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Redaktion

Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A betreibt über das Internet einen KFZ-(Zubehör)-Handel, in dem er auch Komplettsets aus Felgen und Reifen anbietet. Er bietet über diesen Handel komplettmontierte Plagiats-Felgen an, auf die er lediglich ein „Porsche“-Symbol angebracht hat. Außerdem hat er in die Felgenbetten Prüfnummern eingeschlagen, die nach einer Prüfung gem. §§ 22, 21 StVZO durch das Kraftfahrzeugbundesamt vergeben werden würden, sofern die Felgen die notwendigen Kriterien erfüllten. A hat auf diese Art und Weise schon 26 Sets zu je 1000 Euro verkaufen können. Ein Sachverständiger sagt dazu, dass die Plagiats-Felgen durchaus diesen Wert hätten, sofern denn die Prüfung durch das Kraftfahrzeugbundesamt erfolgreich gewesen wäre.
A hat zur Lagerung seines Materials noch die Mitarbeiter F, E und D eingestellt. D ist schon längere Zeit den Mobbing-Attacken von F und E ausgesetzt, was der A auch weiß. F und E lauern dem D in der Lagerhalle auf und fahren diesen mit dem Lieferwagen an, wobei D sich ein Bein bricht. Den anwesenden A interessiert das nicht; er ist der Meinung, das sei Privatsache der Mitarbeiter.
A möchte den anstrengenden Tag in seiner Stammkneipe ausklingen lassen. Dabei hat er viel mehr getrunken, als er sich eigentlich vorgenommen hatte. Als A die Kneipe verlässt, bläst ihm ein kalter Windzug in die Augen, der seine Hornhaut reizt. A erschreckt sich daraufhin und gerät ins Stolpern, wobei er auf einen öffentlichen Abfalleimer fällt und diesen beschädigt. Es ist nicht auszuschließen, dass A zum Tatzeitpunkt schon im Zustand der Schuldunfähigkeit war.
Aufgaben:
Strafbarkeit von A, E und F nach dem StGB?
Zusatzfrage: A bringt in der Hauptverhandlung vor, dass nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen gar nicht klar sei, ob der Mensch überhaupt freie Entscheidungen treffen könne. In einigen Experimenten sei nachgewiesen worden, dass das Limbische System zu einem gewissen Grad den Menschen bestimmt und dieser gar nicht selbst entscheiden kann, was er tut. A fordert deshalb auf dieser Grundlage, dass, unter Beachtung des Grundsatzes „nulla poena sine culpa“, keine weiteren Kriminalstrafen verhängt werden dürfen.

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26.04.2013/5 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, April 2013, Examensreport, Niedersachsen, Strafrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-26 10:00:202013-04-26 10:00:20Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
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5 Kommentare
  1. Rhythm
    Rhythm sagte:
    26.04.2013 um 18:38

    Danke für das Protokoll.Aber eine Frage:Ist im dritten Teil wirklich der A nur gestolpert?So wie es im Protokoll steht, scheidet § 303f. ja schon am Vorsatz.Da es eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht gibt, gibt es auch über die a.l.i.c nichts zu konstruieren, wenn man den Sachverhalt hier zugrundelegt. Wäre super, wenn jemand da was zu sagen könnte!

    Antworten
  2. hansi
    hansi sagte:
    26.04.2013 um 20:16

    es fehlt im 3. tk, dass der a seine augen reflexartig schließt… ich denke, dass man eher das erkennen sollte, als den mangelnden vorsatz. ansonsten fehlt da nichts.

    Antworten
  3. Sirius
    Sirius sagte:
    28.04.2013 um 12:52

    Im dritten Tatkomplex ist A tatsächlich nur gestolpert. Der Sachverhalt war offensichtlich darauf angelegt, dass A unvorsätzlich handelte. Ich kann mir vorstellen, dass angsichts der Länge der vorhergehenden Tatkomplexe lediglich erwartet wurde, dass im Rahmen des § 304 StGB eine Abgrenzung von Handlung und Reflex erfolgt und § 304 sodann mangels Vorsatz verneint wird. Dannach § 304 i.V.m. a.l.i.c. mangels vorsätzlicher Tat ablehnen, § 323a mangels objektiver Strafbarkeitsbedingung bzw. mangels Rausch ablehnen, evtl. noch § 142 StGB anprüfen und ablehnen.

    Antworten
  4. Rhythm
    Rhythm sagte:
    03.05.2013 um 18:37

    Ok, danke sehr. Was lief denn thematisch im Zivilrecht und im Ö-Recht so?

    Antworten
    • marty
      marty sagte:
      09.05.2013 um 8:58

      Das würde mich auch sehr interessieren!!

      Antworten

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