• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Rezensionen3 > Rezension: Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage, 2009
Gastautor

Rezension: Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage, 2009

Lerntipps, Rezensionen, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Rezension von Matthias Jannausch zu Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage 2009,  617 S, 24,50€
Rezension zu: Werner Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage, 2009.
 
I. Einordnung
Das Werk ist Teil der im C.F. Müller Verlag erschienen Reihe „Schwerpunkte Klausurenkurs“ und dabei eines von drei Werken zum Strafrecht. Neben den ebenfalls von Beulke verfassten Werken „Klausurenkurs im Strafrecht I“ (für Anfänger) und „Klausurenkurs im Strafrecht II“ (für Fortgeschrittene) komplettiert der vorliegende „Klausurenkurs im Strafrecht III“ (für Examenskandidaten) die Reihe.
Mit einem Preis 24,50 EUR ist das Werk zwar das derzeit teuerste Buch in der Reihe, ist dabei dennoch erfreulicherweise relativ günstig. Auf knapp 600 Seiten finden sich neben 15 Klausuren inkl. Lösungen noch Definitionsübersichten, Aufbauschemata und vertiefende Literaturhinweise.
Die 15 Fälle und deren Lösungen nehmen knapp 500 Seiten in Anspruch. Die restlichen Seiten des Buches verteilen sich auf Definitionen (ca. 20 Seiten), Aufbauschemata (ca. 30 Seiten), eine Übersicht behandelter Probleme (ca. 30 Seiten) sowie Hinweise auf Falllösungen in der Ausbildungsliteratur (ca. 35 Seiten).
 
II. Die Fälle
Die 15 besprochenen „Examensklausuren“ (1. Kap.) decken zahlreiche Problemkreise aus dem Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts ab.
Im Anschluss an die Aufgabenstellung wird zu jedem Fall eine recht ausführliche Lösungsskizze nach Stichpunkten abgedruckt. Darauf folgt jeweils eine ausführliche, ausformulierte Lösung des Falles. Hiernach findet sich zu jedem Fall eine Übersicht über die Definitionen der für den Fall relevanten Rechtsbegriffe, sowie weitere vertiefende Literaturhinweise.
1. Die Klausuren
Die Sachverhalte umfassen jeweils ca. 1-2 Seiten und sind mit den „gängigen“ Formulierungen gespickt, an denen die Problemschwerpunkte erahnt werden können. An jeden Sachverhalt schließen sich strafprozessuale Zusatzfragen an, die teilweise in Bezug zum Fall stehen, von diesem losgelöst sind oder eigene kleine Fälle beinhalten.
Wünschenswert wäre eine Trennseite zwischen Aufgabenstellung und Lösungsskizze, da man teilweise beim Lesen der Fragen schon peripher die Lösung wahrnehmen kann, was ein unvoreingenommenes Durchdenken der Klausur erschwert.
2. Die Lösungsskizzen
Die Lösungsskizzen sind gut und übersichtlich nach materieller und prozessualer Prüfung, sowie nach Tatkomplexen und Delikten gegliedert. Dabei werden die einzelnen Problemschwerpunkte des Falles hervorgehoben dargestellt. Zu jedem Gliederungspunkt ist dessen (Nicht-)Vorliegen (+/-) vermerkt. Bereits hier werden Gesamtergebnisse nach den Tatkomplexen und ein Gesamtergebnis für den materiell-rechtlichen Teil des Gutachtens gebildet.
3. Die ausführlichen Lösungen
Die Lösung schließlich ist im Gutachtenstil auf Examensniveau ausformuliert; es werden also die unproblematischen Dinge knapp im Urteilsstil geprüft. Dabei ermöglichen zahlreiche Fußnoten, die hauptsächlich in die Rechtsprechung und die „Wessels-Bücher“ verweisen, die Nacharbeit. Die Probleme des Falles werden an der entsprechenden Stelle in der Lösung im Fließtext hervorgehoben, jedoch eher losgelöst vom Fall allgemein aufgeworfen. Die relevanten Meinungen werden mit einzelnen Argumenten  dargestellt. Im eigentlichen Gutachten selbst wird der jeweilige Streit dann im Ergebnis aufgenommen.
Am Ende jeder ausformulierten Lösung finden sich die einschlägigen Definitionen des Falles zum Auswendiglernen, sowie teilweise zahlreiche Literaturhinweise auf weitere einschlägige Musterklausuren, gegliedert nach den Problemen des Falles.
 
III. Zur Wiederholung und Vertiefung
Im Anschluss an die Klausuren finden sich weitere Hilfsmittel für ein besseres Wiederholen der behandelten Probleme.
1. Behandelte Problemschwerpunkte
Zunächst findet sich ein Überblick über „Behandelte Problemschwerpunkte  – geordnet nach der Gesetzessystematik“ (2. Kap. I). Dabei werden nicht nur die im vorliegenden ‚Klausurenkurs im Strafrecht III‘ behandelten Probleme, sondern auch die Probleme, die in den Klausurenkursen I & II behandelt wurden, aufgeführt. Zu jedem Problem finden sich dann Verweise in die Klausurenkurs-Bücher, sowie die jeweils vorgeschlagene Lösung in Stichworten. Dies zeigt bereits, dass das Konzept des vorliegenden Klausurenkurses durchaus auf den anderen Büchern der Reihe aufbaut, da nicht sämtliche Probleme in einem Buch fallmäßig behandelt werden (können).
2.  Definitionen
Im Anschluss finden sich „Definitionen – geordnet nach der Gesetzessystematik“ (2. Kap. II), mit Verweisen in die jeweiligen „Leitfälle“ des jeweiligen Klausurenkurses. Auch hier werden die anderen Bücher der Reihe mit einbezogen. Neben zahlreichen Definitionen des StGB finden sich auch zwei des BtMG und eine aus der StPO. Die Definitionen sind übersichtlich gegliedert, wenngleich inhaltlich beachtet werden sollte, dass diese nicht vollständig der herrschenden Meinung oder der Meinung der Rechtsprechung entsprechen. Dennoch findet sich hier ein guter Überblick über die gängigen Definitionen, die man als guter Examenskandidat an der einen oder anderen Stelle noch hinterfragen kann. Die Übersicht eignet sich mit ihren knapp 30 Seiten auch gut als Kopiervorlage zum Selbststudium.
3. Aufbauschemata
Im Nachgang finden sich noch Schemata mit Vorschlägen für den „Aufbau der Falllösung“ (2. Kap. III), die noch einmal die grundsätzliche strafrechtliche Fallgliederung veranschaulichen.
4. Literaturhinweise
Danach wird ein „Überblick über die wichtigsten Falllösungsbücher und Anleitungsaufsätze“ (2. Kap. IV)  gegeben.
Zu guter Letzt werden noch Literaturhinweise auf „Examensklausuren und Hausarbeiten in Zeitschriften (Auswahl)“ (2. Kap. V)  gegeben. Auf etwa 30 Seiten finden sich hier Hinweise auf Aufsätze von 1969-2009 mit jeweils knapper Darstellung der dort behandelten Problemschwerpunkte.
 
IV. Fazit
Dem Erscheinungsjahr 2009 ist es geschuldet, dass das Buch einige Entwicklungen der letzten Jahre, wie die Kodifizierung von Absprachen im Strafverfahren, verpasst hat. Das Werk gibt einen guten Überblick über Problemschwerpunkte des Strafrechts, die im ersten Examen nicht zu vernachlässigen sind. Anhand der Fälle lassen sich diese Probleme gut abprüfen und nacharbeiten. Im Gesamtkonzept der Reihe „Klausurenkurs im Strafrecht“ als Fall- und Repetitionsbuch für Examenskandidaten fügt es sich gut ein. Für ein vollständiges Studium der examensrelevanten Probleme lohnt sich ein Blick in die anderen Bücher der Reihe sowie in weiterführende Literatur. Die Konzeption des Buches selbst erlaubt es, nach der klausurmäßigen Lösung, die einzelnen Probleme und Definitionen anhand der wiederkehrenden Darstellungen im Buch nachzuarbeiten. Insgesamt eignet sich das Werk gut zur Vorbereitung auf Klausuren, in den unteren Semestern ebenfalls zur Unterstützung von Hausarbeiten, da sich zu den einzelnen Problemen zahlreiche Literaturhinweise finden.
 

Print Friendly, PDF & Email
30.04.2012/0 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: Beulke, Klausurenkurs, Rezension, Strafrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2012-04-30 19:00:112012-04-30 19:00:11Rezension: Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage, 2009
Das könnte Dich auch interessieren
Neuer Kooperationspartner: Die Rezensenten
Neuestes zur Vorratsdatenspeicherung
Rezension – Hemmer Skripten BGB AT I, II, III
Rechtsprechungsüberblick Strafrecht und Strafprozessrecht 2019
Rezension, Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage 2011
Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons
  • Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz
  • VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Alexandra Alumyan

OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons

Aktuelles, Bereicherungsrecht, BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Führt jede fehlerhafte Beschriftung eines Bestellbuttons zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags, selbst wenn dem Käufer die Kostenpflichtigkeit vollkommen bewusst war? Nein, entschied das OLG Braunschweig mit Urteil vom 18.12.2025 (Az.: […]

Weiterlesen
06.08.2026/0 Kommentare/von Alexandra Alumyan
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2026-08-06 21:11:102026-08-06 21:11:10OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons
Gastautor

Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

So fasste die Vorsitzende des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.2026 (Az. 2 BvE 4/23) zum Gesetzgebungsverfahren des sogenannten Heizungsgesetzes zusammen. Im Zentrum steht eine grundlegende […]

Weiterlesen
30.07.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-07-30 12:28:132026-07-30 12:28:13Kein „Tempolimit“ für den Gesetzgeber – BVerfG zu Heizungsgesetz
Gastautor

VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Aktuelles, Kommunalrecht, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

In dem mit Beschluss vom 20.2.2026 entschiedenen Eilverfahren (15 L 293/26) war das VG Gelsenkirchen mit der Frage befasst, ob eine Ratsfraktion einen Anspruch auf Nutzung von Räumlichkeiten im örtlichen […]

Weiterlesen
28.07.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-07-28 12:40:592026-07-29 07:51:17VG Gelsenkirchen: Nutzung der Bürgerhalle durch eine Rats-Fraktion (Fall Höcke)

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen