In dem mit Beschluss vom 20.2.2026 entschiedenen Eilverfahren (15 L 293/26) war das VG Gelsenkirchen mit der Frage befasst, ob eine Ratsfraktion einen Anspruch auf Nutzung von Räumlichkeiten im örtlichen Rathaus für einen Jahresempfang hat, wenn die Gemeinde die zuvor erteilte Nutzungserlaubnis nach Bekanntwerden eines externen Gastredners widerruft. Gegenüber der klassischen Examenskonstellation der Nutzung einer Stadthalle durch eine (radikale) Partei weist der vorliegende Fall einige Besonderheiten auf, die den Fall zu einer denkbaren Examensklausur machen: Zentrale Norm des Verfahrens ist nicht § 8 GO NRW (oder die entsprechenden Parallelvorschriften anderer Gemeindeordnungen), sondern mit § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW eine eher unbekannte Vorschrift des Kommunalrechts. Daneben berührt der Fall mit der Abgrenzung der einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO, der Verwaltungsaktqualität von Maßnahmen im Kommunalverfassungsrecht sowie der Widmung öffentlicher Einrichtungen gleich mehrere examensrelevante Aspekte.
Der oben zitierte Beschluss wurde von unserem Autor Tim Munoz Andres und Gastautorin Sofja Richau gutachterlich aufbereitet. Die Gastautorin Sofja Richau hat Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln studiert und ist Juristische Mitarbeiterin bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton in Köln.
A. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)
Die A-Fraktion (A) im Rat der kreisfreien Stadt Dortmund (D) möchte Anfang 2026 einen Jahresempfang veranstalten und erkundigt sich hierzu bei der Stadtverwaltung nach verfügbaren Räumlichkeiten im städtischen Rathaus. Der zuständige Mitarbeiter der Stadtverwaltung bestätigt der A daraufhin im Auftrag des Oberbürgermeisters die Reservierung der Bürgerhalle im Rathaus für das von A benannte Datum. Nachfolgend stimmen A und die Stadtverwaltung die weiteren Modalitäten der Raumnutzung ab. Kurz vor dem geplanten Jahresempfang teilt die A der Stadtverwaltung mit, dass der Vorsitzende einer Landtagsfraktion derselben Partei (H) als externer Gast an der Veranstaltung teilnehmen und einen Redebeitrag halten werde. H hat in der Vergangenheit auf Wahlkampfveranstaltungen mehrfach nationalsozialistische Parolen verwendet und war deshalb wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) rechtskräftig verurteilt worden. Die Stadtverwaltung widerruft daraufhin die Nutzungserlaubnis. Zur Begründung führte D aus, die Nutzung des Rathauses sei nur innerhalb des Widmungszwecks für Veranstaltungen der im Rat vertretenen Fraktionen zulässig. Mit der Einladung von H als Gastredner sei der Charakter eines Fraktionsempfangs nicht mehr gegeben; die Veranstaltung habe nunmehr den Charakter einer Parteiveranstaltung. Parteiveranstaltungen seien im Rathaus nach den städtischen Richtlinien generell nicht zugelassen. Die A stellte daraufhin unmittelbar einen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Sie bringt insbesondere vor, dass in der Vergangenheit wiederholt (Neujahrs-)Empfänge anderer Fraktionen in der Bürgerhalle stattgefunden hätten, an denen auch externe Gäste (mit Redebeiträgen) teilgenommen hätten.
Frage: Hat die A gegen die Stadt D einen Anspruch auf Gewährung der Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus für den Jahresempfang der Ratsfraktion?
B. Lösungsvorschlag
Der Antrag der A im einstweiligen Rechtsschutz wird Erfolg haben, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.
A) Zulässigkeit des Antrags
Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
In Ermangelung einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, für die auch keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist dies der Fall, wenn eine Norm einen Hoheitsträger ausschließlich in dieser Funktion berechtigt oder verpflichtet (vgl. zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht Krüger, JuS 2013, 598). Als streitentscheidende Norm kommt hier § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW i.V.m. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den städtischen Richtlinien in Betracht. Dieser verpflichtet die Gemeinden gerade in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger zur Gewährung von sächlichen Aufwendungen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt mithin vor.
Anmerkung: Ergänzend kann für die Zulassung zur Nutzung einer (gemeindlichen) Einrichtung auf die sog. Zwei-Stufen-Theorie abgestellt werden. Die von der A begehrte Nutzung der Bürgerhalle an sich betrifft die Frage des „Ob“ der Zulassung und damit die erste Stufe und ist öffentlich-rechtlicher Natur. Fehlen besondere Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung der Zulassung, wird die Geltung öffentlichen Rechts aber ohnehin vermutet (OVG Münster, Urt. v. 16.9.1975 – III A 1279/75, NJW 1976, 820, 821 f.).
2. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; keine abdrängende Sonderzuweisung
Mit dem Oberbürgermeister und der Ratsfraktion sind keine Verfassungsorgane im materiellen Sinne beteiligt. Diese streiten auch nicht über spezifische Fragen des Verfassungsrechts; eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art liegt nicht vor. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht einschlägig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist mithin nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art mit Urteil vom 26.3.2025 (Az. 6 C 6.23, BVerwGE 185, 242) neu (!) justiert. Unter Anschluss an die materielle Subjektstheorie ist danach von einer Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art auszugehen, wenn es im Kern des Rechtsstreits nicht um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches geht – das heißt, gerade nicht um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen, deren Klärung als politische Rechtsstreitigkeit den Verfassungsgerichten obliegt (instruktiv Muckel, JA 2025, 963). Nach dieser Rechtsprechung ist der vorliegende Kommunalverfassungsstreit eindeutig keine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art.
II. Statthafte Antragsart
Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren der A als Antragstellerin (§§ 88, 122 VwGO). Diese begehrt, die Bürgerhalle kurzfristig für ihren Jahresempfang zu nutzen. Hierfür kommt angesichts des kurzen Zeitraums für eine Hauptsacheentscheidung nur ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren in Betracht. Fraglich ist, welches einstweilige Rechtsschutzverfahren für das Begehren der A statthaft ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist nach § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO nachrangig.
1. Statthafter Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO wäre statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegeben wäre. Dies setzt voraus, dass der „Widerruf“ der Nutzungserlaubnis einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW darstellt. Der Widerruf ist dabei die Kehrseite der ursprünglich erteilten Nutzungsgewährung, so dass auf die Verwaltungsaktqualität der Ausgangsmaßnahme abgestellt werden kann (actus-contrarius-Gedanke). Die Nutzungsgewährung ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde. Mit der Nutzung wird der A eine Sachleistung nach § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW unmittelbar gewährt, die Maßnahme dient mithin der Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Fraglich ist indes, ob die Nutzungsgewährung auch auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit dem Oberbürgermeister und der A stehen sich zwei Organe der Kommunalverfassung der Stadt D gegenüber. Maßnahmen zwischen zwei Kommunalverfassungsorganen kommen dabei regelmäßig keine Außenwirkung zu. Vorliegend erschöpfen sich die streitbefangene Nutzungsgewährung bzw. deren Widerrufs in einem innerorganisatorischen Vorgang; dem Widerruf der Nutzungsgewährung kommt damit keine Außenwirkung zu. Mangels Verwaltungsaktqualität des Widerrufs scheidet eine Anfechtungsklage in der Hauptsache und damit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO im Eilverfahren aus.
2. Statthafter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO
Da die Anfechtungsklage unstatthaft ist, ist nach § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Innerhalb des § 123 Abs. 1 VwGO sind die Sicherungsanordnung nach S. 1 und die Regelungsanordnung nach S. 2 abzugrenzen. Während erstere der Bewahrung des status quo dient, zielt letztere auf die (erstmalige) Einräumung oder Erweiterung des gegenwärtigen Rechtskreises. Das Begehren der A ist darauf gerichtet, ihr die Nutzung der Bürgerhalle zu gewähren. Dies zielt auf den tatsächlichen Zugang zu den Räumlichkeiten, welcher der A bislang verwehrt wurde, und damit eine Erweiterung des status quo über die gegenwärtige Lage hinaus ab. Statthaft ist damit der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.
Anmerkung: Die fehlende Verwaltungsaktqualität von Maßnahmen im kommunalen Innenrechtsverhältnis ist ein beliebtes Examensproblem. Etwas anderes gilt für die (klassische) Konstellation, in dem eine politische Partei als solche die Nutzung kommunaler Räumlichkeiten begehrt. In diesem Fall stünden sich mit der Partei als außenstehender juristischer Person des Privatrechts und der Gemeinde nicht zwei Organe der Kommunalverfassung, sondern zwei eigenständige Rechtssubjekte gegenüber; die Ablehnung oder der Widerruf wäre dann als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu die Konstellation in Heinze, JA 2024, 319).
III. Antragsbefugnis
Die A müsste auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt sein, mithin einen möglichen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen können.
Ein entsprechender Anspruch auf Nutzung der Räumlichkeiten könnte sich aus dem der A zugewiesenen Anspruch aus § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und den städtischen Richtlinien über die Rathausnutzung ergeben. § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW normiert dabei nicht bloß einen objektiven Rechtssatz, sondern vermittelt den Fraktionen einen Anspruch (OVG Münster Urt. v. 18.6.2002 – 15 A 1958/01, NVwZ-RR 2003, 59). Dass ein solcher Anspruch der A besteht, kann nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann aufgrund der Eilbedürftigkeit damit nicht von vornherein ausgeschlossen werden (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Die A ist demnach antragsbefugt.
IV. Antragsgegner
Der Antragsgegner bestimmt sich nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip. Vorliegend ist dies die Stadt D als Rechtsträgerin der Behörde Oberbürgermeister.
Anmerkung: Die Prüfung des Antragsgegners kann auch unter dem Gesichtspunkt der „Passivlegitimation“ auf der Ebene der Begründetheit erfolgen. Eine (analoge) Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO scheidet in Fällen wie dem vorliegenden aus, wenn in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre.
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Die Stadt D ist als Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 2 GO NRW) und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligungsfähig. Sie ist, vertreten durch ihren Oberbürgermeister nach §§ 63 Abs. 1 i.V.m. 40 Abs. 2 S. 3 GO NRW, auch prozessfähig, gem. § 62 Abs. 3 VwGO.
Die A ist als Vereinigung von Ratsmitgliedern nach § 61 Nr. 2 VwGO – direkt oder analog – beteiligtenfähig. Sie ist, vertreten durch ihren Fraktionsvorsitzenden nach § 56 Abs. 1 S. 4 GO NRW i.V.m. ihrer Geschäftsordnung, auch prozessfähig, gem. § 62 Abs. 3 VwGO.
Anmerkung: Die normativen Grundlagen der Beteiligten- und Prozessfähigkeit sind im kommunalverfassungsrechtlichen Innenrecht im Einzelnen umstritten, aber allgemein anerkannt (vgl. Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im öffentlichen Recht, § 28 Rn. 50 ff.).
VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Die A müsste rechtsschutzbedürftig sein. Es dürfte mithin keine Möglichkeit bestehen, mit der sie ihr Begehren schneller und weniger rechtsschutzintensiv durchsetzen kann. Insbesondere eine Anstrengung im Hauptsacheverfahren würde das Begehren der A nicht effektiver durchsetzen, da der Jahresempfang unmittelbar bevorsteht. Sonstige Formen milderen Rechtsschutzes sind nicht ersichtlich, die A ist rechtsschutzbedürftig.
VII. Zwischenergebnis
Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist somit zulässig.
B) Begründetheit des Eilantrags
Der Antrag der A ist begründet, wenn diese das Bestehen des geltend gemachten materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
I. Anordnungsanspruch
„Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht“ (VG Gelsenkirchen, BeckRS 2026, 2117 Rn. 17).
Dies ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu beurteilen.
Anmerkung: Die Gerichte prüfen im Eilverfahren lediglich summarisch, gleichwohl ist in einer Examensklausur eine vollständige Prüfung unter Berücksichtigung aller Aspekte vorzunehmen.
1. Anspruchsgrundlage
Als Anspruchsgrundlage kommt § 56 Abs. 3 GO S. 1 NRW i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Richtlinien der Stadt D über die Benutzung von Flächen und Räumen im Rathaus in Betracht. § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW gewährt den Fraktionen im Rat ein Recht auf angemessene Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, das auch die Nutzung kommunaler Räumlichkeiten für die Fraktionsarbeit umfassen kann. In Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich daraus, dass Ratsfraktionen einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an der Nutzung der für die Fraktionsarbeit bereitgestellten Einrichtungen haben.
2. Anspruchsvoraussetzungen
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlage müssen im vorliegenden Fall verwirklicht sein.
a) Anspruchsberechtigung der A
Die A ist Ratsfraktion i.S.d. § 56 Abs. 1 GO NRW und als solche nach § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW in Bezug auf Zuwendungen zu sächlichen und personellen Aufwendungen anspruchsberechtigt. Die Stadt D ist den in ihrem Gemeinderat vertretenen Fraktionen nach § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW korrespondierend verpflichtet und damit Anspruchsgegnerin.
b) Nutzung der Bürgerhalle als sächliche Zuwendung
Die gegenständliche Überlassung der Bürgerhalle für den Jahresempfang müsste eine sächliche Zuwendung i.S.d. § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW darstellen. Der Begriff der sächlichen Zuwendung ist dabei weit zu verstehen: Neben Geldmitteln kann eine Zuwendung auch durch die Bereitstellung von Büromitteln und durch die Überlassung von gemeindlichen Räumlichkeiten erfolgen (OVG Münster Beschl. v. 19.1.2010 – 15 B 1810/09, BeckRS 2010, 45674).
c) Benutzung im Rahmen der bestehenden Vorschriften
Betrifft die (sächliche) Zuwendung die Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung, muss sich diese ferner im Rahmen des geltenden Rechts bewegen (vgl. § 8 Abs. 2 GO NRW).
aa) Benutzung im Rahmen des Widmungszwecks
Fraglich ist zunächst, ob der von A geplante Jahresempfang innerhalb des Widmungszwecks der Bürgerhalle liegt:
„Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann nicht nur durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen werden, sondern sich auch aus einer Vergabepraxis ergeben. So liegt der Fall hier. Die bisherige auf den vorgenannten Richtlinien basierende und durch spätere von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift glaubhaft gemachte Veranstaltungserlaubnisse fortgeschriebene Widmung lässt die Nutzung für Veranstaltungen der Fraktionen im Rat im Rahmen ihrer Fraktionsarbeit zu“ (VG Gelsenkirchen, BeckRS 2026, 2117, Rn. 20 f.).
Fraglich ist, ob auch der von A geplante Jahresempfang trotz der geplanten Teilnahme des Gastredners H noch als eine vom (fortgeschriebenen) Widmungszweck umfasste Veranstaltung der Fraktion anzusehen ist.
„In der Vergangenheit waren dies auch (Neujahrs-)Empfänge der Ratsfraktionen der Antragsgegnerin, zu denen externe Gäste und Redner eingeladen waren. Der Charakter der streitgegenständlichen Veranstaltung ist weiterhin der einer Fraktionsveranstaltung der Fraktion […], die im Rahmen ihrer Fraktionsarbeit dazu eingeladen hat und sie durchführen möchte. Allein die Einladung/Anwesenheit und gegebenenfalls Rede einer Person, die nicht Fraktionsmitglied ist, ist nicht ohne Weiteres geeignet, den Charakter der Veranstaltung […] zu ändern, zumal die Veranstalterin unverändert bleibt. Die politische Einstellung und Ausrichtung eines externen Gastes und Redners sind grundsätzlich ebenso nicht geeignet, den Charakter der Veranstaltung zu ändern. Eine Auswechslung der Veranstalterin hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat weder in der Nutzungsuntersagung […] noch im Eilverfahren Gründe dafür angeführt, dass die ursprünglich von ihr erlaubte Veranstaltung nicht als Teil der Fraktionsarbeit der Antragstellerin anzusehen sei“ (VG Gelsenkirchen, BeckRS 2026, 2117, Rn. 22 ff.).
Der Jahresempfang stellt somit eine innerhalb des Widmungszwecks liegende Nutzung der Bürgerhalle dar.
Anmerkung: Die Frage, ob der geplante Jahresempfang noch der Arbeit der Fraktion dient, kann auch im Anschluss an die Prüfung der „sächlichen Zuwendung“ als eigener Prüfungspunkt erörtert werden. Der Anspruch aus § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW ist zweckgebunden; eine Verwendung der Zuwendungen zu fraktionsfremden Zwecken ist mithin ausgeschlossen (BeckOK KommunalR NRW/Heusch, 36. Ed. 1.7.2026, GO NRW § 56 Rn. 103). Im vorliegenden Fall ergibt sich die entsprechende Zweckbindung an die Fraktionsarbeit indes bereits aus dem (fortgeschriebenen) Widmungszweck.
bb) Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Der Anspruch aus § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW könnte gleichwohl ausscheiden, sofern im Falle der Nutzungsgewährung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestünde. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates (Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht NRW, § 3 Rn. 50 ff.). Ein Verstoß gegen Strafgesetze, vorliegend in Gestalt des § 86a StGB, begründet dabei zugleich eine Verletzung der Rechtsordnung.
Vorliegend kommt ein (erneuter) Verstoß des Gastredners H gegen § 86a StGB in Betracht. Fraglich ist, ob insoweit eine der A zurechenbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der Benutzung der Einrichtung im Rahmen des Jahresempfangs besteht. Dies setzt voraus, dass konkrete Umstände vorliegen, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zum Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen. Als Ausgangspunkt kommt dabei der Gebrauch der Parolen durch H in der Vergangenheit in Betracht, die zu dessen strafrechtlicher Verurteilung führten.
„Gemessen an dem […] Maßstab für eine Gefahrenprognose hinsichtlich strafbarer Äußerungen […] ist weder Vortrag erfolgt, noch ließe sich dies aus der gerichtsbekannten Berichterstattung über andere aktuelle Verwaltungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Besuchen bzw. Redeauftritten des Vorsitzenden der […] Fraktion im Thüringer Landtag oder anderenorts ableiten. Wenngleich eine Gefahrenprognose nicht nur auf bekannte Redemanuskripte abstellen müsste, […] sondern bspw. auch geradezu regelhaft manifestierte äußerungsbedingte Rechtsverstöße berücksichtigen können dürfte, käme es im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG gleichwohl auf den jeweiligen unmittelbaren Zusammenhang an. Hier sind solche Umstände jedoch weder vorgetragen noch derzeit offenkundig“ (VG Gelsenkirchen, BeckRS 2026, 2117, Rn. 25 f.).
Anmerkung: Die Anforderungen an eine Gefahrenprognose als Grundlage für die Versagung der Nutzung kommunaler Einrichtungen sind hoch. Die Rechtsprechung verlangt, dass konkrete Umstände vorliegen, die das Auftreten von Rechtsverstößen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen; pauschale Vermutungen genügen nicht (vgl. HessVGH NJW 1993, 2331, 2332). Im Lichte der Bedeutung politischer Meinungsbildung für die Demokratie und der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit müssen auch Gegendemonstrationen grundsätzlich hingenommen werden; die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist durch die zur Verfügung stehenden polizeilichen Mittel aufrechtzuerhalten (BayVGH Beschl. v. 21.1.1988 – 4 CE 8703883, NJW 1989, 2491, 2492). Im vorliegenden Fall stützte die Stadt D den Widerruf der Nutzungserlaubnis allein darauf, dass H nicht der Ratsfraktion A angehöre. Das VG Gelsenkirchen verhielt sich daher nur am Rande mit der Gefährdung für die öffentliche Sicherheit (vgl. für den Ausschluss eines Gastredners bei Wahlkampfveranstaltungen aber BayVGH Beschl. v. 13.2.2026 – 4 CS 26.288, BeckRS 2026, 1631 und VGH BW Beschl. v. 21.2.2026 – 1 S 357/26, BeckRS 2026, 2202).
cc) Zwischenergebnis
Die von der A begehrte Nutzung der Bürgerhalle entspricht den allgemeinen Vorschriften.
d) Ergebnis: Anordnungsanspruch
Der A steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Stadt D auf Gewährung der Nutzung einschließlich des dafür notwendigen Zugangs der Bürgerhalle aus § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz zu. Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
II. Anordnungsgrund
1. Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsacheentscheidung
Die A müsste ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Maßgeblich ist, ob es der Antragstellerin unter Abwägung ihrer Interessen, den Interessen Dritter und öffentlicher Interessen zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Vorliegend droht der Anspruch der Fraktion leerzulaufen, da mit einer Entscheidung in der Hauptsache keinesfalls mehr vor dem geplanten Jahresempfang zu rechnen ist. Die geplante Veranstaltung der A könnte dann endgültig nicht mehr stattfinden. Die A hat damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
2. Vorwegnahme der Hauptsache
Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO darf im Grundsatz nichts zugesprochen werden, was die endgültige Entscheidung in der künftigen Hauptsacheverhandlung vorwegnehmen würde. Die „vorläufige“ Regelung würde indes dazu führen, dass die Stadt D der A die Nutzung der Räumlichkeiten für den geplanten Jahresempfang gewähren muss.
„Hierin liegt notwendig eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen“ (VG Gelsenkirchen, BeckRS 2026, 2117 Rn. 15).
Die Unterlassung einer Regelungsanordnung würde dazu führen, dass der Anspruch der A für das Datum des Jahresempfangs irreversibel erledigt wäre. Der geplante Empfang der A als eine allenfalls einmal im Kalenderjahr stattfindende Veranstaltung könnte endgültig nicht stattfinden. Dieser Nachteil für die A könnte nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher ausnahmsweise zulässig.
III. Ergebnis
Der Eilantrag der A ist zulässig und begründet. Die Stadt D ist im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO verpflichtet, der A die Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus für den Jahresempfang der Ratsfraktion entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarungen zu gewähren.
C. Abschließende Hinweise
Die gutachterlich aufbereitete Entscheidung des VG Gelsenkirchen bietet die Gelegenheit, den Examensklassiker der von einer Partei begehrten Nutzung einer Stadthalle (instruktiv hierzu Traut, Johannes, https://juraexamen.info/nutzung-der-stadthalle-durch-parteien/ JEx, 2011/10/3) in der eher unbekannten Einkleidung des § 56 Abs. 3 GO NRW zu prüfen. Der Fall zeigt einmal mehr die Vielfalt möglicher Prüfungskonstellationen im Kontext der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen auf. Der vorliegende Fall ließe sich, leicht abgewandelt, um Probleme der Parteiengleichheit (Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 ParteiG) sowie verfassungsrechtlichen Fragestellungen anreichern. In Konstellationen wie der Vorliegenden wird entsprechend nicht erwartet, die lückenhaften Entscheidungsgründe niederzuschreiben. Entscheidend ist vielmehr auch hier die Fähigkeit, auf der Grundlage solider Kenntnisse des Verwaltungsprozessrechts, des Kommunalverfassungsrechts und des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie einer präzisen Subsumtion die tragenden Problemkreise – insbesondere die Verwaltungsaktqualität im Innenrechtsverhältnis, die Reichweite des Widmungszwecks und die Voraussetzungen der Vorwegnahme der Hauptsache – eigenständig zu erarbeiten.