• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW...
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. Zivilrechtsklausur, die im 1. Staatsexamen im Mai 2011 in NRW gelaufen ist.
Fall 1
A ist Ingenieur und hatte bereits während seines Studiums in den Jahren 2007, 2008 für jeweils 4 Wochen ganztägig bei der G-AG gejobbt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums wurde A zunächst bei einem Maschinenbauunternehmen tätig. Als dieses Insolvenz anmelden musste, schloss er mit der G-AG zum 1.11.2010 einen Arbeitsvertrag, welcher folgende Regelung enthielt:

§ 1 Erprobung und Befristung
Der Arbeitsvertrag wird vom 1.11.2010 bis zum 30.10.2012 befristet. Die Probezeit wird auf sechs Monate festgelegt.

Ende April 2011 sprach der Personalchef der G-AG den A an und teilte ihm mit, dass er ab Mai 2011 nicht mehr erscheinen müsse. Sein Arbeitsvertrag laufe aus. A ist erbost, da er dachte, dass er sich erst zum Ende des Jahres 2012 nach einem neuen Arbeitsplatz umschauen müsse.
Er wendet sich an sie mit der Bitte um Erläuterung, ob und ggf. bis wann sein Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde und wie er ggf. gegen eine unwirksame Befristung angehen könne.
Fall 2
B ist seit 2003 bei der G-AG in der Kantine angestellt. Von 2005 bis 2008 war sie in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit wegen der Geburt ihrer Tochter. Die G-AG lagert indes durch Vertrag ihre Werkskantine an die GV-GmbH aus. Ende 2010 werden die Arbeitnehmer von diesem Vorgang nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften informiert. Auch die B erhält eine solche Information.
Als die B im am 01.04.2011 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, gibt sie vor, dass ihr die Arbeit nunmehr unzumutbar sei. Sie habe in den letzten Monaten den Koran studiert und wolle nunmehr nach diesem ihr Leben gestalten. Die Arbeit in der Kantine sei ihr fortan nicht mehr möglich, weil sie dort u.a. mit Alkohol in Kontakt komme.
Nach mehreren Gesprächen mit der B, welche allesamt erfolglos blieben, erhält die B am 05.04.2011 eine Abmahnung der GV-GmbH. Da die B auch daraufhin ihre Arbeit nicht aufnimmt. kündigt die GV-GmbH der B mit Schreiben vom 08.04.2011 fristlos, wahlweise jedoch fristgerecht zum 30.06 (nach tarifvertraglicher Regelung).
B erhebt Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Die GV-GmbH könne ihr nicht kündigen, da die G-AG ihr Arbeitgeber sei. Sie wolle auch viel lieber bei der G-AG arbeiten, da sie dort auf einen Arbeitsplatz in der Putzkolonne abweichen könne, in der GV-GmbH bestehe eine solche Ausweichmöglichkeit nicht. Zudem sei sowohl die fristlose, als auch die fristgerechte Kündigung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unwirksam.
Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden?
Anmerkung: Beantworten sie sowohl in 1 u 2 alle aufgeworfenen Rechtsfragen –notfalls hilfsgutacherlich.

Print Friendly, PDF & Email
18.05.2011/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 2011, Examensreport NRW, Mai, Z II, Zivilrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-18 10:29:312011-05-18 10:29:31Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Das könnte Dich auch interessieren
3. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZIII – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Haftung für umkippende E-Scooter – Pech für Autofahrer?
Zivilrecht Z II (ZI) – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen, Saarland, NRW (Berlin, Mecklenburg-Vorpommern)
Schadensersatz statt der Leistung beim Kaufvertrag
Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, Niedersachsen
3 Kommentare
  1. Lotte
    Lotte sagte:
    18.05.2011 um 10:46

    Wichtig ist bei Fall1 noch, dass § 1 des Arbeitsvertrags die Formulierung enthielt: Nach ablauf der sechsmonatigen Probezeit endet das Arbeitsverhältnis automatisch ohne dass es einer Kündigung bedarf

    Antworten
  2. Patrick
    Patrick sagte:
    20.05.2011 um 8:21

    Der Arbeitsvertrag ist befristet und enthielt noch eine zusätzliche Klausel, dass der Vertrag nach der Probezeit ausläuft? o.O
    Sehe ich das richtig, dass der erste Satz vom ersten Sachverhalt für die Fristenberechnung irrelevant ist? Schließlich hat A nach dem Studium bei einem anderen Unternehmen gearbeitet und ist erst dann wieder zu der G-AG gewechselt.

    Antworten
  3. Lotte
    Lotte sagte:
    20.05.2011 um 9:30

    Ja, wurde auch schon so ähnlich vom BGH entschieden. Bei der Klausel handelt es sich meiner Meinung nach um eine unwirksame, da sie zweideutig und missverständlich ist (–> AGB-Kontrolle, §§ 307, 305 c)

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons
  • Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz
  • VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Alexandra Alumyan

OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons

Aktuelles, Bereicherungsrecht, BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Führt jede fehlerhafte Beschriftung eines Bestellbuttons zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags, selbst wenn dem Käufer die Kostenpflichtigkeit vollkommen bewusst war? Nein, entschied das OLG Braunschweig mit Urteil vom 18.12.2025 (Az.: […]

Weiterlesen
06.08.2026/0 Kommentare/von Alexandra Alumyan
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2026-08-06 21:11:102026-08-06 21:11:10OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons
Gastautor

Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

So fasste die Vorsitzende des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.2026 (Az. 2 BvE 4/23) zum Gesetzgebungsverfahren des sogenannten Heizungsgesetzes zusammen. Im Zentrum steht eine grundlegende […]

Weiterlesen
30.07.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-07-30 12:28:132026-07-30 12:28:13Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz
Gastautor

VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Aktuelles, Kommunalrecht, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

In dem mit Beschluss vom 20.2.2026 entschiedenen Eilverfahren (15 L 293/26) war das VG Gelsenkirchen mit der Frage befasst, ob eine Ratsfraktion einen Anspruch auf Nutzung von Räumlichkeiten im örtlichen […]

Weiterlesen
28.07.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-07-28 12:40:592026-07-29 07:51:17VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen