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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Strafrecht3 > Mahler rechtskräftig verurteilt
Dr. Stephan Pötters

Mahler rechtskräftig verurteilt

Strafrecht

Nachdem wir bereits vor kurzem über das Thema „Neonazis vor Gericht“ einen Beitrag erstellt hatten, lohnt es sich angesichts der nun rechtskräftigen Verurteilung des prominenten Rechtsradikalen Mahler diesen Stoff noch einmal kurz zu wiederholen.
Für die mündliche Prüfung bietet es sich an, das Urteil gegen Horst Mahler wegen Volksverhetzung und Leugnung des Holocausts zu überfliegen. Wir haben für Euch einmal kurz die wichtigsten Aussagen und Hintergründe zusammengestellt:

  • Mahler war früher Gründungsmitglied der RAF bevor er vom linksextremen zum rechtsextremen Rand wechselte. Aus dieser Zeit gibt es noch nette Fotos zusammen mit Schily.
  • Mahler verteidigte die NPD beim NPD-Verbotsverfahren gegen die BRD. In diesem Prozess war das Verhältnis zu Schily nicht mehr unbedingt entspannt… 🙂
  • Im November 2003 gründete Mahler den 2008 als verfassungsfeindlich verbotenen Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten
  • Im Jahre 2007 begrüßte er Michel Friedman bei einem Interview in der Vanity Fair mit „Heil Hitler“
  • Am 25. Februar 2009 wurde er vom LG München II wegen Volksverhetzung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig. Mahler hatte im November 2007 Selbstanzeige erstattet. Prozessgegenstand war die Verbreitung des vom Verfassungsschutz verbotenen Buches des Holocaust-Leugners Germar Rudolf „Vorlesungen über den Holocaust“. Darüber hinaus verteilte Mahler laut StA CDs, mit einer Rede, in der er den Holocaust als die „folgenreichste Lüge der Weltgeschichte“ bezeichnet.
  • Einschlägige Tatbestände: § 130 StGB (Volksverhetzung) und dort insbesondere die Absätze drei und vier (Auschwitzlüge/Holocaustleugnung)
  • Wichtig: bei Auslegung dieser Tatbestände restriktiv vorgehen (wegen der verfassungsrechtlichen Garantie der Meinungsfreiheit).
  • Die Auschwitzlüge wird nach BVerfG und wohl hL zwar nicht von Art. 5 I GG geschützt. Dennoch ist aber Vorsichtgeboten: Bejaht den Tatbestand von § 130 StGB auf keinen Fall vorschnell! Es müssen immer auch andere Auslegungsmöglichkeiten der fraglichen Aussagen geprüft werden.
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27.08.2009/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
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