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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Berlin3 > Öffrecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin
Redaktion

Öffrecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin

Berlin

Vielen Dank an Mario für die Zusendung eines Hinweises zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Berlin. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
Der Sachverhalt baute, wenn auch stark vereinfacht, auf den Entscheidungen (vor und nach der Änderung) des BVerfG zum negativen Stimmgewicht bei der Bundestagswahl auf.
 
Aufgaben
Fallvariante 1:
Kann sich ein Bürger gegen eine fiktive Fortschreibung des BWG, wie sie gerade von den Fraktionen diskutiert wird  (Ausgleichsmandate um Charakter der Verhältniswahl zu wahren), erfolgreich vor dem BVerfG wehren?
Fallvariante 2:
Wäre ein sogenanntes Grabensystem (50% der Mandate nur durch Erststimme für Direktkandidaten als Mehrheitswahl, die anderen 50% der Mandate nur durch Zweitstimme als Verhältniswahl) mit dem Grundgesetz vereinbar?

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20.10.2012/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Berlin, Examensreport, Ö I, ÖffRecht, Oktober 2012
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-20 16:05:292012-10-20 16:05:29Öffrecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin
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3 Kommentare
  1. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 14:13

    Fall von § 32 BverfGG ?

    Antworten
  2. ae
    ae sagte:
    27.10.2012 um 19:38

    ja zusätzlich denkbar, aber da eine eA nur 6 monate gilt war laut SV noch zu viel zeit oder? ich würde eine IVfB erheben und dann zusätzlich 32 empfehlen

    Antworten
  3. Gast
    Gast sagte:
    27.10.2012 um 22:05

    Naja es stand er geht im Januar zum Anwalt und im Herbst sollte eine Wahl stattfinden. Für eine Verfassungsbeschwerde war der Zeitraum doch zu kurz oder ? Es muss ja prinzipiell noch die Möglichkeit gegeben werden eine verfassungsmässige Regelung zu erlassen..

    Antworten

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