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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Schema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Redaktion

Schema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

§ 142 StGB– Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  •  Schutzgut: Privates Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten zu Sicherung von Schadensersatzansprüchen.
  • Abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt. 
  • Abs. 2 stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Unfall im Straßenverkehr

- Unfall = Plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr, das ursächlich mit den Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und einen Personen- oder nicht vollkommen belanglosen Sachschaden nach sich zieht.
– Straßenverkehr = Jede faktisch öffentliche Verkehrsfläche.

b) Unfallbeteiligter
– Legaldefinition in § 142 V StGB: Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
– Es genügt die Möglichkeit, dass das Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, eine tatsächliche Beteiligung ist nicht erforderlich.

c) Tathandlung

aa) Abs. 1: Sich-Entfernen vom Unfallort, bevor

– Nr. 1: Bei anwesenden feststellungsbereiten Personen der Täter seine Pflicht zur Duldung der Feststellung bzw. zur Vorstellung erfüllt hat.

– Feststellungen können von jedem getroffen werden, der fähig ist und den Willen hat die Feststellungen zu treffen.
– Das Sich-Entfernen erfordert ein willentliches Verlassen.

 

oder

– Nr. 2: bei nicht anwesenden feststellungsbereiten Personen die Wartefrist abgelaufen ist.

– Die Länge der Wartefrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
– Von der Wartepflicht kann sich der Unfallbeteiligte nicht durch Ersatzmaßnahmen entbinden.

bb) (Nur zu prüfen, wenn noch keine Strafbarkeit nach Abs. 1 gegeben ist) 
Abs. 2:
Der Täter hat sich vom Unfallort entfernt

Nr. 1: Nach Ablauf der Wartefrist
Nr. 2: berechtigt oder entschuldigt

und ermöglicht nicht unverzüglich die Nachholung der Feststellungen.

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, § 142 IV StGB
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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27.04.2017/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Strafrecht, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-04-27 10:00:572017-04-27 10:00:57Schema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
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