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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch an Ann-Kathrin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die 13 jährige Jacky (J) besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums in Düsseldorf.
Im November 2013 fällt J mehrfach durch ihr Fehlverhalten in der Schule auf. Dabei hat sie es insb. auf den neu hinzugezogenen Mitschüler M abgesehen. Immer wenn dieser sich meldet, ruft J „Ey Missgeburt, sei still!“. Auf Verwarnungen und Hinweise der Klassenlehrerin hin ändert sich nichts. J interessiert sich nicht dafür.
Kurz vor Weihnachten 2013 findet ein Gespräch zwischen J, ihren Eltern, der Klassenlehrern von J und M (K), dem M und seinen Eltern mit dem Schulleiter statt. Hierbei wird auf das Fehlverhalten der J hingewiesen.
Die Eltern der J weisen die Vorwürfe zurück und argumentieren es sei normal, dass Kinder sich mal streiten. Das gehöre zum Erwachsenwerden dazu. Sie sehen keinen Handlungsbedarf.
Die J sitzt während des gesamten Termins abwesend und großteils schweigend herum und schaut aus dem Fenster. Am Ende sagt sie nur „Sind wir jetzt fertig mit der Gerichtsshow?“.
Am zweiten Tag nach den Ferien, im Januar 2014, kippt J dem M auf dem Heimweg von der Schule außerhalb des Schulgeländes heißen Kakao über den Kopf und spuckt diesen an.
Als Schulleiter S davon Kenntnis erlangt, ist er entschlossen, jetzt Maßnahmen nach § 53 SchulG NRW gegen J zu verhängen. Er möchte J für 2 Wochen vom Schulunterricht ausschließen. Vorher möchte er J und ihren Eltern jedoch die Möglichkeit geben, sich zu der Sache im Beisein der K zu äußern.
Der Gesprächstermin wird auf den 16. Januar festgelegt. Die Eltern der J werden informiert.
Als die Eltern der J von dem Vorhaben des S Kenntnis erlangen, sind diese erbost. Sie wenden sich an Rechtsanwalt R. Dieser teilt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 an S mit, dass er bei der Anhörung dabei sein möchte, hierzu beauftragt ist und die Interessen der J vertritt.
S verweigert, den R beim Gespräch dazu zu lassen.
Am 16. Januar kommen J und ihre Eltern alleine ohne R zur Schule. Noch im Türrahmen stehend sagt J nur „das interessiert mich so gar nicht!“ und geht.
Die Eltern der J äußern, S solle ihre „Tochter in Ruhe lassen; Ohne ihren Anwalt äußert sich J nicht“, bevor auch diese gehen.
S ist vollkommen verärgert. Er erlässt am 16. Januar noch die Maßnahme, dass S ab Montag, 27. Januar 2014 für 2 Wochen vom Schulunterricht ausgeschlossen wird.
Die Maßnahme wird den Eltern der J am 17. Januar 2014 schriftlich und begründet zugestellt. In der Aufregung vergisst S, die K erneut zu Rate zu ziehen. Als diese am nächsten Tag von der Maßnahme erfährt, äußert sie, dass das Ganze in Ordnung gehe.
In seiner schriftlichen Begründung führt S an, J habe sich schon seit November schlecht verhalten und ihre Pflichten verletzt. Das Vorkommen im Januar habe das Fass zum überlaufen gebracht. Die Maßnahme sei nun wegen des schweren Fehlverhaltens der J dringend nötig, um sie zu recht zu weisen und den Schulfrieden wieder herzustellen. Die Maßnahme sei auch angemessen.
J’s Eltern sind erbost. Sie wenden ein, die J sei immer schön brav zur Schule gegangen und habe keine unentschuldigten Fehlstunden. Außerdem habe sie, was stimmt, ausschließlich gute Noten geschrieben. J habe also ihre Pflichten nach 42, 43 SchulG NRW nicht verletzt sondern erfüllt.
Ferner sei das Geschehen vom Januar nicht von Relevanz für den Schulleiter, da es außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes passiert ist. Außerdem seien auch die Vorkommnisse im November 2013 nicht einzubeziehen, da diese durch das Gespräch vor Weihnachten schon „verbraucht“ seien. J dürfe nicht doppelt bestraft werden, da sonst ein Verstoß gegen 103 GG vorliege. Ferner sei das Verfahren fehlerhaft gewesen. Dass S die Beteiligung des R abgelehnt hat verstoße schon gegen § 3 BRAO und ergebe sich auch aus dem anzuwendenden VwVfG NRW.
Weiter führen die Eltern an, in diesem Land gelte ja wohl die Meinungsfreiheit, die auch im Rahmen vom SchulG zugestanden wird.
Die Maßnahme verstoße weiter gegen das Recht der J auf Bildung aus § 1 SchulG NRW, da die Schule mit ihr den Bildungserfolg der J verhindere.
 
Frage 1: War die Ordnungsmaßnahme des S rechtmäßig?
Frage 2: Mit welchen Rechtsgebehelfen können J / ihre Eltern am 17. Januar gegen die Maßnahme vorgehen?
 
Bearbeiterhinweis: Es ist im Rahmen eines Gutachtens auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachterlich, einzugehen.
Es ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe der Maßnahme ordnungsgemäß erfolgt ist.
Weitere §§ der BRAO (außer § 3 BRAO) sind nicht zu prüfen.
Es wurde außerdem auf den aktuellen 110 I 1 JustG NRW „1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014“ hingewiesen.
Außerdem wurde auf die Änderung von 110 IV 2 JustG NRW hingewiesen.

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12.05.2014/4 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, 1. Staatsexamen NRW, 1. Staatsexamen Öffentliches Recht, April 2014
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 13:00:452014-05-12 13:00:45Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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4 Kommentare
  1. Balddarfichauch
    Balddarfichauch sagte:
    13.05.2014 um 15:42

    Also iE (zum Glück) kein Widerspruchsverfahren, oder?

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      14.05.2014 um 10:37

      Selbst wenn, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (50 III SchulG NRW).
      Ich habe einen Antrag nach 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Rechtsbehelf geprüft, da es den Eltern darum geht, ihr Kind wieder zur Schule zu schicken, oder ist das vollkommen verkehrt?

      Antworten
      • Gast
        Gast sagte:
        14.05.2014 um 11:37

        Alpmann hat eben auf der Facebook Seite Lösungshinweise veröffentlicht

        Antworten
  2. Promoboy
    Promoboy sagte:
    15.05.2014 um 10:29

    Frage 1 war nur die RM der Maßnahme.
    Erst in Frage 2 war zu einem Rechtsmittel zu raten: Es bedarf hierbei sehr wohl einem Widerspruchsverfahren, das Schulrecht stellt diesbezüglich eine der wenigen Ausnahmen dar, s.a. §110 JustG, glaube Abs.3. Weiterhin hat laut SchulG der Widerspruch in genau diesem Fall keine aufschiebende Wirkung, weßhalb dahingehend ein Antrag nach 80 V gestellt werden muss. Hab dabei wegen des MS im Rechtsschutzbedürfnis noch dazu geraten, zeitgleich Widerspruch einzulegen.
    Frage 2 ist insofern auch recht unproblematisch, steht ja wirklich alles im Gesetz dazu.
    Frage 1 ist zunächst einmal eine normale Verwaltungsrechtliche Klausur, erstes großes Problem dabei ist die Zurückweisung des Anwalts, folgende Kette wäre dabei nötig: Anhörung erfolgt? –> zunächst ja da Möglichkeit zur Äußerung, ABER evtl. durch Zurückweisung des Anwalts nicht im Rahmen ihrer Rechte? –> §14 VwVfG NRW –> Zurückweisung wäre nicht ok –> §2 VwVfG NRW –> gerade §14 gilt im Schulrecht nicht (hab ich auch übersehen, weßhalb folgendes fehlt und ich problematisiert habe, ob das im Dezember als Anhörung gilt, hätte ich mir schön sparen können) –> nun das Problem: §3 BRAO sagt das Recht zur Vertretung durch Anwalt nur durch BundesR eingeschränkt werden darf, das VwVfG NRW ist aber Landesrecht –> Lösung (des VG Düsseldorf): Länder haben nach GG bei Schulsachen die Kompetenz, daher §3 BRAO verfassungskonform einzuschränken, §2 VwVfG NRW geht klar, damit Zurückweisung ok und Anhörung im Januar (+)
    Der Rest war eine lustige Mischung aus allem, wobei, wie ich nach der Klausur erfahren habe, man bei ausdrücklich angesprochenen Grundrechtsproblemen (hier Meinungsfreiheit und Bestimmtheit) man ganz zum Schluss noch Grundrechtskonformität prüft, also als eigener Prüfungspunkt und nicht in der Angemessenheit

    Antworten

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