Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az: III ZR 152/25) mit der Frage befasst, ob Restguthaben auf einem Netflix-Account bis zu dessen vollständigen Verbrauch die Kündigung des Abonnements verzögern kann. Die entsprechenden AGB von Netflix sehen das (bislang) so vor. Gleichzeitig hat der BGH sich zu der Frage geäußert, welchem Vertragstyp der Nutzungsvertrag mit dem Streaming-Anbieter zuzuordnen ist.
A. Der zugrundeliegende Sachverhalt
Die Netflix GmbH betreibt einen weltweit bekannten Streamingdienst. Ihre Kundinnen und Kunden können zwischen verschiedenen „Abonnements“ zu Monatspreisen ab 4,99 € wählen. Auch im Angebot sind vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 € und 200 €. In den Allgemeinen Geschenkkarten- und Gutscheinbedingungen von Netflix findet sich unter anderem die folgende Klausel:
„Wenn Sie Ihre (…) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (…) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (…) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (…) Guthaben vollständig aufgebraucht ist.“
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), der anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 UKlaG ist, verklagte Netflix auf Unterlassung der Nutzung oder der Berufung auf die konkrete Klausel (§ 1 UKlaG) vor dem zuständigen (§ 6 Abs. 1 UKlaG) Kammergericht. Nach Ansicht der vzbv stelle die Klausel eine unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts dar und benachteilige die Verbraucher als Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Kammergericht wies die Klage als unbegründet ab, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der vzbv legte daraufhin auch Revision ein.
B. Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat der Revision stattgegeben und entschieden, dass die angegriffene Klausel die Netflix-Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteilige und unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei.
Entscheidend für den BGH war: Der Streaming- und Nutzungsvertrag zwischen Netflix und dem Kunden bzw. der Kundin ist – entgegen Ansicht des Kammergerichts in der Vorinstanz (Urt. v. 03.07.2025 – Ukl 3/24) – nicht als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren. Netflix schulde „ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht“.
Die angegriffene Klausel führe oder könne dazu führen, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags – je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens – erst viele Monate nach der Kündigungserklärung wirksam werde. Damit weiche die Klausel von den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB ab. Diese seien einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen nach dem Geschäftsmodell von Netflix nach Monaten bemessen sei. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit „spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“.
Davon abweichend könne die angegriffene Klausel bewirken, dass eine Kündigung je nach Einzelfall erst rund 39 Monate nach ihrer tatsächlichen Erklärung wirksam werde. Darin liege ein Nachteil, weil der Kunde – anders als bei einer nicht vorab bezahlten „Mitgliedschaft“ – nicht die Möglichkeit habe, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die „Mitgliedschaft“ – unter Verwendung des verbliebenen Guthabens – später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfalle für ihn. Das sei eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führe. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen falle insgesamt zu Lasten von Netflix aus. Netflix habe zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Das allein offenkundige Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiege nicht schwer und rechtfertige kein andere Ergebnis. Es sei nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für Netflix ergäbe.
C. Ausblick
Die vorliegende Entscheidung, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, ist aus verschiedenen Gründen interessant. Zum einen muss Netflix seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gutscheinkarten abändern und die Kündigung des Abonnements nach Maßgabe des §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB zulassen. Für alle Kundinnen und Kunden, unter denen vielleicht auch Leser dieses Beitrags sind, bedeutet dies, dass eine Kündigung der Netflix-Mitgliedschaft auch bei vorhandenem Restguthaben möglich sein wird.
Aber auch für Jurastudierende in der Vorbereitung auf Semester-Abschlussklausuren, die Klausuren der Pflichtfachprüfung oder auf die Mündliche Prüfung im Ersten Staatsexamen dürfte es sinnvoll sein, die Entscheidung zumindest zu kennen. Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 ff. BGB wie auch die Zuordnung von atypischen Verträgen zu den typisierten Vertragstypen im besonderen Schuldrecht sind Fragen, die Bestandteil von Prüfungsaufgaben im Bürgerlichen Recht sein können. Neben der grundlegenden Systematik insbesondere der AGB-Kontrolle, die grundsätzlich bekannt sein sollte, lohnt es sich auch bestimmte Entscheidungen und Einordnungen der Rechtsprechung zu kennen. Auch im vorliegenden Fall.
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