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Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Wir danken für die Zusendung von der 1. Zivilrecht Examensklausur, die heute im Septembertermin in Hessen lief:

B ist Züchter von exklusiven Huskies. A ist am Erwerb von Huskies interessiert. Als eine Hündin schwanger wird, bietet er dem A an eines der Welpen zu erwerben. A gibt dem B eine Anzahlung von 500 EUR für eines der Welpen. Als die Hündin den Wurf hat, sucht sich der A eines der Welpen aus. A und B vereinbaren, dass A diesen Hund erwerben wird. Der Kaufpreis beträgt 1500 EUR (objektiver Wert). Weiterhin vereinbaren sie, dass das Eigentum am Hund mit der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den A übergehen wird. Um den Hund von seiner Mutter zu entwöhnen, vereinbaren A und B, dass B noch einige Wochen den Hund zur Entwöhnung behalten wird bevor er ihn an den A übergebt. Nach dem Besuch bei B überweist der A ihm den Restbetrag von 1000 EUR, der dem Konto des B gutgeschrieben wird.
B beautragt seinen 14-jährigen Sohn S mit Spaziergängen mit dem Hund des A, um die Entwöhnung zu fördern. Auf einem seiner Spaziergänge trifft er den M. Dem M gegenüber behauptet S, dass es sein Hund sei, dies glaubt M ihm auch. M gibt sich als Mitglied eines Tierschutzvereins aus, der Huskies wieder an ihre angestammte Umgebung in den Polarkreis bringt. Er bietet dem S an, den Huskie abzunehmen und ihn zurück in den Polarkreis zu bringen. S, dem das Geschäft seines Vaters sowieso zuwider ist, nimmt an und übergibt dem M den Hund. Als Gegenleistung erhält er von M eine Kinokarte. Seinem Vater gegenüber behauptet er, der Hund wäre weggelaufen.
In Wahrheit ist M kein Tierschützer, er bietet den Hund seiner Bekannten V an, wobei er ihr von dem Geschäft zwischen ihm und dem S erzählt. Die V erwirbt den Hund vom M für den Preis von 700 EUR und behält ihn für mehrere Wochen. Während dieser Zeit entstehen ihr Futterkosten iHv 100 EUR. Der Hund tritt während ihres Aufenthaltes in eine Glasscherbe. Die V bringt ihn dann zu einem Tierarzt, für den noch weitere 100 EUR aufzuwenden sind. Bei der Untersuchung des Tierarztes wird ersichtlich, dass die Wunde auch von alleine geheilt wäre, der Besuch des Tierarztes war nicht notwendig gewesen, dies konnte die V aber nicht erkennen.
Nach einigen Wochen begegnet der S dem M und der Schwindel des M fliegt auf. Der S sagt, hätte er das gewusst, hätte er dem Geschäft nie zugestimmt. Der A wird ebenfalls von dem Aufenthalt ihres Hundes benachrichtigt und will ihn wiederhaben, die V entgegnet, sie wolle dann wenigstens die Kosten für Futter und den Tierarzt zurückhaben. Die A fragt weiterhin, ob sie Ansprüche gegen den M bezüglich der erhaltenen 700 EUR oder Schadensersatzansprüche hat.
Frage 1: Besteht ein Anspruch aus § 985 von A gegen V?
Frage 2: Soweit ein Anspruch aus § 985 besteht, welche Ansprüche hat A gegen M? Was muss er bei der Geltendmachung der Ansprüche bedenken?

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19.09.2011/11 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen Hessen 2011, Examensklausuren September 2011 Hessen, Examensklausuren September 2011 NRW, Examensreport 2011
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-19 18:59:192011-09-19 18:59:19Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
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11 Kommentare
  1. Christoph
    Christoph sagte:
    19.09.2011 um 19:17

    Der gleiche Fall in NRW

    Antworten
  2. Rieger
    Rieger sagte:
    19.09.2011 um 19:34

    Mehr als gut machbar?

    Antworten
  3. Harald Juhnke
    Harald Juhnke sagte:
    19.09.2011 um 20:51

    Fand sie fair, allerdings doch mehr, als es auf den ersten Blick scheint.
    Die erste Frage hat sich etwas gezogen. Man musste sich auch überlegen, wie man die Anfechtung vernünftig einbaut. Wenn man sie sofort bei der Einigung zwischen S und M prüft, schneidet man sich meiner Meinung nach die Frage nach der Korrektur vom Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Minderjährigen ab, da es zwischen S und M schon an der wirksamen Einigung fehlte und V schon auf Grund von 142 II, 932 II nicht gutgläubig erwerben könnte.
    Bei der zweiten Frage hab ich zunächst nur 687, 816 und 285, 985 geprüft. 285, 985 habe ich mangels Anwendbarkeit abgelehnt, 816 ging mit Genehmigung durch, zu beachten wäre für A jedoch, dass er nur 700€ bekäme und das Eigentum am Hund verlöre. 687 habe ich bejaht, aber über 242 korrigiert und darauf beschränkt, entweder diesen Anspruch geltend zu machen oder 985. Ansonsten würde er doppelt befriedigt.
    Schadensersatz hab ich bis auf 989, 990 kurz aus Zeitgründen nicht mehr geschafft.

    Antworten
  4. pina
    pina sagte:
    19.09.2011 um 20:54

    hat jemand eine lösungsskizze? wäre super. danke schonmal!

    Antworten
  5. Rieger
    Rieger sagte:
    21.09.2011 um 11:28

    Hört sich doch gut an Harald. Wie man sieht eine Menge klassische Probleme.

    Antworten
  6. max
    max sagte:
    21.09.2011 um 20:33

    was meinst du mit „Korrektur vom Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Minderjährigen“, harlad?

    Antworten
  7. Harald Juhnke
    Harald Juhnke sagte:
    22.09.2011 um 14:13

    Wenn die Vorstellung des M, der ja glaubte, S sei tatsächlich Eigentümer gewesen, zutreffend wäre, hätte er von S kein Eigentum erwerben können, da das Geschäft dann für S rechtlich nachteilig gewesen wäre.
    M konnte hier nur Eigentum von S erwerben, weil S minderjährig war und die Übertragung fremder Sachen für ihn rechtlich neutral ist.
    Deshalb wird u.a. von Medicus vertreten, das Ergebnis sei zu korrigieren, weil der M, bei richtiger Vorstellung von S kein Eigentum hätte erwerben können.

    Antworten
  8. peterpan
    peterpan sagte:
    22.09.2011 um 17:15

    auf § 111 BGB war insbesondere im rahmen der anfechtung einzugehen, wonach grds zunächst einseite willenserklärungen des minderjährigen unwirksam sind, jedoch gilt der genaue wortlaut zu berücksichtigen in §111 heißt es unter anderem „ohne die erforderliche “ einwilligung, eine einwilligung ist nach § 107 aber nicht erforderlich soweit es sich um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes bzw neutrales geschäft handelt, § 107 geht § 111 vor.
    prüfen kann man noch weiterhin ob ein zurückbehaltungsrecht ein recht zum besitz gibt § 1000 iVm 994 ….weiterhin wäre denkbar gewesen dass die V nach § 142 II bösgläubig ist und so nach § 994 II iVm GoA (partielle Rgrunverweisung) ihre futterkosten dem anspruch aus §985 entgegenhalten kann.
    Ansonsten noch Schadensersatz nach §989, 990 wobei fraglich ist welcher Schaden dadurch enstanden ist dass M die Sache nichmehr herausgeben kann. Wenn A von V Hrsg nach 985 verlangt dürfte wohl kein schaden entstanden sein, denn es gilt der grundsatz keine bereicherung über das schadensrecht. eventuell aber die futterkosten wobei kosten für das Futter ja auch entstanden wären wenn der M den Hund nicht weggegeben hätte!

    Antworten
  9. RN
    RN sagte:
    24.09.2011 um 18:46

    Hey Leute,
    wie habt ihr das bei der zweiten Frage mit der Problematik angegangen, dass dort ja die Ansprüche von A gegen M und nicht von B gegen M, also für bereicherungsrechtl. Ansprüche eigentlich der Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen B als gesetzl. Vertreter des S ggü M gelten müsste?

    Antworten
  10. Katze
    Katze sagte:
    03.10.2011 um 20:27

    I. § 985
    ursprünglich B
    dann 929 an A?
    (-) nur Anwartschaftsrecht da EVB
    analoge Anwendung des 985 auf Anwartschaftsrechtsinhaber?
    + Gedanke 1227/ 1065
    + effektive Durchsetzung der Ansprüche
    – Anspruchshäufung aus 985
    + Durchsetzung der Ansprüche aus ET durch den Veräußerer einer Sache nicht sinnvoll, da immer nur Herausgabe an AnwR-Inhaber
    (P) 985 auch gegen den ET?
    ???
    Verlust des AnwR/ET durch Verfügung S an M?
    (P) mangelnde Verfügungsberechtigung des S
    kann man gutgläubig vom Minderjährigen erwerben?
    – denn unterstellt man die ET-Stellung, so kann der MJ nach Maßgabe der § 104 ff. dennoch nicht „alleine“ über seine Gegenstände verfügen → jedes Geschäft wäre schwebend unwirksam
    a.A. ET-Erwerb + (hier vorzugswürdig, damit man noch zu Anfechtung kommt; denkbar ? auch: mit Kippsche Lehre von Doppelwirkung im Recht: ein nichtiges Geschäft kann noch mal angefochten werden, um damit nachteilige RF zu beseitigen????)
    932 aber wegen 142 123 (Fehleridentität)
    Anfechtung des S +
    RF: B immer noch Eigentümer – A AnwR Inhaber
    Verlust an V
    932 II wg 142 II bereits ausgeschlossen. V hatte Kenntnis von Anfechtbarkeit des Verpflichtungsgeschäftes
    V- Besitzer
    ohne RzB
    (P) ZbR als RzB hier möglw. aus § 1000
    – Futter
    – 994 abs. 1 wohl (-), da V Kenntnis von 142 II somit nicht redlich
    – 994 abs. 2 → partieller RG-Verweis auf GoA
    -Tierarzt
    – 996 wohl nicht
    Beachte: 1000 am Ende: ausgeschlossen, wenn Sache aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt.
    ????

    Antworten
  11. Harald Juhnke
    Harald Juhnke sagte:
    06.10.2011 um 14:37

    Woher kommt denn das Anwartsschaftsrecht?
    Der hat 500€ angezahlt, die haben später einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und er hat den Restaufpreis beglichen.

    Antworten

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