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Dr. Christoph Werkmeister

OVG Münster: Ausnahmetatbestände zum Rauchverbot sind eng auszulegen – Umgehungen sind unzulässig

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Das OVG Münster hat mit Eilbeschluss ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines sogenannten Raucherclubs offen steht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot abgelehnt.

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Diese Voraussetzungen sah der Senat im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hier als nicht erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die „Förderung“ des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies gehe über den gesetzlich zulässigen Zweck – den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren – hinaus und ermögliche auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft. Diese könnten am einzig zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Zudem sei die Inhaberin der Gaststätte auf einen Gewinn durch den Verkauf von Speisen und Getränken angewiesen. Auch dieses gewerbliche Interesse werde vom Verein gefördert. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung komme es insoweit nicht allein an. Maßgeblich seien auch die tatsächlichen Umstände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde.

Der Beschluss ist für die mündliche Prüfung insofern sehr interessant, da er Gelegenheit gibt, die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG zum Nichtraucherschutz abzufragen (s. hier das Leiturteil). Zum anderen können auch die für den Prüfling wohl unbekannten Normen des NichtraucherschutzG zu subsumieren sein, wobei dann auf die vom OVG genannten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen ist.
Im Übrigen bietet der Beschluss die Möglichkeit, in einem weiteren Kontext Sachverhalte mit Bezug zum Nichtraucherschutz abzuprüfen (s. hierzu unsere Artikel zu den relevanten Themen).

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11.04.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Nichtraucherschutz, Rauchen, Rauchverbot BVerfG, Rauchverbot OVG Münster
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