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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > Reform des Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW)
Dr. Christoph Werkmeister

Reform des Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW)

Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) wurde durch das PolGÄndG NW 2010 geändert. Dies bietet Anlass, sich mit den examensrelevanten Änderungen zu beschäftigen:
Datenerhebung
Die Novellierung des PolG zeichnet sich insbesondere durch weniger examensrelevante Änderungen im Bereich der besonderen Mittel der Datenerhebung in den §§ 16ff. PolG NW aus.
Zitiergebot
Das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ ist nunmehr in der Aufzählung der eingeschränkten Grundrechte in § 7 PolG NW genannt; nicht aber die anderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.S.v. Art. 2 I i.V.m. 1 I GG. Auch das neu geschaffene Computergrundrecht wird nicht genannt.
Hierdurch können sich interessante Fragestellungen im Hinblick auf das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG stellen, sofern durch das PolG in die nicht explizit genannten Rechte eingegriffen wird. Dies insbesondere vor dem historischen Hintergrund, dass das PolG NW aufgrund der bis dato ergangenen Rechtsprechung des BVerfG novelliert wurde.
Finaler Rettungsschuss
Examensrelevant ist zudem auch die nunmehr gesetzliche Kodifizierung des polizeilichen Todesschusses (sog. finaler Rettungsschuss) nach § 63 PolG NW. Hierüber brannte früher ein umfassender Meinungsstreit, wobei es zu klären galt, ob der Wortlaut des alten § 63 PolG NW den Rettungsschuss erfasste oder nicht. Diskutiert wurde auch eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe.
Auch wenn der finale Rettungsschuss nunmehr gesetzlich kodifiziert ist, muss in einer Klausur allerdings erörtert werden, ob diese Regelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt; namentlich Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 102 GG.
Im Ergebnis ist ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen zu verneinen, was sich daraus ergibt, dass der finale Rettungsschuss nur im Ausnahmefall zur Rettung eines anderen Lebens erfolgen darf. Das Recht auf Leben des Störers ist hier als minderwertig im Gegensatz zu dem zu rettenden Leben anzusehen.
Ein Verstoß gegen Art. 102 GG entfällt, da diese Norm nur repressive Maßnahmen in Form von Bestrafungen und keine Gefahrenabwehrmaßnahmen erfasst.
Diskutiert werden kann zudem ein Verstoß gegen Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) , der bei sauberer Subsumtion im Ergebnis allerdings auch zu verneinen ist (der völkerrechtliche Vertrag der EMRK ist durch Bundesgesetz in deutsches Recht transformiert und kann damit auch Prüfungsmaßstab für § 63 PolG NW sein).
Öffentliche Ordnung
Neu hinzugekommen ist auch das Schutzgut der öffentlichen Ordnung in der Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NW. Die Grundsätze, die ihr euch zu § 14 OBG erarbeitet habt, können hier entsprechend angewendet werden. Auch im neuen § 8 PolG NW gilt, dass die öffentliche Ordnung nur subsidiär heranzuziehen ist, wenn die öffentliche Sicherheit nicht betroffen ist. Angesichts § 118 OWiG, der als Teil der Rechtsordnung bereits von der öffentlichen Sicherheit erfasst ist, verbleiben allerdings nur noch wenige Sonderfälle für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung.
Vertiefend
Für die, die es interessiert, findet sich ein umfassenderer Überblick über weitere Änderungen sowie eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen im Aufsatz von Sachs/Krings in NwVBl 2010, 165.

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30.05.2010/3 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Neuregelung, PolG, PolG NRW, PolG NW, Polizeigesetz Reform, Polizeirecht NRW, Reform, Rettungsschuss
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-05-30 21:14:202010-05-30 21:14:20Reform des Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW)
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3 Kommentare
  1. Jens Ferner
    Jens Ferner sagte:
    30.05.2010 um 22:28

    Ich sehe beim §63 PolG NW n.F. zwei nicht angesprochene Problempunkte:
    1) Der „finale Rettungsschuss“ soll nicht nur bei Todesgefahr, sondern auch beim einer qualifizierten Form der drohenden (!) Körperverletzung in Betracht kommen (jedenfalls nach den mir vorliegenden Unterlagen). Das ergibt durchaus erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die eine sehr sorgfältige Abwägung erfordern.
    2) Art. 2 II (a) EMRK sieht einen hier passenden Ausnahmefall vor, der durchaus keine Vertiefung erforderlich werden lässt. Aber: Daneben ist an Art. 2 Grundrechtecharta zu denken, der selbstständig neben der EMRK zu betrachten ist und keine entsprechende Einschränkung bietet. Auch hier ergeben sich durchaus Probleme, die aber sicherlich in einer Klausur nicht verlangt werden. Wohl aber in Hausarbeiten.

    Antworten
    • christoph
      christoph sagte:
      31.05.2010 um 8:56

      @ Jens: very nice

      Antworten
      • E Falkenbach
        E Falkenbach sagte:
        01.07.2012 um 14:52

        Beim PolG NRW handelt es sich um einen Rechtsscheintatbestand. Art. 14 GG wird nicht zitiert, weshalb das PolG NRW die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikels 19 Abs. 1 GG nicht erfüllt.Das PolG NRW ist seit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig und bis heute nichtig.

        Antworten

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