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Redaktion

Minderjährige im StGB

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Minderjährige im StGB” von Richter Dr. Thomas Exner

beleuchtet ein auf den ersten Blick wenig examensrelevantes Thema. Denn, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre als ist, handelt nicht schuldfähig (§ 19 StGB). Im Übrigen gilt regelmäßig Jugendstrafrecht. Gleichwohl können sich etwa gerade aus einer fehlenden Schuldfähigkeit Klausurkonstellationen ergeben. Zu denken ist hier vor allem an die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der vorliegende Beitrag gibt einen kompakten Überblick zu Fragen, die sich stellen können, wenn in einer Klausur ein Minderjähriger auftaucht.
Ihr findet ihn wie immer hier.

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16.02.2014/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: § 19 StGB, § 77 Abs. 3 StGB, De Gruyter, Einwilligung, Jugendstrafrecht, JURA 2013 103, Kooperation, Minderjährige, mittelbare Täterschaft, Schuldunfähigkeit, Strafantragsberechtigung, Thomas Exner
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-02-16 10:00:112014-02-16 10:00:11Minderjährige im StGB
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2 Kommentare
  1. Jean-Jaque Gelee
    Jean-Jaque Gelee sagte:
    20.02.2014 um 18:54

    Fehler im ersten Satz: § 19 erfordert das vollendete vierzehnte Lebensjahr.

    Antworten
  2. Tina Schulz
    Tina Schulz sagte:
    16.03.2014 um 21:26

    § 19 StGB lautet: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist“. Vierzehn ist, wer das 13. Lebensjahr vollendet hat. Ergo: § 19 StGB erfordert das vollendete 13. Lebensjahr. Kein Fehler im ersten Satz.

    Antworten

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