungen ausschließlich in den vorgeschriebenen Werkstätten durchführen zu lassen, etwa wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird oder der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene, vom Kunden selbst zu tragende Aufwand unverhältnismäßig ist (BGH NJW 2009, 3714, 3715). Zudem stellt eine solche Klausel den Garantiegeber frei, unabhängig von der Frage, ob die Verletzung der vorgesehenen Wartungspflichten ursächlich für den Garantiefall geworden ist.
Hingegen kann sich eine andere Beurteilung beim Kauf eines Neuwagens ergeben. Gewährt etwa ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs – im damaligen Fall handelte es sich um eine Durchrostungsgarantie – liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht (BGH, Urt. v. 12. 12. 2007 – VIII ZR 187/06 „Mercedes-mobile-life“). Mit einer solchen Klausel, so der BGH,  wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten des Herstellers bezweckt. Stellt der Hersteller nämlich in seinen Garantiebedingungen klar, dass er dem Käufer zusätzliche Rechte gewährt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte frei. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse des Fahrzeugherstellers, eine Kundenbindung an das Vertragswerkstättennetz zu erreichen.
Achtung: Wieder anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn eine ähnlich gestaltete Neuwagengarantie mit Wartungsklauseln als Anschlussgarantie entgeltlich gewährt wurde (BGH, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10 „Saab-Protection-Garantie“). In dieser Entscheidung hat das Berufsgericht berechtigterweise die Frage aufgeworfen, worin der Unterschied liege, ob eine Garantie entgeltlich erworben, oder als „freiwillige“ Zusatzleistung kostenlos gewährt wird mit der Unterstellung, dass der Preis für die Garantie versteckt im Gesamtpreis enthalten sei; ein Unterschied zur „Mercedes-mobile-Life“-Entscheidung sei nicht feststellbar (LG Darmstadt, Urt. v. 3.11.2010 – 7 S 60/10). Diese Auffassung wurde aber vom BGH nicht nachvollzogen, denn maßgebliches Unterscheidungskriterium sei gerade die Entgeltlichkeit. In der „mobil-life-Entscheidung“ wurde die Fragen noch offen gelassen, ob die Wartungsklausel einer Inhaltskontrolle zugänglich ist. Einer AGB-Kontrolle nicht unterworfen sind die als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklauseln, die Leistungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Obliegenheiten einschränkt, sondern nach der gewählten Formulierung von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist.
Bei einer Entgeltlichkeit der Garantie ist aus Kundensicht der zu zahlende Preis die Gegenleistung. Bei einer Unentgeltlichkeit ist der Preis für die Garantie die Durchführung der Wartungen in entsprechenden Vertragswerkstätten. Die letztgenannte Klausel beschreibt gerade den Hauptleistungsgegenstand, ist also keine bloße Nebenabrede und somit einer AGB-Kontrolle entzogen.
In der hier vorliegenden Entscheidung stellte der Senat auf Einwände der Revision klar, dass die streitentscheidende Gebrauchtwagengarantie mit einer unentgeltlichen Neuwagengarantie vergleichbar und somit einer AGB-Kontrolle zugänglich  ist:
Diese Entscheidung [„Mercedes-mobile-Life“] ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht um eine Neuwagen-Garantie des Herstellers, sondern um die Gebrauchtwagen-Garantie eines Dritten handelt. Bei einer solchen Garantie, an welcher der Hersteller nicht beteiligt ist, spielt dessen Interesse an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten keine Rolle; es hat keine Bedeutung für die Ausgestaltung der Garantiebedingungen seitens des Garantiegebers und ist daher auch bei der Inhaltskontrolle nicht zu berücksichtigen. Schließlich ist auch eine Wartungsklausel in einer entgeltlichen Anschlussgarantie unwirksam, wie der Senat durch Versäumnisurteil entschied (BGH, Urt. v. 6.07.2011, VIII ZR 293/10). Entscheidend war hierbei, dass die Garantie als gesonderte entgeltliche und nicht freiwillige Zusatzleistung vereinbart wurde.
Fazit
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung seine bisherige Sichtweise fort. Wie aufgezeigt müssen Gebrauchtwagengarantie und Neuwagengarantie mit Wartungsklauseln unterschiedlich beurteilt werden, denn nach der Auffassung des Senats sind die Interessen des Neuwagenherstellers an einer Bindung der Kunden schützenswerter. Eine Wartungsklausel beim Neuwagenkauf ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Unangemessen ist hingegen eine entgeltliche Garantievereinbarung mit Wartungsklausel sowohl beim Gebrauchtwagen wie auch beim Neuwagenkauf. Ob tatsächlich die Rechte des Gebrauchtwagenkäufers geschützt werden, bleibt abzuwarten. Entscheidend im vorliegenden Fall ist lediglich die Tatsache, dass eine Auslegung des Wortes „inklusive“ eine Entgeltlichkeit der Garantie ergab und somit Raum für eine AGB-Kontrolle war. Aber durch entsprechende Vertragsgestaltung aus jener deutlich hervorgeht, dass die Gebrauchtwagengarantie nur „um den Preis“ der Wartung in vorgegebenen Werkstätten gewährt wird, könnte eine solche Garantie der AGB-Kontrolle entzogen sein, wenn man die Rechtsprechung des BGH denklogisch fortsetzt. Ob mit diesem Urteil das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten.
Der Fall eignet sich hervorragend, um eine Examensklausur, etwa aus dem Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte §§ 437 ff. BGB, thematisch zu würzen und die Kenntnisse des Bearbeiters im Bereich der AGB und privatautonomer Garantievereinbarungen abzuprüfen. Wie immer gilt aber, dass es nicht auf das Ergebnis ankommt, sondern vielmehr auf eine überzeugende Argumentation.

05.11.2013/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-11-05 11:30:392013-11-05 11:30:39BGH: Gebrauchtwagen-Garantie nicht an Vertragswerkstatt gebunden
Dr. Christoph Werkmeister

OLG Hamm: Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf

AGB-Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Hamm entschied vor Kurzem mit Urteil vom 24.05.2012 (Az. I-4 U 48/12) über die Wirksamkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In der Sache ging es um die vertraglich auferlegte Pflicht zur schriftlichen Rüge von offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes – und dies obwohl es sich bei den infrage stehenden Kaufverträgen um Verbrauchsgüterkäufe i.S.d. § 475 BGB handelte.
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit
Das OLG räumte zunächst ein, dass eine derartige Klausel nicht unter § 309 Nr. 8 b) ee) BGB falle. Klauseln sind nach dieser Vorschrift im Grundsatz immer nur dann unwirksam, sofern der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setze.
Hier ging es allerdings streng genommen gar nicht um eine Ausschlussfrist, denn die Pflicht zur Mitteilung des offensichtlichen Mangels stand im vorliegenden Fall einfach als vertragliche Nebenpflicht im Raume, wobei die Verletzung dieser Pflicht nicht per se zum Ausschluss von Gewährleistungsrechten führte. Auch wenn die Klausel bei Nichteinhalten der Anzeigepflicht den Ausschluss der Gewährleistungsrechte vorsähe, ging es in der Sache auch nicht um eine Anzeigepflicht bei nicht offensichtlichen Mängeln, sondern gerade um das Gegenteil, nämlich eine Anzeigepflicht bei offensichtlichen Mängeln.
Unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB
Angesichts der Tatsache, dass § 309 Nr. 8 b) ee) BGB bereits die Nichtigkeit bei Vorliegen einer Ausschlussfrist bei nicht offensichtlichen Mängeln vorsieht, könnte man im Umkehrschluss bei der nachfolgenden Prüfung von § 307 BGB anbringen, dass eine Klausel, die lediglich eine Prüfpflicht bei offensichtlichen Mängeln vorsieht, gerade keine unangemessene Beteiligung entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Dies sah das OLG Hamm auch so, so dass im Rahmen der allgemeinen Klauselkontrolle zu folgern sei, dass solche Ausschlussfristen bezogen auf offensichtliche Mängel im Allgemeinen nicht zu beanstanden seien.
Aus dem vorgenannten Umkehrschluss lasse sich laut dem OLG Hamm indes nicht schließen, dass auch beim Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln zulässig sei. Angesichts der verbraucherschützenden Vorgaben der Bestimmungen der dem deutschen Kaufrecht zugrunde liegenden Verbrauchsgüterkaufrichtlinie müssten hier andere Maßstäbe gelten. Denn eine Rügepflicht, wie sie von der hier diskutierten Klausel vorgesehen ist, weiche zu Lasten des Verbrauchers vom Leitbild des Verbrauchsgüterkaufs ab und schränke die Mängelrechte damit zumindest faktisch unangemessen zum Nachteil des Verbrauchers ein. Durch die Klausel entstehe beim Verbraucher nämlich der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, sofern er die Rügefrist versäume. Es wurde insofern die kundenfeindlichste Auslegung der Prüfpflichtklausel zugrunde gelegt.
Im Fall des Verbrauchsgüterkaufes dürfen nämlich weder unmittelbar noch durch Umgehungen im Sinne von § 475 Abs. 1 S.2 BGB von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die die Verbraucherrechte zur Gewährleistung oder zur Verjährung in Ansehung des § 437 BGB betreffen. Auch wenn aus einer Versäumung der Rügepflicht für offensichtliche Mängel mangels entsprechender Regelung nicht zwingend folgen möge, dass sich der Verbraucher nicht mehr auf das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel berufen könnte, werden seine Verbraucherrechte jedenfalls mittelbar betroffen. Der Verwender spekuliere erkennbar darauf, dass der Käufer die Rügeobliegenheit möglicherweise nicht kennt und deshalb verspätet rügt.
Bereits der Fakt, dass die Ausübung der Mängelrechte des Käufers potentiell und ohne sachlichen Grund behindert wird, führt insofern bereits zur Nichtigkeit der Klausel nach § 307 BGB. Im Rahmen einer sehr guten Klausurbearbeitung sollten überdies noch weitere Argumentationsstränge aufgegriffen werden, um das Ergebnis noch weiter abzusichern. Gerade bei der wertenden Abwägung im Rahmen von § 307 BGB wird in Klausuren nämlich stets eine umfassende Auslegung und Diskussion erwartet, da diese Prüfung meist den Schwerpunkt und auch die maßgebliche Weichenstellung in einer Klausur darstellt.
Argumentation mit den Vorgaben zum Handelskauf
Ferner könnte man im Rahmen dieser Diskussion nämlich noch Parallelen zu der Obliegenheit der Mängelrüge nach § 377 HGB anbringen. Bei Handelskäufen muss der Käufer gemäß § 377 Abs. 1 HGB die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich eine Anzeige des Mangels tätigen.
Wenn man sich nun vor Augen führt, dass die vorgenannte Klausel zum einen eine schriftliche Mängelanzeige vorsieht, wobei § 377 HGB, der nur für Kaufleute gilt, auch eine mündliche Anzeige erlaubt, wird die unangemessene Benachteiligung des Verbrauchsgüterkäufers noch klarer. Zudem sieht die infrage stehende Klausel eine Prüfpflicht von zwei Wochen vor, während die Formulierung des § 377 HGB offen formuliert ist und in Sonderfällen je nach Fallgestaltung durchaus eine längere Frist als zwei Wochen genügen lässt.
Angesichts der Tatsache, dass die Klausel keinen Ausschluss der Mängelrechte, sondern lediglich eine Prüfpflicht vorsieht, ließe sich zwar argumentieren, dass ausdrücklich keine dem § 377 HGB vergleichbare Sanktion vereinbart wurde. Ein solcher Eindruck könne nach Auffassung des OLG Hamm im Sinne der vorangegangenen Argumentation aber zumindest beim Verbraucher erweckt werden, weil ihm der Sinn einer sanktionslosen Rügefrist nicht einleuchten mag und weil sich der Verwender auf die fehlende Rüge berufen könnte.
Die hier diskutierte Klausel, die im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs eingesetzt wurde, sieht insofern sogar teilweise strengere Vorgaben als § 377 HGB vor. Es erscheint indes unbillig, dem Verbrauchsgüterkäufer strengere Vorgaben als einem Kaufmann aufzuerlegen, so dass sich auch aus diesem Aspekt ein Verstoß gegen § 307 BGB ergibt.
Zum Aufbau
Anstelle einer Prüfung von § 307 BGB könnte auch direkt ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB oder sogar ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 S. 1 BGB geprüft werden. Zu beachten ist, dass das das Verbot nach § 475 Abs. 1 BGB auch dann gilt, wenn keine AGB vorliegen, sprich bei Individualvereinbarungen.
Vorliegend bietet sich allerdings eine Prüfung anhand der Maßgaben des AGB-Rechts eher an, da so zuerst § 309 BGB geprüft und verneint werden und sodann umfassend im Rahmen von § 307 BGB mit allen zur Verfügung stehenden Argumentationssträngen diskutiert werden kann. Ein derartiger Aufbau mag vielleicht übersehen, dass die Vorgaben in § 475 BGB als speziellere Regelungen der allgemeinen Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB vorgehen könnten, dass also eine AGB-Kontrolle bei einem Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB bereits überflüssig ist (so etwa Lorenz, in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 475, Rn. 25). Andererseits erscheint es im gutachterlichen Aufbau nicht schädlich, zunächst die Nichtigkeit nach § 307 BGB festzustellen und sodann in einem „Überdies-Satz“ zu postulieren, dass sich entsprechend der zuvor geführten Diskussion im Übrigen ebenfalls die Nichtigkeit aus § 475 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt, wobei diese sogar bei Vorliegen einer Individualvereinbarung gelten würde.

22.07.2012/3 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-07-22 10:02:162012-07-22 10:02:16OLG Hamm: Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf
Dr. Christoph Werkmeister

EuGH zur Gesamtnichtigkeit eines Vertrages bei AGB-Verstoß

AGB-Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der EuGH hat gestern einen examensrelevanten Fall zum AGB-Recht entschieden (Az. C-453/10). Der EuGH konnte zu dieser allgemeinen zivilrechtlichen Frage urteilen, da die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, 29) die europarechtliche Vorgabe für das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt. Die Richtlinie sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden nach dessen Vorgaben geschlossen wurde, für den Verbraucher unverbindlich sind.
Sachverhalt

Frau P. und Herr P. nahmen bei der SOS financ, die kein Kreditinstitut ist, aber Verbraucherkreditverträge auf der Grundlage von Standardformularverträgen gewährt, einen Kredit in Höhe von 150.000 SKK (4.979 Euro) auf. Nach dem Kreditvertrag ist der Kredit in 32 Monatsraten von je 6.000 SKK (199 Euro) zuzüglich einer 33. Monatsrate in Höhe des bewilligten Kredits zurückzuzahlen. Die Kreditnehmer sind somit verpflichtet, einen Betrag von 342.000 SKK (11.352 Euro) zurückzuzahlen. Der effektive Jahreszins des Kredits, d.h. die Summe der mit ihm verbundenen und vom Verbraucher zu tragenden Kosten, wurde in diesem Vertrag mit 48,63% angesetzt, während er nach Berechnung des slowakischen Gerichts, das den EuGH befragt, in Wirklichkeit 58,76% beträgt.
Frau P. und Herr P. haben beim Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov, Slowakei) Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Kreditvertrag mehrere missbräuchliche Klauseln wie die ungenaue Angabe des effektiven Jahreszinses enthält; ferner beantragen sie, die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags festzustellen. Das slowakische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie es ihm erlaubt, die Unwirksamkeit eines Verbrauchervertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, festzustellen, wenn eine solche Lösung für den Verbraucher günstiger wäre. Nach seinen Ausführungen müssten die betroffenen Verbraucher im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit nämlich nur die Verzugszinsen in Höhe von 9% und nicht die gesamten Kosten des bewilligten Kredits zahlen, die viel höher seien als diese Zinsen.

Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass die nationalen Rechtsvorschriften durchaus über die Richtlinie hinaus gehende Vorgaben vorsehen können, wenn dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird. Auch wenn die Richtlinie (insbesondere dessen Art. 6) grundsätzlich nur auf die Beseitigung missbräuchlicher Klauseln abziele, sei es den Mitgliedstaaten gestattet, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.
Eine solche Entscheidung ist in meinen Augen dogmatisch Folgerichtig. Bei der Klauselrichtlinie handelt es sich um einen europäischen Rechtsakt zum Zwecke einer sog. minimum harmonization. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelungen, sowie den Hinweisen in den Erwägungsgründen der Richtlinie. Das bedeutet, dass die Richtlinie nur einen Minimalstandard an Schutz oktroyiert. Die Mitgliedsstaaten sind gehalten, diesen Schutzstandard zu gewährleisten. Sie dürfen aber darüber hinaus auch überschießend umsetzen, also einen höheren Schutzstandard gewähren. Anderes gilt nur bei europäischen Rechtsakten, die zum Zwecke einer sog. exhaustive harmonization erlassen wurden. So soll etwa die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) einen umfassend harmonisierten Standard und gerade kein Minimum normieren.
In seinem Urteil weist der EuGH zunächst deshalb darauf hin, dass das Ziel der Richtlinie darin besteht, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zu beseitigen, und dabei – wenn möglich – die Wirksamkeit des Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die solche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären. Im deutschen Recht findet sich die hierzu korrelierende Vorschrift in § 306 Abs. 1 BGB. Hiernach wird die Vermutung des Rechtsgedankens des § 139 BGB umgekehrt. Sofern eine Klausel in AGB nichtig ist, ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des übrigen Vertrages auszugehen.Wie bei den Slowaken bietet allerdings auch das deutsche Recht Abweichungen von diesem Grundsatz:

  1. Zum einen ist anerkannt, dass die Regel des § 306 Abs. 1 BGB dann nicht gilt, wenn ohne die entsprechenden vorformulierten Klauseln gar kein Vertragsrest mehr übrig bliebe. In solch einem Fall ist bei Nichtigkeit nach AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) somit auch von der Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen. Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch den Wortlaut von Art. 6 der Klauselrichtlinie gestützt, wo es heißt: „[…] die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. […]“.
  2. Darüber hinaus bietet § 306 Abs. 3 BGB eine zusätzliche Ausnahme vom Grundsatz des Abs. 1. Dieser gilt nämlich für die Fälle, wenn das Festhalten an den Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Die Entscheidung bestätigt insofern also auch die Europarechtskonformität unserer nationalrechtlichen Regelungen. Die Examensrelevanz darf deshalb nicht unterschätzt werden. Auch in Klausuren kann die Problematik ohne weiteres eingebaut werden, sofern der einschlägige Richtlinientext den Prüflingen vorgelegt würde.

16.03.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-16 09:37:552012-03-16 09:37:55EuGH zur Gesamtnichtigkeit eines Vertrages bei AGB-Verstoß

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