• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Rezensionen3 > Rezension, Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage 2011
Gastautor

Rezension, Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage 2011

Lerntipps, Rezensionen, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Rezension von Martin Wintermeier  zu Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage, München (2011), 893 S., € 34,90

Der Autor ist Student der Rechtswissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Er ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum an der TU München, Prof. Dr. Christoph Ann LL.M. (Duke).
 
(Hand)Kommentare machen sich seit jeher besonders bei Praktikern verdient und sind ein unabdingbares Werkzeug zur Bewältigung juristischer Arbeitlast geworden. Mit der Reihe der Studienkommentare hat der Verlag C.H. Beck eine Handkommentar-Konzeption nach studentischen Bedürfnissen herausgebracht. Nachfolgend soll der „Kropholler“ Studienkommentar zum BGB näher betrachtet werden.
I. Allgemeines
Der Beck’sche Studienkommentar zum BGB wurde von Prof. Dr. Jan Kropholler begründet und befindet sich als gewachsenes Werk mit insgesamt 893 Seiten mittlerweile in der 13. Auflage. Seit Auflage elf wird das Buch Prof. Dr. Florian Jacoby und Dr. Michael von Hinden weitergeführt.
Für die letzten beiden Auflagen betonen die Autoren besonders die Einarbeitung aktuellster Rechtsprechung, sowie verbesserte Lesbarkeit. Der Verwendungsanspruch der Autoren schlägt sich in der ausführlichen Behandlung vor allem der ersten drei Bücher des BGB nieder. Aber auch die Bücher vier und fünf sind nicht außer Acht gelassen und enthalten an den wichtigsten Stellen examensrelevante Kommentierungen. Das Buch soll sich an Studierende der unteren und höheren Semester gleichermaßen richten. Die Autoren empfehlen ein Durcharbeiten der einzelnen Kapitel als optimale Ergänzung zur Prüfungsvorbereitung.
II. Aufbau
Wie bereits erwähnt, liegt der Schwerpunkt der Bearbeitung im Bereich der ersten drei Bücher des BGB. Hier findet der Nutzer eine Bandbreite an Kommentierungen, welche sich vor sonstiger Studienliteratur, aber auch den üblichen Handkommentaren nicht zu verstecken braucht. In die einzelnen Titel sowie wichtige Themenkomplexe wird der Student in bewährter Kommentarmanier mit Vorbemerkungen eingeführt. Die Normkommentierung selbst gliedert sich zumeist in einen einführenden und erklärenden Teil sowie konkrete Fallbeispiele, Hinweise zur gutachterlichen Prüfung sowie sonstigen Abwandlungen und Besonderheiten. Lediglich an den notwendigen Stellen wird der Nutzer mit weiterführenden Fundstellen versorgt.
III. Anwendbarkeit
Ebenso erfreulich wie banal ist die kompakte Aufmachung des Werks, welches dadurch bereits auf dem Weg in die Bibliothek ein angemessener und handlicher Begleiter ist. Dies wird auch nicht durch das neue, größere Format des „Kropholler“ behindert, welches sich schon bei anderen Studienkommentaren aus der Reihe bewährt hat. Sehr positiv fallen die Vorbemerkungen der einzelnen Titel ins Auge. Hierdurch bekommt man schnell einen Blick über die folgenden Normen. Dienen diese einführenden Darstellungen dem Studienanfänger zur Erlangung grundlegender Kenntnisse bezüglich einzelner Themengebiete, kann der Examenskandidat zeitsparend sein Grundlagenwissen auffrischen und sich die eine oder andere angesprochene Konstruktion erneut in das Gedächtnis rufen. Die Kommentierungen überzeugen durch eine klare und sachliche Sprache. Sie beschränken sich auf das für studentische Bedürfnisse Wesentliche. Obgleich man auch in komplexeren Gebieten einfache und leicht verständliche Darstellungen erhält, fühlt man sich auch im Rahmen der Examensvorbereitung nicht unterfordert. Was einen großen Vorteil gegenüber „normalen“ Kommentaren bietet, sind spezifische Hinweise zur Prüfungsverortung in der Klausur. Auf diese Weise sowie durch kleinere Fallbeispiele schwindet die Gefahr durch rein abstrakte Problembehandlung das Gelernte im Gutachten nicht verorten zu können. Positiv fallen die bereits erwähnten Fundstellenangaben auf. Diese setzen ohne den Lesefluss zu stören an ausgewählten Stellen notwendige Akzente und wirken insgesamt an studentische Bedürfnisse angepasst. Was ebenfalls einen für Studenten interessanten Unterschied zu den gängigen Kommentaren bietet, ist die teilweise Lehrbuchähnlichkeit des Studienkommentars. Es lassen sich also nicht nur einzelne Informationen, Fallvarianten, etc. finden. Vielmehr eignen sich die Darstellungen oftmals dazu, wie ein Lehrbuch durchgearbeitet zu werden. Nicht zuletzt darin ist ein echter Mehrwehrt gegenüber herkömmlichen Kommentaren zu sehen.
IV. Fazit
Den Autoren ist mit dem Studienkommentar ein hervorragendes Werk gelungen, welches den Spagat über die Semester schafft und dadurch seine Daseinsberechtigung in jeder studentischen Lehrbuchbibliothek erlangen sollte. Durch die Beschränkung auf wesentliche Inhalte und das gegenüber üblichen Handkommentaren angemessene Preisniveau, ist eine Anschaffung jedenfalls empfehlenswert.

Print Friendly, PDF & Email
28.04.2012/3 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: BGB, Kropholler, Rezension, Studienkommentar
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2012-04-28 17:55:232012-04-28 17:55:23Rezension, Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage 2011
Das könnte Dich auch interessieren
Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
Gastbeitrag: Höfling, Fälle zu den Grundrechten und ders. Fälle zum Staatsorganisationsrecht
Rezension: Degenhardt, Klausurenkurs im Staatsrecht I, 2., neu bearb. Aufl. 2011
Rezension: Schmidt-Aßmann/Schoch – Besonderes Verwaltungsrecht
Gastbeitrag: Rezension zum Hemmer-Skript „Baurecht Nordrhein-Westfalen“
Rezension: Vieweg/Werner Sachenrecht, 5. neubearbeitete Auflage 2011
3 Kommentare
  1. rzwodzwo
    rzwodzwo sagte:
    15.08.2012 um 22:21

    Vielleicht sollte man generell bei solchen Rezensionen dazuschreiben, dass die Autoren das Exemplar vom Verlag geschenkt bekommen haben. Finde ich wichtig.

    Antworten
  2. Gast
    Gast sagte:
    16.08.2012 um 9:08

    Es ist üblich, Rezensionsexemplare kostenlos zugesendet zu bekommen. Es handelt sich hierbei nicht um ein „Geschenk“ des Verlags, sondern um eine schlichte Werbemaßnahme, um den Bekanntheitsgrad des Werks zu steigern. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass unter Umständen eine negative Rezensions dabei heraus kommt.

    Antworten
  3. Nochngast
    Nochngast sagte:
    16.08.2012 um 10:11

    Außerdem ändert das doch nichts daran, dass die Autoren der Seite sich die Mühe machne, die Bücher zu rezensieren. Dass die Einnahmen der Seite gespendet werden, scheinen manche Leute hier nicht zu begreifen.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Fehlende Approbation allein begründet keinen bedingten Tötungsvorsatz
  • Gelesen, geantwortet, gebunden? Vertragsschlüsse im WhatsApp-Zeitalter
  • OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Amelie Puehler

Fehlende Approbation allein begründet keinen bedingten Tötungsvorsatz

Aktuelles, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 20.5.2026 (Az: 2 StR 635/25) mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer nicht als Ärztin ausgebildeten Frau befasst, die unter Vorlage gefälschter Unterlagen als […]

Weiterlesen
19.06.2026/0 Kommentare/von Amelie Puehler
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Amelie Puehler https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Amelie Puehler2026-06-19 07:00:152026-06-29 07:29:11Fehlende Approbation allein begründet keinen bedingten Tötungsvorsatz
Gastautor

Gelesen, geantwortet, gebunden? Vertragsschlüsse im WhatsApp-Zeitalter

Aktuelles, BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

„Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden“ urteilte das Oberlandesgerichts Frankfurt am 5.5.2026 (9 U 27/25). Mit der Auslegung von Emojis beschäftigte sich vor einiger […]

Weiterlesen
16.06.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-06-16 08:28:152026-06-16 08:28:15Gelesen, geantwortet, gebunden? Vertragsschlüsse im WhatsApp-Zeitalter
Tim Munoz Andres

OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Zentrale Voraussetzung der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB ist der Verstoß eines Schädigers gegen ein Schutzgesetz. Ob eine Norm dabei als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB […]

Weiterlesen
09.06.2026/0 Kommentare/von Tim Munoz Andres
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tim Munoz Andres https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tim Munoz Andres2026-06-09 09:31:222026-06-09 09:31:22OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen