• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Schema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB
Redaktion

Schema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatopfer

– Vollstreckungsbeamter, insb. ein zur Vollstreckung von Gesetzes berufener Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB).
– § 114 StGB erweitert den Kreis der geschützten Personen.

b)  Bei Vornahme einer Diensthandlung

– Der staatliche Vollstreckungswille muss schon derart konkretisiert sein, dass es es zu einer Vollstreckungshandlung genommen ist.
– Die Diensthandlung muss gegenwärtig stattfinden.

c) Tathandlungen

aa) Widerstand leisten
– Mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
– Die Tathandlung muss aus Sicht des Täters geeignet sein, die Vornahme der Diensthandlung jedenfalls zu erschweren.

bb) Tätlich angreifen

2. Subjektiver Tatbestand
Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands.

3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 III StGB

– Es gilt der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff; dabei gilt das Irrtumsprivileg des Amtsträgers. Ein Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen auf Seiten des Amtsträgers lässt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt.
– Objektive Bedingung der Strafbarkeit.
– Es genügt gem. § 113 III 2 StGB auch, dass der Täter nur irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

– Allgemeine Schuldprüfung
– Spezielle Irrtumsregel gem. § 113 IV StGB:

  • Wenn der Täter bei Begehung der Tat irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum vermeiden konnte, kann das Gericht die Strafe gem. § 49 II StGB mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung absehen.
  • Wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nicht zumutbar war, sich mit Rechtsbehelfen zu wehren, ist der Täter straflos.
  • Wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte, es ihm aber zuzumuten, war, sich mit Rechtsbehelfen zu wehren, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 II StGB) oder von einer Bestrafung absehen.

VI. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 113 II (Regelbeispiele)
– Nr. 1: Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs durch den Täter oder einen anderen Beteiligten, in der Absicht diese zu verwenden.
– Nr. 2: Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung auf Seiten des Amtsträgers.
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

Print Friendly, PDF & Email
18.05.2017/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: schema, Strafrecht, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-18 10:00:142017-05-18 10:00:14Schema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB
Das könnte Dich auch interessieren
Schema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Diebstahl (§ 242 StGB)
„Checkliste“ im Strafrecht – Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Strafrecht S – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen
  • Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
  • Sind §§ 160, 271 StGB gesetzliche Ausprägungen der mittelbaren Täterschaft, sodass Gutgläubigkeit des Vordermanns nötig ist?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

Aktuelles, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Kaufrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Examenskandidaten aufgepasst: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7.5.2026 (Az. VIII ZR 73/24, VIII ZR 257/23) entschieden, dass bei einer Mangelerscheinung an der Kaufsache die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht […]

Weiterlesen
14.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-14 15:48:282026-05-14 16:01:05Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen
Gastautor

Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen

Aktuelles, BGB AT, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Verträge zwischen Hotels und ihren Gästen sind in der Praxis wie auch in der Studienliteratur häufig anzutreffen. Studierende sehen sich regelmäßig mit verschiedenen Fragen konfrontiert. Welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag […]

Weiterlesen
12.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-12 07:50:062026-05-12 07:50:06Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
Jakob Brohl

Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern

AGB-Recht, Aktuelles, Rechtsprechung, Schuldrecht, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az: III ZR 152/25) mit der Frage befasst, ob Restguthaben auf einem Netflix-Account bis zu dessen vollständigen Verbrauch die Kündigung des […]

Weiterlesen
20.04.2026/0 Kommentare/von Jakob Brohl
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jakob Brohl https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jakob Brohl2026-04-20 20:34:472026-05-14 16:00:38Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen