OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons
Führt jede fehlerhafte Beschriftung eines Bestellbuttons zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags, selbst wenn dem Käufer die Kostenpflichtigkeit vollkommen bewusst war? Nein, entschied das OLG Braunschweig mit Urteil vom 18.12.2025 (Az.: 9 U 69/25) und stellt klar: Auch das Verbraucherschutzrecht hat seine Grenzen – in derartigen Konstellationen ist eine teleologische Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB erforderlich.
Der Fall verknüpft Verbraucherschutz- und Bereicherungsrecht und weist durch die beim BGH anhängige Revision (Az.: VIII ZR 25/26) höchste Examensrelevanz und Aktualität auf. Der folgende Beitrag bereitet die Entscheidung gutachterlich auf.
A. Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt)
Die B-GmbH (B) ist ein Unternehmen, das Fahrzeuge verkauft. Neben ihren physischen Geschäften unterhält B auch eine Bestell-Website. Eines Tages scrollt die Käuferin K auf dieser Website und findet ihr Traumauto: Das Fahrzeug T Modell 3.
Nachdem K schon mehrfach mit dem Auto geliebäugelt hatte, entschließt sie sich, ihren Traum endlich wahr werden zu lassen: Am 16.3.2022 besucht K daher erneut die Website der B. Beim Bestellvorgang sieht K eine bildliche Darstellung des Kraftfahrzeugs, gefolgt von einer Erläuterung aller Eckdaten und Merkmale des Fahrzeugmodells. Unmittelbar darauf folgt eine Aufschlüsselung des Gesamtkaufpreises i.H.v. insgesamt 45.670,00 Euro, aufgeteilt in einen Anzahlungspreis, die monatlichen Raten sowie die Schlussrate.
K scrollt an das Ende der Website und sieht nochmals die Modellbezeichnung, das voraussichtliche Lieferdatum, die Kaufpreisaufschlüsselung sowie – dick gedruckt – eine Bestellgebühr i.H.v. 250,00 Euro mit dem Zusatz „Heute fällig“. Darunter findet K den Button „Bestellen“ vor.
Sodann drückt K „Bestellen“ und zahlt die ausgewiesene Bestellgebühr. Wenige Zeit später erhält sie eine Bestätigung über den Abschluss eines Kaufvertrags. K zahlt beanstandungslos die Anzahlung sowie die monatlich anfallenden Raten an das Bankkonto der B. Das Fahrzeug wird der K vertragsgemäß am 17.12.2022 geliefert.
Rund ein Jahr später verliert K jedoch jegliche Freude an dem Auto. Mit Schreiben vom 14.12.2023 fordert K daher B zur Rückerstattung des bisher gezahlten Kaufpreises auf.
K meint, zwischen ihr und B sei gar kein Vertrag zustande gekommen, denn B habe den Bestellbutton unzureichend beschriftet. Eine derartige Verletzung des Verbraucherschutzes führe zwingend zur Unwirksamkeit des Vertrags. Außerdem gebe es ohnehin genügend Online-Händler, die mit ihren Maschen und Betrügereien Verbraucher in die Irre führen und dann mit Rechnungen „bedrohen“. Durch die konkrete Gestaltung des Bestellvorgangs habe auch B seine Käufer täuschen und ihnen einen entgeltpflichtigen Kaufvertrag mit einem hohen Gesamtkaufpreis „aufdrücken“ wollen. Es sei eine Frechheit, dass B kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs lediglich einen Preis von 250,00 Euro anzeigen lässt.
B weist das Begehren der K sofort zurück. Die Gestaltung des Online-Bestellvorgangs und die Kaufpreishöhe seien für den durchschnittlichen Käufer nachvollziehbar. Beim Abschluss des Bestellvorgangs müsse ein Unternehmer zudem nicht vollumfänglich auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts hinweisen. Dies sei schließlich nicht der Zweck der verletzten Verbraucherschutzvorschrift. Die Unwirksamkeitsfolge hält B – in diesem Fall – daher für ungerecht.
Außerdem habe K die Anzahlungen und auch ihre Raten stets gezahlt. Sie habe – was wahr ist – das Fahrzeug entgegengenommen und bei der Zulassungsstelle angemeldet. Beanstandungen seitens K habe es nie gegeben. Hier könne daher nicht die Rede davon sein, dass ihr ein entgeltpflichtiger Vertrag gegen ihren Willen „aufgezwungen“ wurde. Jedenfalls sagt B, „es könne nicht sein“, dass K sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft. Das Begehren sei treuwidrig, schließlich ging es der K um nichts anderes als um die Lösung vom Vertrag.
Frage: Hat K gegen B einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises?
Bearbeitervermerk: Ein möglicher Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1, 355 BGB infolge eines Widerrufs ist nicht zu prüfen. Gegenansprüche der B sind nicht zu prüfen.
B. Gutachten
K könnte gegen die gem. § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähige B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 45.670,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.
I. Etwas Erlangt durch Leistung
B müsste einen geldwerten Vorteil, mithin „etwas erlangt“ haben.
Anmerkung: Sehr wichtig ist, dass im Falle einer Überweisung an ein Bankkonto nicht bloß auf den Kaufpreis abgestellt wird („B hat den Kaufpreis und somit ‚etwas‘ erlangt“). Man unterscheidet zwischen „Bargeld“ und „Buchgeld“
Durch die Überweisung einzelner Geldbeträge durch K erhielt B Gutschriften auf ihrem Konto, aufgrund derer ihr ein Anspruch gegen ihre Bank auf Auszahlung der Beträge zusteht. Ob sich dieser Anspruch aus §§ 700 Abs. 1, 697, 695, 488 BGB, aus § 675t Abs. 1 BGB oder jedenfalls aus §§ 780, 781 BGB ergibt, ist umstritten, kann aber aufgrund des Umstands, dass ein Auszahlungsanspruch stets vermögenshaltig ist, dahinstehen. B hat etwas erlangt.
Dies müsste durch Leistung der K geschehen sein. Unter Leistung versteht man nach dem herrschenden normativen Leistungsbegriff die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. K überwies den Betrag auf das Bankkonto der B in vollem Bewusstsein und zwecks Erfüllung ihrer Pflicht aus dem Kaufvertrag (solvendi causa). B hat somit etwas durch Leistung der K erlangt.
II. Ohne Rechtsgrund
Die Leistung der K an B müsste ferner ohne Rechtsgrund erfolgt sein.
Ein Rechtsgrund könnte allenfalls im Kaufvertrag zwischen K und B über das Fahrzeug erblickt werden, § 433 BGB. Dies setzt voraus, dass der Kaufvertrag tatsächlich wirksam ist. Möglicherweise ist der Kaufvertrag aber gemäß § 312j Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BGB schon nicht wirksam zustande gekommen, sodass er als möglicher Rechtsgrund ausscheidet.
1. Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB und Unwirksamkeitsfolge
B müsste gegen die Regelung des § 312j Abs. 3 BGB verstoßen haben. Nach der Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Neben den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ sind auch ähnliche Wendungen wie beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“, „jetzt kaufen“ oder „kaufen“ zulässig. Lediglich dann kann der Verbraucher aus der Schaltfläche heraus erkennen, dass er mit ihrem Anklicken zur Zahlung verpflichtet wird und nicht lediglich zu weiteren Schritten des Bestellprozesses gelangt (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 121 m.w.N.)
Die Bestellschaltfläche wurde hier jedoch lediglich mit dem Wort „Bestellen“ beschriftet. Sie genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen. B hat gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nach dem Wortlaut von § 312j Abs. 4 BGB („kommt nur zustande…“) zur Unwirksamkeit des Vertrags. Danach wäre bei wörtlicher Anwendung der Norm der hiesige Kaufvertrag zwischen K und B infolge des Verstoßes schon nicht wirksam zustande gekommen.
2. Teleologische Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB
Jedoch könnte § 312j Abs. 4 BGB teleologisch zu reduzieren sein, mit der Folge, dass im konkreten Einzelfall die Unwirksamkeitsfolge der Regelung nicht eintritt.
Eine teleologische Reduktion kommt dann in Betracht, wenn die Norm „nach ihrem Wortlaut eine Vielzahl von Sachverhalten erfasst, obwohl einige dieser Sachverhalte aufgrund des Normzwecks nicht erfasst werden sollten. Würden tatsächlich alle Sachverhalte der Regelung zugeführt, würde diese insoweit ins Gegenteil verkehrt und dem Regelungsmotiv zuwiderlaufen. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm ist demnach richterrechtlich ihrem Sinn und Zweck nach einzuschränken. Der Telos zwingt demnach zu einer Reduktion des Wortlauts und damit zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs.“ (Danwerth, ZfPW 2017, 230, 233).
Anmerkung: Sowohl die Analogie als auch die teleologische Reduktion lässt sich dogmatisch über Art. 3 Abs. 1 GG herleiten: Ungleiches soll nicht gleich (Fall der teleologischen Reduktion), und Gleiches nicht ungleich (Fall der Analogie) behandelt werden.
a) Sinn und Zweck der Norm (§ 312j Abs. 4 BGB)
Anmerkung: Die nachfolgenden Erwägungen zieht das Gericht vor allem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/7745) und dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrichtlinie (RL 2011/83/EU), deren Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 durch die in Frage stehende Vorschrift umgesetzt werden – der Klausurbearbeiter kann diese Materialien naturgemäß nicht einsehen und hat daher den Sachverhalt umfassend auszuschöpfen und ggfs. eigene Überlegungen nach den klassischen Methoden anzustrengen.
Die mit § 312j Abs. 4 BGB systematisch eng zusammenhängende Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs (sog. Button-Lösung). Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen und dadurch vor Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt wird.
Im Internet kursieren unseriöse Angebote, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten. Durch eine unklare oder irreführende Gestaltung droht die Kostenpflicht verschleiert zu werden.
Zwar können Verbraucher sich auf ihr Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g BGB oder auf die Anfechtungsmöglichkeiten nach den §§ 119, 123 BGB berufen. In der Praxis kann es jedoch auch dazu kommen, dass die Verbraucher unter dem einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen dennoch Zahlungen geleistet haben, sodass der Schutz über die vorgenannten Vorschriften nicht ausreicht – es bedarf vielmehr der Unwirksamkeitsfolge des § 312j Abs. 4 BGB.
Durch die Button-Lösung kann der Verbraucher zweifelsfrei erkennen, dass es sich um einen entgeltpflichtigen Vertrag handelt, und er macht sich der finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst. Dies manifestiert er durch die Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich in aggressiver Weise geltend gemachter Ansprüche auszusetzen, sinkt (vgl. OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 124).
Der Sinn und Zweck der Norm liegt somit im Schutz des Verbrauchers vor solchen entgeltbezogenen „Fallen“ im elektronischen Geschäftsverkehr.
Anmerkung: Warum das OLG auf den Schutzzweck von § 312j Abs. 3 BGB abstellt, aber im Ergebnis zu einer teleologischen Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB kommt, wird aus der Entscheidung nicht ersichtlich. Instruktiv hierzu sowie zu anderen Aspekten der Entscheidung siehe die Anmerkung von Maume in VuR 2026, 263.
b) Betroffenheit des Schutzzwecks im Einzelfall
Ebendieser Schutzzweck müsste auch im Einzelfall betroffen sein. Dafür müsste eine Vergleichbarkeit der Sachlage mit den Fällen der von der Vorschrift anvisierten Abofallen bestehen.
Argument 1: Bewusstsein über das entgeltpflichtige Geschäft
Bei lebensnaher Betrachtung wird ein Verbraucher, der einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, um die Entgeltlichkeit bei Aufgabe einer Bestellung wissen. K hat das Internet im konkreten Einzelfall nicht dafür genutzt, um Informationen zu erhalten oder entgeltfreie Leistungen in Anspruch zu nehmen, sondern zwecks Kaufs eines Kraftfahrzeugs. Sie hat somit im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der B kaufen wollen (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 126).
Argument 2: Keine unklare oder irreführende Gestaltung der Gebühren
Eine unklare oder irreführende Gestaltung des Onlineshops, die den Verbraucher vor eine möglichst geringe Schwelle zum Vertragsschluss stellt, lag nicht vor. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird nicht denken, dass er lediglich die als „heute fällig“ bezeichnete Bestellgebühr von 250,00 Euro für das Fahrzeug zahlen muss. Vielmehr wurden während des Bestellvorgangs an zwei Stellen der Anzahlungspreis, die Monatsraten sowie die Schlussrate samt Gesamtkaufpreis angezeigt. Damit war die Kaufpreishöhe hinreichend erkennbar. Die Schaltfläche muss zudem nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 127).
Argument 3: Keine Überrumpelung
Zudem wurde K nicht überrumpelt. Dies zeigt sich einerseits daran, dass sie die weitere Vertragsabwicklung – Zulassung des Fahrzeuges, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeuges – durchführte. Andererseits hat die Beklagte die Klägerin weder anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat die Klägerin den zu diesem Zeitpunkt von ihr gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihr unerwünschte Folge verursacht. Das tatsächlich Gewollte stimmt mit dem dann auch Geschehenen überein (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 128).
Damit ist der Schutzzweck der Norm im konkreten Einzelfall nicht betroffen.
c) Zwischenergebnis
Der § 312j Abs. 4 BGB ist teleologisch zu reduzieren, mit der Folge, dass in hiesigem Fall die Unwirksamkeitsfolge der Regelung nicht eintritt.
3. Zwischenergebnis
Mithin ist der Kaufvertrag wirksam. Die Leistung der K an B erfolgte mit Rechtsgrund.
III. Hilfsweise: Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB
Anmerkung: Für den Fall, dass man die o.g. Erwägungen nicht teilt, gelangt das OLG Braunschweig hilfsweise über den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB zu demselben Ergebnis. Zum Prüfungsmaßstab führt das Gericht aus:
„Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Das stärkt das Vertrauen auf die Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen und schließt den Missbrauch eines Rechts für Zwecke aus, die diesen Interessen zuwiderlaufen. Eine Reihe von Rechten dient einem bestimmten Zweck. Wird dieser Zweck durch einen Widerspruch zwischen dem Einsatz des Rechts und dem Grund für seinen Bestand verletzt, ist das Recht missbraucht. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient.“ (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 134).
Auch die K beruft sich in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtsposition, obwohl sie nicht vom Schutzzweck der verletzten Rechtsnorm erfasst ist. Der Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB hat sich für sie nicht negativ ausgewirkt, weil sie tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das Fahrzeug hat schließen wollen.
Sofern K den Vertrag widerrufen und die Unwirksamkeit des Vertrags zuletzt doch gelten lassen wollte, so sieht das Gesetz selbst bestimmte Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts vor. Nach Ablauf dieser Fristen gibt es zugunsten des Bestandsinteresses der anderen Vertragspartei jedoch grundsätzlich keine Möglichkeit zur einseitigen Vertragslösung („pacta sunt servanda“). Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn ein Vertragspartner überrumpelt oder getäuscht worden ist – dies hat sich im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht realisiert (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 135).
Damit wäre die Rechtsausübung durch die K jedenfalls rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, sodass der Anspruch deswegen abzulehnen wäre.
IV. Ergebnis
Somit steht K gegen B kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 45.670,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
C. Schlussanmerkungen
Thematisch verwandt und gleichermaßen examensrelevant: Der BGH hat in einer anderen Entscheidung zum Bestellbutton festgehalten, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nicht nur eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrags, sondern Nichtigkeit eintritt, wenn ein Bestellbutton den Anforderungen der Formvorschrift des § 312j Abs. 3 BGB nicht genügt (BGH Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 159/24, BeckRS 2025, 30528 Rn. 32 ff.). Das nichtige Rechtsgeschäft kann dann aber nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigt und ein Neuabschluss – unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften – herbeigeführt werden. Das OLG Braunschweig betont, dass die Qualifikation der Rechtsfolge („schwebend unwirksam oder nichtig“) nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion ausschließt; die beiden Entscheidungen stehen daher in Einklang.
Zuletzt lohnt sich die Wiederholung der Grundlagen im Widerrufsrecht, insbesondere die möglichen Unterrichtspflichten nach Art. 246a § 1 EGBGB und wie sich deren Verletzung auf die Widerrufsfrist auswirkt, §§ 356 Abs. 3 S. 1, 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1lit. a BGB.
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