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Redaktion

Schema: Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 1

Handelsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 1

A. § 15 I HGB
Situation: Eine im Handelsregister einzutragende Tatsache ist nicht eingetragen und bekannt gemacht worden. Die Vorschrift dient dem Schutz des Geschäftspartners, der auf die negative Publizität des Handelsregisters vertraut hat.
I. Voraussetzungen des § 15 I HGB

1. Vorliegen einer eintragungspflichtigen Tatsache

2. Die eintragungspflichtige Tatsache ist nicht im Handelsregister eingetragen und/ oder nicht bekanntgemacht.

3. Unkenntnis des Dritten von der wahren Rechtslage
Nur positive Kenntnis schadet, fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

4. Kausalität (str.)
Nach h.M. genügt eine abstrakte Kausalität insoweit, dass der Dritte nur abstrakt darauf vertraut haben muss, dass die Tatsache nicht besteht, da sie auch nicht eingetragen ist. Diese Annahme muss für seine Entschließung ursächlich gewesen sein.

5. Wirkung im Geschäftsverkehr

II. Rechtsfolgen des § 15 I HGB

  • Einem Dritten kann die nicht eingetragene und/ oder nicht bekanntgemachte Tatsache nicht entgegengehalten werden.
  • § 15 I HGB wirkt als Fall der Rechtsscheinhaftung nur zu Lasten des Betroffenen. Der Dritte hat deshalb ein Wahlrecht zwischen der sich aus § 15 I HGB ergebenden scheinbaren und der ihm günstigeren wahren Rechtslage (h.M.).

 
B. § 15 II HGB
Situation: Eine Tatsache ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden, sodass ein Dritter sie gegen sich gelten lassen muss. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kaufmanns, der eine eintragungspflichtige Tatsache ordnungsgemäß eingetragen und bekannt gemacht hat.
I. Voraussetzungen des § 15 II HGB

1. Eintragungspflichtige, wahre Tatsache

2. Tatsache eingetragen und bekannt gemacht

3. Ablauf der Frist von 15 Tagen: Innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung kann der Dritte beweisen, dass er die Tatsache weder kannte noch fahrlässig nicht kannte. In diesem Fall kann ihm die Tatsache nicht entgegengehalten werden.

4. Wirkung im Geschäftsverkehr

II. Rechtsfolge: 
Der Dritte muss die richtig eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen, der Kaufmann hat ein Wahlrecht, ob er sich auf die eingetragene Tatsache beruft.
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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01.12.2016/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: § 15 HGB, Handelsrecht, Rechtsscheinhaftung, schema
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-12-01 10:00:012016-12-01 10:00:01Schema: Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 1
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