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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Schema: Die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Redaktion

Schema: Die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Mittelbare Täterschaft – § 25 I Alt. 2 StGB

A. Strafbarkeit des Tatnächsten (Vordermann) als Täter:
Es muss eine vollständige Prüfung erfolgen. Ergebnis der Prüfung ist:

  • Feststellung eines „deliktischen Minus“, d.h., in der Person des Vordermanns muss ein Strafbarkeitsmangel vorliegen.
  • Das „deliktische Minus“ kann vorliegen, weil der Vordermann:

– Objektiv nicht tatbestandsmäßig handelt
z.B. wenn die Tat für den Vordermann straflos ist.

– Subjektiv nicht tatbestandsmäßig handelt
z.B. wenn der Vordermann sich in einem Tatbestandsirrtum befindet.

– Gerechtfertigt handelt

– Schuldlos handelt

  • Ausnahmsweise handelt der Vordermann voll deliktisch, wenn die Fallgruppe des  „Täters hinter dem Täter“ einschlägig ist.

B. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter (§ 25 I Alt. 2 StGB)
Beachte: Bei eigenhändigen Delikten scheidet mittelbare Täterschaft von vornherein aus. Hier ist gar nicht erst in die Prüfung einzusteigen.

I. Tatbestandsmäßigkeit 

1. Objektiver Tatbestand

a) Erbringen zumindest eines objektiven Verursachungsbeitrags durch den Hintermann

b) Zurechnung der Tatbestandsverwirklichung durch den Vordermann

– idR (+), wenn der Hintermann gerade das „deliktische Minus“ des Vordermanns ausnutzt.

– i.Ü. str.:

– Materiell-objektive Theorie: Der Hintermann muss Tatherrschaft inne haben. Diese liegt vor, wenn er den Strafbarkeitsmangel des Vordermanns dergestalt ausnutzt, dass er das Geschehen durch seine eigene Überlegenheit steuert, der Hintermann also letztlich über das „Ob“ und „Wie“ der Tat entscheidet.

– Subjektive Theorie: Der Hintermann muss Täterwillen haben und die Tat als eigene wollen. Der Täterwille wird durch das Vorliegen der Tatherrschaft indiziert.

– Problematische Fallgruppen:

– Der Vordermann handelt zwar vorsätzlich, aber ihm fehlt eine besondere deliktsspezifische Absicht (sog. absichtslos-doloses Werkzeug). Hier genügt für die Begehung als mittelbarer Täter, dass der Hintermann dem Vordermann insofern überlegen ist, als nur er die erforderliche Absicht besitzt (sog. normative Tatherrschaft, str.).

– Täter hinter dem Täter: Der Vordermann handelt ausnahmsweise voll deliktisch, jedoch liegt die Steuerung der Tat beim Hintermann. Der Einfluss des Hintermannes ist so stark, dass er als mittelbarer Täter anzusehen ist (str.).

– Veranlassung des Vordermanns zur straflosen Selbstschädigung. Unter welchen Voraussetzungen der Hintermann als mittelbarer Täter anzusehen ist, ist umstritten.

c ) Vorliegen weiterer Merkmale des jeweiligen Delikts beim Hintermann (zB Täterqualifikationen)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestands
b) Sonstige subjektive Merkmale des jeweiligen Delikts

II. Rechtswidrigkeit 
III. Schuld
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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04.08.2016/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: AT, Beteiligung, mittelbare Täterschaft, schema, Strafrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-04 10:00:562016-08-04 10:00:56Schema: Die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
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