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Redaktion

ÖffRecht Ö II – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
Im Wesentlichen entsprach der Sachverhalt der Sonnenbankentscheidung des BVerfG, allerdings handelt es sich hierbei um Haarfärbemittel.
 
Der Bundestag erlässt ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Minderjährigen. Es geht darum, dass in vielen marktüblichen Haarfärbemitteln PPD ist, was dafür bekannt ist, allergische Reaktionen bis hin zu Schocks auszulösen. Insbesondere bei Jugendlichen ist dies der Fall, da der Säureschutzmantel ihrer Haut noch nicht voll ausgebildet ist. Der Bundesregierung liegen Untersuchungen vor, dass ca 1 Mio Bürger in Deutschland überempfindlich auf PPD reagieren. Die Symptome reichen von Atemnot über Ausschlag etc. 2011 starb gar eine 13-jährige infolge eines allergischen Schocks aufgrund von PPD-haltigen Haarfärbemitteln.
§ 1 lautet:
Es ist verboten, Minderjährigen Haarcolorationen mit PPD zu verkaufen bzw. diese Mittel bei Minderjährigen in Frisörsalons oder  in anderen öffentlichen Einrichtungen anzuwenden.
§ 2 OWiG
Wer gegen § 1 verstößt, bezahlt zwischen 500 und 50.000 €.
Die Bundesregierung will den Gesetzesentwurf noch vor dem (unterstellten) Ende der Legislaturperiode „durchkriegen“. Sie hat zur Zeit keine personellen Ressourcen frei, sodass sie einen privaten RA damit beauftragt. Der erstellt den Entwurf, der den Vorgaben der Bundesregierung genügte. Eigentlich will die Bundesregierung diesen unverändert übernehmen, lässt ihn dann wegen Zeitdrucks aber über die CDU-CSU Fraktion bzw. FDP als Koalition einbringen. Nach der ersten Lesung wird im Gesundheitsausschuss die „andere öffentliche Einrichtung“ in den Text eingefügt.
 
Aufgaben
A ist eine 15-jährige, die sich gerne die Haare beim Frisör färbt. Sie fühlt sich in ihren Rechten verletzt. Sie bringt vor, dass die Untersuchungen teilweise in der Wissenschaft kritisiert werden, sofern sie sich auf Minderjährige und das besondere Gefährdungspotential von PPD beziehen. Weiter bringt sie vor, dass die Minderjährigen sich dann einfach vermehrt zu Hause die Haare färben werden. B ist Frisör und erleidet durch den Wegfall der minderjährigen Färbekunden 20 % Umsatzeinbuße. E sind die Eltern und wollen A weiterhin das Haarefärben beim Frisör erlauben. Sie sehen sich in ihrem Elternrecht verletzt.
A, B und E erheben einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verbindet die VB zur Entscheidung.
1. Haben die VB von A, B und E Aussicht auf Erfolg9
2. Unter welchen Voraussetzungen kann das BVerfG eine Verbindung von VB zur Entscheidung vornehmen?

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19.10.2012/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Ö II, ÖffRecht, Oktober 2012, Sonnenstudio
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-19 09:00:322012-10-19 09:00:32ÖffRecht Ö II – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern
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3 Kommentare
  1. fb
    fb sagte:
    19.10.2012 um 17:21

    Zum ersten Teil aktuell etwa die ausführliche Fallbearbeitung von Frenzel/Städele, ZJS 2012, S. 640 ff. (https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_5_621.pdf).
    Zur zweiten verfassungsprozessualen Frage s. etwa den Hinweis in der Falllösung bei Becker/Brunner, NdsVBl. 2012, S. 81 (83): § 66 BVerfGG analog. Besondere „Voraussetzungen“ für die Verfahrensverbindung sind – von einem identischen Beschwerdegegenstand abgesehen – in der Spruchpraxis des BVerfG wohl kaum auszumachen (vgl. auch den Hinweis auf die Kommentierung von Bethge zum BVerfGG im Maunz/Schmidt-Bleibtreu in der zitierten Falllösung). Daher eine recht ungewöhnliche Zusatzfrage.

    Antworten
    • Name
      Name sagte:
      24.10.2012 um 14:14

      Shit ich hab § 93 VwGO genommen 🙂

      Antworten
  2. fb
    fb sagte:
    19.10.2012 um 17:23

    Der Link auf die ZJS muss natürlich lauten:
    https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_5_621.pdf
    Bitte korrigieren – Danke!

    Antworten

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