Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
Verträge zwischen Hotels und ihren Gästen sind in der Praxis wie auch in der Studienliteratur häufig anzutreffen. Studierende sehen sich regelmäßig mit verschiedenen Fragen konfrontiert. Welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag aufweist, wann ein Rechtsbindungswille bei sogenannten „Buchungsanfragen“ vorliegt und zwischen wem ein Vertrag zustande kommt, wenn ein Gast einen unzutreffenden Namen angibt, soll der folgende Beitrag aufklären.
Dieser Aufarbeitung widmet sich unsere Gastautorin Jule Bausmann. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn.
A. „Hotelzimmeranfrage“ via E-Mail als rechtswirksames Angebot?
Der Rechtsbindungswille begegnet Studierenden der Rechtswissenschaften bereits im ersten Semester und begleitet sie bis ins Examen. Er zählt gewissermaßen zum Standardkanon der Juristenausbildung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob ein solcher Rechtsbindungswille bei Zimmeranfragen per E-Mail vorliegt, wenn bereits Angaben zum Preis der Unterkunft fehlen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Februar 2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318). Bei fehlender Angabe des Preises der Unterkunft handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Es liegt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vor (invitatio ad offerendum), urteilte das OLG in seiner Entscheidung, die im Folgenden gutachterlich aufgearbeitet wird.
I. Sachverhalt (verkürzt und leicht abgewandelt)
Die Hotelkette H betreibt ein Hotel im schönen Schwarzwald. Seit Jahrzehnten kann das Hotel eine Vielzahl zufriedener Besucher verzeichnen.
A ist Angestellter bei dem Unternehmen U und hat sich am 13. Oktober 2024 unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ via E-Mail an H gewandt. Hintergrund ist, dass U einen Ort sucht, um Mitarbeiter unterzubringen, wo diese bei erfrischender Waldluft neue Unternehmensstrategien entwickeln können.
„Gerne würden wir in Ihrem Hause folgende Zimmer reservieren“ heißt es unter anderem in der E-Mail. A gab zusätzlich zwei Zeiträume sowie die korrespondierende Zimmeranzahl an. Er fragte für den ersten Zeitraum (11.-15. September 2025) 5 Einzelzimmer an, für den zweiten Zeitraum (16.-22. September 2025) insgesamt 25 Einzelzimmer.
Daraufhin bestätigte H die „Buchung“ per E-Mail, wobei sie versehentlich abweichende Buchungsdaten angab. Eine Reservierungsbestätigung wurde auch beigefügt. H bemerkte ihr Versehen zeitnah und korrigierte die Buchungsdaten. In derselben E-Mail bat sie zudem um eine Gästeliste. Eine Antwort von A bzw. U hat H nie erhalten. Die Kosten für eine Unterbringung in den genannten Zeiträumen belaufen sich insgesamt auf 10.000,00 €.
Nachdem der Gesamtzeitraum vom 11.-22. September 2025 verstrichen war, ohne dass nur einziger Mitarbeiter des U das Hotel aufsuchte, stellte H dem U 90% der Gesamtkosten in Rechnung.
Während H die Zahlung von 9.000,00 € verlangt, verweigert U jegliche Zahlung unter Rekurs darauf, dass zwischen den Beiden gar kein Vertrag zustande gekommen sei.
Hat H gegen U einen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€?
II. Gutachten
A. Anspruch der H gegen U auf Zahlung von 9.000,00€ aus dem Beherbergungsvertrag
H könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€ aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beherbergungsvertrag haben.
I. Rechtsnatur
Fraglich ist, wie eine mögliche Vereinbarung zwischen U und H rechtlich einzuordnen ist. Ein Beherbergungsvertrag setzt sich aus Elementen der Miete (Hotelzimmer), des Dienstvertrages (Service) sowie des Kauf- oder Werkvertrages (bspw. Verköstigung) zusammen (Looschelders, SchuldR BT, 19. Auflage 2024, Einleitung Rn. 12).
Wie solche Verträge zu behandeln sind, ist umstritten. Nach der in der Literatur vorherrschenden Trennungs- und Kombinationstheorie ist jede einzelne Leistung nach den Regeln des jeweiligen einschlägigen Vertragstyps zu beurteilen (Looschelders, SchuldR BT, 19. Auflage 2024, Einleitung Rn. 12). Die von der Rechtsprechung vertretene Absorptionstheorie erklärt das Recht des vertraglichen Schwerpunkts für alle Vertragsbestandteile verbindlich (BGH Urt. v. 02.10.2019 – XII ZR 8/19, NJW 2020, 328, 329 Rn. 12; BGH Urt. v. 12.01.2017 – III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622, 623 Rn. 10; BGH Urt. v. 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 Rn. 16).
Die Einordnung nach dem jeweilig einschlägigen Vertragstyp kann jedoch insoweit dahinstehen, als dies für das Zustandekommen des Vertrags unerheblich ist.
Hinweis: Der Streit wird vor allem dann virulent, wenn ein sekundärrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird und daher die Anwendung Normen verschiedener Vertragstypen in Betracht käme.
II. Zustandekommen
Ein Vertrag kommt durch inhaltlich korrespondierende, auf denselben rechtlichen Erfolg gerichtete Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), zustande (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5).
1. Angebot durch die E-Mail der A
A könnte durch die E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ ein Angebot auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags im Namen des U abgegeben haben.
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und einem anderen dergestalt zugetragen wird, dass der andere Teil nur mit einem einfachen „Ja“ zu antworten braucht (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2,2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5).
Zum objektiven Tatbestand eines Angebots zählt der Rechtsbindungswille. Dies ist der Wille zur Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (Jobst/Kapoor, JA 2012, 812, 814). Fehlt der Rechtsbindungswille, liegt in der Erklärung lediglich die Aufforderung gegenüber dem Empfänger, seinerseits ein Angebot abzugeben (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 6). Es handelt sich dann um eine sog. „invitatio ad offerendum“ (BGH Urt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337, 1338, Rn. 6).
Mittels einer „invitatio ad offerendum“ will der Erklärende lediglich potenziellen Vertragspartnern seine Vertragsbereitschaft signalisieren, falls der Gegenüber sich einverstanden erklärt, nicht jedoch vertraglich gebunden sein will (BGH Urt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337, 1338).
Fraglich scheint, ob U sich durch die E-Mail vom 13.10.2024 rechtlich binden wollte. Die Abgrenzung zwischen einem Angebot und einer rechtlich unverbindlichen „invitatio ad offerendum“ erfolgt mittels Auslegung der Erklärung anhand des objektiven Empfängerhorizonts, §§ 133, 157 BGB.
Der Betreff „Zimmeranfrage“ sowie der Inhalt der E-Mail „Gerne würden wir in Ihrem Hause folgende Zimmer reservieren“ lässt aus der Sicht eines objektiven Empfängers den Schluss zu, dass die A bei H zunächst nur freie Kapazitäten abfragen möchte (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2,2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 9). Zumindest für den Zeitraum vom 16.9.-22.9.2025 benötigte U eine größere Anzahl an Zimmern, weshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass H noch so viele Einzelzimmer zur freien Verfügung haben wird (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 9).
Ferner muss ein Angebot alle wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii) beinhalten (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 10). Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind der Vertragsgegenstand, der Preis und der Vertragspartner (Jobst/Kapoor, JA 2012, 812, 814 f.). Die E-Mail der A enthält dabei den Vertragsgegenstand, namentlich die Buchung von Zimmern. Ferner richtet sich die E-Mail an H, sodass der potenzielle Vertragspartner bekannt ist. Eine Angabe des Preises fehlt indes, sodass die Erklärung des U nicht alle wesentlichen Bestandteile eines Vertrags benennt.
Zwar ist umstritten, ob der Zimmerpreis Bestandteil eines wirksamen Angebots zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags sein muss. Indes kommt die Entbehrlichkeit der Angabe des Preises lediglich dann in Betracht, wenn der Zimmerpreis dem Antragenden im Vorfeld bekannt war oder explizit in der „Reservierungsanfrage“ genannt und somit nicht außen vorgelassen wurde (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 10). Der Zimmerpreis war der U weder im Vorfeld bekannt, noch wurde er von A explizit in der „Zimmeranfrage“ genannt, sodass es der E-Mail an den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii) mangelt.
Es handelt sich somit um die Aufforderung an den anderen Teil, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
Die E-Mail „Zimmeranfrage“ stellt kein Angebot auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar.
Hinweis: Daher stellt sich auch die Frage nach der wirksamen Stellvertretung des U durch A nicht (mehr).
2. Angebot durch die „Reservierungsbestätigung“ der H
Die Reservierungsbestätigung der H könnte ein Angebot darstellen.
Die Rechtsnatur der Buchungsbestätigung ist jedoch insoweit irrelevant, als U sich daraufhin nicht mehr bei H gemeldet hat, mithin das Angebot jedenfalls nicht angenommen hat.
3. Zwischenergebnis
Ein Vertrag ist zwischen U und H nicht zustande gekommen.
III. Ergebnis
H hat gegen U keinen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€.
B. Anspruch der H gegen U auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.)
H könnte gegen U einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB haben.
I. Schuldverhältnis
Es müsste ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegen.
In Betracht kommt ein Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, also nicht notwendigerweise um die Abgabe von Willenserklärungen (MüKoBGB/EmmerichBGB § 311 Rn. 54).
U fragte durch die A die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer sowie den Zimmerpreis ab, mithin sind U und H durch die E-Mail der A in Vertragsverhandlungen im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB getreten.
Ein vorvertragliches Schuldverhältnis liegt vor.
II. Pflichtverletzung
Schließlich müsste U eine Pflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt haben.
Die culpa in contrahendo verlangt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. § 241 Abs. 2 BGB normiert die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.
In Betracht kommt, dass das Schweigen des U auf die „Reservierungsbestätigung“ eine Pflichtverletzung darstellt.
Voraussetzung hierfür ist, dass U durch sein Verhalten bei H das berechtigte Vertrauen erweckte, es werde mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 19). Denn es ist das „gute Recht“ eines jeden an der Vertragsverhandlung Beteiligten, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 19).
Durch das Schweigen des U auf die „Reservierungsbestätigung“ hat das Unternehmen nicht signalisiert, dass es mit Sicherheit zu einem Vertragsschluss kommen werde. Ferner nahm U im Nachgang keinerlei weiteren Kontakt zu H auf und ignorierte die Versuche der H, mit ihm in Kontakt zu treten.
Insbesondere der Umstand, dass U nicht auf die korrigierte Reservierungsbestätigung der H reagierte, zeigte an, dass U sich nicht vertraglich gebunden fühlte (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 20).
Mithin erweckte das Verhalten des U kein berechtigtes Vertrauen, wodurch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ keine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB darstellt.
Es liegt keine Pflichtverletzung vor.
III. Ergebnis
H hat gegen U keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB
III. Zusammenfassung
Zusammenfassend gilt es zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen einem Angebot und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) durch die Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) erfolgt. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind stets maßgeblich, um zu beurteilen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.
Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss dabei grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Antragenden im Vorhinein mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Preisangabe, so handelt es sich lediglich um die Aufforderung gegenüber dem Hotelier, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum) (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 6, 10).
Der aufmerksame Klausurbearbeiter sollte dabei die vorvertraglichen Schadensersatzansprüche nicht aus dem Blickfeld verlieren. Eine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt infrage, wenn beim anderen Teil das berechtigte Vertrauen erweckt wird, es werde mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 19).
B. Fake-Name im Hotel: Zulässiges Geschäft für den, den es angeht?
Vielfach kommt es im Alltagsleben vor, dass Reisende unter falschem Namen in ein Hotel einchecken. Dies kann mehrere Gründe haben: sei es, dass der Buchende unerkannt bleiben will oder seine persönlichen Daten nicht offenbaren möchte. Wie sich diese Situation rechtlich beurteilt, gilt es im Folgenden zu untersuchen.
I. Sachverhalt (fiktiv)
G ist ein hochrangiger Geschäftsmann und möchte unter dem Namen des Fremden F ein Hotelzimmer anmieten, um unerkannt zu bleiben. Der Hotelier H nimmt das Angebot an und weist dem G, den er für den F hält, ein Zimmer zu.
Nachdem der G mehrfach in der Hotellobby erkannt und mit „G“ angesprochen wird, fällt dem H auf, dass der angegebene Name unzutreffend ist. H fragt sich nun, von wem er Erfüllung verlangen kann.
Hat H einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses? Falls ja, gegen wen richtet sich dieser Anspruch?
II. Gutachten
A. Anspruch des H gegen F aus dem Beherbergungsvertrag
H könnte gegen F einen Anspruch auf Entrichtung des vereinbarten Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung ist, dass F Vertragspartner geworden ist.
I. Rechtsnatur
Die Bestimmung der Rechtsnatur eines typengemischten Vertrags ist umstritten (s.o.). Vorliegend steht die Anmietung eines Hotelzimmers in Rede, wobei sich der Vertrag sowohl nach der in der Literatur vertretenen Trennungs- und Kombinationstheorie, als auch nach der Absorptionstheorie, nach den Regeln des Mietrechts beurteilt. Ein Streitentscheid ist demnach entbehrlich.
II. Vertragsschluss
Es bedarf zweier korrespondierender Willenserklärungen, §§ 145 ff. BGB.
1. Angebot, §§ 145 ff. BGB
In der Anfrage des G könnte ein Angebot im Namen des F liegen.
Hierfür müsste die Willenserklärung des G gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB für und gegen F wirken.
Voraussetzung ist, dass G eine eigene Willenserklärung, in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht abgegeben hat, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB.
a. Eigene Willenserklärung
In Abgrenzung zur Botenschaft muss der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben und nicht nur eine fremde Erklärung übermitteln (HK-BGB/Dörner BGB § 164 Rn. 4).
G hat nicht offenbart, dass er „für“ F handelt, vielmehr hat er erklärt, dass er selbst F sei. G hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
b. In fremdem Namen
Fraglich scheint, ob G in fremdem Namen gehandelt hat.
Das im Stellvertretungsrecht geltende Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) dient dem Schutz des Erklärungsempfängers, der wissen soll, wer zu seinem Vertragspartner wird (HK-BGB/Dörner BGB § 164 Rn. 5). Angesichts des Verwendens eines unechten Namens durch G gilt es eine Abgrenzung zwischen dem Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) und dem Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) vorzunehmen.
Die Abgrenzung erfolgt danach, wie der Vertragspartner das Verhalten des Handelnden verständigerweise auffassen durfte (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.11.1988 – 11 U 40/88, NJW 1989, 906).
aa) Identitätstäuschung
Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn es dem Gegenüber gerade darauf ankommt, mit der genannten Person einen Vertrag zu schließen (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908). Als Rechtsfolge besteht im Wesentlichen Einigkeit dahingehend, dass die §§ 164 ff. BGB zumindest analog anwendbar sind (BGH Urt. v. 03.03.1966 – II ZR 18/64, NJW 1966, 1069, 1069 f.; Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908). Regelmäßig wird der Handelnde sodann als falsus procurator gem. § 179 BGB analog haften müssen.
Es handelt sich vorliegend um ein Geschäft unter Anwesenden, wobei H weder den Handelnden (G) noch den wahren Namensträger (F) kannte. Gründe, aus denen H ein Interesse an der wahren Identität des Erklärenden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dem H kam es nicht auf die Identität des namentlich Genannten an, sodass kein Fall des Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) vorliegt.
bb. Namenstäuschung
Es könnte eine bloße Namenstäuschung vorliegen.
Ein Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) ist gegeben, wenn der Erklärungsempfänger mit dem Erklärenden unabhängig von dessen Namen einen Vertrag abschließen möchte (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 907). Rechtsfolge ist, dass nach dem Parteiwillen einzig der Handelnde vertraglich verpflichtet wird (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 907).
H wollte mit G unabhängig von dessen Identität einen Vertrag schließen (s.o.), sodass ein Handeln unter falscher Namensangabe vorliegt.
2. Zwischenergebnis
G hat nicht in fremdem Namen gehandelt, vielmehr handelte er unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung). Hieraus folgt, dass der F sich die Willenserklärung des G nicht gem. §§ 164 ff. BGB zurechnen lassen muss. G ist selbst Vertragspartner des H.
III. Ergebnis
H hat gegen F keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB.
III. Zusammenfassung
Werden unechte Namen beim Einchecken in ein Hotel genannt, so hat eine Abgrenzung zwischen dem Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) und dem Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) i.S.d. §§ 164 ff. BGB analog zu erfolgen (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908).
Eine Abgrenzung erfolgt danach, wie der Vertragspartner das Verhalten des Handelnden verständigerweise auffassen durfte (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.11.1988 – 11 U 40/88. MJW 1989, 906, 906). Ein Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) liegt vor, wenn die Verwendung des falschen Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität hervorruft, mithin der Vertrag mit dem Handelnden geschlossen werden soll. Eine Identitätstäuschung ist hingegen gegeben, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine konkrete Person hinweist und der Vertragspartner annehmen durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. Regelmäßig liegt in diesen Konstellationen eine bloße Namenstäuschung vor, die den Erklärenden rechtlich bindet und nicht denjenigen, dessen Name genannt wurde.
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