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Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Aktuelles3 > Strafrahmenerhöhung bei § 113 Abs. 1 StGB
Dr. Gerrit Forst

Strafrahmenerhöhung bei § 113 Abs. 1 StGB

Aktuelles, Strafrecht, Strafrecht BT

Beck-Aktuell berichtet heute, dass der Bundesrat bereits am 23.9.2011 [eine] Erhöhung des Strafrahmens des § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) [gebilligt] hat (BR-Drucks. 486/11). Künftig kann eine Tat nach § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden, bislang waren es zwei Jahre. Der Bundesrat billigt damit einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung. Hintergrund war eine starke Zunahme von Taten nach § 113 Abs. 1 StGB.
Durch den Strafrahmen von bis zu drei Jahren wird die Rechtsfolge des § 113 Abs. 1 StGB an die des § 240 StGB angeglichen. Dadurch wird die bisherige Privilegierung gegenüber der Nötigung beendet. Da § 113 Abs. 1 StGB gegenüber § 240 StGB nach ständiger Rechtsprechung des BGH abschließend ist (zuletzt Urt. v. 20.2.2003 – 4 StR 228/02, NJW 2003, 1613, 1614), waren Vollstreckungsbeamte bislang schlechter geschützt als der Normalbürger, obwohl sie berufsbedingt einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer – untechnisch gesprochen – „Nötigung“ zu werden. Dies war vom Gesetzgeber ursprünglich zwar durchaus beabsichtigt, die starke Zunahme an Fällen in der jüngeren Vergangenheit hat hier aber zu einem Sinneswandel beigetragen.

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27.09.2011/3 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
Schlagworte: § 113 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2011-09-27 08:48:442011-09-27 08:48:44Strafrahmenerhöhung bei § 113 Abs. 1 StGB
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Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
3 Kommentare
  1. Kant
    Kant sagte:
    27.09.2011 um 9:58

    …. symbolische Gesetzesänderung. Ich bezweifel, dass die bisherige Strafrahmen von maximal zwei Jahren jemals ausgeschöpft worden ist und wenn, dann nur mit einem Delikt nach den §§ 223 ff. StGB.

    Antworten
  2. Timo
    Timo sagte:
    27.09.2011 um 10:07

    Interessant. War wohl überfällig.
    Ich stehe nur gerade auf dem Schlauch und frage mich, woher die Zustimmungsbedürftigkeit der Änderung herrührt.

    Antworten
  3. Gerrit
    Gerrit sagte:
    27.09.2011 um 10:30

    Danke für den Hinweis, Timo. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz. Ich habe ursprünglich unbedacht formuliert und den Text jetzt entsprechend angepasst [].

    Antworten

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