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Du bist hier: Startseite1 > § 303 StGB

Schlagwortarchiv für: § 303 StGB

Christian Muders

Aus aktuellem Anlass: Strafbarkeit des „Schredderns“ amtlicher Akten

Aktuelles, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT

In den letzten Tagen wurde in den Medien davon berichtet, dass ein Referatsleiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) im November 2011, just als die NSU-Terror-Zelle aufflog und die Bundesanwaltschaft nach Übernahme der Ermittlungen alle relevanten Akten angefordert hatte, sieben Dokumente vernichtete, die von seinem Referat erstellt worden waren (vgl. etwa hier und hier). Der Sachverhalt ereignete sich dabei anscheinend dergestalt, dass der Referatsleiter von der Amtsleitung des BfV anlässlich der Anfrage der Staatsanwaltschaft den Auftrag erhielt, seinen Aktenbestand auf die Namen der NSU-Terroristen bzw. Querverbindungen zur rechten Szene durchzusehen. Dabei fiel ihm nach eigener Aussage auf, dass mehrere Akten die Aufbewahrungsgrenze von zehn Jahren überschritten hatten, so dass er deren Vernichtung anordnete.
Der Vorfall bietet Anlass genug, sich aus strafrechtlicher Perspektive und im Hinblick auf eine möglicherweise nahende mündliche Prüfung mit der Frage zu beschäftigen, nach welchen Delikten sich der Referatsleiter ggf. strafbar gemacht haben könnte. Dabei soll im Folgenden freilich keine „Musterlösung“ präsentiert, sondern nur Denkanstöße für die Prüfung evtl. einschlägiger Strafvorschriften gegeben werden – ergänzende Vorschläge und Anmerkungen immer möglich. Die Darstellung orientiert sich dabei an der Reihenfolge der Tatbestände im Gesetz.
1. Strafbarkeit wegen Verwahrungsbruchs, § 133 Abs. 1 StGB:
Nach diesem Tatbestand macht sich u.a. strafbar, wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.
a) Insofern bedarf es zunächst einmal eines tauglichen Tatobjekts: Eine Sache befindet sich in amtlicher Verwahrung, wenn sie durch eine Behörde, einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten in Gewahrsam genommen worden ist, um sie für bestimmte, über das bloße Funktionsinteresse der Behörde hinausgehende Zwecke um ihrer selbst willen möglichst unversehrt zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren. Zu den tatbestandsmäßigen Schriftstücken zählen dabei auch dienstliche Akten (vgl. MK-Hohmann, 2. Aufl. 2012, § 133 Rn. 6).
b) Fraglich ist aber, ob sich die hier interessierenden sieben Akten zum Zeitpunkt der Tathandlung, nämlich ihrer Vernichtung, noch in dienstlicher Verwahrung befanden. Die dienstliche Verwahrung dauert so lange an, bis sie durch Erfüllung des Zwecks der Verwahrung aufgehoben wird (vgl. LK-Krauß, 12. Aufl. 2011, § 133 Rn. 15). Nach den Presseberichten wies der Referatsleiter die Löschung der Akten an, die dann einen Tag später von einem anderer Mitarbeiter auftragsgemäß durchgeführt wurde. Durchaus denkbar ist nun, dass dann, wenn (wie offenbar hier) der Referatsleiter zu einer solchen Anweisung grds. befugt ist, das dienstliche Verwahrungsverhältnis mit der Anordnung zur Vernichtung aufgehoben wird. Entsprechendes nimmt der BGH jedenfalls in einem Fall an, in dem es um die Entziehung (= 4. Tatmodalität des § 133 Abs. 1 StGB) eines Führerscheins aus der dienstlichen Verwahrung ging (BGHSt 33, 190 [193 ff.]):

Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher (…) Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (…).

Bei der anschließende Tathandlung, nämlich der Zerstörung der Akten auf Weisung des Referatsleiters, wären die Akten dann nicht mehr taugliches Tatobjekt i.S.d. § 133 StGB gewesen und unterfielen mithin nicht mehr dem Tatbestand.
2. Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB:
Der Tatbestand erfordert, dass der Täter eine echte Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, jemandem einen Nachteil zuzufügen, beschädigt, vernichtet oder unterdrückt.
a) Zu prüfen ist zunächst, ob der Akteninhalt als taugliches Tatobjekt, nämlich als eine fremde Urkunde anzusehen ist. Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die den Aussteller erkennen lassen und zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt sind (vgl. nur Joecks, Studienkommentar StGB, 8. Aufl. 2009, § 267 Rn. 13).
aa) Nach den Presseinformationen handelte es sich bei den sieben gelöschten Akten um Dossiers, sog. Beschaffungsakten, in welchen alle Details der Anwerbung einer Quelle bis hin zu Decknamen und Einschätzungen der Person vermerkt werden. Mithin sind diese Akten (verkörperte) Gedankenerklärungen, die auch ihren Aussteller (wohl das BfV) erkennen lassen.
bb) Fraglich erscheint indes, ob sie auch zum Beweis geeignet und bestimmt waren. Eine generelle Beweiseignung, nämlich um evtl. Verbindungen und Ermittlungen des Verfassungsschutzes bzgl. der NSU bzw. ihrer Vorgängerorganisation, dem Thüringer Heimatschutz, zu dokumentieren, ist grds. zu bejahen. Hinsichtlich der Beweisbestimmung kann man zwischen Absichts– und Zufallsurkunden unterscheiden (dazu Kindhäuser, LPK, 4. Aufl. 2010, § 267 Rn. 10): Erstere sind bereits bei ihrer Erstellung zum Beweis bestimmt (z.B. Kaufvertragsurkunde), letztere werden erst nachträglich von einem Dritten hierzu gewidmet (z.B. beleidigende Briefe, die das Opfer zur Vorbereitung eines Prozesses sammelt). Vorliegend dürfte die ursprüngliche Bestimmung der Akten, Beweis zu erbringen, eher zweifelhaft sein; offenbar sollte ihnen als „Dossier“ ein reiner Informationsgehalt bzgl. der angeworbenen Personen als „Quellen“ zukommen. Im Hinblick auf eine nachträgliche Beweisbestimmung könnte man sich allerdings fragen, ob nicht jedenfalls zum Zeitpunkt, als die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen übernommen und relevante Akten angefordert hatte, eine solche anzunehmen ist. Allerdings war der Referatsleiter laut Presseberichten nach eigener Aussage in den von ihm vernichteten Akten gerade nicht fündig geworden: So meldete er der Amtsleitung einen Tag, nachdem er den Auftrag bekommen hatte, seine Akten auf die Namen der NSU-Terroristen und mögliche Querverbindungen in die rechte Szene hin durchzusehen, in den Akten befänden sich weder die Namen der drei Terroristen noch andere Hinweise. Ob wiederum die spätere Bedeutung der Akten bei der politischen Aufarbeitung, namentlich um die Arbeit der Geheimdienste zu untersuchen, zum Zeitpunkt der Vernichtung bereits ausreichend im Fokus stand, erscheint fraglich. Mithin ist auch die Einordnung der Dossier-Akten als Zufallsurkunden zumindest zweifelhaft.
cc) Bejaht man nichtsdestotrotz die Beweisbestimmung, haben die Urkunden dem Referatsleiter nicht „gehört“ i.S.d. Tatbestandes und waren somit „fremd“ für ihn, wobei es hierfür allein darauf ankommt, ob jemand anderem ein Beweisführungsrecht an der Urkunde zusteht.
b) Eine taugliche Tathandlung i.S.e. Vernichtung liegt beim Zerstören der Akten auf Anweisung des Referatsleiters vor.
c) Fraglich ist schließlich, ob der Referatsleiter mit Nachteilszufügungsabsicht gehandelt hat. Unterstellt man, wie von dem BfV verlautbart, ein bloß „gedankenloses“ Handeln bzw. eine „eklatante Instinktlosigkeit“ desselben, ist dies zu verneinen. Denn die Nachteilszufügungsabsicht fordert (nach h.M.) jedenfalls einen dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen hinsichtlich der notwendigen Folge eines fremden Nachteils (hierzu Joecks, Studienkommentar StGB. 8. Aufl. 2009, § 274 Rn. 23).
3. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB:
Wegen Sachbeschädigug nach § 303 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache beschädigt oder zerstört.
a) Die Sache, nämlich die sieben Dossiers, sind durchaus als fremd, da nicht im (Allein-) Eigentum des Referatsleiters stehend, einzuordnen. Eine Zerstörung ist mit ihrer Vernichtung, ebenso wie bei §§ 133 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zu bejahen.
b) Allerdings erscheint fraglich, ob dem Referatsleiter nicht ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. Zu denken wäre insofern an eine dienstliche Berechtigung, solange er im Rahmen seiner Befugnisse handelte. Hier ergibt sich damit eine entsprechende Argumentation wie im Rahmen der Frage einer fortbestehenden „dienstlichen“ Verwahrung der Akten bei § 133 Abs. 1 StGB: Solange der Referatsleiter als „Herr“ der unter ihm gesammelten Akten und unter Hinweis auf die abgelaufene Aufbewahrungszeit die Vernichtung derselben anordnete, wird man ein Handeln im Rahmen seiner Befugnisse unterstellen können, dem rechtfertigende Wirkung zukommt. Darauf, ob die Vernichtung in jeder Hinsicht gesetzmäßig war bzw. ob der Referatsleiter ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausgeübt hat, dürfte es dann wie bei der Frage nach einem Verwahrungsbruch der Akten nicht ankommen.

09.07.2012/2 Kommentare/von Christian Muders
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-07-09 12:00:142012-07-09 12:00:14Aus aktuellem Anlass: Strafbarkeit des „Schredderns“ amtlicher Akten
Dr. Simon Kohm

Examensfall: Kölner U-Bahn Bau

Strafrecht

Die Ereignisse um den Kölner U-Bahn Bau muten an wie der typisch skurrile Sachverhalt einer Examensklausur: „Polier P wies aus Geldmangel zwei seiner Arbeiter an, Eisenbügel an einen Schrotthändler….“. Für die Nicht-Rheinländer: Das Kölner Stadtarchiv war vor gut einem Jahr in sich zusammengestürzt, als Grund gelten die Bauarbeiten in nahe liegenden U-Bahn Tunneln. Bei dem Unglück kamen zwei Studenten ums Leben, ebenso waren erhebliche Sachschäden zu verzeichnen. Wie sich jetzt herausstellte, hatte ein Polier selbst oder durch Anweisung mehrere Stahlstützen aus der damaligen Baugrube entfernt bzw. entfernen lassen, um diese dann zu verkaufen. Ob dies allerdings Grund für den Einsturz ist, ist noch nicht geklärt und wird offenbar momentan eher bezweifelt. Die vorstehenden Ereignisse könnten ohne weiteres in einer Klausur oder Mündlichen Prüfung insbesondere strafrechtlich zu erörtern sein.
§ 242 StGB durch Ansichnehmen der Stützstreben
Im Rahmen des objektiven Tatbestandes ist insbesondere zu diskutieren, ob eine Wegnahme und damit der Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams zu verzeichnen ist. Hier gilt es, genau zu definieren. Gewahrsam meint die tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft, deren Umfang von der Verkehrsitte bestimmt wird. Sicher kann bejaht werden, dass der P als „Vorarbeiter“ (Mit-) Gewahrsam an der Sache hatte, denn er kann in tatsächlicher Art und Weise bestimmten, wie auf der Baustelle zu verfahren ist. Fraglich leibt allerdings, ob der nicht etwas untergeordneten Gewahrsam innehatte, sodass ein Bruch des übergeordneten Gewahrsams durchaus noch möglich ist. Hier könnte beispielsweise der Bauleiter oder Projektleiter einen übergeordneten Gewahrsam haben. Hier wäre der Sachverhalt auf Anhaltspunkte zu kontrollieren. Wichtig ist, die Probleme des gelockerten Gewahrsams (Bauleiter muss nicht anwesend sein) und des mehrstufigen Gewahrsams zu erkennen und sich im Rahmen einer nachvollziehbaren Begründung zu entscheiden. Wenn man hier einen Gewahrsamsbruch verneinen will, dann ist die Unterschlagung gem. § 246 StGB zu prüfen.
§ 263 StGB
Laut aktueller Nachrichten wurde gegen die Betroffenen ebenso ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet. Ich kann mir momentan allerdings nicht genau vorstellen, aus welchen Gründen genau.
Denkbar wäre vorliegend ein Betrug zu Lasten des Bauleiters oder der Stadt durch Unterlassen, wenn vorgegeben wird, dass man alle Stahlträger eingebaut wurden. Eine Garantenstellung könnte man noch aus Ingerenz herleiten, Probleme dürfte allerdings der Vermögensschaden machen, hier müsste auf den Sachverhalte geachtet werden.
Denkbar wäre aber ebenso ein Betrug an dem Eisenhändler, wenn verschwiegen wird, dass es sich bei den besagten Teilen um Diebesgut handelt. Eine Täuschung und eine Vermögensverfügung wären dann zu bejahen, problematisch bleibt der Vermögensschaden. Hier wären dann Einzelheiten des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs zu erörtern. Da die Sachen nicht im Eigentum des Poliers sind, kommt allenfalls ein gutgläubiger Erwerb in Betracht, der aber wiederum am Abhandenkommen scheitert, vgl. § 935 I BGB. Ein mittelbarer Besitz des P ist jedenfalls schon auf Grund des Fehlens eines BMV ausgeschlossen.
Weiß der Schrotthändler von dem Diebesgut, ist die Hehlerei, § 259 StGB zu prüfen.
§ 303 StGB durch Nichteinbau der Stahlstützen, zu beachten: §§ 304, 305, 305a
Hier könnte sich der P strafbar gemacht haben hinsichtlich der Gebäude und des Bibliotheksbestandes. Im Rahmen des objektiven Tatbestandes ist im Rahmen der Kausalität zu prüfen, ob das verhalten des P für die eingetretenen Schäden ursächlich war. Was in der Praxis sicherlich viele Gutachter auf den Plan rufen wird, ist in der Klausur im Sachverhalt vorgegeben. Auch sollte im Rahmen der §§ 303 ff StGB genau definiert werden und auch die „Exoten“ §§ 304 ff StGB nicht außer Acht gelassen werden, gerade im Hinblick auf den Bibliotheksbestand. Hier lohnt einfach mal ein Blick ins Gesetz und die gängigen Lehrbücher.
Problematisch im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ist der Vorsatz, hier ist eine Abgrenzung vorzunehmen zur Fahrlässigkeit. Hier muss der dolus eventualis genau definiert werden und eine genau Abgrenzung erfolgen, hier kurz: Für den Eventualvorsatz reicht, dass der Täter die Möglichkeit (Möglichkeitstheorie) eines Erfolgseintritts sieht und die sich daraus ergebenden Folgen (im Rechtssinne) billigt. Vorliegend ist nicht auf die Hemmschwellentheorie einzugehen, dafür aber der Sachverhalt zu kontrollieren. Gerade im Hinblick auf die Sachkunde des P könnte man einen Vorsatz im Rahmen der §§ 303 ff. StGB bejahen.
§ 222 StGB wegen Nichteinbaus der Stahlträger
Beide Studenten sind tot. Aber auch hier muss der Kausalitätsnachweis positiv erfolgen (s.o. und im Rahmen des Sachverhalts). Im Rahmen der Zurechnung sehe ich keine Probleme. Der Tod von Menschen bei groben Baumägeln ist weder atypisch, noch selbst verschuldet. Anderes könnte die Sache liegen, wenn die Baustelle abschließend von einem unabhängigen Sachverständigen kontrolliert wurde. Aber selbst dann müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass dies den Zurechnungszusammenhang nicht sperren kann. Die anderen Tatbestandsmerkmale sehe ich als unproblematisch an. Im Rahmen der Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit müsste man wohl im Rahmen der Tötungsdelikte zu dem Ergebnis kommen, dass lediglich Fahrlässigkeit vorliegt, Stichwort: Hemmschwellentheorie.
Wie gesehen, bieten die genannten Ereignisse den idealen Sachverhalt für eine Examensprüfung, z.B. kombiniert mit Täter /Teilnehmerproblematik und Zusatzfragen aus der StPO.

16.02.2010/2 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2010-02-16 09:32:122010-02-16 09:32:12Examensfall: Kölner U-Bahn Bau

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