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Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nochmals vielen Dank an Jessica für das Zusenden des Gedächtnisprotokolls der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die regierungsbeteiligten Fraktionen bestehen aus Abgeordneten der S- und der C-Partei. Sie sind der Meinung das Mietrecht müsste grundlegend reformiert werden. Hintergrund ist, dass immer mehr Vermieter – insbesondere in Ballungszentren – Wohnungen vermieten die in einem nicht zumutbaren, gar desolaten Zustand sind. Nach der Meinung der Abgeordneten sei das den Mieter nicht zumutbar, zumal diese sich nur schwer zur Wehr setzen könnten und Zivilverfahren lange und teuer seien. Daher wollen sie die Vermietung solcher Wohnungen unter Strafe stellen. Damit soll dieses strafwürdige Verhalten pönalisiert werden. Außerdem sei das behördliche Verfahren schneller und einfacher, zumal bei Entscheidungen von Beamten eine bessere Rechtsprechung möglich wäre. Im übrigen seien die Rechte des Beschuldigten gewahrt und zudem eine Nähe zum OWI gegeben.
Die Gegner dieses Gesetzes führen an, dass § 1 unklar, stark auslegungsbedürftig und zudem übertrieben sei. Über eine Strafbarkeit entscheide immer noch ein Richter und die rein schriftliche Stellungnahme wäre unzulässig.
Die Koalition macht einen Vorschlag zum Mietstraf- und strafverfahrensgesetz (MStVG), dieses enthält u.a.:
§ 1 – Strafbare Wohnungsüberlassung: Wer eine Wohnung vermietet die sich in einem vertragswidrigen Zustand befindet wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einer Geldstrafe belegt.
§ 16 – Strafbescheid
Die zuständige Behörde setzt das Strafmaß per Strafbefehl nach den §§ 38 ff. und §§ 46 ff. StGB fest.
§ 18 – Vernehmung
Der Beschuldigte kann sich schriftlich äußern binnen zwei Wochen. Eine mündliche Vernehmung ist nicht vorgesehen.
§ 28 – Einspruch
Einspruch gegen den Strafbefehl ist binnen zwei Wochen möglich und beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Im übrigen gelten die §§ 410 ff. StPO.
Das Gesetz soll dazu dienen die Vermieter zur Vermietung von bewohnbaren Wohnungen zu verpflichten.
Weiterhin wird eine Änderung der geltenden Paragraphen der §§ 535 ff. BGB (MRÄG) erfolgen.
§ 573 BGB wird dahingehend abgeändert, dass nunmehr der Vermieter bei Eigenbedarfskündigung ein zwingendes Interesse haben muss, gem. Nr. 2 muss er darlegen dass die Nichtnutzung der Wohnung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 573a BGB wird gestrichen.
Begründet wird dies mit der Absicht die Eigenbedarfskündigungen zu erschweren. Die Gegner sprechen von einer Enteignung.
Beide Anträge werden im Bundestag abgestimmt. Bei der Abstimmung sind 48 Abgeordnete anwesend. 20 stimmen dafür, 19 dagegen, 4 enthalten sich und 5 Stimmen sind ungültig.
Nach der Abstimmung wird es ordnungsgemäß an den Bundesrat weitergeleitet. Da der Bundespräsident auf einer mehrwöchigen Urlaubsreise ist, unterschreibt der Bundestagspräsident als Vertretung das Gesetz.
Die Landesregierung des Bundeslandes L hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sowohl des MStVG als auch des MRÄG. Es stellt daher beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit.
Fallfrage: Prüfen sie die Erfolgsaussichten des Antrages der L vor dem Bundesverfassungsgericht. 

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12.05.2014/1 Kommentar/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg, 1. Staatsexamen ÖII, April 2014, Öffentliches Recht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 15:00:142014-05-12 15:00:14Öffentliches Recht ÖII – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
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1 Kommentar
  1. Bill
    Bill sagte:
    06.02.2015 um 12:56

    Abstraktes NKV oder? Und dann Art. 12 und 14 GG in der Begründetheit?

    Antworten

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