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OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

A. Einführung

Kritische Äußerungen über Unternehmen und ihre Leistungen gehören in sozialen Medien zum Alltag. Auf Plattformen wie Instagram können negative Erfahrungen eine erhebliche Reichweite erzielen. Für Unternehmer stellt sich daher häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie sich gegen negative Äußerungen rechtlich zur Wehr setzen können. Dabei steht dem Interesse des Betroffenen – im Folgenden eines Restaurantbetreibers – am Schutz seines Unternehmensrufs aus Art. 2 Abs. 1 GG insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Meinungsfreiheit gegenüber.

Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Tatsachenbehauptung ist sowohl in der Praxis als auch im Examen von erheblicher und rechtsgebietsübergreifender Bedeutung.

Der folgende Beitrag unseres Gastautors Jan Hesterbrink bereitet den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 23.06.2026 (16 W 22/26) gutachterlich auf und zeigt, unter welchen Voraussetzungen auch zugespitzte Kritik an einem Restaurantbetrieb zulässig sein kann. Jan Hesterbrink hat Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln studiert.

B. Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt)

M ist Inhaber eines Restaurants. Im Frühjahr 2026 besuchte F, eine Stammgästin des Restaurants, das Lokal gemeinsam mit ihrem Dackel. Während des Restaurantbesuchs hielt sich der Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum auf. Dort gelangte er an den Inhalt einer zur Schädlingsbekämpfung aufgestellten Mäuseköderstation und fraß diesen.

Wie der Dackel an den Mäuseköder aus der Station gelangt ist, konnte zunächst nicht geklärt werden. Der Hund musste anschließend in einer Tierklinik über einen längeren Zeitraum behandelt werden.

Noch am selben Tag veröffentlichte F auf ihrem privaten Instagram-Account, dem Instagram-Account des Hundes und auf einer Bewertungsplattform Beiträge über den Vorfall. Im Wesentlichen tätigte sie folgende Äußerungen:

„Was wir dort erlebt haben, ist schockierend und stellt ein massives Sicherheits- und Hygieneversagen dar“.

„Unser Hund hat mitten im Restaurant unter einer Sitzbank eine halb geöffnete Verpackung gefunden. Es handelte sich um starkes Rattengift. Dieses hochgefährliche Gift lag frei zugänglich genau dort, wo Gäste sitzen und essen und wo sich auch Kinder oder Tiere aufhalten. Offenbar wird ein Rattenbefall nicht fachgerecht bekämpft.“

M möchte sich gegen diese Äußerungen wenden. Er ist insbesondere der Auffassung, die Bezeichnung des verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittels als „Rattengift“ stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Außerdem erweckten die Beiträge nach seiner Ansicht den Eindruck, in seinem Restaurant werde generell hochpotentes und akut gefährliches Gift unsachgemäß eingesetzt

Frage: Hat M einen Anspruch gegen F auf Unterlassung analog §§ 1004 Abs. 1 S. 1, S. 2, 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 GG.

C. Gutachten

M könnte gegen F einen Anspruch auf Unterlassung analog §§ 1004 Abs. 1 S. 1, S. 2, 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 GG haben.

I. Analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB

In direkter Anwendung schützt § 1004 Abs. 1 BGB das Eigentum. Eine Betroffenheit des Eigentums des M scheidet vorliegend aus. Allerdings könnte § 1004 Abs. 1 BGB analog angewendet werden. Das setzt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus. Das Deliktsrecht sieht nur eine Schadenskompensation vor, eine Verletzungsabwehr ist gesetzlich nur in § 1004 BGB vorgesehen, sodass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Zudem besteht auch bei den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern bzw. Rechten ein Interesse an einem Schutz gegen drohende Beeinträchtigungen, sodass auch eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Somit genießen alle in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter bzw. Rechte einen quasinegatorischen Schutz gegen drohende Beeinträchtigungen analog § 1004 Abs. 1 BGB (Spohnheimer in BeckOGK, § 1004 BGB Rn. 13).

II. Voraussetzungen des Anspruchs

1. Störung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts

Zunächst müsste ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut bzw. Recht beeinträchtigt sein. § 823 Abs. 1 BGB schützt explizit das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum. Daneben ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht iSd § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (Hermann in BeckOGK, § 823 BGB Rn. 1180).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG – schützt die freie Persönlichkeitsentfaltung natürlicher Personen und damit die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung der persönlichen Individualität. Die Rechtsprechung hat diesen Gedanken – hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, nicht auch noch Art. 1 Abs. 1 GG – auf Unternehmen übertragen, soweit es um Interessen geht, die ihrer Natur nach auch einem Unternehmen zustehen können (BGH, Urt. v. 26.01.2017 – I ZR 217/15 Rn. 36). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch eines Unternehmens. Erfasst sind der gute Ruf, das Ansehen und die öffentliche Wahrnehmung des Unternehmens, soweit diese für seine Stellung in der Gesellschaft und im Wirtschaftsleben von Bedeutung sind.

Die F hat den Restaurantbetrieb des M als Ort eines „massiven Sicherheits- und Hygieneversagens“ bezeichnet und dabei die dortigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang kritisiert. Dadurch wurde die soziale und berufliche Geltung des M berührt und die öffentliche Wahrnehmung des Unternehmens negativ beeinträchtigt.

Somit liegt eine Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG vor. Ein sonstiges Recht iSd § 823 Abs. 1 BGB ist beeinträchtigt.

Anmerkung: Da sich Unternehmen nur auf Art. 2 Abs. 1 GG – und nicht auch noch Art. 1 Abs. 1 GG – berufen können, können Beeinträchtigungen in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht leichter gerechtfertigt werden als bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen.

2. Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Die Beeinträchtigung müsste auch rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit wird in der Regel durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. Dies gilt nicht für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht. Vielmehr ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich.

Vorliegend steht dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gegenüber. Entscheidend ist dabei, ob es sich bei den einzelnen Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelt (Pille in Leupold/Wiebe/Glossner IT-Recht, Teil 15.2 Rn. 14).

Werturteile sind durch Elemente des subjektiven Meinens oder Dafürhaltens geprägt. Dagegen sind Tatsachenbehauptungen einem objektiven Wahrheitsbeweis zugänglich. Für die Einordnung einer Äußerung als Meinung oder Tatsache ist darauf abzustellen, wie sie von einem Durchschnittsrezipienten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden wird. Kann eine Äußerung – wegen wertender und dem Wahrheitsbeweis zugänglicher Elemente – nicht eindeutig als Meinung oder Tatsachenbehauptung qualifiziert werden, ist zu prüfen, ob der Schwerpunkt der Aussage wertender oder tatsächlicher Natur ist. Eine doppeldeutige Äußerung ist dann entweder insgesamt als Werturteil oder Tatsachenbehauptung einzustufen (Pille in Leupold/Wiebe/Glossner IT-Recht, Teil 15.2 Rn. 15).

Dabei sind Werturteile wegen der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit grundsätzlich hinzunehmen, solange es sich nicht um eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik handelt (BVerfG, Beschl. v. 12.5.2009 – 1 BvR 2272/04, in NJW 2009, 3016 (3017)). Eine Schmähkritik liegt vor, wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern die Schmähung und Diffamierung im Vordergrund steht.

Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, hängt die Zulässigkeit der Äußerung maßgeblich davon ab, ob die Behauptung wahr oder unwahr ist. Unwahre Tatsachenbehauptungen leisten keinen schützenswerten Beitrag zum Kommunikationsprozess und treten hinter dem Persönlichkeitsrecht zurück. Wahre Tatsachenbehauptungen genießen auch dann Vorrang vor widerstreitenden Grundrechten, wenn es sich um eine für den Bewerteten unliebsame Bewertung handelt (Pille in Leupold/Wiebe/Glossner IT-Recht, Teil 15.2 Rn. 18).

a) Bezeichnung des Vorfalls als „schockierend“ und „massives Sicherheits- und Hygieneversagen

Zunächst könnte die Bezeichnung des Vorfalls als „schockierend“ und als ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ eine unzulässige Tatsachenbehauptung darstellen.

Die Begriffe „schockierend“ und „massiv“ enthalten eine subjektive Bewertung. Auch die Bezeichnung des konkreten Vorfalls als „Sicherheits- und Hygieneversagen“ ist nicht ohne Weiteres als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Vielmehr bewertet F damit den konkreten Vorfall aus ihrer Sicht.

Entscheidend ist zudem der Gesamtzusammenhang. Die Äußerungen erwecken nicht den Eindruck, in dem Restaurant bestünden dauerhaft oder strukturell erhebliche Sicherheits- und Hygienemängel. Vielmehr bezieht der durchschnittliche Leser die Kritik auf den konkret geschilderten Vorfall. Die Verwendung des Artikels „ein“ lenkt den Aussagegehalt gerade auf ein konkretes, einmaliges Versagen. Auch das Adjektiv „massiv“ ändert daran nichts. Der Leser versteht es als Bewertung der Schwere des konkreten Vorfalls (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.06.2026 – 16 W 22/16 Rn.6).

Die Äußerung stellt somit eine vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasste Wertung dar.

Zudem musste die F nicht die genaue Ursache dafür ermitteln, wie der Hund an das Gift gelangen konnte. Insbesondere war es ihr nicht zumutbar, vor Veröffentlichung der Kritik eine technische Untersuchung der Köderstation zu veranlassen. Bereits der Umstand, dass ihr Hund überhaupt mit dem Gift in Kontakt kommen konnte und anschließend tierärztlich behandelt werden musste, bot einen hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die Bewertung und Bezeichnung als „massives Sicherheits- und Hygieneversagen, (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.06.2026 – 16 W 22/16 Rn.6).

Die Äußerung war daher zulässig.

b) Bezeichnung des Mäuseköders als „Rattengift“

Weiter könnte die Bezeichnung des verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittels als „Rattengift“ eine unzulässige Tatsachenbehauptung darstellen.

Die Frage, welche Bezeichnung für ein konkretes Schädlingsbekämpfungsmittel fachlich zutreffend ist, könnte grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich sein. Entscheidend ist daher, ob die Verwendung des Begriffs „Rattengift“ im konkreten Kontext als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen ist.

Das OLG Frankfurt verneinte dies. M konnte nicht glaubhaft machen, dass zwischen „Rattengift“ und „Mäusegift“ ein kategorialer Unterschied besteht, der die Verwendung des Begriffs „Rattengift“ als unwahre Tatsachenbehauptung erscheinen lässt. Der Unterschied zwischen Ratten- und Mäusegift liegt insbesondere in der Zielsetzung und Dosierung des Mittels. Dass das Mittel hier so dosiert war, dass es für die Tötung einer Ratte (möglicherweise) nicht ausreichend war, steht der Bezeichnung als „Rattengift“ und als „stark“ angesichts der schwerwiegenden Wirkungen für ihren Hund nicht entgegen, zumal der Begriff „Rattengift“ umgangssprachlich auch als Oberbegriff für Gift gegen Nagetiere (Fachbegriff „Rodentizide“) verwendet wird, (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.06.2026 – 16 W 22/16 Rn.10).

Die Äußerung war zulässig.

c) Bezeichnung des Gifts als offen und frei zugänglich

Schließlich könnte M die Äußerung angreifen, dass „offenbar“ ein Rattenbefall nicht fachgerecht und sicher bekämpft werde, sondern Gift „offen und frei zugänglich“ unter Sitzbänken ausgelegt wird.

Der beschreibende Teil, wonach das Gift „offen und frei zugänglich unter Sitzbänken ausgelegt“ gewesen sei, ist allerdings nicht ohne Weiteres als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen. Zwar handelt es sich dem Wortlaut nach um eine Tatsachenangabe, für deren Zulässigkeit es auf die tatsächliche Grundlage ankommt. Eine solche Grundlage war jedoch vorhanden. Denn der Hund konnte tatsächlich an das Gift gelangen. Entweder konnte der Hund die Köderbox selbst öffnen bzw. aufbeißen. Dann war das Gift für den Hund tatsächlich „offen und frei zugänglich“. Oder die Köderbox war aufgrund eines Materialfehlers bereits geöffnet bzw. beschädigt. Auch in diesem Fall war der Giftstoff für den Hund „offen und frei zugänglich“ (OLG Frankfurt a.M., Beschl. V. 23.06.2026 – 16 W 22/16 Rn.22). Damit beruhte die Aussage jedenfalls auf einem tatsächlichen Geschehensablauf und ist nicht unwahr.

Eine rechtswidrige unwahre Tatsachenbehauptung liegt somit nicht vor.

Auch die Frage, ob die Schädlingsbekämpfung tatsächlich fachgerecht durchgeführt wurde, ist grundsätzlich einer objektiven Überprüfung zugänglich. Der Gesamtzusammenhang spricht jedoch für eine Meinungsäußerung. Die F beginnt ihre Schlussfolgerung mit dem Wort „offenbar“. Entscheidend ist allerdings nicht allein diese relativierende Formulierung. Vielmehr wird mit dem Satzbeginn „offenbar“ deutlich, dass F aus dem konkreten Vorfall, dass ihr Hund überhaupt mit dem Gift in Kontakt kommen konnte, schließt, dass ein Rattenbefall hier nicht fachgerecht und sicher bekämpft werde. Eine als eigene Vermutung erkennbare Schlussfolgerung, bei der die Prägung der Äußerung durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gewahrt bleibt, stellt grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.06.2026 – 16 W 22/16 Rn.21). Für die Rechtmäßigkeit der Meinungsäußerung kommt es darauf an, ob es sich um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung, (BVerfG Beschl. v. 9.11.2022 – 1 BvR 5213/21 Rz. 28).Vorliegend ist der Umstand, dass der Hund mit dem Gift in Berührung kommen konnte, ein ausreichender Anhaltspunkt für die Äußerung der Meinung fehlender fachgerechter Bekämpfung, (OLG Frankfurt a.M., Beschl. V. 23.06.2026 – 16 W 22/16 Rn. 21).

Auch insoweit ist die Äußerung zulässig.

d) Zwischenergebnis

Die getätigten Äußerungen sind nicht rechtswidrig.

3. Zwischenergebnis

Die Voraussetzungen des Anspruchs liegen nicht vor.

III. Ergebnis

M hat gegen F keinen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 GG.

C. Schlussbemerkungen

Die Erfolgsaussichten von geltend gemachten Unterlassungsansprüchen hängen maßgeblich davon ab, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelt. Zudem zeigt der Beschluss des OLG Frankfurt die Bedeutung des Erfordernisses einer Gesamtabwägung im Rahmen der Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung. Besonders relevant ist dies, wie im vorliegenden Fall deutlich wird, bei Äußerungen in sozialen Medien, weil dort häufig persönliche Erfahrungen mit Bewertungen und Schlussfolgerungen verbunden werden.

Zudem bietet der Beschluss des OLG Frankfurt im Rahmen der Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen Anlass, eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage in Form des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs mit grundrechtlichen Wertungen zu verknüpfen und erlerntes Wissen zu vernetzen.

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10.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
Schlagworte: § 1004 Abs. 1 BGB, § 1004 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Analogie, Deliktsrecht, Geltungs- und Achtungsanspruch, Meiungsfreiheit, Persönlichkeitsverletzung, Ruf, Unterlassungsanspruch, Unternehmenspersönlichkeitsrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-10 17:12:532026-09-10 17:12:53OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien
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1 Kommentar
  1. Paperlapapp
    Paperlapapp sagte:
    10.09.2026 um 18:38

    Zwischen Gast und Wirt können gegenseitige nebenvertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten bestehen.
    Öffentliche Kritik muss dnach eventuell verhältnismäßig schutzwahrend sein.
    Wie is die Aussage, dass offenbar ein Rattenbefall nicht sachgemäß bekämpft wird, einzuordnen.
    Es kann die eventuell unrichtige Vermutung eines Rattenbefalls geäußert sein?
    Die Äußerung einer solchen Vermutung ohne ausreichend tragende Grundlage kann eventuell schutzpflichtwidrig sein.
    Ebenso die eventuell in der Folge unrichtige Vermutung der Bekämpfung eines solchen Befalls?

    Antworten

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