Sind §§ 160, 271 StGB gesetzliche Ausprägungen der mittelbaren Täterschaft, sodass Gutgläubigkeit des Vordermanns nötig ist?
Die Frage, ob §§ 160 und 271 StGB als gesetzliche Ausprägungen der mittelbaren Täterschaft zu verstehen sind, ist für die Fallbearbeitung von erheblicher Bedeutung. Im Mittelpunkt steht dabei, ob für eine Strafbarkeit die Gutgläubigkeit des Vordermanns erforderlich ist.
Dieser Problematik widmet sich in diesem Beitrag die Autorin Lilli Hansen. Die Autorin hat Rechtswissenschaft an der Universität Bonn studiert und ist dort wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Öffentliches Recht.
I. Einleitung
Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft scheiden bei einigen Deliktstypen aus: beispielsweise bei eigenhändigen Delikten (z. B. Aussagedelikte) oder wenn dem Täter eine bestimmte Eigenschaft anhaften muss (z. B. Amtsträgerschaft) und diese nicht beim Handelnden vorliegt. Um Strafbarkeitslücken zu schließen, hat der Gesetzgeber diese Fälle in § 160 StGB bei den Aussagedelikten und § 271 StGB bei Falschbeurkundung im Amt selbst geregelt (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 48. Auflage 2025, § 17 Rn. 724).
Ohne § 271 StGB wäre demzufolge ein Nichtbeamter, der einen unvorsätzlich handelnden Amtsträger zur Falschbeurkundung im Amt verleitet, nicht erfasst. § 271 StGB dient somit zur Schließung einer Strafbarkeitslücke, indem er mittelbare Täterschaft als Sonderdelikt des § 348 StGB erfasst.
Als Ersatz für die bei Aussagedelikten entfallende Möglichkeit mittelbarer Täterschaft iS des § 25 I 2. F. StGB greift hier der Sondertatbestand der Verleitung zur Falschaussage (§ 160) ein, der im Bereich der §§ 153, 154, 156 eine Bestrafung des Hintermannes ermöglicht (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 48. Auflage 2025, § 17 Rn. 769).
Fallbeispiel: Der Angeklagte T wirkt auf den Zeugen Z ein, damit dieser vor Gericht falsch aussagt und T ein Alibi gibt. Während T glaubt, dass Z unvorsätzlich (also gutgläubig) die Unwahrheit sagen wird, hat Z den T durchschaut und sagt vorsätzlich (also bösgläubig) falsch aus.
II. Meinungsstand am Beispiel des § 160 I StGB
Umstritten ist, ob die Gutgläubigkeit des Aussagenden ein Tatbestandsmerkmal des § 160 I StGB darstellt und § 160 I StGB somit ein Fall „echter“ mittelbarer Täterschaft gem. § 25 I 2. F. StGB ist. Angesprochen wird der Streit im objektiven Tatbestand unter dem Merkmal „Verleiten eines anderen“.
1. Herrschende Meinung: Die Gutgläubigkeit ist kein objektives Tatbestandsmerkmal
(§ 160 I StGB ist keine „echte“ mittelbare Täterschaft gem. § 25 I 2. F. StGB). Es ist jedoch nötig, dass der Täter des § 160 I StGB (also der „Hintermann“) den Aussagenden für gutgläubig hält (vgl. BGHSt 21, 116).
Argumente:
- Der Strafgrund des § 160 I StGB ist die Gefährdung der Rechtspflege. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob der Aussagende gut- oder bösgläubig ist. Deshalb muss die Gutgläubigkeit auch nicht im objektiven Tatbestand geprüft werden.
- Nach der Mindermeinung können (z. B. in Fällen, in denen der Aussagende bösgläubig ist) Strafbarkeitslücken entstehen.
- Wortlaut: „Verleiten“ spricht für Kausalität und nicht für eine Überlegenheit des Täters im Sinne einer mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. F. StGB.
-> Beachte: Die Gutgläubigkeit muss als subjektives Merkmal im subjektiven Tatbestand geprüft werden, da der Hintermann, wenn er den Aussagenden für bösgläubig hält, Anstiftervorsatz hat und deshalb nicht aus § 160 I StGB zu bestrafen ist (Begründung: grundsätzlich ist zwar der Teilnehmervorsatz als „Minus“ im Tätervorsatz enthalten, nicht jedoch in diesem Falle, da die Teilnahme mit höherer Strafe bedroht ist, also die Täterschaft).
Konsequenz für das Fallbeispiel: T ist gem. § 160 Abs. 1 StGB strafbar, weil er den Z für gutgläubig hält.
2. Mindermeinung: Die Gutgläubigkeit ist objektives Tatbestandsmerkmal
(§ 160 I StGB ist Fall der „echten“ mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. F. StGB) (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 48. Auflage 2025, § 17 Rn. 771).
Argumente:
- Wortlaut: „Verleiten“ impliziert eine Überlegenheit des Hintermanns im Sinne einer mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. F. StGB.
Konsequenz für das Fallbeispiel: T ist nicht gem. § 160 I StGB strafbar, weil der Z nicht gutgläubig war. T ist jedoch gem. §§ 160 I, 22, 23 I StGB strafbar, weil er denkt, Z sei gutgläubig.
III. Sonderkonstellationen
Weitere Schwierigkeiten treten jedoch dann auf, wenn der Hintermann die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Aussagenden fehleinschätzt. Folgende Konstellationen kommen dabei in Betracht (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 48. Auflage 2025, § 17 Rn 772):
Konstellation 1 (Grundfall des § 160 I StGB):
Inhalt: Aussagender (Vordermann) ist gutgläubig und der Verleitende (Hintermann) hält den Aussagenden für gutgläubig.
Konsequenz:
h.M. und m.M.: Nach beiden Ansichten ist der Verleitende gem. § 160 I StGB strafbar.
(Eine Strafbarkeit gem. §§ 153/154, 26 StGB scheidet mangels Haupttat aus und §§ 153/154, 25 I 2. F. StGB scheidet aufgrund der Eigenhändigkeit des Delikts aus.)
Der Aussagende hat sich u.U. gem. § 161 StGB strafbar gemacht.
Konstellation 2
Inhalt: Aussagender (Vordermann) ist bösgläubig und der Verleitende (Hintermann) hält den Aussagenden für bösgläubig.
Konsequenz:
h.M. und m.M.: Nach beiden Ansichten ist der Verleitende gem. §§ 153/154, 26 StGB strafbar.
Der Aussagende hat sich gem. § 153/154 StGB strafbar gemacht.
Konstellation 3
Inhalt: Aussagender (Vordermann) ist gutgläubig und der Verleitende (Hintermann) hält den Aussagenden für bösgläubig.
Konsequenz:
h.M. und m.M.: Nach beiden Ansichten ist der Verleitende gem. §§ 153/154, 30 StGB und § 159 StGB strafbar. (Keine Strafbarkeit gem. §§ 153/154, 26 StGB, da es keine vorsätzliche Haupttat gibt. Keine Strafbarkeit gem. § 160 I StGB, da der Verleitende nicht denkt, der Aussagende sei gutgläubig.)
Der Aussagende hat sich gem. § 161 StGB strafbar gemacht.
Konstellation 4
Inhalt: Aussagender (Vordermann) ist bösgläubig und der Verleitende (Hintermann) hält den Aussagenden für gutgläubig.
Konsequenz:
h.M.: Der Verleitende ist gem. § 160 I StGB strafbar. (Keine Strafbarkeit wegen §§ 153/154, 26 StGB; grundsätzlich ist zwar der Teilnehmervorsatz als „Minus“ im Tätervorsatz enthalten, nicht jedoch in diesem Falle, da die Teilnahme mit höherer Strafe bedroht ist, also die Täterschaft).
m.M.: Der Verleitende ist gem. §§ 160 I, 22, 23 I StGB strafbar.
Der Aussagende hat sich gem. §153/154 StGB strafbar gemacht.
IV. Übertragbarkeit der Problematik auf § 271 StGB
Diese Problematik, ob „echte“ mittelbare Täterschaft vorliegt, lässt sich auch auf § 271 StGB übertragen. Nach der h.M. liegt keine „echte“ mittelbare Täterschaft gem. § 25 I 2. F. StGB vor, da der Wortlaut „bewirkt“ ein Kausalitätsbegriff ist und keine Überlegenheit des Hintermannes ausdrückt.
Auch in diesem Fall ist die Teilnahme an § 348 StGB mit höherer Strafe bedroht, also die Täterschaft gem. § 271 StGB, sodass nicht vom Tätervorsatz auf den Teilnehmervorsatz geschlossen werden kann.
Angesprochen wird der Streit im objektiven Tatbestand unter dem Merkmal „Bewirken“.
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