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Redaktion

Schema: Hehlerei, § 259 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Hehlerei, § 259 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt: Eine Sache, die ein anderer aus einer rechtswidrigen, gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat erlangt hat.

a) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen

– Die Vortat muss rechtswidrig, nicht notwendig schuldhaft begangen sein.
– Vortat muss ein Vermögensdelikt im weiteren Sinne sein. Ausreichend ist, dass die Vortat die Vermögensinteressen eines Dritten beeinträchtigt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft.
– Vortat muss vollendet sein (hM).
– Es muss sich um die Vortat eines anderen handeln. Wer täterschaftlich an der Vortat mitgewirkt hat, kann nicht zugleich Täter der Hehlerei sein.

b)  Eine durch die Vortat erlangte Sache

– Sache = Körperlicher Gegenstand
– Die Sache muss unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sein, d.h. dieselbe Sache, die der Vortäter erlangt hat, muss Tatobjekt der Hehlerei sein. Eine sog. Ersatzhehlerei an Ersatzgegenständen ist nicht möglich.

2. Tathandlungen (im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter):

a ) Sich oder einem Dritten Verschaffen: Die einverständliche Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt vom Vortäter. Im Falle des Sichverschaffens wird die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Hehler übertragen. Soll die Sache einem Dritten verschafft werden, erhält er auf Weisung des Hehler unmittelbar die Verfügungsgewalt, ohne dass diese zwischenzeitlich durch den Hehler erworben wird.

b) Absetzen: Die wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters durch selbstständiges Handeln des Täters.

c) Absatzhilfe: Unselbstständige Hilfeleistung beim Absatz durch den Vortäter. Nach hM ist ein Absatzerfolg erforderlich.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands

2. Bereicherungsabsicht, auch Drittbereicherungsabsicht genügt.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafantrag
Gem. § 259 II StGB gelten die §§ 247, 248a StGB entsprechend.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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12.01.2017/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Hehlerei, schema, Strafrecht, Vermögensdelikte
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-01-12 10:00:372017-01-12 10:00:37Schema: Hehlerei, § 259 StGB
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