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Redaktion

Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB

I. Schuldverhältnis
Die Regeln des Schuldnerverzugs finden grds. auf vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse Anwendung.

II. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers
Fälligkeit richtet sich im Zweifel nach § 271 I, II BGB.

III. Nichtleistung trotz Möglichkeit

Das Leistungshindernis darf nicht zur endgültigen Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges, d.h. zur Unmöglichkeit führen.

IV. Mahnung

  • Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen.
  • Die Mahnung kann nach hM zeitgleich oder nach der Fälligkeit erfolgen.
  • Gem. § 286 I 2 kann die Mahnung durch die Erhebung der Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids ersetzt werden.
  • In den Fällen des § 286 II BGB ist die Mahnung entbehrlich.
  • Im Falle einer Geldschuld kommt der Schuldner auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nachdem ihm eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen und die Forderung fällig geworden ist in Verzug.

V. Verschulden, § 286 IV BGB

VI. Rechtsfolge

  • Schadensersatz gem. §§ 280 I, II 286 BGB
  • Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, § 288 I BGB
  • Haftungsverschärfung, § 287 BGB

Das Schema ist in den Grünzügen entnommen von myjurazone.de.

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16.11.2017/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: schema, Schuldnerverzug, Schuldrecht, Verzug
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-11-16 10:00:092017-11-16 10:00:09Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB
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