• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > AGB-Recht4 > OLG Hamm: Wer Sexspielzeug kauft, muss es behalten
Tom Stiebert

OLG Hamm: Wer Sexspielzeug kauft, muss es behalten

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Auch wenn Jura oft trocken erscheint, finden sich doch auch immer wieder Fälle die zum schmunzeln anregen, gleichzeitig aber auch juristisch interessant sind. Besispielhaft hierfür steht ein Urteil des OLG Hamm vom 22.11.2016 (4 U 65/15). Auch wenn dieser Fall im Wettbewerbsrecht angesiedelt war, ging es schwerpunktmäßig um die Frage, ob bei Sexspielzeug ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht.
I. Zugrunde lag folgender – aus dem Leben gegriffener – Sachverhalt:
Ein Unternehmen vertreibt Sexspielzeug. Dieses ist mit „einem Hygienesiegel mit der Aufschrift ‚Hygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel'“ versehen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen insoweit vor, dass kein Widerrufsrecht bei den im Internet getätigten Bestellungen (sog. Fernabsatzverträgen) zur Lieferung versiegelter Waren besteht, wenn die Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Zu klären war nun, ob ein solcher Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig ist.
II. Das OLG Hamm bestätigte nun, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.
In der Klausur wäre zunächst zu prüfen, ob ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt (§ 312g Abs. 1 BGB). Ist dies gegeben, besteht im Grundsatz ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB, sofern nicht die Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB greifen. Das Gericht stützt sich dabei auf § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB und verneint ein Widerrufsrecht:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist in der durchgeführten mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet. Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwarte, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprechen aus Sicht des Oberlandesgerichts auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfe eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.

Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit des – hier formularmäßigen – Ausschlusses am Maßstab des § 307 BGB. Das Gericht stützt sich hier maßgeblich auf § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB und den dort vorgesehenen Gesundheitsschutz. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, diese Norm näher zu betrachten, insbesondere da hierzu nur sehr wenig Rechtsprechung vorliegt. Sie ist als Spezifizierung des § 312d IV Nr 1 Var 3 BGB aF anzusehen, der darauf abstellte, dass die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit „nicht zur Rücksendung geeignet“ war. Nunmehr sollen hiermit die Voraussetzungen klargestellt werden. Erfasst werden zB Arzneimittel, die aus Sicherheitsgründen nicht mehr abgegeben werden können, fertig verpackte Lebensmittel (Grube/Karsten, LMuR 12, 129), benutzte Hygieneartikel oder Kosmetika (Jauernig/Stadler, § 312g BGB, Rn. 6). Zu klären ist ferner noch, wann tatsächlich ein Entfernen der Versiegelung vorliegt – auch hier fehlt es an Rechtsprechung.
Zuletzt muss diese Norm auch restriktiv ausgelegt werden: Sie kann nicht für jedwedes Sexspielzeug und -zubehör gelten, sondern nur für solches, bei dem besondere Hygienebedenken bestehen, namentlich für Gegenstände, die zur „Anwendung am oder im menschlichen Körper“ vorgesehen sind. Hier dürften tatsächlich Schutzaspekte überwiegen
III. Das Urteil ist ohne Zweifel etwas kurios – auch die Beweisausfnahme dürfte interessant gewesen sein (vielleicht gab es ja auch Sachverständige?). Dessen ungeachtet bleibt das Urteil auch juristisch spannend, befasst es sich doch mit einer neuen und wenig bekannten Norm zum Widerrufsrecht bzw. dessen Ausnahmen. Ein kurzer Blick hierauf lohnt sich allemal. Danach bleibt dann noch genug Zeit für entspannendere Dinge.

Print Friendly, PDF & Email
23.11.2016/1 Kommentar/von Tom Stiebert
Schlagworte: § 312g BGB, Rückgabe, Sexspielzeug, widerruf
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-11-23 10:17:452016-11-23 10:17:45OLG Hamm: Wer Sexspielzeug kauft, muss es behalten
Das könnte Dich auch interessieren
BGH: Zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Schema: Widerruf eines Verwaltungsakts, § 49 VwVfG
Mini-Chrashkurs: Gewerbeordnung
EuGH: Neues zum Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts bei individuell angefertigter Ware
BGH zum Widerrufsrecht beim Werkvertrag sowie zur Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen
Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen
1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    23.11.2016 um 20:08

    Eines gerichtlichen Sachverständigen bedarf es nur, soweit das Gericht nicht selbst über hinreichende Sachkunde verfügt.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten
  • Die Haftung des vom Mieter beauftragten Maklers gegenüber dem Eigentümer
  • Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Tim Munoz Andres

OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Zentrale Voraussetzung der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB ist der Verstoß eines Schädigers gegen ein Schutzgesetz. Ob eine Norm dabei als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB […]

Weiterlesen
09.06.2026/0 Kommentare/von Tim Munoz Andres
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tim Munoz Andres https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tim Munoz Andres2026-06-09 09:31:222026-06-09 09:31:22OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten
Jakob Brohl

Die Haftung des vom Mieter beauftragten Maklers gegenüber dem Eigentümer

Aktuelles, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat sich in seinem – als examensrelevant einzuordnenden! – Urteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 165/24) mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit dem Eigentümer des Grundstücks gegen […]

Weiterlesen
21.05.2026/0 Kommentare/von Jakob Brohl
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jakob Brohl https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jakob Brohl2026-05-21 13:45:322026-05-21 13:46:44Die Haftung des vom Mieter beauftragten Maklers gegenüber dem Eigentümer
Gastautor

Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

Aktuelles, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Kaufrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Examenskandidaten aufgepasst: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7.5.2026 (Az. VIII ZR 73/24, VIII ZR 257/23) entschieden, dass bei einer Mangelerscheinung an der Kaufsache die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht […]

Weiterlesen
14.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-14 15:48:282026-05-14 16:01:05Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen