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Tom Stiebert

Sex sells – Nur für wieviel?

BGB AT, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Was Sex mit Jura zu tun hat? Darüber ließe sich lange philosophieren. Das AG Bonn kann diese Frage nach einer gestrigen Verhandlung nicht beantworten und verwies den Fall an das LG Bonn. Was war passiert? – und jetzt wird es (leider) wieder juristisch.
Es ging um den Verkauf einer Internetdomain – nämlich der Domain www.sex.info bei einer hierauf spezialisierten Internetplattform, die ähnlich wie e-bay funktioniert. Hier wurde letztendlich ein Verkauf für 1.000 Euro abgewickelt – die Verkäuferin verlangt nun Erfüllung. Die Verkäuferin weigert sich aber zu erfüllen. Sie behauptet, dass sie vorhatte die Domain für mindestens 100.000 Euro zu verkaufen und einen entsprechenden Startpreis auch eingeben wollte. Mit der Eingabe hatte sie ihren Sohn beauftragt. Der Fehler könne ihrer Ansicht nach allein durch einen Fehler des Sohnes oder aber durch einen technischen Fehler der Verkaufsplattform bedingt sein. Zudem hätte der Käufer die Fehlerhaftigkeit des Startpreises erkennen müssen, da es sich hier um einen offenkundigen Fehler handelt. Dies begründet sie damit, dass beispielsweise die Domain www.sex.com für 13 Mio. Dollar veräußert wurde, woran man erkennen könne, dass „Sex-Domains“ einen besonderen Wert haben.
Ein lustiger Fall also, der bekannte Probleme beinhaltet: Zunächst erst einmal die Veräußerung über eine Internetplattform  und hiermit verbunden die Frage, ob eine Sittenwidrigkeit oder Wucher bei zu geringen Preisen zu bejahen ist. Zudem könnte noch diskutiert werden, ob eine Domain überhaupt eine Sache ist und wie eine solche Veräußerung überhaupt funktioniert. Ferner ist die Frage der Anfechtung bei Irrtümern Dritter zu klären und dabei zu problematisieren, inwiefern ein solcher Irrtum des Sohnes vorgelegen hat. Hierbei ist ein Inhalts- von einem Erklärungsirrtum abzugrenzen (bspw. BGH Urteil vom 26. 1. 2005 (VIII ZR 79/04).
Dies alles ist letztlich nur dann zu entscheiden, wenn entsprechende Beweise erbracht werden – das dürfte schwer genug fallen. Zum LG Bonn kam der Fall übrigens deshalb, weil der Streitwert nach Ansicht des Amtsrichters einen Streitwert von über 5.000 Euro hat (§ 71 Abs. 1 GVG, § 23 Nr. 1 GVG) und demnach zu verweisen war (§ 281 Abs. 1 ZPO).
Ein Fall mit einer Fülle juristischer Probleme also. Wer noch einmal genauer nachlesen will, findet den Fall hier. Das Aktenzeichen dazu: 103 C 107/15.
Bleibt natürlich die Frage, welchen Wert juraexamen.info hat – zum Verkauf stehen wir aber trotzdem nicht.
 

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16.06.2015/0 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: AG Bonn, Domain, Preis, Sex.info, Verweisung
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