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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Nachtrag: Veranstalter des Zugspitz Laufes freigesprochen
Dr. Simon Kohm

Nachtrag: Veranstalter des Zugspitz Laufes freigesprochen

Strafrecht

Wie den Nachrichten zu entnehmen ist, ist der Veranstalter des Zugspitz-Laufes vom Amtsgericht Garmisch Partenkirchen freigesprochen worden. Als Gründe werden folgende Aspekte angeführt:

  • Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung sperrt vorliegend die obejktive Zurechnung.
  • Der Veranstalter hätte nicht alle 700 Läufer kontrollieren können und diese zudem in ausreichender Weise informiert.
  • Die beiden späteren Todesopfer wären in der Lage gewesen, das Rennen abzubrechen und haben das Rennen aus sportlichem Ehrgeiz fortgesetzt.
  • Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Wetterumschwungs befanden sich viele Läufer schon im hochalpinen Bereich, es kann nicht geklärt werden, ob ein Abbruch zu diesem Zeitpunkt noch zu einer Rettung hätte führen können.

Was kann man also mitnehmen? Meiner Meinung nach sollte man sorgältig die Einzelheiten der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung darlegen und diese abgrenzen zur Fremdgefährdung. Darüberhinaus sollte der Sachverhalt genau studiert werden, auch im Hinblick auf die Quasi-Kausalität. Die Alarmglocken sollten schrillen bei: Nichtinformation, schlechter und unzureichender Information, Minderjährigen, überlegenem Wissen des Veranstalters, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten etc.

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01.12.2009/2 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
Schlagworte: Zugspitz-Lauf
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-12-01 19:08:592009-12-01 19:08:59Nachtrag: Veranstalter des Zugspitz Laufes freigesprochen
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Zugspitz-Lauf
2 Kommentare
  1. Peter
    Peter sagte:
    16.02.2010 um 1:33

    Kann man das Urteil irgendwo einsehen?

    Antworten
  2. simon
    simon sagte:
    16.02.2010 um 9:42

    Hallo Peter,
    auf der Seite des AG habe ich es nicht gefunden. Aber ich nehmen an, bei juris sollte es zu finden sein.
    Gruß
    Simon

    Antworten

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